Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die dieser selbst trägt.
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Der Kläger begehrt mit seiner Klage noch die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 VwGO.
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Der am ...1973 geborene Kläger ist albanischer Volkszugehöriger. Er stammt aus M., einem Ortsteil von P. im Kosovo (Serbien und Montenegro). Er stellte am 16.06.1993 seinen ersten Asylantrag. Bei der ersten Anhörung am 16.06.1993 gab er an, „wegen dem Militär“ gekommen zu sein. Bei der Anhörung am 25.05.1994 begründete er das Asylbegehren damit, die Polizei habe ihn wegen des Militärdienstes gesucht. Im Januar 1993 sei per Post ein Einberufungsbescheid gekommen. Er befürchte in vorderster Front „verheizt“ zu werden. Außerdem sei er 1991 bei Demonstrationen festgenommen worden, die Polizei habe ihn dann geschlagen. 1993 habe er eine Vorladung bekommen und sei zu 60 Tagen Haft verurteilt worden. Durch Bescheid vom 30.05.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach „Jugoslawien“ an. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...1996 - A 7 K ... - abgewiesen.
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Am 21.01.1997 stellte der Kläger seinen ersten Asylfolgeantrag. Hierbei legte er ein Dokument vor, bei dem es sich um eine Ladung zum Haftantritt wegen der 60 Tage Strafe handele. Außerdem habe er mit seiner Mutter telefoniert, die von der neuen Ladung berichtet habe. Durch Bescheid vom 05.02.1997 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Im Zuge der hiergegen am 26.02.1997 erhobenen Klage wurde geltend gemacht, dass der Kläger wegen Mitarbeit in einer illegalen Organisation zu 3 Jahren Haft verurteilt worden sei. Eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.04.1998 ergab, dass das von dem Kläger vorgelegte Dokument nicht echt war. Aus einer Mitteilung des Bundesgrenzschutzes ergibt sich, dass der Kläger am 12.02.1998 nach P. abgeschoben wurde. Das Klageverfahren wurde nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Beschluss vom ...1998 - A 7 K ... - eingestellt.
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Am 09.11.1998 stellte der Kläger einen zweiten Asylfolgeantrag. Diesen begründete er schriftlich damit, die Polizei habe ihn seit seiner Rückkehr gesucht. Weiter heißt es darin: „Nach etwa 20 Tagen ist der Krieg ausgebrochen. Wir haben uns entschieden, dass jeder sein eigenes Haus zu verteidigen habe. Ich konnte aber nicht mehr aushalten, denn die Polizei hat uns ständig gesucht, so dass ich mich entschieden habe, hierher zu kommen.“ Durch Bescheid vom 17.03.1999 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Verfahrens ab und erließ eine Abschiebungsandrohung in die „Bundesrepublik Jugoslawien“. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
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Am 31.05.2001 stellte der Kläger einen dritten Folgeantrag. Ausweislich der Übersetzung begründete er diesen damit, dass er in den letzten Monaten im Kosovo gewesen sei und dass während des Krieges sein gesamtes Eigentum zerstört worden sei. Das Dorf sei völlig niedergebrannt, die Familie lebe unter schwersten Bedingungen. Er habe keine Arbeit gefunden, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage habe er nicht länger im Kosovo leben können.
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Durch Bescheid vom 12.06.2001 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Änderung der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG ab und erließ eine Abschiebungsandrohung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo).
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Am 21.06.2001 hat der Kläger gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Dieser Antrag ist zunächst durch Beschluss vom ...2001 - A 7 K ... - abgelehnt worden, auf einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hin ist dieser Beschluss am ...2002 - A 7 K ... - geändert und festgestellt worden, dass vorläufig Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG begrenzt und die Klage im übrigen zurückgenommen.
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Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 29.10.2001 zunächst vorgetragen worden, seine Mutter habe dem Kläger mitgeteilt, dass immer wieder Männer erscheinen und nach ihm fragen würden. Außerdem habe der Kläger gesundheitliche Probleme, insbesondere starke Schlafstörungen geschildert. Mit weiterer Begründung vom 21.11.2001 ist ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 13.11.2001 vorgelegt worden, in dem dieser als Diagnose eine Angststörung und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung schildert. Im Befund ist von einer Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit und Vitalstörungen in Form von Schlafstörungen und somatischen Beschwerden die Rede. Mit Schriftsatz vom 31.01.2002 wird geltend gemacht, bei dem Kläger liege zweifelsfrei eine Angstsymptomatik mit depressiven Verstimmungen vor. Hierzu wurde ein Attest der Ärzte Dr. N. und W. vorgelegt, in dem als Diagnose Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) genannt werden. Ein weiteres Attest von Dr. S. vom 21.01.2002 spricht von einer aktuellen Angstsymptomatik mit depressiver Verstimmung, vieles aus der Symptomschilderung könne Ausdruck einer posttraumatischen Belastungsstörung sein. In einem weiteren Attest des Dr. S. vom 06.09.2002, das im Verfahren A 7 K 12327/02 vorgelegt wurde ist ausgeführt, es werde mittlerweile deutlich, dass bei dem Kläger eine eindeutige PTBS mit schweren Symptomen vorliege. Weiter heißt es darin: „Er leidet unter den 1998 im Kosovo in einem Gefangenenlager erlebten Gräueln, er habe erlebt wie Personen direkt mit dem Tode bedroht, mit dem Messer schwer verletzt und getötet wurden und ist dann in Todesangst aus dem Lager geflohen und über Mazedonien in die Bundesrepublik gekommen“. Ereignisse, die ihn an seine traumatischen Erlebnisse in der Vergangenheit erinnerten seien selbst dann, wenn sie direkt nicht bedrohlich seien jederzeit geeignet, schwere psychische