Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (2. Kammer) - 2 B 518/20 SN

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag,

2

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 18. März 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. März 2020 zum Az. … wiederherzustellen,

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hat keinen Erfolg.

I.

4

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der ihnen aufgegeben worden ist, ein in unmittelbarer Nähe zur nördlichen Grenze ihres Wohngrundstücks auf dem Baumstamm einer abgesägten Pappel in ca. 6 bis 7 m Höhe errichtetes Baumhaus mit Personenaufzug zu beseitigen. Das etwa 3,0 x 3,0 x 1,7 m große für Spielzwecke der Kinder und Enkelkinder der Antragsteller gebaute Baumhaus aus Holz befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „...“ der Gemeinde ... im festgesetzten Mischgebiet. Der Standort des Baumhauses ist als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gartenland“ festgesetzt. Die Grünfläche ist nach der Begründung des Bebauungsplans Teil eines Grüngürtels, für den weiter westlich die Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ getroffen worden ist, und der nördlich der privaten Grünflächen als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Für diesen nach der Begründung des Plans „parkartigen Bereich“ der öffentlichen Grünfläche ist nordwestlich des Vorhabengrundstücks die Errichtung eines Spielplatzes vorgesehen.

5

Nach einer Anzeige der Amtsverwaltung forderte der Antragsgegner von den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro die Beseitigung des Baumhauses bis zum 30. April 2020. Er beruft sich unter anderen darauf, dass sowohl die Nutzung der privaten Grünfläche als Erholungs- und Spielfläche als auch die Errichtung und Nutzung des Baumhauses den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche und eine Befreiung davon die Grundzüge der Planung berührt würde. Für die privaten Grünflächen sehe die Begründung des Plans die Nutzung als „Streuobstwiese, Gartenland“ vor; diese dienten somit ausschließlich dem Obst- und Gartenanbau. Zudem verstoße das Baumhaus auch gegen das Abstandsflächenrecht. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen nicht vor; es bestehe keine atypische Fallgestaltung.

II.

6

Unter Berücksichtigung des erkennbaren Antragsbegehrens nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass dieser sich nicht auch gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro richten soll. Dies folgt zum einen schon aus dem anwaltlich gestellten Antrag allein nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, hier auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und nicht deren Anordnung nach der ersten Alternative der Vorschrift. Außerdem enthält die Begründung des Eilantrages nur Vortrag zur Beseitigungsanordnung vom 5. März 2020, nicht jedoch auch im Hinblick auf den Gebührenbescheid vom gleichen Tag. Im Übrigen wäre ein solcher gegen die Kostenfestsetzung gerichteter Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO schon unzulässig, da der Widerspruch vom 18. März 2020 sich ausweislich der Betreff-Zeile („wegen:“) nur gegen die Beseitigungsandrohung mit Zwangsgeldandrohung, nicht aber gegen den weiteren Verwaltungskostenbescheid ebenfalls vom 5. März 2020 richten soll. Zwar dürfte ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch schon vor Widerspruchserhebung gestellt werden können, ein solcher Widerspruch aber kann wegen der Ordnungsgemäßheit der dem Kostenbescheid vom 5. März 2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr fristgerecht in der Monatsfrist nach §§ 70, 58 Abs. 1 VwGO erhoben werden. Außerdem fehlt es an einem Aussetzungsantrag an die Behörde i. S. d. § 80 Abs. 6 VwGO sowie an einer drohenden Vollstreckung.

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Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 5. März 2020 rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. In einem nachfolgenden Hauptsacheklageverfahren würden die Antragsteller voraussichtlich die Aufhebung der Beseitigungsanordnung nicht erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Beseitigungsverfügung das Interesse der Antragsteller, vorerst von dem Vollzug der Beseitigungsanordnung verschont zu bleiben. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Punkt 3 der Verfügung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.

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1. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, denn bei dem verfahrensgegenständlichen Bau der Antragsteller handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Das Baumhaus ist aus Bauprodukten errichtet und über den Baumstamm der abgesägten Pappel, der es trägt, mit dem Erdboden verbunden. (vgl. zur insoweit hinreichenden Verbindung VG Köln, Beschluss vom 3. September 2018 – 23 L 2061/18 – juris Rnr 11). Entscheidend ist dabei das Element der Dauerhaftigkeit (so auch Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr/ders., BauGB, 14. Aufl. 2019, §29 Rnr. 10). Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass eine Verbindung mit dem Boden dem Gesetz nach auch dann besteht, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszeck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Baumhaus der Fall.

