Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 13 K 752/18

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2018 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, höchst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG und wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.01.2018, mit welchem ihm die begehrten Schutztatbestände versagt wurden.
Der eigenen Angaben zufolge am 15.06.1975 in Gujerat, Pakistan, geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger vom Volk der Punjabis und Ahmadiyya. Er reiste am 18.09.2015 über den Landweg kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 05.11.2015 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung beim Bundesamt erfolgte am 19.10.2017.
Dabei gab der Kläger an, Punjabi und der Kaste der Juttsandhu zugehörig zu sein. Außerdem sei er Ahmadiyya. Vor seiner Ausreise habe er im Distrikt Gujratat im Dorf Goleki gelebt. Der Rest seiner Familie lebe weiterhin dort. Sein Heimatland habe er am 02.06.2015 verlassen. Am 18.09.2015 sei er nach Deutschland eingereist.
Danach befragt, wie er seinen Glauben auslebe, äußerte der Kläger, dass er gebetet und an Veranstaltungen teilgenommen habe. Die kleinen Veranstaltungen seien bei ihm in der Nähe gewesen, die großen in Chenab Nagar. Ab und zu habe es dort eine große Veranstaltung gegeben. Bei den örtlichen Veranstaltungen sei er immer dabei gewesen, bei den größeren nicht so oft; denn er habe Land und Vieh zu verwalten gehabt. Eine Funktion innerhalb der Gemeinde habe er nicht ausgeübt. In Pakistan habe er die zehnte Klasse abgeschlossen. Danach habe er von seinem Vater eine kleine Farm mit ein wenig Vieh übernommen.
Seine finanzielle Situation beschrieb der Kläger als durchschnittlich.
Nach seinem Verfolgungsschicksal befragt, äußerte der Kläger:
„Die Moschee aus dem Ort, in dem wir lebten, wurde uns von der Bevölkerung weggenommen. Es wurde vor Gericht verhandelt. Erst wurde sie uns zugesprochen, den Ahmadiyya. Die Leute im Ort haben uns das dann mit Gewalt weggenommen. Dann hat das Gericht beschlossen, dass die Moschee jedoch der gegnerischen Partei gehört und nicht uns. Die Regierung hat uns ein Stück Land hingestellt, dass wir als Friedhof nutzen können. Aber die Bevölkerung lässt uns dort die Verstorbenen nicht begraben. Die Moschee haben wir mit unserem eigenen Geld gebaut. Aber die gegnerische Partei war uns überlegen. Unseren Kindern geben die Lehrer nicht genügend Aufmerksamkeit und die anderen Schüler hänseln sie auch. Ich habe keinen anderen Bruder gehabt. Ich habe keinen Bruder gehabt, mein Vater war alt. Meine Kinder sind noch jung. Auch wenn Leute vorbeikamen, hat man mich beleidigt. Aber ich konnte mich nicht zur Wehr setzen, also habe ich die Beleidigungen hingenommen. Ich habe das Land wegen der Zugehörigkeit zu den Ahmadiyya verlassen. Ich konnte mich nicht gegen die Beleidigungen durchsetzen, ich hatte keine älteren Brüder oder so. Das waren meine Gründe. Bei der Polizei bekommt man auch kein Gehör. Mit uns kann man machen, was man will. Meine Schulkinder sind benachteiligt und können am Schulleben nicht so teilnehmen wie die anderen Kinder. In Deutschland fühle ich mich zu Hause und sicher, deswegen bin ich hier hergekommen.“
Danach befragt, was ihm persönlich vor der Ausreise aus Pakistan passiert sei, antwortete der Kläger: „Das Leben ist dort nicht gut. Ich wurde auch beleidigt. In meinem Leben hatte ich viele Sachen hingenommen. Ich wollte, dass es meinen Kindern besser geht.“
Danach befragt, warum er allein aus Pakistan ausgereist sei, äußerte der Kläger, dass er nicht so viel Geld gehabt habe. Danach befragt, warum er nicht etwa nach Rabwah (Chenab Nagar) gegangen sei, wo es eine große Ahmadiyya-Gemeinschaft gebe, äußerte der Kläger: „Ich war Landwirt, wie hätte ich dort einen Job als Landwirt finden sollen. Ich glaube nicht, dass ich dort einen Job gefunden hätte. Es ist überall in Pakistan so, dass die Ahmadiyya-Gemeindemitglieder schikaniert werden.“ Die Beleidigungen hätten schon in seiner Schulzeit begonnen, vor seiner Ausreise habe er aber kein Geld hierfür zur Verfügung gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass das, wovor er geflohen sei, ihm wieder widerfahren werde. Ahmadiyya, die reich sein, hätten das Land verlassen. Nur Leute wie er, die hungrig seien, seien noch in Pakistan. Die Gemeinde in seinem Dorf habe mittlerweile Geld gesammelt und eine neue Moschee errichtet. Es sei keine Moschee im klassischen Sinne. Die Gemeinde habe ein Haus gekauft und daraus eine Moschee für Ahmadiyyas gemacht. In dem gekauften Haus könne die Gemeinde ihren Glauben ausleben.
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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt legte der Kläger insgesamt zwölf Fotos vor, die ihn jeweils bei offiziellen Veranstaltungen der Jamaat in Deutschland zeigen.
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Mit Bescheid vom 25.01.2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG ab, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. des unanfechtbaren Abschlusses des Asylverfahrens zu verlassen, drohte andernfalls die Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Tage (sic!) ab dem Tage der Abschiebung.
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Zur Begründung führte das Bundesamt hinsichtlich der abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus: „Soweit der Antragsteller vortrug, er sei auf Grund seiner Religionszugehörigkeit der Ahmadiyya-Gemeinde ausgereist, war sein Vorbringen nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Antragstellers war sehr allgemein gehalten. Darüber hat der Antragsteller kein Ereignis vorgetragen, welches ursächlich für seine Ausreise gewesen sein könnte. So blieb er im Allgemeinen, gab an, dass er und seine Kinder Beschimpfungen ausgesetzt waren. Das Leben sei nicht gut gewesen und er habe im Leben viel hingenommen. Letztlich hat der Antragsteller kein konkretes Ereignis bezüglich der Ausreise genannt. So hätten die Beleidigungen schon in der Schulzeit begonnen.“
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Ferner fehle es an einer relevanten Verfolgungshandlung: „Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der von Art und Schwere her die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfüllt. Die Beleidigungen und verbalen Auseinandersetzungen entsprechen keiner Verfolgung, die von Art und Schwere her die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen. Zudem erklärte der Antragsteller auf Nachfrage, dass die Ahmadiyya-Gemeinde in seinem Dorf ein Haus gekauft habe, welches sie in eine Moschee für Ahmadis umgewandelt habe. Die Anhänger der Ahmadiyya-Gemeinde könnten dort ihren Glauben ausleben. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb nicht auch der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage wäre, dort seinen Glauben zu leben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass in Pakistan keine landesweite Verfolgung der Ahmadis stattfindet. Der Antragsteller kann sich nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft auf Gruppenverfolgung berufen.“
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Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes komme weder unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 Nr. 1 noch der Nr. 2 AsylG in Betracht, wie sich aus der Begründung zur Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergebe. Auch eine Schutzfeststellung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG scheide aus. Im Herkunftsland des Klägers bestehe kein bewaffneter Konflikt.
