Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 ME 151/20

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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I. 13 ME 151/20

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1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020, mit dem dieses seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügungen in Nrn. I. (Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis), III. (Ausreiseaufforderung) und IV. (Abschiebungsandrohung) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019, hilfsweise auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Abschiebung, abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

3

a. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG nicht von vorneherein durch § 16b Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG sei es nach dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ausreichend, dass sich der Ausländer seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Zeiten des Aufenthalts mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b bzw. dem vorausgegangenen § 16 AufenthG habe der Gesetzgeber nicht ausgenommen. Der danach zutage tretende Widerspruch zu dieser, aber auch zu anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes könne dadurch aufgelöst werden, dass die in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG formulierte Ausnahme vom Zweckwechselverbot "in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs" auf alle Fälle angewendet werde, in denen ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen dürfe. Dies sei auch bei der hier begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG der Fall.

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Diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller schon § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG entgegensteht.

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Nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG in der hier maßgeblichen (vgl. zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: BVerwG, Urt. v. 15.8.2019 - BVerwG 1 C 23.18 -, juris Rn. 12; Senatsurt. v. 3.5.2018 - 13 LB 223/17 -, juris Rn. 27 jeweils m.w.N.) Fassung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) darf während eines Aufenthalts zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen und des Absolvierens eines Pflichtpraktikums eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Abs. 2 AufenthG oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Diese Regelung betrifft - wie zuvor § 16 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG a.F. (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 26.9.2018 - 13 ME 159/18 -, V.n.b. Umdruck S. 8 ff. m.w.N.) - den Zweckwechsel während eines Aufenthalts nach § 16b Abs. 1 AufenthG, mithin bis zu einem erfolgreichen Abschluss des Studiums und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, einen Zweckwechsel vor erfolgreichem Abschluss des Studiums (also bei Abbruch oder erfolgloser Beendigung) nur noch in den Fällen des § 16b Abs. 4 AufenthG zu gestatten und im Übrigen auszuschließen. "Danach darf eine Aufenthaltserlaubnis künftig vor erfolgreichem Abschluss des Studiums zu einem anderen Zweck als dem des Studiums neben den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs zum Zweck der Berufsausbildung nach § 16a, zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft (vgl. Regelungen in Abschnitt 4, insb. den §§ 18a und 18b, siehe Artikel 1 Nummer 12) und zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 erteilt werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen das Studium ohne Abschluss beendet wird (Studienabbrecher)." (so ausdrücklich Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, BT-Drs. 19/8285, S. 91).

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Der vom Antragsteller während eines Aufenthalts zu Studienzwecken erstrebte Wechsel des Aufenthaltszwecks hin zu einem humanitären Aufenthalt bei nachhaltiger Integration ist mithin nach § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen.

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Der Antragsteller kann sich auch nicht erfolgreich auf eine der in § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG genannten Ausnahmen berufen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu ziehenden letzten Alternative "eines gesetzlichen Anspruchs" sind ersichtlich nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht ein gesetzlicher Anspruch nicht schon deshalb, weil ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen darf. Der gesetzliche Anspruch muss sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Regelansprüche, Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften und Ansprüche aufgrund einer Ermessensvorschrift führen hingegen nicht zu einem gesetzlichen Anspruch, und zwar auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall "auf Null" reduziert ist (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N. (zu § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG)). Hiernach ist der Anspruch auf Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration kein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 16b Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative AufenthG, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG dem Ausländer nur erteilt werden "soll". Es ist auch nicht ersichtlich, dass § 25b Abs. 5 Satz 2 AufenthG, der sich nur auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bezieht, oder eine andere Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes eine weitere Ausnahme von dem grundsätzlichen Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 Satz 1 AufenthG für die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration bestimmt.

