Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 1658/08

Tenor

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.08.2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet,

der Klägerin antragsgemäß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von Schweinen für insgesamt 2.544 Muttertierplätze, 10 Eberplätze und 500 Jungsauenaufzuchtplätze sowie zur Lagerung von Gülle für die Betriebsstätte auf Flurst. Nr. ... der Gemarkung L. und

eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Fäkaliengrube mit 9,42 m 3 Volumen und für die bestehende Abwasserleitung vom Stallgebäude zur Fäkaliengrube und

eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen, Wegen, Plätzen und Grünflächen auf dem Flurst. Nr. ...über belebte Bodenschichten in das Grundwasser

zu erteilen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Schweineaufzucht nebst den dazu erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flurst. Nr. ... in L. im Außenbereich eine baurechtlich genehmigte Anlage zur Haltung von 420 „Produktivsauen“. Sie beabsichtigt deren Erweiterung auf 2.544 „Produktivsauenplätze“, 10 Eberplätze und 500 Jungsauenplätze. Nach den dazugehörigen Bauvorlagen ist ein 109,30 m langer und 42,90 m breiter Anbau an das bestehende Wirtschaftsgebäude sowie ein zusätzliches Stallgebäude mit einer Länge von 99 m und einer Breite von 47,10 m vorgesehen. Zu den vorhandenen Güllebehältern sollen drei weitere mit einem Fassungsvermögen von jeweils 2.943 m 3 (Durchmesser: 25 m; Höhe: 6 m) und ein weiterer mit einem Fassungsvermögen von 923 m 3 (Durchmesser: 14 m; Höhe: 6 m) hinzukommen. Darüber hinaus sind 18 Getreidesilos und fünf Tanks für Flüssigfutter sowie zwei Mineralfuttertanks vorgesehen. Die wegemäßige Erschließung des Vorhabens soll über das gemeindliche Feldwegenetz erfolgen. Den Antragsunterlagen zufolge ist in der Betriebsphase mit Fahrzeugbewegungen im Umfang von 4 Futtertransporten mit landwirtschaftlichem Anhänger (40 t) pro Woche, 3 Transporten von Babyferkeln und Altsauen (40 t) pro Woche und 25 PKW-Fahrten von Mitarbeitern und Besuchern pro Woche zu rechnen. Darüber hinaus sollen während der Gülleausbringung im Nahbereich um die Anlage herum im Frühjahr und Herbst ca. 100 bis 120 Fahrten pro Tag stattfinden. Für den Abtransport von Gülle mit LKW (40 t) sind 500 Fahrten pro Jahr einkalkuliert. Die anfallende Gülle soll physikalisch separiert werden. Die Dünngülle soll im Wesentlichen im Nahbereich über eine Verschlauchungsanlage direkt ohne Transportbewegungen und zudem in zwei bis fünf Kilometer Entfernung mit Fasswagen bodennah (Schleppschlauchtechnik) ausgebracht werden. Die Gülle mit hohen Trockensubstanzanteilen soll im Wesentlichen abtransportiert und über die Güllebörse des Maschinenrings B. vermarktet werden.
Mit Schreiben vom 14.02.2005 informierte die Klägerin das Regierungspräsidium Tübingen über ihre Erweiterungsabsichten und fügte eine Kurzbeschreibung des Vorhabens bei. In der Folge kam es zu mehreren Besprechungen zu den Planungsabsichten - unter Beteiligung der beigeladenen Gemeinde -, bei denen u.a. die vom Vorhaben ausgehenden Geruchsbelästigungen intensiv erörtert wurden. Am 12.04.2006 fand im Landratsamt B. ein Scoping-Termin nach § 5 UVPG statt zur Identifizierung der betroffenen bauplanungsrechtlichen, wasserwirtschaftlichen und naturschutzrechtlichen Belange, zur Besprechung der vom Kläger vorgelegten Geruchsausbreitungsberechnungen und der Belastung durch Ammoniak, Staub, Verkehr und Lärm sowie zur Frage der Gülleverwertung.
Im August 2007 prüfte das Regierungspräsidium Tübingen die von der Klägerin eingereichten   Vorantragsunterlagen  auf  Vollständigkeit, teilte   dem  Kläger  das Ergebnis der Überprüfung mit und bat in einzelnen Punkten um Vervollständigung der Antragsunterlagen bzw. Berücksichtigung der sich aus der Vorprüfung ergebenden Anregungen. Daraufhin übersandte die Klägerin überarbeitete Textpassagen für die Antragsunterlagen.
Mit auf den 04.12.2007 datierten Antragsunterlagen beantragte die Klägerin sodann die Erteilung der für das Vorhaben erforderlichen immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen. In der Folge beteiligte das Regierungspräsidium Tübingen als zuständige Immissionsschutzbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben betroffen ist. Die untere Naturschutzbehörde hielt eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das südlich des Baugrundstücks gelegene Natura2000-Gebiet „D. und O.“ für erforderlich, welche die Klägerin in der Folge nachreichte. Das Regierungspräsidium Tübingen stimmte dem Ergebnis der Verträglichkeitsvorprüfung, wonach eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, zu.
Am 11.02.2008 versagte der Gemeinderat der Beigeladenen sein Einvernehmen zu dem Vorhaben unter Verweis auf nicht ausreichend geklärte Umweltauswirkungen und eine noch nicht gesicherte Erschließung. Zugleich hieß es aber, der Gemeinderat wolle sich nach Aufarbeitung einiger noch ungeklärter Fragen nochmals mit dem Vorhaben befassen und die Entscheidung über die Versagung des Einvernehmens ggf. korrigieren.
Nach einer letzten Vervollständigung der Antragsunterlagen machte das Regierungspräsidium Tübingen das Vorhaben im Zentralblatt zum Staatsanzeiger vom 14.04.2008 bekannt. Die Antragsunterlagen lagen ankündigungsgemäß vom 21.04.2008 bis 21.05.2008 im Bürgermeisteramt Laupheim aus. Ein Erörterungstermin über eventuelle Einwendungen war auf den 08.07.2008 bestimmt.
Ein Anlieger brachte Einwendungen betreffend die Versickerung des Oberflächenwassers auf dem Baugrundstück vor, die er aber mit Schreiben vom 27.06.2008 wieder zurückzog. Die Beigeladene erhob zunächst ebenfalls auf die Erschließungssituation bezogene Einwendungen. Sie bemängelte, dass noch immer keine genauen Angaben zu den im einzelnen für das Vorhaben vorgesehenen Fahrzeugen vorlägen. Es werde derzeit versucht, Statikplanungen zu den zu überquerenden Brücken vorzunehmen, um deren genaue Belastung zu ermitteln. Zugleich wies die Beigeladene in ihrem Einwendungsschreiben darauf hin, dass es hilfreich sei, wenn sich die Klägerin verpflichten würde, sämtliche Gülle-, Futtermittel- und Tiertransporte ohne Überquerung einer Brücke durchzuführen. Würde die Verbindung entlang der D. nach Richtung U. / Westbahnhof genutzt und dann auf die L 257 eingebogen, so würde kein Brückenbauwerk belastet. Ob die Radien der Feldwege für die Fahrzeuge ausreichend dimensioniert seien, sei noch nachzuweisen.
