Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (16. Kammer) - 16 A 2128/16 As SN

Tenor

1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2016, Gesch.-Z.:, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

2

Der am 27. Juni 1994 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszughörigkeit. Er stellte am 8. Februar 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 29. Juni 2016 brachte er sinngemäß unter anderem vor, zuletzt in der Provinz Al-Qahataniyaa gelebt zu haben. Von dort sei er auch am 13. Januar 2016 ausgereist und u.a. über die Türkei und Griechenland nach Deutschland am 5. Februar 2016 eingereist. Er habe drei Jahre an drei verschiedenen Universitäten (Deirez- Zor, Homs und Damaskus) Chemie studiert. Während der Bombardierungen in seinem zweiten Jahr habe er im Libanon gearbeitet. Zum Wehrdienst befragt, trug er vor, dass er keinen Wehrdienst geleistet habe, da er sich aufgrund seines Studiums habe zurückstellen lassen. Er sei bis zum 15. März 2016 zurückgestellt worden. Auf dem Weg zur Universität habe es Kontrollpunkte gegeben. Er habe dort die Rückstellung vorlegen müssen. Sein Jahrgang 1994 sei erst 2015 für das Militär verlangt worden. Bei seiner Ausreise habe er an der Grenzkontrolle seinen Studentenausweis gezeigt und sei durchgelassen worden.In Syrien würde er bei einer Rückkehr verhaftet werden und gefragt werden, weshalb er das Land verlassen hätte. Er gehe davon aus, getötet zu werden.

3

Die Beklagte erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juli 2016 den subsidiären Schutzstatus zu (Nr.1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Nr.2). Die Ablehnung wurde u.a. damit begründet, dass der Kläger kein Flüchtling sei. Aus dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich.

4

Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. Juli 2016 zugestellt.

5

Der Kläger hat mit bei Gericht am 27. Juli 2016 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Er hat zudem einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.

6

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Er sei auf dem Weg in die Universität mehrfach aufgegriffen und inhaftiert worden. Seine Stadt und sein Landkreis würden von den Kurden und der syrischen Armee beherrscht. Er habe auch in seinem Haus verhaftet werden sollen, sich aber entziehen können. Aufgrund der Bombardierung seiner Universität sei eine Verlängerung der Rückstellung nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund der mehrfachen Versuche, ihn zum Militär zu zwingen, habe es keine Möglichkeit mehr gegeben, sich davor zu schützen.

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Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,

8

die beklagte Bundesrepublik Deutschland unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2016, Geschäftszeichen: 6531681 – 475 zu verpflichten, festzustellen, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 abs. 4 AsylG zuzuerkennen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Das Gericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 21. November 2016 bewilligt.

13

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Dort hat der Kläger vorgetragen, von Quamischli aus Syrien ohne Reisepass verlassen zu haben und in die Türkei eingereist zu sein.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 6. Juli 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18

Nach § 3 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet.

19

Als Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention- EMRK-, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

20

Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten:

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unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3)
22
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5).
23

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3 b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

24

Den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung definiert § 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG als das Vertreten einer Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft; unerheblich ist, ob der Ausländer aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

25

Gemäß § 3 b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen, politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

26

Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 AsylG hinsichtlich des Klägers vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Furcht des Klägers vor einer Verfolgung (Bestrafung) im Falle einer (fiktiven) Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung begründet ist.

27

Eine Rückkehr nach Syrien wird dem Kläger aufgrund des bisher zuerkannten subsidiären Schutzes zwar nicht tatsächlich abverlangt, zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist eine solche Rückkehr aber (fiktiv) zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG).

28

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist, ergeben sich nicht.

29

Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, hat der Kläger weder bei der Beklagten in der Anhörung noch vor Gericht vorgetragen.

30

Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG sind zur Ermittlung einer begründeten Flucht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auch solche Ereignisse in Betracht zu ziehen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.

31

Jedenfalls droht dem Kläger bei seiner Rückkehr in seine Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 (AsylG) fallen.

32

Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nicht aufgrund einer quantitativen, sondern aufgrund einer qualifizierenden Betrachtungsweise. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass eine Verfolgung dann als beachtlich wahrscheinlich erscheint, wenn anzunehmen ist, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, mithin dem Kläger eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Besteht in diesem Sinne die „reale Möglichkeit“ einer staatlichen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Eine theoretische Möglichkeit, dass sich eine Gefahr realisiert, reicht allerdings nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169); OVG NRW, Urteil vom. 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A-, juris, Rn.25).

