Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (8. Kammer) - 8 A 1284/11

Tenor

I. Der Bescheid vom 8. Juli 2010 - Az.: S2010000267 – des Beklagten und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

II. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung eines Schmutzwasserbeitrags durch den Beklagten für ihr Grundeigentum.

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In § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung Schmutzwasser vom 3. März 2010 (BSSW 2010) des Zweckverbands Wismar ist der Grundstücksbegriff folgendermaßen definiert:

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„Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne. Mehrere Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn die Eigentümer identisch sind und die Grundstücke nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind.“

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Die Kläger sind gemeinschaftlich Eigentümer der beiden Flurstücke 83/20 und 83/27 der Flur 1 in der Gemarkung A-Stadt mit einer Fläche von 481 bzw. 443 m². Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt (Blatt 656) sind die Flurstücke unter den laufenden Nummer 2 und 3 erfasst.

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Auf Grundlage der genannten Schmutzwasserbeitragssatzung setzte der Beklagte für die beiden Flurstücke mit Bescheid vom 8. Juli 2010 einen Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag von 2.864,40 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Flurstücksflächen seien mit insgesamt 924 m² zu berücksichtigen, so dass bei einem Nutzungsfaktor von 1 und einem Beitragssatz von 3,10 € der genannte Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festzusetzen sei.

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Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung machten sie umfangreiche Ausführungen zur Frage der Verjährung eines Beitragsanspruchs und der Nichtigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden Beitragsatzung des Zweckverbandes Wismar. Sie führten weiter aus, dass nach dem Bestandsverzeichnis im Grundbuch nur die 481 m² große Fläche des Flurstücks 83/20 Bauland und deshalb bei der Veranlagung zu berücksichtigen sei.

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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 – den Klägern zugestellt am 5. Juli 2011 – zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus: Da beide veranlagten Flurstücke überbaut seien und Eigentümeridentität vorliege, seinen sie beide zu veranlagen, obgleich sie unter verschiedenen Nummern im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt aufgeführt würden.

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Die Kläger haben am 1. August 2011 die vorliegende Klage erhoben und am 4. August 2011 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung vertiefen sie ihre Angriffe auf die Beitragssatzung ausführlich und weisen darauf hin, dass jedenfalls nur das bebaute Flurstück habe veranlagt werden dürfen, da es sich bei den beiden Flurstücken grundbuchrechtlich um zwei Grundstücke handele.

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Die Kläger beantragen,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2010 – S2010000267 – und dessen Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2011 aufzuheben;

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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seine Darlegungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Die Rechtmäßigkeit der den Bescheiden zugrunde liegende Schmutzwasserbeitragssatzung sei gerichtlich bereits mehrfach festgestellt worden. Im vorliegenden Fall hätten die beiden Flurstücke nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 BSSW 2010 gemeinsam veranlagt werden können, obwohl kein Buchgrundstück gegeben sei. Denn es bestehe Eigentümeridentität und die Grundstücke seien überbaut.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. September 2011 – 8 B 341/11 – die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und des Verfahrens 8 B 341/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten zum vorliegenden Verfahren und der Satzungs- und Kalkulationsunterlagen zum Verfahren 8 A 3/12 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beitragsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), da sie wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot rechtsfehlerhaft sind.

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1. Dabei kann offen bleiben, ob die Beitragssatzung Schmutzwasser des Zweckverbandes Wismar rechtswirksam ist oder der Beitragsanspruch des Zweckverbandes Wismar verjährt oder verwirkt ist. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Satzung im Ergebnis nicht ganz zutreffend angewandt. Der Beitragsbescheid ist entgegen § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V), § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nicht hinreichend bestimmt, da er wegen der gesetzlich angeordneten, auf den Grundstücken ruhende öffentliche Last nicht vollstreckbar ist.

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a) Allerdings hat der Beklagte die in § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 zum Ausdruck kommende Ausnahme vom Grundsatz der Berücksichtigung eines sog. Buchgrundstücks (also von Flurstücken die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs stehen) zutreffend berücksichtigt. Danach ist ausnahmsweise vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen, wenn mehrere Buchgrundstücke – wie hier die Grundstücke der Kläger - bei Eigentümeridentität nicht eigenständig baulich oder gewerblich nutzbar sind. Da § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 insofern Ausdruck eines auf §§ 7 und 9 KAG M-V beruhenden allgemeinen Rechtsgedankens ist,

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- näher OVG M-V, Beschl. v. 21. Oktober 2008, Umdruck, S. 5 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V (Stand: August 2010), § 7 Erl. 13.2 mwN; ferner VG B-Stadt, Urt. v. 27. Juni 2008 – 8 A 2871/02, Umdruck, S. 6 -