Am 16.06.2008 besprachen die Beteiligten die Erschließungsproblematik vor Ort. Einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Tübingen zufolge war man sich einig, dass der PKW-Verkehr sowie der Abtransport der Tiere mit 7,5 t - LKW über das vorhandene Wegenetz keine Probleme bereite. Die Futtermitteltransporte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen (Schlepper mit zwei Anhängern) könnten über die B 30 - Brücken, die Gemeindeverbindungsstraße B. bzw. das landwirtschaftliche Wegenetz geführt werden. Für die Beigeladene sei der Abtransport und die Ausbringung der anfallenden Gülle ursächlich für die Versagung des Einvernehmens und die erhobenen Einwendungen. Soweit hierzu Fahrzeuge mit einem Ladevolumen von bis zu 25 m 3 eingesetzt würden, sollte nach Auffassung der Beteiligten möglichst ein Fahrweg ohne Querung von Brücken gewählt werden. Denkbar sei u.U. eine Route über den Weg 1041, den Weg 510 und den Weg 826 S zur L 257 oder eine Route über den Weg 1041, den Weg 510 und den Weg 515 zur L 257. Diese Strecken - insbesondere der gekieste Weg 1041 - müssten von der Beigeladenen noch auf ihre Tauglichkeit überprüft werden. Die übrigen Wege würden teilweise bereits jetzt vom Schwerlastverkehr befahren.
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Mit Schreiben vom 27.06.2008 nahm die Beigeladene ihre Einwendungen gegen das Vorhaben zurück. Das „Problem der Brücke“ sei zwar noch nicht abschließend gelöst, die Klägerin habe der Beigeladenen aber alternative Erschließungswege aufgezeigt, die akzeptabel seien. Die Beigeladene hoffe, dass damit der förmliche Erörterungstermin entbehrlich werde. Das Regierungspräsidium Tübingen hob daraufhin den auf den 08.07.2008 anberaumten Erörterungstermin wieder auf.
11 
Gleichwohl beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Beigeladenen am 21.07.2008, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Nach Widerspruch des Vorsitzenden gegen den Beschluss beriet der Gemeinderat der Beigeladenen am 04.08.2008 über die Angelegenheit und versagte erneut die Erteilung des Einvernehmens unter Verweis auf die nicht ausreichende Erschließung.
12 
Daraufhin lehnte das Regierungspräsidium Tübingen den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 15.08.2008 ab. Der Bescheid begründete auf 14 Seiten, dass und weshalb das Vorhaben in jeder Hinsicht genehmigungsfähig sei. Da jedoch die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigert habe, sei die Genehmigung zu versagen. Ferner befindet sich in den Akten des Regierungspräsidiums ein vollständiger Entwurf einer immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben mit allen aus der Sicht der Genehmigungsbehörde erforderlichen Nebenbestimmungen.
13 
Die Klägerin hat am 19.08.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Regierungspräsidium Tübingen sei selbst der Auffassung, dass das Vorhaben genehmigungsfähig sei. Die Erschließung sei gesichert. Die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig und unverständlich, nachdem die Beigeladene ihre Einwendungen zuvor zurückgenommen habe.
14 
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 15.08.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
16 
der Klägerin antragsgemäß eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht von Schweinen für insgesamt 2.544 Muttertierplätze, 10 Eberplätze und 500 Jungsauenaufzuchtplätze sowie zur Lagerung von Gülle für die Betriebsstätte auf Flurst. Nr. ... der Gemarkung L. und
17 
eine wasserrechtliche Genehmigung für eine Fäkaliengrube mit 9,42 m 3 Volumen und für die bestehende Abwasserleitung vom Stallgebäude zur Fäkaliengrube und
18 
eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser von Dachflächen, Wegen, Plätzen und Grünflächen auf dem Flurst. Nr. ...über belebte Bodenschichten in das Grundwasser
19 
zu erteilen.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt vor, die Genehmigung wäre erteilt worden, wenn die Beigeladene ihr Einvernehmen nicht versagt hätte. Das Regierungspräsidium habe die Frage der wegemäßigen Erschließung auf die Einwendungen der Beigeladenen hin sorgfältig geprüft und habe festgestellt, dass eine ausreichende Erschließung gesichert sei. Bereits vor dem ursprünglich geplanten Erörterungstermin seien die Einwendungen mit der Beigeladenen und den übrigen Beteiligten erörtert worden. Dabei sei eine alternative Verkehrsführung für den Gülle-Schwerlastverkehr aufgezeigt worden, woraufhin die Beigeladene ihre Einwendungen zurückgenommen habe. Damit habe die Beigeladene selbst hinreichend deutlich gemacht, dass eine Abfuhr der Gülle nördlich in Richtung zur L 257 möglich und eine ausreichende Verkehrserschließung damit gesichert sei. Dem gleichwohl negativen Beschluss des Gemeinderats habe die Bürgermeisterin widersprochen.
23 
Die mit Beschluss vom 19.08.2008 beigeladene Stadt L. hat trotz des Umstands, dass sie allein dem Vorhaben ablehnend gegenübersteht, keinen Antrag gestellt. Zur Begründung hat sie schriftlich nichts weiter vorgetragen und lediglich auf die Niederschriften der Sitzungen ihrer Gremien verwiesen.