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Aus denselben Gründe scheide auch die Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aus. Eine solche sei auch nicht aufgrund der (schlechten) humanitären Lage in Pakistan geboten. Darüber hinaus sei der Kläger gesund und arbeitsfähig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein werde, für sich bei einer Rückkehr nach Pakistan eine existenzsichernde Grundlage – etwa als Landwirt – zu schaffen.
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Individuelle Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 AufenthG habe der Kläger nicht geltend gemacht, weshalb auch die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbotes ausscheide.
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Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach §11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate (sic!) ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Die Frist beginne mit der Abschiebung. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, seien weder vorgetragen worden noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Kläger habe vorgetragen, dass der Neffe seiner Ehefrau in Deutschland lebe. Der Neffe seiner Frau sei jedoch keine Verwandtschaft ersten Grades. Der Kläger verfüge daher über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären.
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Der Bescheid wurde am 29.01.2018 als Einschreiben zur Post gegeben.
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Der Kläger hat am 06.02.2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht er in Ergänzung seines außergerichtlichen Vorbringens noch geltend, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zustehe. Das Bundesamt verkenne im angegriffenen Bescheid, dass er als gebürtiges und praktizierendes Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft als vorverfolgt anzusehen sei. Im Jahre 1974 habe gegen die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan ein landesweites Pogrom stattgefunden, welches nach einem objektiven Maßstab die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung erfülle. Aufgrund der rechtlichen und politischen Entwicklung in Pakistan i. V. m. den früheren und gegenwärtigen Pogromen gegen die Ahmadiyyas bestehe eine Situation, die sowohl die Voraussetzungen für eine staatliche Gruppenverfolgung wie auch mittelbare Gruppenverfolgung erfüllten. Darüber hinaus weise der Kläger ein persönliches Verfolgungsschicksal auf. Eine vom Staat ausgehende und geduldete, immerwährende Beschränkung der Religionsfreiheit, verbunden mit gesellschaftlichen Verhältnissen, in denen der Einzelne dauernd in einer Atmosphäre der Angst vor Übergriffen der Bevölkerungsmehrheit leben müsse, sei eine politische Verfolgung. Eine staatliche Gruppenverfolgung der Ahmadiyyas sei bereits deshalb anzunehmen, weil durch die Bestimmungen des Sec. 298 B und C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches die Religionsausübung der Ahmadiyyas in asylerheblicher Weise eingeschränkt werde. Nach dem Selbstverständnis der Ahmadiyyas und nach einer objektiven Betrachtungsweise handele es sich bei der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft um eine islamische Religionsgemeinschaft eigener Prägung. Die strafrechtlichen Verbote, ihren Glauben als Islam und sich selbst als Moslems zu bezeichnen, stellten einen staatlichen Eingriff in die Religions- und Gewissensfreiheit dar. Strafrechtliche Handlungen stellten nach diesen Vorschriften schon die Verwendung des muslimischen Grußes „assalamo alaikum“, die Verwendung des Kalima-Glaubensbekenntnisses beim Gebet oder in schriftlicher Form, die Benutzung des Gebetsrufes „AZAN“ etc. dar. Das Kalima sei bei den Ahmadiyyas notwendiger Bestandteil eines jeden Gebetes. Dieses Glaubensbekenntnis müsse auch in dem vorgeschriebenen gemeinschaftlichen Freitagsgebet aufgesagt werden. In schriftzeichlich dargestellter Form komme dem Kalima ein vergleichbarer Symbolcharakter zu wie bei der christlichen Religion das Kreuz. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei für den einzelnen Ahmadiyya nur auszuschließen, wenn er seinen Glauben teilweise verleugnet oder seine religiösen Pflichten nicht mehr erfüllt. Dies stelle einen Eingriff in das religiöse Existenzminimum dar und sei nicht mit der Menschenwürde zu vereinbaren. Die Einschränkungen der Religionsfreiheit beträfen auch den besonders asylrelevanten privaten Bereich, da sich die Ahmadiyyas auch in ihren Privaträumen nur eingeschränkt sicher fühlen könnten. Die Bedrohung der Ahmadiyyas durch die religiösen strafrechtlichen Bestimmungen stelle eine reale staatliche Gruppenverfolgung dar. Es würden fortgesetzt Ahmadiyyas aufgrund dieser Bestimmungen verurteilt. Auch wenn nicht jeder Fall, der zur Anzeige komme, mit einer Verurteilung ende, sei eine staatliche Verfolgung auch darin zu sehen, wenn die angezeigten Verhafteten durch Zahlung einer Kaution freigelassen würden oder das Verfahren unter Missachtung rechtsstaatlicher Gesichtspunkte verschleppt würde. Es würden immer wieder Fälle bekannt, in denen Angezeigte regelmäßig bei den Behörden vorsprechen müssten und den Zweck dieser Vorladung allein in einer Einschüchterung der Betroffenen und der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft insgesamt liege. Das einzelne Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft stehe ständig in Gefahr, von staatlichen Stellen oder von orthodoxen Moslems angezeigt zu werden.
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Die Ahmadiyyas seien in Pakistan auch einer mittelbaren Verfolgung ausgesetzt. Begünstigt durch die religiösen strafrechtlichen Bestimmungen komme es immer wieder zu Übergriffen der muslimischen (Mehrheits-)Bevölkerung auf das Leben, die Gesundheit, das Hab und Gut der Ahmadiyyas sowie auf ihre Gebetsstätten. Daneben sei eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung auch darin zu sehen, dass die religiöse Minderheit der Ahmadiyyas bei Straftaten gegen sie – sei es bei Entführungen, Raub oder Diebstählen – generell in vielen Fällen keinen staatlichen Schutz erhalte. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei einem Teil dieser Straftaten um religiös motivierte Verbrechen handele, sei die Polizei teilweise nicht bereit, Strafanzeigen von Ahmadiyyas entgegenzunehmen oder unterlasse bewusst die Strafverfolgung. Durch diese auch in Verbrecherkreisen bekannte Praxis der Polizei seien die Ahmadiyyas in besonderem Maße Opfer von Gewaltverbrechen. Die Ahmadiyyas würden mit stillschweigender Duldung der staatlichen Institutionen in vielen Lebensbereichen diskriminiert und politisch, wirtschaftlich und sozial benachteiligt. Insbesondere würden immer wieder Boykottmaßnahmen gegen Geschäfte, deren Eigentümer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören, durchgeführt. Auch führe die Mitgliedschaft oft zum Verlust des Arbeitsplatzes bzw. würden Ahmadiyya-Mitglieder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nicht angestellt und bei Beförderungen im öffentlichen Dienst benachteiligt. Auch im schulischen Bereich wirke sich die Mitgliedschaft nachteilig aus. Vorgenanntes treffe auch auf den Kläger zu.
