Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 34/21
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz, um ihren weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen.
- 2
Die Antragsteller sind Brüder, sie besitzen die irakische Staatsangehörigkeit. Der Vater der Antragsteller verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit.
- 3
Die Antragsteller reisten im Januar 2016 gemeinsam zum Zwecke eines Intensivsprachkurses mit einem Visum nach Deutschland ein, sie erhielten dafür am 17. März 2016 von der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG a. F.. Die Antragsteller erhielten am 2. Oktober 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. für ein Gaststudium an der Universität Rostock, die am 27. November 2018 für den Antragsteller zu 1. bis zum 27. Mai 2019 und für den Antragsteller zu 2. laut Angabe in dem Antrag auf Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels und der zugrundeliegenden Verfügung der Antragsgegnerin bis zum 15. Mai 2019 verlängert wurde. Die Antragsteller schlossen das Studium nicht ab.
- 4
Die Antragsteller haben im April 2019 gegenüber der Antragsgegnerin ihren Wunsch nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck geltend gemacht, denn es findet sich in der Akte ein im Namen der Antragsteller gefertigtes anwaltliches Schreiben vom 2. Juli 2019, in dem auf ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2019, gerichtet an die Antragsteller, Bezug genommen wird, in dem durch die Antragsgegnerin für die Antragsteller ein Termin zur Antragstellung bezüglich eines Aufenthaltstitels für den 9. Juli 2019 anberaumt worden war. Weiter befindet sich in der Akte ohne Eingangsdatum ein Antrag des Antragstellers zu 1. auf eine Aufenthaltserlaubnis für eine geplante betriebliche Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik, der mit dem Datum vom 4. Juni 2019 versehen ist. Es befinden sich auch Eintragungsbestätigungen der IHK A-Stadt für eine zum 1. August 2019 geplante Ausbildung als Fachkraft für Lagerlogistik des Antragstellers zu 2. in der Akte.
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Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern am 9. Juli 2019 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Antragsteller an diesem Tag auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit beantragten. Die Antragsteller teilten dem vorgesehenen Ausbildungsbetrieb am 22. Juli 2019 mit, dass sie die Ausbildung nicht antreten könnten, weil die Ausbildung nicht auf der Positivliste für 2019 der Agentur für Arbeit stehe.
- 6
Die Antragsteller teilten der Antragsgegnerin Ende September/Anfang Oktober 2019 mit, dass sie ihre Zulassungen von der Universität erhalten hätten. Studienbescheinigungen reichten sie in der Folgezeit nicht mehr ein, jedenfalls befinden sich keine in der Akte.
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Die Antragsteller beantragten mit anwaltlichen Schreiben vom 19. November 2019 (nochmals) eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gemäß § 21 AufenthG. Zur Begründung führten sie an, sie befänden sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Durchführung eines Studiums, beabsichtigten jedoch zwischenzeitlich, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Es werde der Businessplan eines Treibstoffbringdienstes für einen Betrieb in Köln nebst Finanzplan überreicht. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern am 11. Dezember 2019 erneut eine Fiktionsbescheinigung. Die IHK Köln teilte mit Schreiben vom 16. Januar 2020 mit, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit nicht gegeben sei. Es fehlten auch die benötigten Erlaubnisse.
- 8
Die Antragsteller gründeten daraufhin die Firma xxx mit Sitz in A-Stadt und übersandten der Antragsgegnerin Anfang Juni 2020 einen Business- sowie Finanzplan mit der Bitte um Prüfung und Weiterleitung an die Industrie- und Handelskammer. Das Unternehmen befasst sich mit Sicherheitstechniken im öffentlichen und privaten Sektor. Der Hauptschwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit soll im Verkauf und der Installation von Glaspanzerlaminaten liegen. Diese transparente selbstklebende Kunststofffolie soll Schutz vor Kugeln, Einbrüchen und Explosionen bieten.
