Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 36/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Anträge der Antragstellerinnen,
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einstweilige Anordnungen gegen den Antragsgegner mit folgendem Inhalt zu erlassen:
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1. Bewilligung der Teilnahme am Kita-Betrieb der Kita A-Stadt trotz der Rückkehr in den eingeschränkten Regelbetrieb der Kitas im Kreises Pinneberg ab dem 29. März 2021,
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2. hilfsweise im Wechselbetrieb 2-3 Tage die Woche,
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3. weiter hilfsweise Aussetzung des eingeschränkten Regelbetriebes und Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in der Kita A-Stadt,
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4. weiter hilfsweise Aussetzung des eingeschränkten Regelbetriebes und Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in allen Kitas im Kreis Pinneberg,
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sind teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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Das Antragsbegehren ist zunächst gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen sinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung des Antragsgegners über verschärfende lageabhängige Maßnahmen für den Bereich Schule und KiTa vom 26. März 2021 (Allgemeinverfügung) begehren. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Eine Bindung besteht hinsichtlich des erkennbaren Antragsziels, so wie sich dieses im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund des gesamten Beteiligtenvorbringens darstellt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes ist im Zweifel zugunsten einer Antragstellerin anzunehmen, dass sie den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. VG Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2020 – 1 B 169/20 –, juris Rn. 9). Die Antragstellerinnen begehren ausweislich ihrer Anträge und der zur Begründung vorgetragenen Tatsachen offensichtlich die Teilnahme an der Betreuung in der KiTa A-Stadt (trotz Rückkehr dieser in den eingeschränkten Regelbetrieb) in der Zeit bis Ostern. Statthafter Rechtsbehelf, um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, ist gemäß § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO der Antrag bei Gericht, die aufschiebende Wirkung eines von den Antragstellerinnen noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Ziffer 2 der angefochtenen Allgemeinverfügung anzuordnen.
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Der danach statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerinnen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
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Nach diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Die angefochtene Ziffer 2 der Allgemeinverfügung stellt sich nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar.
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Nach Ziffer 2 Satz 1 der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum 5. April 2021 ein eingeschränkter Regelbetrieb in den KiTas. Dies bedeutet, dass betreut werden können:
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1. Kinder von Mitarbeitenden aus kritischer Infrastruktur, wenn ein Elternteil dazugehört (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden),
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2. Kinder von berufstätigen Eltern unabhängig von einer KRITIS-Zugehörigkeit, wenn beide Eltern berufstätig sind (wenn keine Alternativbetreuung vorhanden),
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3. Kinder mit besonderem Schutzbedarf,
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4. Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden (wenn ohne Alternativbetreuung),
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5. Kinder mit täglich hohem Pflege- und Betreuungsaufwand und/oder heilpädagogischem Förderbedarf und Kinder mit Sprachförderbedarf bei geringen Deutschkenntnissen.
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Es gilt keine Gruppengrößenbeschränkung (regulär 20 Kinder möglich). Im Übrigen wird an die Eltern appelliert, wenn immer möglich ihre Kinder zu Hause zu betreuen (vgl. Perspektivplan für die Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein vom 28. Januar 2021 unter schleswig-holstein.de - Medieninformationen - Perspektivplan für die Kita-Betreuung in Schleswig-Holstein: Stufenmodell zur schrittweisen Rückkehr in den Regelbetrieb, zuletzt abgerufen am 29. März 2021).
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Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 15 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136). Nach § 28 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.
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Notwendige Schutzmaßnahmen können nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 IfSG für die Dauer der – wie hier erfolgten – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens sein.
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§ 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG verpflichtet die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung). Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 –, Rn. 7, juris Rn. 7 m. w. N.). Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, können diese grundsätzlich nicht nur gegen die in Satz 1 genannten Personen, also gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider getroffen werden, sondern – soweit erforderlich – auch gegenüber anderen Personen (Bales/Baumann/Schnitzler, Infektionsschutzgesetz, Kommentar, 2. Aufl. § 28 Rn. 3).
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Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.
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Das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland immer noch insgesamt als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht vom 28. März 2021 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahl der Übertragungen mit COVID-19 deutlich zunimmt. Der 7-Tage-R-Wert liegt nunmehr über 1. Die 7-Tages-Inzidenz für ganz Deutschland steigt seit Mitte Februar 2021 stark an und liegt bereits bei über 100/100.000 Einwohner. Das Geschehen ist nicht regional begrenzt, die Anzahl der Landkreise mit einer 7-Tages-inzidenz über 100/100.000 Einwohner nimmt ebenfalls seit Mitte Februar 2021 deutlich zu. Etwa seit dem 10. März 2021 hat sich der Anstieg der Fallzahlen beschleunigt. Das Risiko einer weiteren starken Zunahme der Fallzahlen ist deutlich erhöht. Die zunehmende Verbreitung und Dominanz der wesentlich stärker übertragbaren Variante B 1.1.7 in Deutschland vermindert die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich (Lagebericht RKI vom 28. März 2021, www.rki.de).
