Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 8/22
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller abzusehen, bis der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beschieden ist.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18.01.2022 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.01.2022 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin ¾ und der Antragsteller ¼.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die wörtlich gestellten Anträge,
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die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs vom 18.01.2022 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13.01.2022 hinsichtlich der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen;
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hilfsweise dem Antragsgegner gem. § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen;
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sind nach dem gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen, dass er sich sowohl gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Antragsgegnerin wendet, als auch gegen die in dem Bescheid vom 13.01.2022 verfügten Maßnahmen, die der Durchführung der Abschiebung dienen sollen. Denn der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem Zusatz versehen, dass er sich auf die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bezieht, zum anderen ergibt es sich aus dem Hilfsantrag und dem gesamten Vorbringen des Antragstellers. Er macht geltend, dass eine Abschiebung unzulässig sei, weil er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG bzw. nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG habe. Zudem stehe sein Gesundheitszustand der Abschiebung entgegen. Weil er nicht abgeschoben werden dürfe, sei auch der Bescheid vom 13.01.2022 offensichtlich rechtswidrig. Die Anträge sind demnach – trotz anwaltlicher Vertretung des Antragstellers – dahingehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (I.) sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 18.01.2022 gegen den Bescheid vom 13.01.2022 (II.) begehrt.
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Die so verstandenen Anträge sind zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
- 6
Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist statthaft als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, da bezüglich der Aufenthaltsbeendigung einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu prüfen ist. Denn es lag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zugunsten des Antragstellers vor, die durch eine Entscheidung der Antragsgegnerin weggefallen ist. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten hat der Antragsteller zuletzt im September 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Er war jedoch bereits seit Erlass des – mittlerweile bestandskräftigen – Ablehnungsbescheids vom 25.05.2020 vollziehbar ausreisepflichtig, sodass der Antrag im September 2021 aus dem Duldungsstatus heraus keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG entfalten konnte. Im Übrigen wäre der Eilantrag bei Annahme einer Fiktionswirkung unzulässig, da die Antragsgegnerin noch nicht über den Antrag entschieden hat und die Fiktionswirkung demnach noch nicht entfallen wäre.
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Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt. Der Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG stellt eine solche Regelung dar, da er zunächst voraussetzt, dass die Betroffenen geduldet sind, sich also im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 MB 49/21 –, juris, Rn. 4). Da der Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG demnach nicht mit Erfolg aus dem Ausland geltend gemacht werden kann, führt eine vorherige Abschiebung in aller Regel zum endgültigen Verlust der Rechtsposition.
1.
- 10
Ein solcher sicherungsfähiger Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG kommt für den Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in Betracht. Trotz der bestandskräftigen Ablehnung mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.01.2021 ist die aktuell noch ausstehende Entscheidung über den zuletzt gestellten Antrag im September 2021 zumindest offen.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG bereits aufgrund eines wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers bestehenden Ausweisungsinteresses ausgeschlossen sei. Zudem sei eine Lebensunterhaltssicherung nicht nachgewiesen. Insoweit nimmt sie Bezug auf ihren Bescheid vom 25.05.2020 und den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2021 (vgl. E-Mail der Antragsgegnerin an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers vom 13.01.2022, Bl. 1272 des Verwaltungsvorgangs), in denen angeführt wird, dass das schwerwiegende Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliege. Dabei sei unerheblich, dass der Antragsteller in der Vergangenheit trotz des bestehenden Ausweisungsinteresses Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten habe, da hierbei im Ermessenwege von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abgesehen worden sei. Diese Möglichkeit bestehe bei § 25b Abs. 1 AufenthG nicht. Die Tilgungsfrist sei noch nicht abgelaufen. Auch im gerichtlichen Verfahren bezieht sie sich auf das bestehende Ausweisungsinteresse.
