Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 Bs 64/20
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2020 geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
I.
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Mit ihrem Eilantrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die es ihr erlauben würde, ihr Einzelhandelsgeschäft in der ... Straße in Hamburg ohne die Beschränkungen auf eine Verkaufsfläche von 800 m2 zu betreiben.
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Die Antragstellerin betreibt in der Hamburger Innenstadt ein Einzelhandelsgeschäft für Sport- und Bekleidungsartikel mit über 800 m2 Verkaufsfläche. Seit Mitte März 2020 war es ihr untersagt, das Geschäft zu öffnen, zunächst aufgrund von Allgemeinverfügungen, später auf Grundlage der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. April 2020 (HmbGVBl. S. 181ff., HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Die Rechtsverordnung enthielt in § 8 neben einem grundsätzlichen Verbot, Einzelhandelsgeschäfte zu öffnen, Ausnahmen nur für bestimmte Arten von Betrieben, unter die das Geschäft der Antragstellerin nicht fiel.
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Am 15. April 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg Feststellungsklage erhoben (3 K 1674/20) mit dem Ziel festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Schließungsanordnung in § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 2. April 2020 Folge zu leisten. Am selben Tag hat sie beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über ihre Klage festzustellen, dass sie vorläufig nicht verpflichtet sei, der Schließungsverfügung Folge zu leisten.
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Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Regelung sei rechtswidrig. Der Vorbehalt des Gesetzes werde missachtet, und es komme zu rechtswidrigen Ungleichbehandlungen. Anders als sie selbst dürften bestimmte Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs, Bau- und Gartenmärkte sowie der Handel für Berufskleidung vollständig öffnen. Infektionsschutz könne auch durch mildere Mittel, insbesondere die Betriebsfortführung durch Schutzmaßnahmen, u.a. Hygieneauflagen, erreicht werden. Die Schließung verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 GG; es drohe eine Existenzvernichtung.
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Nachdem mit Wirkung zum 20. April 2020 § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO in der Fassung vom 17. April 2020 (HmbGVBl. S. 217ff.) in Kraft getreten war, erklärte die Antragstellerin auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts, dass sie ihren Eilantrag aufrechterhalten wolle.
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Mit Beschluss vom 21. April 2020 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 K 1674/20 berechtigt sei, ihr Geschäft ohne Reduzierung der Verkaufsfläche zu betreiben. Bei der Untersagung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die 800 m² Verkaufsfläche überschreiten, handele es sich um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung. Die Differenzierung zwischen Verkaufsstellen des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche bis 800 m², die öffnen dürften, und größeren Verkaufsstellen, die lediglich in einem bis zu dieser Größe reduzierten Umfang öffnen dürften, sei weder geeignet noch erforderlich, die mit ihr verfolgten Zwecke umzusetzen; hierin liege zugleich ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber halte es nunmehr infektionsschutzrechtlich für vertretbar, Verkaufsstellen des Einzelhandels wieder zu öffnen, um schrittweise zum „Normalzustand“ zurückzukehren, wobei er umfangreiche Maßnahmen in § 8 Abs. 6 bis 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung angeordnet habe, um den Infektionsschutz nach Betriebsöffnung zu gewährleisten. Soweit darüber hinaus Verkaufsstellen mit einer 800 m² übersteigenden Verkaufsfläche von der Öffnungsmöglichkeit ausgenommen seien, sei dies nicht geeignet, dem Zweck des Infektionsschutzes zu dienen. Die Antragsgegnerin selbst gehe nicht davon aus und es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die in § 8 Abs. 6 bis 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung getroffenen Infektionsschutzanordnungen in großflächigen Einzelhandelsgeschäften nicht umgesetzt werden könnten. Es liege auf der Hand, dass die für alle für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen geltenden spezifischen Vorgaben auch in großflächigen Einzelhandelsgeschäften umsetzbar seien, in denen die Möglichkeiten einer physischen Distanzierung zumindest ebenso gut wie in kleineren Einrichtungen oder sogar besser als dort einzuhalten seien. Die Antragsgegnerin verfolge mit der Beschränkung des Betriebs von Verkaufsstellen des Einzelhandels auf maximal 800 m² nur einen mittelbaren infektionsschutzrechtlichen Zweck. Sie gehe dabei davon aus, dass von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine hohe Anziehungskraft mit der Folge ausgehe, dass die Straßen sowie die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs stark frequentiert würden und dadurch die Gefahr der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus steige. Diese Einschätzung stelle sich jedoch als beurteilungsfehlerhaft dar. Die Differenzierung allein nach der Verkaufsfläche sei schon nicht geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Die Grenzmarke von 800 m² stamme aus dem Baurecht und diene einer geordneten Stadtentwicklungsplanung, habe jedoch keine unmittelbar infektionsschutzrechtliche Wirkung. Für die Annahme der Antragsgegnerin, dass von großflächigen Einzelhandelsgeschäften eine hohe Anziehungskraft für potentielle Kunden mit der Folge ausgehe, dass allein deshalb zahlreiche