Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 1096/07

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Versorgungsbezüge festsetzenden Bescheides sowie die Rückforderung bereits ausbezahlter Versorgungsbezüge.
Der am ... geborene Kläger wurde erstmals im Jahr 1970 zum Bürgermeister der Stadt H. gewählt. In den Jahren 1975, 1983, 1991 und 1999 wurde er wiedergewählt. Im Jahr 2003 wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und des Betruges ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im März 2006 kam es zur Anklageerhebung. Am 22.05.2006 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand. Hierauf wurde er durch den Landrat des Landkreises Zollernalbkreis mit Verfügung vom 04.10.2006 zum 14.10.2006 in den Ruhestand versetzt.
Am 16.11.2006 wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Hechingen wegen Betrugs, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt (Az.:….). Die dort abgeurteilten Straftaten wurden in der Zeit von 1993 bis 2004 begangen. Das Urteil ist seit 24.11.2006 rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 setzte der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) zugunsten des Klägers monatliche Versorgungsbezüge in Höhe von 4.832,99 EUR fest, wobei eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit vom 01.04.1959 bis 13.10.2006 zugrunde gelegt wurde. Der Bescheid enthält folgende Hinweise zur Versorgung:
Die Festsetzung der Versorgung ab dem 14.10.2006 erfolgt aufgrund Ihrer Zurruhesetzung mit Wirkung vom 14.10.2006 entsprechend der Verfügung des Landratsamts Zollernalbkreis vom 04.10.2006.
Der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt. Wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren.
Den Behördenakten lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Fertigung des Bescheides dem KVBW die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen bekannt war. Das vollständig abgefasste Urteil wurde diesem am 19.12.2006 übersandt.
In der Folgezeit entwickelte sich zwischen dem KVBW und dem Innenministerium Baden-Württemberg ein Disput zur Frage, ob aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Hechingen die Versorgungsansprüche des Klägers vollumfänglich verloren gegangen sind. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der KVBW die Auffassung vertrat, dass die Versorgungsansprüche des Klägers, jedenfalls soweit sie bis 01.01.2000, zumindest aber bis 01.01.1992 entstanden sind, nicht verloren gegangen seien. Demgegenüber vertrat das Innenministerium die Auffassung, dass die Versorgungsansprüche des Klägers in vollem Umfang verloren gegangen seien. Nachdem auch das Finanzministerium Baden-Württemberg die Ansicht des Innenministeriums teilte, bat das Innenministerium den KVBW mit Schreiben vom 15.05.2007, entsprechend der von ihm mitgeteilten Rechtsauffassung zu verfahren.
Daraufhin erließ die Beklagte - vertreten durch den KVBW - ohne vorherige Anhörung des Klägers - den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2007. Unter Ziffer 1 wurde festgestellt, dass der Kläger die Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Unter Ziffer 2 wurde der Bescheid vom 07.12.2006 mit Wirkung vom 01.12.2006 aufgehoben, unter Ziffer 3 wurden die überzahlten Versorgungsbezüge in Höhe von Brutto 28.962,90 EUR zurückgefordert und unter Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Hechingen seien gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz die Rechte als Ruhestandsbeamter und somit auch sämtliche Ansprüche auf Ruhegehalt erloschen. Dies sei die übereinstimmende Auffassung von Innenministerium und Finanzministerium. Dementsprechend sei vom KVBW zu verfahren. Die Einstellung der Versorgungszahlung erfolge zum Ende des Monats, in welchem das Urteil rechtskräftig werde. Die zuviel bezahlten Versorgungsbezüge seien vom Kläger zurückzufordern. Sofern die Rückzahlung in einem Betrag nicht möglich sei, werde um einen geeigneten Tilgungsvorschlag gebeten.
