Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 A 1766/16 SN
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte und für die Beigeladene, für letztere nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen einen der E.-GmbH unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Bauvorbescheid, soweit mit diesem ihre Bauvoranfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 positiv beantwortet worden sind. Die Beigeladene ist ausweislich einer Notarbescheinigung vom 26. Mai 2016 nach Umfirmierung identisch mit der E.- GmbH.
- 2
Mit am 26. Juni 2014 beim seinerzeitigen Fachdienst Bauordnung/Planung der Beklagten eingegangenem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für das Vorhaben „Ferienwohnungen H.-Allee 10 30 WE“ im Gemeindegebiet der Klägerin stellte die Beigeladene unter anderem die Frage danach, ob die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern zur Feriennutzung auf dem Flurstück 150/3 der Flur 1 in der Gemarkung D. planungsrechtlich zulässig sei (Frage 1), ob die geplante Zufahrt auf dem Flurstück 155/2, von der H.-Allee kommend, genehmigungsfähig sei (Frage 3), sowie, ob die Erschließung gesichert sei (Frage 5). Nach dem zugehörigen Lageplan sollen die drei Mehrfamilienhäuser mit je 10 Ferienwohnungen rückwärtig in zweiter Reihe zur südwestlich der H.-Allee gelegenen Bebauung auf einem ehemals als Garagengrundstück genutzten Grundstück unter Abriss der (noch) vorhandenen Garagen entstehen. Die Zufahrt zu den Gebäuden soll über das sich im Gemeindeeigentum befindliche Flurstück 155/2 erfolgen, während die Abfahrt ursprünglich über die Flurstücke 149/5 und 147 geplant war (Frage 4 des Bauvorbescheidsantrages). Das Vorhabenflurstück 150/3 weist bei einer Länge parallel zur H.-Allee von bis zu rund 100 m und einer Ausdehnung im rechten Winkel zur H.-Allee von bis zu 60 m eine Fläche von ca. 5.500 qm auf. Das Flurstück 155/2 ist im Grundbuch von D. Blatt 2097 unter der laufenden Nummer 4 als Verkehrsfläche mit einer Größe von 196 m² verzeichnet. Es grenzt an eine von der Straße H.-Allee gewissermaßen als Stichweg nach Südwesten abzweigende, zum Wegeflurstück (heute 144/9) der H.-Allee gehörende Fläche, die es nach Süden weiter verlängert.
- 3
Im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindet sich eine von der seinerzeitigen Bürgermeisterin der Klägerin unter dem 16. Januar 2003 schriftlich gegenüber einem Ingenieurbüro erfolgte Bestätigung, wonach der parallel zum Flurstück 144/1 (heute 154/1) „verlaufende Weg (in diesem Bereich zum Straßengrundstück (144/7) H.-Allee gehörig und südlich die Flurstücksbezeichnung 155/2 tragend) … ein öffentliches Wegegrundstück“ sei.
- 4
Das Vorhabenflurstück 150/3 grenzt westlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3a, der für diesen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Auf dem hier befindlichen Flurstück 157/5 befinden sich vier im Jahre 1995 als Apparthotel „F.“ genehmigte Gebäude, in denen sich insgesamt 68 Ferienappartements befinden. Mit seinem nordwestlichen Bereich grenzt das Vorhabenflurstück an das vorbezeichnete Flurstück 155/2, dem wiederum nordwestlich – in zweiter Reihe zur Bebauung südwestlich der H.-Allee – sich auf dem Flurstück 155/10 ein Wohn- und Geschäftshaus anschließt. Im Osten grenzt das Vorhabenflurstück an das gemeindeeigene Flurstück 149/5 und einen Teil des daneben befindlichen Flurstücks 147, das zwar als – nicht befestigter – Weg genutzt wird, jedoch als solcher über keine straßenrechtliche Widmung verfügt. Daran südöstlich anschließend befindet sich die denkmalgeschützte Mehrfamilienhausquartiersbebauung im Umfeld des unmittelbar an der H.-Allee gelegenen J.-Platzes. Wegen der in der näheren Umgebung des Vorhabenstandortes befindlichen Nutzungen wird auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 sowie auf eine von der Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 2015 übersandte Übersicht sowie auf eine weitere in den Verwaltungsvorgängen befindliche Auflistung, offenbar erstellt von Mitarbeitern der Beklagten, Bezug genommen. Danach ergibt sich, dass die Umgebung sowohl von Wohnnutzung, gewerblicher und freiberuflicher Nutzung sowie von Ferienwohnungsnutzung geprägt wird.