Menschen die Straßen der Innenstadt und die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs benutzen würden, liege keine gesicherte Tatsachenbasis vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin beschriebene Anziehungskraft ausschließlich oder zumindest im besonderen Maße vom großflächigen Einzelhandel ausgehe. Sie bestehe vielmehr unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche. Indem sich die Antragsgegnerin dazu entschlossen habe, den Betrieb aller Einzelhandelsgeschäfte bis 800 m² wieder zu ermöglichen, ohne über § 8 Abs. 6 bis 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinausgehende weitere regulierende Einschränkungen (z. B. zeitliche Begrenzung der Öffnungszeiten, Sortimentsbeschränkungen) vorzunehmen, bestehe die von ihr beschriebene Ansteckungsgefahr bereits jetzt. Die befürchtete Infektionsgefahr, die von Menschen ausgehe, die sich im öffentlichen Raum bewegten und dort aufhielten, entstehe im gleichen Maß, wenn die Anziehungskraft von attraktiven und nah beieinanderliegenden „kleinen“ Verkaufsstellen des Einzelhandels ausgehe. Eine messbare Erhöhung dieser Gefahren durch die zusätzliche Öffnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sei nicht erkennbar. Die beschriebene Sogwirkung des großflächigen Einzelhandels folge außerdem nach Auffassung der Kammer nicht aus der Verkaufsfläche, sondern aus der Attraktivität des Warenangebots. Darüber hinaus sei allein die Verkaufsfläche eines Einzelhandelsgeschäfts bereits deshalb kein Kriterium für seine Anziehungskraft, weil das Erfordernis einer größeren Verkaufsfläche auch durch das angebotene Sortiment bestimmt werde. So würden etwa im Auto- und Möbelhandel sowie bei anderen Waren von erheblicher Größe großflächige Verkaufsstellen erforderlich sein, ohne dass von ihnen eine besondere Anziehungskraft auf eine Vielzahl potentieller Kunden ausgehe. Weiterhin sei die Differenzierung nach der Verkaufsfläche auch nicht erforderlich, um den verfolgten Zweck, die Steuerung der Fußgängerdichte in der Innenstadt, zur Reduzierung der Gefahr von Ansteckungen mit dem Virus zu erreichen. Um die Infektionsgefahr durch eine große Zahl von Menschen im öffentlichen Raum zu reduzieren seien mildere Mittel vorhanden. Die Umsetzung des allgemein nach § 1 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung einzuhaltenden Mindestabstands von 1,5 m sei durch den Fußgängerverkehr regelnde Maßnahmen zu erreichen. Seine Einhaltung könne überwacht und Verstöße könnten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Außerdem bleibe es der Antragsgegnerin auch unbenommen, im Einzelfall aufgrund von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG weitergehende Schutzanordnungen zu erlassen und beispielsweise auch eine Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum einzuführen.
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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie rügt unter anderem, das Verwaltungsgericht habe den Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers verkannt und der Begrenzung der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m2 fehlerhaft die Eignung für die Erreichung der mit der Verordnung angestrebten Ziele abgesprochen.
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Die Antragstellerin trägt im Beschwerdeverfahren vor, sie wende sich gegen die Schließungsanordnung nach § 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung vom 24. April 2020. Die Rechtsprechung des OVG Bremen (Beschl. v. 23.4.2020, 1 B 107/20) sei auf das vorliegende Verfahren nur bedingt übertragbar und kein Beleg dafür, dass der Vollzug des Beschlusses des Verwaltungsgerichts nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten Rechtswirkung entfalte, „schwerwiegende irrreversible Gesundheitsgefahren“ für die hamburgische Bevölkerung zur Folge haben könne. Denn Gegenstand beim OVG Bremen sei ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gerichtet auf vorläufige Außervollzugsetzung der Schließungsanordnung inter omnes gewesen, während es vorliegend allein um das Verhältnis zwischen den Beteiligten gehe. Auch im Verfahren vor dem VGH München (Beschl. v. 27.4.2020, 20 NE 20/793) sei es um einen Normenkontrollantrag gegangen; dadurch erkläre sich auch, warum dort die Schließungsregelung trotz festgestellter Gleichheitswidrigkeit nicht außer Vollzug gesetzt, sondern lediglich ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt worden sei. Die Regelung in § 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sei rechtswidrig. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Einerseits werde sie, die Antragstellerin, ohne rechtfertigenden Grund schlechter behandelt als Buch-, Kfz- und Fahrradhandel, deren Geschäfte sämtlich auch über eine Verkaufsfläche von 800 m2 hinaus öffnen dürften. Andererseits bestehe auch eine rechtswidrige Ungleichbehandlung mit kleineren Einzelhandelsgeschäften, denn jene dürften ihre vollen Verkaufsflächen öffnen während sie, die Antragstellerin, ihr Geschäft schließen müsse. Die Grenzmarke von 800 m2 sei willkürlich und vollkommen untauglich. Aus infektionshygienischen Gründen bestehe kein Erfordernis für die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m2, die Größe der Verkaufsfläche sei kein tauglicher Maßstab für eine Entscheidung über die Öffnung des Einzelhandels, wie sie mit einer gutachterlichen Kurzstellungnahme belegen könne. Danach könne, auch bei umfassender Betriebsfortführung, der Infektionsschutz durch baulich-funktionelle und betrieblich-organisatorische Regelungen gesichert werden. Der großflächige Einzelhandel könne den Infektionsschutz bei Öffnung der gesamten Verkaufsfläche sogar besser gewährleisten als kleinflächige Geschäfte. Aus verschiedenen (näher aufgeführten) Gründen stelle er die perfekte