Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 81/22
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihm drohende Abschiebung.
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Der Antragsteller ist türkischer Staatsbürger. Er reiste spätestens im Jahr 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sich zuvor mit einem – zwischenzeitlich abgelaufenen – Visum in Polen aufhielt. Am 16. April 2021 heiratete er die türkische Staatsangehörige xy A. (geb. xy) in A-Stadt. Die Ehefrau des Antragstellers brachte am 27. März 2021 eine Tochter namens xy zur Welt, für welche der Antragsteller die Vaterschaft anerkannte. Die gemeinsame Tochter erhielt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG.
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Mit E-Mail vom 16. April 2021 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, weiter hilfsweise nach jeder sonst in Betracht kommenden Rechtsgrundlage. Er verwies auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie das hieraus resultierende Ausreisehindernis. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 wiederholte er seinen Antrag und begründete diesen weitergehend. Ziel des Antrages sei es, dem Antragsteller, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter ein gemeinsames Leben in A-Stadt zu ermöglichen, ohne dass es hierfür der Durchführung des Visumverfahrens bedürfe. Aus der Schutzwürdigkeit der Beziehung zwischen dem Kind und den beiden Eltern und der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 sowie § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller verwies auf das zu beachtende Kindeswohl und darauf, dass seine Ehefrau über einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG verfüge.
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Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner am 18. Mai 2022 zudem, ihm eine Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bzw. eine Duldungsbescheinigung auszustellen.
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Mit Bescheid vom 18. Juni 2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Gleichzeitig wies er den Antragsteller an, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 16. Juli 2021 zu verlassen. Er drohte für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG befristete er für den Fall der Abschiebung auf ein Jahr. Zur Begründung führte er unter anderem an, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Das von Polen ausgestellte nationale Visum genüge hierfür nicht. Von dem Visumerfordernis könne nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Gegenteiliges folge auch nicht aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Im Übrigen sei das „Ausnahmeermessen“ eng auszulegen. Der geregelten Einreise komme ein hohes öffentliches Interesse zu. Wartezeiten würden alle Antragsteller gleichermaßen treffen. Es lägen auch Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller das Visumverfahren vorsätzlich umgangen habe. Er sei illegal in der Bundesrepublik gewesen und habe sich erst bei der Ausländerbehörde gemeldet, als die Eheschließung unmittelbar bevorstand. Ein Rechtsanspruch aus § 39 AufenthV könne schon deswegen nicht geltend gemacht werden, weil der Antragsteller nicht über ein nationales Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis verfüge.
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Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom 26. Juni 2021 Widerspruch. Er beanstandete im Wesentlichen, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Erwägungen zur Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens unberücksichtigt lasse, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur im Bundesgebiet erteilt werden könne und nicht im Wege des Visumverfahrens. Insoweit sei zum Zwecke der Familienzusammenführung vielmehr § 30 Abs. 1 AufenthG in den Blick zu nehmen. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Tochter des Antragstellers um einen Säugling mit intensivem Betreuungsbedarf handele, sei jedoch in absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass die Ehefrau des Antragstellers ohne die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet den Lebensunterhalt der Familie weiterhin sichern könne. Im Übrigen würde sich das Visumverfahren prognostisch auf einen Zeitraum erstrecken, der sogar für die Eheleute eine unzumutbar lange Trennung bedeute. Es sei aber zentral auf die Sicht des Kindes abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei sehr kleinen Kindern auch die Dauer eines regulären Visumverfahrens nicht zumutbar. Dies lasse der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung unberücksichtigt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2022 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Er wiederholte insoweit im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend wies der Antragsgegner in Bezug auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens darauf hin, dass der Antragsteller zwar mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammenwohne. Es lägen jedoch keine Erklärungen des Antragstellers zu seinem Erziehungs- und Betreuungsanteil, der Beteiligung an den allgemeinen häuslichen Belangen und der Unterstützung der Kindsmutter vor. Die Ausübung der Beschäftigung sei dem Antragsteller untersagt, weswegen er keine materiellen Unterhaltsleistungen erbringen könne. Es könne auch nicht erkannt werden, dass eine kurzzeitige Trennung von in der Regel bis zu drei Monaten zur Durchführung des ordnungsgemäßen Visumverfahrens in dem vorliegenden Einzelfall unzumutbar wäre. Der Antragsteller habe es in der Hand, das Visumverfahren so kurz und familienverträglich wie möglich zu gestalten. Schließlich könnten auch keine Duldungsgründe erkannt werden. Der Antragsgegner erkläre sich jedoch bereit, bei Vorlage eines zeitnahen Termins beim Auswärtigen Amt in der Türkei, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen.