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Allerdings liegt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Ausschlussgrund gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht vor. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht. Im Fall des Antragstellers kommt § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in Betracht, da er im Jahr 2007 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Verurteilung wegen Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer Verurteilung – ebenfalls aus dem Jahr 2007 – wegen unerlaubten Aufenthalts in Tatmehrheit mit Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen) verurteilt worden ist. Ein Ausweisungsinteresse „besteht“ jedoch nur dann, wenn es auch aktuell vorliegt, es insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes noch nicht verbraucht ist. Verbraucht ist ein Ausweisungsinteresse, wenn die Ausländerbehörde einen ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen der Betroffene annehmen kann, ihm werde ein bestimmtes Verhalten zukünftig nicht entgegengehalten. Ein hierauf gegründetes Vertrauen des Ausländers muss schützenswert sein (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 3.16 –, juris, Rn. 39). Voraussetzung hierfür ist, dass der Ausländerbehörde der maßgebliche Sachverhalt tatsächlich und vollständig bekannt war bei der vorherigen Titelerteilung bzw. der Ausländer davon ausgehen durfte, dass dieses bei der Behörde der Fall ist (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 5, Stand: September 2018, Rn. 66).
- 13
Gemessen daran ist das Ausweisungsinteresse hinsichtlich der Verurteilung aus dem Jahr 2007 verbraucht. Die Antragsgegnerin trägt ausdrücklich vor, dass die strafrechtlichen Erkenntnisse bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bekannt waren, sie jedoch der Erteilung nicht entgegenstanden und daher im Ermessenswege von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung abgesehen wurde. Ausweislich des Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 09.03.2016 (Bl. 1012 des Verwaltungsvorgangs) waren der Antragsgegnerin vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis 2017 und dementsprechend vor der Verlängerung 2018 sämtliche Verurteilungen bis Ende 2015, einschließlich der Verurteilungen aus dem Jahr 2007 bekannt. Dass diese nach Auffassung der Antragsgegnerin der Erteilung nicht entgegenstanden, ergibt sich insbesondere auch aus dem diesbezüglichen Aktenvermerk (Bl. 1042 des Verwaltungsvorgangs). Wenn aber demnach wegen Verbrauchs kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG besteht, greift auch der Ausschlussgrund des § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht, unabhängig von der Frage eines gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden Absehens von der Erteilungsvoraussetzung. Daher kommt es auch für die Frage, ob die in der Vergangenheit liegenden Straftaten bereits vor Tilgungsreife aus anderen Gründen nicht mehr aktuell sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 MB 49/21 –, juris, Rn. 23; jeweils zur der Frage, inwieweit die Fristen zur Verfolgungsverjährung bei generalpräventivem Ausweisungsinteresse relevant sind), nicht an, auch wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Verurteilungen nicht „allesamt fast zwanzig Jahre her sind“.
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Lediglich die mit Strafbefehl vom 11.04.2019 – 36 Cs 544 Js xxx/19 – festgesetzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Betrug durch Unterlassen aufgrund fehlender Anzeige einer Beschäftigung während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB III) ist nach der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergangen und daher nicht von dem Verbrauch umfasst. Diese begründet indes nicht den Ausschlussgrund nach § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, sondern ist ggf. im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu prüfen. Diesbezüglich besteht aber nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Ermessen der Ausländerbehörde, von der Voraussetzung abzusehen. Dieses Ermessen ist bislang nicht ausgeübt worden. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Ermessen zugunsten des Antragstellers ausgeübt wird, gerade im Hinblick auf die in der Vergangenheit erfolgte positive Ermessensausübung.
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Angesichts dieser noch offenen Entscheidung ist zumindest bis zur Bescheidung des Antrags und der Bekanntgabe der Entscheidung an den Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Denn sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist und die geltend gemachte Rechtsposition durch eine Abschiebung endgültig – wie im Fall eines Anspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG – verloren ginge (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 4 MB 49/21 –, juris, Rn. 29).