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Im Gebiet des Antragsgegners besteht aufgrund des steigenden und an 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner herannahenden Inzidenzwertes in der vergangenen Woche, der mit Stand heute deutlich überschritten wurde (114,5 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage) Anlass für zusätzliche Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten, letztlich auch, um wesentliche Funktionen des Gesundheitssystems aufrechtzuerhalten. Dass diese Maßnahmen gerade (auch) im Bereich der Beschulung und Betreuung von Kindern erforderlich werden, begründet der Antragsgegner in seiner Presseerklärung vom 25. März 2021, auf die er im Verfahren verwiesen hat, damit, dass es gerade im Bereich der Kinder im Alter zwischen 0 und 4 Jahren und im Alter zwischen 5 und 14 Jahren einen sprunghaften Anstieg der Neuinfektionen gibt. Bei den Jüngsten zeige sich ein Anstieg von 46,5 auf 106,5 innerhalb einer Woche und bei der nächsten Gruppe von 74,1 auf 111,1. In den letzten 13 Wochen seien die Inzidenzwerte in diesen beiden Altersgruppen noch nie so hoch gewesen wie aktuell (Pressemitteilung vom 25. März 2021, abrufbar unter: https://www.kreis-pinneberg.de/Coronavirus/Pressemitteilungen+_+Bekanntmachungen/Pressemitteilungen+%28COVID_19%29/Mehr+Neuinfektionen+bei+J%C3%BCngeren.html, zuletzt abgerufen am 29. März 2021).
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Angesichts dieses Infektionsgeschehenes dürften die angeordneten Einschränkungen der Kinderbetreuung auf Kinder, deren Erziehungsberechtigte berufstätig sind, unabhängig von einer Zugehörigkeit zu einem KRITIS-Beruf, Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Kinder mit erweiterten Förderbedarfen und Kinder mit besonderem Schutzbedarf voraussichtlich notwendig sein und nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass sie noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Schwere der hiermit verbundenen Grundrechtseingriffe für diejenigen Kinder, die nicht zu den o. g. Gruppen gehören und für den Geltungszeitraum der Allgemeinverfügung gänzlich auf den in § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch 8 (SGB VIII) normierten Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung verzichten müssen, steht nicht außer Verhältnis zu der beabsichtigten Eindämmung des Infektionsgeschehens.
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Das aus Ziffer 2 folgende Betretungsverbot der Kindertagesstätten für die Antragstellerinnen greift zwar jedenfalls in ihre Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Denn mit der in Art. 6 Abs. 1 GG normierten elterlichen Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes korrespondiert das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Recht und Pflicht sind vom Gesetzgeber auszugestalten. Dieses Recht des Kindes steht in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht des Kindes auf Schutz seiner Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig/Badura, 92. EL August 2020, GG Art. 6 Rn. 133). Ob und inwieweit darüber hinaus etwaige verfassungsrechtlich geschützte Teilhaberechte der Antragstellerinnen selbst durch die (zeitweise) Versagung der Kindertagesbetreuung berührt sind, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. zu im SGB VIII einfach-gesetzlich ausgestalteten Schutzpflichten des Staates als Ausfluss des von Art. 6 GG geschützten elterlichen Erziehungsrechts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Dezember 2006 – 12 S 2474/06 –, juris Rn. 42 ff.) und kann hier offen bleiben. Eine Vergleichbarkeit mit dem aus Art. 7 Abs. 1 GG resultierenden Teilhabeanspruch an schulischer Bildung ist jedenfalls bei der frühkindlichen Förderung in Kindertagesstätten nicht anzunehmen, weshalb der von den Antragstellerinnen zitierte Beschluss des VG Berlin (Beschluss vom 10. März 2021 – 3 L 62/21 –, u.a., juris) auf den hier zu entscheiden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Der Eingriff erweist sich gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz der Bevölkerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, als gerechtfertigt.
