Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 33/19 SN

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Dezember 2018 gegen den der Beigeladenen erteilten Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2018 wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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1. Die Antragstellerin ist Sondereigentümerin nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). In dem vorläufigen Rechtschutzverfahren gleichen Rubrums zum Az. 2 B 2123/18 SN wendet sie sich gegen den gesetzlichen Sofortvollzug einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Neubau einer Hotelanlage mit Restaurant, Wellness und Tiefgarage mit 73 PKW-Stellplätzen auf den Nachbarflurstücken a/b, c/d und e/f der Flur g der Gemarkung E-Stadt. Im hiesigen Verfahren begehrt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin den Umfang einer seit 1994 zu Lasten des (heutigen) Flurstücks a/b bestehenden Abstandsflächenbaulast auf eine in dem Bescheid näher gekennzeichnete Fläche reduziert hat. Die Baulast war seinerzeit im Zusammenhang mit der Errichtung der aus zwei Appartementhäusern bestehenden WEG-Anlage zu Gunsten des (heutigen) Grundstücks Flurstück h/i von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen durch entsprechende Verpflichtungserklärung zu Lasten des (heutigen) Flurstücks a/b übernommen und sodann in das Baulastenverzeichnis eingetragen worden. Ohne Reduzierung der Baulast würden sich im Bereich eines zum Hotelbauvorhaben der Beigeladenen gehörenden Turms die bisherige baulastgesicherte Abstandsfläche auf dem Flurstück a/b und die durch den Turm ausgelöste Abstandsfläche partiell überschneiden. Die Antragstellerin macht in der Sache im Kern geltend, die seinerzeitige Baulast sei nicht lediglich vorhaben-, sondern grundstücksbezogen zu verstehen; die im Jahre 2006 - nach Errichtung der Gebäude ihrer WEG-Anlage - erfolgte Änderung des Abstandsflächenrechts (Gesetz vom 18. April 2006 – GVOBl. M-V S. 102) lasse daher das öffentliche Interesse am Fortbestand der Baulast trotz der Reduzierung der erforderlichen Abstandsfläche von bis dahin 1 H auf seither 0,4 H unberührt.

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2. Der Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

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a) Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da es sich bei dem in § 83 Abs. 3 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) geregelten Verzicht auf eine Baulast um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 19 K 304.16 – juris Rn. 29 unter Hinweis auf VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 - VG 3 K 617/16.MZ - juris Rn. 18) und die Antragsgegnerin dessen sofortige Vollziehung angeordnet hat.

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Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin Sondereigentümerin nach dem WEG ist. Sie – und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft – ist als Miteigentümerin des nach § 1 Abs. 2 und 5 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum zählenden Grundstücks trotz der Vorschrift des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG Rechtsinhaberin; ihre Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend) kann daher nicht unter Hinweis auf die Stellung als Sondereigentümerin verneint werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 4 B 75.17 – juris Rn. 5; zur Antragsbefugnis des WEG-Sondereigentümers gegen Nachbarvorhaben vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 25.4.2019 – 2 B 528/19 SN; Beschluss vom 20. Juni 2018 – 2 B 378/18 SN; Beschluss vom 31. Juli 2015 – 2 B 2517/15 SN). Sondereigentümer sind mithin berechtigt, mittels öffentlich-rechtlicher Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Das ist auch hier der Fall, obwohl es im hiesigen Verfahren nicht um die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, sondern allein um die Reduzierung des Umfangs der Abstandsflächenbaulast durch Teilverzicht der Antragsgegnerin und entsprechende Löschung im Baulastenverzeichnis geht. Denn auch insoweit erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Sondereigentum der Antragstellerin, insbesondere im Hinblick auf den zugehörigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück, von den durch den streitgegenständlichen Bescheid gegenüber der bisherigen Baulast reduzierten Abstandsflächen des Bauvorhabens unmittelbar negativ betroffen ist (vgl. allgemein auch Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 483).

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Die Antragsbefugnis der Antragstellerin scheitert auch nicht deshalb, weil der behördliche Verzicht auf eine Baulast nach § 83 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V allein davon abhängt, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Baulast besteht.

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Für die Bejahung der Antragsbefugnis genügt, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist. Daran fehlt es nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 25.04.2012 - 2 L 192/09 -, juris). Das ist hier nicht der Fall.