Krisen hervorzurufen. Eine Rückkehr würde zu psychotischer Dekompensation führen, suizidale Handlungen könnten nicht für ausgeschlossen gehalten werden. Mit der weiteren Begründung vom 29.04.2003 wird aus diesem Attest gefolgert, es lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Es seien gerade die Verhältnisse im Heimatland, die die Gefahr verursachten. Die Gefahr drohe einerseits von der fehlenden Behandlungsmöglichkeit, andererseits wegen der Gefahr der Retraumatisierung. In einer Bescheinigung der S. Klinik - Krankenhaus für Psychotherapeutische Medizin - vom 17.11.2003 ist ausgeführt, der Kläger sei dort in Behandlung, er leide unter einer PTBS, ICD 10 F 43.1. In dem jüngsten vorgelegten Attest vom 17.12.2003 ist ausgeführt, der Kläger klage über wiederkehrendes Auftreten der Kriegserlebnisse aus dem Kosovokonflikt. Er habe sich damals als Freiwilliger gemeldet, um an der Seite der UCK zu kämpfen. Er selbst sei jedoch nie in unmittelbare Kampfhandlungen verwickelt worden. Allerdings sei er für die Dauer etwa eines Monats in serbische Gefangenschaft geraten. Dort habe er Folterungen und Hinrichtungen von Mithäftlingen erleben müssen. Ihm selbst sei wiederholt körperliche Gewalt angedroht worden, er habe glücklicherweise jedoch keine physische Gewaltanwendung am eigenen Leib erfahren. Diagnostisch sei von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen, zur spezifischen Behandlung dieses Krankheitsbildes sei die Verlegung des Patienten auf die hierfür spezialisierte Psychotherapiestation des ZFP in Z. veranlasst worden.
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die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Serbien und Montenegro vorliegen und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.06.2001 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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Sie nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und beruft sich im übrigen darauf, soweit das Krankheitsbild der PTBS vorliege sei diese Erkrankung im Kosovo angemessen zu behandeln.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger unter Hinzuziehung eines Dolmetschers für die albanische Sprache angehört. Dabei hat er u.a. angegeben, seit der Stellung des ersten Asylantrages sei er zweimal in den Kosovo zurückgekehrt. Das erste Mal im Februar 1998, da sei er bis November 1998 im Kosovo gewesen. Außerdem sei er im September oder Oktober 2000 dorthin zurückgekehrt bis zum Mai 2001. Wegen der weiteren Angaben des Klägers, insbesondere dazu, was während seines Aufenthaltes im Kosovo geschehen sei, wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.06.2004 Bezug genommen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung außerdem die den Kläger in der S. Klinik behandelnden Ärzte, Herrn Dr. med. M. und Frau Dr. med. E. als sachverständige Zeugen angehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die Anlage zur Niederschrift Bezug genommen.
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Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel hingewiesen worden.
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Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten - auch der früheren Verfahren - vor. Auf den Inhalt dieser Akten sowie den der Gerichtsakten - auch der früheren Verfahren - wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Gegenstand der Klage ist allein noch die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des Asylbegehrens und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit einzustellen war (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Im übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach unterfallen dem Anwendungsbereich von § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich auch sonstige, d. h. dem Staat nicht zurechenbare individuelle und allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 und U.v.17.12.1996 - 9 C 20/96 - InfAuslR 97,284 und 445). Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es damit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, erst recht also nicht, ob sie dem (Heimat) Staat zuzurechnen ist. Unter den Schutzbereich des § 53 Abs. 6 AuslG fallen beispielsweise auch Gefahren, die sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage oder aufgrund von Naturkatastrophen ergeben. Andererseits vermögen sog. allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG einen Anspruch des einzelnen Ausländers auf Abschiebungsschutz grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerwG U.v.12.7.2001 - 1 C 5/01 - NVwZ 02,101 = EZAR 043 Nr. 51, U.v.12.7.2001 - 1 C 2/01 - AuAS 02,33 = DVBl 01,1531 = EZAR 043 Nr. 50 und U.v.8.12.1998 - 9 C 4/98 - InfAuslR 99,266 = EZAR 043 Nr. 30), denn nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, denn insoweit äußert § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG Sperrwirkung. Liegt also eine allgemeine Gefahr vor, so wird der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen regelmäßig ausschließlich durch eine - möglichst bundeseinheitliche - generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist dann die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr gleichzeitig einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
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Handelt es sich um eine allgemeinen Gefahr und greift damit die Sperrwirkung des § 54 AuslG ein, so gibt es Abschiebungsschutz (unmittelbar) nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur (ausnahmsweise) dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2 und 54 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen gebieten; insoweit ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann nicht ausgeschlossen ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung gibt es aber nur dann, wenn dem Einzelnen konkret und individuell der Tod oder schwerste Verletzungen drohen, d.h. der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und die oberste Landesbehörde trotz dieser extremen allgemeinen Gefahrenlage, von ihrer Ermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG zu verfügen.