10

In tatbestandlicher Hinsicht erfordert der Erlass einer Beseitigungsanordnung, dass das zu beseitigende Vorhaben formell oder materiell illegal ist.

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a) Ob das streitgegenständliche Baumhaus baugenehmigungsbedürftig und mangels Vorliegens einer Baugenehmigung bereits formell illegal ist, kann letztlich offenbleiben.

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Mit Blick auf die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e) LBauO M-V könnte die Annahme der Verfahrensfreiheit allerdings fraglich sein, weil diese Bestimmung eine unbedeutende Anlage voraussetzt. Dass das streitgegenständliche Baumhaus als ähnlich unbedeutend wie die in der genannten Bestimmung aufgeführten Markisen, Rollläden, Pergolen etc. anzusehen ist, dürfte hier schon aufgrund seiner Höhe und – ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos – in die Umgebung wirkenden Massivität und Dominanz eher zu verneinen sein. Soweit, worauf die Antragsteller abstellen, § 61 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe e) LBauO M-V auch „Jägerstände“ nennt, sind damit eher kleiner dimensionierte und oftmals weniger hohe einfache, über eine Leiter zugängliche bauliche Anlagen vorwiegend im Außenbereich gemeint. Mit solchen Anlagen kann das streitgegenständliche Baumhaus inmitten einer Mischgebietsumgebung nicht gleichgesetzt werden (vgl. anders für ein kleineres Kinderspielhaus VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 B 2294/18 SN – amtl. Umdruck S. 3 ff.).

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Ebenso wenig dürfte der Verfahrensfreiheitstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe e) LBauO M-V erfüllt sein, weil es sich bei dem (mit Baumstamm) insgesamt gut 8 m hohen und eine Grundfläche von 9 m2 und Fenster aufweisenden Baumhaus mit Walmdach wohl nicht mehr um eine der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienende Anlage handelt. Ebenso wenig dürfte der Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c) LBauO M-V erfüllt sein, der unter anderem Anlagen, ausgenommen Gebäude, zur zweckentsprechenden Einrichtung von Abenteuerspielplätzen verfahrensfrei stellt. Zwar dürfte das Baumhaus aufgrund seiner niedrigen Eingangshöhe von einem normal großen Erwachsenen nicht aufrecht betreten werden können und deshalb nicht dem Gebäudebegriff § 2 Abs. 2 LBauO M-V unterfallen (zur Anforderung des Betretenkönnens vgl. z. B. Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 2 Rnr. 41). Allerdings setzt § 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c) LBauO M-V voraus, dass die Anlage der „Einrichtung“ eines Abenteuer- oder sonstigen Spielplatzes dient; sie muss daher in einem funktionalen Zusammenhang zu einem solchen Spielplatz stehen (vgl. N. Schulte, in: Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, BauO NRW, 4. Aufl. 2019, § 62 Rnr. 83). Daran fehlt es, wenn, wie hier, lediglich eine einzelne Anlage im Rahmen eines zu einem Wohngrundstück gehörenden Hausgartens in Rede steht.

14

b) Nach § 59 Abs. 3 LBauO M-V müssen allerdings auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Selbst wenn das Baumhaus sich im Hauptsacheverfahren als genehmigungsfrei erweisen sollte, widerspricht es entgegen der Auffassung der Antragsteller öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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aa) So dürfte zunächst ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 „...“ vorliegen.

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Die Festsetzung einer privaten Grünfläche dürfte allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Nutzung der Gartenfläche zu Erholungs- und Freizeitzwecken jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn diese ohne die Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen erfolgt. Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. September 2014 – 2 D 87/13.NE – juris Rnr. 61 f.). Auch eine private Grünfläche ist grundsätzlich der baulichen Entwicklung entzogen. Damit ist indessen nicht zugleich gesagt, dass auch eine Freizeit- und Erholungsnutzung von vornherein ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss dürfte sich auch nicht aus der Zweckbestimmung „Gartenland“ ergeben. Dass die festgesetzte private Grünfläche lediglich dem Obst- und sonstigen Gartenanbau dienen soll, wie es der Antragsgegner meint, lässt sich weder der Festsetzung selbst noch den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans oder dessen Begründung entnehmen. Soweit in der Planbegründung pauschal von „Streuobstwiese, Gartenland“ die Rede ist, stehen weder eine Streuobstwiese noch Gartenflächen der Nutzung zu Freizeit- oder Erholungszwecken entgegen; insbesondere kann der Begriff „Gartenland“ ohne nähere Konkretisierung, die der Bebauungsplan hier nicht getroffen hat, nicht als „Gartenanbau“ im Sinne eines ausschließlichen Nutzgartens, in dem Obst und Gemüse angebaut wird, verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der privaten Grünflächen zu den weiter nördlich festgesetzten öffentlichen Grünflächen. Nach der Planbegründung ging es dem Plangeber insoweit allein darum, den Grüngürtel zwischen der vorhandenen und der geplanten Bebauung zu erhalten und weiter auszugestalten.

