Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (2. Kammer) - 2 B 33/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragsteller bleibt ohne Erfolg.

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Der Antrag der Antragsteller vom 10.06.2021, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.06.2021 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22.04.2021 zum Umbau und zur Nutzungsänderung (Änderung zu einem Büroraum und einer Wohnung im Erdgeschoss; Erweiterung 2 Wohnungen im Obergeschoss) des Gebäudes A-Straße in A-Stadt anzuordnen, beurteilt sich nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO. Insoweit ist der Antrag statthaft und auch sonst zulässig. Denn nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Das ist hier der Fall, da dem Widerspruch der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

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Der Antrag ist indessen unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtsposition durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet wird. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung grundsätzlich allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich.

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Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die erteilte Baugenehmigung sofort, d. h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragsteller ausnutzen zu können; denn bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 22.04.2021 Nachbarrechte der Antragsteller verletzt.

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Zunächst ist festzustellen, dass hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24.06.2021 ein Verstoß der auf der Grundlage des § 69 LBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ausnahmsweise Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre, soweit ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 50 Abs. 9 LBO vorläge. Zwar wird in einem Verfahren nach § 69 LBO außer bei Sonderbauten die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der Landesbauordnung und den Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht geprüft; lediglich die §§ 65 Abs. 4, 68 und 70 LBO bleiben unberührt. Jedoch eröffnet § 73 Abs. 1 LBO 2016 nunmehr der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, den Prüfungsumfang auch in Verfahren nach § 69 LBO zu erweitern und den Bauantrag auch abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentliche rechtliche Vorschriften verstößt. Erweitert sie aber den Prüfungsgegenstand und erteilt die Baugenehmigung, so erweitert sich auch der Regelungsgegenstand der Baugenehmigung. So verhält es sich hier. Der Beigeladene hat seinem Bauantrag nach § 69 LBO einen Stellplatznachweis und einen Lageplan mit den eingezeichneten Stellplätzen beigefügt. Diese Bauvorlagen sind vom Antragsgegner nicht nur mit dem Grünstempel versehen worden, sondern darüber hinaus sind die erforderlichen Stellplätze durch die Auflage 3 auch zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 22.04.2021 gemacht worden. Insofern ist die bauordnungsrechtliche Prüfung der Stellplätze dem Grunde nach durchaus Gegenstand auch des gerichtlichen Eilverfahrens.

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Es spricht auch einiges dafür, dass die Baugenehmigung gegen § 50 Abs. 1 LBO verstößt. Die Antragsteller weisen wohl zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem Bauantrag hinsichtlich der Stellplätze partiell um einen sog. Etikettenschwindel handelt. Von dem Grundsatz, dass Gegenstand der Überprüfung des Nachbarwiderspruchs nur die Baugenehmigung, nicht aber eine abweichende Bauausführung ist, ist nämlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Bauantrag ersichtlich nicht dem tatsächlich Geplanten entspricht (sog. Etikettenschwindel). Vorliegend sind in den Bauvorlagen die erforderlichen 7 Stellplätze eingezeichnet, wovon 2 Stellplätze, nämlich die Plätze 1 und 2, indes den beiden dinglich abgesicherten Stellplätzen der Antragsteller entsprechen, dem Beigeladenen also gar nicht zur Verfügung stehen werden. Angesichts der Schriftsätze der Antragsteller bestand auch Gewissheit, dass diese ihre Stellplätze dem Beigeladenen nicht zur Verfügung stellen würden. Nachgewiesen sind daher nur 5 Stellplätze, wovon auch noch 2 gefangen sind. Auch insoweit stellt sich die Frage, ob diese tatsächlich so realisiert werden sollen, weil das dadurch erforderliche „Umparken“ von den Nutzern in der Realität dadurch vermieden wird, dass anders („wild“) geparkt wird. Indes verkennen die Antragsteller, dass die Stellplatzpflicht aus § 50 Abs. 1 LBO keinen Drittschutz vermittelt, sondern allein dem öffentlichen Interesse daran dient, den öffentlichen Verkehrsraum von einer übermäßigen Beanspruchung durch den ruhenden Verkehr zu entlasten.