24 
In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer das Baugrundstück und die dorthin führenden Erschließungswege in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheins und weiterer diesbezüglicher Einzelheiten wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
25 
Dem Gericht liegen die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen (4 Leitz-Ordner) nebst einem Heft Auslegungsunterlagen, Akten der Beigeladenen zum Altgenehmigungsbestand auf dem Baugrundstück (2 Bände) sowie der Landschaftsplan der Beigeladenen vor. Darauf wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen und ist durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
Zur näheren Begründung verweist die Kammer zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, denen sie folgt; die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB bindet das Gericht nicht. Die Kammer sieht nach Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. §§ 4, 6, 10 und 13 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, Nr. 7.1 h) Spalte 1 und Nr. 9.36 Spalte 2 der 4. BImSchVO keine Veranlassung, die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu beanstanden. Verfahrensfehler nach § 10 Abs. 3 BImSchG sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (zur Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch für verfahrensrechtliche Bestimmungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750; VG Augsburg, Beschluss vom 14.02.2005 - Au 4 S 05.95 -; VG Saarland, Urteil vom 19.09.2007 - 5 K 58/06 -, ZUR 2008, 271). Die Geruchsausbreitungsberechnungen sind plausibel und von den Beteiligten nicht beanstandet; gleiches gilt für die Frage der Belastung durch Ammoniak (in der Methodik bestätigt etwa von VG Augsburg, Urteil vom 21.06.2007 - Au 5 K 06.915 -). Danach wird auch das FFH-Gebiet „D. und O.“ nicht erheblich beeinträchtigt. Die Geruchsausbreitungsberechnungen zeigen auch auf, dass das Vorhaben konkret am gewählten Standort - anders als womöglich die Gesamtheit der übrigen Anlagen mit Intensivtierhaltung rund um B. - nicht bereits zu einem städtebaulichen Missstand (unvertretbare Viehdichte) führt, der einer Genehmigung ggf. als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnte (vgl. dazu etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -). Die vom Regierungspräsidium akzeptierten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Verbindliche Vorgaben der Landschaftsplanung, die das Vorhaben verhindern könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
28 
In Anbetracht des Umstands, dass allein die Beigeladene für die Genehmigungsversagung verantwortlich zeichnet und dass diese sich sowohl in ihrem Einwendungsschreiben als auch im gerichtlichen Verfahren (in der mündlichen Verhandlung) auf die Erörterung der Erschließungsproblematik beschränkt hat, sieht die Kammer von einer weiteren Darlegung der - ansonsten unstreitig vorliegenden - Genehmigungsvoraussetzungen ab und beschränkt sich auf die zwischen der Beigeladenen und der Klägerin streitige Frage der Erschließung; insoweit steht zuletzt auch nur noch die Frage der Fahrwege für den Schwerlastverkehr über 40 t im Streit, sodass Ausführungen zur Erschließung im Übrigen nicht veranlasst sind.
29 
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung für eine - wie hier - nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen - insbesondere auch Baugenehmigungen - einschließt, setzt die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Vorhabens darüber hinaus voraus, dass es bauplanungsrechtlich zulässig ist; dazu gehört bei - wie hier (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauBG) - privilegierten Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB u.a. auch, dass eine „ausreichende Erschließung“ gesichert ist. Dies ist hier der Fall.
30 
Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben sind an die „ausreichende Erschließung“ zunächst nur Mindestanforderungen zu stellen. Dies folgt daraus, dass § 35 Abs. 1 BauGB nur eine „ausreichende“ Erschließung fordert, während nach allen anderen Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§ 30 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB) die Erschließung ohne diese Einschränkung gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -). Darüber hinaus ist nach den jeweiligen konkreten Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu entscheiden, welche Anforderungen über diese Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind. Wollte man generell für die Erschließung etwa einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe eine asphaltierte oder ähnlich befestigte Straße in einer Breite fordern, die - wie in innerörtlichen Bereichen - stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht, so liefen derart hohe Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung zuwider. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen um so mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken (vgl. BVerwG, a.a.O.; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, § 35 BauGB, 87. EL 2008, Rn 70). Bei alledem darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine übertriebenen Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehr - zu stellen sind.
31 
Inhaltlich erfordert eine ausreichende Erschließung eines Vorhabens, dass eine - wie hier - tatsächlich vorhandene Zuwegung geeignet ist, sowohl den bereits vorhandenen als auch den mit dem Vorhaben zusätzlich verbundenen Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen und die Benutzung durch Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge zu ermöglichen, ohne dass es dadurch zu einer Schädigung des Wegezustandes kommt und der Gemeinde damit - als Folge einer etwaigen Genehmigung - unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Eine öffentliche Straße ist in rechtlicher Hinsicht jedenfalls dann geeignet, wenn sich der zu erwartende Verkehr im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung hält (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2006 - AN 16 S 05.04053 -; OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - 2 R 58/89 -).
32 
Die Kammer hat sich beim Augenschein vor Ort davon überzeugt, dass die Zuwegung zum Baugrundstück von der L 257 über die Wege 826 S, 510 (bzw. alternativ über den Weg 515) und 1041 rechtlich und tatsächlich nach den dargelegten Maßgaben ausreicht um den mit dem Vorhaben verbundenen Ziel- und Quell(schwerlast)verkehr - wie er im Genehmigungsantrag umschrieben ist - aufzunehmen. Die Wege 510, 515 und 826 S sind asphaltiert, z.T. darüber hinaus mit einem Bankett versehen und nach dem Ergebnis des Augenscheins - selbst ohne exakte Vermaßung - offenkundig ohne Weiteres im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand geeignet, von LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t befahren zu werden. Der Weg 826 S verfügt stellenweise über Verbreiterungen, die auch größeren Fahrzeugen ein Ausweichen ermöglichen. Unabhängig davon verlaufen sämtliche Wege in ebenem und übersichtlichem Gelände, sodass möglicher Begegnungsverkehr bereits von Weitem erkannt werden kann. Die jeweils geraden und in rechtem Winkel verlaufenden Erschließungswege bieten an ihren Abzweigungen Möglichkeiten zum Ausweichen. Ohnehin dürfte sich die Zahl der Begegnungssituationen für den Schwerlastverkehr unter Berücksichtigung des vorhandenen und des neu hinzutretenden Verkehrsaufkommens in überschaubaren Grenzen halten. Während des Augenscheins der Kammer kam es auf keinem der befahrenen Wege zu einer Begegnungssituation. Das Vorhaben selbst erfordert nach den Antragsunterlagen ca. 500 Fahrten jährlich mit 40 t-LKW zum Abtransport der Gülle sowie weitere 7 Fahrten pro Woche mit vergleichbaren LKW für Futter- und Tiertransporte (die z.T. aber auch über die Brücken über die B30 geführt werden können, vgl. den Aktenvermerk zur Besprechung der Beteiligten vom 16.06.2008 auf AS 126, Bd. II der Behördenakten), also insgesamt etwa 17 Schwerlastfahrten pro Woche bzw. (lediglich) 2 bis 3 Fahrten pro Tag. Diesen zusätzlichen Schwerlastverkehr kann das vorhandene Wegenetz aufnehmen, ohne dass es zu unzuträglichen Verkehrssituationen kommen dürfte. Es besteht daher insoweit keine Veranlassung, über die herabgestuften Mindestanforderungen an die Erschließung im Außenbereich hinauszugehen und etwa (weitere) Ausweichmöglichkeiten zu fordern, was wiederum zu Eingriffen in den grundsätzlich zu schonenden Außenbereich führen würde.
