Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 55/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021, die ergänzend zu § 8 Abs. 1 der ab dem 1. März 2021 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein für den Bereich der Antragsgegnerin erlassen wurde, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

2

Nach Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 dürfen Kundinnen und Kunden Verkaufsstellen des Einzelhandels nur nach vorheriger Terminreservierung betreten. Die Betreiberinnen und Betreiber haben dies vor dem Einlass in geeigneter Weise zu kontrollieren und sie haben die Kontaktdaten der Kundinnen und Kunden nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung zu erheben. Die Betreiberinnen und Betreiber der Verkaufsstellen haben durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass wartende Kundinnen und Kunden vor den Geschäften die Abstandsregelung einhalten. Die Regelungen nach Satz 1 bis 3 gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Diese Regelung beinhaltet ein Verbot des Einzelhandels für die betroffenen Bereiche, soweit die Vorgaben nach Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 (insbesondere Terminreservierungspflicht und Registrierungspflicht der Kundendaten) nicht eingehalten werden.

3

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht in dem vorliegenden Fall des nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen (vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. September 1995 – 2 BvR 1179/95 –, Rn. 46, juris). Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist.

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Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2010 – 7 VR 1/10 –, Rn. 13, juris). Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne Weiteres erkennbar ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, Rn. 14, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2017 – 1 B 128/17 –, Rn. 28 - 29, juris).

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Die Kammer kann gegenwärtig mit der erforderlichen Sicherheit abschließend weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 feststellen. Die in den letzten Wochen über längere Zeit im Vergleich des Bundeslandes Schleswig-Holstein überdurchschnittlich hohen Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin sowie insbesondere das nicht nur im Einzelfall, sondern gehäuft, festgestellte Auftreten von Mutationen des Coronavirus (britische Variante) im Gebiet der Antragsgegnerin mit einer wahrscheinlich deutlich höheren Übertragbarkeit des neuen Virustyps auf den Menschen sprechen allerdings dafür, dass gegenüber der Corona-Bekämpfungsverordnung weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, zu denen auch die durch die Allgemeinverfügung angeordnete und insoweit im Gebiet der Antragsgegnerin geltende, auch die Antragstellerin treffende, Beschränkung für Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere mit der angeordneten Reservierungspflicht und Registrierungspflicht, gehören kann. Die angefochtene Verfügung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

6

Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung kann ihre Rechtsgrundlage in der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), finden. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Absatz 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. […] Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

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In § 28a IfSG ist weiter konkretisierend geregelt, dass notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der – wie derzeit getroffenen – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerbe, Einzel- oder Großhandel sein kann (Absatz 1 Nr. 14).

8

Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Infektion mit dem SARS-CoV-2 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.

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Dabei verpflichtet § 28 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz IfSG die zuständigen Behörden zum Handeln (sog. gebundene Entscheidung) durch Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, dem "wie" des Eingreifens, ist der Behörde Ermessen eingeräumt.

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Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 28a Abs. 3 IfSG sind Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 […] an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten und absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind. […] Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen. Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen vom Verordnungsgeber zwingend anzustreben. Schutzmaßnahmen können gemäß § 28a Abs. 6 IfSG auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist.

11

Der bundesgesetzlich vorgegebenen Pflicht zur Ergreifung landesweit abgestimmter Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen/100.000 Einwohner ist der Verordnungsgeber zuletzt durch Erlass der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-BekämpfVO) vom 26. März 2021 in der Fassung vom 10. April 2021 nachgekommen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Corona-BekämpfVO bleibt die Befugnis der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu treffen, von der Verordnung unberührt. Diese Vorschrift ermöglicht den örtlichen Infektionsschutzbehörden, den gesetzlichen Vorgaben entsprechend Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städten an den Schwellenwerten des § 28 a Abs. 3 Sätze 4-12 auszurichten, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleich gelagert sind. Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen sind dabei umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Die Antragsgegnerin ist angesichts der in ihrem Gebiet festgestellten Inzidenzwerte von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen daher gesetzlich verpflichtet, umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

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Die angeordneten Einschränkungen des Einzelhandels durch Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 mit der vorgesehenen Reservierungspflicht und Registrierungspflicht sind voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig und verstoßen voraussichtlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

13

Die angeordneten Geschäftseinschränkungen verfolgen zunächst den vom Gesetzgeber in § 28a IfSG genannten legitimen Zweck des Schutzes von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.

