Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (1. Kammer) - 1 A 3265/17 SN
Tenor
Die Beklagte wird unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 10. Juli 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2017 verpflichtet, dem Kläger für die Tage am 5., 11., 18. und 25. Juni 2017 antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer geschlossenen Truppenküche zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Gewährung eines höheren Trennungstagegeldes für vier Tage im Juni 2017.
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Er wurde zum 1. April 1991 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen und mit Verfügung vom 6. Juli 2009 vom Zentrum für Transformation in St. mit Wirkung ab dem 1. September 2009 an das Marineamt in R. versetzt. Mit weiterer Verfügung vom 18. Juni 2012 wurde er zum 1. Oktober 2012 an das Marinekommando in R. versetzt.
- 3
Er beantragte erstmals am 1. Oktober 2009 die Gewährung von Trennungsgeld für den Monat September 2009. Mit dem hier streitgegenständlichen elektronisch eingereichten Antrag vom 4. Juli 2017 begehrte er die Gewährung von Trennungsgeld für den Monat Juni 2017. Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 setzte die Beklagte das zu gewährende Trennungsgeld wie folgt fest:
- 4
Gesamtabrechnung
steuerfrei
steuerpflichtig
Auslagenersatz Unterkunft
445,50
445,50
0,00
Trennungstagegeld
241,12
0,00
241,12
Fahrkosten aus Familienheimfahrten
51,80
150,00
-98,20
Fahrkosten zur bereitgestellten Unterkunft
außerhalb Dienstort-28,34
0,00
-28,34
Die Trennungsgeldvergütung wird festgesetzt auf
710,08 EUR
595,50
114,58
auszuzahlen (unbar)
710,08 EUR
595,50
114,58
- 5
Der Kläger legte hiergegen am 11. Juli 2017 Beschwerde ein, welche die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 28. Juli 2017 als unbegründet zurückwies.
- 6
Der Kläger hat am 7. August 2017 Klage erhoben.
- 7
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Beklagte habe das Trennungstagegeld an vier Tagen von 12,07 Euro auf 10,48 Euro gemindert, da er an einer Truppenküche habe Verpflegung einnehmen können, die jedoch am Wochenende geschlossen sei. Anderen Trennungsgeldempfängern sei hingegen der volle Satz von 12,07 Euro gewährt worden. Zudem reise er im Allgemeinen erst am Sonntag wieder an, so dass er aus zeitlichen Gründen an der Truppenverpflegung nicht teilnehmen könne, unabhängig davon, dass keine Verpflegung ausgegeben werde. Die Beklagte habe diese Minderung auch nicht nachvollziehbar begründet.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
die Beklagte unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 10. Juli 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2017 zu verpflichten, ihm für die Tage am 5., 11., 18. und 25 Juni 2017 antragsgemäß den ungekürzten Trennungstagegeldsatz ohne Berücksichtigung einer geschlossenen Truppenküche zu gewähren.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Beschwerdebescheid vom 28. Juli 2018. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Ausgangsbescheid erklärt worden sei, dass es sich bei dem Abzug unter „Fahrkosten zur bereitgestellten Unterkunft außerhalb des Dienstortes“ um die Differenz handele zwischen dem zustehenden Tagegeld und dem vom System errechneten Tagegeld. Die Höhe des Trennungstagegeldes bestimme sich nach § 3 Abs. 3 TGV. Die dort genannten Sachbezugswerte würden für Frühstück = 1,70, Mittagessen = 3,70 und Abendessen = 3,17 Euro betragen; für Berechtigte, die mit einem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben und einen getrennten Haushalt führen, bekämen 150 % dieser Beträge. Die Reduzierung des Trennungstagegeldes beruhe auf § 4 Abs. 5 TGV. Danach würden Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen nur ein ermäßigtes Trennungsgeld zustehen. Dies gelte auch für die Kaserne des Klägers, wo für einen Betrag von 8,04 Euro eine Tagesverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) angeboten werde; dieser Betrag entspreche dem maßgeblichen Sachbezugswert nach § 3 Abs. 3 TGV. Da die Berechtigten in der Lage seien, sich für einen Betrag von 8,04 Euro selbst zu verpflegen, entstünden nur geringere Aufwendungen, so dass nur ein ermäßigter Satz in dieser Höhe gewährt werde. Berechtigten, die – wie der Kläger – außerhalb der Kaserne eine eigene Wohnung bewohnen würden, werde zugestanden, dass sie nur an der Mittagsverpflegung teilnehmen könnten. In diesem Fall werde das Trennungstagegeld auf 10,48 Euro (F = 1,70 + 50 %, M = 3,70, A = 3,17 + 50 %) reduziert. Sei ein Berechtigter aus persönlichen Gründen vom Dienstort abwesend, könne die Nichtteilnahme an einzelnen Mahlzeiten nicht zu einem höheren Trennungstagegeld führen. Durch die Abwesenheit schaffe der Berechtigte selbst die Voraussetzungen dafür, dass er ansonsten bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung nicht einnehmen könne. Es widerspräche dem Erstattungsprinzip, wenn ein Berechtigter durch sein eigenes Verhalten die Höhe der Erstattung dahingehend beeinflussen könne, dass er durch das Fernbleiben vom Dienstort eine höhere Abfindung erhielte, als wenn er am Dienstort verbliebe. Dies gelte unabhängig davon, ob die Truppenküche an den Wochenenden geöffnet oder geschlossen habe. Es liefe dem Erstattungsprinzip zuwider, wenn ein Berechtigter an dienstfreien Tagen, an denen er sich überwiegend nicht am Dienstort aufhalte und damit keine dienstlich bedingten Verpflegungsmehraufwendungen zu tragen habe, ein höheres Trennungstagegeld beanspruchen könne, als an Diensttagen. Für die Tage, an denen der Kläger von Familienheimfahrten an den Dienstort zurückgekehrt sei, nämlich am 05.06., 12.06., 18.06. und 25.06.2017 seien daher nur 10,48 Euro gewährt worden. Zutreffend sei, dass die mit dem Softwareprogramm „STIEWI“ erstellten Abrechnungsbescheide unzulänglich seien und das Trennungstagegeld „von Hand“ nachzuberechnen sei sowie der Abzug in einem Feld, das hierfür gar nicht vorgesehen sei, ausgewiesen werden müsse. Im Ergebnis sei die Abrechnung jedoch nicht zu beanstanden.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Oktober 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO zulässig, da das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens tritt (vgl. § 23 Abs. 1 WBO).
- 16
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2017 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Trennungstagegeldsatz an vier Tagen im Juni 2017 von 12,07 Euro auf 10,48 Euro gekürzt hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
- 17
Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2017 nicht ausreichend begründet wurde. Zutreffend ist zwar, dass die einzelnen Abrechnungspositionen ohne weitere Erläuterung nicht verständlich sind. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Beklagte einen Abzugsbetrag in einer Spalte ausgewiesen hat, die hierfür nicht vorgesehen ist. Ein deshalb bestehender formeller Fehler nach § 39 VwVfG wurde jedoch jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG durch Erlass des Beschwerdebescheides vom 28. Juli 2017 geheilt.
- 18
Der Bescheid ist allerdings deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ohne Rechtsgrundlage für vier Tage im Juni 2017 eine Kürzung des Trennungstagegeldes vorgenommen hat. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Kläger Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld und insbesondere von Trennungstagegeld hat. Streitig ist allein die festzusetzende Höhe des Trennungstagegeldes an Sonntagen bzw. am Pfingstmontag im Juni 2017, an denen der Kläger von seinem Familienwohnsitz an seinen Dienstort zurückgekehrt ist. Insoweit ist anerkannt, dass auf die Sach- und Rechtslage im jeweiligen Bezugszeitraum abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 42.07 – juris, Rn. 10).