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Jedoch widerspricht nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts die Errichtung und Nutzung des hier streitgegenständlichen Baumhauses dem Zweck einer Grünfläche, der darin liegt, diese grundsätzlich von fester Bebauung freizuhalten (vgl. zu diesem Zweck näher Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 114. Lfg. April 2020, § 9 Rnr. 593 m. w. N.). Grünflächen werden durch naturbelassene oder angelegte, mit Pflanzen bewachsene oder zumindest dem Aufenthalt im Freien dienende Flächen geprägt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 B 2294/18 SN – amtl. Umdruck S. 3 ff.). Das schließt die Errichtung und Nutzung solcher baulicher Anlagen und Einrichtungen nicht von vornherein aus, die der Zweckbestimmung der Grünfläche dienen (wie zum Beispiel Friedhofskapellen auf Friedhöfen, Sanitärgebäude auf einem Zeltplatz oder Wege, Bänke sowie Spielgeräte in einer Parkanlage). Wesentliches Merkmal einer Grünfläche ist der „grüne Charakter“ (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 114. Lfg. April 2020, § 9 Rnr. 593). Daher darf die Bebauung bei einer Gesamtbetrachtung nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 9 Rnr. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 4 B 11.17 – ZfBR 2017, 587 juris Rnr. 8 m. w. N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

18

Zwar mag ein Kinderspielhaus innerhalb einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenland nicht generell unzulässig sein. Das mag grundsätzlich auch für ein Baumhaus gelten (anders für den Fall einer Zweckbestimmung der privaten Grünfläche als Parkanlage, die eine Pufferzone für einen denkmalgeschützten Park bilden sollte: VG Schwerin, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 2 B 2294/18 SN – amtl. Umdruck S. 3 ff.). Auch fehlt es im vorliegenden Fall an ergänzenden Festsetzungen über den Ausschluss von Nebenanlagen in der festgesetzten Grünfläche oder an einer Zweckbestimmung, bei der die Errichtung von baulichen Anlagen unzweifelhaft ausgeschlossen ist. Will die Gemeinde ein totales Bauverbot erreichen, ist zudem eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB erforderlich (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 114. Lfg. April 2020, § 9 Rnr. 616), was hier nicht erfolgt ist.

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Jedoch fehlt es bei dem hier streitgegenständlichen Baumhaus jedenfalls daran, dass dieses nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Vielmehr weist das Baumhaus mit seinem Walmdach bei einer Grundfläche von ca. 9 m2 und einem Volumen von etwa 15 m³ sowie einer Höhe von für sich genommen 1,70 m schon vom Baukörper her keine nur geringe Größe auf. Hinzukommt, dass es auf dem Baumstamm der abgesägten Pappel in 6 bis 7m Höhe errichtet ist und damit eine Gesamthöhe von jedenfalls rund 8 m aufweisen dürfte. Die in den Akten befindlichen Fotos zeigen, dass das Baumhaus gerade aufgrund seiner Massivität und seiner absoluten Höhe von verschiedenen Seiten wahrnehmbar ist und seine Umgebung dominiert. Das verträgt sich nicht mit dem Erfordernis der Unterordnung.

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Eine Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil mit einer solchen ein Grundzug der Planung berührt wäre. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist davon auszugehen, dass es dem Plangeber gerade darauf ankam, einen aus öffentlichen und privaten Grünflächen bestehenden Grüngürtel zu erhalten und zu erweitern (zu den Anforderungen an einen Grundzug der Planung vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 A 314/18 – juris Rnr. 32). Eine derartig dominierende Anlage wie das Baumhaus mit etwa 8 m Gesamthöhe und 15 m³ Volumen würde dieser Planung erkennbar widersprechen.

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bb) Das in unmittelbarer Grenznähe errichtete Baumhaus verletzt nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch das Abstandsflächenrecht.

