Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 B 130/12

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23. November 2011 wird bezogen auf die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angeordnet und im Übrigen wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehbarkeit der unter Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Legehennen-Anlage im nicht überplanten Außenbereich auf ihrem Gemeindegebiet.

2

Der Beigeladene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs unter der im Rubrum angegebenen Anschrift, der sich bisher als Marktfrucht-Erzeuger betätigt. Im Frühjahr 2011 verlautbarte er seine Absicht, auf ca. 16 ha ihm gehörender Flächen zur Eierproduktion eine im Wesentlichen aus zwei Stallgebäuden mit umzäunten Freilaufflächen bestehende Legehennenanlage mit zusammen 39.990 Tierplätzen einzurichten, wobei er den Kot der Tiere zur Felderdüngung verwenden will; das für die Tierhaltung notwendige Stroh und mehr als die Hälfte der erforderlichen Futtermittel will er im eigenen Betrieb erzeugen.

3

Seinen Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach §§ 4, 6 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – in Verbindung mit § 1 Abs. 1 bis 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Spalte 2 Nr. 7.1 Buchst. a der Anlage der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen reichte er am 10. Mai 2011 beim Antragsgegner ein, wobei er zwölf Ausfertigungen der Antragsunterlagen vorlegte.

4

Der Antragsgegner übermittelte im Rahmen der Behördenbeteiligung der Antragstellerin mit am 19. Mai 2011 an das Amt S. versandtem Schreiben nebst einer Ausfertigung der Antragsunterlagen sein Ersuchen um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, dessen Empfang am 24. Mai 2011 bestätigt wurde. In dem Schreiben bat er um Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bis zum 6. Juni 2011. Diese bestätigte der Bauamtsleiter des Amts „aus dessen Sicht“ fernmündlich am 9. Juni 2011. Parallel bemühten sich Vertreter des Bauausschusses der Antragstellerin beim Amt und beim Antragsgegner um Einsichtnahme in die Antragsunterlagen.

5

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 7. Juli 2011 versagte die Antragstellerin „derzeit“ ihr Einvernehmen aufgrund der Unvollständigkeit der vorliegenden Unterlagen und behielt sich eine erneute Entscheidung nach deren Vorlage und einer rechtlichen Prüfung vor, mit der sie einen Rechtsanwalt betraute; sie beauftragte das Amt, den Beschluss dem Antragsgegner rechtzeitig mitzuteilen. Das Amt übermittelte den Beschluss auftragsgemäß mit Eingang beim Antragsgegner am 19./21. Juli 2011.

6

Dieser forderte die Antragstellerin unter dem 20. Juli 2011 auf, bis zum 29. Juli 2011 die fehlenden Unterlagen zu benennen. Unter dem 22. Juli 2011 meldete sich — vorab per Fax — der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin und monierte das Fehlen von Unterlagen über eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bzw. -vorprüfung für das FFH-Gebiet „M.“, in das ein direkt östlich des Anlagenstandorts verlaufender Graben entwässere und das nicht von der erstellten Immissionsprognose erfasst sei, über eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das EU-Vogelschutzgebiet „W.“, das ca. 55 m südlich der nächstgelegenen Auslaufbereiche der Legehennenanlage beginne und auf das eine Anlage an dem Standort, der bisher als Bereich mit besonderer Bedeutung für die Rastplatzfunktion ausgewiesen sei, beeinträchtigende Auswirkungen haben könne, über eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und eine Kartierung der besonders und streng geschützten Arten, deren Betroffenheit durch geschützte Biotope im Umfeld und durch wasserführende Gräben mit natürlicher Vegetation auch innerhalb des Anlagengebiets indiziert sei, über eine den Anforderungen des speziellen Naturschutzrechts genügende Prüfung des Biotopschutzes unter Beachtung einschlägiger critical loads, über eine Immissionsprognose — wie sie der Antragsgegner vom Amt zurückgefordert und -erhalten habe —, über die Prüfung einer Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen und Zielvorgaben des Gutachtlichen Landschaftsprogramms …, das für den Anlagenstandort die Funktion der Sicherung landwirtschaftlicher Freiräume vorsehe, und des Gutachtlichen Landschaftsrahmenplans B. (Stand …), schließlich über den Nachweis einer ausreichenden Erschließung. Als dies der Antragsgegner unter dem 5. August 2011 mit Hinweis auf die Zuständigkeit der Antragstellerin zunächst verweigerte, legte diese mit Anwaltsschreiben vom 5. September 2011 ihre Bedenken vertiefend dar.