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Hiergegen legte der Kläger am 31.05. und am 11.06.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 führe nicht zum Erlöschen der Versorgungsbezüge. Hierzu hätte es einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedurft, welche aber nicht erfolgt sei. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 - sei davon auszugehen, dass das Beamtenverhältnis zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Einzeldelikte beendet gewesen sei. Erstmals zum 01.07.1986 hätten die Voraussetzungen des § 131 LBG vorgelegen. Er sei zu diesem Zeitpunkt erstmals in den Ruhestand getreten. Unerheblich sei, dass sich danach nahtlos jeweils weitere Amtszeiten angeschlossen hätten. Es habe ein aktives Dienstverhältnis neben einem Ruhestand und den damit erworbenen Rechten bestanden. Überdies sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen erlassen worden. Anlässlich eines Telefonats mit dem KVBW während der laufenden Rechtsmittelfrist sei ihm von einem Mitarbeiter des KVBW zugesichert worden, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren keine grundsätzliche Auswirkung auf Ruhegehaltsansprüche habe. Diskussionspunkt könne allenfalls ein Zurückfallen auf frühere Versorgungsansprüche aus vorangegangenen Amtsperioden sein. Die Regeln des Beamtenversorgungsgesetzes für Ruhestandsbeamte würden aber in jedem Falle zur Anwendung kommen. Dieses Telefonat sei von seinen Mitarbeitern mitgehört worden. Bereits im März 2006 habe es mit Mitarbeitern des KVBW ein Gespräch zur Frage der Versorgungsansprüche gegeben. Dabei sei ihm versichert worden, dass ihm aufgrund des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 bei einer Verurteilung zumindest Ruhegehaltsansprüche aus den letzten Amtszeiten zustehen würden. Diese Aussage seiner damaligen Gesprächspartner sei in Abstimmung mit dem Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden. Der in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 erklärte Vorbehalt gehe ins Leere, weil dem KVBW die strafrechtliche Verurteilung bekannt gewesen sei. Schließlich sei auch dem damaligen Landrat des Landkreises Zollernalbkreis vom KVBW die Auskunft erteilt worden, dass bei der Beurteilung der Versorgungsbezüge § 59 BeamtVG i.V.m. der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 Anwendung finde. Für den Bescheid vom 16.05.2007 fehle es daher an einer rechtlichen Grundlage. Er sei lediglich aufgrund Partei- und medienpolitischen Druckes erfolgt. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass er auf den Bestand des Bescheides habe vertrauen dürfen, weshalb eine Rückführung für die Vergangenheit ausscheide. Die Bezüge seien für laufende monatliche Belastungen verwendet worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde vertiefend ausgeführt, die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG lägen vor, da im Zeitpunkt der Begehung der Taten ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr erfolgt sei. Die Entscheidung des VGH führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gelte das Beamtenverhältnis für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes als nicht unterbrochen, wenn der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführe. Trotz des nach der Rechtsprechung des VGH auf der statusrechtlichen Ebene erfolgten Eintritts in den Ruhestand sei vorliegend, im Anwendungsbereich des Versorgungsrechts bei Anwendung des § 59 BeamtVG auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Die ihm, dem Kläger, zur Last gelegten Straftaten fielen alle in die Zeit dieses einheitlichen Beamtenverhältnisses. § 59 Abs. 1 BeamtVG liege die Wertung zugrunde, das Straftaten, die während eines aktiven Beamtenverhältnisses begangen werden, anders zu bewerten seien als solche, die im Ruhestand begangen werden. Nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses sei die Bindung zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren könne somit das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht im selben Umfang beeinträchtigen. Auch aus diesem Grund sei auf das aktive Beamtenverhältnis abzustellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag, der Bescheid vom 07.12.2006 sei in Kenntnis der Verurteilung durch das LG Hechingen ergangen. Bei Erlass des Bescheides sei dem KVBW das Urteil lediglich in Grundzügen und aus Presseberichten bekannt gewesen. Erst am 19.12.2006 habe er das Urteil erhalten. Unerheblich sei auch das angeführte Telefonat vom 21.11.2006 mit einem Mitarbeiter des KVBW. Der Kläger könne seine Entscheidung nicht auf eine telefonische Absichtsbekundung stützen. Für die Anwendung des § 59 BeamtVG komme es entscheidend auf die schriftliche Begründung des Strafurteils an. Folgerichtig werde im Bescheid vom 07.12.2006 zunächst auch nicht zwingend von einem Erlöschen des Versorgungsanspruchs ausgegangen. In Anlage 6 Seite 2 sei aber deutlich darauf hingewiesen worden, dass der auf der Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils erlösche. Die Zahlung der Versorgung sei unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolgt. Dass die Rechtskraft bereits am 24.11.2006 eingetreten gewesen sei, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Ein schutzwürdiges Vertrauen könne zu keinem Zeitpunkt entstanden sein. Der Kläger könne sich aber auch nicht auf eine Zusage des KVBW berufen. Es werde bestritten, dass ein Mitarbeiter des KVBW am 21.11.2006 bzw. am 27.03.2006 rechtsverbindliche Zusagen über die Gewährung von Versorgungsbezügen abgegeben habe. Ein Gespräch vom 21.11.2006 sei nicht aktenkundig. Beim Gespräch am 27.03.2006 seien wohl die Auswirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung anhand von § 59 BeamtVG erörtert worden. Für eine abschließende Bewertung, wie sich der Beschluss des VGH vom 14.09.2004 auswirke, habe sich der KVBW seinerzeit jedenfalls die Abstimmung mit dem Innenministerium vorbehalten. Eine Zusicherung wäre überdies nur in schriftlicher Form rechtsverbindlich gewesen. Auch werde bestritten, dass im Verlauf eines nicht näher konkretisierten Telefonats des KVBW mit dem Landrat die behaupteten Aussagen gemacht worden seien. Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.07.2007 zugestellt.