Umgebung dar, damit auch eine größere Zahl an Personen zu gleichen Zeit sicher auf Distanz einkaufen gehen könne. Ein Zusammenhang zwischen Kundenaufkommen und Verkaufsfläche bestehe nicht. Aus der beigefügten „Frequenzstudie“ ergebe sich, dass die Besucherzahlen in den Innenstädten bereits vor der Schließung des Einzelhandels um ca. 20 % gesunken seien, diese abgeflachte Besucherfrequenz setze sich auch nach der Wiedereröffnung seit dem 20. April 2020 fort. Aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Zunahme des Onlinehandels, Ausbleiben von Touristen) sei zu erwarten, dass dieser Trend auch in den nächsten Wochen anhalten werde. Bei den großflächigen Einzelhandelsgeschäften der Antragstellerin bestehe also konkret belegbar keine Gefahr, Menschenansammlungen zu verursachen. Die Schließung von Betrieben wie dem ihren trage sogar zur Erhöhung der Infektionswahrscheinlichkeit bei. Denn durch die Schließung würden die Bezugsquellen für Güter verknappt, während andererseits zu erwarten sei, dass sich die Bevölkerung nach den Wochen der Schließung mit lange entbehrten Waren eindecken wolle, wozu insbesondere auch Bekleidung, Schuhe und Sportequipment zählten. Die gleichbleibende Kundenzahl in den Städten verteile sich auf weniger Ladenlokale und weniger Verkaufsfläche. Es sei dringend geboten, die Schließungsanordnung ihr gegenüber außer Vollzug zu setzen, weil ihr ansonsten schwere irreversible Nachteile drohten.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin erschüttert den Beschluss des Verwaltungsgerichts, so dass das Beschwerdegericht die Rechtssache ohne die Beschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO umfassend prüft.
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Der Senat versteht das Begehren der Antragstellerin dahingehend, dass sie nunmehr beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten zu dulden, dass sie ihr Ladengeschäft in der ... Straße in Hamburg umfassend, also ohne die Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 800 m2 betreibt. Diese Antragsänderung erscheint sachdienlich und ist daher nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig; auch ein Anordnungsgrund ist zweifelsfrei gegeben.
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Jedoch fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die ihr erlauben würde, ihr Ladengeschäft entgegen § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung (vom 24. April 2020, HmbGVBl. 232) vollen Umfangs zu öffnen und zu betreiben.
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Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Das Begehren der Antragstellerin stellt sich allerdings insbesondere angesichts der befristeten Geltung des § 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum Ablauf des 6. Mai 2020 (§ 34 Satz 4 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) als eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.
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Zwar betrifft der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, unmittelbar nur das Verhältnis zwischen den Beteiligten. Jedoch könnten, wenn die Beschränkung auf Verkaufsflächen von 800 m2 gegenüber der Antragstellerin rechtswidrig sein sollte und für unwirksam erklärt würde, auch die anderen großflächigen Einzelhandelsgeschäfte durch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sowie den sich für die Antragsgegnerin ergebenden Druck auf Gleichbehandlung die Regelung des § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung faktisch außer Kraft setzen.
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Die erforderliche weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache besteht hier nicht. Vielmehr erweist sich die Regelung in § 8 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nach der im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig.
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Für den Publikumsverkehr untersagt ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der aktuellen Fassung (nur noch) der Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, deren Verkaufsfläche nicht auf 800 Quadratmeter begrenzt ist, wobei nach Satz 2 die Reduzierung einer ansonsten größeren Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Nach § 8 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung dürfen zudem unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche bestimmte Betriebe oder Einrichtungen einschließlich ihrer Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr geöffnet bleiben, darunter neben den nach der vorherigen Fassung zulässigen Betrieben und Einrichtungen (zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) zusätzlich der Handel mit Kraftfahrzeugen, der Handel mit Fahrrädern und Buchhandlungen. Für alle Einzelhandelsunternehmen gelten dabei gemäß § 8 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zusätzliche Anforderungen bzgl. Mindestabständen und Hygiene. Schließlich wurde mit Wirkung zum 27. April 2020 in allen für den Publikumsverkehr geöffneten Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie im öffentlichen Nahverkehr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt (§§ 3 Abs. 4, 8 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung).
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1. Die HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung findet in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, sie beachtet insbesondere die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des Parlamentsvorbehalts (vgl. zu den vergleichbaren Verordnungen in anderen Bundesländern z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, 13 R 52/20; VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.; OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O.).