- 9
Die Antragsteller stellten mit einem am 14. Juli 2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben einen Antrag im Zusammenhang mit der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Die in dem Antragsformular vorgesehenen Kästchen zum Ankreuzen, ob die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Wechsel des Aufenthaltszwecks beantragt wird, sind nicht angekreuzt worden. Bei der vorgesehenen Angabe Aufenthaltszweck befindet sich direkt bei den Kästchen für Studium oder anderen Zwecken kein Bestätigungszeichen, sondern in einem Kästchen direkt dahinter, das keinen weiteren Bezug zu einem bestimmten Zweck enthält, ist ein Bestätigungshäkchen gesetzt worden. In einem für das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit eingereichten Lebenslauf der Antragsteller wird die Tätigkeit der Antragsteller in den Unternehmen ihres Vaters ab dem Jahre 2010 dargestellt, jedoch kein aktuelles Studium.
- 10
Es folgte zwischen den Beteiligten weiterer Schriftwechsel über die Geschäftstätigkeit der Antragsteller. Die Antragsgegnerin teilte den Antragstellern mit E-Mail vom 4. November 2020 mit, dass sie zuletzt im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen zum Studium gewesen seien, die aufgrund der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG weiterhin gültig seien. Daher stelle sich die Frage, ob das Studium aktuell noch weitergeführt werde, erfolgreich abgeschlossen oder abgebrochen worden sei. Es werde in jedem Fall um einen entsprechenden Nachweis gebeten. Die Antragsgegnerin erteilte den Antragstellern am 16. November 2020 wiederum eine bis zum 18. Februar 2021 gültige Fiktionsbescheinigung. Eine Antwort der Antragsteller auf die Frage nach dem Studium ist nicht zu den Akten gelangt.
- 11
Die Antragsgegnerin lehnte die Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG mit Bescheiden vom 10. März 2021 ab (Ziffer 1 der Bescheide), forderte die Antragsteller auf, das Bundesgebiet spätestens bis zum 31. März 2021 zu verlassen (Ziffer 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in ihr Heimatland Irak an (Ziffer 4). Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin unter anderem auf die Vorschrift des § 16b Abs. 4 AufenthG, die einen Zweckwechsel bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken grundsätzlich ausschließe, sowie auf eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer, die einen wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nicht prognostiziert habe.
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Die Antragsteller legten gegen diese Bescheide Widerspruch ein und haben am 24. März 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
- 13
Sie sind der Auffassung, dass die Zweckwechselsperre nur Anwendung finde, wenn während eines bestehenden Aufenthaltstitels der Aufenthaltszweck abweichend von § 16b Abs. 1 AufenthG geändert werden solle. Im vorliegenden Fall bestehe lediglich eine Fiktion des wirksamen Aufenthaltes nach § 16b Abs. 1 AufenthG fort. Es bestehe kein kumulativer Aufenthaltszweck. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig stelle dies eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis mit einem neuen Aufenthaltszweck dar. Die Fiktion des wirksamen Aufenthalts ende mit der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag nach § 21 AufenthG. Es bestehe mithin keine Zweckwechselsperre mehr. Die Begründung zur Ablehnung des Antrags nach § 21 Abs. 1 AufenthG sei nur von floskelartiger Natur und gehe auf die Einzelfälle nicht weitergehend ein. Das Unternehmen sei mit einem Stammkapital von 12.500 € hinsichtlich der Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital gesichert. Sie hätten die für das Gewerbe benötigten Kenntnisse im Betrieb des Vaters gelernt. Ein wirtschaftliches Interesse liege vor. Es seien in den nächsten 3 Jahren bis zu 12 Mitarbeiter eingeplant. Das Ermessen der Antragsgegnerin sei auf Null reduziert, weil auch der Vater eine Aufenthaltserlaubnis für seine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit erhalten habe.
- 14
Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2021 (Az.: A 61-8206) sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2. gegen den Ablehnungsbescheid vom 10. März 2021 (Az.: A 61-8206) anzuordnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
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Der Antrag ist nach dem erkennbaren Antragsziel (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass sich die Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 der Bescheide vom 10. März 2021 verfügten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG sowie gegen die sofortige Vollziehung der unter Ziffer 4 der Bescheide verfügten Abschiebungsandrohung wenden möchten.