33 
Auch der Weg 1041 ist im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand für den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr zur Erschließung gleichermaßen geeignet. Dass dieser knapp 1,4 km lange Weg nicht asphaltiert, sondern geschottert ist, steht dem nicht entgegen (zur Erschließung durch einen 4 m breiten Kiesweg vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 -, DÖV 1983, 816). Die Kammer hat beim Augenschein festgestellt, dass der Weg gut befestigt ist und auf seiner gesamten benötigten Länge weder Fahrspuren noch Fahrrillen aufweist, obwohl sich die Unterhaltungsmaßnahmen der Beigeladenen nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bei allen Feldwegen auf Ausbesserungsarbeiten beschränken (dazu sogleich). In Anbetracht des Umstands, dass das gesamte streitige Feldwegenetz nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon bisher auch vom Schwerlastverkehr (u.a. von und zum bereits bestehenden Betrieb der Klägerin) befahren wird, belegt der derzeitige Wegezustand die Eignung auch für schwere Tonnagen. Der Weg 1041 ist hinreichend breit, um den zu erwartenden Schwerlastverkehr aufzunehmen. Der Weg ist nach den Einzeichnungen in dem als Anlage zu AS 126 (Bd. II) in den Behördenakten enthaltenen Plan, der Grundlage für eine gemeinsame Erörterung der Erschließungsproblematik durch die Beteiligten war, ca. 4,0 bis 4,5 m breit. Die Kammer hat diese Abmessungen beim Augenschein kontrolliert und den Weg an einer engeren Stelle sowie im weiteren normalen Verlauf vermessen und dabei festgestellt, dass er an der Engstelle 3,65 m und im Übrigen etwa 4,30 m breit ist. Damit ist er für einspurigen LKW-Verkehr (zulässige Fahrzeugbreite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: 2,55 m) geeignet, nachdem der Weg widmungsgemäß sogar zur Aufnahme breiterer landwirtschaftlicher Fahrzeuge bestimmt ist (zulässige Fahrzeugbreite für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO: 3 m; zur Fahrbahnbreite für eine ausreichende Erschließung vgl. ansonsten etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48, Nr. 79; Beschluss vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -, NVwZ-RR 2003, 667 auch zu den Richtlinien für den ländlichen Wegebau). Eine einspurige Erschließung genügt hier den Bedürfnissen des Vorhabens. Der Weg 1041 verläuft nahezu gerade; möglicher Begegnungsverkehr, der ohnehin nur singulär zu erwarten ist, wäre von Weitem erkennbar, sodass - trotz der Länge des Wegeabschnitts - darauf ggf. rechtzeitig reagiert werden kann. Darüber hinaus zweigen von dem Weg mehrere Feldwege ab, die u.U. als Ausweichbuchten verwendet werden können. Im Ergebnis ist es letztlich sogar hinnehmbar - weil im Außenbereich nicht ungewöhnlich und in Anbetracht der geringen Verkehrsbelastung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vertretbar -, wenn in den (wenigen) Fällen von Begegnungsverkehr auf unbefestigte Straßenseitenräume ausgewichen werden muss.
34 
Hinzu kommt, dass die streitige Erschließungsroute und das umgebende Feldwegenetz von der Klägerin selbst wie auch von anderen Landwirten bereits bisher mit schweren landwirtschaftlichen Transportgeräten (bis 40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahren wird. Dies entspricht der straßenrechtlichen Widmung dieser Wege, sodass sich qualitativ an der Verkehrsbelastung nichts ändert. Das zusätzliche vom Vorhaben ausgehende quantitative Verkehrsaufkommen erreicht kein Niveau, das es rechtfertigen würde, der Klägerin die Erschließungssicherung zu versagen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Gülletransportfahrten im tatsächlichen Betrieb noch - wie nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt - von ca. 500 auf ca. 130 Fahrten pro Jahr reduzieren kann. Die bisherige Nutzung des Feldwegenetzes (auch) durch den Schwerlastverkehr bestätigt, dass die Wege auch tatsächlich für derartige Tonnagen geeignet sind (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2006 - AN 16 S 05.04053 -; VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -, BauR 2004, 1423; OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - 2 R 58/89 -). Das zeigt der - trotz dieser Nutzung - beim Augenschein festgestellte gute Zustand des Wegenetzes (keine Fahrspuren oder -rillen) und der Umstand, dass die Beigeladene die aus den 1970er-Jahren stammenden Wege nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang nicht hat „generalsanieren“ müssen. Vielmehr nimmt die Beigeladene lediglich „Ausbesserungsarbeiten“ vor; im Haushaltsplan veranschlagt sie dafür etwa 6.000 bis 8.000 Euro für das gesamte Feldwegenetz von B.. Dieser geringe Umfang von Unterhaltungsmaßnahmen - trotz beträchtlicher Schwerlastnutzung - zeigt, dass die Wege für die (widmungsgemäße) Nutzung offenkundig hinreichend tragfähig und unterbaut sind.
35 
Die Einwände der Beigeladenen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sie eingangs der mündlichen Verhandlung auf Diabildern einzelne Deformationen der Zuwegung an einer Weggabelung aufgezeigt hat, stellen diese die Erschließungssicherung nicht im Ansatz in Frage. Die vereinzelten Beschädigungen des Belags zählen zweifellos zu denjenigen, die im Rahmen der jährlichen „Ausbesserungsmaßnahmen“ am Wegenetz ohnehin beseitigt werden. Der Augenschein der Kammer, die die Zuwegung abgefahren hat, hat - wie dargelegt - vielmehr ergeben, dass der Zustand der Wegenetzes gut ist. Diese Feststellung wird durch vereinzelte Beschädigungen auf einer Wegstrecke von immerhin ca. 3,5 km vom Vorhaben bis zur L 257 hin nicht in Frage gestellt.
36 
Dass die Deutsche Bahn den Angaben der Beigeladenen zufolge Baumaßnahmen an der Eisenbahntrasse entlang des Wegs 826 S plant und dass deshalb dieser Weg zeitweilig für eine Zufahrt zum Baugrundstück nicht zur Verfügung stehen mag, ist für die Frage der Erschließungssicherung gleichfalls irrelevant. Abgesehen von den - auch von der Beigeladenen nicht näher aufgeklärten - Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Durchführung und ggf. den Zeitpunkt der Baumaßnahmen, wären diese unstreitig lediglich vorübergehender Natur und könnten bereits deshalb der Annahme einer ausreichenden Erschließung nicht entgegenstehen. Unabhängig davon haben die Beteiligten vor Ort aber selbst erläutert, dass für die Zeit der Baumaßnahme eine alternative Streckenführung über den Weg 515 möglich sein soll. Dem ist auch die Beigeladene nicht entgegentreten, zumal ohnehin für sämtliche Landwirte vor Ort alternative Fahrwege angeboten werden müssen.