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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtig bestehenden Corona Pandemie erfüllt. Unter die zu treffenden notwendigen Schutzmaßnahmen fallen nicht nur die in §§ 28 ff. IfSG ausdrücklich benannten Maßnahmen; vielmehr ist den Infektionsschutzbehörden ein breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen eröffnet, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird.
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3. Das in § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung geregelte Verbot, Einzelhandelsgeschäfte über eine Verkaufsfläche von 800 m2 hinaus zu öffnen und zu betreiben, stellt nach Auffassung des Senats eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Die Regelung ist geeignet, erforderlich und geboten; eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG liegt nicht vor.
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Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren verfolgt die Regelung in § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung das Ziel, die Bevölkerung weiterhin vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Hamburgischen Gesundheitssystems zu sichern. Dazu müsse einer Überfüllung der Innenstadt, der Stadtteilzentren, der Transportmittel des öffentlichen Nahverkehrs und des übrigen öffentlichen Raumes effektiv entgegenwirkt werden. Gleichzeitig, so die Antragsgegnerin, solle der Einzelhandel nach dem Prinzip der „vorsichtigen Lockerung“ jedoch langsam wieder hochgefahren werden. Wie die anderen Bundesländer wolle sie Waren, die über den Bedarf des täglichen Lebens hinausgingen, vorsichtig verfügbar machen.
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Bei der Beurteilung komplexer Gefahrenlagen, wie sie bei der aktuellen Corona-Pandemie gegeben ist, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Einschätzung der geeigneten, erforderlichen und gebotenen Maßnahmen zu (so auch VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O., OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.). Dies gilt umso mehr für den derzeitigen Versuch, von der vorherigen, sehr strengen Regelung, die eine vollständige Schließung nahezu des gesamten Einzelhandels vorsah, zur "Normalität", also der unbeschränkten Öffnung des gesamten Einzelhandels wie vor Beginn der Corona-Pandemie zurückzukehren.
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a) Die Begrenzung auf eine Verkaufsfläche von 800 m2 in Einzelhandelsgeschäften ist geeignet, die von der Antragsgegnerin verfolgten Ziele zu erreichen bzw. zu fördern.
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Durch die Beschränkung auf Verkaufsflächen von 800 m2 können der Schutz der Bevölkerung vor der Ansteckung mit dem Coronavirus sowie die Funktionsfähigkeit des Hamburgischen Gesundheitssystems (weiterhin) gesichert werden; die Regelung ermöglicht, wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt, aber auch eine Wiederbelebung des Einzelhandels. Auch in anderen Ländern (z.B. in Österreich) wird im Einzelhandel die teilweise Wiedereröffnung der Geschäfte bis zu einer bestimmten Verkaufsfläche (dort 400 m2) als erste Lockerungsmaßnahme vorgenommen.
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Der Grenzwert der 800 m2 Verkaufsfläche lehnt sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. Urt. v. 24.11.2005, 4 C 8/05, juris). Zwar kommt dem Grenzwert von 800 m2 Verkaufsfläche unmittelbar keine für den Infektionsschutz bedeutende Wirkung zu. Es liegt jedoch innerhalb des Entscheidungsspielraums des Verordnungsgebers, pauschalierend Grenzwerte festzulegen. In diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin einen Wert wählt, der bereits in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich baunutzungsrechtlich, als Grenzwert festgelegt ist und damit eine einfache und verlässliche Abgrenzung ermöglicht. Das Kriterium der 800 m2 Verkaufsfläche soll im Übrigen vor allem in den Bundesländern, in denen für großflächige Einzelhandelsgeschäfte nach wie vor eine Totalschließung gilt (Sachsen-Anhalt, Saarland), eine einfache Handhabung und Überprüfung sicherstellen, weil alle Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 bereits baunutzungsrechtlich in eine andere Kategorie fallen und nur in bestimmten Baugebieten zulässig sind. Es ist also ohne weiteres zu erkennen, ob es sich bei einem Einzelhandelsgeschäft um ein großflächiges mit mehr als 800 m2 Verkaufsfläche handelt oder nicht.
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Die Beschränkung auf die Öffnung von Verkaufsflächen bis zu 800 m2 trägt maßgeblich zu einem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Sicherung des Hamburgischen Gesundheitssystems bei.
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Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, eine Kontrolle auch der gesamten Verkaufsflächen der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte sei sehr viel schwieriger zu bewerkstelligen als die Kontrolle von Verkaufsflächen bis zu 800 m2. Im Übrigen zögen großflächige Einzelhandelsgeschäfte aufgrund ihrer Größe sowie des umfassenden Warenangebotes erhebliche Kundenströme an, die dazu führten, dass es sowohl in den Geschäften als auch im öffentlichen Nahverkehr deutlich voller würde als bei Öffnung nur von Verkaufsflächen bis zu 800 m2. Bei einem solchen zu befürchtenden hohen Besucheraufkommen drohe ein erhöhtes Infektionsrisiko, und Infektionswege ließen sich nicht mehr nachverfolgen.
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Diese Ausführungen hält der Senat für nachvollziehbar und stichhaltig.
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aa) Bereits die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Kontrolle der geöffneten Verkaufsflächen, denen die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, belegen für sich genommen die Geeignetheit der Maßnahme.