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Die eingetragene Baulast vermittelt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 A 1836/12 – amtl. Umdruck S. 10, offengelassen noch im Urteil vom 13. November 2013 – 2 A 1835/10 – amtl. Umdruck S. 8 f.) dem von der Baulast Begünstigten ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem er sich gegen die Löschung der Baulast aus dem Baulastenverzeichnis wehren kann (die Antrags- bzw. Klagebefugnis bejahend z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 19 K 304.16 – juris Rn. 32; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.04.2010 - 5 K 4083/08 -, juris, VG Magdeburg, Urteil vom 20.05.2009 - 4 A 148/07 - juris; demgegenüber im Ansatz anders: VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 - VG 3 K 617/16.MZ - juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.01.2011 - 8 S 545/10 - juris). Daran hält die Kammer weiterhin fest. Der Begünstigte einer Abstandsflächenbaulast muss, jedenfalls sofern – wie hier - das mit der Baulast ermöglichte Bauvorhaben verwirklicht worden ist, den Baulastverzicht darauf hin gerichtlich überprüfen lassen können, ob sein Bauvorhaben weiterhin den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften entspricht. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht und die Löschung der Baulast, nämlich der Wegfall des öffentlichen Interesses, vorlagen, ist dann eine Frage der Begründetheit des Rechtsbehelfs. Geht es dem Begünstigten, wie hier der Antragstellerin, (auch) um die Frage danach, ob die eingetragene Baulast über einen konkreten Vorhabenbezug hinaus auch einen vorhabenunabhängigen Grundstücksbezug aufweist, ist damit die inhaltliche Reichweite der Baulast und damit ebenfalls eine Frage aufgeworfen, die dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses am Bestand der Baulast zuzuordnen ist.

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Die Baulast stellt nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar, die der Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zu einem sein Grundstück betreffendes Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen kann und die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Sie dient zumeist dazu, Bebauungshindernisse zu beseitigen und dies in einer öffentlich-rechtlich verbindlichen Form zu konservieren. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) eines Grundstücks entgegenstehen könnten. Im Verhältnis zwischen Baulastübernehmer und Behörde bewirkt die Eintragung den Entzug der Dispositionsbefugnis über die erklärte Belastung des Grundstücks mit einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht. Das die Entstehung der Baulast tragende Verwaltungsrechtsverhältnis besteht formell zwar nur zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem die Baulastübernahme erklärenden Grundstückseigentümer. Gleichwohl führt die Eintragung der Baulast zu einer objektiven Änderung der (bauordnungsrechtlichen) Rechtslage, die im Einzelfall dazu führen kann, dass die Zahl der möglichen Gesichtspunkte, die von der Bauaufsichtsbehörde zur Versagung der Genehmigung des Bauvorhabens angeführt werden können, verringert wird und infolge der veränderten Rechtslage zu Gunsten des Baulastbegünstigten eine Ermessensreduzierung eintritt, oder dass sich sogar ein Rechtsanspruch des von der Baulast Begünstigten auf Erteilung einer Baugenehmigung ergibt, wo ohne die Baulast ein solcher Anspruch nicht bestanden hätte. So führt z. B. die Eintragung einer ausreichend bemessenen Abstandflächenbaulast oder einer Erschließungsbaulast zu einem subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch des Begünstigten auf Erteilung einer Baugenehmigung, wenn die übrigen baurechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt sind; ohne die jeweilige Baulast hätte das jeweilige Bauvorhaben nicht zugelassen werden können (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. April 2010 – 5 K 4083/08 – juris) oder könnte ein künftiges Bauvorhaben nicht zugelassen werden.

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b) Der Antrag ist indes unbegründet.

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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacherechtsbehelfsverfahrens von dem Vollzug des Baulastverzichts verschont zu bleiben, vorzunehmen. Dabei überwiegt das Vollzugsinteresse regelmäßig das Aussetzungsinteresse, wenn sich der in Rede stehende Verwaltungsakt nach allein gebotener und grundsätzlich ausreichender summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist. So ist es hier. Der von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen erklärte und der Antragstellerin mitgeteilte teilweise Verzicht auf die im Jahre 1994 eingetragene Baulast ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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aa) Dem – lediglich als Sollvorschrift ausgestalteten (vgl. dazu VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 A 1836/12 – amtl. Umdruck S. 11) - Anhörungserfordernis des § 83 Abs. 3 Satz 3 LBauO M-V, wonach vor dem Verzicht neben dem Verpflichteten auch die durch die Baulast Begünstigten angehört werden sollen, ist entsprochen worden. Die Antragstellerin wurde, wie die weiteren Sondereigentümer auch, mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018 zu der beabsichtigten Reduzierung der Baulast angehört.