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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 überließ darauf der Antragsgegner der Antragstellerin die Natura-2000-Vorprüfung, die FFH-Verträglichkeitsstudie für das FFH-Gebiet „M.“, die Unterlagen zur Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes und den landschaftspflegerischen Fachbeitrag, jeweils vom Projektanten des Beigeladenen erstellt, ferner einen herpetologischen Fachbeitrag und eine Stellungnahme des Amts für Raumordnung und Landschaftsplanung B., und teilte mit, dass die FFH-Verträglichkeitsstudie von der unteren Naturschutzbehörde nicht für notwendig gehalten, von ihm jedoch gleichwohl gefordert worden sei, dass am Vorhabensstandort keine streng geschützten Arten vorkämen, noch Brut- oder Ruhestätten verlorengingen, wie bei einer Vorortbegehung und bei der Erstellung des herpetologischen Fachbeitrags festgestellt worden sei, dass durch die Aufwertung eines Teichs im Norden des Vorhabens der Verlust von Ruderalflächen im zukünftigen Anlagengelände kompensiert werden könne und dass die Straßenerschließung über den Betrieb des Beigeladenen gewährleistet sei, wobei die Anlage ca. drei bis vier zusätzliche An- und Abfahrten pro Woche veranlasse.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2011 kündigte die Antragstellerin an, nach Eingang der letztgenannten Unterlagen am 10. Oktober 2011 innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Am gleichen Tag machte der Antragsgegner das Vorhaben des Beigeladenen sowie das Ergebnis seiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls mit dem Inhalt öffentlich bekannt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Mit Anwaltsschreiben vom 1. November 2011 forderte die Antragstellerin die Unterlagen hierüber an.

9

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 8. Dezember 2012 versagte die Antragstellerin „zur Rechtswahrung“ ihr gemeindliches Einvernehmen, beauftragte ihren Rechtsanwalt mit der rechtlichen Prüfung, ob die Versagung angesichts der zuvor nachgereichten Unterlagen aufrechtzuerhalten sei, und behielt sich die Entscheidung hierüber in einer für den 12. Januar 2012 einzuberufenden Sitzung vor. Mit Anwaltsschreiben vom Folgetag unterrichtete sie den Antragsgegner hierüber und forderte die fehlende Seite 19 der ihr übersandten FFH-Verträglichkeitsstudie vom 14. September 2011 nach, wobei sie geltend machte, dass diese ohnehin unvollständig sei, weil eine Vereinbarkeit der Anlage mit dem laut der Natura-2000-Vorprüfung in der M. anzutreffenden Lebensraumtyp 91E0 nicht geprüft worden sei, was den zu erwartenden Stickstoffeintrag betreffe, sowie dass aussagekräftige Unterlagen zu einer ausreichenden Erschließung der Anlage nicht in der lediglich übermittelten verbalen Darstellung zu erblicken seien.

10

Mit Bescheid vom 23. November 2011, dem Beigeladenen am selben Tag ausgehändigt und für die Antragstellerin mit am 9. Dezember 2011 versandtem Begleitschreiben dem Amt S. am 14. Dezember 2011 zugestellt, hatte derweil der Antragsgegner dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung erteilt, die er mit einer Vielzahl von Auflagen versehen hatte. Dabei hatte er mit gesonderter Begründung das von der Antragstellerin verweigerte gemeindliche Einvernehmen ersetzt. Auf Antrag des Beigeladenen hatte er ferner die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet.

11

Die Antragstellerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 21. Dezember 2011 erneut Seite 19 der FFH-Verträglichkeitsstudie nach und begehrte die Überlassung der laut Genehmigungsbescheid eingeholten behördlichen Stellungnahmen; am 10. Januar 2012 erhob sie beim Antragsgegner Widerspruch gegen die Genehmigung und begründete diesen am 24. Februar 2012; hierüber ist noch nicht entschieden.