- 19
Die Höhe des Trennungstagegeldes bestimmt sich zunächst nach § 3 Abs. 3 TGV. Danach wird als Trennungstagegeld ein Betrag in Höhe der Summe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Nach § 2 Abs. 1 der im Bezugszeitraum maßgeblichen Fassung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) setzte sich der Sachbezugswert in Höhe von monatlich 241,- Euro zusammen aus dem Wert von 51,- Euro für Frühstück sowie 95,- Euro jeweils für Mittagessen und Abendessen. Hieraus ergeben sich die Tageswerte von 1,70 für Frühstück bzw. 3,17 Euro jeweils für Mittag- und Abendessen und damit ein Gesamttagesbetrag von 8,04 Euro, welchen die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) TGV erhält ein Berechtigter, der – wie der Kläger – mit seinem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft lebt und einen getrennten Haushalt führt, als Trennungstagegeld 150 Prozent dieses Betrages. Die Beklagte gewährt insoweit grundsätzlich eine Erhöhung auf 12,07 Euro.
- 20
Zwischen den Beteiligten ist ferner unstreitig, dass auch für Sonntage bzw. den Pfingstmontag, an denen der Kläger von seinem Familienwohnsitz zum Dienstort zurückgekehrt ist, ein Anspruch auf Gewährung von Trennungstagegeld besteht. Dies steht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 TGV, wonach nur bei Abwesenheit an vollen Kalendertagen das Trennungstagegeld nicht gewährt wird.
- 21
Umstritten ist hingegen, ob die Beklagte berechtigt ist, das Trennungstagegeld an diesen Tagen nach § 4 Abs. 5 TGV zu kürzen. Nach dieser Vorschrift erhalten Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld. Die Beklagte geht in der Weise vor, dass dem Kläger wegen der Bereitstellung des Mittagessens in der Truppenverpflegung nicht der auf 150 % erhöhte Betrag, sondern Trennungstagegeld nur in Höhe des Verpflegungsgeldes von 3,17 Euro gewährt wird, so dass sich der Tagesbetrag auf 10,48 Euro reduziert.
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Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit dieser Kürzung an Tagen, an denen die Truppenverpflegung ausgegeben wurde, stellt der Kläger nicht in Frage. Insoweit begegnet die Annahme, dass im Falle der Möglichkeit der Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung regelmäßig geringere Aufwendungen für Verpflegung anfallen als allgemein üblich, auch keinen rechtlichen Bedenken (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. August 2009 – 5 LA 439/07 –, Rn. 6, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 K 726/06 –, Rn. 18 ff., juris). Unbeachtlich ist dabei auch, ob von der Gemeinschaftsverpflegung tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder ob der Kläger an der Teilnahme der Truppenverpflegung wegen seiner späten Anreise gehindert ist. Andernfalls wäre die Höhe des Trennungstagegeldes von der persönlichen Entscheidung des Berechtigten abhängig, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen möchte oder nicht. Bei dieser Auslegung der Vorschrift würde § 4 Abs. 5 TGV ins Leere laufen. Vielmehr genügt es den Anforderungen des Gesetzes, wenn der Berechtigte die Möglichkeit hat, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ohne hierzu gemäß § 18 Soldatengesetz verpflichtet zu sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 5 TGV nicht auf den Geschehensablauf im konkreten Einzelfall, sondern auf Erfahrungswerte zum Kostenaufwand in gleichartigen, typischen Fällen abstellt. § 4 Abs. 5 TGV geht von einer generalisierenden Betrachtungsweise aus; diese erfordert nicht, dass im konkreten Abrechnungsfall tatsächlich geringere Aufwendungen als allgemein üblich entstanden sind, sondern stellt darauf ab, dass geringere Aufwendungen erfahrungsgemäß und typischerweise anfallen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 15. Juli 2008 – 3 K 726/06 –, Rn. 21, juris, m.w.N.).