- 5
Für den Vorhabenstandort hatte die Klägerin bereits im Jahr 2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 33 „G.“ beschlossen, ohne allerdings dessen Planungsziele festzulegen. Am 8. Januar 2015 beschloss die Gemeindevertretung der Klägerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 33 „G.“ eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB), die am 24. Februar 2015 öffentlich bekannt gemacht wurde. In der Folgezeit, am 28. Mai 2015, beschloss die Gemeindevertretung für den Bebauungsplan Nr. 33 Planungsziele, die unter anderem in der Errichtung eines Parkhauses, seniorengerechtem und behindertengerechtem Wohnen, Mehrgenerationenwohnen sowie der Sicherstellung, dass nach einer Teilung in Wohnungseigentum keine Ferienwohnungen entstünden, bestehen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass nach Erlass des streitgegenständlichen Bauvorbescheids von der Klägerin eine zweite Veränderungssperre erlassen worden sei.
- 6
Zu der Bauvoranfrage versagte die Klägerin im Juli 2014 ihr Einvernehmen und beantragte zugleich die Zurückstellung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 1 BauGB.
- 7
Nach Anhörung der Klägerin erteilte die Beklagte der E.-GmbH mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens den Bauvorbescheid hinsichtlich der Fragen 1, 3 und 5 der Bauvoranfrage unter Ablehnung im Übrigen. Hinsichtlich der Bauvoranfrage zu Ziffer 1 ging die Beklagte dabei – nach entsprechendem vorangegangenem Schriftwechsel – davon aus, dass sich die Fragestellung zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit allein auf das Kriterium der Art der baulichen Nutzung beziehe. Zur Begründung des Bauvorbescheides wurde ausgeführt, dass mangels zu sichernder gemeindlicher Planungsziele die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre nicht vorgelegen hätten. Die rund vier Monate später beschlossenen Planungsziele hätten diesen Mangel nicht geheilt. Die bisher südlich an die Garagen anschließende Vorhabenfläche sei im Ergebnis einer richterlichen Ortsbesichtigung im Verfahren VG Schwerin 2 A 2392/06 als Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zu behandeln. Trotz der östlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Wohnbebauung und des nördlich wie westlich ausgewiesenen Mischgebietes bestehe eine Gemengelage, die eine Ferienhausbebauung zulasse. Weder sei die benachbarte Gebietsausweisung noch der Umstand entscheidend, dass die Appartementanlage „F.“ als Apparthotel und damit Beherbergungsbetrieb genehmigt worden sei. Mangels ausreichender hoteltypischer Nebenleistungen sei sie als reine Feriennutzung zu klassifizieren. Die geplante Zufahrt auf dem Flurstück 155/2 sei genehmigungsfähig, das Flurstück 155/2 grenze seinerseits an die H.-Allee an und erschließe sowohl das westlich an das Wegegrundstück angrenzende Wohn- und Geschäftshaus auf dem Flurstück 155/10 als auch das Vorhabengrundstück. Auch im Übrigen sei die Erschließung gesichert.
- 8
Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2016, zugestellt am 8. Juni 2016 zurück. Trotz der östlich an das Vorhabengrundstück anschließenden Wohnbebauung und des nördlich wie westlich ausgewiesenen Mischgebiets bestehe eine Gemengelage, die eine Ferienhausbebauung zulasse. Auch sei kein Verstoß gegen das aus dem Einfügungsgebot entwickelte Rücksichtnahmegebot zu erkennen. So sei nicht mit einem Mehr an Verkehr zu rechnen, der das Vorhaben als rücksichtslos erscheinen lasse. Gegenüber bisher 48 Garagenstellplätzen und weiteren Wildparkern falle die geplante Anzahl von 30 Stellplätzen für die Ferienwohnungen noch geringer aus. Im Übrigen sei mit Blick auf die Zumutbarkeit und Vorbelastung zu berücksichtigen, dass in der näheren Umgebung aufgrund der touristischen Prägung und der Lage im Ortskern neben einer Wohn- und Feriennutzung diverse (nicht störende) gewerbliche Nutzungen vorhanden seien. Die ausreichende Erschließung über das Flurstück 149/9 (H.-Allee) und das hier streitgegenständliche Flurstück 155/2 sei gegeben. Die vorhandene Straße sei geeignet, den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr, insbesondere in technischer Hinsicht mit einer Breite von ca. 4,70 Meter und einer gepflasterten Oberfläche zu bewältigen, zumal die Zufahrt zur Residenz „F.“ über das gemeindliche Wegeflurstück 156 mit ca. 4,25 Meter eine tatsächlich geringere Breite aufweise, jedoch mit 68 Appartements über mehr als das doppelte an Kapazität gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben verfüge. Dass das Flurstück 155/2 ein öffentliches Wegegrundstück darstelle, habe die Gemeinde bereits im Baugenehmigungsverfahren zur Bebauung des in zweiter Reihe gelegenen Flurstücks 155/10 bestätigt. Unabhängig davon habe es für die Öffentlichkeit einer Straße gemäß dem DDR-Straßenrecht keiner Widmung bedurft. Entscheidend für die Öffentlichkeit sei gewesen, dass der Weg tatsächlich von der Öffentlichkeit genutzt worden sei und dass der damalige Rechtsträger bzw. Eigentümer der Nutzung durch jedermann nicht widersprochen habe.