12

Sie hat sich am 1. März 2012 wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt und macht insbesondere geltend: Die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens, zumal vor Ablauf der zweimonatigen Frist, die ihr für die Prüfung der übersandten Unterlagen zugestanden habe, sei rechtswidrig. Die ihr überlassenen Unterlagen seien noch unvollständig, denn auch der Antragsgegner habe nach eigenen Angaben erst am 13. Oktober 2011 über vollständige Antragsunterlagen verfügt. Sie beantragt,

13

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 23. November 2011 anzuordnen und wiederherzustellen.

14

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

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den Antrag abzulehnen,

16

und verteidigt seine Verfügung. Die Antragstellerin verfüge nicht über die von ihr in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte, für deren Wahrnahme Fachbehörden zuständig seien; die Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit rüge sie nicht einmal, sondern unternehme nur eine Verzögerung des Genehmigungsverfahrens.

17

Der Beigeladene beantragt sinngemäß ebenfalls,

18

den Antrag abzulehnen,

19

und verteidigt die ergangene Genehmigung mit Rechtsausführungen. Er macht geltend, ein „Baustopp“ hätte für ihn existenzbedrohende Auswirkungen. Der Vorsitzende der Mehrheitsfraktion in der Gemeindevertretung habe ihm noch am 11. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Frage einer Beschlussfassung über die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens mitgeteilt, die Fraktion werde nichts unternehmen und er, Antragsteller, könne den Bau beginnen; im Vertrauen hierauf habe er die Bauarbeiten ausgelöst.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (zwei Ordner) Bezug genommen.

II.

21

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist zulässig und begründet, so dass ihm stattzugeben ist. Dass im Vorfeld der Einleitung des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens dem Beigeladenen aus der Gemeindevertretung die — die Antragstellerin nicht bindende — Auskunft gegeben worden sein mag, es werde zu diesem Verfahren nicht kommen, ändert nichts daran, dass dem Gericht nunmehr ein wirksamer Antrag der — hier im Sinne von § 127 Abs. 1 Satz 6 der Kommunalverfassung vertretenen — Antragstellerin nebst wirksamer Prozessvollmacht für ihre anwaltlichen Bevollmächtigten vorliegt, über den, zumal angesichts der begonnenen Bautätigkeit, zu entscheiden ist.

22

Antragsgemäß ordnet die Kammer zunächst nach Variante 1 des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des (wohl nach Art. 1 § 13a Nr. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes fakultativen) fristgemäßen Widerspruchs an, die nach § 71 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Landesbauordnung – LBauO M-V – und § 13 BImSchG im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfiel. Denn der Widerspruch dürfte nach einer im Eilverfahren gebotenen summarischen Bewertung der Sach- und Rechtslage aus Rechtsgründen beim gegenwärtigen Verfahrensstand überwiegende Aussichten auf Erfolg haben, so dass das Aufschubsinteresse der Widerspruchsführerin gegenüber dem vom Gesetzgeber angenommenen Vollzugsinteresse im Einzelfall überwiegt. Die Antragstellerin dürfte sich nämlich zulässigerweise gegen die Ersetzung ihres gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 des Baugesetzbuches – BauGB – für die angegriffene Genehmigung erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens wenden, weil dieses von ihr weder (unwiderruflich) erteilt (vgl. zu einem solchen Fall den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 29. März 2001 – 3 M 117/00 –, Agrarrecht 2002, S. 127 f.) noch nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu fingieren war; denn sie stellte seine Erteilung innerhalb der dort geregelten Zweimonatsfrist unter Bezugnahme auf die Unvollständigkeit ihr zur Verfügung stehender Antragsunterlagen ausdrücklich zurück und verweigerte es damit, und sie wirkte ferner obliegenheitsgemäß innerhalb dieser Frist mehrfach konkret begründet auf die Vervollständigung der Unterlagen hin (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 16. September 2004 – 4 C 7.03 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 122, S. 13 [18 ff.]). Sie dürfte mit ihrem Rechtsbehelf jedenfalls derzeit auch in der Sache zutreffend geltend machen, dass ihr Einvernehmen nicht nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB und § 71 Abs. 1 LBauO M-V ersetzt werden durfte. Diese Entscheidung des nach § 4 des Baugesetzbuchausführungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nr. 2 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung sowie § 2 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Errichtung von Unteren Landesbehörden der Landwirtschafts- und Umweltverwaltung vom 3. Juni 2010 hierfür zuständigen Antragsgegners dürfte rechtswidrig sein und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen.