14

Denn das Robert-Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung durch das Coronavirus in Deutschland nach wie vor als sehr hoch ein. Die aktuelle Lage ist nach dem Lagebericht des RKI vom 11. April 2021 dadurch gekennzeichnet, dass die Zahl der Übertragungen mit COVID-19 deutlich zunimmt. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Die COVID-19-Fallzahlen steigen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch bei Kindern und Jugendlichen, von denen auch zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen ausgehen. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat.

15

Insgesamt ist die Variant of Concern (VOC) B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B.1.1.7 werden zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen führen. […] Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen sind daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht RKI vom 11. April 2021, www.rki.de).

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Die Inzidenzwerte im Gebiet der Antragsgegnerin waren seit Jahresanfang stark gestiegen und bewegten sich häufig in einem Bereich von fast 200 Fällen in 7 Tagen pro 100.000 Einwohner. Damit befand sich A-Stadt in einem erheblich gesteigerten Infektionsgeschehen und hatte im Vergleich zum Landesdurchschnitt ein mehrfach erhöhtes Infektionsgeschehen, trotz weitgehender Einschränkungen seit Mitte Dezember 2020 und strengen Kontaktbeschränkungen seit diesem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass in A-Stadt eine erhebliche Anzahl von Infektionen mit der Virusvariante B.1.1.7 festgestellt wurde, die gemäß Bewertung der WHO zu den besorgniserregenden Virusvarianten (variants of concern/VOC) gehört.

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Zur Begründung der Allgemeinverfügung hat die Antragsgegnerin angeführt, dass die 7-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2 Fälle im Gebiet der Stadt Flensburg seit Anfang April in einem Bereich von 96 und 74 Neuinfektionen je 100.000 liege. Die Ansteckungen erfolgten hauptsächlich im privaten oder beruflichen Umfeld. Die Krankenhauslage im Klinikverbund habe sich stabilisiert. Das Infektionsaufkommen bei den über 80-jährigen Personen gehe zurück, dafür bestehe ein deutlicher Infektionsanstieg bei Menschen unter 60 Jahren. Die Lage lasse ein weiter andauerndes Infektionsgeschehen erkennen. Zur Unterbrechung der Infektionskette durch Vermeidung von Kontakten und Ermöglichung einer effektiven Nachverfolgung von Infektionen seien daher die Anordnungen gemäß der Allgemeinverfügung zu treffen, um die Inzidenz auf einen Wert von unter 50 drücken zu können. Rund um die Osterfeiertage und –ferien ist bei der Interpretation der Fallzahlen zu beachten, dass aufgrund der Ferienzeit weniger Personen sich in ärztliche Behandlung begeben, wodurch auch weniger Proben genommen und weniger Laboruntersuchungen durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass weniger Erregernachweise an die zuständigen Gesundheitsämter gemeldet werden (so Lagebericht RKI vom 11. April 2021, www.rki.de).