- 9
Die Klägerin hat am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Sie bezweifelt die Innenbereichsqualität des Vorhabengrundstücks. Gehe man von einer Belegenheit innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus, sei mit der Beklagten davon auszugehen, dass es sich bei der näheren Umgebung um eine Gemengelage handele, d. h., dass das Vorhaben- grundstück nicht in einem faktischen Baugebiet liege. In diese füge sich das geplante Vorhaben seiner Art nach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da es zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn führe und deswegen rücksichtslos sei. Jedenfalls lasse sich auf der Grundlage der mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen nicht feststellen, ob das Vorhaben hinsichtlich der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung den insoweit zu prüfenden Anforderungen des § 34 BauGB genüge. Die geplante Ferienwohnnutzung sei nicht weiter spezifiziert. Die Beantwortung der Frage, ob das geplante Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB zulässig sei, setze regelmäßig auch die Prüfung der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme voraus. Die Erschließung sei nicht gesichert. Das Vorhabengrundstück liege nicht an einer öffentlichen Straße; die auf dem Flurstück 155/2 befindliche Zufahrtsfläche sei keine öffentliche Straße. Die Beigeladene verfüge auch nicht über eine rechtlich abgesicherte und dingliche Befugnis, dass in ihrem – der Klägerin – Eigentum stehende Grundstück Flurstück 155/2 zu nutzen. Im Übrigen sei die Zufahrtsfläche auch nicht ausreichend, zusätzlich den Verkehr von und zu dem geplanten Vorhaben aufzunehmen.
- 10
Die Klägerin beantragt,
- 11
den Bauvorbescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juni 2016 aufzuheben, soweit der Bauantragstellerin E. ein positiver Bauvorbescheid erteilt wurde.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie erachtet den von der Klägerin zur Begründung der Klage herangezogenen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als bedeutungslos. Die konkret gestellte Frage 1 führe zwar dazu, dass keine Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern für eine Ferienvermietung geplant seien. Der genaue Umfang der Betten und die konkrete Zahl der Ferienwohnungen kämen in der Frage jedoch gerade nicht zur Sprache. Insoweit fokussiere sich die Frage vorrangig entgegen dem klägerischen Vortrag allein auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung mit dem Hinweis in der Angabe „Mehrfamilienhäuser“, dass es keine vereinzelten Ferienwohnungen werden sollten. Angesichts der von der Klägerin auch anerkannten, von mehr oder weniger umfangreichen Ferienwohnanlagen und –wohnungen geprägten Gemengelage sei diese Art der Nutzung jedoch durchaus zulässig. Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots bleibe dem noch ausstehenden Bauantragsverfahren vorbehalten. Für die östlich anschließende Wohnnutzung am J.-Platz bestehe kein handgreiflicher Schutzanspruch. Der dort geltende Gebietserhaltungsanspruch gebe kein vergleichbar weitreichendes Abwehrrecht gegen eine Bebauung in einem angrenzenden Gebiet, das diesen Charakter nicht teile.
- 15
Die Beigeladene beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Sie verweist zur Frage der gesicherten Erschließung auf zwischen dem Rat der Gemeinde als Rechtsträger und Garagennutzern geschlossene Verträge aus der Mitter der 80’er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Die insgesamt 48 Garagen seien nur in An- und Abfahrt zu befahren über das Flurstück 155/2 und weiter über das zur H.-Allee vorgelagerte, noch zum Wegeflurstück der H.-Allee gehörende Grundstück, um so zur H.-Allee zu kommen und von dort zu den Garagen zu fahren. Die Einräumung des Nutzungsrechts für die Garagen durch die Gemeinde an 48 verschiedene Personen bedeute gleichzeitig die öffentliche Widmung der Zuwegung zur H.-Allee.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte zum Verfahren 2 A 1976/02, das derzeit ruht, Bezug genommen.
- 19
Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
- 20
Am 22. September 2017 hat der Einzelrichter eine mündliche Verhandlung vor Ort in Boltenhagen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
- 21
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 haben die Beteiligten Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bauvorbescheid vom 07. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
- 23
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheids ist § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) i. V. m. § 72 Abs. 1 LBauO M-V. Nach § 75 Satz 1 LBauO M-V ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Für den Vorbescheid gelten nach § 75 Satz 4 LBauO M-V u. a. die Vorschriften des § 72 Abs. 1 bis 5 LBauO M-V entsprechend. Nach § 72 Abs. 1 i. V. m. § 75 Satz 4 LBauO M-V ist der Vorbescheid mithin zu erteilen, wenn dem Vorhaben im Umfang der gestellten Frage(n) keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. So ist es hier hinsichtlich der streitgegenständlichen, von der Beklagten positiv beantworteten Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5.