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Wie der Kläger in seiner Anhörung schon dargestellt habe, habe es in seinem Heimatort große Auseinandersetzungen wegen der ahmadischen Moschee gegeben. Die Ahmadi-feindliche Mehrheit habe schließlich erreicht, dass sie diese Moschee von der Regierung zugesprochen bekommen hätte und der Kläger habe gleich seinen Kindern fortgesetzte Beleidigungen hinnehmen müssen und sei sich seines Lebens nicht mehr sicher gewesen, weshalb er die Flucht ins Ausland beschlossen habe. Bei seiner Rückkehr nach Pakistan fürchte der Kläger daher um Leib oder Leben. Der Kläger habe seit seiner Flucht in die Bundesrepublik Deutschland befreit und intensiv seinen ahmadischen Glauben praktiziert, bete fünfmal am Tag auch zusammen mit seinen Glaubensbrüdern, nehme an allen lokalen Veranstaltungen seiner Gemeinde teil, engagiere sich dort und besuche auch die überörtlichen Veranstaltungen der Jamaat. Es stehe somit fest, dass der Kläger nach seiner Rückkehr in das Herkunftsland seine religiöse Betätigung, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetze, weiterhin vornehmen werde.
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Mit Schriftsatz vom 22.10.2020 hat der Kläger eine vom 23.04.2018 datierende Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vorgelegt, ausweislich derer der Kläger gemäß dem Bericht der Zentrale in Pakistan gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei und gute Kontakte gepflegt habe. Hier in Deutschland nehme der Kläger regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er entrichtete seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben wie der Mithilfe von Informationsständen, sozialen und karitativen Aktivitäten aktiv aus. Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend.
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Mit Schriftsatz vom 14.11.2020 hat der Kläger eine vom 12.11.2020 datierende Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland vorgelegt, in der in Ergänzung der vorherigen Bescheinigung noch ausgeführt wird, dass der Kläger hier in Deutschland (weiterhin) regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teilnehme. Er sei Musi und entrichtete seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.01.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Mit Beschluss vom 13.10.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Das Gericht hat am 19.11.2020 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Bundesamtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG.
33 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 19.11.2020 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid vom 25.01.2018 ist, soweit er angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO).
35 
Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 4, 1 AsylG.
1.
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Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.
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Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU – im Folgenden: QRL) Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
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Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59; dazu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284)) ist (europaweit) geklärt, dass (auch) Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als „schwerwiegende Verletzung“ anzusehen sind (dies rezipierend EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 94). Denn das in Art. 10 Abs. 1 GRCh verankerte Recht auf Religionsfreiheit stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar, ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und entspricht Art. 9 EMRK. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.
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Eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierten Rechts auf Religionsfreiheit stellt eine Verfolgungshandlung i. S. v. Art. 9 Abs. 1 QRL dar, wenn ein Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 QRL genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden oder wenn ihm die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit droht (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 25). Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Art. 2 Buchst. d) Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 (169 f.).
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Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit eines Asylantragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 62 f.; vom 29.05.2018 - C-426/16 - juris Rn. 44; vom 10.06.2018 - C-25/17 - juris Rn. 47; vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 24, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
41 
Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 26). Könnte nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 26 f.).
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Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen (sodass dem Asylbewerber der Verzicht auf ihre Ausübung nicht zugemutet werden kann), hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 28). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 4). In subjektiver Hinsicht ist die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit beachtlich, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig, d. h. für den jeweiligen Asylbewerber unverzichtbar ist (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70 f.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143-170 - juris Rn. 37). Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten.
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Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 3, wonach es einem Asylantragsteller obliegt, sein Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; allgemein zu den beidseitigen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsaufklärung EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 (M.M.) - juris Rn. 65). Allerdings darf die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften bestehenden Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen, selbst wenn die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 29; tendenziell deutlich weitergehend Berlit/Dörig/Storey, ZAR 281 (285); ebenso noch BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678: keine Bindung an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde). Gleichsam dürfen die Verwaltungsgerichte weder eine inhaltliche „Glaubensprüfung“ – etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – noch eine Bewertung des Glaubens des Einzelnen oder der Lehre der Kirche vornehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 31, 37 m. w. N. zur st. Rspr. des BVerfG).
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Demgegenüber gehört die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einem hinreichenden Maße für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, und die damit angesprochene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, zu den von dem Verwaltungsgericht überprüfbaren Sachvortrag des jeweiligen Asylbewerbers (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). Dabei müssen und dürfen die Verwaltungsgerichte lediglich der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachgehen, nämlich der Intensität und Bedeutung der von ihm selbst empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität. Im Rahmen dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte allerdings die Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit als ein in einer demokratischen Gesellschaft zentrales Grundrecht und grundlegendes Menschenrecht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) als auch die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO): In Fällen, in denen es um die Bedeutung einer bestimmten Glaubenspraxis für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und die Intensität der selbst empfundenen Verpflichtung eines bestimmten Glaubensgebotes geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung muss daher auf einer hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei ist nicht nur das Vorbringen des Schutzsuchenden im Rahmen der in aller Regel gebotenen informatorischen gerichtlichen Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 31-33). Auch im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten. Zwar unterliegt es im Ausgangspunkt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 30, und angegriffener Beschluss vom 25.08.2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris Rn. 14). Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten. Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den Grundzügen seiner Religion, seinem eigenen religiösen Selbstverständnis sowie zu seiner religiösen Betätigung im Heimatland und den ggf. hierbei erlittenen Einschränkungen machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 (639) Rn. 84 und 90). Allerdings wird der Umfang des Wissens über die eigene Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, angegriffener Beschluss vom 25.08.2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris Rn. 14; Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284); zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris 34-36).
45 
Schließlich darf als Indiz für die Unverzichtbarkeit der privaten oder öffentlichen Glaubensbetätigung im Herkunftsland, die die Grundlage für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist, auch von den Verwaltungsgerichten geprüft werden, wie der Betroffene seinen Glauben in Deutschland auslebt: Ergibt die Prüfung, dass der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn im Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 30). Ist dies festgestellt, kommt es weiter darauf an, ob ein Asylbewerber berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung im Heimatland, die zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schweren Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 32).
2.
46 
Die Situation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft stellt sich in Pakistan (abstrakt) wie folgt dar:
47 
Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch das Gericht ausgeht:
48 
„Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Muslimen verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben.
49 
Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Mehr als 95 % der Bevölkerung gehören der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an und die Stadt ist der Hauptsitz der Gemeinschaft (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Mai 1996, S. 28). Heute heißt die Stadt nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab gegen den Willen der Bevölkerung Tschinab Nagar (Ahmadiyya Rundschreiben vom 30.04.1999).“
50 
Insbesondere weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht und dadurch die Finalität des Prophetentums Mohammeds – einen essentiellen Bestandteil des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften – infrage stellt, weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya dogmatisch von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam ab. Orthodoxe Muslime sehen Ahmadis aus diesem Grund als Apostaten an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 50).
