Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 105/19 SN
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
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Der am 15.01.2018 geborene Kläger begehrt die Zuweisung eines Platzes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.
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Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bescheid vom 30.08.2018 einen Ganztagsplatz über eine Betreuungszeit von 50 Stunden wöchentlich in der Krippe gewährt.
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Die Schwester des Klägers besucht bereits die Einrichtung „…“ in ... Vor diesem Hintergrund ist dem sinngemäßen Begehren des Klägers der Wunsch zu entnehmen, ebenfalls in dieser Einrichtung betreut zu werden. Ein entsprechender Zuweisungsantrag wurde gegenüber dem Beklagten mit Schriftsatz vom 16.12.2018 gestellt, der am 19.12.2018 einging.
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Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 20.12.2018 mit, dass seinem Wunsch, in der Kindertagesstätte ... einen Betreuungsplatz zu erhalten, nicht entsprochen werden könne. Dem Verwaltungsvorgang ist insoweit der Umstand zu entnehmen, dass in dieser Einrichtung wegen Personalmangels aktuell keine weiteren Krippen-Kinder betreut werden können.
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In dieser Einrichtung sind vom tätigen Fachpersonal momentan drei Fachkräfte schwanger, zwei im Erziehungsurlaub, und eine dauerhaft erkrankt. Vor diesem Hintergrund ist derzeit eine Krippengruppe komplett unbesetzt und die entsprechenden Räume stehen leer.
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Zu einer Zuweisungsentscheidung kam es in der Folgezeit zunächst nicht.
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Mit Schriftsatz vom 18.01.2019, der am selben Tag bei Gericht einging, hat der Kläger Klage erhoben sowie einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Nach der Klageerhebung hat der Beklagte am 31.01.2019 eine Zuweisungsentscheidung für einen Betreuungsplatz ab 01.02.2019 getroffen. Insoweit hat er dem Kläger einen Platz im Krippenhaus „…“ in der ….straße … in … zugewiesen sowie alternativ einen Betreuungsplatz bei einer Kindertagespflegeperson in …. in ….. Diesbezüglich hat der Kläger erklärt, dass die zugewiesenen Betreuungsplätze nicht dem individuellen Bedarf entsprechen würden, da sie nicht in zumutbarer Weise zu erreichen seien. Insbesondere seien diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unter zwei Stunden zu erreichen, demgemäß käme allein die Erreichbarkeit mit privaten Pkw unter Berücksichtigung der Arbeitswege der Eltern infrage. In diesem Zusammenhang sei dem Vater, der als Fliesenleger im gesamten Bundesland sowie u.a. in ……. an wechselnden Orten tätig sei, ein Holen und Bringen nicht möglich. Allein die Mutter könne die Kinder fahren, deren Arbeitsweg vom A-Straße in A-Stadt zum Arbeitsplatz ….. in ….. dauere 30 Minuten und würde sich bei dem Besuch der Krippe verdoppeln, bzw. bei dem Besuch der Tagesmutter um 20 Minuten erhöhen. Vor diesem Hintergrund seien die zugewiesenen Plätze unter Berücksichtigung der Entfernung der Betreuungsplätze unzumutbar. Daher werde der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII derzeit nicht erfüllt. Überdies beziehe die Mutter des Klägers nunmehr ALG 1, da sie ihren neuen Arbeitsplatz nicht habe antreten können.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag hin einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zum 01.02.2019 zuzuweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat er im Wesentlichen sinngemäß vorgetragen, dass dem Kläger am 22.02.2019 ergänzend einen Platz in einer Kindertagesstätte in … zugewiesen worden sei. Dieser sei mit dem Kfz auf dem schnellsten Arbeitsweg ohne Zwischenhalte – ebenso wie die Tagesmutter in …. – in 31 Minuten zu erreichen. In der Sache führe sowohl der Weg über …. nach … als auch der Weg über …. nach ….. zwangsläufig über Laage und verursache bei Zwischenhalten dort und im jeweiligen weiteren Betreuungsort eine Verlängerung der Fahrzeiten um eine Minute, verglichen mit einem Halt nur in …. oder ….. Die reine Fahrzeit vom Wohnort des Klägers zum Arbeitsplatz der Mutter verlängere sich durch den Weg über ... um 14 Minuten bzw. durch den Weg über …. um vier Minuten. Vor diesem Hintergrund hält der Beklagte sowohl das Betreuungsangebot der Tagesmutter in … als auch das Betreuungsangebot der Kindertagesstätte in …. für zumutbar.