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bb) Die Baulastreduzierung ist hinreichend bestimmt. In dem Verzichtsbescheid wird auf den von der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin S. erstellten Baulastübersichtsplan (Lageplan) im Maßstab 1:250 vom 10. Juli 2018, der dem Bescheid beigefügt ist, Bezug genommen und ausgeführt, dass die bisherige Baulast auf die in der grau unterlegten Abstandsfläche braun schraffierte Baulastfläche reduziert wird. Eindeutigkeitszweifel sind nicht ersichtlich.

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cc) Die gesetzlichen Voraussetzungen für den teilweisen Verzicht der Antragsgegnerin auf die streitgegenständliche Baulast und deren Löschung im Baulastenverzeichnis liegen vor. Rechtsgrundlage für den von der Antragsgegnerin verfügten Teilverzicht auf die Baulast ist § 83 Abs. 3 LBauO M-V. Nach Satz 1 dieser Vorschrift geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist gemäß Satz 2 zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam (Satz 4).

17

Mit dem Begriff des „öffentlichen Interesses“ wird deutlich gemacht, dass das Institut der Baulast ausschließlich im Allgemeinwohl besteht, also auf öffentlich-rechtliche Bedürfnisse abstellt und nicht zugleich privaten Interessen des Eigentümers des durch die Baulast begünstigen Grundstücks dient (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 19 K 304.16 – juris Rn. 42 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 21. November 2017 - OVG 2 A 1393/16 - NVwZ-RR 2018, 422 <427>, und Beschluss vom 14. Januar 2014 - OVG 2 B 1476/13 - NVwZ-RR 2014, 412 <413>; VG Mainz, Urteil vom 8. März 2017 - VG 3 K 617/16.MZ - juris Rn. 20 ff.). Die Baulast als Instrument des Bauordnungsrechts dient dazu, die rechtlichen Voraussetzungen des Bauordnungsrechts und Bauplanungsrechts für die Bebauung oder bauliche Nutzung des von der Baulast begünstigten Grundstücks zu sichern, d.h. zu gewährleisten, dass Hindernisse aus dem öffentlichen Baurecht ausgeräumt werden. Baurechtliche Anforderungen an ein Vorhaben, die das Baugrundstück erfüllen muss oder die auf ihm erfüllt sein müssen, werden von einem anderen oder auf ein anderes Grundstück übernommen. Das begünstigte Grundstück kann dadurch baulich in einer Weise ausgenutzt werden, die sonst baurechtlich unzulässig wäre. Hieran mag der Eigentümer des Baugrundstücks zwar interessiert sein. Gleichwohl wahrt die Baulast in diesem Zusammenhang allein öffentliche Interessen. Es geht darum, dass der Erhalt baurechtmäßiger Zustände dauerhaft - und unabhängig von etwaigen Eigentümerwechseln oder zivilrechtlichen Vereinbarungen - zugunsten der Allgemeinheit öffentlich-rechtlich gesichert werden soll. Die Baulast dient mithin dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung baurechtswidriger Zustände. Demgemäß sind bei der Entscheidung über die Eintragung einer Baulast die privaten Belange des Bauherrn nicht zu berücksichtigen; dessen Interessen hat die Bauaufsichtsbehörde nicht zu ermitteln (vgl. dazu insgesamt VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 19 K 304.16 – juris Rn. 44 m. w. N.).

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Der Verzicht auf eine Baulast ist deshalb in § 83 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V mit der Voraussetzung des Wegfalls des öffentlichen Interesses daran geknüpft, dass die Baulast bedeutungslos geworden ist, weil die die Baulast begründenden Belange nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind. Das ist regelmäßig nur bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Fall, wobei maßgeblich ist, zu welchen Zwecken und mit welcher Zielsetzung die Baulast in das Baulastenverzeichnis aufgenommen worden ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 A 1836/12 – amtl. Umdruck S. 15). Auch für die Verzichtsentscheidung sind, wie für die Begründung einer Baulast, die privaten Belange des begünstigten Eigentümers irrelevant; es geht allein darum, ob die Gewährleistung baurechtsgemäßer Zustände auf dem begünstigten Grundstück den Fortbestand der Baulast verlangt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn, was in § 83 Abs. 3 LBauO M-V nicht bestimmt ist, eine Berücksichtigung des privaten Interesses an der Baulast gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. insgesamt VG Berlin, Urteil vom 23. April 2019 – 19 K 304.16 – juris Rn. 45 m. w. N.).