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Es bedarf daher auch zusätzlich der beantragten Erstreckung des sich durch die gerichtliche Anordnung ergebenden Zustands auf die gesamte Genehmigungsentscheidung, die ohne das gesetzlich geforderte gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren das eigene Territorium betreffenden Mitentscheidungsrechten verletzt (vgl. Beutling/Pauli, Baurecht 2010, S. 419 [422], Jäde, Umwelt- und Planungsrecht 2010, S. 248 [250 f.]), indem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Sinne der zweiten Variante von § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederhergestellt wird. Denn der Antragsgegner ordnete im Tenor des Genehmigungsbescheids (I.3.) und mit einer ausführlichen gesonderten Begründung unter Nr. III.11 und hiernach wirksam im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 und § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Diese stellte zwar nach § 71 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 LBauO M-V zugleich die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens dar; sie ist aber auch nur insoweit gemäß Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift kraft Gesetzes sofort vollziehbar (s. zu vergleichbarem Landesrecht sowie zu § 212a BauGB den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Sachsen-Anhalt vom 19. Juli 2010 – 2 M 64/10 –, juris Rdnr. 7 ff.), während im Übrigen hierzu eine behördliche Entscheidung und deren gerichtliche Korrektur statthaft sind.

24

Für die Fragen, ob das gemeindliche Einvernehmen zwei Monate nach Eingang des Ersuchens hierum zu fingieren ist oder ob es bei einer fristgerechten ausdrücklichen Verweigerung ersetzt werden kann, ist in gleicher Weise von Bedeutung, welchem Zweck die Einbeziehung der Gemeinde in das behördliche Genehmigungsverfahren dient, welchen Umfang daher die der Gemeinde zur Prüfung zu überlassenen Unterlagen haben müssen und welche Zeit ihr für deren Prüfung zur Verfügung steht.

25

Die in § 36 Abs. 1 BauGB vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens mitentscheidend beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31 und 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes — ggf. entschädigungspflichtig — die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen; gerade auch bei Außenbereichsvorhaben dient das Mitentscheidungserfordernis der Sicherung der planerischen Handlungsfreiheit bezogen auf die „planähnlichen“ gesetzlichen Zulässigkeitsregelungen dadurch, dass Genehmigungsentscheidungen der Behörden anderer Rechtsträger „über den Kopf der Gemeinde hinweg“ vermieden werden sollen (vgl. etwa die Urteile des BVerwG vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 – und 13. Dezember 2001 – 4 C 3.01 –, bei Buchholz Nr. 342 und Nr. 350 zu § 35 BauGB, sowie vom 19. August 2004 – 4 C 16.03 –, BVerwGE Bd. 121, S. 339 [342 f.], ferner dessen Beschluss vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 –, Zeitschrift für deutsches und internationales Bau[- und Vergabe]recht – ZfBR – 2008, S. 795 [796], jeweils m. w. Nachw.).

26

Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist daher die gemeindliche Position einer Mitentscheiderin bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit ergangener Genehmigungsentscheidungen oder des Anspruchs des Vorhabensträgers hierauf auch wehrfähig. Die Missachtung ihrer Rolle führt zur Anfechtbarkeit einer Genehmigungsentscheidung allein aus diesem Grund, und im Verpflichtungsprozess ist — und zwar unabhängig davon, ob sich die Gemeinde überhaupt oder inwieweit sie sich zu Gründen der Versagung ihres Einvernehmens geäußert hat — die Berechtigung einer Verweigerung des Einvernehmens nach allen in § 36 Abs. 1 BauGB in Bezug genommenen Vorschriften zu prüfen (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, BVerwGE Bd. 137, S. 74 [79], und vom 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 –, BVerwGE Bd. 137, S. 247 [258], sowie Beschlüsse vom 11. August 2008, a. a. O., und vom 24. Juni 2010 – 4 B 60.09 –, ZfBR 2010, S. 797 [798], jeweils m. w. Nachw.). Des weiteren beginnt die Zweimonatsfrist, innerhalb derer sie bei Vermeidung des Risikos einer Fiktion ihres Einvernehmens den Genehmigungsantrag prüfen und eine Verweigerungsentscheidung äußern muss, erst mit dem Eingang von Antragsunterlagen, die ihr eine hinreichende und abschließende Beurteilung des Vorhabens ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7.03 –, a. a. O., S. 17).