18

Die zur Überprüfung stehende Anordnung zur Beschränkung des Geschäftsbetriebs erweist sich als geeignet und erforderlich, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Dass Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten grundsätzlich geeignet sind, Infektionsrisiken zu reduzieren, ist angesichts des Hauptübertragungswegs, der respiratorischen Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen oder Niesen entstehen, nicht zweifelhaft. Die streitgegenständlichen Beschränkungen bei dem Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels tragen hierzu bei und werden auch durch den Bundesgesetzgeber als geeignet bewertet. Denn zu infektionsbegünstigenden persönlichen Kontakten kommt es unter anderem dann, wenn eine Vielzahl von Menschen Besorgungen aller Art nachgeht und es deshalb etwa zu wechselnden Begegnungen in den Ladengeschäften kommt. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der Kundenkreis der Antragstellerin in dem fraglichen Einzelhandelssegment aufgrund des etwa beim Autokauf bestehenden Beratungsbedarfs auch über einen längeren Zeitraum im Verkaufsraum und jedenfalls in der Nähe von Mitarbeitenden aufhält, sodass sich eine Ansammlung und Verbreitung von potentiell virushaltigen Tröpfchen und Aerosolen in der Luft trotz Einhaltung von Hygienemaßnahmen nicht gänzlich verhindern lässt, wodurch insoweit eine erhöhte Infektionsgefahr besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, juris Rn. 35 m. w . N.).

19

Die Geeignetheit der Betriebseinschränkungen wird auch nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn behauptet wird, der Einzelhandel sei nicht maßgeblicher Treiber des Infektionsgeschehens. Das RKI berichtet zu den Zuordnungen von Ausbrüchen im Lagebericht vom 6. April 2021, dass für eine Vielzahl der Fälle Informationen zur Infektionsquelle fehlten und die Angaben zum Infektionsumfeld von Ausbrüchen mit Zurückhaltung zu interpretieren seien. Clustersituationen in anonymen Menschengruppen (z.B. ÖPNV, Kino, Theater) seien viel schwerer für das Gesundheitsamt erfassbar als in nicht-anonymen Menschengruppen (Privathaushalte, Familienfeiern, Schulklassen, etc.), die prozentual die (nachverfolgbaren) Ausbruchsgeschehen dominierten. Die Daten könnten demnach nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlichen Übertragungen abbilden (Lagebericht vom 6. April 2021, Seite 13 f., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 7. April 2021). Folglich überrascht es nicht, dass Supermärkte trotz Öffnung und allenfalls vorübergehenden Kundenbeschränkungen nicht zum Hotspot geworden sind. Inwieweit hier Übertragungen und Ansteckungen stattgefunden haben, lässt sich aufgrund von Anonymität und hoher Fluktuation nahezu nicht feststellen.

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Es besteht durch das Auftreten der neuen Virusvariante ein erhöhtes Risiko einer erneuten Zunahme der Fallzahlen, wenn keine weitergehenden Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die getroffenen Anordnungen sind auch deshalb erforderlich, weil Personen bereits infektiös sein können, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen oder der Verlauf der Infektionen komplett symptomfrei erfolgen kann. Es kann vorkommen, dass Personen selbst durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei ihnen festgestellt wird. Die angeordneten Maßnahmen wirken dabei frühzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen. Die angeordneten Maßnahmen führen dazu, dass nicht zu viele Menschen sich gleichzeitig vor und in dem Geschäft aufhalten und eine Nachverfolgung als wirksames Mittel zur Weiterverbreitung der Infektion ermöglicht wird. In Folge dessen sind durch die Beschränkungen voraussichtlich auch weniger Übertragungen der Virusvarianten anzunehmen.

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Auch ein anzuwendendes Hygienekonzept stellt die Erforderlichkeit der angefochtenen Vorschrift angesichts der festgestellten hohen Inzidenzwerte nicht in Frage. Wie sich spätestens seit November 2020 gezeigt hat, waren trotz der entwickelten Hygienekonzepte und der angeordneten Hygienemaßnahmen viele Infektionen nicht zu verhindern. Eine vergleichbare Entwicklung haben auch die Infektionszahlen im Gebiet der Antragsgegnerin gezeigt.

22

Angesichts des längere Zeit über dem Landesdurchschnitt liegenden Inzidenzwertes auf dem Gebiet der Antragsgegnerin dürften die angeordneten, über die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung hinausgehenden Einschränkungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem in der Allgemeinverfügung erlassenen Maßnahmenbündel den Zweck, konkrete Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen.