19

Gemessen daran ist das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der im Jahre 1994 in das Baulastenblatt 167 unter der laufenden Nr. 1 eingetragenen und im Jahre 2009 zu dem Baulastenblatt 1307 übernommenen Abstandsflächenbaulast in dem im streitgegenständlichen Bescheid genannten Umfang weggefallen. Mit der Abstandsflächenbaulast sollte seinerzeit aus Anlass des Bauvorhabens der Errichtung der zwei Appartementhäuser auf den heutigen Flurstücken h/i und j/k die Einhaltung der nach § 7 Abs. 1 LBauO M-V vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518) erforderlichen Abstandsfläche sichergestellt werden. In der diesbezüglichen Verpflichtungserklärung der seinerzeitigen Grundstückseigentümerin heißt es: „Die im beigefügten Lageplan …….. gekennzeichnete Teilfläche ….. wird zugunsten des Nachbargrundstückes …… gemäß § 7 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) vom 26.04.1994 als Abstandsfläche auf Dauer zur Verfügung gestellt und darf weder auf die auf eigenem Grundstück erforderlichen Abstandsflächen angerechnet noch überbaut werden, es sei denn, daß eine Überbauung nach § 6 LBauO M-V ausnahmsweise zulässig ist.“

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Anders als es die Antragstellerin meint, dient die übernommene Baulast als Abstandsflächenbaulast allein der Einhaltung des Abstandsflächenrechts. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut der Verpflichtungserklärung eindeutig und nicht weiter auslegungsfähig. Ein Sicherungsbedürfnis im Hinblick auf die einzuhaltenden Abstandsflächen besteht dann allerdings nur solange und soweit, wie das Bauordnungsrecht die Einhaltung von Abstandsflächen verlangt. Das ist aber, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, seit Inkrafttreten der LBauO M-V 2006 nur noch in dem nunmehr in dem Bescheid bestimmten Umfang auf dem Flurstück a/b zugunsten des Flurstücks h/i der Fall. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die übernommene Abstandsfläche in der Verpflichtungserklärung „auf Dauer“ zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist nur der Selbstverständlichkeit Ausdruck verliehen worden, dass auf der Basis der ausdrücklich in Bezug genommen Vorschrift des § 7 Abs. 1 LBauO M-V 1994 die Baulastübernahme nicht lediglich temporär, sondern, weil anderenfalls das Anlassvorhaben nicht genehmigungsfähig gewesen wäre, dauerhaft gelten soll. Der Verzichtserklärung lässt sich weder nach ihrem Wortlaut noch sonst im Wege der Auslegung entnehmen, dass die Baulastübernahme unabhängig vom Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen sein soll. Vielmehr macht der explizite Hinweis, dass die Teilfläche gemäß § 7 Abs. 1 LBauO M-V 1994 „als Abstandsfläche“ zur Verfügung gestellt werde, deutlich, dass es eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Übernahme der Baulast und dem Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen gibt. Auch gibt die Verzichtserklärung nichts dafür her, dass die Anwendung der Vorschriften über den Verzicht auf die Baulast bei Wegfall des öffentlichen Interesses ausgeschlossen sein soll; darauf, ob eine solche Auslegung vor dem Hintergrund des Charakters der Baulast als allein öffentlichen Interessen dienend überhaupt rechtlich zulässig ist, kommt es mithin nicht an.