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Am 28.07.2007 erhob der Kläger die vorliegende Klage, welche mit Schriftsatz vom 26.11.2007 wie folgt begründet wurde: Dem Bescheid fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG sei im vorliegenden Fall keine ausreichende Rechtsgrundlage für den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts Hechingen vom 24.11.2006 Ruhestandsbeamter gewesen. Zu beachten sei, dass der Kläger zum 01.01.1984, zum 01.01.1992 und zum 01.01.2000 gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 1 und 2 LBG in den Ruhestand getreten sei. Auf Antrag sei er schließlich zum 14.10.2006 gemäß § 52 Nr. 1 LBG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.09.2004 sei durch die Wiederwahl zwar ein neues aktives Dienstverhältnis begründet worden. Das Ruhestandsverhältnis sei statusrechtlich hierdurch jedoch nicht berührt worden. Der VGH habe ausdrücklich entschieden, dass § 132 LBG nicht zur Anwendung komme, weswegen das Beamtenverhältnis auch nicht als nicht unterbrochen gewertet werden könne. Durch die vorliegend herangezogenen versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die einen anderen Regelungszweck hätten, könnten diese Regelungen des Landesgesetzgebers nicht umgangen werden. Die statusrechtlich eindeutige und geklärte Rechtslage könne also nicht durch versorgungsrechtliche Bestimmungen geändert werden. Das gehe schon aus kompetenziellen Gründen nicht. Aber auch aus § 66 Abs. 4 BeamtVG ergebe sich nichts Gegenteiliges. Vorliegend handle es sich um eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber nicht unmittelbar geregelt worden sei. In diesem Zusammenhang sei es nicht möglich, negative Sanktionen im Wege einer Analogie erweiternd heranzuziehen. Dies sei aber auch nach dem im Beamtenrecht geltenden Prinzip der Formstrenge und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht möglich. Solches sei auch nicht aufgrund des pauschalen Verweises des Landesgesetzgebers auf das Beamtenversorgungsgesetz ableitbar (§ 106 Abs. 4 LBG). Im Übrigen habe § 66 Abs. 4 BeamtVG eine beamtenrechtliche Gleichstellungsfunktion im positiven Sinne. Seine Regelung zugunsten der Beamten und der Versorgungsempfänger könne keine Änderung am Status bewirken. Dies bedeute, dass bei Beamten auf Zeit die unterschiedlich abgeschlossene Rechtsverhältnisse durch § 59 BeamtVG nicht überspielt werden könnten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG bei Vorliegen eines Ruhestandsverhältnisses eine Privilegierung des Ruhestandsbeamten erfolge. Dies könne auch nicht umgangen werden, wenn die konkrete berufliche Tätigkeit eine andere Fortsetzung gefunden habe. In ein abgeschlossenes Ruhestandsverhältnis könne nicht eingegriffen werden. Schließlich bestünden Bedenken gegen die Rückforderung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass die erworbenen Rechte aus früheren Wahlperioden nicht verloren gingen. Entsprechend habe er seine Dispositionen getroffen. Dieses Vertrauen könne auch nicht aufgrund der neuen Interpretation aufgrund der Aufsichtsmaßnahmen durch den Beklagten überspielt werden. Auch sonst lägen die Voraussetzung für eine Rücknahme nicht vor. Der Kläger habe schutzwürdig vertraut, er sei am Erlass des Verwaltungsakts nicht beteiligt gewesen und habe auch die angebliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht kennen können. Jedenfalls scheide, da es sich vorliegend lediglich um Rechtsfragen handle, eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit aus. Insoweit sei auch der angegriffene Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Unerheblich sei auch die Auffassung des Beklagten, der Bescheid habe einen Vorbehalt enthalten. Aus keiner Anlage des Bescheids ergebe sich ein diesbezüglicher Vorbehalt. Ein solcher sei auch nicht in Anlage 6 Seite 2 des Bescheids vom 07.12.2006 ersichtlich. Denn dieser