Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 133/13

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht die aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegen, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht?

2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist, gilt dies auch, wenn der Ausstellerstaat in Kenntnis der Drogenfahrt untätig bleibt und die vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehende Gefahr daher weiter besteht?

3. Falls die Frage 1 zu verneinen ist, darf die Bundesrepublik Deutschland die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von der Erfüllung der nationalen Wiedererteilungsvoraussetzungen abhängig machen?

4. a. Vermag der Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ein fahrerlaubnisrechtliches Vorgehen eines Mitgliedstaaten anstelle des Ausstellerstaats zu rechtfertigen? Lässt der Vorbehalt zum Beispiel die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch eine strafrechtliche Sicherungsmaßregel zu?

b. Wenn Frage 4 a bejaht wird, ist, unter Berücksichtigung der Anerkennungspflicht, für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der die Sicherungsmaßregel verhängende Mitgliedsstaat oder der Ausstellerstaat zuständig?

Gründe

 
I.
Die Klägerin setzt sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen eine Entscheidung des Landratsamts R. zur Wehr, mit der ihr das Recht aberkannt wird, mit ihrer österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die am ...1980 geborene österreichische Staatsangehörige hat ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt in Österreich. Sie verfügt über eine österreichische Fahrerlaubnis der Klasse B, für die ihr die Bezirkshauptmannschaft B., Österreich, am 19.10.2007 das Führerscheindokument Nr. ... ausgestellt hat. Sie wurde am 11.5.2012 um 16.20 Uhr in L.-R. (Deutschland) als Fahrerin des PKW VW Golf mit dem österreichischen Kennzeichen ... ... ... einer Polizeikontrolle unterzogen. Ein wegen Anzeichen einer Drogenbeeinflussung durchgeführter Urintest wies auf Cannabiskonsum hin. Daraufhin wurde eine Blutentnahme angeordnet und am 11.5.2012 um 16:56 Uhr durchgeführt. Nach dem dazu gefertigten ärztlichen Protokoll schien die Klägerin nicht merkbar unter Drogeneinfluss zu stehen. Ihr Gang schien sicher, ihr Bewusstsein klar, ihr Denkablauf geordnet, ihre Stimmung ruhig, ihr Befinden normal, ihre Sprache deutlich, ihre Bindehäute klar und ihre Pupillen unauffällig. Nach dem forensisch-toxikologischen Befund des Labors E., Stuttgart, vom 18.5.2012 ergab die Untersuchung der Blutprobe einen Tetrahydrocannabinol (THC) - Gehalt von 18.8 ng/ml und einen THC-COOH-Gehalt von 47.4 ng/ml. Die Staatsanwaltschaft R. stellte am 4.7.2012 das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Mit Bußgeldbescheid der Stadt L. vom 18.7.2012 wurde gegen die Klägerin wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels THC eine Geldbuße in Höhe von 590,80 EUR verhängt und ein Fahrverbot auf die Dauer von 1 Monat angeordnet.
Das Landratsamt R., Verkehrsamt, entzog der Klägerin nach ihrer schriftlichen Anhörung mit Verfügung vom 17.9.2012, zugestellt am 21.9.2012, die österreichische Fahrerlaubnis für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fahrerlaubnis müsse entzogen werden, weil sich die Klägerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die durch Untersuchung der Blutprobe festgestellten Werte belegten, dass die Klägerin zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss von THC ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die Klägerin sei, was der Vorfall zeige, nicht in der Lage, ihren Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Im Anhang zur Verfügung vom 17.9.2012 wies die Behörde die Klägerin auf die Möglichkeit hin, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit der österreichischen Fahrerlaubnis neu zu beantragen. Dabei könne von einer ausreichenden Kraftfahreignung für die Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland erst wieder ausgegangen werden, wenn die Klägerin ein positives Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung in Deutschland vorgelegt habe. Eine positive Begutachtung setze in der Regel den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz voraus.
Die Klägerin erhob am 19.10.2012 Widerspruch und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, 4 K 3239/12. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Erlass des Bußgeldbescheides vom 18.7.2012 sei die Zuständigkeit der deutschen Behörden erschöpft. Nach Gemeinschaftsrecht fehle ihnen die Zuständigkeit zur Überprüfung der Fahreignung. Diese Aufgabe falle nach der Rechtsprechung des EuGH in den Zuständigkeitsbereich des Ausstellermitgliedstaates, also der Republik Österreich. Hierzu könne auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg im Beschluss vom 18.7.2012, Au 7 S 12.801, verwiesen werden.
Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichts wurde die Bezirkshauptmannschaft B., Fahrerlaubnisbehörde, am 14.11.2012 vom Landratsamt R. über den Vorgang vom 11.5.2012 telefonisch informiert. Die österreichische Behörde erklärte, dass sie wegen der Drogenfahrt nichts unternehmen werde. Der Arzt habe bei der Abnahme der Blutprobe im dazu angefertigten Protokoll angegeben, die Klägerin stehe „nicht merkbar“ unter Drogeneinfluss. Die Voraussetzungen zu einem Einschreiten nach österreichischem Verkehrsrecht seien damit nicht gegeben.
Mit Bescheid vom 15.11.2012 hob das Landratsamt R. die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 17.9.2012 auf. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Eilverfahren 4 K 3239/12 mit Beschluss vom 29.9.2012 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2012, zugestellt am 29.12.2012, wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die Ausführungen im Bescheid vom 17.9.2012 wiederholt. Zu den Einwänden wurde ausgeführt, eine Untätigkeit deutscher Behörden in den Fällen der Verkehrsteilnahme unter der Wirkung von Drogen in Deutschland sei mit dem Ziel der Gewährleistung der Verkehrssicherheit, welcher der EU-Richtlinie als tragender Gesichtspunkt zugrundeliege, nicht zu vereinbaren. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/429/EWG stehe der Entziehung der österreichischen Fahrerlaubnis entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen. Es handele sich bei der Entziehung um eine nachträgliche Maßnahme, die von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/429/EWG gedeckt sei. Eine andere Sichtweise führe zur Hinnahme von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und zu einer Benachteiligung deutscher Kraftfahrer in ihrem Wohnsitzstaat gegenüber anderen EU-Ausländern.
Die Klägerin hat am 25.1.2013 die vorliegende Klage erhoben und dazu ihre bisherigen Ausführungen wiederholt. Zusätzlich wird ausgeführt, auch die Regelung in Artikel 11 Abs. 4, Unterabsatz 2, der Richtlinie 2006/126/EG stelle keine Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bezüglich der streitgegenständlichen Aberkennung dar. Die Klägerin habe ihren ordentlichen Wohnsitz nach wie vor in der Republik Österreich. Diese sei auch die Ausstellerin der Fahrerlaubnis. Damit obliege die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin die Fahreignung weiterhin besitze, ausschließlich den Behörden der Republik Österreich. Die innerstaatlichen Folgen der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland könnten der Klägerin nicht entgegengehalten werden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Landratsamts R. vom 17.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 20.12.2012 aufzuheben.
10 
Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden und zusätzlich auf den Inhalt des Schreibens des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVBW) vom 26.11.2012 verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, es sei bezüglich der Aberkennungsentscheidung zu beachten, dass der Anlass erst nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten sei. Nachträglich eingetretene Tatsachen berechtigten den jeweiligen EU-Mitgliedsstaat aber zur Aberkennung der Fahrberechtigung mit Wirkung für das Inland. Dies sei durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gedeckt und daher mit höherrangigem EU-Recht zu vereinbaren. Der dortige Wortlaut berechtige, anders als der Wortlaut des Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, nicht nur den Mitgliedstaat am ordentlichen Wohnsitz, sondern jeden Mitgliedstaat zur Nichtanerkennung. Das straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Fahrverbot sei „eine Maßnahme der Einschränkung der Fahrerlaubnis“, die von der Freistellung straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlicher Maßnahmen unter dem Vorbehalt des Territorialprinzips gemäß Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG umfasst sei. Die Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland nach § 46 Abs. 5 FeV wiederum sei nicht anderes als die Nichtanerkennung im jeweiligen Mitgliedsstaat im Sinne des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG. Nach der Argumentation des Verwaltungsgerichts Augsburg seien den deutschen Behörden bei solchen Drogenfahrten in Deutschland (und zwar auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit „harten“ Drogen wie Kokain und Heroin etc.) fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen verwehrt. Dies sei aber mit dem Ziel der Gewährleistung und Verbesserung der Verkehrssicherheit, das der Richtlinie 91/439/EWG als tragender Gesichtspunkt zugrunde liege (vgl. ersten Absatz der dortigen Erwägungsgründe) nicht zu vereinbaren. Das Grundrecht anderer Verkehrsteilnehmer auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dürfe bei Verstößen, die für die Fahreignung und die Verkehrssicherheit wesentlich seien, dem Recht auf Freizügigkeit des betroffenen Fahrerlaubnisinhaber nicht untergeordnet werden. Ob der Aussteller- und Wohnsitzstaat Österreich wegen des Verkehrsverstoßes in Deutschland entsprechende Maßnahmen zur Entziehung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis gegen die Klägerin treffe, sei nicht relevant. Auf die Vorgehensweise des Ausstellerstaats komme es für die Aberkennung wegen solcher Umstände, die erst nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien, nicht an.