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Wie bereits oben dargestellt, müssen nach § 8 Abs. 6 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in den Einzelhandelsgeschäften u.a. bestimmte Mindestabstände eingehalten und Hygienebestimmungen beachtet werden. Mit Wirkung zum 27. April 2020 hat der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 5 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zusätzlich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung eingeführt. Um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen, wird die Antragsgegnerin in den Einzelhandelsgeschäften jedenfalls stichprobenartige Kontrollen durchführen müssen. Der Kontrollaufwand bei vollständiger Freigabe der gesamten Verkaufsfläche der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte wäre für die Antragsgegnerin erheblich erhöht, da dann hamburgweit weitere Zehntausende Quadratmeter Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr geöffnet wären. Es liegt auf der Hand, dass die Kontrolle dieser insgesamt erheblich größeren Verkaufsfläche für die ohnehin stark beanspruchten Ordnungskräfte der Antragsgegnerin schwerer zu bewerkstelligen wäre als die Kontrolle einer insgesamt kleineren Verkaufsfläche. Auch erscheint die Kontrolle kleinerer Ladengeschäfte, deren Verkaufsflächen vielfach ohne weiteres, gegebenenfalls sogar von außen, überblickt werden können, generell einfacher als die Kontrolle großflächiger Einzelhandelsgeschäfte, die sich typischerweise über mehrere Etagen mit Rolltreppen und Aufzügen erstrecken und teilweise über schwer einsehbare Abteilungen, Toilettenanlagen und/oder Umkleidekabinen verfügen.
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bb) Die Antragsgegnerin darf auch davon ausgehen, dass die Beschränkung dazu beiträgt, einen zu hohen Publikumsverkehr in den Einzelhandelsgeschäften und im öffentlichen Nahverkehr zu verhindern.
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Von großflächigen Einzelhandelsgeschäften geht bei der hier zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise eine große Anziehungskraft auf die Bevölkerung aus. Das typische „Kaufhaus“ verfügt über mehrere Tausend Quadratmeter Verkaufsfläche und ein umfassendes Warenangebot. Für Kunden ist es praktisch und bequem, in ein und demselben Geschäft den gesamten Einkauf erledigen zu können, von Schuhen über Kleidung und Unterwäsche bis hin zu Geschirr, Bettwäsche, Koffern, Kosmetik, Schreibwaren und Kinderspielzeug. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die vollständige Öffnung auch der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte insgesamt zu einem erhöhten Besucheraufkommen (auch in der Hamburger Innenstadt) führt, ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn es manche großflächigen Einzelhandelsgeschäfte geben mag, auf die dies nicht zutrifft (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 23.4.2020, a.a.O).
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Zudem würden in Hamburg zusätzlich großflächige Einzelhandelsgeschäfte öffnen, die bisher noch geschlossen sind. Solche Geschäfte würden aufgrund ihrer Größe, ihres umfassenden Warenangebotes und ihrer Beliebtheit erhebliche zusätzliche Besucherströme anziehen, nicht nur aus Hamburg, sondern auch aus den benachbarten Bundesländern (so dürfen Bürger aus Schleswig-Holstein ohne besonderen Grund nach Hamburg fahren, während umgekehrt Hamburgern die "Einreise" nach Schleswig-Holstein nach wie vor weitgehend untersagt ist).
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Das erhöhte Besucheraufkommen würde das Infektionsrisiko sowohl in den Einzelhandelsgeschäften selbst als auch im öffentlichen Nahverkehr erhöhen und die Gefahr verstärken, dass Ansteckungswege im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden können. Je mehr Personen sich in einem Einzelhandelsgeschäft aufhalten (können), desto mehr potentiell mit dem Coronavirus Infizierte stehen zusammen mit anderen Menschen vor dem oft einzigen Eingang, berühren in den Geschäften die ausgestellten Waren, probieren Kleidungsstücke und Schuhe, warten vor der Kasse oder fassen an Türen, Aufzugknöpfe und Rolltreppengeländer. Ähnliches gilt für den öffentlichen Nahverkehr, der zum Erreichen der Geschäfte verstärkt genutzt und in dem es deshalb deutlich voller würde.
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Zudem würde der Bevölkerung durch eine vollständige Öffnung des Einzelhandels auch stärker als bei einer nur beschränkten Öffnung suggeriert, die Corona-Krise sei nun überwunden und man könne zum "normalen" Zustand zurückkehren. Das kann dazu führen, dass Personen schon wieder Einkäufe tätigen, die bei einer strengeren Regelung noch Vorsicht walten ließen und ihren Einkauf zurückstellten.
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Die Erfahrungen aus den ersten Tagen nach dem Inkrafttreten der neuen Regelung des § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zeigen im Übrigen, dass die von der Antragsgegnerin gewünschten Wirkungen eintreten, was ebenfalls für die Eignung der getroffenen Maßnahmen spricht: In der Stadt und im öffentlichen Nahverkehr sind wieder mehr Menschen unterwegs und die Geschäfte sind belebter, jedoch verhalten sich die Hamburger gleichzeitig noch vorsichtig und zurückhaltend, so dass das Personenaufkommen in den Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr im überschaubaren Rahmen bleibt.