22

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das gilt nach Satz 2 der Bestimmung auch für andere Anlagen, von den Wirkungen wie Gebäude ausgehen. Wirkungen wie Gebäude gehen von einer Anlage aus, wenn die mit den Abstandsflächen geschützten Belange in Rede stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2016 – 1 LB 7/16 – juris Rnr. 31; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 17. April 2008 – 4 K 25/08 – juris Rnr. 33). Danach gilt das Abstandsflächenrecht des § 6 LBauO M-V auch für das streitgegenständliche Baumhaus. Denn es ist aufgrund seiner Ausmaße geeignet, zu Lasten des Nachbargrundstücks den Lichteinfall zu behindern, für Schattenwurf zu sorgen, die Durchlüftung zu stören, die Sicht zu versperren sowie letztlich aufgrund seiner erheblichen Höhe ansonsten nicht gegebene Einsichtnahmemöglichkeiten zu bieten und damit auch den Belang des Sozialabstands zu berühren.

23

Da das Baumhaus in unmittelbarer Grenznähe errichtet ist, hält es (bereits) den Mindestabstand nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBauO M-V von 3 m nicht ein. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 LBauO M-V als Gebäude ohne Aufenthaltsraum (§ 47 LBauO M-V) kommt nicht in Betracht, weil diese voraussetzt, dass die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt. Das ist hier nicht der Fall, weil unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe die Geländeoberfläche ist. Dass das Baumhaus selbst seine Bodenplatte erst in ca. 6 bis 7 m Höhe hat, ändert daran nichts. Die Stützkonstruktion – hier der Stamm der abgesägten Pappel – ist in die Betrachtung miteinzubeziehen (vgl. auch VG München, Urteil vom 13. Juli 2016 – M 9 K 15.570 – juris Rnr. 20 f.).

24

Eine Abweichung von dem Erfordernis der Einhaltung von Abstandsflächen auf der Grundlage von § 67 LBauO M-V kommt mangels atypischer Grundstückssituation nicht in Betracht.

25

cc) Ob das Baumhaus auch gegen weitere bauordnungsrechtliche Bestimmungen verstößt, wie etwa denjenigen über die Standsicherheit (§ 12 LBauO M-V) oder über die Verkehrssicherheit (§ 16 LBauO M-V), kann ebenso offenbleiben, wie die Frage, ob der – offenbar die einzige Zu- und Abgangsmöglichkeit bildende – selbst errichtete Personenaufzug den dafür vorgesehenen technischen Standards entspricht und ob dieser aus sonstigen Gründen eine Gefahrenquelle für die ihn nutzenden Kinder darstellt.

26

2. Der Antragsgegner hat das ihm in § 80 Abs. 1 LBauO M-V bei Vorliegen der Beseiti-gungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Er hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Bei einer bauordnungsrechtlichen Verfügung genügt es regelmäßig, wenn die Behörde zum Ausdruck bringt, dass die Ord-nungsverfügung wegen der Rechts- und Bauordnungswidrigkeit des Vorhabens erfolgt. Eine Abwägung widerstreitender Interessen braucht nur vorgenommen zu werden, soweit ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, das heißt der ausnahmsweise in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechts- oder ordnungswidrigen Zustandes bestehen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 L 73/94 – amtl. Umdruck S. 9). Solche besonderen Umstände sind für das Gericht nicht ersichtlich.

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3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Zwar scheidet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der sich das Gericht anschließt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung grundsätzlich aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen Nachteils für den Betroffenen wiegt regelmäßig schwerer als die Nachteile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand des in Rede stehenden Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden sind. Es entspricht dem in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen. Ist die Frage - wie hier - Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubstanz entschieden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, NordÖR 2008, 450 = BauR 2009, 482 = DÖV 2008, 874 m. w. N.).

28

Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig:

29

a. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist,

30

b. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss,

31

c. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder

32

d. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert.

33

Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 a. a. O.).

34

Die erste Fallgruppe betrifft diejenigen Fälle, in denen im Einzelfall die Entfernung einer baurechtswidrigen Anlage mangels wesentlichen Substanzverlusts ohne schwerwiegenden Nachteil möglich ist. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend gegeben sein. Bei dem Kinderspielhaus der Antragsteller handelt es sich um eine bauliche Anlage, die ohne ins Gewicht fallende Schäden für die Bausubstanz abgebaut werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragsteller. Diese haben in der Begründung des vorliegenden Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes u.a. vorgetragen, dass es unverhältnismäßig sei, das Kinderspielhaus für den Zeitraum der Klärung des Sachverhaltes zu demontieren, um es anschließend wieder aufbauen zu können. Damit haben die Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass ein Wiederaufbau des Spielhauses nach einem Abbruch möglich ist.