13 
Auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 13.3.2013 erklärte die Bezirkshauptmannschaft B., Fahrerlaubnisbehörde, Herr F., telefonisch, die österreichische Fahrerlaubnisbehörde schreite fahrerlaubnisrechtlich ausschließlich dann ein, wenn ärztlich festgestellte Beeinträchtigungen durch erfolgten Drogenkonsum vorlägen oder Hinweise auf eine Drogenabhängigkeit bekannt würden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, weshalb bezüglich der Drogenfahrt der Klägerin in Deutschland am 11.5.2012 von den österreichischen Behörden nichts unternommen werde. Die Klägerin werde von den österreichischen Behörden weiterhin als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen und behalte daher ihre österreichische Fahrerlaubnis. Der festgestellte hohe THC-Wert von 18,8 ng/ml gebiete keine andere Bewertung, da es in Österreich beim Drogenkonsum, im Gegensatz zum Alkoholkonsum, keine Grenzwerte gebe. Fahre ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland und deutscher Fahrerlaubnis beeinträchtigt durch Drogen in Österreich, erfolge durch die österreichischen Behörden eine Aberkennung des Rechts mit der deutschen Fahrerlaubnis in Österreich Kraftfahrzeuge zu führen. Der vom Verwaltungsgericht über das Telefonat gefertigte Aktenvermerk wurde der Bezirkshauptmannschaft am 13.3.2013 mit der Bitte um Überprüfung zugesandt. Mit Schreiben vom 11.4.2013 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft B., dass der Aktenvermerk das Telefonat richtig wiedergebe.
14 
Die Beteiligten wurden zur Aussetzung des Verfahrens schriftlich angehört. Die Klägerin, die bereits mit der Klageschrift die Einholung einer Vorabentscheidung beantragte hat, erklärte zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens, dass die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt werden solle, soweit das Verwaltungsgericht der Meinung sei, dass sich die Rechtsauslegung nicht bereits unzweifelhaft aus der Richtlinie 2006/126/EG und der dazu vorhandenen reichhaltigen Rechtsprechung des EuGH ergebe. Das beklagte Land hat zur beabsichtigten Aussetzung erklärt, dass es der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage der zur Kompetenzverteilung aufgeworfenen Fragen an den EuGH zustimme.
15 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Landratsamts R. (1 Band) und des Regierungspräsidiums T. (1 Band) sowie die Gerichtsakten zum Eilverfahren 4 K 3239/12 vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
16 
Das Gericht sieht für die Vorlage von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, nachdem die Beteiligten erklärt haben, dass sie mit der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an den EuGH einverstanden sind (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).
17 
A. Erforderlichkeit
18 
Die Vorlage zur Auslegung der Richtlinie 2006/126/EG ist erforderlich im Sinne des Art. 267 AEUV, nachdem die Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Nach den nationalen Bestimmungen wäre die Klage abzuweisen, weil die Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die Klägerin voraussichtlich nicht in ihren danach gegebenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Nach § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die Ungeeignetheit der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV in Verbindung mit der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu § 11 FeV. Danach ist in der Regel ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und den Drogenkonsum nicht vom Fahren trennt. Ein hinreichender Nachweis hierfür liegt voraussichtlich vor. Aufgrund der am 11.5.2012 entnommenen Blutprobe und den danach festgestellten Werten (18.8 ng/ml THC und 47.4 ng/ml THC-COOH) und nach der mit dem ärztlichen Untersuchungsprotokoll dokumentierten Giftfestigkeit der Klägerin, konsumiert sie gelegentlich Cannabis und ist am 11.5.2012 unter Drogeneinfluss gefahren. Sie trennt damit den Konsum der Droge und das Fahren nicht, was ihre Ungeeignetheit begründet. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall liegen nicht vor (vgl. zur nationalen Rechtsprechung, jeweils mit weiteren Nachweisen: BVerwG, Urteil vom 26.2.2009 - 3 C 1/08 -, Juris; BVerwG, Beschluss vom 22.1.2001 - 3 B 144/00 -, Juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 -, Juris).
