Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 20/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Ablehnung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger war seit dem xxx Professor für xxx auf Zeit für zwei Jahre bei der Beklagten. Im Hinblick auf seine Verbeamtung zum Beamten auf Lebenszeit gab der Berufungsausschuss der Beklagten unter dem 31.01.2018 eine positive Stellungnahme ab, der der Fachbereichskonvent unter dem 04.04.2018 zustimmte. Mit Datum vom 10.06.2018 erreichte die Beklagte eine von einer Anzahl von Studierenden unterschriebenen Stellungnahme, wonach der Kläger in didaktischer und pädagogischer Hinsicht Defizite aufweise. Die Präsidentin der Beklagten erhob Widerspruch gegen die beabsichtigte Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit; der Fachbereichskonvent kam in einer weiteren Stellungnahme vom 11.07.2018 zu dem Ergebnis, dass die pädagogische Eignung des Klägers noch nicht feststellbar sei.

3

Unter dem 23.07.2018 verlängerte die Beklagte die Bewährungszeit des Klägers um ein Jahr bis zum 31.08.2019. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, dass diese Zeit benötigt werde, um die pädagogische Eignung des Klägers weiter zu überprüfen.

4

Nachdem der Kläger die Ernennungsurkunde zunächst mit dem Hinweis entgegengenommen hatte, dass er die Verlängerung der Bewährungszeit nicht anerkenne, ließ er diesen Vorbehalt anschließend wieder fallen. In seinem gegen den Bescheid vom 23.07.2018 erhobenen Widerspruch vom 03.09.2018 machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass die Ernennung für ein weiteres Jahr rechtswidrig sei. Er habe einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung. Sowohl der Berufungsausschuss als auch der Fachbereichskonvent hätten positive Stellungnahmen abgegeben. Das Votum der Studierenden sei irrelevant. Die Vorwürfe seien zudem unzutreffend.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 19.12.2018 zurück.

6

Sie trug dazu vor, dass die Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr rechtmäßig sei. Der Kläger habe inzwischen seinen Vorbehalt zurückgenommen. Einen Anspruch auf Lebenszeitverbeamtung bestehe nicht. Für die Anfechtung der Verlängerung um ein Jahr fehle dem Kläger überdies das Rechtsschutzbedürfnis. Damit könne er sein eigentliches Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit nicht erreichen. Dieses eigentliche Ziel sei unabhängig von der einjährigen Verlängerung zu betrachten. Im Übrigen widerspreche die Anfechtung seiner Ernennung auch dem Grundsatz der Ämterstabilität nach dem Beamtenrecht. Die im Beamtenstatusgesetz aufgezählten Aufhebungsgründe für eine Ernennung (Rücknahme und Nichtigkeit) seien abschließend. Auch insoweit sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht zu erkennen.

7

Im Übrigen sei eine Lebenszeiternennung nicht möglich, weil die notwendigen Zustimmungen der einschlägigen Gremien nicht vorlägen. Dabei handele es sich um ein internes Verfahren, welches im Hochschulgesetz D-Stadt-Holstein ausdrücklich nicht geregelt sei. Allerdings seien insoweit die einschlägigen Normen des Landesbeamtengesetzes D-Stadt-Holstein heranzuziehen.

8

Der Kläger hat unter dem 28.01.2019 Klage erhoben, mit der er zunächst die Aufhebung der Ernennung zum Beamten auf Zeit für ein weiteres Jahr angegriffen und die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, ihn zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2020 hat er mitgeteilt, dass er inzwischen Professor auf Lebenszeit an der Hochschule xxx berufen worden sei.

9

Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, dass die Klage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig sei. Das notwendige Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus einem Rehabilitationsbedürfnis. Dieses sei immer dann zu bejahen, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierende Wirkung habe und nur durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit ausgeglichen werden könne. Durch die rechtswidrige Verweigerung der Ernennung zum Lebenszeitbeamten bestehe eine fortdauernde Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Besonders schwerwiegend sei, dass die maßgeblichen Gremien zunächst positive Stellungnahmen abgegeben, diese jedoch aufgrund einer unzulässigen Stellungnahme der Studierenden revidiert hätten. Es sei nicht klar, unter welchen Umständen jene Stellungnahme überhaupt zustande gekommen sei. Weiterhin sei durch sie die Ablehnung seiner Lebenszeitverbeamtung öffentlichkeitswirksam geworden und habe ihn in besonderer Weise stigmatisiert, was sich im Laufe verschiedener Bewerbungsverfahren gezeigt habe.

10

Die Klage sei auch begründet, weil er einen Anspruch auf Verbeamtung auf Lebenszeit gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Schreiben von Studierenden die Stellungnahmen der dazu berufenen Fachgremien revidieren könne. Das gelte insbesondere, weil dieses Schreiben allein von den Studierenden nicht habe verfasst werden können. Darauf deute bereits dessen Diktion hin. Ungeachtet dessen seien die dort aufgestellten Vorwürfe unberechtigt. Insgesamt sei festzustellen, dass das Schreiben der Studierenden nicht hätte herangezogen werden dürfen mit der Folge, dass die bis dahin vorliegenden positiven Stellungnahmen des Berufungsausschusses und des Fachbereichskonvents seine Lebenszeitverbeamtung hätten zwingend nach sich ziehen müssen.