- 21
Das vorläufige Rechtsschutzbegehren ist zunächst als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Widersprüche gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG durch die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. März 2021 nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
- 22
Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 84 Abs.1 Nr. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gem. § 80 Abs. 5 VwGO hätte zwar nicht die Wiederherstellung einer Fortgeltungswirkung zur Folge, allerdings wird in diesem Fall die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht. Deshalb ist nur in den Fällen des Eintritts von Fortgeltungs- bzw. Fiktionswirkungen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 25. Juli 2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 d. Beschlussausfertigung).
- 23
Die bei der Antragsgegnerin am 9. Juli 2019 gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG führten wegen einer hier anzunehmenden Fortgeltungsanordnung der Antragsgegnerin nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zu dem Eintritt von Fortgeltungswirkungen nach § 81 AufenthG. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend.
- 24
Die nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 9. Juli 2019 gestellten Anträge der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit sind nicht vor Ablauf der vorangegangenen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken gestellt wurden; diese Aufenthaltstitel waren bereits im Mai 2019 abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat jedoch eine Entscheidung über die Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG getroffen. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde, wenn der Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Die von einer Behörde ausgestellten Fiktionsbescheinigungen stellen im Grundsatz keine feststellenden oder rechtsgestaltenden Verwaltungsakte dar. Ihnen kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu. Sie stellen nicht konstitutiv einen bestimmten Rechtsstatus fest (vgl. zu Fiktionsbescheinigungen: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2010 – 1 B 17/09 –, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. März 2017 – 8 LA 197/16 –, juris Rn. 13). Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch für den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aus der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen. Vielmehr erfolgt die Ausstellung eines solchen Papiers häufig ohne nähere Prüfung allein, um dem Ausländer für die Zeitdauer des Verfahrens ein Ausweispapier an die Hand zu geben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn sich aus der Bescheinigung oder sonstigen Umständen der eindeutige Wille der Ausländerbehörde zur Anordnung der Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ergibt (siehe VG Aachen, Beschl. v. 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 –, juris Rn. 6; VG Stuttgart, Beschl. v. 10. April 2017 – 4 K 671/17 –, juris Rn. 6).
- 25
Derartige Anhaltspunkte liegen hier vor. Die Antragsteller haben bereits im April 2019, also vor Ablauf der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnisse, um einen Termin bei der Antragsgegnerin für eine erneute Antragstellung nachgesucht. Ein solcher Termin konnte ihnen jedoch erst nach Ablauf der Geltungsdauer der erteilten Aufenthaltserlaubnisse von der Antragsgegnerin gegeben werden. Das erwähnte Schreiben der Antragsgegnerin vom April 2019 mit der Terminbestätigung für den 9. Juli 2019 enthält der Sache nach die Zusicherung, die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzuordnen, sofern im Vorsprachetermin ein Antrag auf Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird (vgl. zur Online-Terminbuchung BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 – 1 C 23/18 –, BVerwGE 166, 219-232, Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 24. November 2015 - 19 L 302.15 - juris Rn. 20). In diesem Fall einer vorangegangenen Zusicherung kann in der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) bei Antragstellung dann eine konkludente Anordnung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG gesehen werden; diese wirkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der bisherigen Aufenthaltserlaubnis zurück. Die im Gesetz vorausgesetzte unbillige Härte ist in derartigen Fällen jedenfalls dann gegeben, wenn kein Anhalt dafür besteht, dass der Antragsteller bei der Terminvereinbarung einen nennenswert früheren Termin hätte reservieren können und er seine Antragstellung damit missbräuchlich hinausgezögert hätte (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14 - juris Rn. 19). So liegt der Fall hier.