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Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift im Falle des Klägers nicht ein, denn bei Vorliegen einer Krankheit als Abschiebungshindernis ist wiederum zu beachten, dass die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in diesem Fall grundsätzlich nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt wird, wenn es sich um die Krankheit Einzelner handelt. Denn dann liegt eine individuelle und keine allgemeine Gefahr vor. Dies gilt im übrigen grundsätzlich auch dann, wenn noch andere Personen an dieser Krankheit leiden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich - wie es z. B. bei AIDS der Fall sein kann - um eine weit verbreitete Krankheit in einem Land handelt. Dann sperrt § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich ebenfalls die Feststellung eines Abschiebungshindernisses, und ein solches kann dann - wie oben ausgeführt - nur dann bejaht werden, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97). Diese Ausnahme ist indes bei den hier vorliegenden individuellen Umständen nicht gegeben.
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Zu beachten ist allerdings, dass bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG kein sog. herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist, vielmehr in allen Fällen Voraussetzung ist, dass die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20/96 - NVwZ-RR 97, 740 = InfAuslR 97, 284 und 445, Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116/95 - NVwZ-A 96, 57 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 3 = DVBl. 96, 1257). In der Sache bedeutet der Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dabei keinen Unterschied zur konkreten Gefahr i.S.d. allgemeinen Polizeirechts, d.h. der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit hat sich wie im allgemeinen Polizeirecht an der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung auszurichten. Je schwerwiegender die zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung ist, je geringer muss der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr sein. Nicht ausreichend ist allerdings, dass eine entfernte oder bloß theoretische Möglichkeit besteht, es könnten Gefahren nach § 53 AuslG drohen; ebenso reicht die bloße, wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit nicht.
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Das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer kennzeichnet dann das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. BVerwG B.v.18.7.2001 - 1 B 71/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46), wobei es aber nicht erforderlich ist, dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt (vgl. BVerwG U.v.26.1.1999 - 9 B 617/98 - InfAuslR 99,265 = EZAR 043 Nr. 31).
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Hinsichtlich der Beurteilung einer Krankheit ist die Erheblichkeit der Gefahr zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich im Heimatland verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer im Heimatland keine andere Möglichkeit zur Behandlung hat als das (unzureichende) staatliche Gesundheitssystem und dort eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder nicht ausreichend verfügbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463, U.v.25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28 = BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)).
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Weiterhin erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)).
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Ausgehend von diesen Anforderungen und Grundsätzen ist eine konkrete Gefahr in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Denn die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger nicht an einer PTBS leidet und die entsprechende Diagnose unzutreffend ist. Dies ergibt sich daraus, dass nicht ersichtlich ist, worin das traumatisierende Ereignis gelegen haben soll, das jedoch wiederum für die Diagnose PTBS unabdingbare Grundvoraussetzung ist. Die Kriegserlebnisse, namentlich die angebliche Inhaftierung des Klägers, die von den behandelnden Ärzten als Ursache angesehen wurde, kommt hierfür nicht in Betracht. Die entsprechenden Schilderungen des Klägers sind nämlich erfunden und entsprechen nicht der Wahrheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die angebliche Inhaftierung erst mit den ärztlichen Attesten ins Verfahren eingeführt wurde, namentlich dem vom 06.09.2002. Mit seinem zweiten und dritten Asylfolgeantrag hat der Kläger ein solches Geschehen nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des zweiten Folgeantrages vom 09.11.1998 ausdrücklich, dass er zwar aus Furcht vor Kampfhandlungen ausgereist ist, solchen jedoch nicht einmal ausgesetzt war, dass er in die Hand serbischer Einheiten gelangt wäre, ist nicht einmal angedeutet. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben bestätigt, dass die späteren Angaben zu der angeblichen Teilnahme an Kämpfen und der Gefangennahme durch serbische Einheiten erfunden sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass die entsprechenden Schilderungen oberflächlich und ohne jede Detailangabe waren. Soweit auf Einzelheiten eingegangen werden sollte, hat der Kläger solche nie von sich aus zur Sprache gebracht, vielmehr musste immer gezielt gefragt werden. Auch auf solche Fragen hin war er dann jedoch nicht in der Lage, eine zusammenhängende, überzeugende Schilderung abzugeben. So war etwa bezeichnend, dass er zu der Waffe, mit der er ausgestattet gewesen sein will, von sich aus keine eingehende Schilderung abgeben konnte. Dass jedoch jemand, der - wie der Kläger behauptet hat - fünf Monate lang Waffenausbildung genossen hat, dann nicht in der Lage sein sollte, diese Waffe in den wesentlichen Einzelheiten zu schildern, ist nicht nachvollziehbar und erlaubt nur den Schluss, dass die Angaben insgesamt nicht zutreffen. Insoweit können sich auch keine Gedächtnislücken aufgrund einer PTBS erklären lassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeblichen Kampfhandlungen. Auch hierzu hat der Kläger keinerlei Einzelheiten geliefert, ebenso wenig zu der angeblichen Inhaftierung, vielmehr hat er nur grobe, allgemeine und verschwommene Angaben hierzu gemacht. Dabei hat er beim Gericht nach seinem Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er sei unter dem Druck einer Erinnerung nicht zu einer genauen Schilderung in der Lage, vielmehr wirkte er wie jemand, der unverhofft gezwungen wird, zu einer erfundenen Geschichte Einzelheiten hinzuzuerfinden und hierzu nicht in der Lage ist. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Vorfall mit der Teilnahme an Kämpfen und der Gefangennahme frei erfunden wurde. Die ärztlichen Diagnosen, wie sie in den verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen niedergelegt sind und auch in der mündlichen Verhandlung geäußert wurden, vermögen insoweit zu keiner anderen Bewertung zu führen. Die sachverständigen Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, von ihrem therapeutischen Ansatz her werde der Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten zu dem (angeblich) traumatisierenden Ereignis nicht untersucht, jedenfalls solange nicht evident feststehe, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Verhält es sich jedoch so, dass ein behandelnder Arzt die Angaben seines Patienten zu tatsächlichen Ereignissen ohne Prüfung auf deren Wahrheitsgehalt seiner Diagnose zu Grunde legt, ergibt sich daraus - über den vorliegenden Fall hinaus - dass dessen Attest zum Nachweis eines tatsächlichen Geschehensablaufs untauglich ist. Ob und inwieweit es therapeutisch zweckmäßig oder geboten ist, von der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Schilderung des Verfolgungsgeschehens abzusehen, um eine mögliche Retraumatisierung zu vermeiden, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner weiteren Überprüfung. Geht ein Arzt jedoch so vor, sind seine Angaben ungeeignet, einen Geschehensablauf nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
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Im übrigen hätte die Diagnose einer PTBS, wenn sie nachgewiesen oder vertretbar wäre, nicht zwingend zur Folge, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hätte festgestellt werden müssen. Die Anhörung der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat für die Kammer bestätigt, dass Symptome bzw. Folgen einer PTBS - wie Flashbackerlebnisse, Schlafstörungen, Persönlichkeitsveränderung - nämlich nicht in jedem Falle ein Ausmaß bzw. einen Schweregrad erreichen, der sich als erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. Vielmehr sind auch hierzu eingehende, nachvollziehbare Prognosen erforderlich. Hierbei mag freilich die medizinische Diagnostik und die Möglichkeit einer vertretbaren ärztlichen Prognose an die Grenze stoßen. Hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein.
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Aus der von den Ärzten gleichfalls diagnostizierten Depression lässt sich kein Abschiebungshindernis herleiten. Nach den Angaben der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für den Fall, dass die derzeit verordneten Medikamente nicht mehr erreichbar sind zwar damit zu rechnen, dass sich die Depression verschlimmert, dass sich eventuell auch die seelischen Reaktionsweisen entsprechend verschlechtern und dass die Schlafstörungen wieder auftreten. Dies sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die von der Schwere her nicht ausreichen, ein Abschiebungshindernis zu begründen, zumal es sich um Symptome handelt, die bei Bewohnern eines von einem Krieg verheerten Landes - auch ohne dass sie direkt Opfer von Kriegshandlungen geworden wären - regelmäßig zu finden sein werden. Eine hinreichend gravierende Gesundheitsgefahr ist nicht zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Zu der Frage des Prozessbevollmächtigten wegen der Suizidgefährdung haben die sachverständigen Zeugen lediglich angegeben, Selbstmordgedanken seien typisch für eine depressive Erkrankung. Dafür, dass in der Person des Klägers eine gravierende und konkrete Suizidgefahr zu befürchten wäre, haben sie indes nichts dargetan.
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Insgesamt entnimmt die Kammer der Anhörung der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass eine Prognose der Entwicklung einer psychischen Krankheit, insbesondere einer PTBS, im Falle einer Rückkehr in das Heimatland mit schlechterer oder unzureichender medizinischer Behandlung sich kaum verlässlich stellen lässt. Für die Krankheitsentwicklung sind eine Vielzahl von Faktoren maßgebend, wobei hier - beispielhaft - zum einen äußere Faktoren zu nennen sind, wie etwa, ob jemand in eine wirtschaftlich gesicherte Situation zurückkehrt, ein gesichertes soziales Umfeld und/oder funktionierende familiäre Beziehungen vorfindet oder jeweils nicht. Neben diesen äußeren Faktoren spielen auch subjektive wie etwa die Erfahrungen, der Charakter und das Wesen einer Person, aus denen sich ihre Reaktionsmuster mit ergeben, eine wesentliche Rolle. Die Vielzahl der Einflussfaktoren und die Ungewissheit, welche Reaktion im Fall einer Rückkehr auftreten wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit setzen der ärztlichen Prognose naturgemäß Grenzen. Äußert sich ein Arzt, welche Entwicklung er erwartet und woher er diese Erwartung zieht, hat er dies in seinen Stellungnahmen dezidiert darzulegen. Sieht er sich außer Stande, die Entwicklung zu prognostizieren, hat er dies in seinen Berichten ggf. ebenso darzulegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss.
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Aus der individuellen Konstitution des Klägers lassen sich sonach keine Abschiebungshindernisse entnehmen. Solche folgen auch nicht aus den allgemeinen Verhältnissen im Kosovo.
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Die - wie oben dargestellt - sehr engen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der allgemeinen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Auf Grund der allgemeinkundigen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen vermag das Gericht bei einer derzeitigen Rückkehr in den Kosovo substantiierte Anhaltspunkte weder hinsichtlich der Versorgungslage noch der Sicherheitslage eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen.