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b) Die Beschränkung auf 800 m2 Verkaufsfläche ist auch erforderlich.
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Die Regelung erscheint notwendig für die Gewährleistung des Schutzes der Bevölkerung vor der Infektion mit dem Coronavirus und der Sicherung des Hamburger Gesundheitssystems. Aus Infektionsschutzgründen ist nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin noch nicht alle Einzelhandelsgeschäfte wieder vollständig freigibt. Zwar sind die Infiziertenzahlen in Hamburg leicht gesunken, und der Anstieg scheint derzeit unter Kontrolle. Jedoch warnen viele Gesundheitsexperten bereits vor einer zu großen Lockerung der Beschränkungen und der damit einhergehenden Gefahr einer "Zweiten Welle". Der Senat hält es deshalb für plausibel, dass die Antragsgegnerin die bis dato geltenden strengen Regelungen für den Einzelhandel nur vorsichtig und in kleinen Schritten lockert.
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Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.
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aa) Die Antragstellerin trägt in diesem Zusammenhang vor, eine Reduzierung der Verkaufsfläche sei nicht notwendig, da Infektionsschutz nach der von ihr vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin in großflächigen Einzelhandelsgeschäften in gleicher Weise realisierbar sei wie in kleineren Geschäften. Ausweislich des Gutachtens seien insoweit „baulich-funktionelle als auch betrieblich-organisatorische Regelungen“ ausreichend, „die ein hohes Maß an Sicherheit unabhängig von der Quadratmeterzahl bieten.“
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Der Senat stellt nicht in Abrede, dass Infektionsschutz in großflächigen Einzelhandelsgeschäften in ähnlicher Weise und Qualität realisiert werden kann wie in kleineren Geschäften. Es dürfte darüber hinaus verschiedene Wirtschafts- und Lebensbereiche geben, in denen, bei Einhaltung entsprechender Schutzmaßnahmen, ein Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus bereits möglich wäre. Das heißt aber nicht, dass der Verordnungsgeber derzeit verpflichtet ist, alle solche Bereiche und Einrichtungen schon wieder zu öffnen. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Verordnungsgeber ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Im gegenwärtigen Prozess der Zulassung erster Lockerungen nach einer Phase sehr strenger Schutzmaßnahmen ist es nachvollziehbar, dass der Verordnungsgeber nur in kleinen Schritten vorgehen will und insbesondere für den Einzelhandel nur eine teilweise Öffnung vorsieht, um die erreichten Erfolge nicht zu verspielen.
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Es bleibt zudem dabei, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe eine große Anziehungskraft ausüben und, bei typisierender Betrachtungsweise, die Antragsgegnerin davon ausgehen darf, dass eine vollständige Öffnung auch der großflächigen Einzelhandelsgeschäfte dazu führen würde, dass sich zu viele Menschen vor allem in der Innenstadt und in den öffentlichen Nahverkehrsmitteln aufhalten würden, und dann (auch) dort die Gefahr einer erhöhten und möglicherweise unkontrollierten Zunahme von Infektionen besteht. Insofern kommt es nicht allein darauf an, ob und inwieweit sich der Infektionsschutz innerhalb der Räumlichkeiten der großflächigen Einzelhandelsbetriebe bzw. der Antragstellerin realisieren lässt.
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Schließlich hat die Antragsgegnerin die Notwendigkeit der Begrenzung auf Verkaufsflächen von jeweils 800 m2 auch damit begründet, dass sie die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Sicherungsvorschriften leichter kontrollieren könne als die (zusätzlichen) Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelsgeschäften mit mehreren Etagen. Für die Sicherung des Schutzes der Bevölkerung vor der Ansteckung mit dem Coronavirus sowie der Funktionsfähigkeit des Hamburger Gesundheitssystems ist es notwendig, dass die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Sicherungsvorschriften (§ 8 Abs. 5 und 6 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) gewährleistet ist. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, deren Ordnungskräfte wegen der kombinierten teilweisen Öffnung des großflächigen Einzelhandels und vollständigen Öffnung des übrigen Einzelhandels - neben der erforderlichen stärkeren Kontrolle des öffentlichen Raums, der Wochenmärkte und Lebensmittelgeschäfte, der Sportanlagen, Spielplätze und weiteren Einrichtungen und Anlagen - eine Vielzahl an Geschäften jedenfalls stichprobenartig kontrollieren müssen, es vor diesem Hintergrund nicht für möglich hält, noch weitere Zehntausende Quadratmeter an Verkaufsflächen zu öffnen.