19 
B. Rechtlicher Rahmen
20 
Nationales Recht
21 
§ 2 des Straßenverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (StVG)
22 
Fahrerlaubnis und Führerschein
23 
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). ...
24 
(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. ...
25 
(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. ...
26 
§ 3 StVG
27 
Entziehung der Fahrerlaubnis
28 
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. ...
29 
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. ...
30 
§ 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland (FeV)
31 
Eignung
32 
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. ...
33 
Anlage 4 zu § 11 FeV
34 
Vorbemerkung
35 
1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. ...
36 
3. Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. …
37 
Nr.     
Krankheiten, Mängel
Eignung oder
bedingte Eignung ... Klasse B ...
9.    
Betäubungsmittel, andere
psychoaktiv wirkende Stoffe und
Arzneimittel
        
9.1     
Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes
(ausgenommen Cannabis)
nein   
9.2     
Einnahme von Cannabis
        
9.2.1 
Regelmäßige Einnahme
von Cannabis
nein   
9.2.2 
Gelegentliche Einnahme
von Cannabis
ja
wenn Trennung von Konsum
und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch
von
Alkohol oder
anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
keine Störung der Persönlichkeit,
kein Kontrollverlust
9.3     
Abhängigkeit von
Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes oder
von anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein   
9.4     
missbräuchliche Einnahme
(regelmäßig übermäßiger
Gebrauch) von psychoaktiv
wirkenden Arzneimitteln
und anderen psychoaktiv
wirkenden Stoffen
nein   
9.5     
nach Entgiftung und
Entwöhnung
ja
nach einjähriger Abstinenz
38 
§ 29 FeV
39 
Ausländische Fahrerlaubnisse
40 
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. ...
41 
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
...
42 
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
43 
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.
44 
§ 46 FeV
45 
Entziehung, Beschränkung, Auflagen
46 
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. ...
47 
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
48 
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
49 
§ 47 FeV
50 
Verfahrensregelungen
...
51 
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen ... Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. ... Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. ...
52 
§ 73 FeV
53 
Zuständigkeiten
54 
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung etwas anderes bestimmt, von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder den Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde zugewiesen werden (Fahrerlaubnisbehörden), ausgeführt. ...
55 
(3) Hat der Betroffene keinen Wohn- oder Aufenthaltsort im Inland, ist für Maßnahmen, die das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen betreffen, jede untere Verwaltungsbehörde (Absatz 1) zuständig.
56 
§ 69 Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (StGB)
57 
Entziehung der Fahrerlaubnis
58 
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. ...
59 
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
60 
1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4. des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. ...
61 
§ 69b StGB
62 
Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis
63 
(1) Darf der Täter auf Grund einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne dass ihm von einer deutschen Behörde eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft der Entscheidung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.
64 
(2) Ist der ausländische Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden und hat der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, so wird der Führerschein im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. In anderen Fällen werden die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre in den ausländischen Führerscheinen vermerkt.
65 
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten der Bundesrepublik Deutschland (OWiG)
66 
§ 1 OWiG
67 
Begriffsbestimmung
68 
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
69 
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
70 
§ 4 OWiG
71 
Regelfahrverbot
72 
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand ... des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.
73 
Verordnung der Bundesrepublik Deutschland über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung)
74 
B. Zuwiderhandlungen gegen §§ 24a, 24c StVG ... Berauschende Mittel 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 Geldbuße: 500 EUR, Fahrverbot: 1 Monat.
75 
Gemeinschaftsrecht
76 
Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (Geltung ab dem 19.1.2009)
77 
Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.
78 
Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG (Geltung bis 18.1.2013)
79 
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
80 
Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Geltung ab dem 19.1.2013)
81 
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
82 
Artikel 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Geltung ab dem 19.1.2009)
83 
Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.