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Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist nach wie vor als schwierig anzusehen. Die Arbeitslosigkeit wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales auf 57 % geschätzt. Das durchschnittliche Gehalt lag 2003 bei etwa 150,- EUR, etwa 30 % der Bevölkerung leben nach diesen Schätzungen in Armut (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Gleichwohl ist die Grundversorgung mit existentiellen Lebensmitteln sichergestellt. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Es gibt ein Sozialhilfesystem, das allen Bewohnern des Kosovo, die die Aufnahmebedingungen erfüllen, offen steht (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis mit näheren Ausführungen zu den Ansprüchen, allerdings skeptisch zu deren Höhe). Die Wohnraumversorgung hat sich wesentlich verbessert. Von den (nach Schätzungen der EU-Kommission) ca. 100.000 schwer beschädigten oder zerstörten Häusern wurden bisher mehr als 40.000 repariert (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Von Personen, die in den Kosovo zurückkehren ohne über eine eigene Unterkunft zu verfügen wird zunächst erwartet, dass sie bei Familienangehörigen, Freunden oder Gastfamilien unterkommen. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, kommt eine Unterbringung in Notunterkünften (Sammelunterkünften) in Betracht, die Entscheidung über die Aufnahme in einem sog. Temporary Community Shelter liegt bei der örtlichen Gemeinde (vgl. UNHCR, a.a.O.). Nicht verkannt werden kann auch, dass sich wirtschaftlich gesehen über die letzten Jahre sehr viel verbessert hat. Tausende zumeist kleine Betriebe sind eröffnet worden. Hunderte von Nichtregierungsorganisationen (NROs) haben zusammen mit der EU diese Arbeit geleistet (vgl. Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Sonderbericht Februar 2003, wonach auch fast alle Häuser wieder aufgebaut sind). An der Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung wird prioritär gearbeitet, dennoch sind die Möglichkeiten, komplizierte Behandlungen oder Operationen vorzunehmen noch begrenzt. Gleichwohl kommt die medizintechnische Grundversorgung der Hospitäler weiter voran. Der Schul- und Hochschulbetrieb konnte bereits im September 1999 wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufbau- und Reparaturmaßnahmen an den Schulen, von denen 2/3 durch den Kosovo-Konflikt in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind inzwischen (teil-) abgeschlossen (vgl. Ad-hoc-Bericht, a.a.O.).
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Auch die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Im September 2002 waren, über 5 Sektoren aufgeteilt, 30.339 KFOR-Soldaten im Einsatz. Erkennbar völlig unerheblich ist die Gefahr, im Kosovo Ziel von Übergriffen serbischer Kräfte zu werden, vielmehr zeigt die Realität, dass im Kosovo eher Gewalt gegen Minderheiten von albanischer Seite ausgehen kann. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet aber erkennbar weiter fort. Bereits im Herbst 2002 waren von den benötigten 4.700 Vollzugsbeamten der internationalen Polizei 4.500 vor Ort. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) war zu dieser Zeit mit 4.722 Männern und Frauen weitgehend abgeschlossen. Zum Aufbau eines Justizwesens sind 393 örtliche Richter und Staatsanwälte aller ethnischen Gruppen tätig (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002).
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Wiederaufbau des Kosovo weder im Versorgungs- noch im Sicherheitssektor als abgeschlossen angesehen werden kann und noch weit hinter den Standards etwa der BRD zurückbleibt. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Angesichts des oben dargestellten rechtlichen Maßstabs ist maßgeblich, dass eine existentielle Gefährdung generell nicht erwartet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären, nachdem er sich im Verfahren nicht weiter geäußert hat. Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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Gegenstand der Klage ist allein noch die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich des Asylbegehrens und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 51 Abs. 1 AuslG zurückgenommen, so dass das Verfahren insoweit einzustellen war (§ 92 Abs. 3 VwGO).
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Im übrigen ist die zulässige Klage nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach unterfallen dem Anwendungsbereich von § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich auch sonstige, d. h. dem Staat nicht zurechenbare individuelle und allgemeine Gefahren (vgl. BVerwG U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 und U.v.17.12.1996 - 9 C 20/96 - InfAuslR 97,284 und 445). Bei § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kommt es damit nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, erst recht also nicht, ob sie dem (Heimat) Staat zuzurechnen ist. Unter den Schutzbereich des § 53 Abs. 6 AuslG fallen beispielsweise auch Gefahren, die sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Lage oder aufgrund von Naturkatastrophen ergeben. Andererseits vermögen sog. allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG einen Anspruch des einzelnen Ausländers auf Abschiebungsschutz grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BVerwG U.v.12.7.2001 - 1 C 5/01 - NVwZ 02,101 = EZAR 043 Nr. 51, U.v.12.7.2001 - 1 C 2/01 - AuAS 02,33 = DVBl 01,1531 = EZAR 043 Nr. 50 und U.v.8.12.1998 - 9 C 4/98 - InfAuslR 99,266 = EZAR 043 Nr. 30), denn nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren im Zielstaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen, denn insoweit äußert § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG Sperrwirkung. Liegt also eine allgemeine Gefahr vor, so wird der Abschiebungsschutz auch für den Einzelnen regelmäßig ausschließlich durch eine - möglichst bundeseinheitliche - generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist dann die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr gleichzeitig einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
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Handelt es sich um eine allgemeinen Gefahr und greift damit die Sperrwirkung des § 54 AuslG ein, so gibt es Abschiebungsschutz (unmittelbar) nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur (ausnahmsweise) dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 2 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach den §§ 53 Abs. 6 Satz 2 und 54 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen gebieten; insoweit ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG dann nicht ausgeschlossen ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung gibt es aber nur dann, wenn dem Einzelnen konkret und individuell der Tod oder schwerste Verletzungen drohen, d.h. der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und die oberste Landesbehörde trotz dieser extremen allgemeinen Gefahrenlage, von ihrer Ermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp nach § 54 AuslG zu verfügen.