51 
Verlässliche Zahlen über die Anzahl der in Pakistan lebenden (bekennenden) Pakistani existieren nicht, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass Ahmadis vielfach Volkszählungen (zuletzt im Jahre 2017/2018) boykottiert haben bzw. andererseits im Rahmen der letzten Volkszählung die Frage der Religionszugehörigkeit nicht gestellt wurde (vgl. United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom – Pakistan, S. 4; AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 4 einerseits und S. 13 andererseits). Verfügbare Zahlen divergieren zwischen (vermutlich als zu gering angesetzten) 126.000 und (gleichsam wohl ebenfalls zu hoch angesetzten) 7 Millionen Ahmadis (Nachweise unter UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 28 f.). Realistischerweise ist wohl von einer Zahl zwischen 500.000 und 4 Millionen Ahmadis auszugehen (ebenso United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom - Pakistan, S. 4: 500-600.000; AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13: 500.000 - 4 Millionen; BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, Stand: 05/2020, S. 5: 600.000-5 Millionen; IRB – Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment (2013-January 2016) [PAK105369.E], S. 1: 2-4 Millionen), wobei zutreffen dürfte, dass nur etwa 400-600.000 hiervon tatsächlich bekennende Mitglieder sind (vgl. UK Home Office, Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 15 Ziff. 4.1.2 sowie S. 65 Ziff. 2; ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - A 10 S 69/11 - n.v. UA S. 22 sowie Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil von dieser schätzungsweisen Zahl auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst ausgeht und hinsichtlich ihrer Mitglieder (zumindest auf lokaler Ebene, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 23 Ziff. 6.1.1) Listen führt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie eine (ungefähre) Vorstellung von der Anzahl ihrer in Pakistan sowie im Ausland lebenden Mitglieder hat (vgl. hierzu die Anfragebeantwortung der Ahmadiyya Muslim Jammat an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 24.09.2019 (N-179 (16696) zu Az. A 8 K 630/17).
52 
Die Lage der Ahmadis wird maßgeblich durch die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:
53 
Nach einer Verfassungsänderung im Jahre 1974 (Second Amendment to the Constitution of Pakistan zur Änderung von Art. 260 der pakistanischen Verfassung) wurden Ahmadis zu einer „nicht-muslimischen“ Minderheit erklärt und aus der muslimischen Religionsgemeinschaft in Pakistan ausgeschlossen, weshalb sie sich nicht auf die durch Art. 20 der Verfassung von 1973 garantierte Freiheit der Religionsausübung berufen können (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 28 f.; IRB, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment (2013-January 2016) [PAK105369.E], S. 1). Nach der Verfassung ist hiernach kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. auch andere Propheten als Mohammed anerkennt.
54 
Ahmadis sehen sich seit der Einführung der Verordnung XX vom 26.04.1984 zur Änderung des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penalty Code – PPC, vgl. SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 4) namentlich drei explizit bzw. ihrer intendierten Zielrichtung nach gegen sie gerichteten Straftatbestimmungen (sog. Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Gesetze) gegenüber (der Original-Wortlaut ist abgedruckt bei ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 f.; Übersetzung nach BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 (146):
55 
Sec. 298 B des pakistanischen Strafgesetzbuches lautet:
56 
„(1) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung
57 
a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerui Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mimineem’,’Shaabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet;
58 
b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet;
59 
c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ahlebait’ bezeichnet oder anredet;
60 
d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt,
61 
wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
62 
(2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den ‚Azan’ so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“
63 
Sec. 298 C lautet:
64 
„Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittel-bar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“
65 
Sec. 295 C lautet:
66 
„Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“
67 
Die vorzitierten Gesetze werden Berichten zufolge sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorzugehen bzw. diese zu schikanieren (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 5). Insbesondere Art. 295 C des Strafgesetzbuchs werde ob seines unbestimmten Wortlauts vielfach dazu instrumentalisiert, Ahmadis dem Vorwurf der Blasphemie auszusetzen, ohne dass dieser häufig begründet ist. Vielfach werde damit auch das Ziel verfolgt, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13: häufig Streitigkeiten um Grundbesitz; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 10). Zwar hätten die Behörden in manchen Fällen Maßnahmen zum Schutz von Personen vor unbegründeten Blasphemievorwürfen ergriffen, doch würden sich die unteren Gerichte weiterhin nicht an grundlegende Standards der Beweiswürdigung halten. Sei der Vorwurf der Blasphemie einmal erhoben, stellten schon die notwendige Verteidigung hiergegen sowie die (mangels Freilassung auf Kaution unausweichliche) Inhaftierung schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen dar, selbst wenn der Vorwurf am Ende (in zweiter Instanz) fallengelassen oder in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt würde. Behörden würden beim Schutz von Minderheitenrechten inkonsequent vorgehen, wodurch insbesondere Ahmadis diskriminiert werden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 41; USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018).
68 
Das International Human Rights Committee (IHRC) konstatiert in Bezug auf diese Gesetze: Das Gesetz besagt eindeutig, dass Ahmadi-Muslime ihren Glauben nicht predigen oder verbreiten dürfen. Dies steht außer Zweifel und Streit. Dies macht die muslimische Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan einzigartig, da sie die einzige religiöse Gemeinschaft in Pakistan ist, auf die der Staat nur aus Glaubensgründen abzielt. Diese Gesetzgebung verbietet nicht nur das Predigen und andere Formen der Bekehrung, sondern schränkt in der Praxis auch andere Elemente der Manifestation religiösen Glaubens ein, beispielsweise den offenen Diskurs über Religion mit Nicht-Ahmadis, selbst wenn diese nicht der Bekehrung gleichkommen. Zu den Verboten gehört es, sich offen auf die Kultstätte als Moschee und auf den religiösen Führer als Imam zu beziehen. Ahmadis dürfen den Aufruf zum Gebet nicht als „Azan“, sich selbst nicht als Muslime oder ihren Glauben als Islam bezeichnen. Zu den Sanktionen gehören eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe. Wenn Blasphemie festgestellt wird, besteht die Möglichkeit der Todesstrafe. Wenn die Todesstrafe verhängt wird, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung. Diese Gesetzgebung wird von nichtstaatlichen Akteuren verwendet, um Ahmadis zu bedrohen und zu belästigen (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 16 Ziff. 5.1.2 sowie S. 28 Ziff. 6.5.2). Weiter heißt es, dass auch eine Verteidigung gegen die Anschuldigung, Ahmadis seien die größten Feinde des Islams und Pakistans, ebenfalls als Bekehrungsversuch angesehen werden und daher unter Strafe stünden. Dies führe zu wachsenden Vorbehalten gegenüber Ahmadis insbesondere der jüngeren Generation, die kein anderes Narrativ kennenlernen würden (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 28 f. Ziff. 6.5.4). Ferner würden nach ahmadischem Selbstverständnis als „Tabligh“ (d. h. die Weitergabe der Lehren des Islams) auch Handlungen ohne unmittelbaren religiösen Kontext – wie Flugblätter verteilen, Einladungen zum morgendlichen Kaffee, ehrenamtliche Tätigkeiten, Einladung von nicht-Ahmadis zu Ahmadis, karitative medizinische Hilfe – verstanden. Derartige Handlungen würden von der Mehrheitsgesellschaft ebenfalls als Missionierungsversuche begriffen und seien Ahmadis daher verboten (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 29 f.). Generell wird konstatiert, dass der Straftatbestand der Bekehrung in Sec. 298 C PPC Ahmadis gegenüber äußerst weit ausgelegt wird.