27

Zutreffend gehen die Beteiligten offenbar übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben des nach glaubhaften eigenen Angaben allein auf insgesamt 189,9 ha Getreide anbauenden Beigeladenen um ein solches im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und § 201 BauGB handelt.

28

Die Kammer kann auch mit den übrigen Beteiligten in der Sache den Bedenken der Antragstellerin hinsichtlich der Gewährleistung einer ausreichenden Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB kaum folgen. Anders als für Innenbereichsvorhaben bestimmt sich der Umfang der notwendigen Erschließung privilegierter Vorhaben im Außenbereich, wie es das des Beigeladenen darstellt, nach den Eigenarten des Vorhabens und den örtlichen Gegebenheiten; die Anforderungen dürfen nicht übertrieben werden, zumal es lediglich um die Gewährleistung eines Mindestmaßes an Zugänglichkeit für Kraftfahrzeuge des privilegierten Betriebs und für öffentlichen Zwecken dienende Fahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettungswesen, Ver- und Entsorgung) geht (vgl. Söfker: in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2011, Rdnr. 69 f. zu § 35 BauGB m. w. Nachw.). Der Antragstellerin ist nach unwidersprochenem Vorbringen des Antragsgegners bekannt, dass die in ihrer Straßenbaulast stehende Zufahrtsstraße von der Bundesstraße X zum Dorfkern von C-Dorf und damit auch die Zuwegung zum landwirtschaftlichen Anwesen des Beigeladenen, über das das betriebliche Wegesystem des Beigeladenen und die Legehennenanlage erreicht werden soll, jüngst unter Einsatz öffentlicher Fördermittel zeitgemäßen Anforderungen angepasst wurde. Die Kammer kann nicht nachvollziehen, welche diesbezüglichen Antragsunterlagen die Antragstellerin noch verlangt, nachdem der Antragsteller in der Anlagen- und Betriebsbeschreibung und in einem weiteren Schreiben unter dem 26. Juli 2011 eine eigene, schlüssige Erklärung über das zu erwartende — gegenüber dem bisherigen äußerst geringfügige — zusätzliche Verkehrsaufkommen abgab und deren Inhalt der Antragstellerin mit dem Einvernehmensersuchen sowie abschließend mit dem Begleitschreiben vom 5. Oktober 2011 mitgeteilt wurde. Auch wenn die Antragstellerin dem Antragsgegner gegenüber in Reaktion auf dieses Schreiben am 21. Oktober 2011 quittierte, (erst) nunmehr über prüffähige Unterlagen zu verfügen, wäre auf dieser Grundlage allein für die Kammer noch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Genehmigung vom 23. November 2011 während einer noch laufenden zweimonatigen Prüfungsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ergangen wäre. Eine einmal laufende solche Frist ist nach der zitierten Rechtsprechung nicht verlängerbar, und der Antragsgegner wies auch in seinem Anschreiben vom 5. Oktober 2011 ausdrücklich darauf hin, dass er von einem von der Antragstellerin im Sommer 2011 durch Verweigerung ihres Einvernehmens abgeschlossenen Mitentscheidungsverfahren ausgehe, weshalb er jenes werde ersetzen müssen.

29

Anders verhält es sich indessen hinsichtlich der weiteren Belange, die in den mit dem Schreiben vom 5. Oktober 2011 übersandten, zum Teil erst kurz zuvor während des anhängigen Genehmigungsverfahrens erstellten Unterlagen behandelt werden. Es geht insoweit um öffentliche Belange des Natur-, insbesondere Arten- und Lebensraumschutzes sowie des Landschaftsschutzes. Nach § 35 Abs. 1 BauGB dürfen öffentliche Belange auch privilegierten Vorhaben im Sinne des Absatzes nicht entgegenstehen. Die im Genehmigungsverfahren durch zuständige Fachbehörden geprüften Unterlagen treffen zwar entsprechende positive Aussagen. Allerdings wurden der Antragstellerin nach Aktenlage die Unterlagen über die standortbezogene Vorprüfung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht überlassen, und der schlüssig vorgetragenen Notwendigkeit einer Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den in der M. anzutreffenden geschützten Lebensraumtyp wurde nicht nachgekommen. Gleichfalls ist das umweltschutzfachliche Vorbringen des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin substantiiert und für die Kammer auch unter Einbeziehung der Begründung des angegriffenen Genehmigungsbescheids nicht von der Hand zu weisen.