33

Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger illegal aus Syrien ausgereist. Der Kläger ist nicht im Besitz eines Reisepasses gewesen. Der Kläger hat Syrien illegal über die Grenze in die Türkei verlassen. Er hat glaubhaft bekundet, dass er nur an Kontrollstellen vorbeigekommen ist und keinen offiziellen Grenzübergang für die Überquerung der Grenze zur Türkei benutzt hat. Da das vom Kläger für die Grenzüberschreitung benannte Gebiet (Quamischli) zum Zeitpunkt seiner Ausreise unter kurdischer Kontrolle gestanden hat, ist der Vortrag des Klägers auch dahingehend plausibel, dass er an den auf dem Weg zur Grenze liegenden Kontrollstellen sich nicht über seinen Reisepass, sondern wie hier: über seinen Studentenausweis legitimiert hat.

34

Es kann aber dahinstehen, ob dem Kläger bei einer (fiktiven) Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner hier erfolgten illegalen Ausreise über die Grenze in die Türkei, seiner Asylantragstellung in Deutschland und seines Aufenthalts im Ausland dort überhaupt beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 a AsylG in der Gestalt droht, dass er einer Befragung unterzogen wird, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und/oder einer schwerwiegenden Misshandlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht (ablehnend: OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; Bayerischer VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 - und - 21 B 16.30364 -; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -; OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -; bejahend: OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 - und vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; sowie eine Vielzahl erstinstanzlicher Entscheidungen, zuletzt etwa VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 20 K 2890/16.A -; VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 - jeweils juris).

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Jedenfalls liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vor.

36

In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, www.fluechtlingshilfe.ch, Seite 1).

37

Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Military Penal Code geahndet. Nach Artikel 68 wird mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft, wer sich der Einberufung entzieht. Wer das Land ohne eine Adresse zu hinterlassen verlässt und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion sieht Artikel 101 fünf Jahre Haft vor bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Deserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Desertion im Angesicht des Feindes wird gemäß Artikel 102 mit lebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, vom 30. Juli 2014, a. a. O., Seite 3). Das syrische Regime hat bereits seit Beginn des Bürgerkrieges die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten intensiviert. Seit Herbst 2014 kommt es angesichts einer erheblichen Dezimierung der syrischen Armee durch Desertion und Verluste in großem Umfang zur Mobilisierung von Reservisten sowie zur Verhaftung von Deserteuren und Männern, die sich bislang dem Wehrdienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015; www. fluechtlingshilfe.ch, Seite 1ff.).

38

Nach Auskunft des Deutschen Orient-Instituts sehen sich besonders männliche syrische Staatsangehörige nach einer Wiedereinreise in das durch die syrische Regierung kontrollierte Gebiet, wenn sie älter als 18 Jahre sind, der Einberufung in den Wehrdienst gegenüber, welcher je nach Eignung und Bedarf zwischen einem und drei Jahre dauert. Die aktuelle Lage hat das Ableisten der Wehrpflicht allerdings sehr gefährlich werden lassen, da die Streitkräfte in weiten Teilen des Landes im Kampfeinsatz sind und die Ausbildungszeit enorm verkürzt wurde. Wurde der Wehrdienst also nicht vor der Ausreise abgelegt, so kann dies von Seiten der syrischen Regierung verlangt werden (Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8. November 2016 an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht).

39

Der Kläger ist mit seinen 22 Jahren wehrdienstpflichtig. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Wehrheft ist wegen des eingeschriebenen Studiums an einer Universität eine Freistellung vom Wehrdienst bis zum 15. März 2016 vermerkt. Zum Zeitpunkt des Auslaufens der Freistellung hatte der Kläger Syrien bereits verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