69 
Ahmadis sehen sich im Personenstandswesen mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist (United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html.). Ähnliches widerfährt Ahmadis neuerdings auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen: Ausweislich der Presseerklärung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 12.02.2019 hat die Regierung Pakistans die Beantragung eines Personalausweises von der Erklärung (im Rahmen der verpflichtenden Angabe der Religionszugehörigkeit) abhängig gemacht, dass der jeweilige Antragsteller niemanden nach dem Propheten Muhammad auf irgendeine Art als Prophet oder Reformer betrachtet und insbesondere kein „Ahmadi“ ist. Werde statt der Angabe des Islam als zugehöriger Religion stattdessen „Ahmadiyya“ angegeben, müsse der jeweilige Antragsteller folgende Erklärung zu seinem Nicht-Muslimsein unterschreiben: „Ich erkläre an Eides statt, dass ich kein Muslim bin und gehöre der Qadiani / Ahmadiyya Religion an.“
70 
Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren (United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6). In den Pässen würden die Ahmadis ausdrücklich als “non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31). Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzten sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Situation of Ahmadis, Including Treatment by Society and Authorities; Legal Status and Rights with Regards to Political Participation, Education, and Employment (2013-January 2016), 13 January 2016, PAK105369.E, http://www.refworld.org/docid/56af1b384.htm; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6). Die Computerized National Card (CNIC) bzw. die Smart National Identity Card (SNIC) würden in Pakistan für zahlreiche Vorgänge benötigt, etwa, um an Wahlen teilzunehmen, einen Führerschein zu beantragen, ein Konto zu eröffnen, einen Mobilfunkvertrag abzuschließen, Land zu kaufen und einen Arbeitsplatz jenseits des Schwarzmarktes zu bekommen (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14.08.2018, S. 5; zur „Reichweite“ einer nationalen ID-Card siehe auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 20 Ziff. 5.5.7). Nach Auskunft des US Department of State sind Nationale Personalausweise für alle Bürger erforderlich, die das 18. Lebensjahr erreicht haben (dessen ungeachtet gibt es insbesondere in den ländlichen Gebieten Personen, die über keinen Personalausweis verfügen). Die Ausweise werden für die Stimmabgabe und die Rentenauszahlung verwendet, Programme zur sozialen und finanziellen Eingliederung und andere Dienstleistungen (US DOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, 10. Juni 2020, S. 7 f.). Ausweislich einer vom UK Home Office zitierten Quelle (Christian Solidarity Worldwide (CSW), ‚House of Lords Hearing’, (page 1), 10-11 November 2015, abrufbar unter https://appgfreedomofreligionorbelief.org/media/CSW-submission-Parliamentary-Inquiry-Pakistan-031115.pdf) enthält der nationale Personalausweis einen elektronischen Chip mit Geburtsdatum, Wohnanschrift, Fingerabdrücken und Religion, der beim Kauf und Mieten von Wohnungen, beim Mieten und Leasen von Autos, beim Kauf und Leasing von Mobiltelefonen verwendet werden muss und auf Verlangen von der Polizei vorgezeigt wird (UK HO, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 21 Ziff. 5.5.6).
71 
Die geänderte Ausstellungspraxis geht vermutlich auf eine Entscheidung des Islamabad High Court zurück, welche daneben auch weitreichende Erschwernisse für Ahmadis in anderen Lebensbereichen nach sich zieht: Laut Reuters entschied das Hohe Gericht von Islamabad im März 2018, dass jede Person, die sich für eine Arbeitsstelle bei der Regierung, halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräfte oder dem öffentlichen Dienst bewirbt, ihre Religion angeben und eine eidesstattliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohameds abgeben muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine eidesstattliche Erklärung erforderlich ist, um einen computergestützten Personalausweis (Computerized National Identity Card – CNIC), einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen Eintrag in die Wählerliste zu erhalten (Reuters, 9 March 2018, abrufbar unter https://in.reuters.com/article/pakistan-religion-law/in-blow-to-minorities-pakistani-court-orders-citizens-to-declare-religion-idINKCN1GL29F; aufgegriffen von UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 Ziff. 5.4; hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen ebenso BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: 5/2020, S. 5). Weiter wies das Gericht das Parlament an, Gesetze zu ändern, um sicherzustellen, dass Ahmadis keine "islamischen" Ausdrücke verwendeten oder mit dem Islam verbundene Namen. Wenngleich bislang weder die Nationalversammlung noch der Senat auf diese Forderung reagiert hätten, hat die NADRA die Erteilung des nationalen Personalausweises – wie gefordert – von dem eidesstattlichen Glaubensbekenntnis abhängig gemacht (US DOS, International Religious Freedom Report 2019, Pakistan, 10.06.2019, S. 15).
72 
Es wird erwartet, dass dieses Urteil Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen wird (BAMF, a. a. O.). Diese geänderte Praxis wird auch an anderer Stelle dokumentiert: Gemäß der Nachrichtenseite Christian Century (05.04.2018) muss auf allen Geburtsurkunden, Identitätskarten, Pässen und Wählerlisten der Glauben einer Person angegeben sein (zitiert nach SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6, 14, 26). Hieraus wird übereinstimmend der Schluss gezogen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf US DOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018). Einigen Berichten zufolge führt diese (geänderte) Praxis dazu, dass sich Ahmadis bei der Ausreise aus Pakistan am Flughafen größeren Schwierigkeiten bis hin zu Übergriffen gegenübersehen (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 20 Ziff. 5.5.2).
73 
Zwischen 1985 und 2002 sah das Wahlsystem eine gesonderte Registrierung für Nichtmuslime vor, die zur Folge hatte, dass Ahmadis auf separaten Wartelisten geführt und bei der Stimmabgabe physisch eingeschüchtert wurden (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 33 mit Verweis auf United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html. See also, AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf). Im Jahre 2002 implementierte die Wahlkommission Pakistans Reformen und schaffte dieses diskriminierende Erfordernis und die Trennung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen ab. Nichtsdestotrotz wird berichtet, dass es Ahmadis nach wie vor verboten ist, sich auf der generellen Wahlliste einzutragen und dass sie sich immer noch auf separaten Listen ausschließlich für Ahmadis einzutragen haben (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13, wonach Ahmadis derzeit auch nicht im Parlament vertreten sind, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren; ebenso die Übersicht über die einschlägigen Erkenntnisquellen bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 22 f. Ziff. 5.6). Berichten zufolge haben Ahmadis deshalb im Oktober 2015 in Lahore und anderen Distrikten von Punjab lokale Wahlen und Abstimmungen boykottiert (zum Ganzen UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 32 mit Verweis auf HRCP, State of Human Rights 2015: Freedom of Thought, Conscience and Religion, March 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wpcontent/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, p. 6; The Economic Times, Pakistan Ahmadis to Boycott Local Body Polls in Punjab, 29 October 2015, http://economictimes.indiatimes.com/news/international/world-news/pakistan-ahmadis-to-boycott-local-body-polls-inpunjab/articleshow/49581909.cms). Auch das Bundesamt geht davon aus, dass es Ahmadis faktisch unmöglich ist, als Muslime zu wählen (BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: 5/2020, S. 5).