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Die Beschränkungen des Geschäftsbetriebs der unter Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung fallenden Verkaufsstellen des Einzelhandels greifen zwar in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, die in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen anwendbar sind. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG, der keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten umfasst, ist die angegriffene Regelung für die Antragstellerin eine Berufsausübungsregelung.

24

Dieser Eingriff erweist sich aber gemessen an dem damit bezweckten Gesundheitsschutz als gerechtfertigt. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, muss in einer Güterabwägung das Interesse der Antragstellerin an einem ungehinderten Geschäftsbetrieb hinter dem überragenden öffentlichen Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. Dies gilt mit Blick auf Grundrechtseingriffe auch für den Fall, dass die Antragstellerin keinen ihre tatsächlichen Kosten vollständig deckenden Anspruch auf staatliche Hilfen nach den Corona-Hilfsprogrammen hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 S 398/21 –, juris Rn. 95; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 3 MR 3/21 –, juris Rn. 38). Jedenfalls die Regelungen zum Kurzarbeitergeld dürften bewirken, dass ein beachtlicher Teil der monatlichen Fixkosten staatlich aufgefangen werden kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Einzelhandelstätigkeit nunmehr grundsätzlich wieder erlaubt ist, die angeordnete Reservierungspflicht und Registrierungspflicht der Kunden durch Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 trifft die betroffenen Einzelhandelsbetriebe – wie die Antragstellerin – nicht mehr so einschneidend wie die zuvor angeordneten Betriebsschließungen.

25

Es sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass die in Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 angeordneten Beschränkung des Einzelhandelsbetriebs nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und auch insoweit rechtmäßig ist.

26

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 171).

27

Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende und durch Verwaltungsakt handelnde Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber – bzw. hier den vollziehenden Infektionsschutzbehörden – zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen. Der Verordnungsgeber bzw. die handelnde Infektionsschutzbehörde darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten. Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss – ebenso wie die Infektionsschutzes Behörde bei Erlass eines Verwaltungsaktes – daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 S 398/21 –, juris Rn. 104 m. w. N.).

28

Diesbezüglich ist in § 28 Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG ausdrücklich angelegt, dass Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können sogar von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht zwingend erforderlich ist. Die sachliche Rechtfertigung ist daher nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (BT-Drs. 19/24334, S. 74; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 24. April 2020 – 3 MR 9/20 –, juris Rn. 36 und vom 30. April 2020 – 3 MR 15/20 –, juris Rn. 37 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 13 MN 182/20 –, Rn. 51, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2020 – OVG 11 S 22/20 –, juris Rn. 25; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris Rn. 13; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 2020 – 3 EN 725/20 –, juris).

29

Bei der Entscheidung, welche konkreten Bereiche des öffentlichen Lebens wieder eine Öffnung erfahren, die infektionsschutzrechtlich vertretbar ist, hat der Verordnungsgeber ebenso wie die zuständige Infektionsschutzbehörde bei Erlass einer Allgemeinverfügung in Ex-ante-Perspektive unter Abwägung der verschiedenen Belange des Grundrechtsschutzes einen weiten Einschätzungsspielraum (§ 28 Abs. 6 Satz 2 IfSG), der insbesondere Ausnahmen für Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, erlaubt (§ 28 Abs. 6 Satz 3 IfSG). Dabei ist zu beachten, den durch den Lockdown erzielten Erfolg bei der Eindämmung der Pandemie nicht dadurch zunichte zu machen, dass sämtliche Infektionsschutzmaßnahmen zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben bzw. gelockert werden und das Infektionsgeschehen mit den damit verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung wieder uneingeschränkt Fahrt aufnehmen kann. In so einer Situation können die Infektionsschutzbehörden ihrem Schutzauftrag nur gerecht werden, wenn Lockerungen schrittweise unter genauer Beobachtung ihrer Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen erfolgen. Einem solchen schrittweisen Vorgehen ist indes immanent, dass einige Bereiche früher von Lockerungen profitieren als andere bzw. – umgekehrt – von notwendigen Beschränkungen eher getroffen werden, es also zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen kommt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 98, juris). Diese Ungleichbehandlungen erfolgen allerdings – jedenfalls wenn die Lockerungen in einen entsprechenden „Lockerungsfahrplan“ eingebettet sind – nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum.

