Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 1596/11

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18. Oktober 2012 dahingehend geändert, dass die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten, die wie in dem Beschluss ausgewiesen zu verzinsen sind, auf 41,94 Euro festgesetzt werden.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Beklagte.

Gründe

I.

1

Nach Einstellung des Verfahrens, dessen Kosten dem Beklagten auferlegt wurden, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Kostenfestsetzung und teilte mit, dass der Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Im Hinblick auf die dem anwaltlich vertretenen Kläger zu erstattenden Kosten hat die Urkundsbeamtin des Gerichts den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Oktober 2012 erlassen, ihm zugestellt am 16. November 2012. Der Kläger wendet sich mit der am 21. November 2012 bei Gericht eingegangenen Erinnerung insoweit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, als darin die Gebühr für die „Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter“ nach dem Landesjustizkostengesetz als durchlaufender Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinne gewertet wird. Der Beklagte trat der Erinnerung entgegen. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte (Az. neu: 6 A 1596/11, Az. alt: 6 A 301/08) Bezug genommen.

II.

3

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig und begründet. Letzteres folgt daraus, dass (auch) im Hinblick auf die Gebühr für die „Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter“ nach der Nr. 7008 VV der Anlage 1 zum RVG ein Anspruch gegen den unterlegenen Gegner auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht, die auf diese Vergütung des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts nach dem Umsatzsteuergesetz anfällt.

4

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eine von Beklagtenseite zur Unterstützung der dortigen Rechtsauffassung angeführte, in einem vergleichbaren Verfahren ergangene, aber nicht veröffentlichte Entscheidung angefordert. Dafür erhob das Oberverwaltungsgericht ihm gegenüber nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz - LJKG), Anlage (Gebührenverzeichnis) Nr. 5, eine Pauschalgebühr in Höhe von 12,50 Euro (für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten; vgl. hierzu auch AG Münster, Beschl. v. 06.10.2008 - 56-28.27 -, juris).

5

Auch insoweit hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Vergütung des für ihn tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Diese umfasst gemäß § 1 RVG sowohl Gebühren als auch Auslagen und unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer, weshalb gemäß Nr. 7008 VV RVG auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht. Die Umsatzsteuerpflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Danach unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht allein deshalb, weil der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird.

6

Von der Umsatzsteuer ausgenommen sind allerdings durchlaufende Posten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG, um die es sich bei der vorgenannten Pauschalgebühr für die Überlassung einer Entscheidungsabschrift jedoch nicht handelt. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Dabei können Gebühren oder Auslagen, die Rechtsanwälte bei Behörden für ihre Mandanten vorstrecken und diesen sodann in Rechnung stellen, grundsätzlich nur dann als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn diese Kosten nach verbindlichen Gebühren- oder Kostenordnungen berechnet werden, die den Mandanten als Kostenschuldner bestimmen (womit unerheblich ist, ob der Behörde der Name des Mandanten ausdrücklich als Auftraggeber benannt wird). Diese Voraussetzung erfüllt die vorgenannte Gebühr dann nicht, wenn der Bevollmächtigte - wie hier - die Übersendung einer Entscheidungsabschrift an sich selbst beantragt hat, damit Kostenschuldner ist und für die von ihm beantragte Amtshandlung eine Kostenrechnung erhält (vgl. zum Anspruch eines Bevollmächtigten auf Ersatz der Umsatzsteuer hinsichtlich der Aktenversendungspauschale auch BVerwG, Beschl. v. 09.04.2010 - 1 WDS-KSt 6/09 -, juris; BGH, Urt. v. 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Rechtsanwalt die Pauschalgebühr nicht im Namen und auf Rechnung des Klägers verauslagt (auch ist ihm der notwendige Betrag nicht etwa im Voraus zur Verfügung gestellt worden, so dass er die Pauschale nicht aus eigenen Mitteln hätte entrichten müssen).

7

Damit hat der Beklagte dem Kläger auch die auf die Pauschalgebühr für die Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten entfallende Mehrwertsteuer in Höhe von 2,37 Euro zu erstatten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Erinnerungsverfahren keinen Gebührentatbestand vorsieht. Zudem ist das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO ohnehin gerichtskostenfrei.

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