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Der Antragsteller hat hieraufhin am 12. Juni 2022 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend und vertiefend führt er aus, dass ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe, der sich aus §§ 29, 30 Abs. 1 AufenthG ergebe. Der Antragsteller verfüge insbesondere über die erforderlichen Sprachkenntnisse. Der Lebensunterhalt werde durch die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers sichergestellt. Ein Ausweisungsinteresse liege nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen unerlaubter Einreise nach § 153 Abs. 1 StPO nicht vor. Dieselben Gesichtspunkte seien auch im Rahmen des Anspruchs nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV zu berücksichtigen. Es bedürfe insoweit keiner Ermessensausübung des Antragsgegners, was dieser an keiner Stelle erörtere.
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Die Nachholung des Visumverfahrens sei dem Antragsteller jedenfalls nicht zumutbar. Der Antragsgegner habe die Erteilung einer Vorabzustimmung schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen. Es sei auch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller das zu beantragende Visum erhält. Die Durchführung des Visumverfahrens stelle nämlich die ökonomischen Erteilungsvoraussetzungen in Frage, da die Ehefrau des Antragstellers während dessen Abwesenheit nicht in der Lage sei, fortgesetzt ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig allein die Betreuung des gemeinsamen Kindes sicherzustellen. Von Verfassungs wegen sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, zu begründen, warum die Nachholung des Visumverfahrens im Ausland nur eine vorübergehende und keine dauerhafte Trennung zur Folge habe. Im Übrigen sei die Ermessensausübung zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht habe klargestellt, dass im Rahmen der Eltern-Kind-Beziehung die Sicht des Kindes zu berücksichtigen sei und hier insbesondere, dass ein noch sehr kleines Kind betroffen sei. Der Antragsgegner habe schließlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kategorisch verneint, das Ergebnis jedoch nicht begründet. In dem vorliegenden Fall dränge sich aufgrund des schutzwürdigen Eltern-Kind-Verhältnisses gerade die Annahme eines aus Art. 6 GG abgeleiteten Ausreisehindernisses auf. Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Verbindung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter seien nicht auszumachen. Die Familie lebe in einem Haushalt. Die Ehefrau des Antragstellers gehe einer Erwerbstätigkeit nach, die den Lebensunterhalt der Familie sichere. Dem Antragsteller komme die Aufgabe der Kinderbetreuung zu.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klagverfahrens eine Bescheinigung nach § 59 Abs. 7 Halbsatz 2 AufenthV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, hilfsweise eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen und im Hinblick auf den Antragsteller von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er verweist zur Begründung darauf, dass Duldungsgründe nicht offensichtlich seien. Es sei gleichwohl angeboten worden, eine Duldung bis zur Ausreise zu erteilen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Antragsgegner ist auf den Antrag des Antragstellers weder im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, gegenüber dem Antragsteller einstweilen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (siehe hierzu unter 1.) noch dem Antragsteller eine Bescheinigung nach § 59 Abs. 7 Halbsatz 2 AufenthV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (siehe hierzu unter 2.) beziehungsweise nach § 60a Abs. 4 AufenthG (siehe hierzu unter 3.) auszustellen.
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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit der Antragsteller mit dem vorliegenden Antrag sinngemäß begehrt (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (Az. 11 A 183/22) von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
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Der Sicherungszweck des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann unter anderem dann statthafterweise geltend gemacht werden, wenn – wie hier – das Hauptsacheverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betrifft und der Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, die Abschiebung vorübergehend und für die Dauer des Verfahrens auszusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2020 – 4 MB 16/20 –, juris Rn. 5). Allerdings kommt eine solche Sicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Denn ein verfahrensabhängiges Bleiberecht soll nach der gesetzlichen Wertung der § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 1 und 2, § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG grundsätzlich nicht eintreten, wenn der Antrag weder eine fiktive Erlaubnis oder Duldung nach § 81 Abs. 3 AufenthG noch die Anordnung einer Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zur Folge hat. Ausnahmsweise anders verhält es sich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 – 4 MB 5/20 –, juris Rn. 10 f. [zu § 25 Abs. 5 AufenthG] m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 13.08.2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 30 f. [auch zu § 25a AufenthG]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.04.2019 - 13 ME 86/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
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a) Sicherungsfähig wäre danach grundsätzlich der geltend gemachte Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da dieser einen Aufenthalt im Bundesgebiet bedingt. Der Antrag ist insoweit jedoch unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
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Dem Antragsteller steht gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insoweit fehlt es bereits an der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise ist vom Antragsteller weder behauptet noch sonst für die Kammer erkennbar. Die Ausreise ist dem Antragsteller auch nicht rechtlich unmöglich, ihr steht insbesondere nicht Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 –, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und v. 22.05.2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 5 m.w.N. sowie stattgebender Kammerbeschl. v. 22.12.2021 – 2 BvR 1432/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris Rn. 44). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Auch aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Sachsen, Beschl. v. 16.12.2010 – 3 B 191/10 –, juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 – 1 C 3.08 –, juris Rn. 18 sowie VGH Mannheim, Beschl. v. 05.07.2018 – 11 S 1224/18 –, juris Rn. 24 f. m.w.N.).