11

Der Kläger beantragt,

12

festzustellen, dass er gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Ernennung als Beamter auf Lebenszeit hatte.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie hält die Klage bereits für unzulässig.

16

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage sei, dass die zunächst erhobene Klage zulässig gewesen sei. Daran fehle es. Soweit es den Anfechtungsantrag gegen die Ernennung vom 23.07.2018 verbunden mit der Verpflichtung zur Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit angehe, fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger habe die Ernennungsurkunde letztlich ohne Vorbehalt entgegengenommen. Die anschließende Anfechtung widerspreche – wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt – dem Grundsatz der Ämterstabilität im Beamtenrecht. Die Rücknahmegründe seien im Beamtenstatusgesetz (§§ 11 und 12) abschließend aufgeführt. Bezüglich des Verpflichtungsbegehren fehle das notwendige Vorverfahren. Es liege zwar kein ausdrücklicher Ablehnungsbescheid vor; jedoch habe sie im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018, in dem es um den Widerspruch des Klägers gegen seine (weitere) Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit gegangen sei, unter Abschnitt III ausdrücklich aufgeführt, dass die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit mit Ablauf des ersten Beamtenverhältnisses auf Zeit am 31.08.2018 nicht möglich gewesen sei. Dies enthalte eine Ablehnung seines Antrages auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vom 26.09.2018. Dagegen habe der Kläger keinen Widerspruch erhoben, es existiere auch kein Widerspruchsbescheid.

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Darüber hinaus sei die Fortsetzungsfeststellungsklage auch mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Das geltend gemachte Rehabilitationsinteresse des Klägers bestehe nicht. Denn ein schwerwiegender Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder eine weiterhin diskriminierende Wirkung des Behördenhandelns sei nicht erkennbar. Sie – die Beklagte – habe dem Kläger nicht endgültig seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit verweigert. Vielmehr habe sie diese lediglich zeitlich verschoben, weil dessen pädagogische Eignung noch nicht endgültig nachgewiesen worden sei. Diese zeitliche Verschiebung einer Ernennung sei jedoch einer endgültigen Ablehnung nicht gleichzusetzen und bewirke weder einen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte, noch habe sie diskriminierende Wirkung. Zudem sei festzustellen, dass die Erörterung über die Lebenszeitverbeamtung des Klägers nicht öffentlich, sondern in Sitzungen des Berufungsausschusses und des Fachbereichskonvents verwaltungsintern stattgefunden habe.

18

Die Klage sei darüber hinaus auch nicht begründet. Eine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die erforderliche Zustimmung des Fachbereichskonvents gefehlt habe. Das habe dieser unter dem 11.07.2018 mitgeteilt. Die Präsidentin habe von ihrer Möglichkeit des Widerspruchs nach § 23 Abs. 4 Hochschulgesetz D-Stadt-Holstein mit Schreiben vom 23.07.2018 Gebrauch gemacht. Sie habe „auf Abhilfe gedrängt“, weil aufgrund des positiven Beschlusses des Konvents vom 04.04.2018, der studentischen Stellungnahme vom 16.06.2018 und dem (anschließend) negativen Beschluss des Fachbereichskonvents vom 11.07.2018 Widersprüche bestanden hätten und deshalb Anlass bestanden habe, die pädagogische und didaktische Eignung des Klägers erneut zu überprüfen. Zwar sähe das Hochschulgesetz eine Verlängerung um ein weiteres Jahr nicht vor; die Alternative wäre allerdings die endgültige Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gewesen. Um mögliche Rechte des Klägers in einem angemessenen Verfahren zu wahren, sei unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Beamtenrechts (§ 7 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 Landesbeamtengesetz D-Stadt-Holstein – LBG SH) in diesem Fall die Verlängerung um ein weiteres Jahr im Beamtenverhältnis auf Zeit geboten gewesen.

19

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29.11.2021 zur Entscheidung übertragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

Die Klage ist sowohl unzulässig (1) als auch unbegründet (2).

23

(1) Zwar stellt der Wechsel von der ursprünglichen Verpflichtungsklage zum Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine kraft Gesetzes (§ 173 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO) zulässige Klageänderung dar.

24

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits deshalb unzulässig, weil die ursprüngliche Verpflichtungsklage mangels Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig gewesen ist. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018 unter Abschnitt III ausdrücklich der Antrag des Klägers auf Lebenszeitverbeamtung negativ beschieden worden ist („(...) war die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit (...) nicht möglich“). Dagegen hat der Kläger keinen Widerspruch erhoben. Ein Vorverfahren ist nicht durchgeführt worden. Dies macht die ursprüngliche Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. dazu Kopp/Schenke, Vorbe. § 68 Rn. 6 ff.). Eine Ersetzung des Widerspruchs durch die Klage und Ersetzung des Widerspruchsbescheids durch die Klageerwiderung ist nicht möglich (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 10 f.).