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Auch im Bereich der Zulassung zu staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen erfahren Ahmadis Diskriminierung, weil sie gezwungen werden, ihre Religionszugehörigkeit im Zulassungsverfahren anzugeben bzw. eine Erklärung zur Endgültigkeit des Propheten Mohammeds abzugeben. Von denjenigen, die sich als Ahmadis identifizieren, wird berichtet, dass sie beim Zugang zu Hochschulbildung diskriminiert werden (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; US DOS, 2014 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 14 October 2015, http://www.refworld.org/docid/5621056615.html; USCIRF, Annual Report 2015 - Tier 1 CPCs Recommended by USCIRF: Pakistan, 1 May 2015, http://www.refworld.org/docid/554b356077.html). Nichtmuslimische missionarische Tätigkeiten sowie der Verkauf ahmadischer religiöser Publikationen sind (Ahmadis) ebenso verboten wie die Abhaltung von Konferenzen oder Versammlungen (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; US DOS, 2014 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 14 October 2015, http://www.refworld.org/docid/5621056615.html; BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand 05/2020, S. 6).
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Ahmadis erfahren vielfach Diskriminierung hinsichtlich ihrer öffentlichen Religionsausübung: Wenngleich es keine formalen Beschränkungen zur Errichtung von Gebetshäusern gibt, verweigern lokale Behörden Ahmadis in der Praxis jedoch häufig die Baugenehmigung für ihre Kultstätten und werden bestehende zeitweise geschlossen, zerstört, entweiht oder illegal enteignet, wobei die Behörden Berichten zufolge häufig solche Handlungen unterstützen oder sich sogar an ihnen beteiligen (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; Deutsche Welle, Why Pakistan Persecutes the Minority Ahmadi Group, 23 November 2015, http://www.dw.com/en/why-pakistanpersecutes-the-minority-ahmadi-group/a-18868784; The World Post, Ahmadi Mosque Attacked in Pakistan After Blasphemy Rumor, 21 November 2015, http://www.huffingtonpost.com/entry/ahmadi-mosque-attacked-in-pakistan-after-blasphemyrumor_us_5650a369e4b0879a5b0b4242; Dawn, Ahmadi Place of Worship Set Ablaze in Jhelum, Riots Erupt After Blasphemy Allegations, 21 November 2015, http://www.dawn.com/news/1221273; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 5 f.). So wird auch berichtet, dass die Polizei vielfach ahmadische Gebetshäuser aufsucht, um arabische Inschriften und Koranzitate zu entfernen oder zu zerstören (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 34 Ziff. 8.1.1). Ahmadis wird es verboten und unter Strafe gestellt, beschädigte Moscheen instand zu setzen oder zu erweitern, da dies unter die Anti-Ahmadi-Gesetze falle (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 34 Ziff. 8.1.3).
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Vereinzelt führe der Vorwurf der Gotteslästerung gegen Ahmadis zu Gewalt durch einen Lynchmob und zu Morden an Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie sonstigen Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7; Dawn, Mob 'Besieging' Ahmadi Place of Worship in Chakwal Dispersed by Police, 12 December 2016, http://www.dawn.com/news/1302057/mob-besieging-ahmadi-place-of-worship-in-chakwal-dispersed-by-police; The Express Tribune, Army, Police Disperse Mob Besieging Ahmadi Place of Worship in Chakwal, 12 December 2016, http://tribune.com.pk/story/1261227/protesters-wrest-control-ahmadi-worship-place-chakwal/; Samaa, Ahmadi Worship Place Attacked in Chakwal, 12 December 2016, https://www.samaa.tv/pakistan/2016/12/ahmadi-worship-place-attacked-in-chakwal/; Persecution of Ahmadis in Pakistan, News Report, January 2015, https://www.persecutionofahmadis.org/wpcontent/uploads/2010/03/News-Report-January-2015.pdf, pp. 4-5; see also, IHRC, Two Ahmadi Teachers Sacked in Attock, 22 December 2014, http://hrcommittee.org/News/18). Der UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan im Januar 2017, dass in den Jahren 2014 und 2015 vorhandenen Berichten zufolge insgesamt 39 Ahmadis religiös motivierten Angriffen getötet worden seien (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 36; aufgegriffen von ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 10). ACCORD berichtet weiter, dass sich im Jahr 2016 mindestens sechs und im Jahr 2017 insgesamt fünf Fälle von Tötungen von Ahmadis aus religiösen Gründen in der Provinz Punjab ereignet hätten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 9 f.). Im Jahre 2018 seien 62 Gemeindemitglieder in 13 religiös motivierten Fällen festgenommen worden (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 12 f.). Laut missio (missio – Internationales Katholisches Missionswerk e.V. Fachstelle für Menschenrechte und Religionsfreiheit, Länderberichte Religionsfreiheit: Pakistan, 2. Aufl. 2019, S. 30) zählten Ahmadis in Pakistan zu der am meisten verfolgten Religionsgemeinschaft und seien großen Diskriminierungen ausgesetzt sind; Von 1984 bis 2018 seien 77 Ahmadis aus Hass ermordet worden. Laut HRCP liegt die Zahl in demselben Zeitraum bei 264. Zwischen März und Mai 2017 seien vier Ahmadi getötet worden (zitiert nach SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7). Eine Aufstellung über Fallzahlen religiös motivierter Übergriffe bietet der von der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst veröffentlichte jährliche Report „Persecution of Ahmadis in Pakistan“ (zuletzt 2019). Dieser wird auch von anderen (unabhängigen) Erkenntnisquellen zitiert (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 38). Aus den veröffentlichten Zahlen wird geschlossen, dass die Fallzahlen in den Jahren 2015 bis 2017 weitgehend konstant blieben, zum Teil aber auch leicht gestiegen sind.