30

Ob der im Genehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde auch hinsichtlich der genannten Belange ein wehrfähiges Beteiligungs- und Mitentscheidungsrecht zusteht, ist eine problematische Rechtsfrage. Das BVerwG betonte mehrfach, die durch § 36 in Verbindung etwa mit § 35 BauGB gewährte Verfahrensstellung gewähre nicht die zu schützenden materiellen Rechtspositionen der Gemeinde, sondern setze sie voraus (s. etwa die Urteile vom 11. Februar 1993 – 4 C 25.91 –, BVerwGE Bd. 92, S. 66 [68], vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, a. a. O., und vom 19. August 2004 – 4 C 16.03 –, a. a. O., S. 344), wobei es in erster Linie um solche gehe, die auf dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit dienenden Rechtsnormen beruhten (s. das Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 –, ZfBR 1991, S. 80 [81]). So lehnte es unter Bezugnahme auf die abweichende Struktur der gesetzlichen Eingriffsregelung die Berufung auf Belange des Naturschutzes ausdrücklich ab (Urteil vom 13. Dezember 2001 – 4 C 3.01 –, a. a. O., s. auch das Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7.03 –, a. a. O., S. 21, 23), prüfte in anderen Entscheidungen diese Belange indessen auch in Rechtsschutzverfahren von Gemeinden (Urteile vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45.88 –, a. a. O., S. 83 sub 3.c), vom 20. Mai 2010 – 4 C 7.09 –, a. a. O., S. 79 f.), ebenso wie es Gesichtspunkte der Gestaltung von (Erholungs-)Landschaften für maßgeblich erachtete (s. die eben zitierte Entscheidung und das Urteil vom 14. April 2000 – 4 C 5.99 –, a. a. O.). Zu der Frage, ob sich eine Gemeinde nur auf Belange berufen kann, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind (offen der Beschluss des BVerwG vom 11. August 2008 – 4 B 25.08 –, a. a. O., S. 797), judizierten die Obergerichte uneinheitlich (s. etwa die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2010 – 9 CE 10.983 –, juris Rdnr. 9, 12, vom 15. Juni 2011 – 22 ZB 10.2357 –, juris Rdnr. 10 ff., und vom 26. Januar 2012 – 22 CS 11.2783 –, juris Rdnr. 10 ff., und dessen Urteil vom 24. März 2011 – 22 B 10.2320 –, juris Rdnr. 16 ff., 28, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. November 2005 – 2 S 115/05 –, Landes- und Kommunalverwaltung 2006, S. 513 f., das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2008 – 12 LB 22/07 –, ZfBR 2008, S. 366 [371 f.], und die von Gatz, juris-Praxisreport BVerwG vom 13. Oktober 2008, zitierten Entscheidungen). Das OVG M-V nahm in seinem Urteil vom 14. Oktober 2010 – 3 L 175/07 – (juris Rdnr. 41, insoweit in der Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2011, S. 193 ff. nicht zitiert) auf den Beschluss des BVerwG vom 24. Juni 2010 – 4 B 60.09 – Bezug, der (a. a. O.) auf die gegenüber dem Planfeststellungsverfahren (§ 38 BauGB) gestärkte Position der nach § 36 BauGB zu beteiligenden Gemeinde hinwies (s. auch Jäde, a. a. O., S. 249), um auf das Rechtsmittel einer beigeladenen Gemeinde hin eine Prüfung der Voraussetzungen „des § 35 BauGB in vollem Umfang“ vorzunehmen, die sich ausschließlich auf den Artenschutz bezog. Dies gibt für die Kammer den Ausschlag, um nach summarischer Prüfung für die vorliegende Entscheidung mit der Antragstellerin von einer — wenn auch nicht ausdrücklichen — Änderung oder Klarstellung der Rechtsprechung jedenfalls der hier divergenzfähigen Gerichte im Sinne der Bejahung ihrer Prüfungskompetenz auszugehen. Die Bedenken des Beigeladenen gegen die Möglichkeit einer praktischen Bewältigung der gemeindlichen Mitprüfung auch zu naturschutzfachlichen Fragen in der Frist des § 36 BauGB teilt die Kammer nicht. Die sternförmige Beteiligung der Behörden nach § 11 der immissionsschutzrechtlichen Verordnung über das Genehmigungsverfahren etwa kann, wie auch vorliegend geschehen, bereits deutlich vor der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von deren § 9 f. erfolgen; die Beteiligung der betroffenen Gemeinde nach § 36 BauGB dagegen kann sich anschließen und vorliegende Ergebnisse der Behördenbeteiligung einbeziehen, ohne die Einhaltung der (verlängerbaren) Genehmigungsfrist des § 10 Abs. 6a BImSchG nachhaltig zu gefährden, es sei denn, die mitgeprüften Ergebnisse der Behördenbeteiligung geben der Gemeinde Anlass zu durchgreifenden Beanstandungen.