25

Dem Kläger fehlt darüber hinaus das notwendige berechtigte (Fortsetzungsfeststellung-)Interesse.

26

Als ein solch berechtigtes Interesse kommen je nach Lage der Dinge alle anzuerkennenden schutzwürdigen Interessen rechtlicher, wirtschaftlicher oder idealer Art in Betracht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Wiederholungsgefahr, d.h. das schutzwürdige Interesse des Klägers daran, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidung vorzubeugen, ein Rehabilitationsinteresse, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses sowie der Eingriff in ein besonders bedeutsames Grundrecht mit fortdauernden mittelbaren Folgen als ein solches Interesse in Frage kommen kann (vgl. zum Ganzen Schnellenbach, Das Feststellungsinteresse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage eines Beamten, DVBl. 1990, 140 ff mwN).

27

Vorliegend käme – das wird vom Kläger insoweit auch nur geltend gemacht – zur Begründung eines berechtigten Interesses allenfalls ein sogenanntes Rehabilitationsinteresse in Frage. Ein ideelles Interesse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses kann dann zu der Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses führen, wenn es bei vernünftiger Erwägung nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Hierfür genügt jedoch nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Vielmehr muss im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen Nachwirkungen vorhanden sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 – 5 C 44.87 – juris Rn. 9 und Beschluss vom 23.11.1995 – 8 C 9.95 – juris Rn. 5, jeweils mit weiteren Nachweisen). Hieraus folgt, dass ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 25 und Beschluss vom 04.12.2018 – 6 B 56/18 – juris Rn. 11).

28

Die Voraussetzungen eines Eingriffs solcher Intensität liegen nicht vor. Diese hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt. Soweit er behauptet, die Ablehnung seiner Verbeamtung auf Lebenszeit sei öffentlichkeitswirksam geworden, habe ihn in besonderer Weise stigmatisiert und habe seine wissenschaftliche Reputation beschädigt, was er „im Laufe verschiedener Bewerbungsverfahren“ zu spüren bekommen habe, ist dieser Vortrag pauschal und unsubstantiiert und genügt nicht, um ein Rehabilitationsinteresse annehmen zu können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verfahren, welches die Übernahme des Klägers als Beamter auf Lebenszeit zum Gegenstand hatte, um ein internes Verfahren der Hochschule handelt und es sich dem Gericht nicht erschließt, inwieweit die dort verfassten Stellungnahmen öffentlichkeitswirksam bzw. maßgebliche Außenwirkung erlangt haben und warum sie noch bis in die Gegenwart andauern sollen.

29

Erst Recht hat der Kläger in keiner Weise näher dargelegt, in welchem Zusammenhang und zu welchem Zeitpunkt seine wissenschaftliche Reputation durch das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt worden ist und warum er dies „im Laufe verschiedener Bewerbungsverfahren deutlich zu spüren“ bekommen habe. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger etwa ein ¾ Jahr nach Klageerhebung den Ruf an die Rhein-Main-Universität als Professor auf Lebenszeit bekommen hat. Insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, dass er „verschiedene“ Bewerbungsverfahren durchlaufen hat. Allein ein subjektives Missempfinden des Klägers reicht nicht aus. Schließlich hat er auch nichts dafür dargetan, dass eine – einmal unterstellte Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts – noch fortdauert (dazu BVerwG, Beschluss vom 04.12.2018 a. a. O.). Insoweit ist eine – erforderliche – objektiv diskriminierende Wirkung nicht festzustellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.02.2007 – 1 A 749/06 – Juris Rdnr. 10 ff.).

30

Die von dem Kläger herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die vom 09.09.1971 (2 C 7.70 – Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 29 = ZBR 1972, 160), ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. In jenem Fall ist ein solches Rehabilitationsinteresse anerkannt worden im Hinblick auf den die Leistungen und Fähigkeiten des dortigen Klägers erheblich abwertenden Inhalt des mit seinen nicht sicher ausschließbaren psychologischen Auswirkungen im Rahmen späterer Beförderungsvorgänge erstatteten Dienstleistungszeugnisses.

31

Dem Kläger ist vorliegend indes weder die didaktische noch die pädagogische Eignung abgesprochen worden. Die Beklagte hat aufgrund bestimmter Umstände nur die Notwendigkeit gesehen, dem Kläger Gelegenheit zu geben, evtl. vorhandene Defizite in dieser Hinsicht noch zu beseitigen. Es fehlt insofern sowohl an der notwendigen Intensität des Eingriffs, als auch an einer weiterhin in der Gegenwart andauernden Beeinträchtigung.

32

(2) Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet.

33

Die Ablehnung des Antrages des Klägers, zum Lebenszeitbeamten ernannt zu werden, war rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten. Zur Begründung verweist das Gericht auf die zutreffenden Erwägungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird Bezug genommen auf die in dieser Hinsicht ebenfalls für zutreffend zu erachtenden Ausführungen der Beklagten in ihrem gerichtlichen Schriftsatz vom 06.01.2022, welche sich das Gericht vollumfänglich zu eigen macht.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


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