beziehe sich ausschließlich auf die Anrechnungsregelung gemäß § 55 BeamtVG. Dies habe mit der vorliegenden Problematik nichts zu tun. Außerdem habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Kläger habe nach Korrespondenz mit dieser und der Mitteilung ihrer Rechtsauffassung auf eine weitere Durchführung des Strafverfahrens verzichtet. Der Kläger habe diese Aussage als Zusage gewertet. Zudem stünden Sekundäransprüche im Raum, da die Mitteilung des Beklagten bzw. der entsprechenden Amtswalter auf jeden Fall eine Auskunft darstellte, die sachlich richtig und erschöpfend sein müsse. Der Beklagte habe dem Kläger durch seine Amtswalter klar gegenüber geäußert, dass die vorhergehenden Amtsperioden eigenständige Versorgungsansprüche begründet hätten. Unerheblich sei schließlich, wann das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 zugegangen ist. Aus den Akten ergäbe sich, dass sowohl das Ergebnis als auch die diesbezügliche Presseberichterstattung zur Kenntnis genommen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis der Tatsachen einer über einjährigen Freiheitsstrafe ergangen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid sowie die Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen. Ergänzend wird im Blick auf die vom Kläger geltend gemachte Zusage seitens des KVBW ausgeführt, dass Zusagen rechtsverbindlicher Art über die Gewährung von Versorgungsbezügen bestritten werden und hilfsweise darauf hingewiesen werde, dass der vom Kläger angekündigte Zeugenbeweis nur dann verwertbar wäre, wenn eine Genehmigung der Gesprächspartner, eventuelle Gespräche von einem Dritten mithören zu lassen, eingeholt worden wäre. Weiter wird ausgeführt, dass der Kläger mittlerweile in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert sei und nach entsprechender Antragstellung Rentenleistungen beziehen könne.
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Bei Gericht wurde ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 3 K 837/07 - anhängig gemacht, über welches bislang noch nicht entschieden wurde.
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Dem Gericht lagen die einschlägigen Behördenakten sowie die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens - 3 K 837/07 - vor. Auf diese sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen näherer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
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Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Kommunalen Versorgungsverbands Baden - Württemberg (KVBW) als Vertreter der Beklagten (vgl. § 9 S. 1 GKV) vom 16.05.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A)
21 
Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Aufhebung der dem Kläger mit Bescheid vom 07.12.2006 bewilligten Versorgungsbezüge kommt hier allein § 48 LVwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
22 
Zwar spricht viel dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegend gegeben sind (hierzu nachfolgend 1.). Der streitgegenständliche Bescheid - in Gestalt des Widerspruchsbescheids - ist jedoch wegen evidenter Ermessensfehler (hierzu nachfolgend 2.) rechtswidrig (§ 114 VwGO).
23 
1. a) Der Bescheid des Beklagten vom 07.12.2006, mit welchem dem Kläger ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 4.832,99 EUR ab dem 14.10.2006 bewilligt worden ist, dürfte rechtswidrig sein. Wohl zurecht geht der KVBW daher - jedenfalls mittlerweile - davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat. Dies folgt aus § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
24 
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG verliert ein Ruhestandsbeamter, gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Nach § 66 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - endet das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, mit der Rechtskraft des Urteils.