84 
C. Zur nationalen Rechtslage und Verwaltungspraxis
85 
Die vom nationalen Recht vorgesehenen Reaktionen auf Verkehrsverstöße und Hinweise auf eine fehlende Fahreignung erfolgen auf drei unterschiedlichen Ebenen:
86 
Strafrechtlich ist neben der Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vorgesehen. Die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB ist nach § 61 Nr. 5 StGB eine Maßregel der Besserung und Sicherung (vgl. BGHSt 7, 168, 15, 393) bei Vorrang des Sicherungszwecks. Im Unterschied zum Fahrverbot (§ 44 StGB), das als kurzfristige Warnung dienen soll, bezweckt sie, ungeeignete Kraftfahrer (zumindest zeitweise) aus dem Straßenverkehr auszuschließen (BGHSt 50, 99, VRS 16 424) und dadurch erhöhte Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu verhindern (BGH NStZ-RR 03, 74). Zweck der Norm ist mithin ausschließlich der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung dient § 69 hingegen nicht (BGHSt 50, 99, Stree/Kinzig in Schönke/Schröder Kommentar zur Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 69 Rdnr. 1).
87 
Ordnungswidrigkeitsrechtlich können nach dem OWiG in Verbindung mit § 25 StVG Geldbußen und Fahrverbote mit einer Dauer von 1 bis 3 Monaten verhängt werden. Dabei stellt eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung dar, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ordnungswidrigkeiten haben einen geringeren Unrechtsgehalt als Straftaten und sind nach allgemeiner gesellschaftlicher Auffassung im engeren Sinne nicht strafwürdig (vgl. BVerfGE 18, 28). Ein fahrerlaubnisrechtlicher Sicherungszweck wird mit den Maßnahmen nach dem OWiG nicht verfolgt.
88 
Fahrerlaubnisrechtlich sieht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, wenn Zweifel an der Fahreignung auftreten, zunächst die Überprüfung der Fahreignung vor. Steht fest, dass die Fahreignung nicht oder nicht mehr besteht, regelt das Gesetz eine Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht. Das Fahrerlaubnisrecht ist Polizeiordnungsrecht, dient also nicht der Bestrafung, sondern der Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit.
89 
Der streitgegenständliche Fall entspricht der fahrerlaubnisrechtlichen Praxis in der Bundesrepublik Deutschland. Die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Polizeidienststellen gehen von einer Zuständigkeit deutscher Behörden für die Entziehung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse aus, wenn bei einem in der Bundesrepublik Deutschland begangenen Verkehrsverstoß Anzeichen für eine fehlende Fahreignung bekannt werden. Nach der Auskunft der Bezirkshauptmannschaft B. dürfte in Österreich eine vergleichbare Rechtsauffassung und Verwaltungspraxis bestehen.
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D. Zu den Vorlagefragen
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1. Vorlagefrage: Steht die aus Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegen, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht?
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Es ist insofern nicht hinreichend geklärt, ob der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium Verkehrsverstöße begangen werden, aus denen sich Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel ergeben, gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen kann.
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a. Gegen die Zuständigkeit deutscher Fahrerlaubnisbehörden wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg im Beschluss vom 18.7.2012 - Au 7 S 12.801 - zur rechtlichen Bewertung einer vergleichbaren Aberkennungsentscheidung ausgeführt:
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„... Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG sieht nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Dies gilt auch für Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG, dessen Wortlaut mit dem von Art 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG übereinstimmt (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 1.3.2012 – Rs. C-467/10, Akyüz -; Urteil vom 26.4.2012 – Rs. C-419/10, Hofmann – m.w.N.). Zudem hat der Europäische Gerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaates (hier: Republik Österreich) ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt sind und ob somit die Erteilung – ggf. die Neuerteilung - der Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedsstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedsstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen - vorbehaltlich der Regelungen in Art. 8 Abs. 2 und 4 dieser Richtlinie -zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. EuGH, Beschluss vom 9.7.2009 – Rs. C-445/08, Wierer - m.w.N.). Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. BVerwG Urteil vom 11.12.2008, BVerwGE 132, 315; vom 25.2.2010 – 3 C 15 und 16.09 – juris). Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedsstaaten, sich unter bestimmten Umständen und insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs – wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439/EWG zu entnehmen ist – auf ihre innerstaatlichen Vorschriften über die Einschränkung, die Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis gegenüber jedem Inhaber eines Führerscheins zu berufen, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Der Europäische Gerichtshof hat zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG wiederholt darauf hingewiesen, dass die dort vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. zuletzt: EuGH, Urteil vom 1.3.2012 – Rs. C-467/10, Akyüz -). Dass die Ausnahmen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen sind, hat der Europäische Gerichtshof auch im Hinblick auf die in Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG enthaltene Verpflichtung bekräftigt (s. EuGH, Urteil vom 26.4.2012 –Rs. C-419/10, Hofmann -). Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ermächtigt, vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips, - nur - den „Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes“ – den sog. Aufnahmemitgliedstaat – dazu, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Damit war der Antragsgegner bereits nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht dazu befugt, die Vorschriften des deutschen Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung auf den Antragsteller bzw. seine österreichische Fahrerlaubnis anzuwenden, um die Fahreignung des Antragstellers zu überprüfen bzw. ihm die Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen. Denn der Antragsteller hat seinen ordentlichen Wohnsitz unstreitig nicht in Deutschland, sondern in Österreich. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit in Bezug auf den Antragsteller und dessen Fahrerlaubnis weder der Ausstellermitgliedstaat noch der Aufnahmemitgliedstaat. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Bejahung der Fahreignung (noch) vorliegen, obliegt im vorliegenden Fall daher ausschließlich der Republik Österreich, die hier sowohl Aussteller- als auch Aufnahmemitgliedstaat ist. Demzufolge waren die deutschen Behörden – hier der Antragsgegner – im Hinblick auf die durch die Drogenfahrt vom 22. Mai 2012 aufgeworfenen Eignungszweifel nach dem System der Führerscheinrichtlinie nur dazu befugt, die österreichische Führerscheinbehörde gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG über die nachträglich entstandenen Eignungszweifel zu informieren. Die Fahrt des Antragstellers unter Cannabiseinfluss am 22. Mai 2011 in … konnte daher gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG entsprechend dem straf-und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzip von den deutschen Behörden nur nach dem einschlägigen deutschen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht geahndet werden. Mit dem Erlass des Bußgeldbescheides vom 11. August 2011 war daher die Zuständigkeit der deutschen Behörden erschöpft. Eine Auslegung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG über den Wortlaut hinaus, nämlich dass nicht nur der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, sondern jeder Mitgliedsstaat bei entsprechendem Anlass auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann, ist nicht möglich. Eine solche Auslegung würde den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine geradezu negieren. Der Entzug der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 in Nummer 1 des Bescheidstenors erweist sich damit als rechtswidrig. ...“
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Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg kann verwiesen werden. Sie machen klar, welche Zweifel bezüglich der Übereinstimmung der nationalen Rechtslage und der nationalen Verwaltungspraxis mit der gemeinschaftsrechtlichen Pflicht zur Anerkennung der EU-Führerscheine bestehen. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Aberkennungsentscheidung bezüglich der Erreichung der Ziele der Europäischen Gemeinschaft (Verkehrssicherheit und Freizügigkeit) auch im hohen Maße uneffektiv sein dürfte. Die Herstellung der Verkehrssicherheit durch Fernhaltung einer ungeeigneten Kraftfahrerin wird mit der nationalen Aberkennungsentscheidung ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland erreicht. Die Erhebung der für die Überprüfung der Fahreignung in Österreich erforderlichen Daten und die Weitergabe an den Ausstellerstaat unterbleibt. Die Einleitung der Maßnahmen, die alle Mitgliedsstaaten effektiv vor den durch die Teilnahme einer fahrungeeigneten Person am Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren schützen könnten, nämlich die Überprüfung der Fahreignung und ggf. die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Ausstellerstaat, werden durch die derzeitige Verwaltungspraxis verhindert.
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Für die Annahme einer Kompetenz der Bundesrepublik Deutschland für die Aberkennungsentscheidung könnte gleichwohl sprechen, dass ca. 22 Jahre nach dem Erlass der 2. Führerscheinrichtlinie vom 29.7.1991 keine Harmonisierung des europäischen Fahrerlaubnisrechts erkennbar ist. Insofern erscheint die Überlegung berechtigt, dass, wenn die Führerscheinrichtlinien eine alleinige Zuständigkeit des Ausstellerstaats gewollt hätten, Informationspflichten und Reaktionszeiten der Mitgliedstaaten hätten spätestens durch die Richtlinie 2006/126/EG einheitlich geregelt werden müssen, um eine effektive fahrerlaubnisrechtliche Reaktion der Ausstellerstaaten auf Anzeichen für den Wegfall der Fahreignung, die in anderen Mitgliedstaaten aufgetreten sind, sicherzustellen.