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Im Rahmen der Bescheidung werden auch die zwischenzeitlich eingereichten Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers zu berücksichtigen sein. In der E-Mail vom 13.01.2022 hatte die Antragsgegnerin sich noch auf Ausführungen in den Bescheiden vom 25.05.2020 und vom 13.01.2021 bezogen. Seitdem hat der Antragsteller mehrere Nachweise zu seiner Erwerbstätigkeit eingereicht, die im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zu würdigen sind.
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Daher ist der Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
2.
- 18
Soweit er darüber hinausgeht, ist er unbegründet. Der Antragsteller macht geltend, dass er bereits aufgrund einer Zusicherung der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe. Dafür fehlt es indes an der gemäß § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG erforderlichen Schriftform.
- 19
Auch soweit der Antragsteller geltend macht, eine Abschiebung sei wegen seines Gesundheitszustands nicht zulässig, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der über den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinausgeht. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen begründen kein Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
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Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris, Rn. 3).
- 21
Bei der Frage, ob ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vorliegt, ist zu beachten, dass gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, ist durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft zu machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten (Bayrischer VGH, Beschluss vom 05. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris, Rn. 22). Die oben beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris, Rn. 3; Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11; Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris, Rn. 20; jeweils m.w.N.).
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Im Fall einer aufgrund einer psychischen Erkrankung suizidgefährdeten Person geht es nicht nur darum, während des eigentlichen Abschiebungsvorgangs selbst schädigende Handlungen zu verhindern; eine Abschiebung hat vielmehr auch dann zu unterbleiben, wenn sich die Erkrankung des Ausländers gerade aufgrund der zwangsweisen Rückführung wesentlich verschlechtert, und nicht nur, wenn ein Suizid während der Abschiebung droht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.2017 – 11 S 1724/17 –, juris, Rn. 27; Thüringer OVG, Beschluss vom 01. August 2019 – 3 EO 276/19 –, juris, Rn. 14). Bestehen ausreichende Anhaltspunkte, aus denen beachtliche Zweifel an der Reisefähigkeit folgen, hat die Behörde im Einzelfall den Sachverhalt weiter aufzuklären, etwa durch Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (Sächsisches OVG, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 B 187/19 –, juris Rn. 11).
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Im Zusammenhang mit einer möglichen Suizidgefahr kann im Einzelfall ein rechtliches Abschiebungshindernis vorliegen, sofern schlüssig und nachvollziehbar glaubhaft gemacht worden ist, dass die Suiziddrohungen Krankheitswert aufweisen und dass hinreichend gewichtige und konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt und festgestellt sind, es werde krankheitsbedingt mit Rücksicht auf die angekündigte Abschiebung oder während derselben zu einem Suizidversuch kommen können. Nur dann gebietet die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG resultierende Schutzpflicht des Staates von der Abschiebung abzusehen. Wenn lediglich ein Suizidversuch noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, April 2017, § 60a AufenthG, Rn. 144).
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Im Hinblick auf die Beachtung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, kumulativ zum Vorliegen einer solchen konkreten Gefahr der wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verlangen, dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder effektiv gemindert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 11). Sofern im konkreten Einzelfall eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung möglich ist, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 4). Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris, Rn. 5) liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung – also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme – von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayrischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 –, juris, Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 2 B 21/18 –, juris, Rn. 14). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2017 – 2 M 83/17 –, juris, Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris, Rn. 5; sowie zu alledem: Beschluss der Kammer vom 16. Dezember 2019 – 11 B 168/19 –, juris, Rn. 27 ff.).
