Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 2905/14

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück.
Die Klägerin ist verbeamtete Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Sie leidet u. a. an CRP-Erhöhung, chronisch-inflammatorischem Erschöpfungszustand, Gelenkschmerzen, Leaky-Gut-Syndrom, Mitochondriopathie, Selen-, Vitamin-B6- und Vitamin-D-Mangel. Am 06.05.2014 erhielt sie von Dr. R. M. das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück verordnet, das sie am 17.05.2014 zum Preis von 32,40 EUR erwarb. Am 28.05.2014 beantragte sie beim Beklagten deshalb u. a. die Erstattung von 16,20 EUR. Darüber hinaus beantragte sie die Erstattung von Aufwendungen (u. a. für Ibuprofen) aufgrund eines Rezepts vom 09.05.2014, das ihr infolge einer Knieoperation nach einem Unfall ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 03.06.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin zwar eine anderweitige Beihilfe, versagte aber die Beihilfe zu Aufwendungen für das Uniselen 200 Ne in Höhe von 16,20 EUR. Zur Begründung der Nichterstattung dieses Präparats führte er im Wesentlichen aus, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig, weil es sich um keine Arzneimittel im Sinne der BVO handele. Sie seien ausnahmsweise nur dann beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit anhand eines begründeten medizinischen Gutachtens (Amtsarzt) nachgewiesen werde. Aufwendungen nach der Knieoperation – (u. a.) diejenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR – seien nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belege auf ein schädigendes Ereignis hinwiesen, so dass die Klägerin zunächst einen Unfallfragebogen ausfüllen müsse.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und reichte den ausgefüllten Unfallfragebogen nach. Daraufhin gewährte der Beklagte weitere Beihilfe für Aufwendungen nach der Knieoperation mit Ausnahme derjenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014. Zudem forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2014 auf, zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Präparats Uniselen 200 Ne ein amtsärztliches Gutachten einzureichen.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 nahm das Gesundheitsamt des Landkreises R. Stellung und teilte im Ergebnis mit, dass das Präparat Uniselen nicht beihilfefähig sei. Mit Stellungnahme vom 04.08.2014 ergänzte außerdem der behandelnde Arzt Dr. R. M., der bei der Klägerin diagnostizierte Mangelzustand könne nicht durch eine ausgewogene Ernährung ausgeglichen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2014 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Blutwerte hätten sich durch die Einnahme des Präparats Uniselen 200 Ne nachhaltig verbessert; dies zeige, dass das Präparat medizinisch notwendig sei. Der Beklagte habe außerdem das ebenfalls im o. g. Rezept enthaltene Präparat Dekristol 20.000 I.E. WKA N2 erstattet; die Versagung der Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne sei deshalb willkürlich. Die Stellungnahme des Gesundheitsamts argumentiere fehlerhaft, weil sie allein auf die Verschreibungspflicht abstelle. Die medizinische Notwendigkeit müsse demgegenüber anhand der medizinischen Wirkung beurteilt werden; diese habe der behandelnde Arzt in der Stellungnahme vom 04.08.2014 beschrieben: Die Klägerin habe unter einem akuten Selenmangel gelitten, der zu verschiedenen Beschwerden führte. Durch Gabe einer hohen Dosierung von Selen habe diese Symptomatik behoben werden können. Die (restlichen) Aufwendungen für die Knieoperation seien nicht erstattet worden, obwohl die Klägerin den geforderten Unfallbericht eingereicht habe.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2014 Beihilfe für die restlichen Aufwendungen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR gewährte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt (sachdienlich gefasst),
ihr für das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 eine weitere Beihilfe i. H. v. 16,20 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Bescheide und die Stellungnahme des Gesundheitsamts R.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aber keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29 
3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aber keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

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