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bb) Eine Beschränkung der Zulassung auf Einzelhandelsgeschäfte mit einem unattraktiven Warenangebot, wie vom Verwaltungsgericht vorgeschlagen, wäre bereits ungeeignet. Abgesehen davon, dass die Abgrenzung zwischen einem attraktiven und einem unattraktiven Warenangebot subjektiv geprägt, fehleranfällig und daher kaum „gerichtsfest“ zu bewerkstelligen wäre, könnten mit diesem Kriterium die Ziele des Verordnungsgebers nicht erreicht werden. Zwar mag es sein, dass bei einer Beschränkung der Lockerung auf Einzelhandelsgeschäfte mit einem besonders unattraktiven Warenangebot ein größerer Ansteckungsschutz für die Bevölkerung zu erreichen wäre, weil dann nur sehr wenige Personen die geöffneten (unattraktiven) Einzelhandelsgeschäfte aufsuchen würden. Jedoch würde das weitere Ziel der Antragsgegnerin, den Einzelhandel vorsichtig zu lockern und eine Wiederbelebung des Wirtschaftslebens zu erreichen, vollständig verfehlt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, wie die Antragstellerin, die gerade über ein besonders attraktives Warenangebot verfügen dürfte, von einer solchen Regelung profitieren würde.
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cc) Auch die vom Verwaltungsgericht in den Raum gestellte allgemeine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht im öffentlichen Raum stellt kein milderes gleichermaßen geeignetes Mittel dar. Sie würde in diesem Ausmaß einen empfindlichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sämtlicher Bürger und Besucher Hamburgs bedeuten, ohne dass damit für den Infektionsschutz innerhalb der Einzelhandelsgeschäfte etwas gewonnen wäre. Es erschiene zweifelhaft, einen so weitreichenden Eingriff vorzunehmen, um weitere Öffnungen im großflächigen Einzelhandel zu ermöglichen.
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c) Die Beschränkung auf die Öffnung einer Verkaufsfläche von 800 m2 ist verhältnismäßig im engeren Sinn.
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Dem Senat ist bewusst, dass auch die derzeitige Regelung in § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für die Antragstellerin noch eine erhebliche Einschränkung ihrer unternehmerischen Freiheit bedeutet und möglicherweise gravierende Auswirkungen auf den Fortbestand ihres Unternehmens hat. Insofern stellt die Regelung einen erheblichen Eingriff in Grundrechte der Antragstellerin jedenfalls aus Art. 12 Abs. 1 GG und möglicherweise aus Art. 14 GG dar.
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Diese Eingriffe muss die Antragstellerin jedoch als notwendige Schutzmaßnahmen hinnehmen, da sie derzeit noch zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-Pandemie erforderlich sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG).
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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Hamburgische Verordnungsgeber mit der Öffnung von Verkaufsflächen bis zu 800 m2 zugunsten des Einzelhandels bereits eine sehr weitgehende und großzügige Regelung getroffen hat, zumal, anders als in einigen anderen Bundesländern, auch dem großflächigen Einzelhandel ausdrücklich ermöglicht wird, durch Öffnung einer (Teil)Verkaufsfläche von 800 m2 wieder am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
- 49
Schließlich hat die Antragsgegnerin mit der Verordnung ein Gesamtkonzept zur Bewältigung der Coronakrise entwickelt, das nicht nur den Hamburger Einzelhandel, sondern auch andere Wirtschafts- und Lebensbereiche in Betracht zieht. In einer Gefahrenlage wie der Corona-Pandemie muss der Verordnungsgeber die Situation fortlaufend beobachten und evaluieren, um entscheiden zu können, ob Lockerungen im Hinblick auf die betroffenen (Grund)Rechtspositionen bereits zugelassen werden können, und wenn ja, in welchen Bereichen und in welchem Umfang. Dabei wird er vor allem darauf abstellen, inwieweit Infektionsschutz gewährleistet werden kann, zudem aber auch den Rang der betroffenen Rechtsgüter sowie etwaige finanzielle, wirtschaftliche und soziale Folgen in den Blick nehmen. Es erscheint dabei im Sinne einer grundrechtsübergreifenden Betrachtung nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin den Einzelhandel noch nicht vollständig geöffnet hat, zumal auch für andere grundrechtlich geschützte Bereiche nach wie vor erhebliche Beschränkungen bestehen (z.B. die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, vgl. dazu jetzt BVerfG, Beschl. v. 29.4.2020, 1 BvQ 44/20, die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG, den Kulturbereich, Art. 5 Abs. 3 GG, den Schulbesuch, Art. 7 Abs. 1 GG, sowie die Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG). Gleichzeitig darf die Antragsgegnerin auch berücksichtigen, dass eine zu weitgehende Öffnung des Einzelhandels wieder zu einer deutlichen Zunahme des Infektionsrisikos und der Fallzahlen führen könnte, die gegebenenfalls längere oder weitere Einschränkungen in den genannten und anderen Bereichen zur Folge hätte. Insoweit trägt die aktuelle Regelung auch dazu bei, den gesellschaftlichen Frieden in Hamburg zu wahren und zu gewährleisten, dass die Bürger die ihnen auferlegten Einschränkungen (weiterhin) akzeptieren.
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d) Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) besteht nicht.
