Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1891/13
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2013 verpflichtet, den Kläger entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Verlängerung seines Befähigungsscheins für Begasungstätigkeiten wegen angenommener Unzuverlässigkeit.
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Er stellte über seinen Arbeitgeber, einen Fachbetrieb für Holzschutz, Schädlingsbekämpfung, Desinfektion und Taubenabwehr, der ihn nach seinen Angaben auch gegenwärtig in eingeschränktem Umfange beschäftigt, unter dem 26. April 2013 den streitgegenständlichen Antrag auf Verlängerung des ihm bereits erteilt gewesenen Befähigungsscheins zur Begasung mit Phosphorwasserstoff. Dem Antragsschreiben fügte er jeweils eine Kopie der Teilnahmebescheinigung zum 2008 besuchten entsprechenden Fortbildungslehrgang, seiner im April 2013 erneut erfolgten jährlichen Unterweisung gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – über auftretende Gefahren und Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff Phosphorwasserstoff, der Bescheinigung über ein im Jahre 2012 absolviertes Erste-Hilfe-Training und eine im April 2013 absolvierte Fortbildung hierzu sowie der Bescheinigung über eine im April 2013 erhaltene Unterweisung für Träger von Filtergeräten bei.
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Der Beklagte holte über den 196x geborenen Kläger ein behördliches Führungszeugnis ein. Dieses wurde unter dem 23. Mai 2013 erteilt und enthielt die Eintragungen:
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„1. 18.08.2010 Amtsgericht A-Stadt
(Nxxx) - … Cs 470/10, … Js 16704/10 -
Rechtskräftig seit 06.09.2010
Datum der Tat: 10.05.2010
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs.1
30 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
2. 02.02.2012 Amtsgericht A-Stadt
(Nxxx) - … Js 812/12 … Cs 888/12 -
Rechtskräftig seit 01.03.2012
Datum der Tat: 02.12.2011
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Angewendete Vorschriften: StGB § 230 Abs. 1, § 223 Abs. 1
20 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe“.
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Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 äußerte der Beklagte gegenüber dem Kläger wegen der Eintragungen Zweifel an dessen erforderlicher Zuverlässigkeit und forderte von ihm außerdem ein ärztliches Zeugnis nach Anlage 1e der Technischen Regelungen für Gefahrstoffe — Begasungen – TGRS 512 – an.
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Nach Erkundigungen, u. a. bei einem Strafrichter des Amtsgerichts A-Stadt, zu inhaltlichen Voraussetzungen der für die Erteilung eines Befähigungsscheins geforderten Zuverlässigkeit lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2013 den Antrag auf Verlängerung des Befähigungsscheins ab. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Klägers könne nicht als gegeben angesehen werden. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
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Mit seinem Widerspruch vom 30. Juli 2013 machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe sich gegen die beiden jeweils durch Strafbefehl erfolgten Verurteilungen wegen Beweisnot bzw. zur Vermeidung einer Hauptverhandlung über die auch von der Geschädigten als geringfügig angesehene Tat nicht mit Einsprüchen gewendet; auf die gegebenen Sachverhaltsdarstellungen wird Bezug genommen. Auch habe er sich seit der letzten Verurteilung nichts zuschulden kommen lassen; die Taten lägen schon länger zurück.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2013 auf Kosten des Klägers als unbegründet zurück und kündigte den Erlass eines Gebührenbescheids an. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.
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Mit der zunächst unter dem Aktenzeichen 6 A 1891/13 geführten Klage vom 25. November 2013 wendet der Kläger sich unter Bezugnahme auf sein Widerspruchsvorbringen weiterhin gegen die erfolgte Ablehnung. Er beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 17. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2013 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt
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Klageabweisung
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und verteidigt die Ablehnung und seine zurückweisende Widerspruchsentscheidung.
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Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Bescheidungsklage hat Erfolg.
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Obgleich es sich bei der beantragten Verlängerungsentscheidung, d. h. der nach Ablauf der Geltung des bisherigen Befähigungsscheins erforderlichen Neuerteilung eines solchen auf der Grundlage von Nr. 4.3.1 Abs. 2 Satz 1 des Anhangs I der GefStoffV (im Gegensatz zur Frage der Befristung dieses Befähigungsscheins nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift) um eine gebundene Entscheidung des Beklagten handelt, in deren Rahmen kein rechtlicher Ansatz für die gerichtliche Herbeiführung der Spruchreife hindernde behördliche Einschätzungs- oder Beurteilungsspielräume besteht, ist es dem Kläger kraft seiner prozessualen Dispositionsbefugnis unbenommen, sein Verpflichtungsbegehren auf den Erlass eines Bescheidungsurteils mit einem Tenor gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu beschränken (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, Rdnr. 451 zu § 113 m. w. Nachw.). Angesichts des bisherigen Fehlens des notwendigen, aktuell zu erstellenden ärztlichen Zeugnisses ist ein solches prozessuales Vorgehen auch sachdienlich.