37 
Soweit sich die Beigeladene darauf beruft, die mit der Zulassung des Vorhabens verbundenen Unterhaltungsarbeiten an ihrem Wegenetz seien ihr unzumutbar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die aus den 1970er-Jahren stammenden Wege wurden - wie dargelegt - bereits bislang auch von schweren Transportfahrzeugen benutzt. Gleichwohl sah sich die Beigeladene seither noch nicht zu einer umfassenden Sanierung dieser Wege, sondern lediglich zu regelmäßigen kleineren Ausbesserungsarbeiten veranlasst. In Anbetracht dessen dürften der Beigeladenen auch für den Fall der Genehmigung des Vorhabens keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Ausbau oder bauliche Verstärkung des Wegenetzes entstehen. Ohnehin kommt die Beigeladene mit den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen lediglich ihrer bereits aus der straßenrechtlichen Widmung folgenden Obliegenheit zur Instandhaltung des Wegenetzes für den - wie hier - von der Widmung erfassten Verkehr nach. Die erforderlichen Erschließungsanlagen bestehen bereits; die Erschließung ist damit gesichert, sodass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB insoweit bereits keine Anwendung findet (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35, Rn 87; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -, BauR 2004, 1423). Unabhängig davon stellen die laufenden Unterhaltungsmaßnahmen im dargelegten Umfang und in Anbetracht der bisherigen Nutzungssituation keinen „entgegenstehenden“ öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, der geeignet wäre, das privilegierte Vorhaben der Klägerin zu verhindern.
38 
Der Beklagte ist zur Genehmigungserteilung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten. Für eine bloße Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO sieht die Kammer keine Veranlassung, nachdem das Regierungspräsidium bereits einen Entwurf einer vollständigen Genehmigungsentscheidung mit sämtlichen zu treffenden Nebenentscheidungen gefertigt hat (AS 148, Bd. II, der Behördenakten), der inhaltlich nicht zu beanstanden ist, und die Sache damit spruchreif ist.
39 
Die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Nebenentscheidungen - diese sind von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.06.19889 - 7 B 87.89 -, NVwZ-RR 1989, 621; OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.1991 - 8 R 11/91 -, BImSchG-Rspr § 13 Nr. 8) - erfolgt, nachdem das Regierungspräsidium Tübingen (als nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 a i.V.m. Nr. 6.6 des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG zuständige höhere Wasserbehörde)  selbst entsprechende Genehmigungen in dem zitierten Entwurf bereits aufgenommen hat und kein Beteiligter insoweit Bedenken vorgetragen hat. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer insoweit in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO ab.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO i.V. mit § 154 Abs. 3 2. HS VwGO. Danach hat die Beigeladene die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Dafür ist nicht allein maßgebend, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen nach den vorstehenden Ausführungen in rechtswidriger Weise versagt hat (zu dieser Fallgestaltung vgl. nur Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 155, Rn 26 m.w.N.). Die Gemeinde kann unter Berufung auf ihre rechtlich geschützte Planungshoheit die Erteilung ihres Einvernehmens grundsätzlich mit der Begründung versagen, die Erschließung sei nicht gesichert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2.84 -, NVwZ 1985, 566). Die Auffassung, dem hier streitigen Vorhaben fehle eine ausreichend gesicherte Erschließung, ist auch nicht von vorneherein völlig unhaltbar, sodass der Beigeladenen allein deshalb noch nicht ohne Weiteres ein Verschulden i.S.d. § 155 Abs. 4 VwGO anzulasten ist. Hier kommt jedoch ein vorprozessuales Verschulden der Beigeladenen hinzu, das es rechtfertigt, der Beigeladenen allein die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 155 Abs. 4 VwGO ermöglicht es dem Gericht insoweit, die Kostenentscheidung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden auszurichten und dabei auch zu berücksichtigen, welcher der Beteiligten Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29.04.2003 - VI R 140/90 -, BFH/NV 2003, 1010). Hier besteht die Besonderheit, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde die begehrte Genehmigung erteilt hätte, wenn nicht die Beigeladene ihr Einvernehmen - bindend - versagt hätte. Materiell ist also - trotz des formal vom Beklagten gestellten Klagabweisungsantrags - ein Streitverhältnis allein zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu beurteilen. Die Beigeladene ihrerseits, die dem Gericht gegenüber - trotz der kommunalrechtlich bedeutsamen Unterscheidung von Gemeindeverwaltung und Gemeinderat - einheitlich gegenübertritt, hat ihre Einwendungen betreffend die Erschließungssituation im formellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zurückgezogen, obwohl ihr Gemeinderat - wie sich später herausgestellt hat - die diesbezüglichen Bedenken weiter aufrecht erhält. Mit dieser Verfahrenshandlung hat die Beigeladene den bereits auf den 08.07.2008 anberaumten Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG entbehrlich werden lassen. Hätte die Beigeladene - wie es ihrer (heutigen) materiellrechtlichen Rechtsauffassung entsprochen hätte - ihre Einwendungen aufrecht erhalten, so hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre auf die Erschließungssituation bezogenen Bedenken in diesem Erörterungstermin vorzutragen. Dass sie diese verfahrensrechtlich vorgesehene Möglichkeit mit ihrer widersprüchlichen Haltung zur Erschließungsfrage ausgelassen und das gerichtliche Verfahren - vorschnell - verursacht hat, ist als vorprozessuales Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO zu qualifizieren, das es in der Zusammenschau mit der letztlich aus der Sicht der Kammer rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens rechtfertigt, die Beigeladene mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist nach § 154 Abs. 3 2. HS VwGO unbeachtlich. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutz- und wasserrechtlichen Genehmigungen und ist durch den angefochtenen Ablehnungsbescheid in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
27 
Zur näheren Begründung verweist die Kammer zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des angefochtenen Bescheids, denen sie folgt; die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB bindet das Gericht nicht. Die Kammer sieht nach Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. §§ 4, 6, 10 und 13 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1, Nr. 7.1 h) Spalte 1 und Nr. 9.36 Spalte 2 der 4. BImSchVO keine Veranlassung, die Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu beanstanden. Verfahrensfehler nach § 10 Abs. 3 BImSchG sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (zur Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch für verfahrensrechtliche Bestimmungen vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750; VG Augsburg, Beschluss vom 14.02.2005 - Au 4 S 05.95 -; VG Saarland, Urteil vom 19.09.2007 - 5 K 58/06 -, ZUR 2008, 271). Die Geruchsausbreitungsberechnungen sind plausibel und von den Beteiligten nicht beanstandet; gleiches gilt für die Frage der Belastung durch Ammoniak (in der Methodik bestätigt etwa von VG Augsburg, Urteil vom 21.06.2007 - Au 5 K 06.915 -). Danach wird auch das FFH-Gebiet „D. und O.“ nicht erheblich beeinträchtigt. Die Geruchsausbreitungsberechnungen zeigen auch auf, dass das Vorhaben konkret am gewählten Standort - anders als womöglich die Gesamtheit der übrigen Anlagen mit Intensivtierhaltung rund um B. - nicht bereits zu einem städtebaulichen Missstand (unvertretbare Viehdichte) führt, der einer Genehmigung ggf. als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könnte (vgl. dazu etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -). Die vom Regierungspräsidium akzeptierten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu beanstanden. Verbindliche Vorgaben der Landschaftsplanung, die das Vorhaben verhindern könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.