30

Vor diesem Hintergrund dürfte es im Ergebnis gerechtfertigt sein, die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierungen nicht an einem zu engen Maßstab zu messen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Antragsgegnerin auf das Infektionsgeschehen nicht in adäquater Weise reagieren kann, weil bestimmte Lockerungen aus Gleichheitsgesichtspunkten zwangsläufig weitere umfassende Lockerungen nach sich zögen, die in ihrer Gesamtheit eine Kontrolle des Infektionsgeschehens unmöglich machten oder jedenfalls wesentlich erschwerten.

31

Dabei dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn die Infektionsschutzbehörde es für die schon bislang von der Schließung der Einzelhandelsgeschäfte ausgenommenen Geschäfte für die Versorgung der Bevölkerung mit den erforderlichen Gütern des täglichen Lebens bei den bisherigen Regelungen belässt, während die nunmehr wieder geöffneten sonstigen Einzelhandelsgeschäfte vorläufig nur zu den eingeschränkteren Bedingungen einer Terminbuchung und Registrierungspflicht betrieben werden dürfen (so ausdrücklich Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 100, juris). Diese Ungleichbehandlung findet voraussichtlich einen hinreichend tragfähigen Sachgrund in dem bei zurückgehenden Inzidenzwerten auf eine schrittweise und kontrollierte Öffnung des gesamten Einzelhandels hin angelegten Regelungskonzept. Dieses möchte einerseits dem nach dem Lockdown aufgestauten Versorgungsbedarf für die sonstigen Handelsgeschäfte eine Öffnungsperspektive realisieren, diese aber zugleich infektiologisch in besonderer Weise absichern, um die Auswirkungen der Öffnung auf das Infektionsgeschehen zu minimieren und rechtzeitig gegensteuern zu können. Andererseits soll das auf eine schrittweise und kontrollierte Öffnung aller Handelsgeschäfte zielende Regelungskonzept nicht aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer Verschärfung der Zugangsbedingungen für diejenigen Ladengeschäfte führen, die bislang von der Schließung ausgenommen waren.

32

Nach der zuvor geltenden Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2021 waren Verkaufsstellen des Einzelhandels entgegen § 8 Absatz 1 Corona-Bekämpfungsverordnung weiterhin für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies galt jedoch nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Falle von Mischsortimenten waren die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich. Nach Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 gelten die Beschränkungen dieser Regelung nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

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Die Ausnahmeregelung in Ziffer 1a) der Allgemeinverfügung vom 8. April 2021 deckt sich mit den schon durch die Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 ausgenommenen Einzelhandelsbereichen. Insoweit lässt sich nach den dargelegten Grundsätzen schon allein daraus ein hinreichender sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung erkennen.

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Darüber hinaus sieht das Gesetz in §§ 28a Abs. 6 IfSG ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausdrücklich Ausnahmen für wirtschaftliche Bereiche vor, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Die besondere Bedeutung für die Allgemeinheit stellt insoweit einen sachlichen Grund für eine Unterscheidung dar. Bei den von der Beschränkung ausgenommenen Einzelhandelsbetrieben besteht eine besondere Bedeutung für die Bevölkerung, sie dienen insbesondere der Deckung eines häufiger auftretenden Bedarfs der Bevölkerung.