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b. Der Antragsteller macht mit seiner Beschwerde weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Abschiebung zu Unrecht abgelehnt. Seine Abschiebung sei tatsächlich unmöglich, da er als Palästinenser, wenn überhaupt, erst nach einem sehr langen Zeitraum abgeschoben werden könne. Die Antragsgegnerin habe bisher noch überhaupt keine konkreten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei seine Abschiebung nicht einmal theoretisch möglich, nachdem zwischen Deutschland und Israel seit März 2020 keine Flugverbindungen mehr bestünden. Unabhängig davon sei seine Abschiebung auch rechtlich unmöglich, da die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C. D. unmittelbar bevorstehe. Das Standesamt A-Stadt habe ihm am 19. Mai 2020 bescheinigt, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorlägen. Er könne daher die Erteilung einer Duldung beanspruchen, zumal er auf diese zur Erfüllung der Ausweispflicht, zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b AufenthG und zur Eheschließung angewiesen sei.

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Auch diese Einwände greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

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Der Antragsteller hat schon einen Anordnungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.10.2010 - 8 ME 221/10 -, juris Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 81 (Stand: März 2014)). Besondere Gründe müssen es unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, NVwZ 1993, 291 - juris Rn. 3 m.w.N.). Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist hier nicht ersichtlich.

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Dabei verkennt der Senat nicht, dass mit Blick auf die Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, wonach nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Abschiebung zu bejahen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15). Im vorliegenden konkreten Einzelfall ergibt sich selbst aus dem Vorbringen des Antragstellers hingegen, dass eine Abschiebung auf absehbare Zeit tatsächlich nicht möglich sein solle und auch die Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen noch nicht einmal eingeleitet habe, so dass ausnahmsweise keine Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit der begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 AufenthG gegeben sind.

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Gleiches gilt auch für die zugleich mit der materiellen Aussetzung der Abschiebung begehrte vorläufige Erteilung einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG. Denn der Antragsteller hat auch insoweit keine nachvollziehbaren Umstände geltend gemacht, die es ihm unzumutbar machen könnten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Es ist für den Senat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zur Erfüllung der ausweisrechtlichen Pflichten oder zur Eingehung der beabsichtigten Ehe einer Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG bedarf. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG sind nicht vom Vorliegen einer Duldungsbescheinigung abhängig (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - BVerwG 1 C 34.18 -, juris Rn. 24).

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Fehlt es schon an einem Anordnungsgrund, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung und daran anknüpfend auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung glaubhaft gemacht hat. Der Senat weist daher nur klarstellend darauf hin, dass jedenfalls derzeit eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers wegen der beabsichtigen Eheschließung nicht vorliegen dürfte, da es an der hierfür grundsätzlich auch erforderlichen Bestimmung oder jedenfalls Inaussichtstellung eines zeitnahen Eheschließungstermins durch den zuständigen Standesbeamten fehlt (vgl. zu diesem grundsätzlichen Erfordernis: Senatsbeschl. v. 1.8.2017 - 13 ME 189/17 -, juris Rn. 5 ff., und die mangelnde Angabe eines solchen Termins auf der Bescheinigung des Standesamts A-Stadt v. 19.5.2020, Blatt 69R der Gerichtsakte).

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2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen.

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Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO und für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

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Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 (Hauptantrag) sowie Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 (Hilfsantrag) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

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II. 13 PA 152/20

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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020 bleibt ohne Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Denn dem erstinstanzlichen Rechtsschutzbegehren kam die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu insoweit anzulegenden Maßstäben oben I.2.). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Ausführungen zu I.1. Bezug und macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu Eigen und verweist deshalb auch auf diese (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

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III. 13 OA 153/20

23

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 23. April 2020, über die außerhalb des hier nicht eröffneten Anwendungsbereichs des § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat entscheidet, ist unbegründet.

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Die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwertes in Höhe von 2.500 EUR ist auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 (Hauptantrag) sowie Nrn. 8.3 und 1.5 Satz 2 (Hilfsantrag) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerde führt die Entscheidung über den Hilfsantrag nicht zu einer Streitwerterhöhung, da das nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG maßgebliche tatsächliche Rechtsschutzziel (vgl. Saarländisches OLG, Beschl. v. 26.2.2020 - 5 W 10/20 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.4.2019 - 2 OA 850/18 -, juris Rn. 7 jeweils m.w.N.) von Haupt- und Hilfsantrag inhaltsgleich auf die vorläufige Verhinderung der Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet gerichtet ist.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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