25 
Der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16.11.2006 wegen Betrug, Untreue und Vorteilsannahme zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am 24.11.2006 rechtskräftig. Die vom Landgericht Hechingen abgeurteilten Straftaten des Klägers wurden in dem Zeitraum von 1993 bis 2004 begangen. In diesem Zeitraum war der Kläger als Bürgermeister der Beklagten aktiver Beamter auf Zeit. Zwar war der Kläger während der begangenen und abgeurteilten Straftaten statusrechtlich zugleich (auch) im Ruhestand. Denn er trat bereits am 01.01.1984 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit als Bürgermeister der Beklagten gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 LBG und sodann nach Ablauf seiner dritten und vierten Amtszeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LBG am 01.01.1992 und am 01.01. 2000 in den Ruhestand. Dies vermag aber an dem zugleich bestehenden, hier bis zum 13.10.2006, aktiven Dienstverhältnis als Bürgermeister der Beklagten nichts zu ändern (zum statusrechtlichen Nebeneinander von Ruhestand und aktivem Dienstverhältnis vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -).
26 
Der Kläger ist daher zum Zeitpunkt der von ihm begangenen und abgeurteilten Straftaten aktiver Beamter gewesen, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ohne weiteres gegeben sind.
27 
Der Umstand, dass der Kläger - wie dargelegt - wiederholt auch in den Ruhestand getreten ist, ist für den Verlust seiner Rechte als Ruhestandsbeamter - und zwar aller Rechte - irrelevant. Insbesondere wird dadurch nicht die Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ausgeschlossen, mit der Folge, dass der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren erfolgen könnte (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a BeamtVG). Ist der Beamte - wie vorliegend - zwar (wiederholt) in den Ruhestand getreten, hat er aber nach Ablauf der Amtszeit zugleich sein bisheriges Amt (wiederholt) fortgesetzt, so folgt aus § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG für das Beamtenversorgungsgesetz und damit auch für § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, dass von einem ununterbrochenen Bestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen ist. Denn nach der Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG gilt für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, wenn ein Beamter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende Amtszeit weiterführt. Die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG bezweckt die Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG § 66 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese versorgungsrechtliche Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit nur zugunsten der Beamten auf Zeit erfolgen soll, mithin diese gegenüber den Lebenszeitbeamten ggf. auch bessergestellt werden sollten, sind nicht ersichtlich. Es ist vielmehr von einer versorgungsrechtlich umfassenden Gleichstellung der Beamten auf Zeit mit den Beamten auf Lebenszeit auszugehen. Hierfür spricht gerade auch der Wortlaut der Norm, wonach „für die Anwendung dieses Gesetzes“, also ohne Einschränkung, das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.
28 
Dafür, dass auch ein Beamter auf Zeit, der - wie der Kläger - statusrechtlich zugleich Ruhestandsbeamter ist, nach dem Willen des Gesetzgebers seine Rechte als Ruhestandsbeamter in vollem Umfang verlieren soll, wenn gegen ihn - wie vorliegend - wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnis begangenen Tat, die zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, spricht neben dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG - wie oben dargelegt - aber auch schon Sinn und Zweck der Differenzierung in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 a BeamtVG. Die Differenzierung zwischen den Ruhestandsbeamten (zwei Jahre Freiheitsstrafe) und den aktiven Beamten (ein Jahr Freiheitsstrafe) beruht auf dem Umstand, dass durch die Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses die Bindungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn weniger eng sind. Eine Verurteilung im strafgerichtlichen Verfahren kann in diesem Fall das Ansehen des Beamtentums und damit des Staates nicht (mehr) im selben Umfang beeinträchtigen (vgl. Kümmel/Ritter BeamtVG § 59 Rn. 13). Wird aber das aktive Beamtenverhältnis auf Zeit fortgesetzt und werden während der Fortsetzung Straftaten i.S. des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG begangen, ist trotz des im Hintergrund zugleich (auch) bestehenden Ruhestandverhältnisses weder von einer geringeren Bindung des Beamten zu seinem Dienstherrn auszugehen noch kann in einem solchen Fall von einem geringeren Ansehensverlust des Beamtentums und des Staates ausgegangen werden. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Wird ein langjährig aktiver Beamter straffällig, so ist der Ansehensverlust für das Beamtentum und den Staat deutlich größer, wie gerade auch der Fall des kriminellen Klägers vor Augen führt.