31

Selbst wenn die Unterlagen, entgegen den jüngsten Stellungnahmen des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin, aber gemäß deren „Quittung“ vom 21. Oktober 2011, ihr am 10. Oktober 2011 schon im notwendigen vollständigen Umfang vorlagen und damit die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst war (die telefonische Bestätigung durch das Amt vom 9. Juni 2011 band die Antragstellerin ebenso wenig, wie die Fristsetzung durch den Antragsteller vom 20. Juli 2011 Nachforderungen „präkludierte“), erfolgte die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im angegriffenen Bescheid vom 23. November 2011 bereits vor Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung und damit innerhalb der, wie zugunsten von Antragsgegner und Beigeladenem anzunehmen ist, laufenden Frist. Dies führt bereits zur Rechtswidrigkeit der Ersetzungsentscheidung und damit auch der erteilten Genehmigung. Die Ersetzungsentscheidung kann nicht durch weitere der Gemeinde eröffnete Prüfungsmöglichkeiten, geschweige denn durch bloßen Zeitablauf „in die Rechtmäßigkeit hineinwachsen“, denn sie schloss ein Beteiligungsverfahren vorzeitig ab, während sie sie nach der gesetzlichen Konzeption lediglich dessen ausdrücklich negatives Ergebnis korrigieren sollte (s. auch Söfker, a. a. O., Rdnr. 41 zu § 36 BauGB, Lasotta, Bayerische Verwaltungsblätter 1998, S. 609 [614]).

32

Es kann daher offenbleiben, inwieweit über die unter dem 5. Oktober 2011 versandten Unterlagen hinaus die weiteren Nachforderungen der Antragstellerin gerechtfertigt sind. Deren Missbräuchlichkeit liegt nämlich auch bereits angesichts der „Zähigkeit“ jedenfalls des anfänglichen Informationsflusses und entgegen der Auffassung von Antragsgegner und Beigeladenem nicht erkennbar auf der Hand, gleichfalls nicht die bloße Absicht der Antragstellerin, das Projekt des Beigeladenen durch Verzögerungen und deren finanzielle Folgen allein wirtschaftlich zu „torpedieren“. Im Übrigen käme entgegen der Auffassung des Beigeladenen bereits wegen durch die Hauptbeteiligten wahrzunehmender unterschiedlicher sachlicher Behördenzuständigkeiten die Anwendung von § 46 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – nicht in Betracht (vgl. Jäde, a. a. O., S. 250). Soweit dagegen der Beigeladene ebenfalls auf die Möglichkeit der Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG M-V durch die Nachholung der Beteiligung der Antragstellerin hinweist, dürfte ihm zuzustimmen sein; zu gegebener Zeit könnte nach hinreichender und ordnungsgemäßer Beteiligung der Antragstellerin, sofern jene keine „fachlich-materiellen“ Genehmigungshindernisse zutage fördert, die Änderung des vorliegenden Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erwirkt werden. Zur Erlangung von Rechtsklarheit, insbesondere über den Lauf gesetzlicher Fristen, sollte jedoch zuvor das Beteiligungsverfahren mit einem neuen Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB erneut eingeleitet und der Antragstellerin die gesetzliche Prüfungsfrist eingeräumt worden sein.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 und § 162 Abs. 3 VwGO sowie § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; wegen der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen berücksichtigt die insoweit getroffene Billigkeitsentscheidung, dass der Beigeladene sich durch Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und die Verfahrensgestaltung vom Antragsgegner zu verantworten ist.

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Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes; sie orientiert sich an Nr. 1.5 und 2.3 in Verbindung mit 19.3 des „Streitwertkatalogs 2004“.

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