- 24
1. Die Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 sind zunächst ein zulässiger Gegenstand einer Bauvoranfrage. Sie beziehen sich auf einzelne Fragen der baurechtlichen Zulässigkeit des baugenehmigungsbedürftigen Vorhabens der Beigeladenen (zur Unstatthaftigkeit eine Voranfrage, wenn sie auf die Klärung der Frage nach der Verfahrensfreiheit gerichtet ist, vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Oktober 2018 – 2 A 1768/16 SN, amtl. Umdruck S. 9), die zum Prüfprogramm im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren gehören. Dabei umfasst die umfassend auf die planungsrechtliche Zulässigkeit gerichtete Frage zu Ziffer 1 an sich zugleich die Fragen zu Ziffer 3 und 5, die auf die Sicherung der Erschließung gerichtet sind, wobei die Frage zu Ziffer 3 in derjenigen zu Ziffer 5 aufgeht. Allerdings ist die Beklagte im Einverständnis mit der Vorbescheidsantragstellerin davon ausgegangen, dass sich die Frage zu Ziffer 1 allein auf die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung bezieht. Folge dessen ist, dass die Frage nach der Sicherung der Erschließung (Frage 5 unter Einschluss von Frage 3) eigenständige Bedeutung hat.
- 25
2. Weder die von der Klägerin am 8. Januar 2015 beschlossene noch die neuerliche Veränderungssperre führen zur Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Vorbescheids.
- 26
a) Hinsichtlich der neuerlichen Veränderungssperre folgt dies bereits daraus, dass diese erst nach Erlass des streitgegenständlichen Vorbescheids beschlossen worden ist. Gemäß § 14 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) werden Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt. Das ist hier der Fall. Mit der Erteilung des Bauvorbescheids vom 7. Oktober 2015, der im Umfang der Fragestellung einen vorweggenommenen Ausschnitt der Baugenehmigung bildet, ist das Vorhaben der Beigeladenen (im Umfang der Fragestellung) baurechtlich genehmigt i. S. d. genannten Bestimmung. Dass der Bauvorbescheid infolge der Anfechtung durch die Klägerin nicht bestandskräftig ist, spielt keine Rolle. Baurechtlich genehmigt i. S. v. § 14 Abs. 3 BauGB ist ein Vorhaben auch dann, wenn die Genehmigung noch keine Bestandskraft erlangt hat (vgl. Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 14 Rn. 21; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 98. EL Januar 2011, § 14 Rn. 110; VG Schwerin, Beschluss vom 6.1.2017 – 2 B 2052/16 SN; Urteil vom 17.11.2016 – 2 A 2204/14).
- 27
b) Die am 8. Januar 2015 beschlossene und zwischenzeitlich ausgelaufene Veränderungssperre ist zwar vor Erlass des streitgegenständlichen Bauvorbescheids beschlossen worden. Diese war jedoch nicht geeignet, einen Hinderungsgrund für die Erteilung des Bauvorbescheids abzugeben. Vielmehr stellt sich die Veränderungssperre als von Anfang an unwirksam dar, weil es ihr an einer zu sichernden städtebaulichen Planung der Klägerin fehlte. Sie erweist sich damit als nicht erforderlich. (vgl. dazu allgemein auch VG Schwerin, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 2 B 1196/16 SN, amtl. Umdruck S. 5 f.; Beschluss vom 10. März 2015 – 2 B 981/14 – amtl. Umdruck S. 5 f.; Urteil vom 17. März 2011 – 2 A 1085/09 – amtl. Umdruck S. 14 ff.).
- 28
Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 – 4 C 39.74 – BVerwGE 51, 121, 128; Beschluss vom 25. November 2003 – 4 BN 60.03 – BauR 2004, 634, Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage 2018, § 14 Rn 41 m.w.N.). Die Gemeinde muss bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben, so dass diese nicht noch offen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn die Gemeinde zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03, BRS 67 Nr. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 4 BN 36.07 ZfBR 2008, 71). Die Gemeinde hat den Planinhalt regelmäßig ausreichend konkretisiert, wenn sie die künftige Art der Nutzung des Plangebiets im Wesentlichen festgelegt hat, etwa ein Baugebiet i. S. d. §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehen hat (vgl. Hornmann, a.a.O., Rn 43 m.w.N.). Dabei dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planungshoheit nicht überspannt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11). Häufig können die Einzelheiten der Planung noch nicht angegeben werden. Sie stehen nicht selten unter dem Vorbehalt von Änderungen im weiteren Planverfahren. Nicht verlangt werden kann daher, dass Art und Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung bereits detailliert dargelegt werden können, also ein konkretes und ausgewogenes Planungskonzept vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 – NVwZ 2004, 984; Beschluss vom 10. Oktober 2007 – 4 BN 36.07 – ZfBR 2008, 71). Das Konkretisierungserfordernis wird erst durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist und die damit noch alles offenlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 – BRS 67 Nr. 11).