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Staatlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure (dazu sogleich) wird Ahmadis in den wenigsten Fällen zuteil: Straftaten und Gewaltakte an Ahmadis werden nicht konsequent ermittelt und Täter solcher Verbrechen werden selten vor Gericht gestellt (Übersicht hierzu bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 40; CERD, Concluding Observations on the Combined Twenty-First to Twenty-Third Periodic Reports of Pakistan, 3 October 2016, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CERD/C/PAK/CO/21-23&Lang=En, para. 15; HRCP, State of Human Rights 2015: Freedom of Thought, Conscience and Religion, March 2016, http://hrcpweb.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, S. 7; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 10 f.). Aufrufe zur Gewalt gegen Ahmadis oder gar zum Genozid sowie Attacken auf ihre Geschäfte oder Moscheen werden staatlicherseits weder untersagt noch strafrechtlich verfolgt oder auch nur ermittelt. Strafverfolgungsbehörden, das lokale Gerichtssystem und vor allem die staatlichen Institutionen schützten Leben und Eigentum religiöse Minderheiten im gesamten Land nicht (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 39 f. m. w. N.). Einschüchterungstaktiken und Druck von Seiten fundamentalistischer Gruppen auf pakistanische Behörden tragen dazu bei, dass der Staat nicht bereit ist, gegen religiöse Gewalt oder Verbrechen an Ahmadis einzugreifen, diese zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die Polizei, die selbst Gewalt gegen Ahmadis ausübt oder nicht einschreitet, um Gewalt gegen Ahmadis in ihrer Obhut zu verhindern (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 28; Asian Legal Resource Centre, Pakistan: Government Must Guarantee Fundamental Right of Freedom of Religion to All, 16 February 2015, http://alrc.asia/pakistan-government-must-guaranteefundamental-right-of-freedom-of-religion-to-all/). Anti-ahmadische Vorbehalte werden Berichten zufolge von Behörden toleriert. Vertreter der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft werfen der Regierung vor, „wegzuschauen“ und Extremisten dabei gewähren zu lassen, die restliche Bevölkerung mit Hassrede zu Gewalt gegen die Ahmadi-Gemeinschaften anzustacheln (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wpcontent/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 28; Human Rights Watch, World Report 2014 - Pakistan, 21 January 2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddc23.html). An den Hasskampagnen und Boykottaufrufen von ahmadischen Unternehmen beteiligen sich auch hochrangige (muslimisch-orthodoxe) Politiker sowie Teile der Medien, vornehmlich gehen sie aber von religiösen Anführern aus (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 8 f.; USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 42 Ziff. 9.1.3). Auch im Justizwesen erfahren Ahmadi oftmals keinen Schutz. So wird von einem Fall berichtet, in dem ein Berufungsrichter die Verurteilung einer Person, die einen Ahmadi getötet hatte, aufhob und erklärte, dass das Töten eines Ahmadi kein Verbrechen sei. Vielfach würde auch auf Richter von Seiten extremistischer/fundamentalistischer Muslime (v.a. der Khatm-e-Nabuwwat) Druck ausgeübt, Entscheidungen zugunsten von Ahmadis zurückzunehmen oder gar nicht erst zu treffen (zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 41 Ziff. 8.4.8 m. w. N.). Der kaum erreichbare staatliche Schutz hat zur Folge, dass Ahmadis schon grundsätzlich nicht um diesen nachsuchen – auch aus Angst vor weiteren Beschuldigungen etwa seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 53).
78 
Bedingt durch repressive und diskriminierende Gesetze sowie ein bewusstes staatliches Wegschauen bei Übergriffen Dritter auf Ahmadis ist eine Kultur der religiösen Intoleranz und Straflosigkeit Ahmadis gegenüber entstanden. Folglich sind Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft Berichten zufolge anfällig für Missbrauch, Gewalt einschließlich Mord und Belästigung sowie Einschüchterungen seitens der (muslimisch-orthodoxen) Mehrheitsbevölkerung. Seit dem Angriff auf zwei Ahmadi-Moscheen in Lahore im Jahr 2010, bei denen schätzungsweise 94 Menschen getötet wurden, hat sich die religiös motivierte Gewalt einschließlich der gezielten Tötungen von Ahmadis Berichten zufolge systematisch fortgesetzt (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 35 m. zahlreichen w. N. und Beispielen; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure; interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 6; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7). Verlässliche Zahlen über Gewaltverbrechen (geschweige denn bloße Übergriffe) an Ahmadis sind kaum zu ermitteln (ansatzweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 37 f.; ferner der jährliche Report der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst, Pressemitteilung vom 01.05.2018, Verfolgung der AMJ in Pakistan – 2017; AMJ, Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, S. 147 ff.). Laut dem Jinnah-Institut stellt das Sammeln von Daten über Verbrechen gegen Ahmadis eine Herausforderung dar, wobei die größten Hürden die Selbstzensur durch lokale und nationale Medien bei der Meldung von Fällen von Hassverbrechen und Gewalt gegen Ahmadis darstellt (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 18). Aus diesem Grund ist von einer hohen Dunkelziffer in Bezug auf die verfügbaren Daten hinsichtlich religiös motivierter Attacken auf Ahmadis auszugehen. Berichten zufolge leben Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in einem Klima ständiger Angst (AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf, S. 31; zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 Ziff. 8.1.5). Insbesondere gelte dies für Frauen aufgrund ihres häufig traditionellen Kleidungsstils, der sie in besonders starker Weise als Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft identifizierbar mache und ihre Vulnerabilität erhöhe (Tanqueed, Being Female & Ahmadi, Voices, January 2016, http://www.tanqeed.org/2016/01/being-female-ahmadi-voices/; AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf, pp. 69-72; zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 31). Überhaupt seien Frauen noch stärker von Übergriffen und Diskriminierungen betroffen als Männer. Ahmadis seien schweren Diskriminierungen und Ausgrenzungen im Schulbereich ausgesetzt; diese bezögen sich sowohl auf Mitschüler als auch auf Lehrer. Dies führe vielfach dazu, dass Ahmadis den Schulbesuch aufgeben und ihr Studium abbrechen müssten. Hinsichtlich des Studiums stelle das schon beschriebene Erfordernis, sich als Muslim zu erklären, eine zum Teil unüberwindbare Hürde bereits auf der Ebene der Zulassung dar (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 46 f.).
79 
Im lokalen Setting, d. h. in der räumlichen Nachbarschaft sowie der lokalen religiösen Gemeinschaft, sei (auch nicht-Ahmadis) regelmäßig bekannt, wer Ahmadi sei (und wer nicht). Der örtliche Mullah wisse um den freitäglichen Moscheebesuch (oder das Fernbleiben hiervon) und könne damit unschwer auf die Ahmadi-Eigenschaft schließen. Umgekehrt seien Ahmadis dadurch erkennbar, dass sie – als bekennende Gläubige – ihre Ahmadi-Moschee oder (im Falle einer fehlenden oder nicht benutzbaren solchen) das Haus des lokalen Gemeindevorstehers besuchten. Auch durch Satellitenschüsseln, die auf den Empfang der nur so empfangbaren ahmadischen TV-Sender (MTA – Ahmadiyya TV Channel) hindeuteten, seien Ahmadis mittelbar identifizierbar. Dies alles mache sie zu einem leicht ermittelbaren Ziel nichtstaatlicher Verfolgung durch die muslimisch-orthodoxe Mehrheitsbevölkerung (zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 51).