28 
In Anbetracht des Umstands, dass allein die Beigeladene für die Genehmigungsversagung verantwortlich zeichnet und dass diese sich sowohl in ihrem Einwendungsschreiben als auch im gerichtlichen Verfahren (in der mündlichen Verhandlung) auf die Erörterung der Erschließungsproblematik beschränkt hat, sieht die Kammer von einer weiteren Darlegung der - ansonsten unstreitig vorliegenden - Genehmigungsvoraussetzungen ab und beschränkt sich auf die zwischen der Beigeladenen und der Klägerin streitige Frage der Erschließung; insoweit steht zuletzt auch nur noch die Frage der Fahrwege für den Schwerlastverkehr über 40 t im Streit, sodass Ausführungen zur Erschließung im Übrigen nicht veranlasst sind.
29 
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung für eine - wie hier - nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Da eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG eine Reihe anderer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen - insbesondere auch Baugenehmigungen - einschließt, setzt die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Vorhabens darüber hinaus voraus, dass es bauplanungsrechtlich zulässig ist; dazu gehört bei - wie hier (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauBG) - privilegierten Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB u.a. auch, dass eine „ausreichende Erschließung“ gesichert ist. Dies ist hier der Fall.
30 
Bei privilegierten Außenbereichsvorhaben sind an die „ausreichende Erschließung“ zunächst nur Mindestanforderungen zu stellen. Dies folgt daraus, dass § 35 Abs. 1 BauGB nur eine „ausreichende“ Erschließung fordert, während nach allen anderen Vorschriften zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (§ 30 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB) die Erschließung ohne diese Einschränkung gesichert sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -). Darüber hinaus ist nach den jeweiligen konkreten Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu entscheiden, welche Anforderungen über diese Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind. Wollte man generell für die Erschließung etwa einzelner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe eine asphaltierte oder ähnlich befestigte Straße in einer Breite fordern, die - wie in innerörtlichen Bereichen - stets einen reibungslosen Gegenverkehr ermöglicht, so liefen derart hohe Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung im Ergebnis der vom Gesetzgeber bestimmten Privilegierung zuwider. Allerdings erhöhen sich die Anforderungen um so mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken (vgl. BVerwG, a.a.O.; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, § 35 BauGB, 87. EL 2008, Rn 70). Bei alledem darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine übertriebenen Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehr - zu stellen sind.
31 
Inhaltlich erfordert eine ausreichende Erschließung eines Vorhabens, dass eine - wie hier - tatsächlich vorhandene Zuwegung geeignet ist, sowohl den bereits vorhandenen als auch den mit dem Vorhaben zusätzlich verbundenen Ziel- und Quellverkehr aufzunehmen und die Benutzung durch Polizei-, Feuerwehr-, Rettungs- und Versorgungsfahrzeuge zu ermöglichen, ohne dass es dadurch zu einer Schädigung des Wegezustandes kommt und der Gemeinde damit - als Folge einer etwaigen Genehmigung - unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Eine öffentliche Straße ist in rechtlicher Hinsicht jedenfalls dann geeignet, wenn sich der zu erwartende Verkehr im Rahmen der straßenrechtlichen Widmung hält (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2006 - AN 16 S 05.04053 -; OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - 2 R 58/89 -).
32 
Die Kammer hat sich beim Augenschein vor Ort davon überzeugt, dass die Zuwegung zum Baugrundstück von der L 257 über die Wege 826 S, 510 (bzw. alternativ über den Weg 515) und 1041 rechtlich und tatsächlich nach den dargelegten Maßgaben ausreicht um den mit dem Vorhaben verbundenen Ziel- und Quell(schwerlast)verkehr - wie er im Genehmigungsantrag umschrieben ist - aufzunehmen. Die Wege 510, 515 und 826 S sind asphaltiert, z.T. darüber hinaus mit einem Bankett versehen und nach dem Ergebnis des Augenscheins - selbst ohne exakte Vermaßung - offenkundig ohne Weiteres im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand geeignet, von LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t befahren zu werden. Der Weg 826 S verfügt stellenweise über Verbreiterungen, die auch größeren Fahrzeugen ein Ausweichen ermöglichen. Unabhängig davon verlaufen sämtliche Wege in ebenem und übersichtlichem Gelände, sodass möglicher Begegnungsverkehr bereits von Weitem erkannt werden kann. Die jeweils geraden und in rechtem Winkel verlaufenden Erschließungswege bieten an ihren Abzweigungen Möglichkeiten zum Ausweichen. Ohnehin dürfte sich die Zahl der Begegnungssituationen für den Schwerlastverkehr unter Berücksichtigung des vorhandenen und des neu hinzutretenden Verkehrsaufkommens in überschaubaren Grenzen halten. Während des Augenscheins der Kammer kam es auf keinem der befahrenen Wege zu einer Begegnungssituation. Das Vorhaben selbst erfordert nach den Antragsunterlagen ca. 500 Fahrten jährlich mit 40 t-LKW zum Abtransport der Gülle sowie weitere 7 Fahrten pro Woche mit vergleichbaren LKW für Futter- und Tiertransporte (die z.T. aber auch über die Brücken über die B30 geführt werden können, vgl. den Aktenvermerk zur Besprechung der Beteiligten vom 16.06.2008 auf AS 126, Bd. II der Behördenakten), also insgesamt etwa 17 Schwerlastfahrten pro Woche bzw. (lediglich) 2 bis 3 Fahrten pro Tag. Diesen zusätzlichen Schwerlastverkehr kann das vorhandene Wegenetz aufnehmen, ohne dass es zu unzuträglichen Verkehrssituationen kommen dürfte. Es besteht daher insoweit keine Veranlassung, über die herabgestuften Mindestanforderungen an die Erschließung im Außenbereich hinauszugehen und etwa (weitere) Ausweichmöglichkeiten zu fordern, was wiederum zu Eingriffen in den grundsätzlich zu schonenden Außenbereich führen würde.