- 29
Gemessen daran war im Zeitpunkt des Erlasses der in Rede stehenden Veränderungssperre durch die Klägerin das erforderliche Mindestmaß dessen, was Inhalt des künftigen Bebauungsplans sein soll, nicht nur nicht hinreichend erkennbar, sondern überhaupt nicht vorhanden. Denn bereits der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 33 „G.“ wurde gefasst, ohne dass dessen Planungsziele festgelegt worden wären. Daran änderte sich auch nichts, als am 8. Januar 2015 die Veränderungssperre beschlossen wurde. Die am 28. Mai 2015 nachträglich zur Veränderungssperre beschlossenen Planungsziele vermögen, ungeachtet dessen, ob diese das Mindestmaß an zu sichernder Planung im oben beschriebenen Sinne erreichen, den der Veränderungssperre anhaftenden Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz nicht zu heilen.
- 30
3. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich nach der Art der baulichen Nutzung zulässig und die Erschließung ist gesichert. Die Beklagte hat daher im Ergebnis die Vorbescheidsfragen zu Ziffer 1, 3 und 5 zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 Abs. 1 LBauO M-V) positiv beantwortet.
- 31
a) Maßstab für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist § 34 BauGB, weil sich der Vorhabenstandort nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
- 32
Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungskomplexes im Gebiet einer Gemeinde voraus, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dass sich der mehr oder weniger im Zentrum von Boltenhagen gelegene Vorhabenstandort in einem Ortsteil befindet, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Ein – wie hier – in einem Ortsteil gelegenes Grundstück liegt dann innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es von einem Bebauungszusammenhang erfasst wird, wobei der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, endet und die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist, auch wenn sich dadurch eine verwinkelte Abgrenzung ergibt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 3 L 29/00 -; Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 L 197/00 -, NordÖR 2002, 18).
- 33
Ausschlaggebend für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26/01 -, juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 L 588/04 -). Dabei ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen. Nach diesem Maßstab ist zu beurteilen, ob Bauvorhaben, die einander benachbart sind, einen Bebauungszusammenhang bilden oder ob trotz ihrer räumlichen Nähe der Bebauungszusammenhang durch eine mit dem Auge wahrnehmbare Grenze unterbrochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 4 B 53/08 -, BauR 2009, 216; Urteil vom 12. Dezember 1990 - C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72).
- 34
Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 12. April 2016 - 2 A 1325/13 -, amtl. Umdruck S. 9 f.). Allein entscheidend ist, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008, aaO.; Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84). Wo im Fall der Überplanung des Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende Geländezäsur innerhalb oder außerhalb des Planbereichs liegt, ist ohne Belang. Selbst unbebaute Grundstücke eines beplanten Gebiets sind nicht deshalb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BauGB bebaut werden dürften (vgl. BVerwG, Beshluss vom 1. Oktober 2008, aaO.; Urteil vom 31. Oktober 1975 - C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 50).
- 35
Eine unbebaute Fläche ist – im Sinne einer Baulücke – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint; diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich um Außenbereich. Über das Vorliegen einer Baulücke ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden, sondern auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Maßgebliche Kriterien sind u.a. der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. Die wachsende Größe der Freifläche ist ein Indiz dafür, dass ein Bebauungszusammenhang eher zu verneinen ist. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt. Mit den Begriffen „Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit“ soll eine gewisse – trotz vorhandener Lücken – bestehende räumliche Verklammerung gekennzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gleichsam „gedanklich übersprungen“ werden kann, weil es ein verbindendes Element in Gestalt der Verkehrsanschauung gibt, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. VG München, Urteil vom 21. November 2016 – M 8 K 15.2980 – juris Rn. 15 m.w.N.).
- 36
Gemessen an diesen Vorgaben nimmt das zur Bebauung vorgesehene Flurstück 150/3 der Flur 1 in D. am Bebauungszusammenhang teil. Nach den vorliegenden Plänen und Luftbildern sowie nach den Eindrücken, die der Einzelrichter in der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. September 2017 durchgeführten Augenscheineinnahme gewonnen hat, findet es seine Prägung trotz der Lage in zweiter Reihe zur H.-Allee und trotz seiner ca. 100 m langen Ausdehnung von (Nord)West nach (Süd)Ost und einer Tiefe in südwestlicher Richtung von bis zu ca. 60 m durch die nordöstlich angrenzende mehrgeschossige Bebauung entlang der (Südwestseite der) H.-Allee, durch die mehrgeschossige Bebauung am J.-Platz und durch die nordwestlich benachbarte Bebauung der Residenz „F.“ mit vier mehrgeschossigen Gebäuden mit insgesamt 68 Ferienwohnungen. Zwar ist die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich grundsätzlich entlang der Außenkanten der vorhandenen Gebäude zu ziehen. Allerdings stellt dies nur einen Grundsatz dar, der insbesondere dann Ausnahmen erfährt, wenn der letztendlich maßgebliche optische Gesamteindruck ein solcher der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der vorhandenen Bebauung ist und das Vorhabengrundstück aufgrund des Eindrucks des Aufeinanderfolgens der Bebauung an diesem Eindruck teilhat. So ist es hier.