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Den Eilantrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 26.02.2019 zum Aktenzeichen 6 B 107/19 vollumfänglich zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 21.03.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die als Verpflichtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Der Kläger hat gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Insoweit ist der Beklagte gehalten gewesen, einen anspruchserfüllenden Platz nachzuweisen, d. h., dass der nachgewiesene bzw. verschaffte Platz hinsichtlich der inhaltlichen Qualität, des zeitlichen Umfangs und der Entfernung vom Wohnort anspruchserfüllend ist. Innerhalb des vorhandenen zumutbaren Platzangebots steht dem Kind sodann – vertreten durch seine Eltern – die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts zu (vgl. Struck in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24, Rn. 23).
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Diese Voraussetzungen liegen vor und führen dazu, dass der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) besteht.
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Vorliegend allein strittig zwischen den Beteiligten ist, ob die Entfernung vom Wohnort anspruchserfüllend ist. Das ist zur vollen Überzeugung des Einzelrichters der Fall, weil die zugewiesenen Plätze sämtlichst in weniger als 30 Minuten Fahrzeit zu erreichen sind und überdies zwei der drei zugewiesenen Plätze in weniger als 1 Stunde Fahrzeit zu erreichen sind, wenn zusätzlich der (vormalige) Arbeitsweg der Mutter des Klägers zu Grunde gelegt wird.
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Im Hinblick auf die tägliche Inanspruchnahme hat die Entfernung des Betreuungsplatzes vom Wohnort eine ganz zentrale Rolle: Er muss für Kind und Eltern erreichbar sein (hier und im Folgenden vgl. Struck in: Wiesner, SGB, VIII, § 24, Rn. 38 ff.). Gleichwohl gestalten sich die Rahmenbedingungen im ländlichen Gebiet eines Flächenbundeslands abweichend von denen in einer Großstadt. Einzubeziehen in die Entfernung ist auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesetzliche zeitliche Aufwand für die Eltern. Insoweit wird überwiegend ein Zeitaufwand von 30 Minuten zwischen Wohnung und Einrichtung (vgl. Fischer in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 30, m.w.N.; Winkler in: BeckOK Sozialrecht, 51. Edition 01.12.2018, § 24 SGB VIII, Rn. 29 m.w.N.; Etzold in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.10.2018, § 24 SGB VIII, Rn. 52 m.w.N.) auch dann noch als zumutbar angesehen, wenn beide erwerbstätige Elternteile von der Einrichtung zu ihrer Arbeitsstätte weitere 30 Minuten unterwegs sind (vgl. Struck in: Wiesner, SGB VIII, § 24, Rn. 40), weil sich beide Eltern grundsätzlich beim Bringen und Holen abwechseln können und somit der zeitliche Aufwand verteilt wird.
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Bereits ausweislich des Vortrags des Klägers beträgt die reine Fahrzeit vom Wohnort bis zum zugewiesenen Platz in …. 20 Minuten und 36 Sekunden für 22 km (Bl. 56 d.A.), bzw. 27 Minuten und 42 Sekunden für 31,961 km vom Wohnort bis zum zugewiesenen Platz in …. (Bl. 60 d.A.). Ergänzend hat das Gericht per Google Maps ermittelt, dass die Entfernung vom Wohnort bis zum zugewiesenen Platz in …. 21,3 km beträgt und in 20 Minuten zurückgelegt werden kann (Bl. 102 d.A.).
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Des Weiteren hat der Kläger vorgetragen, dass allein seine Mutter die Autofahrten übernehmen könne. Insoweit würde diese insgesamt 1 Stunde 3 Minuten bis zum Erreichen des Arbeitsplatzes benötigen, wenn der Kläger den zugewiesenen Platz in …. besuchen würde; bzw. 47 Minuten, wenn der Kläger den zugewiesenen Platz in ….. besuchen würde. Ergänzend hat der Beklagte vorgetragen, dass die zugewiesenen Plätze in ….. sowie auch in ….. bei Zugrundelegung des Arbeitswegs der Mutter des Klägers in 34 bzw. 44 Minuten zu erreichen seien.