35

Dies gilt auch für die von den Beschränkungen ausgenommenen Baumärkte. In einem Baumarkt werden Gegenstände verkauft, die in der Regel unmittelbar benutzt und verarbeitet werden. Deshalb erfüllen Baumärkte mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einem besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung. Dort werden häufig kleinteilige Waren benötigt (z. B. Schrauben, Beschläge, Armaturen, Dichtungen, Farben, Lacke, Pinsel, Rollen, Klebeband etc.) und es kann bei einem auftretenden Bedarf erforderlich sein, diese Dinge spontan und auch unter Inaugenscheinnahme zu besorgen. Der Bedarf nach Artikeln aus diesem Bereich ist für die mögliche Kundschaft häufig erst bei der Durchführung von Handwerksarbeiten kurzfristig, gegebenenfalls auch wiederholt nacheinander, erkennbar, so dass das Erfordernis einer vorherigen Anmeldung Kunden bei der zeitlichen Gestaltung ihres Alltags stärker einschränken und einer effektiven Bedarfsdeckung entgegenstehen könnte (vgl. zu diesen Unterscheidungsmerkmale Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 – 13 B 252/21.NE –, Rn. 103, juris). Zudem dürfte dort eine hohe Frequentierung durch Kunden vorliegen, verbunden mit relativ kurzer Verweildauer. Eine Terminreservierung könnte in diesem Zusammenhang zu erheblichen Verzögerungen und erhöhten Wartezeiten bei der Abwicklung der Kundenverkehre mit Nachteilen für das Infektionsgeschehen führen.

36

Ebenso geht es bei Gartenbaucentern und Blumenläden häufig um Geschäfte zur Deckung eines kurzfristig auftretenden Bedarfs, um die Grundversorgung der Bevölkerung in diesem Bereich sicherzustellen.

37

Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die ausgenommenen Bereiche von besonderer Bedeutung für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung sind, dürfte auch auf die Buchhandlungen zutreffen, die ebenso wie der Zeitungs- und Zeitschriftenhandel für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung als besonders wichtige Verkaufsstellen eingestuft sind. Diese Einschätzung erscheint nicht sachwidrig, denn zum einen kommt Buchhandlungen im Hinblick auf die Bildung (Schule, Studium) und die Berufsausübung eine besondere Bedeutung zu (vgl. OVG Sachsen, Beschluss v. 23. März 2021 – 3 B 78/21 -, juris Rn 57) und zum anderen trägt die Versorgung mit Produkten des Buchhandels unter den Bedingungen eines infektionsbedingten Lockdowns auch wegen der stark eingeschränkten Möglichkeiten anderweitiger Freizeitaktivitäten einem Grundbedarf der Bevölkerung Rechnung (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2020 – 5 Bs 64/20 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 29. April 2020 – 13 MN 117/20 –, juris Rn. 53; VGH Hessen, Beschluss vom 28. April 2020 – 8 B 1039/20.N –, juris Rn. 59). Dieser Grundbedarf besteht im Hinblick auf die Informations-, Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie die Deckung des schulischen Bedarfs. Der Versorgungsauftrag wird aktuell dadurch verstärkt, dass Kinder und Jugendliche wochenlang nicht oder nur eingeschränkt in die Schule oder den Kindergarten gehen und nur sehr eingeschränkt persönlichen Kontakt mit Gleichaltrigen haben dürfen. Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel zu erwerben, ändert an diesem gesteigerten Versorgungsauftag nichts (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2020 – 5 Bs 64/20 –, juris Rn. 59; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 23. März 2021 – 1 B 95/21 –, Rn. 59, juris).

38

Eine offensichtliche Überschreitung des der Antragsgegnerin zustehenden Einschätzungs- spielraums bei der Beurteilung eines besonderen Bedarfs der Bevölkerung kann die Kammer insoweit nicht feststellen.

39

Soweit die Bedeutung von Buchhandlungen für die Deckung des Grundbedarfs der Bevölkerung in der Rechtsprechung teilweise (z.B. BayVGH, Beschluss vom 27. April 2020 – 20 NE 20.793 –, juris Rn. 38; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 S 1101/20 –, juris Rn. 59 u. Beschluss vom 24. März 2021 – 1 S 677/21 –, juris) abweichend beurteilt wird, müsste – soweit es hier überhaupt entscheidungserheblich darauf ankommen sollte – eine abschließende Klärung der Hauptsache vorbehalten bleiben, in der der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist, ein Verfassungsverstoß ist insoweit jedenfalls nicht offensichtlich (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 B 78/21 –, Rn. 57, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2021 – OVG 11 S 42/21 –, Rn. 56, juris).