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Die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG greift im Falle des Klägers nicht ein, denn bei Vorliegen einer Krankheit als Abschiebungshindernis ist wiederum zu beachten, dass die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in diesem Fall grundsätzlich nicht durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt wird, wenn es sich um die Krankheit Einzelner handelt. Denn dann liegt eine individuelle und keine allgemeine Gefahr vor. Dies gilt im übrigen grundsätzlich auch dann, wenn noch andere Personen an dieser Krankheit leiden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich - wie es z. B. bei AIDS der Fall sein kann - um eine weit verbreitete Krankheit in einem Land handelt. Dann sperrt § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich ebenfalls die Feststellung eines Abschiebungshindernisses, und ein solches kann dann - wie oben ausgeführt - nur dann bejaht werden, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97). Diese Ausnahme ist indes bei den hier vorliegenden individuellen Umständen nicht gegeben.
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Zu beachten ist allerdings, dass bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG kein sog. herabgestufter Gefahrenmaßstab anzuwenden ist, vielmehr in allen Fällen Voraussetzung ist, dass die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1996 - 9 C 20/96 - NVwZ-RR 97, 740 = InfAuslR 97, 284 und 445, Urteil vom 29.03.1996 - 9 C 116/95 - NVwZ-A 96, 57 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 3 = DVBl. 96, 1257). In der Sache bedeutet der Begriff der beachtlichen Wahrscheinlichkeit dabei keinen Unterschied zur konkreten Gefahr i.S.d. allgemeinen Polizeirechts, d.h. der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit hat sich wie im allgemeinen Polizeirecht an der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigung auszurichten. Je schwerwiegender die zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung ist, je geringer muss der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Gefahr sein. Nicht ausreichend ist allerdings, dass eine entfernte oder bloß theoretische Möglichkeit besteht, es könnten Gefahren nach § 53 AuslG drohen; ebenso reicht die bloße, wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte Möglichkeit nicht.
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Das Element der Konkretheit der Gefahr für den Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer kennzeichnet dann das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl. BVerwG B.v.18.7.2001 - 1 B 71/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46), wobei es aber nicht erforderlich ist, dass die Gefahr gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintritt (vgl. BVerwG U.v.26.1.1999 - 9 B 617/98 - InfAuslR 99,265 = EZAR 043 Nr. 31).
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Hinsichtlich der Beurteilung einer Krankheit ist die Erheblichkeit der Gefahr zu bejahen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich im Heimatland verschlechtern würde. Die Gefahr ist konkret, wenn der Ausländer im Heimatland keine andere Möglichkeit zur Behandlung hat als das (unzureichende) staatliche Gesundheitssystem und dort eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar oder nicht ausreichend verfügbar ist (vgl. BVerwG U.v.29.10.2002 - 1 C 1/02 – NVwZ-A 03,53 = AuAS 03,106 = EZAR 043 Nr. 56 = DVBl 03,463, U.v.25.11.1997 - 9 C 58/96 - EZAR 043 Nr. 28 = BayVBl 98,444 = InfAuslR 98,96 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10, U.v.27.4.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 98,973 = Buchholz 402.240 § 53 Nr. 12 = InfAuslR 98,409 (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)).
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Weiterhin erfordert die Konkretheit der Gefahr, dass der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage gerät, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58/96 - DVBl 1998, 284 und Urteil vom 27.04.1998 - 9 C 13/97 - (auch zu den hierfür zu treffenden Feststellungen wegen der Verschlimmerung einer Krankheit)).
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Ausgehend von diesen Anforderungen und Grundsätzen ist eine konkrete Gefahr in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Denn die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger nicht an einer PTBS leidet und die entsprechende Diagnose unzutreffend ist. Dies ergibt sich daraus, dass nicht ersichtlich ist, worin das traumatisierende Ereignis gelegen haben soll, das jedoch wiederum für die Diagnose PTBS unabdingbare Grundvoraussetzung ist. Die Kriegserlebnisse, namentlich die angebliche Inhaftierung des Klägers, die von den behandelnden Ärzten als Ursache angesehen wurde, kommt hierfür nicht in Betracht. Die entsprechenden Schilderungen des Klägers sind nämlich erfunden und entsprechen nicht der Wahrheit. Dies ergibt sich schon daraus, dass die angebliche Inhaftierung erst mit den ärztlichen Attesten ins Verfahren eingeführt wurde, namentlich dem vom 06.09.2002. Mit seinem zweiten und dritten Asylfolgeantrag hat der Kläger ein solches Geschehen nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des zweiten Folgeantrages vom 09.11.1998 ausdrücklich, dass er zwar aus Furcht vor Kampfhandlungen ausgereist ist, solchen jedoch nicht einmal ausgesetzt war, dass