33 
Auch der Weg 1041 ist im Hinblick auf Breite und Ausbauzustand für den zu erwartenden Ziel- und Quellverkehr zur Erschließung gleichermaßen geeignet. Dass dieser knapp 1,4 km lange Weg nicht asphaltiert, sondern geschottert ist, steht dem nicht entgegen (zur Erschließung durch einen 4 m breiten Kiesweg vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 62.78 -, DÖV 1983, 816). Die Kammer hat beim Augenschein festgestellt, dass der Weg gut befestigt ist und auf seiner gesamten benötigten Länge weder Fahrspuren noch Fahrrillen aufweist, obwohl sich die Unterhaltungsmaßnahmen der Beigeladenen nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bei allen Feldwegen auf Ausbesserungsarbeiten beschränken (dazu sogleich). In Anbetracht des Umstands, dass das gesamte streitige Feldwegenetz nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon bisher auch vom Schwerlastverkehr (u.a. von und zum bereits bestehenden Betrieb der Klägerin) befahren wird, belegt der derzeitige Wegezustand die Eignung auch für schwere Tonnagen. Der Weg 1041 ist hinreichend breit, um den zu erwartenden Schwerlastverkehr aufzunehmen. Der Weg ist nach den Einzeichnungen in dem als Anlage zu AS 126 (Bd. II) in den Behördenakten enthaltenen Plan, der Grundlage für eine gemeinsame Erörterung der Erschließungsproblematik durch die Beteiligten war, ca. 4,0 bis 4,5 m breit. Die Kammer hat diese Abmessungen beim Augenschein kontrolliert und den Weg an einer engeren Stelle sowie im weiteren normalen Verlauf vermessen und dabei festgestellt, dass er an der Engstelle 3,65 m und im Übrigen etwa 4,30 m breit ist. Damit ist er für einspurigen LKW-Verkehr (zulässige Fahrzeugbreite nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO: 2,55 m) geeignet, nachdem der Weg widmungsgemäß sogar zur Aufnahme breiterer landwirtschaftlicher Fahrzeuge bestimmt ist (zulässige Fahrzeugbreite für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO: 3 m; zur Fahrbahnbreite für eine ausreichende Erschließung vgl. ansonsten etwa VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.1988 - 1 A 5/87 -, BRS 48, Nr. 79; Beschluss vom 15.01.2003 - 1 ME 325/02 -, NVwZ-RR 2003, 667 auch zu den Richtlinien für den ländlichen Wegebau). Eine einspurige Erschließung genügt hier den Bedürfnissen des Vorhabens. Der Weg 1041 verläuft nahezu gerade; möglicher Begegnungsverkehr, der ohnehin nur singulär zu erwarten ist, wäre von Weitem erkennbar, sodass - trotz der Länge des Wegeabschnitts - darauf ggf. rechtzeitig reagiert werden kann. Darüber hinaus zweigen von dem Weg mehrere Feldwege ab, die u.U. als Ausweichbuchten verwendet werden können. Im Ergebnis ist es letztlich sogar hinnehmbar - weil im Außenbereich nicht ungewöhnlich und in Anbetracht der geringen Verkehrsbelastung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vertretbar -, wenn in den (wenigen) Fällen von Begegnungsverkehr auf unbefestigte Straßenseitenräume ausgewichen werden muss.
34 
Hinzu kommt, dass die streitige Erschließungsroute und das umgebende Feldwegenetz von der Klägerin selbst wie auch von anderen Landwirten bereits bisher mit schweren landwirtschaftlichen Transportgeräten (bis 40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahren wird. Dies entspricht der straßenrechtlichen Widmung dieser Wege, sodass sich qualitativ an der Verkehrsbelastung nichts ändert. Das zusätzliche vom Vorhaben ausgehende quantitative Verkehrsaufkommen erreicht kein Niveau, das es rechtfertigen würde, der Klägerin die Erschließungssicherung zu versagen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die Gülletransportfahrten im tatsächlichen Betrieb noch - wie nach ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt - von ca. 500 auf ca. 130 Fahrten pro Jahr reduzieren kann. Die bisherige Nutzung des Feldwegenetzes (auch) durch den Schwerlastverkehr bestätigt, dass die Wege auch tatsächlich für derartige Tonnagen geeignet sind (vgl. dazu etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12.09.2006 - AN 16 S 05.04053 -; VG Osnabrück, Urteil vom 27.02.2004 - 2 A 129/02 -; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -, BauR 2004, 1423; OVG Saarland, Urteil vom 28.01.1992 - 2 R 58/89 -). Das zeigt der - trotz dieser Nutzung - beim Augenschein festgestellte gute Zustand des Wegenetzes (keine Fahrspuren oder -rillen) und der Umstand, dass die Beigeladene die aus den 1970er-Jahren stammenden Wege nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bislang nicht hat „generalsanieren“ müssen. Vielmehr nimmt die Beigeladene lediglich „Ausbesserungsarbeiten“ vor; im Haushaltsplan veranschlagt sie dafür etwa 6.000 bis 8.000 Euro für das gesamte Feldwegenetz von B.. Dieser geringe Umfang von Unterhaltungsmaßnahmen - trotz beträchtlicher Schwerlastnutzung - zeigt, dass die Wege für die (widmungsgemäße) Nutzung offenkundig hinreichend tragfähig und unterbaut sind.
35 
Die Einwände der Beigeladenen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sie eingangs der mündlichen Verhandlung auf Diabildern einzelne Deformationen der Zuwegung an einer Weggabelung aufgezeigt hat, stellen diese die Erschließungssicherung nicht im Ansatz in Frage. Die vereinzelten Beschädigungen des Belags zählen zweifellos zu denjenigen, die im Rahmen der jährlichen „Ausbesserungsmaßnahmen“ am Wegenetz ohnehin beseitigt werden. Der Augenschein der Kammer, die die Zuwegung abgefahren hat, hat - wie dargelegt - vielmehr ergeben, dass der Zustand der Wegenetzes gut ist. Diese Feststellung wird durch vereinzelte Beschädigungen auf einer Wegstrecke von immerhin ca. 3,5 km vom Vorhaben bis zur L 257 hin nicht in Frage gestellt.