35

Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines (materiell) illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits Nachahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008, a. a. O.).

36

Nach diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall auch eine solche besondere Dringlichkeit zu bejahen. Die streitgegenständliche Baulichkeit ist - wie bereits dargelegt – jedenfalls materiell illegal und aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig. Es besteht daher die Gefahr, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer in vergleichbarer Lage ein Beispiel an dem Vorhaben der Antragsteller nehmen und ähnliche Kinderspieleinrichtungen errichten könnten. Zudem dürften sich die Holzkonstruktion des Baumhauses selbst und der Personenaufzug mit dem notwendigen – angesichts des eigenen Aufbaus erkennbaren - handwerklichen Geschick ohne weiteres jedenfalls ohne nennenswerten Substanzverlust bewerkstelligen lassen.

37

4. Die angefochtene Beseitigungsanordnung vom 5. März 2020 genügt darüber hinaus auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Grundsatz verpflichtet die Baurechtsbehörde, ihre bauordnungsrechtliche Tätigkeit maßgeblich auch am Gleichheitssatz auszurichten. Sie muss das eingeräumte Ermessen in gleichgelagerten Fällen gleichmäßig ausüben. Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung baurechtswidriger Zustände, so hat sie in allen vergleichbaren Fällen in der gleichen Art und Weise zu verfahren. Das bedeutet bei einer Vielzahl von Verstößen jedoch nicht, dass sie gleichzeitig tätig werden muss; entschließt sie sich zu einem Einschreiten, so ist es ihr unbenommen, die Verhältnisse nach und nach zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Daraus folgt allerdings nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008, a. a. O.).

38

Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller keine in diesem Sinne gleichgelagerten Fälle substantiiert dargelegt, hinsichtlich derer dem Antragsgegner der Vorwurf der Ungleichbehandlung gemacht werden könnte.

39

5. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € ist nicht zu beanstanden. Sie erfüllt die Voraussetzung des § 87 Abs. 4 Satz 1 Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V), wonach sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen muss. Sie genügt weiterhin den Anforderungen des § 87 Abs. 5 SOG M-V, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden, § 88 Abs. 3 SOG M-V. Des Weiteren ist die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 SOG M-V zulässigerweise mit der Beseitigungsanordnung verbunden worden.

40

6. Auch ist die den Antragstellern gesetzte Frist zur Beseitigung der streitgegenständlichen Baulichkeit nicht zu beanstanden. Sie genügt den Anforderungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V, wonach in der Androhung eine Frist zu bestimmen ist, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Die in der Verfügung vom 5. März 2020 bis zum 30. April 2020 gesetzte Frist erweist sich als angemessen.

41

7. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, dass sich an dem Baumhaus mittlerweile Waldohreulen ihre Brutstätte hätten, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung. Dabei kann offenbleiben, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) entweder ein die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ausschließender oder ein zu deren Nichtigkeit führender Umstand (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V) gegeben ist (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 31. Juli 2014 -1 ZB 13.1812 - juris Rnr. 5; verneinend in Bezug auf die Beseitigungsanordnung VG Cottbus, Urteil vom 9. August 2018 – 3 K 171/17 – juris Rnr. 15, wenn eine hinreichende Erfüllungsfrist eingeräumt worden ist). Denn die Antragsteller haben, wie der Antragsgegner zu Recht entgegnet, bereits nicht glaubhaft gemacht, dass eine Fortpflanzungsstätte besonders oder streng geschützter Arten vorhanden ist und auch aktuell genutzt wird. Sollte dies der Fall sein, kommt für die Antragsteller zur Vermeidung einer Pflichtenkollision in Betracht, auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG eine Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu beantragen (vgl. dazu VG Schwerin, Beschluss vom 15. Februar 2019 – 2 B 119/19 SN – juris Rnr. 14).

42

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i. V. m. §100 ZPO.

43

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nummern 9.5 und 1.1.3., 1.5 sowie 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach hat das Gericht mangels anderer Angaben der Beteiligten für die Beseitigung des Baumhauses einen Streitwert von 2.000,00 Euro einschließlich erforderlicher Demontagekosten angenommen. Da das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,00 € diesen Betrag übersteigt, wird - ein selbständiges Vollstreckungsverfahren i. S. d. Nr. 1.7.1 liegt nicht vor - auf diesen höheren Betrag abgestellt, der für das hier in Rede stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.

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