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aa) Bezüglich der von der Antragstellerin monierten Ungleichbehandlung zwischen dem großflächigen und dem sonstigen Einzelhandel ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung selbst alle Einzelhandelsgeschäfte gleichbehandelt. Jedes Einzelhandelsgeschäft, ob großflächig oder nicht, darf nach § 8 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung für den Besucherverkehr eine Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 öffnen. Allerdings wirkt sich die gleiche Behandlung bei den Betrieben insofern unterschiedlich aus, dass damit den „normalen“ Einzelhandelsbetrieben eine vollständige Öffnung ihrer Verkaufsflächen ermöglicht wird, während die großflächigen Einzelhandelsgeschäfte nur zum Teil öffnen dürfen. Diese unterschiedlichen Wirkungen der Regelung sind jedoch hinzunehmen, da aus Gründen des Infektionsschutzes derzeit noch keine vollständige Öffnung des Einzelhandels vorgenommen werden kann. Wie bereits oben festgestellt erscheint die Begrenzung auf die Öffnung von Verkaufsflächen bis zu 800 m2 zur Erreichung der Ziele der Antragsgegnerin, einerseits die Bevölkerung weiterhin vor der Ansteckung mit dem Coronavirus zu schützen und andererseits den Einzelhandel vorsichtig wieder zu öffnen, als geeignet, erforderlich und geboten.
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bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die Privilegierung von Kfz-, Fahrrad- und Buchhandlungen, die mit Wirkung zum 20. April 2020 in die Liste derjenigen Einzelhandelsgeschäfte aufgenommen wurden, die unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche für den Publikumsverkehr geöffnet sein dürfen (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 19, 20 und 21 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung), nicht zu beanstanden.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz können sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger ergeben, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1994, 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, juris Rn. 37 f. m.w.N.; Beschl. v. 18.4.2008, 1 BvR 759/05, DVBl 2008, 780, juris Rn. 53; Beschl. v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14 u.a., NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m.w.N.). Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr wie das Infektionsschutzrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals unter Zeitdruck und Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, 5 Bs 48/20, juris). In der augenblicklichen Phase, in der alle Bundesländer einschließlich der Antragsgegnerin nach Wochen sehr strikter Schutzbestimmungen vorsichtig erste Lockerungen zulassen, besteht nach Einschätzung des Senats, wie bereits oben ausgeführt, ein weiter Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers.
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In den Katalog der Verkaufsstellen unter § 8 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, die schon vor dem 20. April 2020 ausnahmsweise geöffnet bleiben durften, hatte der Verordnungsgeber einige, aber nicht alle Verkaufsstellen für Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs aufgenommen; es handelte sich um eine nach dem damaligen Erkenntnisstand eng gefasste Auswahl von Verkaufsstellen bzw. Betrieben für solche Güter, denen die Antragsgegnerin für die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs trotz des mit dem Verkauf verbundenen Ansteckungsrisikos eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.3.2020, a.a.O. unter Hinweis auf die Begründung zur Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus in Hamburg vom 16. März 2020, Amtl. Anz. Nr. 25a, S. 336c: „mit den wichtigen Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs“). Angesichts der verbesserten Gefahrensituation und des weiten Entscheidungsspielraums des Verordnungsgebers erscheint es gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin Kfz-, Fahrrad- und Buchhandlungen im Vergleich zum sonstigen Einzelhandel nunmehr (ebenfalls) der Grundversorgung im weiteren Sinn zuordnet und in den Katalog des § 8 Abs. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung aufgenommen hat.
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Die Bedeutung des Versorgungsauftrags von Buchhandlungen ergibt sich mit Blick auf die Informations- Presse- und Wissenschaftsfreiheit sowie der Deckung des schulischen Bedarfs. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Kinder und Jugendliche seit Wochen nicht in die Schule, den Kindergarten, auf Spielplätze und Sportanlagen gehen und sich auch nicht mit Freunden treffen dürfen, so dass dem Lesen von Büchern derzeit eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. schon Marcus Tullius Cicero: „Wenn du ein Gärtchen hast und eine Bibliothek, so wird dir nichts fehlen“). Die Möglichkeit, Produkte des Buchhandels auch im Online-Buchhandel bzw. im kleinflächigen stationären Buchhandel zu beziehen, ändert an dieser Einschätzung nichts (so auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.; anders aber VGH München, Beschl. v. 27.4.2020, a.a.O.).
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Es ist auch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Kfz- und Fahrradhandlungen zur Sicherung der Mobilität der Bevölkerung der Grundversorgung zurechnet. Das gilt schon deshalb, weil inzwischen mehr Hamburger aus dem Home-Office an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder zum Einkaufen fahren, jedoch den wieder voller werdenden öffentlichen Nahverkehr, in dem seit dem 27. April 2020 zudem eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, vermeiden und stattdessen mit dem eigenen PKW oder mit dem Fahrrad fahren wollen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
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- 3 K 1674/20 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 1 BvR 759/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 22/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1237/85 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 5x
- 1 BvQ 44/20 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 32 Erlass von Rechtsverordnungen 1x
- VwGO § 123 4x
- IfSG § 2 Begriffsbestimmungen 1x
- §§ 28 ff. IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 47 2x
- 20 NE 20/79 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 8/05 1x (nicht zugeordnet)
- 13 R 52/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 107/20 1x (nicht zugeordnet)