36 
Dass die Deutsche Bahn den Angaben der Beigeladenen zufolge Baumaßnahmen an der Eisenbahntrasse entlang des Wegs 826 S plant und dass deshalb dieser Weg zeitweilig für eine Zufahrt zum Baugrundstück nicht zur Verfügung stehen mag, ist für die Frage der Erschließungssicherung gleichfalls irrelevant. Abgesehen von den - auch von der Beigeladenen nicht näher aufgeklärten - Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Durchführung und ggf. den Zeitpunkt der Baumaßnahmen, wären diese unstreitig lediglich vorübergehender Natur und könnten bereits deshalb der Annahme einer ausreichenden Erschließung nicht entgegenstehen. Unabhängig davon haben die Beteiligten vor Ort aber selbst erläutert, dass für die Zeit der Baumaßnahme eine alternative Streckenführung über den Weg 515 möglich sein soll. Dem ist auch die Beigeladene nicht entgegentreten, zumal ohnehin für sämtliche Landwirte vor Ort alternative Fahrwege angeboten werden müssen.
37 
Soweit sich die Beigeladene darauf beruft, die mit der Zulassung des Vorhabens verbundenen Unterhaltungsarbeiten an ihrem Wegenetz seien ihr unzumutbar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die aus den 1970er-Jahren stammenden Wege wurden - wie dargelegt - bereits bislang auch von schweren Transportfahrzeugen benutzt. Gleichwohl sah sich die Beigeladene seither noch nicht zu einer umfassenden Sanierung dieser Wege, sondern lediglich zu regelmäßigen kleineren Ausbesserungsarbeiten veranlasst. In Anbetracht dessen dürften der Beigeladenen auch für den Fall der Genehmigung des Vorhabens keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Ausbau oder bauliche Verstärkung des Wegenetzes entstehen. Ohnehin kommt die Beigeladene mit den erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen lediglich ihrer bereits aus der straßenrechtlichen Widmung folgenden Obliegenheit zur Instandhaltung des Wegenetzes für den - wie hier - von der Widmung erfassten Verkehr nach. Die erforderlichen Erschließungsanlagen bestehen bereits; die Erschließung ist damit gesichert, sodass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB insoweit bereits keine Anwendung findet (Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35, Rn 87; BayVGH, Beschluss vom 02.02.2004 - 1 CS 03.2660 -, BauR 2004, 1423). Unabhängig davon stellen die laufenden Unterhaltungsmaßnahmen im dargelegten Umfang und in Anbetracht der bisherigen Nutzungssituation keinen „entgegenstehenden“ öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, der geeignet wäre, das privilegierte Vorhaben der Klägerin zu verhindern.
38 
Der Beklagte ist zur Genehmigungserteilung nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten. Für eine bloße Verpflichtung zur Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO sieht die Kammer keine Veranlassung, nachdem das Regierungspräsidium bereits einen Entwurf einer vollständigen Genehmigungsentscheidung mit sämtlichen zu treffenden Nebenentscheidungen gefertigt hat (AS 148, Bd. II, der Behördenakten), der inhaltlich nicht zu beanstanden ist, und die Sache damit spruchreif ist.
39 
Die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten wasserrechtlichen Nebenentscheidungen - diese sind von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht erfasst (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 23.06.19889 - 7 B 87.89 -, NVwZ-RR 1989, 621; OVG Saarland, Beschluss vom 27.05.1991 - 8 R 11/91 -, BImSchG-Rspr § 13 Nr. 8) - erfolgt, nachdem das Regierungspräsidium Tübingen (als nach § 96 Abs. 2 Nr. 3 a i.V.m. Nr. 6.6 des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG zuständige höhere Wasserbehörde)  selbst entsprechende Genehmigungen in dem zitierten Entwurf bereits aufgenommen hat und kein Beteiligter insoweit Bedenken vorgetragen hat. Von einer weiteren Begründung sieht die Kammer insoweit in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO ab.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO i.V. mit § 154 Abs. 3 2. HS VwGO. Danach hat die Beigeladene die Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. Dafür ist nicht allein maßgebend, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen nach den vorstehenden Ausführungen in rechtswidriger Weise versagt hat (zu dieser Fallgestaltung vgl. nur Olbertz, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, § 155, Rn 26 m.w.N.). Die Gemeinde kann unter Berufung auf ihre rechtlich geschützte Planungshoheit die Erteilung ihres Einvernehmens grundsätzlich mit der Begründung versagen, die Erschließung sei nicht gesichert (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24.05.1984 - 4 CB 2.84 -, NVwZ 1985, 566). Die Auffassung, dem hier streitigen Vorhaben fehle eine ausreichend gesicherte Erschließung, ist auch nicht von vorneherein völlig unhaltbar, sodass der Beigeladenen allein deshalb noch nicht ohne Weiteres ein Verschulden i.S.d. § 155 Abs. 4 VwGO anzulasten ist. Hier kommt jedoch ein vorprozessuales Verschulden der Beigeladenen hinzu, das es rechtfertigt, der Beigeladenen allein die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. § 155 Abs. 4 VwGO ermöglicht es dem Gericht insoweit, die Kostenentscheidung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden auszurichten und dabei auch zu berücksichtigen, welcher der Beteiligten Veranlassung zum gerichtlichen Verfahren gegeben hat (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29.04.2003 - VI R 140/90 -, BFH/NV 2003, 1010). Hier besteht die Besonderheit, dass das Regierungspräsidium als zuständige Genehmigungsbehörde die begehrte Genehmigung erteilt hätte, wenn nicht die Beigeladene ihr Einvernehmen - bindend - versagt hätte. Materiell ist also - trotz des formal vom Beklagten gestellten Klagabweisungsantrags - ein Streitverhältnis allein zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu beurteilen. Die Beigeladene ihrerseits, die dem Gericht gegenüber - trotz der kommunalrechtlich bedeutsamen Unterscheidung von Gemeindeverwaltung und Gemeinderat - einheitlich gegenübertritt, hat ihre Einwendungen betreffend die Erschließungssituation im formellen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zurückgezogen, obwohl ihr Gemeinderat - wie sich später herausgestellt hat - die diesbezüglichen Bedenken weiter aufrecht erhält. Mit dieser Verfahrenshandlung hat die Beigeladene den bereits auf den 08.07.2008 anberaumten Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG entbehrlich werden lassen. Hätte die Beigeladene - wie es ihrer (heutigen) materiellrechtlichen Rechtsauffassung entsprochen hätte - ihre Einwendungen aufrecht erhalten, so hätte sie Gelegenheit gehabt, ihre auf die Erschließungssituation bezogenen Bedenken in diesem Erörterungstermin vorzutragen. Dass sie diese verfahrensrechtlich vorgesehene Möglichkeit mit ihrer widersprüchlichen Haltung zur Erschließungsfrage ausgelassen und das gerichtliche Verfahren - vorschnell - verursacht hat, ist als vorprozessuales Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO zu qualifizieren, das es in der Zusammenschau mit der letztlich aus der Sicht der Kammer rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens rechtfertigt, die Beigeladene mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, ist nach § 154 Abs. 3 2. HS VwGO unbeachtlich. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

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