- 26
Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG hat deshalb für die Antragsteller eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre, da die Antragsteller erst mit der Ablehnung des Antrags mit den Bescheiden vom 10. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind. Über einen Antrag auf Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken brauchte die Antragsgegnerin nicht mehr zu entscheiden. Nach dem gesamten Verhalten der Antragsteller haben sie diesen Antrag in schlüssiger Weise dadurch zurückgenommen, dass sie keine Studienbescheinigungen mehr eingereicht und auch auf Nachfrage der Antragsgegnerin sowie auch vor Gericht keine weiteren Angaben zu einem möglicherweise noch betriebenen Studium und einer noch begehrten Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemacht haben. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken ist damit nicht zum Verfahrensgegenstand geworden. Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks handelt es sich nicht um eine „Verlängerung“, sondern um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der jeweilige Aufenthaltszweck bestimmt und begrenzt zugleich den Streitgegenstand auf Erteilung (bzw. Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 1 C 10/16 –, BVerwGE 157, 208 ff.).
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Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Abschiebungsandrohungen in Ziffer 4 der Bescheide vom 10. März 2021 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden – dazu gehört auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung –, keine aufschiebende Wirkung hat.
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Die Anträge sind jedoch unbegründet.
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Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Verwaltungsakte andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.
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Die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG und die Androhung der Abschiebung in den Irak unter Bestimmung einer Frist für eine freiwillige Ausreise bis zum 31. März 2021 sind offensichtlich rechtmäßig.
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Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit zu Recht abgelehnt. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis soll die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit des Verkaufs und der Installation von Glaspanzerlaminate durch die Antragsteller ermöglichen.
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Einem Anspruch der Antragsteller auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG für diese selbstständige Tätigkeit steht 16b Abs. 4 AufenthG entgegen. Der während eines Aufenthalts zu Studienzwecken erstrebte Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ist nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen.
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Nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Die Vorschrift will verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung aus anderen Motiven genutzt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2010 – 19 CS 10.1681 –, Rn. 7, juris). Die Regelung soll damit sicherstellen, dass nur Studien- und keine anderen Aufenthaltszwecke verfolgt werden.
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Diese Regelung des § 16b Abs. 4 AufenthG betrifft – wie zuvor § 16 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG a.F. – den Zweckwechsel während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG, also bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums (also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – 13 ME 151/20 –, Rn. 6, juris).
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Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit auch aus der Gesetzgebungsgeschichte. So heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/8285, S. 91): „Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis künftig vor erfolgreichem Abschluss des Studiums zu einem anderen Zweck als dem des Studiums neben den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (vgl. Regelungen in Abschnitt 4, insb. den §§ 18a und 18b, siehe Artikel 1 Nummer 12) und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 erteilt werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen das Studium ohne Abschluss beendet wird (Studienabbrecher)."
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Dies ist eine strengere Voraussetzung als die allgemein gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 geltende, wonach von der erneuten Einholung eines Visums abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es „aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen“. § 39 AufenthV nennt weitere Fälle, in denen ein Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragt oder verlängert werden kann, wird aber von § 16b Abs. 4 AufenthG verdrängt (vgl. dazu NK-AuslR/Rolf Stahmann, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 16 Rn. 24). Im Übrigen darf die Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. Diese zuvor in § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG a. F. enthaltene Regelung hat der Gesetzgeber gestrichen, ohne dass damit eine Änderung in der Sache erfolgt ist; eine gesetzliche Normierung ist aufgrund der Regelung in § 39 AufenthV als entbehrlich angesehen worden (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, Bundestags-Drucksache 19/8285, S. 91). Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums kann nach § 21 Absatz 2a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit auch abweichend von den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden.