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Die mithin zulässige Klage ist auch begründet. Denn der Beklagte lehnte den klägerischen Antrag zu Unrecht unter Annahme einer festzustellenden Unzuverlässigkeit des Klägers ab und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten. Bei der nach Aufhebung der Versagungsentscheidung erneut zu treffenden Entscheidung über den klägerischen Antrag wird er die nachfolgend dargestellte Rechtsauffassung zu beachten haben:
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Die „erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln, die von Nummer 4.1 erfasst werden,“ hier mit Phosphorwasserstoff sowie Zubereitungen, die Phosphorwasserstoff entwickeln, im Sinne von Nr. 4.1 Abs. 1 Nr. 3, gehört nach Nr. 4.3.1 Abs. 2 Nr. 2 des Anhangs I der GefStoffV zu den vier Voraussetzungen für die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Erteilung eines Begasungsscheins für Phosphorwasserstoff.
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Die Anforderungen an die Bejahung der erforderlichen Zuverlässigkeit sind weder in der GefStoffV noch im dieser zugrunde liegenden Chemikaliengesetz durch besondere Regelungen definiert. Nr. 4.3.1 Abs. 1 Nr. 1 des Anhangs I der GefStoffV fordert für die Leitung von Tätigkeiten mit gefährlichen gasförmigen Chemikalien im Sinne der Nr. 4.1 neben dem Begasungsschein, der seinerseits die erforderliche Zuverlässigkeit voraussetzt, gar selbst „nochmals“ die erforderliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisantragstellers, ohne über den Inhalt dieser Anforderung weitere Aufschlüsse zu geben.
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Hieraus kann nur gefolgert werden, dass die GefStoffV — richtigerweise — die zentrale Bedeutung der persönlichen Zuverlässigkeit der Erlaubnisnehmer im Zusammenhang mit dem Umgang mit gefährlichen Chemikalien betont. Mangels einer eigenständigen Definition kommt indessen nur ein Rückgriff auf die vornehmlich zu § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung – GewO – entwickelten Grundsätze in Betracht, einer Norm, die ebenfalls ohne weitere Definitionen den Begriff der „Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf (ein bestimmtes) Gewerbe dartun,“ als entscheidendes Kriterium festlegt. Da es gleichfalls um eine Regelung des Zugangs zur überwachungsbedürftigen beruflichen Tätigkeit bzw. von deren Unterbindung im grundrechtlichen Schutzbereich von Art. 12 des Grundgesetzes geht, betont sie, wie auch Nr. 4.3.1 Abs. 2 Nr. 2 des Anhangs I der GefStoffV, die Gebundenheit des Zuverlässigkeitsurteils an die jeweils ausgeübte bzw. auszuübende Tätigkeit; denn es gibt keine „Unzuverlässigkeit schlechthin“ (vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2014, Rdnr. 34 m. umf. Nachw.). Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach einer — nicht nach Schuld-Merkmalen, sondern rein zweckorientiert — zu treffenden Prognose, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird (Marcks, a. a. O. Rdnr. 29 f.); entsprechend ist für die Erteilung eines Begasungsscheins die Gewähr dafür zu fordern, dass mit den gefährlichen Chemikalien bei und anlässlich von Begasungstätigkeiten ordnungsgemäß umgegangen wird.
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Zu den Tatsachen, die die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden — und ebenso eines Begasungstechnikers — in Frage stellen, gehören auch die Grundlagen erfolgter Verurteilungen wegen Straftaten, auch aus dem Bereich außerhalb der beruflichen Tätigkeit, sofern diese die Unzuverlässigkeit dartun. Richtigerweise prüfte der Beklagte dahingehend die beiden ihm mitgeteilten Verurteilungen des Klägers von 2010 und 2012, jeweils wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB –; so war auch die sein Aufklärungsermessen bindende Vorgabe in Nr. 4.2 TRGS 512 auszulegen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart 0 nachgewiesen wird. Die gegen den Kläger ergangenen Strafbefehle haben nach § 410 Abs. 3 der Strafprozessordnung – StPO – die Wirkung rechtskräftiger Urteile mit ihrer Feststellung erwiesener Tatsachen.