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Drittschutz vermittelt hingegen die Regelung des § 50 Abs. 9 LBO, wonach Stellplätze so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Die Kammer teilt allerdings die Auffassung des Antragsgegners, dass ein Verstoß gegen diese Vorschrift, die eine Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt, zu Lasten der Antragsteller nicht festzustellen ist. Von einer unzumutbaren Störung in diesem Sinne kann hier nicht bereits deshalb ausgegangen werden, weil die Erreichbarkeit der Stellplätze über eine insgesamt ca. 30 m lange Zufahrt entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehen ist. Denn in einem allgemeinen Wohngebiet sind nicht nur Wohngebäude gebietsverträglich, sondern sind es auch die durch die zugelassene Nutzung erforderlichen Stellplätze und Garagen sowie der mit dem verursachten Bedarf einhergehende Zu- und Abfahrtsverkehr (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) hat die Nachbarschaft die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Der Bauherr darf den durch die zugelassene bauliche Nutzung hervorgerufenen Bedarf an Garagen und Stellplätzen auf seinem Grundstück unterbringen. Die Nachbarn haben die damit in einem gewissen Umfang als zwangsläufig mit der baulichen Nutzung verbundenen Geräusche wie Türenschlagen, Starten des Motors und Bremsvorgänge sowie Fahrten auf dem Weg zum Einstellplatz als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. etwa OVG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 MR 2/20 -). Es liegen auch keine Besonderheiten vor, die vorliegend eine andere Bewertung erfordern. Selbst dann, wenn man einmal außer Acht lässt, dass für das Vorhabengrundstück bereits in der Vergangenheit 4 Stellplätze genehmigt waren, weil die genehmigte Nutzung wohl bereits 2018 aufgegeben worden ist, sodass sich die Frage stellt, ob Bestandsschutz noch vorhanden ist und wie weit er reicht, wäre sogar die Genehmigung eines Neubauwohnvorhabens mit 7 bzw 5 Stellplätzen unproblematisch. Es handelt sich vorliegend auch um keinen Fall, in dem erstmalig in einen hinteren Ruhebereich eingegriffen wird. Einen ungestörten Blockinnenbereich im Straßengeviert S-Straße, A-Tal, K-Straße und R-Straße gibt es nicht. Aufgrund der vom Rechtsvorgänger der Antragsteller veranlassten Teilung des Grundstücks A-Straße gibt es auch bereits seit Jahrzehnten das Pfeifenstilgrundstück A-Straße mit seiner jetzigen Zufahrt. Die Antragsteller selbst haben ihre beiden Stellplätze unmittelbar östlich an ihren hinteren Gartenbereich angrenzend eingerichtet, verursachen also selbst Emissionen durch ihre Pkw, die sie wohl auch nur durch ein Rangieren ausparken können. Zudem befindet sich in südwestlicher Richtung - geschätzt 8 m vom Garten der Antragsteller entfernt - ein Grundstück mit 10 Garagen und ca. 12 Stellplätzen. Nach Norden hin liegt das Grundstück der Antragsteller an der stark befahrenen S-Straße, von der bereits ein erheblicher Verkehrslärm ausgeht. Es ist auch kein unzumutbarer Rangierverkehr zu erwarten. Die Zufahrt weist eine Breite von ca. 4 m und die nicht durch die Stellplätze belegte im Nordosten des Grundstücks befindliche Freifläche eine Größe von ca. 7,50 m x 7 m auf, sodass ein Aus-, Ein- und Umparken relativ problemlos möglich erscheint. Die Antragsteller werden daher durch die erforderlichen und genehmigten 7 Stellplätze nicht über das zumutbare Maß hinaus gestört.