- 37
Das Vorhabengrundstück ist an drei Seiten von mehrgeschossiger, überwiegend zweigeschossiger mit – zum Teil zweifach – ausgebautem Dachgeschoss ausgebildeter Bebauung umgegeben. Zwar weist das Flurstück 150/3 eine Fläche von knapp 5.500 qm auf, ist seinerseits allein mit 48 Garagen in insgesamt vier Garagengebäuden bebaut und wird im Übrigen als nicht öffentlicher Mitarbeiterparkplatz für die Mitarbeiter der Firma des Grundstückseigentümers genutzt. Auch stellen Garagen grundsätzlich keine Bebauung dar, die Relevanz für die Frage nach dem Bebauungszusammenhang haben kann (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 3. November 2016 –1 LB 14/13 - BeckRS 2016, 116568). Gleichwohl tragen nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck des Einzelrichters die vorhandenen vier Garagenkomplexe zu dem in erster Linie von der das Vorhabengrundstück umgebenden Bebauung ausgehenden Eindruck der Geschlossenheit bei, indem sie als ein (ursprüngliches) Annex zu den in der näheren Umgebung (ursprünglich) vorhandenen Nutzungen erscheinen. Sie nehmen damit dem Vorhabengrundstück den Charakter einer bloßen Freifläche. Dass der Abstand der parallel zur H.-Allee in Höhe des Vorhabengrundstücks vorhandenen Bebauung zwischen der Residenz „F.“ und dem Mehrfamilienhaus J.-Platz 1 ca. 135 m beträgt, schließt daher die Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht aus (vgl. für den Fall einer Frontlänge von 130 m BVerwG, Urteil vom 14. November 1991- 4 C 1.91 – NVwZ-RR 1992, 227; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 16 mit Hinweis auf VGH Mannheim, Urteil vom 5.8.2014 – 3 S 1673/12 – NVwZ-RR 2014, 931). Vielmehr folgt der Eindruck der aufeinanderfolgenden Bebauung und Geschlossenheit unter Einschluss des Vorhabengrundstücks aus dem Umstand, dass die an drei Seiten benachbarte, im Großen und Ganzen homogene mehrgeschossige Bebauung prägend auf das Vorhabengrundstück einwirkt und dessen Bebauung als Fortsetzung des Vorhandenen und daher als angemessene Fortentwicklung der Bebauung des betreffenden Bereichs erscheinen lässt. Die Bebauung auf den (nord)westlich, nördlich und (süd)östlich benachbarten Grundstücken und die weiteren in der näheren Umgebung vorhandenen Gebäude haben daher auch die erforderliche maßstabbildende Kraft. Insbesondere lassen sich der Umgebungsbebauung ohne weiteres die Vorgaben entnehmen, die hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für ein Bebauungsvorhaben auf dem Flurstück 150/3 zu gelten haben.
- 38
b) Das Vorhaben der Beigeladenen ist, wie in Frage 1 des Vorbescheidsantrags erfragt, seiner Art nach bauplanungsrechtlich zulässig. Die Beigeladene plant die Errichtung von insgesamt 30 Ferienwohnungen in drei Mehrfamilienhäusern. Eine solche Art der baulichen Nutzung fügt sich nach § 34 Abs 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks ein. Die - nicht an den Geltungsbereichen von Bebauungsplänen halt machenden - Grenzen der nähere Umgebung im Einzelnen können dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt sich sowohl die das Vorhabengrundstück unmittelbar umgebende als auch die weitere Umgebung in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung als heterogen dar. So finden sich nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung vor Ort unter Zuhilfenahme der Übersicht auf Blatt 49 der Beiakte Nr. 2 getroffenen Feststellungen in der unmittelbar (nord)westlich benachbarten Residenz „F.“ in vier Mehrfamilienhäusern insgesamt 68 Ferienwohnungen. Die Mehrfamilienhausbebauung rund um den J.-Platz wird überwiegend wohngenutzt. Im Übrigen findet sich in der Umgebung Wohn- und Geschäfts- oder sonstige Gewerbenutzung, freiberufliche Nutzung und auch Ferienwohnnutzung.
- 39
Die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen lassen sich nicht ohne weiteres einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuordnen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB), so dass sich die Zulässigkeit der von der Beigeladenen beabsichtigten Ferienwohnnutzung ihrer Art nach allein nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet. Da sich in der näheren Umgebung nicht nur untergeordnet oder sonst vereinzelt, sondern in größerem und damit prägendem Umfang Ferienwohnnutzung findet, fügt sich das Ferienwohnungsvorhaben der Beigeladenen ohne weiteres ein. Auch wenn man die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO als Mischgebiet qualifizieren würde, wäre das Vorhaben der Beigeladenen nach § 13a Satz 1 BauNVO allgemein zulässig. Das folgt daraus, dass § 13a BauNVO auf unbeplante faktische Baugebiete - anders als in Bezug auf vor seinem Inkrafttreten erlassene und bisher diesbezüglich nicht geänderte Bebauungspläne, für die die neue Vorschrift nicht rückwirkend gilt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 16. August 2018 – 2 A 3543/17 SN – juris) - aufgrund des Charakters von § 34 Abs. 2 BauGB als dynamischer Verweisung anwendbar ist (vgl. auch Hahn, DÖV 2018, 396 ff.).