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Indessen ließ sich der Beklagte zu Unrecht bei seiner Prognoseentscheidung allein von dem Umstand leiten, dass zwei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgt seien; nach der § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Sprengstoffgesetzes entnommenen Regelbeurteilung schloss er deswegen auf die Unzuverlässigkeit des Klägers. Dieser Verfahrensweise ist entgegenzuhalten, dass die Vorschrift im streitgegenständlichen Zusammenhang nicht anwendbar ist, wenn auch den Gegenständen, deren Handhabung durch den Begasungsschein erlaubt wird, etwa Giftgaskapseln für die Schädlingsbekämpfung in größeren Getreidespeichern, manchmal ähnliche Gefahren innewohnen werden wie Sprengstoffen. Eine gesetzgeberische Entscheidung, die den Beklagten allein aufgrund des verhängten Strafmaßes oder der Zahl der Taten von der Prüfung der prognostischen Aussagekraft der Verurteilungen enthöbe, liegt für den Streitfall jedoch nicht vor. Auch die von ihm angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 17. November 2009 – 7 K 724/09.KO –, juris) lässt allein den Umstand der Verurteilungen für eine negative Prognoseentscheidung (dort zur ordnungsgemäßen Befolgung der Pflichten eines Abfalltransporteurs) nicht genügen (a. a. O., Rdnr. 24). Es gilt nämlich angesichts der grundrechtlichen Garantie der Berufsfreiheit, dass, wie in einer von Marcks (a. a. O., Rdnr. 37) zutreffend zu § 35 GewO angeführten Entscheidung das Bundesverwaltungsgericht zum früheren Gaststättenrecht ausführte (Beschluss vom 17. Januar 1964 – VII B 159.63 –, bei Buchholz Nr. 5 zu § 12 des damaligen Gaststättengesetzes [451.40], S. 8), „wenn eine […] Unzuverlässigkeit aus strafbaren Handlungen gefolgert werden soll, sich das Verwaltungsgericht nicht auf die nur auf ihm vorliegende Strafregisterauszüge gestützte Feststellung beschränken [kann], dass gerichtliche Bestrafungen vorliegen, und damit im Ergebnis lediglich auf die Würdigung durch den Strafrichter verweisen. Das Verwaltungsgericht muss sich vielmehr selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen hat — wobei es in der Regel von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters wird ausgehen können —[,] und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit im Sinne des Gaststättengesetzes rechtfertigen.“ Dies gilt in gleicher Weise für den Beklagten und das von ihm als zuständiger Behörde anzuwendende Berufs- oder Tätigkeitszulassungsrecht.
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Dem Beklagten waren bei seinen Entscheidungen jedoch die gerichtlichen Feststellungen überhaupt nicht bekannt, die zu den zwei Verurteilungen führten. Er nahm lediglich die Registereintragungen zur Kenntnis mit ihrer — schon für sich erstaunlich erscheinenden — Absenkung der Strafhöhe trotz klägerischem „Rückfall“ binnen zweier Jahre und Annahme öffentlichen Strafverfolgungsinteresses (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) im zweiten Fall. Im Widerspruch hatte der klägerische Bevollmächtigte ausführlich aus klägerischer Sicht dargestellt, dass den Verurteilungen ein rechtswidriges bzw. in erheblichem Maße schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht zugrunde gelegen habe und dass Einsprüche gegen die Strafbefehle wegen Beweisnot bezogen auf die Notwehrlage gegenüber einer größeren Zahl „gegnerischer“ Zeugen unterblieben bzw. in der Absicht, seine bei der Auseinandersetzung geschädigte Tochter nicht auch noch mit einem Gerichtsverfahren zu belasten. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, dem Kläger ohne weitere Ermittlungen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein zur Last zu legen und die Befürchtung zu äußern, der Kläger werde zukünftig seine Interessen körperlich durchsetzen, zumindest wenn er sich im Recht fühle. Hierfür und insgesamt für die Ableitung einer Gefährdung auch der beruflichen Sphäre durch die beiden Verfehlungen im privaten Bereich fehlt es jedoch ohne eine Kenntnisnahme von den Darstellungen der Tatverläufe an einer hinreichenden Grundlage. Es mag nämlich sein, dass selbst vor dem Hintergrund der genannten sprengstoffrechtlichen Regelfalleinschätzung die klägerischen Verurteilungen als Ausnahmefall zu würdigen wären.
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Bereits das Unterlassen jeder Auskunfteinholung über die strafrichterlichen Feststellungen in den beiden Fällen macht die vom Beklagten aus den Verurteilungen abgeleitete Prognoseentscheidung rechtswidrig. Auch eine — vorzugswürdige — Akteneinsicht in die Strafermittlungsvorgänge wäre für ihn jedenfalls bei Begründung ihrer Notwendigkeit zur Beurteilung der Zuverlässigkeitsfrage aus der Gesamtheit des aktenkundigen Tatgeschehens nach § 474 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StPO und mit § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und Abs. 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz möglich gewesen. Dass es der Beklagte in dieser Weise unter Verstoß gegen aus der klägerischen Grundrechtsposition ableitbare Verfahrensgarantien unterließ, sich in der gebotenen Weise ein „eigenes Bild“ zu machen, führt zur Aufhebung der getroffenen Entscheidung. Denn dass diese nicht im Rahmen einer „Massenverwaltung“ erfolgte, deren Rahmenbedingungen die Rechtfertigung höherer Anforderungen an behördliches Aufklärungshandeln in Frage stellen könnten, zeigt schon die Angabe des Beklagten, dass es sich im Streitfall um den ersten „Treffer“ bei Einholung eines Behörden-Führungszeugnisses nach der GefStoffV gehandelt habe.
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Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Beklagten ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
- 27
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.
- 28
Beschluss
- 29
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf
- 30
5.000 Euro
- 31
festgesetzt.
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Referenzen
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- VwGO § 167 1x
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- StPO § 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 A 1891/13 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 724/09 1x (nicht zugeordnet)