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Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Ausreise des Antragstellers Art. 6 Abs. 1 und 2 GG oder Art. 8 EMRK nicht entgegen. Es ist zwar davon auszugehen, dass Art. 6 GG vorliegend die Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller, seiner Tochter und der Kindsmutter schützt, da diese in einem gemeinsamen Haushalt leben und damit angesichts fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass eine persönliche Verbundenheit zwischen dem ein Jahr und vier Monate alten Kind und seinen Eltern besteht, auf deren (durchgängiger) Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. zu letzterem etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 22.08.2020 – 4 MB 48/19, juris Rn. 10 [in Bezug auf ein 1 Jahr und 9 Monate altes Kind] sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2016 – OVG 12 S 25.16 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Durch eine Ausreise des Antragstellers muss in diese Lebensgemeinschaft jedoch nicht eingegriffen werden, denn es ist sowohl dem Kind als auch der Kindsmutter möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Antragsteller auszureisen und die familiäre Lebensgemeinschaft in der Türkei zu führen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann. Sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch die gemeinsame Tochter der Eheleute sind – nach allen erkennbaren Umständen – türkische Staatsangehörige. Dass eine Rückkehr in die Türkei einem der Familienangehörigen nicht zumutbar sein könnte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich.
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Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung des Antragstellers, seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes in der Bunderepublik Deutschland, mit der diese faktisch Inländern gleichzustellen wären, so dass ihnen das Verlassen des Bundesgebietes gegebenenfalls nicht zugemutet werden könnte, sind gleichermaßen nicht erkennbar. Der Antragsteller befindet sich, soweit dies aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich wird, erst seit Mai 2020 (vgl. Bl. 26 d. Beiakte „A“) in der Bundesrepublik Deutschland und geht hier keiner Beschäftigung nach. Das im März 2021 geborene Kind ist erst ein Jahr und vier Monate alt, so dass eine verfestigte Integration bereits altersbedingt noch nicht stattfinden konnte. Der Aufenthalt der Ehegattin des Antragstellers, die über eine Aufenthaltserlaubnis § 38a AufenthG verfügt und in der Bundesrepublik Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, erscheint zwar aufenthaltsrechtlich längerfristig gesichert. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass ihre Integration in der Bundesrepublik Deutschland bereits derart verfestigt ist, dass ihr eine Ausreise unzumutbar wäre. Weitergehend hat der Antragsteller hierzu nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, über welchen Zeitraum sich die Ehefrau des Antragstellers bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in der Türkei, der dortige (Wieder-)Aufbau des Privatlebens und die Eingliederung in das Wirtschaftsleben für den im erwerbsfähigen Alter befindlichen Antragsteller sowie dessen in einem entsprechenden Alter befindliche Ehefrau unmöglich oder unzumutbar sein könnten (vgl. zur sog. Dimension der „Entwurzelung“ Beschl. der Kammer v. 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 27), sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich.
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b) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs nach §§ 29, 30 Abs. 1 AufenthG zustünde, kann er diesen Anspruch im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend der vorstehenden Maßgaben nicht geltend machen. Dem steht bereits entgegen, dass der erstrebte vorläufige Rechtszustand auf eine Duldung, das heißt eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a AufenthG hinausliefe. Damit erhielte die Duldung die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts. Das entspräche jedoch nicht der Systematik des Aufenthaltsgesetzes. Voraussetzungen und Reichweite des verfahrensabhängigen Bleiberechts hat der Gesetzgeber im Einzelnen und im Grundsatz abschließend in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelt. Die dort geregelte Fiktionswirkung kommt dem Antragsteller unstreitig nicht zu Gute. Tritt jedoch keine Fiktionswirkung ein, so besteht grundsätzlich kein verfahrensabhängiges Bleiberecht, das heißt der Betroffene hat das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels von seinem Heimatland aus zu betreiben (vgl. so bereits Beschl. d. Kammer v. 28.01.2022 – 11 B 10008/21 –, Rn. 49 sowie v. 27.07.2022 – 11 B 80/22 –, juris Rn. 30, jeweils m.w.N.).