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Soweit die Beklagte allerdings meint, die Kürzung des Trennungstagegeldes sei auch rechtmäßig an Tagen, an denen keine Truppenverpflegung ausgegeben werde, der Kläger also keine Möglichkeit hätte, eine solche einzunehmen, ist dies von der Ermächtigung des § 4 Abs. 5 TGV nicht gedeckt.
- 24
Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass hierfür eine „nähere Bestimmung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TGV vorliegt. Die Beklagte hat insoweit auf die Bekanntgabe der geänderten Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2017 mit Rundschreiben vom 29. November 2016 (Az. 21-05-00) verwiesen. Hieraus ergibt sich allerdings – neben der Mitteilung der Sachbezugswerte – lediglich, dass gemäß § 4 Abs. 5 TGV das Trennungstagegeld zu kürzen ist, wenn eine Tagesverpflegung als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung des Sachbezugswertes bereitgestellt wird. Es wird hingegen keine Aussage darüber getroffen, dass eine Kürzung auch für die Tage zu erfolgen hat, an denen keine Truppenverpflegung ausgegeben wird, der Berechtigte bei Anwesenheit am Dienstort daher auch keine Möglichkeit hätte, diese einzunehmen. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegte Verwaltungsvorschrift mit dem Az. A-2212/1. Die im Verwaltungsvorgang der Beklagten befindliche Weisung vom 29. Oktober 2015 (Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs) beschäftigt sich nur mit der Frage, in welcher Höhe das Trennungstagegeld an Tagen festzusetzen ist, an denen sich der Berechtigte weniger als 24 Stunden am Dienstort aufhält, etwa bei einer Heimfahrt am Wochenende. Zwar wird ausgeführt, dass eine Nichtteilnahme an einzelnen Mahlzeiten nicht zu einem höheren Trennungstagegeld führe. Dass eine Kürzung auch dann erfolgen soll, wenn keine Truppenverpflegung ausgegeben wird, geht hieraus jedoch ebenfalls nicht hervor.
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Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und der konkreten Weisungslage sind im konkreten Fall auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 5 TGV für eine Reduzierung des Trennungstagegeldes nicht erfüllt. Da Berechtigte an Tagen, an denen keine Truppenverpflegung ausgegeben wird, an einer solchen nicht teilnehmen können, entstehen ihnen erfahrungsgemäß auch keine geringeren Aufwendungen für Verpflegung als allgemein (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 25. Mai 2016 – 23 K 6826/14 –, Rn. 21, juris). Hierfür spricht auch, dass die Beklagte nach Einlassung in der mündlichen Verhandlung denjenigen Berechtigten, die sich an diesen Tagen vollständig am Dienstort aufhalten, den ungekürzten Tagessatz gewährt.
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Soweit die Beklagte geltend macht, der Berechtigte könne an dienstfreien Tagen, an denen er sich aus persönlichen Gründen überwiegend nicht am Dienstort aufhalte und damit keine dienstlich bedingten Verpflegungsmehraufwendungen zu tragen habe, kein höheres Trennungstagegeld beanspruchen könne, als an Diensttagen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Verordnungsgeber hat in § 4 Abs. 1 TGV vielmehr vorgesehen, dass ein Anspruch auf Gewährung von Trennungstagegeld nur dann entfällt, wenn sich der Berechtigte an vollen Tagen nicht am Dienstort aufhält. Ist er nur an einem Teil des Tages am Dienstort, sollen die damit verbundenen dienstlich veranlassten Mehraufwendungen hingehen bestehen und mit der Gewährung des Trennungstagegeldes ausgeglichen werden. Liegen – wie hier – die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 TGV nicht vor, ist die Beklagte zu einer Kürzung des Trennungstagegeldes daher nicht berechtigt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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