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Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis glaubhaft gemacht. In dem zuletzt eingereichten vorläufigen Entlassungsbrief des Zentrums für integrative Psychiatrie vom 11.02.2022 wird diagnostiziert, dass eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome und Anpassungsstörungen vorliegen. Dass sich allein hieraus eine reisebedingte wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt, wird weder in dem Bericht angeführt, noch ist es anderweitig ersichtlich. Die Folgen der Erkrankung werden nicht thematisiert. Die in dem Bericht angeführten Suizidgedanken seien rückläufig gewesen, sodass eine Entlassung aus der stationären Behandlung möglich gewesen sei. Der Antragsteller sei in guter Absprachefähigkeit und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen worden. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bis hin zum drohenden Suizid ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Er enthält auch keine Ausführungen zur Reisefähigkeit. Soweit der Vortrag des Antragstellers sich auf die Lebensumstände im Irak beziehen sollte, wird aus Klarstellungsgründen darauf hingewiesen, dass zielstaatsbezogene Umstände für die Frage der Reisefähigkeit nicht relevant sind. Insoweit ist die Antragsgegnerin gemäß § 42 Satz 1 AsylG auch an die asylrechtlichen Entscheidungen gebunden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich der Antragsteller ausweislich der in dem Reisepass enthaltenen Ein- und Ausreisestempel (Bl. 1218 ff. des Verwaltungsvorgangs) in den Jahren 2017, 2018 und 2019 im Irak aufgehalten hat.
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Dementsprechend war der Antrag im Übrigen abzulehnen.
II.
- 27
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit dem Bescheid vom 13.01.2022 gegenüber dem Antragsteller angeordnete Pflicht, sich zwischen 23.00 und 05.00 Uhr in seiner Meldeanschrift aufzuhalten und im Fall der Abwesenheit bestimmte Anzeigefristen einzuhalten, wiederherzustellen, ist zulässig.
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Er ist statthaft als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da die in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Folgenabwägung durchzuführen.
- 31
Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Da wegen der ausstehenden Bescheidung zunächst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen ist, erweist sich die mit dem Bescheid vom 13.01.2022 gegenüber dem Antragsteller angeordnete Pflicht, sich zwischen 23.00 und 05.00 Uhr in seiner Meldeanschrift aufzuhalten und im Fall der Abwesenheit bestimmte Anzeigefristen einzuhalten, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig. Die Entscheidung ist ermessensfehlerhaft wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 32
Rechtsgrundlage der Anordnung zum Aufenthalt in der Wohnung während bestimmter Zeiten ist § 46 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen. Es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern. Hierzu zählt die Auferlegung von Handlungspflichten, z.B. die regelmäßige Vorsprache bei den zuständigen Behörden. Über die Verfügung zur Wohnsitznahme wird die Erreichbarkeit des Ausländers und die Einwirkungsmöglichkeit der Ausländerbehörde sichergestellt (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 88 zu § 46). Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. März 2013 – 2 M 168/12 –, juris, Rn. 6). Der Erlass einer Maßnahme nach § 46 Abs. 1 AufenthG steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die von der Behörde angestellten Ermessenserwägungen ergeben sich in erster Linie aus der Begründung des Verwaltungsaktes, der auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG; § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG).
- 33
Da – zunächst bis zur Bescheidung des Antrags des Antragstellers – von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen ist, liegt derzeit kein sinnvoller Verfahrenszweck vor, der durch die Maßnahme gefördert wird. Zudem ist offen, ob dem Antragsteller ggf. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und damit die Ausreisepflicht entfällt. Bereits aus diesen Gründen ist die Maßnahme unverhältnismäßig, sodass es auf die Frage der Erforderlichkeit – insbesondere, ob die Weigerung, freiwillig auszureisen, die Maßnahme erforderlich macht – nicht ankommt.
III.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist hinsichtlich des Begehrens, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung der Antragsgegnerin nur bis zur Entscheidung über den Antrag Erfolg hat und die Beteiligten die Kosten diesbezüglich hälftig tragen. Hinsichtlich des weiteren Begehrens obsiegt der Antragsteller vollumfänglich, sodass die Antragsgegnerin diesbezüglich die vollen Kosten trägt.
- 35
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Dabei war neben dem Begehren, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben zusätzlich für das Begehren, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.01.2022 wiederherzustellen, ein eigener Auffangstreitwert festzusetzen, da es nicht denselben Gegenstand betrifft.
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Referenzen
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- VwGO § 88 1x
- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
- § 60a AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 6x
- § 25b Abs. 1 AufenthG 7x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 155 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 24/18 3x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 63/11 1x
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