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bedarf es im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung, ob der Wortlaut des Satzungstextes sämtliche hier möglichen Fallgestaltungen erfasst. Nach dessen Wortlaut sind die Voraussetzungen einer gemeinsamen Berücksichtigung nur erfüllt, wenn alle dem Eigentümer gehörenden Grundstücke nicht selbständig bebaubar oder nutzbar sind. Im vorliegenden Fall dürfte ein Grundstück, nämlich das Flurstück 83/20 nach Lage und Größe baulich eigenständig nutzbar sein, so dass die Satzungsvorschrift nicht greifen würde. Jedenfalls ist § 3 Abs. 3 Satz 2 BSSW 2010 nach den vorstehenden Ausführungen im Lichte der Vorgaben des § 7 Abs. 2 KAG M-V geltungserhaltend dahingehend zu verstehen, dass eine zusammenfassende Betrachtung selbständiger Grundstücke eines Eigentümers auch dann notwendig ist, wenn nur eines dieser Grundstücke baulich oder gewerblich nicht eigenständig nutzbar ist.

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b) Diese Voraussetzung liegt hier vor. Das Flurstück 83/27 ist bei Berücksichtigung der nach § 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) baurechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abstände nicht bebaubar. Dies gilt sowohl für den nach dem beigezogenen – im Eilverfahren übersandten -, mit der Flurkarte unterlegten Luftbild des GeoPortals M-V etwa 5 bis 6 m breiten „Pfeifenstiel“ als auch für den hinter dem Flurstück 83/20 gelegenen, etwa 30 m langen und 10 m breiten Teil des genannten Flurstücks.

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c) Indessen sind im vorliegenden Fall die Angaben in den angegriffenen Bescheiden mit Blick auf § 7 Abs. 6 KAG M-V (Ruhen des Beitrags als öffentliche Last auf dem betreffenden Grundstück) nicht hinreichend bestimmt. Sie enthalten, wie § 157 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vorschreibt, zwar den festgesetzten Beitrag nach Art und Höhe. Jedoch lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, mit welchem Betrag die beiden Grundstücke herangezogen werden sollen. Insoweit ist der Bescheid entgegen § 119 Abs. 1 AO inhaltlich zu unbestimmt. Er lässt nicht erkennen, was ggf. mit Zwangsmitteln, wie hier der Durchsetzung auf Grund der öffentlichen Last, durchgesetzt werden kann.

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Zur Bestimmtheit von Verwaltungsakten allgemein Brockmeyer, in: Klein, Abgabenordnung, 9. Aufl. 2006, § 119 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rn. 12.

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Dies ist aber notwendig, weil im Falle etwa des Verkaufs eines der beiden Grundstücke oder bei Änderung des Eigentümers etwa im Wege des Erbganges feststehen muss, auf welchem Grundstück in welchem Umfang der Beitrag als öffentliche Last ruht. In der vorliegenden Form ist der angegriffene Bescheid deshalb insoweit nicht vollstreckbar.

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2. Für den Fall, dass der Beklagte nunmehr einen den Vorgaben höherangigen Rechts entsprechenden Bescheid erlassen sollte, weist das Gericht vorsorglich darauf hin, dass die Beitragssatzung Schmutzwasser 2010 rechtswirksam sein dürfte und der Beitragsanspruch weder verjährt noch verwirkt sein dürfte. Dazu verweist das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss des zugehörigen Eilverfahrens und unter anderem auf seine bisherigen Urteile vom 27. Mai 2010 – 8 A 898/10 – (juris Rn. 16 ff., 72 ff. mwN) und 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – (juris LS 2 und Rn. 88 ff., 171 ff. mwN).

27

Auch wenn es sich bei den Grundstücken der Kläger um „altangeschlossene Grundstücke“ handelt (oder handeln sollte), sind diese gleichfalls mit dem (ungeminderten) Herstellungsbeitrag zu veranlagen.

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Dazu jüngst Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (OVG M-V), Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 -, juris LS und Rn. 16 ff. mwN.; ferner VG B-Stadt, Urt. v. 10. Oktober 2010 – 8 A 560/10 – juris Rn. 163.

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Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten als Unterliegenden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen. Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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II. Der Antrag der Kläger, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Gebühren und Auslagen eines Verfahrensbevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Hinzuziehung des Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Person für erforderlich gehalten werden durfte und es den Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar gewesen ist, das Verfahren selbst zu führen.

31

Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 8. Februar 2012 – 1 O 125/11 -, juris Rn. 9 mwN und Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 161 Rn. 18 mwN.

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Bei Streitigkeiten über kommunale Abgaben kann es den Beteiligten regelmäßig nicht zugemutet werden, das Vorverfahren selbst zu führen, weil in ihnen typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auftreten, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann (vgl. OVG M-V, aaO, Rn. 10 mwN).

33

Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Beschluss vom 29. März 2012

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Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf 2.864,40 € festgesetzt.

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