Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller bearbeiteten Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht) der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 jeweils von einem Prüfer, der solche Arbeiten in dieser Prüfungskampagne korrigiert hat, bisher mit den Aufgaben des Antragstellers aber noch nicht befasst war, erneut gemäß § 39 Abs. 4 JAPrO bewerten zu lassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
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Der Antragsteller begehrt, sachdienlich verstanden (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum mündlichen Teil der Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 2004 zum nächstmöglichen Termin unter Neubewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht).
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Der Antrag hat nur zum Teil Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder wenn sie aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
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Vom Vorliegen eines streitigen Rechtsverhältnisses ist nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2004 auszugehen.
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Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Neubewertung der drei von ihm bezeichneten Prüfungsarbeiten glaubhaft gemacht, weil die bisherige Bewertung aufgrund der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens zum Überdenken der vorausgegangenen Bewertung verfahrensfehlerhaft erscheint. Im Hinblick sowohl auf den drohenden Verlust von aktuellem Prüfungswissen durch Zeitablauf und die Grundrechtsbetroffenheit ist auch die Dringlichkeit dessen Durchsetzung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht.
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Ein Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1991, Az: 7 B 7/91, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 283). So liegt der Fall hier. Deswegen sind die drei in der Bewertung umstrittenen Arbeiten neu zu bewerten.
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Nach § 39 Abs. 4 Satz 1 JAPrO (in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 7. Mai 1993, nachdem der Antragsteller den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2002 angetreten hat (vgl. § 62 Abs. 2 JAPrO i. d. F. vom 8. Oktober 2002, GBl S. 391)), werden die Arbeiten von zwei Prüfern, die vom Landesjustizprüfungsamt bestimmt werden, persönlich und unabhängig voneinander begutachtet. Diese Vorschrift ist zwar zunächst beachtet worden. Nachdem der Antragsteller jedoch Rügen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 2 (Zivilrecht), Nr. 5 (Strafrecht) und Nr. 8 (öffentliches Recht) erhoben hat, wurden nach Aktenlage im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung den Prüfern, deren Begutachtungen als fehlerhaft gerügt wurden, jeweils nicht nur die Einwände des Antragstellers gegen die jeweils eigene Begutachtung zugeleitet, sondern auch das Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers. Auf diese Weise ist im Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung betreffend die einzelnen Arbeiten eine Prüfungsentscheidung zu Stande gekommen, die von den beiden Prüfern nicht mehr persönlich und unabhängig voneinander erfolgt ist. Zwar ist es richtig, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden müssen, damit diese sich mit den Einwänden auseinander setzen und dann erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35/92, BVerwGE 92, 132 ff. = NVwZ 1993, 681 ff. = DVBl 1993,842 ff. = Buchholz 421.0 Nr. 313). Der hinreichend konkrete Einwand des Prüflings verlangt ein Überdenken durch den Prüfer, der diese (beanstandete) Wertung abgegeben hat (vgl. BVerwG a.a.O.). Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer aber jedenfalls in den Fällen der unabhängigen und damit verdeckten Korrektur nicht, dass auch dem Prüfer zum Überdenken seiner Begutachtung das vorausgegangene Gutachten des anderen Prüfers zugänglich gemacht werden darf. Die Kammer sieht sich hierin durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt, wonach dem Anspruch auf Überdenken der Prüfungsentscheidung ein eigenständiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren dient, das einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte darstellt und zugleich eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit darstellt (Beschluss vom 18. Dezember 1997, 6 B 69/97 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O.). Seinen so beschriebenen Sinn und Zweck verliere, so das BVerwG in dem zuletzt genannten Beschluss weiter, das verwaltungsinterne Kontrollverfahren nicht dadurch, dass der Zweitkorrektor seine Bewertung in Kenntnis der Stellungnahme des Erstkorrektors überdenke. Soweit der Landesgesetzgeber die offene Zweitkorrektur zulasse, bringe er damit die Erwartung zum Ausdruck, dass der Zweitkorrektor auch in Kenntnis der Bewertung des Erstkorrektors zu einer eigenverantwortlichen Bewertung fähig und bereit sei. Diese Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts deutet darauf hin, dass auch im Verfahren des Überdenkens eine offene Zweitkorrektur nur dann zulässig ist, wenn sie nach den einschlägigen Prüfungsvorschriften vorgesehen ist. Dies ist nach der maßgeblichen baden-württembergischen Regelung für die Zweite juristische Staatsprüfung jedoch gerade nicht der Fall. Eine Prüfungsordnung, die eine Begutachtung durch zwei Prüfer " persönlich und unabhängig voneinander " vorschreibt, verbietet nicht nur die Kenntnisnahme wertender Randbemerkungen des Erstprüfers auf der Prüfungsarbeit, weil diese den Zweitprüfer bei seiner Bewertung beeinflussen könnten, sondern sie kann nur so verstanden werden, dass die Einflussnahme des einen Prüfers auf die (primäre) Bewertung des anderen ausgeschlossen sein soll. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Höchstpersönlichkeit der Bewertung auch gegenüber dem Mitprüfer und die absolute Eigenverantwortlichkeit beider Begutachtungen sicherzustellen. Diese Absicherung des Bewertungsvorgangs soll zur Austauschbarkeit von Erst - und Zweitbegutachtungen im Sinne echter doppelter Begutachtung derselben Arbeit durch zwei Prüfer in jeweils unbeeinflusster Eigenverantwortlichkeit führen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 1984 - 9 S 2282/84 - VBlBW 1985, 261 f. zur JAPO 1981). All dies muss entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für das Verfahren auf Überdenken der ersten Prüfungsentscheidung gelten. Denn dieses zum Schutz des Prüflings bei der Ablegung von berufseröffnenden Prüfungen aus Art. 12 Absatz 1 GG abgeleitete Verfahren soll den, oder wenn es mehrere waren, die bisherigen Prüfer zum Überdenken ihrer eigenen Prüfungsentscheidung in Kenntnis der Einwände des Prüflings nach den bisherigen Bedingungen veranlassen - es soll gewährleistet sein, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen wie bei der Erstbewertung zugrundegelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 24. Februar 1993, Az. 6 C 38/92, NVwZ 1993,686 ff. = DVBl 1993, 848 ff. = Buchholz 421.0 Nr. 314). Das Überdenken findet im Rahmen des Widerspruchsverfahrens statt, in welchem nach § 4 Juristenausbildungsgesetz das dafür zuständige Landesjustizprüfungsamt die Bewertung der Prüfung nur auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat, also nicht, wie der Antragsteller vorträgt, auf die Zweckmäßigkeit hin. Es findet sich kein Ansatz dafür, dass der gesetzliche Rahmen der Überprüfung durch die jeweilige Prüfungsordnung - der hier unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine echte doppelte Begutachtung vorschreibt - dadurch modifiziert werden kann oder soll. Wenn Prüflinge wie vorliegend angebliche Widersprüche in den Begutachtungen von Erstprüfer und Zweitprüfer rügen, kann im Überdenkensverfahren zu diesen Rügen Stellung allein aufgrund der Kenntnisnahme der Rügen genommen werden, ohne dass es der Kenntnis des Gutachtens des anderen Prüfers bedarf. Aus dem Verweis auf die Regelung der Angleichung bei grob abweichenden Bewertungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 2,13 Abs. 2 JAPrO) folgt nichts anderes, da es sich insoweit um eine Ausnahmeregelung handelt, die diese eine besondere Situation regelt, die als solche aber gerade nicht für ein weiteres Abweichen vom Regelfall herangezogen werden kann, zumal da der Verordnungsgeber in Kenntnis der Notwendigkeit eines Überdenkensverfahrens aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der JAPrO i. d. F. 1993 insoweit keine vergleichbare Regelung vorgesehen hat.
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Da die bisherigen Prüfer, gegen die Begutachtung Einwände erhoben wurden, aufgrund der Vorbefassung mit dem Gutachten des jeweiligen anderen Prüfers bereits eine nicht mehr unabhängige Entscheidung im Verfahren zur Überprüfung ihrer vorausgegangenen Prüfungsentscheidung getroffen haben, muss die fehlerhaft zu Stande gekommene Prüfungsentscheidung in der Weise erfolgen, dass dem Grundsatz der Chancengleichheit in der Prüfung möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981, Az. 7C 30/80, DVBl 1982,447 ff. = NJW 1983, 407 ff.). Dies kann vorliegend sachgerecht (vgl. für dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes § 938 Abs. 1 ZPO) dadurch erfolgen, dass die Arbeiten, gegen die der Antragsteller Einwände erhoben hat, erneut jeweils von einem Prüfer, der in der zu Grunde liegenden Prüfungskampagne diese schriftlichen Arbeiten (anderer Prüflinge) begutachtet hat, erneut persönlich und unabhängig begutachtet werden.
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Der Antragsteller hat damit aber gleichwohl einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Denn eine Zulassung zur mündlichen Prüfung im Zuge einer juristischen Staatsprüfung ist - hierauf weist der Antragsgegner zu Recht hin - selbst bei einem glaubhaft gemachten Anspruch auf eine Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen schon deshalb nicht durch einstweilige Anordnung erreichbar, weil der Prüfungsausschuss gemäß § 43 Abs. 1 JAPrO im Anschluss an die mündliche Prüfung über das Ergebnis der Prüfung zu beraten und die Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung (§ 43 Abs. 2 JAPrO) festzusetzen hat. Der Prüfungsausschuss kann nur auf Grund der vorliegenden Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen entscheiden, was allerdings unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten zu geschehen hat. Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.4.1989 - 9 S 851/89 - NVwZ–RR 1989, 478ff.). Solange die Neubewertung der Aufsichtsarbeiten nicht vorliegt, ist weder eine abschließende Gesamtnotenbildung noch eine Entscheidung darüber möglich, ob der Kandidat überhaupt die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, wie sie vorliegend streitig sind, erreicht hat. Der Fall des Antragstellers liegt nicht so, dass es auf der Hand liegt, dass er nach Durchführung der neuerlichen Begutachtungen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung erfüllt. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass sie, wäre eine weitergehende Überprüfung der hier streitigen Prüfungsentscheidungen im von der Rechtsprechung gebotenen Rahmen erforderlich gewesen, die Vorlage der durch den Antragsgegner bislang vorenthaltenen Lösungshinweise der Verfasser der Prüfungsarbeiten schon aufgrund der gerichtlichen Aufklärungspflicht für geboten erachtet hätte, da diese Lösungshinweise ungeachtet ihrer rechtlichen Unverbindlichkeit erfahrungsgemäß zumindest eine gewisse Orientierung für die Prüfer bieten, die auch in ihre Bewertungen einfließen kann und damit der gerichtlichen Aufklärung unterliegt.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n. F. . Die Kammer geht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 (DVBl. 1996, Seite 605) bei Zweiten juristischen Staatsprüfungen von einem Streitwert von vormals 20.000,-- DM aus. Aufgrund der Vorläufigkeit der getroffenen Regelung war vom hälftigen Wert auszugehen.
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