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Nach dem oben Gesagten erweisen sich jedenfalls hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort sowohl der Platz in ….. als auch der Platz in …. als anspruchserfüllend. Dies gilt umso mehr, als dass die Mutter des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42, Rn. 79; vgl. insoweit auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt NVwZ 2018, 986 m.w.N.) – Arbeitslosengeld 1 erhält, und damit nach gesetzlicher Maßgabe weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass es der Einzelrichter – auch losgelöst von absoluten zeitlichen Parametern (vgl. hierzu die neue Rechtsprechung des VGH München, BeckRS 2016, 49986) – vorliegend als zumutbar erachtet, dass die beiden Wegstrecken die o.g. Zeit dauern. Denn es dürfte in der Natur der Sache liegen, dass bei einer 6-köpfigen Familie, die im ländlichen Raum eines Flächenbundeslands wohnt, längere Wegstrecken anfallen. Dies ist abstrakt generell auch dem Umstand geschuldet, dass sich der Betreuungsbedarf der Kinder im Laufe der Zeit ändert. Im vorliegenden Einzelfall dürfte dies zudem durch die Umstände abgemildert werden, dass sowohl die Großeltern als auch der Kindesvater – dieser abhängig von seinem konkreten Einsatzort als Fliesenleger – gelegentliche Unterstützung liefern können.
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Soweit der Kläger sinngemäß vorgetragen hat, dass ihm allein der Besuch der Einrichtung Knirpsenland in …. zuzumuten sei, verkennt er die Reichweite seines gesetzlichen Anspruchs. Zwar räumt insoweit § 24 SGB VIII in Verbindung mit § 5 SGB VIII durchaus ein Wunsch- und Wahlrecht ein, dieses darf aber nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein. Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts unterliegt gesetzlichen Grenzen und erstreckt sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot (vgl. Lakies/Beckmann in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 24, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend ist unstrittig kein Platz in der gewünschten Betreuungseinrichtung verfügbar. Aber auch aus dem übrigen Akteninhalt ergibt sich für den Einzelrichter kein Zweifel daran, dass im konkreten Fall nachweislich eine Kapazitätserschöpfung bezüglich des gewünschten Betreuungsplatzes vorliegt. In diesen Konstellationen wird der Anspruch auch dann erfüllt, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem leistungsberechtigten Kind einen zumutbaren Platz in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16) sowie des OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18). Diese Vorgehensweise ist nach Auffassung des Einzelrichters auch sachdienlich, denn die Ausübung des Anspruchs nach § 24 SGB VIII darf nach ihrem Sinn und Zweck nicht dazu führen, bestehende Personalmängel in Kindertageseinrichtungen zu perpetuieren. Überdies ist für den Einzelrichter auch durchaus zweifelhaft, ob der Wunsch des Klägers, in einer derzeit drastisch unterbesetzten Krippe betreut zu werden, sachgerecht ist. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass es sich bei der Familie des Klägers um eine solche handelt, bei der die beiden Eltern insgesamt vier Kinder umsorgen müssen, was gerichtsbekannt mit einem sehr hohen zeitlichen und materiellen Aufwand verbunden ist. Insoweit ist indes zu berücksichtigen, dass § 24 SGB VIII zwar die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern soll, aber gerade keinen Anspruch auf die zeitlich und örtlich optimale Kinderbetreuung schafft. Insbesondere hat die Norm nicht zum Ziel, die Belastungen, die mit einer Berufstätigkeit unter gleichzeitiger Pflicht, für Kinder zu sorgen und diese zu betreuen, verbunden sind, auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren (vgl. Kaiser in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 24, Rn. 18).
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 24 SGB VIII 5x (nicht zugeordnet)
- § 5 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 24 Abs. 2 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 113 1x
- 6 B 107/19 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 19/16 1x