29 
Bei diesem Normverständnis wird - entgegen der Ansicht des Klägers - folglich nicht die „Privilegierung“ des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG umgangen. Denn wie vorstehend dargelegt, soll die mildere Behandlung nur denjenigen Ruhestandsbeamten zugute kommen, die das Ansehen des Beamtentums aufgrund der erkennbar geringeren Bindung zum Staat nicht im selben Umfang beeinträchtigen können. Mit anderen Worten ist § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG nur auf solche Beamte anwendbar, die endgültig und letztmals in den Ruhestand getreten sind.
30 
Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem bereits genannten Beschluss des VGH Baden - Württemberg vom 14.09.2004 - 4 S 1438/03 -. Dieser befasst sich mit der Frage des dauerhaften Eintritts in den Ruhestand eines Beamten auf Zeit nach den §§ 130, 131 LBG bei später erneuter Berufung in das aktive Beamtenverhältnis in Abgrenzung zur Frage der Entlassung des Beamten auf Zeit gem. § 132 S. 1 LBG. Der Verwaltungsgerichtshof verneint in dem Beschluss eine unmittelbare oder entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG auf Beamte auf Zeit, die nach Ablauf der Amtszeit gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten sind, später aber erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden sind. Die (vom VGH verneinte) rein statusrechtliche Frage eines als ununterbrochen geltenden Beamtenverhältnisses im Falle des § 131 LBG aufgrund einer unmittelbaren bzw. entsprechenden Anwendung des § 132 Satz 2 LBG ist vorliegend allerdings nicht im Streit. Im Streit ist vielmehr die rein versorgungsrechtliche Folge einer Verurteilung aufgrund der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes, hier der §§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG.
31 
Nach § 59 Abs. 2 LBG erhält der Ruhestandsbeamte auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetz. Die Regelung des § 59 LBG enthält keinerlei Einschränkung betreffend den nur im Beamtenversorgungsgesetz geregelten Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund strafrechtlicher Verurteilung. Für die Kammer bestehen daher keine Bedenken an der Heranziehung auch der Regelung des § 66 Abs. 4 S. 1 BeamtVG, wonach für die Anwendung dieses Gesetzes das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, auch wenn der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des VGH Baden- Württemberg vom 14.09.2004 wiederholt gem. § 131 LBG in den Ruhestand getreten ist.
32 
Hiernach geht der KVBW aller Voraussicht nach zu Recht (mittlerweile) davon aus, dass der Kläger seine Rechte als Ruhestandsbeamter aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG Hechingen (kraft Gesetzes, nämlich aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG) verloren hat. Nachdem es sich hierbei um ein versorgungsrechtlich einheitliches Rechtsverhältnis handelt, hat der Kläger auch sämtliche Rechte als Ruhestandsbeamter verloren. Der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW vom 07.12.2006 dürfte mithin rechtswidrig sein.
33 
Rechtlich ohne Bedeutung ist das Vorbringen des Klägers, in der Frage seiner Versorgungsansprüche wiederholt mit den Vertretern der Beklagten korrespondiert und deren Äußerung als Zusicherung aufgefasst zu haben. Zwar dürfte es wohl tatsächlich so sein, dass der KVBW ursprünglich die Rechtsauffassung geäußert hatte, dass aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 14.09.2004 davon auszugehen sei, dass der Kläger jedenfalls aufgrund der bis zum Jahr 1992, möglicherweise sogar der bis zum Jahr 2000 entstandenen Versorgungsansprüche Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz erhält. Indes lässt sich den vorgelegten Akten, aber auch dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass es hierbei über die bloße Äußerung einer Rechtsauffassung (ggf. eine bloß vorläufige Auskunft ohne Regelungs- und Rechtsbindungswille) hinaus zu einer Zusicherung nach § 38 VwVfG gekommen wäre. Derartiges wurde auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht. Jedenfalls aber fehlt es, ungeachtet der Frage, ob eine Zusicherung rechtlich überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. § 3 Abs. 2 BeamtVG), an der nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG erforderlichen Schriftform einer solchen.
34 
b) Ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte rechtsfehlerfrei auch davon ausgehen durfte, dass sich der Kläger nicht gem. § 48 Abs. 2 LVwVfG auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, kann im Blick auf den vorliegend evident gegebenen Ermessensausfall (siehe hierzu nachfolgend 2.) von der Kammer offengelassen werden.