40

Nur bei einem offensichtlichen Rechtsverstoß im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz wäre es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gerechtfertigt, die Vollziehung auszusetzen. Da es sich bei den angeordneten Betriebseinschränkungen voraussichtlich um notwendige Schutzmaßnahmen handelt und gleich geeignete und gleich wirksame alternative Schutzmaßnahmen nicht auf der Hand liegen, wäre die Behörde durch eine stattgebende Entscheidung gehalten, bisher nicht von den Beschränkungen betroffene Bereiche des Einzelhandels aus der Ausnahmeregelung in die Beschränkungen einzubeziehen und weitere Einzelhandelsbetriebe auf möglicherweise rechtlich nicht hinreichend geklärter Grundlage zusätzlich zu belasten. Auch vor diesem Hintergrund muss der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz mit hinreichender Sicherheit feststehen, um die Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen.

41

Bei der infolge offener Erfolgsaussichten gebotenen weiteren Folgenabwägung vermag die Kammer derzeit kein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin geltend gemachten Belange gegenüber den von der Antragsgegnerin vorgetragenen gegenläufigen Interessen festzustellen. Dabei unterstellt die Kammer zugunsten der Antragstellerin, dass die mit den Betriebseinschränkungen einhergehenden Nachteile auch in ihrem Einzelfall von erheblichem Gewicht sind, obwohl es dazu an konkreten Angaben in der Antragstellerin fehlt.

42

Vorliegend streiten auf Seiten des öffentlichen Interesses überragende Gründe der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen, insbesondere krankenhausärztlichen (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung. Die Infektionsgefahr ist dadurch besonders risikobehaftet, dass bislang unentdeckt infizierte Personen sich im öffentlichen Raum bewegen und andere unwissentlich infizieren. Dies wird anhand des noch immer auf einem verhältnismäßig hohen Niveau befindlichen Infektionsgeschehens im Bereich der Antragsgegnerin sowie insbesondere auch dem gehäuften Auftreten der sog. britischen Virusmutation dort mit einer erhöhten Übertragungswahrscheinlichkeit besonders deutlich.

43

Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse setzt ein im Rahmen der Folgenabwägung überwiegendes privates Interesse voraus, dass im Einzelfall Umstände vorliegen, die so gewichtig sind, dass entgegen der gesetzgeberischen Anordnung in §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG eine vorläufige Aussetzung der Vollziehung angezeigt ist. Die grundrechtlich geschützten Belange der Antragstellerin wiegen schwer, weil auch die Folgen des Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit für einen bestimmten Zeitraum irreversibel sind und ein wirtschaftliche Schaden zumindest im Raum steht. Andererseits ist der Antragstellerin der Einzelhandel gegenwärtig grundsätzlich wieder erlaubt. Die Antragstellerin hat selbst keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der beschriebenen Einschränkungen, insbesondere der Registrierungspflicht und der Reservierungspflicht, ergeben könnte.

44

Bei einer Gesamtbetrachtung sind weiterhin der durch die angeordneten Einschränkungen möglichen Verlangsamung der Ansteckungsrate und der möglichen Unterbrechung von Infektionsketten auch angesichts des derzeit noch hohen Inzidenzwertes und des Auftretens einer gefährlicheren Virusmutation im Bereich der Antragsgegnerin bei der Abwägung entscheidende Bedeutung beizumessen, um so Leben und Gesundheit der Bevölkerung wirksam zu schützen. Vor diesem Hintergrund müssen die grundrechtlich geschützten Freiheiten der Antragstellerin gegenwärtig zurückstehen.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG.


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