er in die Hand serbischer Einheiten gelangt wäre, ist nicht einmal angedeutet. Die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben bestätigt, dass die späteren Angaben zu der angeblichen Teilnahme an Kämpfen und der Gefangennahme durch serbische Einheiten erfunden sind. Dies ergibt sich schon daraus, dass die entsprechenden Schilderungen oberflächlich und ohne jede Detailangabe waren. Soweit auf Einzelheiten eingegangen werden sollte, hat der Kläger solche nie von sich aus zur Sprache gebracht, vielmehr musste immer gezielt gefragt werden. Auch auf solche Fragen hin war er dann jedoch nicht in der Lage, eine zusammenhängende, überzeugende Schilderung abzugeben. So war etwa bezeichnend, dass er zu der Waffe, mit der er ausgestattet gewesen sein will, von sich aus keine eingehende Schilderung abgeben konnte. Dass jedoch jemand, der - wie der Kläger behauptet hat - fünf Monate lang Waffenausbildung genossen hat, dann nicht in der Lage sein sollte, diese Waffe in den wesentlichen Einzelheiten zu schildern, ist nicht nachvollziehbar und erlaubt nur den Schluss, dass die Angaben insgesamt nicht zutreffen. Insoweit können sich auch keine Gedächtnislücken aufgrund einer PTBS erklären lassen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der angeblichen Kampfhandlungen. Auch hierzu hat der Kläger keinerlei Einzelheiten geliefert, ebenso wenig zu der angeblichen Inhaftierung, vielmehr hat er nur grobe, allgemeine und verschwommene Angaben hierzu gemacht. Dabei hat er beim Gericht nach seinem Verhalten nicht den Eindruck erweckt, er sei unter dem Druck einer Erinnerung nicht zu einer genauen Schilderung in der Lage, vielmehr wirkte er wie jemand, der unverhofft gezwungen wird, zu einer erfundenen Geschichte Einzelheiten hinzuzuerfinden und hierzu nicht in der Lage ist. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Vorfall mit der Teilnahme an Kämpfen und der Gefangennahme frei erfunden wurde. Die ärztlichen Diagnosen, wie sie in den verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen niedergelegt sind und auch in der mündlichen Verhandlung geäußert wurden, vermögen insoweit zu keiner anderen Bewertung zu führen. Die sachverständigen Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, von ihrem therapeutischen Ansatz her werde der Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten zu dem (angeblich) traumatisierenden Ereignis nicht untersucht, jedenfalls solange nicht evident feststehe, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Verhält es sich jedoch so, dass ein behandelnder Arzt die Angaben seines Patienten zu tatsächlichen Ereignissen ohne Prüfung auf deren Wahrheitsgehalt seiner Diagnose zu Grunde legt, ergibt sich daraus - über den vorliegenden Fall hinaus - dass dessen Attest zum Nachweis eines tatsächlichen Geschehensablaufs untauglich ist. Ob und inwieweit es therapeutisch zweckmäßig oder geboten ist, von der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Schilderung des Verfolgungsgeschehens abzusehen, um eine mögliche Retraumatisierung zu vermeiden, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner weiteren Überprüfung. Geht ein Arzt jedoch so vor, sind seine Angaben ungeeignet, einen Geschehensablauf nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.
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Im übrigen hätte die Diagnose einer PTBS, wenn sie nachgewiesen oder vertretbar wäre, nicht zwingend zur Folge, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG hätte festgestellt werden müssen. Die Anhörung der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat für die Kammer bestätigt, dass Symptome bzw. Folgen einer PTBS - wie Flashbackerlebnisse, Schlafstörungen, Persönlichkeitsveränderung - nämlich nicht in jedem Falle ein Ausmaß bzw. einen Schweregrad erreichen, der sich als erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. Vielmehr sind auch hierzu eingehende, nachvollziehbare Prognosen erforderlich. Hierbei mag freilich die medizinische Diagnostik und die Möglichkeit einer vertretbaren ärztlichen Prognose an die Grenze stoßen. Hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein.
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Aus der von den Ärzten gleichfalls diagnostizierten Depression lässt sich kein Abschiebungshindernis herleiten. Nach den Angaben der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ist für den Fall, dass die derzeit verordneten Medikamente nicht mehr erreichbar sind zwar damit zu rechnen, dass sich die Depression verschlimmert, dass sich eventuell auch die seelischen Reaktionsweisen entsprechend verschlechtern und dass die Schlafstörungen wieder auftreten. Dies sind gesundheitliche Beeinträchtigungen, die von der Schwere her nicht ausreichen, ein Abschiebungshindernis zu begründen, zumal es sich um Symptome handelt, die bei Bewohnern eines von einem Krieg verheerten Landes - auch ohne dass sie direkt Opfer von Kriegshandlungen geworden wären - regelmäßig zu finden sein werden. Eine hinreichend gravierende Gesundheitsgefahr ist nicht zur Überzeugung des Gerichts gegeben. Zu der Frage des Prozessbevollmächtigten wegen der Suizidgefährdung haben die sachverständigen Zeugen lediglich angegeben, Selbstmordgedanken seien typisch für eine depressive Erkrankung. Dafür, dass in der Person des Klägers eine gravierende und konkrete Suizidgefahr zu befürchten wäre, haben sie indes nichts dargetan.