35 
Zwar enthielt der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 den ausdrücklichen Hinweis, dass der auf dieser Zurruhesetzung beruhende Versorgungsanspruch ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen erlischt und die Zahlung dieser Versorgung insoweit unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt erfolge. Dem Beklagten war zu diesem Zeitpunkt aber schon bekannt, dass der Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, auch wenn das vollständig begründete Urteil noch nicht vorlag. Unter Berücksichtigung dessen, dass gleichwohl nicht die Vorlage des begründeten Strafurteils abgewartet wurde, vielmehr der Bescheid vom 07.12.2006 in Kenntnis des Strafausspruches und der dem Kläger vorgeworfenen Taten erlassen wurde, könnte der Hinweis möglicherweise unterschiedliche Auslegungen mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen betreffend eines eventuellen Vertrauens erlauben.
36 
Denkbar wäre, dass der KVBW hierdurch seine bis zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 07.12.2006 (und darüber hinaus wohl auch bis zur „Bitte“ des Innenministeriums am 15.05.2007) vertretene Rechtsauffassung zum Ausdruck brachte, dass dem Kläger grundsätzlich Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehen, der Zeitpunkt der begangenen und abgeurteilten Straftaten jedoch - aber auch nur - für die Frage der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dann erloschenen Versorgungsansprüche von Bedeutung sein könnte (vgl. u.a. auch das Schreiben des KVBW an das Innenministerium vom 27.11.2006). Hierfür könnte die Formulierung im Hinweis betreffend die strafrechtliche Verurteilung „wir bitten uns über die weiteren Abläufe zeitnah zu informieren“ sprechen. Hierfür könnte zudem auch die Formulierung des Hinweises „der auf dieser Zurruhesetzung (Verfügung vom 04.10.2006) beruhende Versorgungsanspruch erlischt ggf. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hechingen; die Zahlung dieser Versorgung erfolgt unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt (…)“, sprechen.
37 
Denkbar wäre möglicherweise aber auch ein sämtliche Versorgungsansprüche umfassender Vorbehalt des KVBW. Selbst wenn sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der KVBW diese Möglichkeit gesehen und erwogen hatte, gab der Vertreter des KVBW in der mündlichen Verhandlung hierzu an, dass der KVBW sich bei Erlass des Bescheides auch diese Option habe offenhalten wollen. Hierfür könnte auch sprechen, dass sich dem Bescheid keine positiv formulierte, differenzierte Aussage zu den einzelnen Versorgungsansprüchen entnehmen lässt. Die Berechnung der Versorgungsbezüge erfolgte vielmehr für die Zeit ab dem 02.01.1976 bis zum 13.10.2006 ohne nähere Differenzierung.
38 
Lassen daher das Prozedere des KVBW in Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers in Verbindung mit dem Hinweis im Bescheid verschiedene Auslegungen zu, so bleibt dies möglicherweise nicht ohne Auswirkungen auf die denkbaren Folgen für das vom Kläger geltend gemachte Vertrauen in den Bescheid.
39 
Bei der (nachfolgend zu prüfenden) Frage der Schutzwürdigkeit eines möglicherweise entstandenen Vertrauens kann indes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger offensichtlich bis zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Hechingen selbst davon ausging, durch die Verurteilung seiner Pension gänzlich verlustig zu gehen, ein Umstand, der im Strafurteil des Landgerichts wiederholt und erheblich strafmildernd Berücksichtigung fand (Strafurteil des LG Hechingen vom 16.11.2006, Urteilsabschrift S. 20, 21).
40 
Bei der im Rahmen des § 48 Abs. 2 LVwVfG schließlich vorzunehmenden Abwägung dürfte ein Zurücktreten eines - möglicherweise entstandenen, an sich - schutzwürdigen Vertrauen des Klägers hinter das öffentliche Interesse jedenfalls wohl nicht von vornherein ausgeschlossen sein, auch in Ansehung dessen, dass der dem Kläger Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid des KVBW zeitlich erst nach dem Strafurteil des Landgerichts erging.