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Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht, wenn man unterstellt, dass der Antragsteller durch den vorliegenden Antrag eine Rechtsposition aus § 39 Abs. 5 AufenthV in Verbindung mit § 30 Abs. 1 AufenthG sichern möchte. Es ist nämlich weder hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass der Antragsteller über § 39 Abs. 5 AufenthV berechtigt wäre, den von ihm begehrten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt wäre und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hätte. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nicht hinreichend erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erworben hat. Hierfür müsste die Ehefrau des Antragstellers die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllen. In Betracht kommt insoweit lediglich § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. f) bzw. d). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 lit. f) AufenthG ist es erforderlich, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Zwar ist die Ehefrau des Antragstellers im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG. Der Antragsteller hat jedoch nicht – was erforderlich wäre – glaubhaft gemacht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem seine Ehefrau die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Es ist vor dem Hintergrund der am 16. April 2021 in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Heirat der Eheleute auch sonst nicht erkennbar, dass dies der Fall gewesen wäre. Auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 lit. d) AufenthG ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Ehefrau des Antragstellers müsste hiernach seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die Aufenthaltserlaubnis dürfte nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 AufenthG versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen sein. Der Antragsteller hat bereits nicht näher dazu vorgetragen, wann seiner Ehefrau erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller zur Glaubhaftmachung nicht beigebracht.
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Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch nichts anderes aus dem Vortrag des Antragstellers dazu, dass ihm der begehrte Aufenthaltstitel im Sinne von §§ 29, 30 Abs. 1 AufenthG ohne Nachholung des Visumverfahrens zu erteilen sei. Ein sicherungsfähiger Anspruch besteht auch insoweit nicht. Zwar kann von der Anforderung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller hat im Sinne der vorstehenden Ausführungen, auf welche die Kammer insoweit Bezug nimmt, jedoch bereits keinen (strikten) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 29, 30 Abs. 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Dass sich die Nachholung eines Visumverfahrens aufgrund der familiären Bindungen des Antragstellers zu seiner Frau und seiner Tochter angesichts von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK als unzumutbar darstellt, ist im Übrigen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Ehefrau des Antragstellers und der gemeinsamen Tochter ist es im Sinne der vorstehenden Ausführungen vielmehr zumutbar, den Antragsteller in die Türkei zu begleiten und die Familieneinheit dort zu leben. In einer derartigen Verfahrenskonstellation bedarf es keiner weitergehend begründeten gerichtlichen Prognose dazu, warum die Verweisung auf die Nachholung des Visumverfahrens vom Ausland aus eine lediglich vorübergehende und keine dauerhafte Trennung zur Folge hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 51 f.).
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c) Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass – unabhängig von der Sicherungsfähigkeit eines derartigen Anspruchs im Rahmen eines Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO – auch kein Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht ist.
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Es fehlt jedenfalls am Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne der Norm. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur dann vor, wenn die Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 12 und Urt. v. 10.03.2011 – 1 C 7.10 –, juris Rn. 10). Der Antragsteller kann die Lebenshilfe für seine Tochter, die noch kein eigenständiges Leben führen kann, nicht ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland, sondern vielmehr auch in der Türkei erbringen. Die Kammer nimmt diesbezüglich auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, die insoweit entsprechend gelten.
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d) Der Antragsteller hat weiterhin keinen Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). Der Abschiebung des Antragstellers steht nach den vorstehenden Ausführungen insbesondere nicht der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK entgegen.
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2. Soweit der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm eine Bescheinigung nach § 59 Abs. 7 Halbsatz 2 AufenthV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auszustellen, ist der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels eines Anordnungsanspruchs unbegründet. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt der Aufenthaltstitel für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Hierüber ist dem Ausländer eine entsprechende Bescheinigung im Sinne des § 59 Abs. 7 Halbsatz 2 AufenthV auszustellen. Der Antragsteller vermag aus den vorgenannten Normen jedoch bereits deswegen keinen Anordnungsanspruch herzuleiten, weil ihm nach allen für die Kammer erkennbaren Umständen bislang kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Ein Ausländer, der bisher keinen Aufenthaltstitel besaß, der ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet hätte, kann sich auf § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht berufen (Kluth, in: BeckOK AuslR, AufenthG, Stand: 34. Ed. 01.07.2022, § 84 Rn. 34 m.w.N.). Das „Fortbestehen“ eines „Aufenthaltstitels“ (vgl. Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) setzt nämlich unzweifelhaft voraus, dass dem jeweiligen Ausländer in der Vergangenheit bereits ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.
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3. Soweit der Antragsteller schließlich hilfsweise beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG auszustellen, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Zwar ist der Antrag auch insoweit nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es fehlt gleichwohl an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Nach § 60a Abs. 4 AufenthG ist dem Ausländer über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen. Eine derartige Aussetzung liegt im Falle des Antragstellers indes nicht vor. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass er nach § 60a AufenthG geduldet wird. Diesbezüglich nimmt die Kammer auf die vorstehenden Ausführungen Bezug.
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Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
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Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer hinsichtlich des Begehrens auf vorläufige Untersagung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie in Bezug auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 59 Abs. 7 Halbsatz 2 AufenthV i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und nach § 60 Abs. 4 AufenthG jeweils den Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht hat.
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