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2. Vorlagefrage: Falls die Frage 1 zu bejahen ist, gilt dies auch, wenn der Ausstellerstaat in Kenntnis der Drogenfahrt untätig bleibt und die vom Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ausgehende Gefahr daher weiter besteht?
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Die von den Mitgliedsstaaten zu prüfenden Anforderungen an die Fahreignung von Kraftfahrzeugführern wurden durch die Führerscheinrichtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG nicht hinreichend harmonisiert. Die recht allgemein gehaltene Nr. 15 des Anhangs III zur Richtlinie 2006/126/EG enthält zum Beispiel keine Vorgaben bezüglich der fahrerlaubnisrechtlichen Bewertung des fehlenden Trennungsvermögens bei Cannabiskonsum. In der Folge weichen die Voraussetzungen des österreichischen und des deutschen Fahrerlaubnisrechts für ein behördliches Einschreiten voneinander ab. Die Bezirkshauptmannschaft B. bleibt untätig, weil aus ihrer Sicht ein Sachverhalt, der zu einem fahrerlaubnisrechtlichen Einschreiten berechtigen würde, nicht festgestellt ist. Dagegen steht aus der Sicht des deutschen Fahrerlaubnisrechts fest, dass die Klägerin, die ihren Cannabiskonsum und das Fahren nicht trennt, ungeeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Den inländischen Belangen der Verkehrssicherheit wäre danach im vorliegenden Einzelfall wohl eher gedient, wenn eine Zuständigkeit deutscher Behörden angenommen werden könnte. Wenn diese Zuständigkeit abgelehnt würde und der Ausstellerstaat untätig bliebe, müsste es die Bundesrepublik Deutschland dauerhaft hinnehmen, dass eine nach ihrem Recht ungeeignete Kraftfahrerin in Deutschland Kraftfahrzeuge führt.
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3. Vorlagefrage: Falls die Frage 1 zu verneinen ist, darf die Bundesrepublik Deutschland die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, von der Erfüllung der nationalen Wiedererteilungsvoraussetzungen abhängig machen?
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Das deutsche Fahrerlaubnisrecht sieht insofern eine nachgewiesene Drogenabstinenzphase von einem Jahr und die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens einer in Deutschland anerkannten Gutachtensstelle zu der Frage, ob ein für die Kraftfahreignung schädlicher Drogenkonsum vorliegt, vor. Der EuGH hat sich im Beschluss vom 6.4.2006 - C-227/05 -, Halbritter, im Zusammenhang mit der Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen gegen die Beschränkung auf nationale Untersuchungen ausgesprochen. Sachliche Gründe, nach denen die Klägerin zum Nachweis der Wiedererlangung ihrer Fahreignung auf deutsche Untersuchungsstellen und -methoden verwiesen werden müsste, vermag auch das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen.
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4. Vorlagefrage
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a. Vermag der Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ein fahrerlaubnisrechtliches Vorgehen eines Mitgliedstaaten anstelle des Ausstellerstaats zu rechtfertigen? Lässt der Vorbehalt zum Beispiel die nachträgliche Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, durch eine strafrechtliche Sicherungsmaßregel zu?
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b. Wenn Frage 4 a bejaht wird, ist, unter Berücksichtigung der Anerkennungspflicht, für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, der die Sicherungsmaßregel verhängende Mitgliedsstaat oder der Ausstellerstaat zuständig?
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Insofern erscheint klärungsbedürftig, inwieweit der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG angeführte Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes reicht bzw. in welchem Rahmen der Vorbehalt nationale fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen zulässt. Sinn und Zweck der vom Strafgericht nach § 69 StGB auszusprechenden Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht die Bestrafung, sondern die Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit. Die fahrerlaubnisrechtlich erforderliche Entziehungsmaßnahme wird in diesen Fällen von den Strafgerichten ausgesprochen. Wäre dies vom Vorbehalt der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht gedeckt, könnte auch insofern die Anerkennungspflicht entgegenstehen. Stünde die Anerkennungspflicht nicht entgegen, wäre fraglich, welche Stelle für die Wiedererteilung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zuständig ist. Könnte der Inhaber der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf die Wiedererteilung durch die deutschen Stellen verwiesen werden oder wäre auch insofern, nach Ablauf der Sperrfrist, der Ausstellerstaat berufen?
III.
105 
Auf Grund der Vorlageentscheidung des Gerichts wird das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs analog § 94 Satz 1 VwGO ausgesetzt.
106 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 15).

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