- 40
c) Schließlich ist die Erschließung gesichert. Im Streit steht zwischen den Beteiligten diesbezüglich allein die Frage, ob das Vorhabengrundstück wegemäßig erschlossen ist. Das ist zu bejahen. Das Vorhabenflurstück grenzt an das als öffentliche Verkehrsfläche anzusehende gemeindeeigene Flurstück 155/2 (dazu nachfolgend aa)). Jedenfalls kann sich die Klägerin nicht auf eine etwaig fehlende Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 berufen (dazu nachfolgend bb)).
- 41
aa) Ein Grundstück ist wegemäßig erschlossen, wenn es an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist. Im nicht beplanten Innenbereich, wie hier, reicht als Erschließung grundsätzlich diejenige Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist. Nach der Bauvoranfrage soll das Vorhabengrundstück über das Flurstück 155/2 mit dem Wegeflurstück der öffentlichen Straße H.-Allee verbunden werden. Die H.-Allee selbst ist ohne weiteres geeignet, den durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgelösten Verkehr aufzunehmen. Dass auch das zur Vermittlung der wegemäßigen Erschließung an die H.-Allee vorgesehene gemeindeeigene gepflasterte Flurstück 155/2 mit einer Breite von 4,70 m in der Lage ist, den von dem Vorhaben der Beigeladenen mit insgesamt 30 Ferienwohnungen ausgelösten Verkehr aufzunehmen, folgt bereits daraus, dass es in der Vergangenheit zur Erschließung der vorhandenen 48 Garagen genutzt worden ist.
- 42
Das Flurstück 155/2 stellt sich auch als öffentliche Wegefläche und damit als Teil des öffentlichen Straßennetzes dar. Es wurde bereits zu DDR-Zeiten als, wenn auch seinerzeit unbefestigte, Zu- und Abfahrt zu dem Garagen-Flurstück 150/3 genutzt. Maßgeblich für die Frage nach der Eigenschaft des Flurstücks 155/2 als öffentliche Straße ist daher § 62 Abs. 1 Satz 1 Straßen-und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG MV). Nach dieser Bestimmung bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen i.S.d. StrWG MV. Maßgebend ist mithin das Straßenrecht der früheren DDR (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 126). Da es nach diesem zu Begründung der Eigenschaft einer Straße als öffentliche Straße einer Widmung regelmäßig nicht bedurfte, kommt es grundsätzlich maßgeblich darauf an, ob auf dem Flurstück tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfand.
- 43
Nach Lage der Akten hatte der Rat der Gemeinde D. Anfang der achtziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts für das seinerzeitige volkseigene (heutige) Vorhabengrundstück, dessen unmittelbar an der H.-Allee gelegene Nachbargrundstücke als Sitz des Rates der Gemeinde (heutiges Flurstück 153/1) und Krankenhaus (heutiges Flurstück 151/2) genutzt worden waren, die Errichtung eines Garagenkomplexes durch Bürger der Gemeinde gestattet. Zu diesem Zweck wurden den Betroffenen mit Überlassungsverträgen Nutzungsrechte zum Zweck des („Bau(s) einer Garage“ eingeräumt. In Zustimmungen bzw. Bestätigungen des Rates der Gemeinde zum Bau von Garagen wurde der Standort als „zentraler Garagenkomplex“ bezeichnet.
- 44
Danach ist davon auszugehen, dass für die Beantwortung der Frage nach der Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 die Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - der DDR vom 22. August 1974 (GBl. I S. 515) (StrVO DDR 1974) heranzuziehen ist. Da nicht festgestellt werden kann, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der StrVO DDR 1974 auf dem Flurstück 155/2 tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfand (vgl. § 3 Abs. 1 StrVO DDR 1974), konnte dessen Öffentlichkeit nach § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 an sich nur aufgrund einer Entscheidung des Rates der Gemeinde durch Beschluss herbeigeführt werden. Zwar liegt nach den Erkenntnissen des Gerichts ein solcher Beschluss nicht vor. Allerdings steht das Fehlen eines Beschlusses nach § 4 Abs. 1 StrVO DDR 1974 der Annahme der Öffentlichkeit einer Straße nicht entgegen (vgl. dazu näher Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 131 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist aber die Feststellung, dass tatsächlich eine Nutzung zu Verkehrszwecken stattfand, die über eine bloße Duldung der wegemäßigen Benutzung durch einen beschränkten Kreis von Dritten hinausging.