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Insgesamt entnimmt die Kammer der Anhörung der sachverständigen Zeugen in der mündlichen Verhandlung, dass eine Prognose der Entwicklung einer psychischen Krankheit, insbesondere einer PTBS, im Falle einer Rückkehr in das Heimatland mit schlechterer oder unzureichender medizinischer Behandlung sich kaum verlässlich stellen lässt. Für die Krankheitsentwicklung sind eine Vielzahl von Faktoren maßgebend, wobei hier - beispielhaft - zum einen äußere Faktoren zu nennen sind, wie etwa, ob jemand in eine wirtschaftlich gesicherte Situation zurückkehrt, ein gesichertes soziales Umfeld und/oder funktionierende familiäre Beziehungen vorfindet oder jeweils nicht. Neben diesen äußeren Faktoren spielen auch subjektive wie etwa die Erfahrungen, der Charakter und das Wesen einer Person, aus denen sich ihre Reaktionsmuster mit ergeben, eine wesentliche Rolle. Die Vielzahl der Einflussfaktoren und die Ungewissheit, welche Reaktion im Fall einer Rückkehr auftreten wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit setzen der ärztlichen Prognose naturgemäß Grenzen. Äußert sich ein Arzt, welche Entwicklung er erwartet und woher er diese Erwartung zieht, hat er dies in seinen Stellungnahmen dezidiert darzulegen. Sieht er sich außer Stande, die Entwicklung zu prognostizieren, hat er dies in seinen Berichten ggf. ebenso darzulegen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im Einzelfall zur Überzeugung des Gerichts eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden muss.
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Aus der individuellen Konstitution des Klägers lassen sich sonach keine Abschiebungshindernisse entnehmen. Solche folgen auch nicht aus den allgemeinen Verhältnissen im Kosovo.
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Die - wie oben dargestellt - sehr engen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG wegen der allgemeinen Verhältnisse liegen hier nicht vor. Auf Grund der allgemeinkundigen und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen vermag das Gericht bei einer derzeitigen Rückkehr in den Kosovo substantiierte Anhaltspunkte weder hinsichtlich der Versorgungslage noch der Sicherheitslage eine existenzbedrohende Gefährdung festzustellen.
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Die wirtschaftliche Lage im Kosovo ist nach wie vor als schwierig anzusehen. Die Arbeitslosigkeit wird vom Ministerium für Arbeit und Soziales auf 57 % geschätzt. Das durchschnittliche Gehalt lag 2003 bei etwa 150,- EUR, etwa 30 % der Bevölkerung leben nach diesen Schätzungen in Armut (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis). Gleichwohl ist die Grundversorgung mit existentiellen Lebensmitteln sichergestellt. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Es gibt ein Sozialhilfesystem, das allen Bewohnern des Kosovo, die die Aufnahmebedingungen erfüllen, offen steht (vgl. UNHCR, Auskunft v. 24.10.2003 an VG Saarlouis mit näheren Ausführungen zu den Ansprüchen, allerdings skeptisch zu deren Höhe). Die Wohnraumversorgung hat sich wesentlich verbessert. Von den (nach Schätzungen der EU-Kommission) ca. 100.000 schwer beschädigten oder zerstörten Häusern wurden bisher mehr als 40.000 repariert (Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002). Von Personen, die in den Kosovo zurückkehren ohne über eine eigene Unterkunft zu verfügen wird zunächst erwartet, dass sie bei Familienangehörigen, Freunden oder Gastfamilien unterkommen. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, kommt eine Unterbringung in Notunterkünften (Sammelunterkünften) in Betracht, die Entscheidung über die Aufnahme in einem sog. Temporary Community Shelter liegt bei der örtlichen Gemeinde (vgl. UNHCR, a.a.O.). Nicht verkannt werden kann auch, dass sich wirtschaftlich gesehen über die letzten Jahre sehr viel verbessert hat. Tausende zumeist kleine Betriebe sind eröffnet worden. Hunderte von Nichtregierungsorganisationen (NROs) haben zusammen mit der EU diese Arbeit geleistet (vgl. Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina, Sonderbericht Februar 2003, wonach auch fast alle Häuser wieder aufgebaut sind). An der Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung wird prioritär gearbeitet, dennoch sind die Möglichkeiten, komplizierte Behandlungen oder Operationen vorzunehmen noch begrenzt. Gleichwohl kommt die medizintechnische Grundversorgung der Hospitäler weiter voran. Der Schul- und Hochschulbetrieb konnte bereits im September 1999 wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufbau- und Reparaturmaßnahmen an den Schulen, von denen 2/3 durch den Kosovo-Konflikt in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind inzwischen (teil-) abgeschlossen (vgl. Ad-hoc-Bericht, a.a.O.).
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Auch die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Die KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo weitgehend hergestellt. Im September 2002 waren, über 5 Sektoren aufgeteilt, 30.339 KFOR-Soldaten im Einsatz. Erkennbar völlig unerheblich ist die Gefahr, im Kosovo Ziel von Übergriffen serbischer Kräfte zu werden, vielmehr zeigt die Realität, dass im Kosovo eher Gewalt gegen Minderheiten von albanischer Seite ausgehen kann. Der Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution schreitet aber erkennbar weiter fort. Bereits im Herbst 2002 waren von den benötigten 4.700 Vollzugsbeamten der internationalen Polizei 4.500 vor Ort. Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo Police Service, KPS) war zu dieser Zeit mit 4.722 Männern und Frauen weitgehend abgeschlossen. Zum Aufbau eines Justizwesens sind 393 örtliche Richter und Staatsanwälte aller ethnischen Gruppen tätig (vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc-Bericht Kosovo v. 27.11.2002).
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Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Wiederaufbau des Kosovo weder im Versorgungs- noch im Sicherheitssektor als abgeschlossen angesehen werden kann und noch weit hinter den Standards etwa der BRD zurückbleibt. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Angesichts des oben dargestellten rechtlichen Maßstabs ist maßgeblich, dass eine existentielle Gefährdung generell nicht erwartet werden kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären, nachdem er sich im Verfahren nicht weiter geäußert hat. Das Verfahren ist nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG gerichtskostenfrei. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
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