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Aber auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme ist nicht auszumachen.

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Nach den Planunterlagen ist, soweit ersichtlich, auch wenn dies nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war, das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht, bei dessen Beachtung ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist, zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern hin korrekt umgesetzt worden. Rücksichtslos ist das Bauvorhaben des Beigeladenen aber auch nicht hinsichtlich ihrer Ausmaße und Lage auf dem Grundstück. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.1981, - 4 C 1.78 - und vom 23.05. 1986 - 4 C 34.85 -). Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 32726/05 -). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „erdrücken“, „erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 15.01.2007, - 1 ME 80/07 - und vom 13.01.2010 - 1 ME 237/09 -; s.a. Beschlüsse der Kammer vom 21.02.2011, - 2 B 8/11 -, vom 02.02.2012 - 2 B 1/12 - und vom 28.06.2012 - 2 B 30/12). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben unter Berücksichtigung einer Firsthöhe von nur ca. 7,30 m und einer Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und dem Wohngebäude der Antragsteller von geschätzt ca. 22 m augenscheinlich nicht, da Ansatzpunkte für die Annahme einer „erdrückenden“ Wirkung im oben beschriebenen Sinne nicht erkennbar sind.

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Auch die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen müssen regelmäßig hingenommen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192 und vom 24.04.1980 - 4 B 72.89 - BRS 49 Nr. 85; s.a. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 LA 31/11 -). Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind erkennbar nicht gegeben.

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Unerheblich ist weiter, dass sich gegebenenfalls über das bisherige Maß hinaus Einsichtsmöglichkeiten bezogen auf den rückwärtigen Gartenbereich des Grundstücks der Antragsteller durch die Errichtung weitere Wohnungen ergeben. Dabei ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei Beachtung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot jedenfalls im Hinblick auf die durch die Abstandsflächenregelung geschützten Nachbarbelange (Belichtung, Belüftung und Besonnung) grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Abstandsflächen sind nach den Bauvorlagen - wie ausgeführt - hier aber gewahrt. Das Rücksichtnahmegebot vermittelt ohnehin in der Regel weder einen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Häusern aus noch vor einer Verschlechterung der freien Aussicht. Dies ist im innerörtlich bebauten Bereich nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Selbst eine durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 28.05.2010 - 2 A 74/09 -, OVG Schleswig, Urteil vom 24.04.2007 - 1 LB 16/06, m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192).

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Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Grundstück des Antragstellers bereits vorbelastet ist. Der Garten des Antragstellers ist schon jetzt durch Bebauung „eingerahmt“. Dies gilt selbst dann, wenn man das Bestandsgebäude A-Straße einmal unberücksichtigt ließe. Die Antragsteller haben schon gegenwärtig vermutlich wegen der vielfältigen Einsichtsmöglichkeiten ihren Garten mit einem hohen Flechtzaun zu allen Seiten hin abgegrenzt.

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Letztlich ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht aus der Zulassung von 7 bzw 5 Stellplätzen. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze in allgemeinen Wohngebieten nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Von ihrem Regelungsgehalt her schützt diese Vorschrift den Nachbarn lediglich vor der Errichtung von Stellplätzen, die im Baugebiet gar nicht erforderlich sind, nicht hingegen davor, dass ein Bauvorhaben keine ausreichende Zahl von Stellplätzen aufweist. Etwas Anderes gilt ganz ausnahmsweise nur dann, wenn durch die fehlende ausreichende Erschließung ein Parksuchverkehr entsteht, durch den z.B. die Zufahrt des Nachbarn nachhaltig blockiert wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

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Nach alledem ist der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.

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Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich durch Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers entsprechend der Streitwertvorgaben des Beschwerdegerichts mit 15.000 € für das Hauptsacheverfahren in Ansatz gebracht. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren ist dieser Wert zu halbieren.


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