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Die Neuregelung des § 16b Abs. 4 AufenthG sieht ein striktes Verbot des Aufenthaltszweckwechsels vor, wenn nicht eine der Ausnahmen des Absatzes 4 anwendbar ist. Gegenüber der bisherigen Regelung, die als „Sollregelung“ eine Ausnahme in besonderen Situationen ermöglichte (§ 16 Abs. 4 S. 3 a.F.), ist dies im Grundsatz eine Verschärfung, die eine Ausnahme nur bei Vorliegen eines gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestandes ermöglicht. Die Verschärfung wird allerdings durch die Ausweitung der Ausnahmetatbestände, insbesondere für die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung gemildert. In sonstigen Fällen, die insbesondere durch Schwierigkeiten bei der Rückkehr in den Heimatstaat oder das Fehlschlagen einer Ausbildungsinvestition gekennzeichnet waren, wurde auch nach bisher geltendem Recht eine Ausnahmesituation abgelehnt (Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, VI. Wechsel des Aufenthaltszwecks (Abs. 4 u. Abs. 6), Rn. 45a). Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 4 MB 102/19 –, Rn. 7, juris) betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 16b AufenthG. Es steht außer Frage, dass es vorliegend um die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck und nicht um die Verlängerung einer bisher für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilten Aufenthaltserlaubnis geht. Die Vorschrift des § 16b Abs. 4 Satz 1 nennt gerade ausdrücklich die Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck als Anwendungsbereich der Vorschrift.
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Es kommt für die Anwendung des § 16b Abs. 4 AufenthG nicht darauf an, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller für Studienzwecke schon längere Zeit abgelaufen sind. Die Versagung des Wechsels des Aufenthaltszwecks gilt nach Absatz 4 „während des Aufenthalts nach Absatz 1“. Unerheblich ist dabei, ob die Gültigkeit des vorherigen Aufenthaltstitels zu Studienzwecken – wie vorliegend – bereits abgelaufen ist. Bei einem Wechsel des Aufenthaltszwecks nach Ablauf der Gültigkeit des zu Studienzwecken nach Absatz 1 erteilten Aufenthaltstitels entfällt daher die Sperrwirkung nicht durch den Wegfall des zuvor erteilten Aufenthaltstitels, weil nur so der Zweck der Vorschrift erreicht werden kann (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 3 Bs 390/05 –, Rn. 8, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. September 2010 – 19 CS 10.1681 –, Rn. 5, juris; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, 1. Update März 2021, VI. Wechsel des Aufenthaltszwecks (Abs. 4 u. Abs. 6), Rn. 48). Auf eine entstandene Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG kommt es demnach rechtlich in diesem Zusammenhang nicht an.
- 39
Die Antragsteller können sich nicht erfolgreich auf eine der in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen berufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden letzten Alternative "eines gesetzlichen Anspruchs" sind ersichtlich nicht erfüllt. Der gesetzliche Anspruch muss sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23/15 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 –, BVerwGE 153, 353-360, juris; Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 9/95 –, BVerwGE 105, 35-44, juris).
- 40
Danach ist der Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis bei selbstständiger Tätigkeit nach § 21 AufenthG kein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16b Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative AufenthG, da die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG in Ermessen der Ausländerbehörde steht, was das Gesetz dadurch deutlich macht, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erteilt werden „kann“ (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
- 41
Der Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß Ziffer 4 der angefochtenen Bescheide setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragsteller sind nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr einen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
- 42
Die Abschiebungsandrohung wurde nach Maßgabe des § 59 AufenthG erlassen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Die von der Antragsgegnerin bestimmte Ausreisefrist bewegt sich innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens und ist angemessen. Besondere Umstände des Einzelfalles, unter deren Berücksichtigung die Ausreisefrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG für einen längeren Zeitraum hätte festgesetzt werden müssen, sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung stünden gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung würde auch nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussetzen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris). Die Ausreisepflicht ist hier allerdings bereits nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil auch die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist.
- 43
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (Auffangwert von 5.000 € für jeden Antragsteller) festgesetzt.
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- § 19c Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Absatz 2a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16b Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 4 MB 40/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 17/09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 LA 197/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 L 1025/15 1x
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 671/17 1x
- 1 C 23/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 10/16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 151/20 1x
- 4 MB 102/19 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 390/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 31/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 9/95 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 2620/08 1x