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Das Betretensverbot für die Antragsstellerinnen erscheint zunächst geeignet, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, weil es die Anzahl derjenigen Kinder, die in Kindertagesstätten an zuletzt offenbar erhöhten Infektionsgeschehen teilnehmen, reduziert. Hierzu hat der Antragsgegner in der Presseerklärung vom 26. März 2021 dargelegt, dass bislang in neun Kindertagesstätten im Kreis Infektionsgeschehen aufgetreten seien. Es sei zu beobachten, dass die Infektionen von außen in die Einrichtungen hereingetragen werden. Gerade in KiTas sei es kaum möglich, die Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln einzuhalten. Insofern sei hier auch ein höheres Ansteckungsrisiko gegeben. Mindestens in vier der bisher betroffenen Kindertagesstätten sei auch die britische Mutation bei den Infizierten nachgewiesen worden. Diese verbreite sich deutlich schneller, sei bei Kindern infektiöser und für die Infizierten deutlich gefährlicher. Das betreffe nicht nur die Kinder und Jugendlichen. Deshalb werde auch hier wieder zum eingeschränkten Regelbetrieb mit Notbetreuung zurückgekehrt. Die Zahl der steigenden Infektionen könne in den nächsten Tagen und Wochen sehr schnell zu einer sehr unübersichtlichen Lage führen. Um dem entgegenzuwirken, sei es notwendig, schon jetzt einschränkende Maßnahmen zu ergreifen. Eine Verbreitung nach dem Schneeballprinzip sei sonst die Folge und könne in einzelnen Fällen schon beobachtet werden.
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Die Einschränkung des Betreuungsangebots erscheint auch noch erforderlich, weil auf tatsächlicher Ebene nicht klar ist, ob mildere Mittel – z. B. durch eine großzügige Ausweitung von (Schnell-)Tests bei Kindergartenkindern – bestehen, die einer Ausbreitung der Neuinfektionen gleichermaßen wirksam entgegenstehen. Es ist derzeit zum einen nicht klar, dass hierfür genügend Testmöglichkeiten vorliegen. Zum anderen fehlt es an Erkenntnissen, ob die auf dem Gebiet des Antragsgegners festgestellte britische Virusmutation einen dem ursprünglichen Coronavirus vergleichbaren Krankheits- und Ansteckungsverlauf nimmt. Auch die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte vorranginge Berücksichtigung anderer „Virusquellen“ (Eltern, sonstige Besucher) und deren vorrangiger Ausschluss scheint nicht gleich effektiv. Inwiefern sich derzeit überhaupt „sonstige Besucher“ in einer KiTa aufhalten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Soweit die Antragstellerinnen Zeitfenster zum Bringen der Kinder durch Eltern, Hygienekonzepte, getrennte Eingänge, virtuelle Treffen der Mitarbeitenden, ausreichende Schutzmaterialien für Fachkräfte, spezielle Schutzkonzepte für besonders belastete Kinder und KiTa-Mitarbeitende vorschlagen, sind ein Großteil dieser Maßnahmen bereits per se im Rahmen der Kinderbetreuung ungeeignet. So ersetzen virtuelle Mitarbeitendentreffen nicht die Kinderbetreuung durch Mitarbeitende vor Ort. Wie sich besonders gefährdete Kinder/Mitarbeitende schützen sollen, ohne gänzlich isoliert zu werden bzw. wie sich eine krankenhausähnliche Schutzbekleidung der Erziehenden auf die pädagogische Betreuung der Kinder und ihre Psyche auswirkt, ist ebenfalls nicht geklärt. Die vorgeschlagenen milderen Mittel sind jedenfalls nicht gleich wirksam. Denn Ziel der eingeschränkten Betreuung unter Pandemiebedingungen ist ausweislich der Begründung des Antragsgegners gerade die Einschränkung der Kontakte der Kinder untereinander und die damit einhergehende Weiterverbreitung des Virus. Beim Infektionsgeschehen in Kindergärten dürften die Elternkontakte regelmäßig nur eine untergeordnete Rolle spielen. Zum einen halten sie – anders als ihre Kinder – die Hygieneregeln regelmäßig ein. Zum anderen hat ihr Ausschluss von Kontakten in der Kindertagesstätte nur zu vernachlässigenden (positiven) Einfluss auf das Infektionsgeschehen, weil sie potentielle Infektionen mit großer Wahrscheinlichkeit durch die häusliche Gemeinschaft und die Pflege der (Klein)Kinder an diese weitergeben und das Virus auf diesem Wege in die KiTa eingetragen wird.