41 
Die Kammer muss sich zur Frage eines mit dem öffentlichen Interesse abzuwägenden schutzwürdigen Vertrauens des Klägers im vorliegenden Verfahren indes nicht abschließend äußern, denn die streitgegenständliche Rücknahmeverfügung ist aus anderen Gründen aufzuheben, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
42 
2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sich der Entscheidung des KVBW selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 und 2 LVwVfG nicht entnehmen lässt, dass dieser das ihm in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Ermessen gesehen und ausgeübt hätte. Aus der Formulierung des Bescheids vom 16.05.2007 ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der KVBW der Ansicht war, aufgrund der übereinstimmenden Rechtsauffassung von Innenministerium und Finanzministerium entsprechend verfahren zu müssen . Auch dem Widerspruchsbescheid des KVBW lassen sich Ermessenserwägungen nicht entnehmen. In den streitgegenständlichen Bescheiden ist noch nicht einmal die maßgebliche Rechtsgrundlage (§ 48 LVwVfG) genannt, sodass fraglich ist, ob dem KVBW überhaupt bewusst war, dass er vorliegend eine die Bestandskraft eines Verwaltungsakts durchbrechende Entscheidung trifft, bzw. welche gesetzlichen Vorgaben bei einer solchen Entscheidung zu beachten sind. Soweit im Bescheid vom 16.05.2007 von einem Tilgungsvorschlag bzw. im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2007 von einem Zahlungsplan die Rede ist, handelt es sich hierbei lediglich um mögliche Modalitäten der Rückzahlung des an den Kläger bereits ausbezahlten Betrages von knapp 29.000 EUR, nicht aber um Erwägungen zur Frage der Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006. Schließlich lassen sich aber auch den Schreiben des Innenministeriums und des Finanzministeriums, insbesondere dem Schreiben des Innenministeriums vom 15.05.2007 keinerlei Ermessenserwägungen entnehmen.
43 
Im Blick auf den Umstand, dass der KVBW bislang die Rechtsauffassung vertreten hatte, dass dem Kläger Versorgungsansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustünden, wobei nur der Umfang der Versorgung abhängig von den abgeurteilten Straftaten (bzw. dem Begehungszeitpunkt der Taten) sein sollte, und diese Rechtsauffassung auch gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht wurde, sowie den weiteren Umstand, dass der Kläger an dem Disput zwischen KVBW, Innenministerium und Finanzministerium überhaupt nicht beteiligt war, er zudem - ohne vorherige Anhörung - erst nach Monaten mit Erlass des Bescheids vom 16.05.2007 über die geänderte Rechtsauffassung des KVBW in Kenntnis gesetzt wurde, hätte es aber zwingend der Ausübung des in § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumten Ermessens bedurft. Der KVBW hätte sich zumindest mit der Frage, ob die dem Kläger bewilligten Versorgungsleistungen ex tunc, also für die Zeit ab 01.12.2006, oder ex nunc, d. h. ab dem Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend streitgegenständlichen Bescheides am 16.05.2007 aufzuheben sind, auseinandersetzen müssen. Dies ist nicht geschehen.
44 
Eine Ermessensausübung war aber auch nicht im Blick auf den genannten Hinweis im Bescheid vom 07.12.2006 entbehrlich. Denn der Hinweis kann - wie dargelegt - durchaus unterschiedlich ausgelegt werden. Aufgrund dessen bedurfte es in jedem Fall einer - auch substantiiert begründeten - Ermessensentscheidung des KVBW, an welcher es vorliegend evident fehlt.
45 
Nach alledem ist die Rücknahmeverfügung des KVBW vom 16.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
B)
46 
Die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung schlägt schließlich auch auf die unter Ziffer 3 des Bescheids vom 16.05.2007 verfügte Rückforderung eines überzahlten Betrages von 27.962,90 EUR durch. Denn mangels wirksamer Rücknahmeverfügung liegt weiterhin der die Versorgungsbezüge bewilligende Bescheid vom 07.12.2006 vor, der ein wirksamer Rechtsgrund für die Zahlung an den Kläger darstellt.
47 
Die Kammer sieht sich abschließend zu dem Hinweis veranlasst, dass es dem KVBW unbenommen bleibt, unter Beachtung sämtlicher Vorgaben des § 48 LVwvfG nochmals über die Frage der Rücknahme seines bestandskräftigen Bescheids vom 07.12.2006 sowie eine Rückforderung zu befinden und gegebenenfalls erneut zu entscheiden.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der ihm in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Befugnis, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

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