40

Es ist demnach beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund der abgelaufenen Freistellung bei seiner (fiktiven) Rückkehr und Einreise über den vom Regime kontrollierten Flughafen Damaskus sich auf den entsprechenden Listen mit den Namen der einzuziehenden wehrdienstpflichtigen Männer befinden würde, die den Behörden vorliegen würden. Dafür spricht die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, wonach bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus die dortigen Sicherheitsbehörden bei Personen, die während ihres Aufenthaltes im Ausland zum Wehrdienst einberufen wurden, bei ihrer Einreise durch syrische Behörden identifiziert werden können, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee vom 30. Juli 2014, a.a.O, Seite 7). Es gibt zwar nach dem Military Penal Code keine Anhaltspunkte dafür, dass die darin enthaltenen Strafandrohungen bei einer Wehrdienstentziehung diskriminierend oder unverhältnismäßig im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind. Dies wurde auch vom Kläger nicht vorgetragen(vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C- 472/13 – Shepherd –, juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, Luchterhand Verlag, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört das in Art. 51 UN- Charta anerkannte Recht zur Organisation der Selbstverteidigung zu den originären und souveränen Rechten eines jeden Staates. Dieses Recht erlaube es den Staaten, die Wehrpflicht ihrer Bürger als staatsbürgerliche Pflicht einzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohungen zu sichern (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 – 1 B 492.79; ebenso VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 6. Februar 1985 – A 13 S 223/84; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 22/88 – juris; so schon BVerwG, Beschluss vom 26. September 1974 – I B 57.74 – juris). Davon ist hier aufgrund der oben genannten Ausführungen zum Military Penal Code auszugehen.

41

Die Verweigerung des Militärdienstes stellt das einzige Mittel für den Kläger dar, dem Wehrdienst zu entgehen. Denn aus den der Entscheidung zugrundeliegenden Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass die Regelungen zur Befreiung vom Militärdienst in Syrien sich auf medizinische/gesundheitliche Gründe, den Status als einziger Sohn der Familie, Studenten und Männer, deren Brüder bereits aktiven Dienst leisten, beschränken (vgl. SFH, a.a.O., Seite 5). Gerichtsbekanntermaßen werden Befreiungs- oder Rückstellungsgründe im Wehrheft vermerkt. Das vorgelegte Wehrheft enthält keinerlei (Befreiungs-) Vermerke, sondern beschränkt sich auf die Freistellung wegen des Studiums als Rückstellungsgrund.

42

Dem Kläger droht im Falle seiner Rückkehr zur Überzeugung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen der Entziehung vom Wehrdienst bzw. Verweigerung des Wehrdienstes. Der Kläger hat glaubhaft und zur Überzeugung des Gerichts versichert, dass er im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst verweigern würde, da er nicht bereit sei zu kämpfen, selbst wenn ihm Bestrafung drohe. Diese drohende Bestrafung ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht mehr vom völkerrechtlich anerkannten Recht zur Unterhaltung einer Armee gedeckt, weil dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden würde.

43

Die drohende Bestrafung stellt auch eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nummer 5 AsylG dar, weil der Dienst in der syrischen Armee, zu dem der Kläger als 22-jähriger junger Mann mobilisiert werden würde, Handlungen beinhaltet, welche die Grundsätze der Menschlichkeit und des humanitären Völkerrechts missachten. Die unabhängige UN- Untersuchungskommission klassifiziert das Verhalten der Kriegsparteien in Syrien als „aktuellen Beweis für die Rohheit von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach Gerechtigkeit, Verantwortung und Frieden verlangen“ (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktuelle Fassung, November 2015, S. 9 f.). Die Verweigerung würde zudem im Rahmen eines Konflikts erfolgen, da seit dem Frühjahr 2011 beinahe in allen Landesteilen Proteste und Unruhen ausgebrochen waren (Auskunft des Deutschen Orient-Institutes, a.a.O.) Fast alle Teile Syriens sind zum jetzigen Zeitpunkt in Gewalt verstrickt, wobei die Gewalthandlungen in teilweise überlappenden Konflikten zwischen verschiedenen Akteuren aus zunehmend unterschiedlichen Regionen und Ländern ausgetragen werden. Das Land ist tief zerrissen, da die Konfliktparteien, darunter die syrischen Regierungstruppen, ISIS, bewaffnete oppositionelle Gruppen, kurdische Streitkräfte in unterschiedlichen Landesteilen Kontrolle und Einfluss ausüben (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktuelle Fassung, November 2015, S. 3f). Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung, da er bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus keinen (möglicherweise) sicheren Landesteil sicher und legal erreichen kann (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG).

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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