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Angesichts dieser Unklarheiten auf tatsächlicher Ebene und dem bezweckten Schutz der Bevölkerung vor den mit einer erneuten Infektionswelle einhergehenden Gefahren für Gesundheit und Leben einer Vielzahl von Menschen (zumal bei Infektionen mit der britischen Virusvariante, die nach aktuellen Erkenntnissen auch bei jüngeren Menschen durch einen schwereren Verlauf und eine erhöhte Sterblichkeit gekennzeichnet ist, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html, zuletzt abgerufen am 29. März 2021) erscheint die Beschränkung der Kindertagesbetreuung auf diejenigen Kinder, die zu Hause wegen der Berufstätigkeit der Eltern nicht betreut werden können oder einen besonderen Förder- bzw. Schutzbedarf haben, auch angemessen. Die von den Antragstellerinnen genannten Folgen ihres Ausschlusses, insbesondere die Verwehrung frühkindlicher (sprachlicher und sozialer) Bildung, die Minderung zukünftiger Bildungschancen, der fehlende Anschluss an ihr soziales Umfeld im Kindergarten, die emotionale Belastung durch das „Hin- und Her“ und die Stigmatisierung als Ursache des Infektionsgeschehens sind teilweise bereits nicht nachvollziehbar und können die Antragstellerinnen nach Auffassung der Kammer im Übrigen zwar schwer, aber dennoch nicht unverhältnismäßig belasten. Soweit die Antragstellerinnen den Verlust sozialer Bindungen sowie eine Stigmatisierung als Krankheitsursache befürchten, erscheinen diese Folgen nicht naheliegend. Viele Kinder konnten spätestens seit Beschluss des harten Lockdowns im Dezember 2020 die KiTa nicht oder nur im Rahmen der Notbetreuung besuchen und mussten folglich ihre sozialen Kontakte zu anderen Kindern vornehmlich durch private Treffen pflegen (soweit dies gestattet war). Insofern liegt es nahe, dass dies auch weiterhin möglich sein wird, wenn auch diejenigen Kinder, die nach wie vor in der Kindertagesbetreuung sind, hierzu vermutlich weniger Bedarf haben werden. Dennoch wird es auch andere Kinder geben, die ebenfalls dem Betretensverbot unterfallen. Auch eine Stigmatisierung liegt nicht nahe, denn die Regelung in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung bzw. dem zugrundeliegenden Perspektivplan des zuständigen Landesministeriums lässt deutlich eine Anknüpfung der Maßnahme an alternative Betreuungsmöglichkeiten der Eltern erkennen und nicht an tatsächliche Infektionen. Soweit langfristig nachteilige Bildungschancen durch die fehlende frühkindliche Förderung vorgetragen werden, sind diese ebenfalls unwahrscheinlich. Dies gilt vor allem, weil die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung derzeit auf faktisch vier Betreuungstage beschränkt ist und Kinder ohne besonderen Förderbedarf regelmäßig auch bei längerem Fernbleiben etwaige Förderdefizite zügig wieder aufholen können. Ein Teil der Defizite dürfte auch durch eine entsprechende Förderung zu Hause abgefangen werden können. Im Übrigen wiegen die Nachteile hier auch nicht so schwer, da die Antragstellerinnen nach wie vor gemeinsam zu Hause spielen können und dabei weiteren sozialen und sprachlichen Reizen des dritten Geschwisterkindes und der Eltern ausgesetzt sind. Dass es für die Antragstellerinnen eine Belastung darstellt, sich ständig auf die veränderte Betreuungssituation einstellen zu müssen und keinen regelmäßigen Alltag zu erfahren, ist nachvollziehbar, stellt aber im Angesicht einer effizienten Pandemieeindämmung bis zur – langsam absehbar werdenden – Immunisierung der Bevölkerung durch entsprechende Schutzimpfungen eine hinzunehmende Beeinträchtigung dar.
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Die Regelung in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung verstößt auch nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichbehandlungssatz, welcher gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen gleichermaßen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 171). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich die Ungleichbehandlung von betreuungsberechtigten Kindern, für die – etwa aufgrund eines nicht erwerbstätigen Elternteils – eine Betreuungsmöglichkeit zu Hause besteht, mit betreuungsberechtigten Kindern, die nicht zu Hause betreut werden können, als sachlich gerechtfertigt.
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Der darüber hinaus von den Antragstellerinnen gestellte Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Betreuung im Wechselbetrieb an zwei bis drei Tagen pro Woche zu bewilligen, ist nach § 123 VwGO in Form der Regelungsanordnung zulässig, aber unbegründet. Das vollständige Betretensverbot erweist sich nach vorstehenden Ausführungen als rechtmäßig, weshalb es keiner Ausnahme hiervon bedarf, zumal eine solche Ausnahmeregelung aufzustellen auch nur eingeschränkt durch das Gericht möglich wäre. Dass die Antragstellerinnen besonders schutzbedürftig sind oder das Betretensverbot eine außergewöhnliche Härte für sie darstellt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Der weiter gestellte Hilfsantrag auf Aussetzung des eingeschränkten Regelbetriebes und Rückkehr zum Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in der KiTa A-Stadt verfolgt das gleiche Rechtschutzziel wie der Hauptantrag und ist folglich unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
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Soweit die Antragstellerinnen darüber hinaus die „Außervollzugsetzung“ der Regelung in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung hinsichtlich aller Kindertagesstätten im Kreis des Antragsgegners begehren, fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis. Ein entsprechender Ausspruch würde ihnen keinen rechtlichen Vorteil bringen, da ein Betreuungsanspruch lediglich gegenüber der KiTa A-Stadt besteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
VG
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Referenzen
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