- 45
Vorliegend haben die Recherchen der Beteiligten nicht zur Vorlage einer Straßendatei oder eines Bestandsverzeichnisses geführt, aus denen sich ein Vorgang der (konkludenten oder ausdrücklichen) Freigabe für die öffentliche Nutzung des Flurstücks 155/2 ergeben könnte. Die beigebrachten Unterlagen belegen jedoch, dass der Rat der Gemeinde seinerzeit von einem „zentralen Garagenplatz“ ausging, dessen Zufahrt über den noch zum Wegeflurstück der H.-Allee gehörenden und damit unzweifelhaft öffentlichen Stichweg erfolgte, der sich nach Südwesten im (heutigen) Flurstück 155/2 fortsetzte. Die Etablierung der Garagennutzung auf dem heutigen Vorhabengrundstück durch den Rat der Gemeinde hatte zur Folge, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr über das Flurstück 155/2 erfolgte, das sich ohne weiteres als Fortsetzung des von der H.-Allee ohnehin abzweigenden Stichweges darstellte. In diesem, nach den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen bis zur Bebauung des benachbarten Flurstücks 155/10 im Jahre 2003 unbefestigten Stichweg fand das ebenfalls bis zum Jahre 2003 unbefestigte Flurstück 155/2 seinen Anschluss an das öffentliche Straßennetz in einer Weise, die es dadurch zur Verlängerung eben dieses Stichweges werden ließ. Die tatsächliche Verlängerung des Stichwegs durch das Flurstück 155/2 mit der Eröffnung dieses Zu- und Abfahrtsverkehrs, der in erster Linie zwar unmittelbar auf die Nutzer der Garagen bezogen, jedoch mangels Vorhandenseins eines Tores oder sonst einer Absperrung (vgl. dazu OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99 – LKV 2000, 543, 544) nicht notwendig auf diese beschränkt war, stellt sich damit als ein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme der Eigenschaft des Flurstücks 155/2 als öffentlich dar.
- 46
bb) Ungeachtet dessen ist die Klägerin infolge ihres eigenen vorangegangenen Verhaltens gehindert, sich auf eine etwaig fehlende Öffentlichkeit des Flurstücks 155/2 zu berufen. So hat die seinerzeitige Bürgermeisterin im Zuge der Bebauung des westlich benachbarten, in zweiter Reihe zur H.-Allee gelegenen Flurstücks 155/10 bescheinigt, dass es sich bei dem gemeindeeigenen Flurstück 155/2 um eine öffentliche Wegefläche handelt. Dementsprechend wird die Bebauung auf dem Flurstück 155/10 seit dem Jahre 2003 über das Flurstück 155/2 erschlossen. Ist aber ein Baugrundstück über ein im Eigentum einer Gemeinde stehendes Wegegrundstück, das dem allgemeinen Verkehr jedenfalls tatsächlich zur Verfügung steht, erreichbar, kann die Erschließung eines anderen Baugrundstücks ausnahmsweise auch dann ausreichend gesichert sein, wenn die Gemeinde - trotz Fehlens einer förmlichen Widmung oder einer altrechtlich anzunehmenden Öffentlichkeit - auf Dauer rechtlich gehindert ist, den Anliegerverkehr zu dem Baugrundstück über das nämliche gemeindeeigene Grundstück zu untersagen. In Betracht kommen kann insoweit etwa der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Weg z.B. auch dem Zugang zu anderen ähnlich bebauten und genutzten Grundstücken dient (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 – 4 C 45/88 –, Rn. 19 - juris). Dies ist hier der Fall. Das Vorhabengrundstück ist über die Stichstraße zur H.-Allee einschließlich des Flurstücks 155/2 und damit über Flurstücke zu erreichen, die vollständig im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehen. Die Stichstraße dient darüber hinaus auch dem Zugang zu dem wohn- und gewerblich genutzten Gebäude auf dem angrenzenden Flurstück 155/10 (vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 5 A 243/15 HGW – juris Rn. 33). Zudem ist das Flurstück 155/2 im Grundbuch, wenn auch nur mit nachrichtlicher Bedeutung, als Verkehrsfläche verzeichnet.
- 47
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.
- 48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 StrVO 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 85/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1325/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1768/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 45/88 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Satz 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 13a Ferienwohnungen 2x
- 4 B 53/08 1x (nicht zugeordnet)
- 3 L 588/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 4 B 26/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 2052/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 StrVO 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LB 14/13 1x
- VwGO § 154 1x
- § 72 Abs. 1 bis 5 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2204/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1976/02 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 1196/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 30 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 72 Abs. 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 243/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 2 A 2392/06 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 6 Mischgebiete 1x
- § 75 Satz 4 LBauO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 L 29/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- 3 L 197/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 1673/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BBauG § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 1x
- § 34 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 2 A 1085/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 3543/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 71 Abs. 1 LBauO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 981/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x