21

Das Argument der Antragstellerin, die seinerzeitige Verpflichtungserklärung sei grundstücks- und nicht vorhabenbezogen zu verstehen, ändert daran nichts. Denn selbst wenn diese Sichtweise zutreffend sein sollte, nämlich dass die streitgegenständliche Baulast nicht lediglich das seinerzeitige Appartementhausvorhaben, sondern jedes andere Vorhaben auf dem (heutigen) Flurstück h/i erfassen sollte (vgl. auch VG Schwerin, Urteil vom 23. April 2015 – 2 A 345/13 – amtl. Umdruck S. 9, wonach eine Abstandsflächenbaulast ohne ausdrückliche Einschränkung in der Verpflichtungserklärung regelmäßig grundstücksbezogen zu verstehen ist) bleibt es dabei, dass es stets nur um die Verhinderung bauordnungs-, nämlich abstandsflächenwidriger Zustände geht. Solche sind aber nunmehr, nach der Rechtslage seit Inkrafttreten der LBauO M-V 2006, nur noch insoweit zu besorgen, als die maximale Abstandsfläche von 0,4 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V i. d. F. d. Bek. v. 15. Oktober 2015 – GVOBl. M-V S. 344, ber. GVOBl. M-V 2016, S. 28) nicht auf dem eigenen Grundstück, hier dem Flurstück h/i, gewährleistet werden kann. Soweit die Antragstellerin den Beschluss des OVG Magdeburg vom 14. Oktober 2014 (2 L 76/13 – juris) bemüht, folgt aus dieser Entscheidung nichts anderes. Im dortigen Fall ging es nicht, wie hier, um eine Abstandsflächenbaulast und die Frage nach deren Sicherungsfunktion bei Änderung des Abstandsflächenrechts, sondern um eine Zuwegungsbaulast, die, nach Grundstücksteilung, der wegemäßigen Erschließung der nach der Teilung nicht unmittelbar mit dem öffentlichen Straßennetz verbundenen Grundstücke dienen sollte. Sofern in einem solchen Fall bei Annahme einer Grundstücksbezogenheit der Baulast keine Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, fehlt es regelmäßig am Wegfall des öffentlichen Interesses für die Baulast, weil anderenfalls die Erschließung der abgetrennten Grundstücke und damit deren Bebaubarkeit, die ja gerade durch die Baulast gesichert werden sollte, nicht gewährleistet wäre. Dementsprechend hat die Kammer umgekehrt den Verzicht auf eine Zuwegungsbaulast in einem Fall für rechtmäßig erachtet, bei dem die Erschließung des begünstigten Grundstücks nachträglich durch die Eintragung einer weiteren Baulast zu Lasten eines dritten Grundstücks ermöglicht worden war (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 3. Juli 2014 – 2 A 1836/12 – amtl. Umdruck S. 15 f.); vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2019 – OVG 10 N 35.17 – juris Rn. 11-13).

22

dd) Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Baulastverzichts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Sie hat in dem Bescheid vom 10. Dezember 2018 zwar lediglich pauschal auf das „öffentliche Interesse“ wie auch auf das „private Interesse“ des mit der Baulast belasteten Grundstückseigentümers abgestellt. Die Fehlerhaftigkeit der Begründung der Sofortvollzugsanordnung folgt daraus allerdings nicht. Soweit das private Interesse des Grundstückseigentümers angesprochen wird, rechtfertigt bereits dieses allein, sofern es überwiegt, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Insoweit ist diese Formulierung vor dem Hintergrund der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für ihr Hotelbauvorhaben zu sehen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Hinblick auf Nachbarrechtsbehelfe gesetzlich die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung angeordnet und damit das besondere Interesse an der Beschleunigung von Baugenehmigungsverfahren und der Umsetzbarkeit von Baugenehmigungen zum Ausdruck gebracht (zur Entstehungsgeschichte vgl. z. B. Hornmann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 212a n. 2 ff.). Vor diesem Hintergrund erschiene es widersprüchlich, würde mit dem Rechtsbehelf gegen den Verzicht auf eine Baulast die Ausnutzung einer kraft Gesetzes für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung, für die der Baulastverzicht eine Erteilungsvoraussetzung war, behindert. Das von der Antragsgegnerin formulierte private Interesse des Grundstückseigentümers stellt daher in einer solchen Konstellation auch ein (besonderes) öffentliches Interesse an der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung durch den Vorhabenträger dar, das die Antragsgegnerin der Sache nach zur Begründung ihrer Sofortvollzugsanordnung noch hinreichend geltend gemacht hat.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären.

24

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG, wobei das Gericht den für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert für das hier in Rede stehende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert hat (vgl. Ziffer 1.5 Streitwertkatalog 2013).

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