80 
Ausweislich mehrerer Quellen habe sich die Situation der Ahmadi im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr noch weiter verschlechtert (Nachweise bei SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 11; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 f.). Das gelte gleichermaßen für die Jahre 2018 und 2019 (aus der eigenen Sicht und trotz des Regierungswechsels zur PTI unter Präsident Imram Khan äußerst pessimistisch Ahmadiyya Muslim Jamaat, A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, S. 4 ff., 9 ff., 21 ff.). Bedingt durch die Anti-Terror-Gesetzgebung im Jahre 2015 seien in den Folgejahren verstärkt Maßnahmen gegen die Tätigkeit von Ahmadis getroffen worden: Die Gesetzgebung sei gezielt verwendet worden, um Ahmadi-Literatur als Hassmaterial zu deklarieren, Hass der islamistischen Sekten gegen Ahmadis zu schüren; sie sei von ihren Wirkungen her weitreichender als die Blasphemiegesetze, da jeder Ahmadi jetzt ohne Vorankündigung und ohne Rückgriff auf Kaution festgenommen werden könne. Die Strafe sei eine obligatorische Freiheitsstrafe von fünf Jahren (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 Ziff. 8.1.5 unter Verweis auf IHRC/AHRC, ‘Fact-Finding Report’, 2017, abrufbar unter http://hrcommittee.org/wp-content/uploads/2017/06/Persecution-2017-Final-PRINT-COPYV2-.pdf, S. 24). Folge seien – Reuters zufolge – verstärkte Verfahren gegen Ahmadis wegen Verstoßes gegen Anti-Terror-Gesetze gewesen, unter anderem gegen einen Buchhändler in Rabwah im Dezember 2016 (Reuters, 16 November 2017, abrufbar unter https://uk.reuters.com/article/uk-pakistan-election-ahmadis/pakistans-long-persecuted-ahmadi-minority-fear-becoming-election-scapegoat-idUKKBN1DG04N; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 f.).
81 
Ein sicherer Schutz für Ahmadis in Rabwah wird – sofern er thematisiert wird – von den einschlägigen Berichten vielfach verneint. Die Human Rights Commission of PakistaN (HRCP) erklärte hierzu: Die beste Art und Weise für einen Ahmadi, sich zu schützen ist es, seine Religion zu verheimlichen. Stattdessen in Rabwah zu leben habe den gegenteiligen Effekt, da die Stadt im Fokus der Khatm-e-Nabuwwat sei und ein Leben in Rabwah ein eindeutiges Zeichen dafür sei, Ahmadi zu sein (zitiert nach Ahmadiyya Muslim Jamaat, Schreiben an die Anwälte Olivier und Wagener vom 24.01.2018). Auch nach der Stellungnahme des UNHCR aus dem Jahre 2012 in seinem Bericht vom 15.05.2012 bestehe eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis aufgrund der landesweit geltenden Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Gesetze generell nicht. Hinzu komme die landesweite Reichweite fundamentalistischer sunnitischer Gruppen wie der Khatm-e-Nabuwwat, gegen die kein effektiver staatlicher Schutz bestehe (UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 14.05.2012, S. 42 f.). An dieser Einschätzung habe sich angesichts der weitreichenden und institutionalisierten staatlichen Diskriminierung von Ahmadis sowie dem fehlenden staatlichen Schutz gegen gleichsam weitreichende Formen von Misshandlung durch Mitglieder der Gesellschaft auch zwischenzeitlich nichts geändert (UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 01.01.2017, S. 66). Demgegenüber wird Quellen zufolge zwar davon berichtet, dass Ahamdis in Rabwah vergleichsweise Frieden und Wohlstand genießen (können) (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 24 Ziff. 6.3.1.). Dessen ungeachtet dürften Ahmadis auch in Rabwah keine Versammlungen oder religiösen Treffen abhalten (a. a. O.). EASO schreibt hierzu: Dank ihrer numerischen Überlegenheit in der Stadt fühlten sich Ahmadis in Rabwah relativ sicher. Nichtsdestotrotz seien sie auch dort Bedrohungen ausgesetzt, weil ihre Gegner um die Konzentration von Ahmadis in Rabwah wüssten und die Stadt daher herausgehobenes Ziel islamistischer Attacken sei. Jedes Jahr fänden in Rabwah zahlreiche, gezielte Anti-Ahmadi-Treffen von Islamisten statt, die aus anderen Regionen des Landes eigens in die Stadt transportiert würden. Mithilfe von Lautsprechern würden anti-ahmadische Parolen propagiert, währenddessen sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadierten (EASO, ‘Pakistan Country Overview’, August 2015, S. 84). Anderen Quellen zufolge könnten auch in Rabwah religiöse Veranstaltungen (bis zu einer Teilnehmerzahl von 30 Personen) nur unter Bewachung durch bewaffnete Sicherheitskräfte stattfinden (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 25 Ziff. 6.3.4). Diese Vorgehensweise sei seit dem Doppelangriff auf die Hauptmoschee in Lahore im Jahre 2010, bei dem 93 Ahmadis getötet wurden, auch in Rabwah üblich, weshalb dort die größte Moschee aufgegeben und an ihrer statt in mehreren kleineren, umliegenden Moscheen Gebete abgehalten würden (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 26 Ziff. 6.3.6). Vielfach wird von den Aktivitäten der Khatm-e-Nubuwwat (Finalität des Propheten) berichtet, die sich gezielt gegen Ahmadis in Rabwah richteten (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 26 Ziff. 6.3.8 und 6.3.9). Die New York Times berichtete im Dezember 2017, dass in Rabwah keine Ahmadis im öffentlichen Sektor, bei der Polizei oder bei der lokalen Verwaltung beschäftigt seien. Die kleine Stadt gewähre nur geringe Erwerbsmöglichkeiten und Ahmadis aus Rabwah würden bei der Jobsuche außerhalb stets zurückgewiesen (The New York Times, Shunned by Pakistan’s Muslims, Ahmadis Find Refuge in a City of Their Own, 27 December 2017, abrufbar unter https://www.nytimes.com/2017/12/27/world/asia/pakistan-rabwah-ahmadi.html).
82 
Ein Bericht der Asian Human Rights Commission kam im April 2017 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass seit 1974, als Ahmadis als Nicht-Muslime deklariert wurden, das Land Zeuge einer systematischen Säuberung und einer politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung von Ahmadis geworden sei (Asian Human Rights Commission (13 April 2017) Pakistan: Stop crusadeagainst Ahmadiyya community, zitiert nach Refugee Documentation Centre (Ireland), Pakistan - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on Tuesday 15 August 2017, S. 3).
3.
83 
Ausgehend hiervon ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend aufgrund einer (damit auch dem Kläger drohenden) Gruppenverfolgung der Ahmadis allein wegen der erkennbaren Zugehörigkeit des Klägers zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geboten.
a)
84 
Dabei legt das Gericht zunächst als gesichert zugrunde, dass der Kläger tatsächlich Ahmadi ist. Dies ist durch die Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 18.10.2018 und vom 12.11.2020, wonach der Kläger ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei, belegt. Die Richtigkeit der Angaben der Glaubensgemeinschaft hat das Gericht (von offenkundigen Missbrauchsfällen, die hier nicht zutage getreten sind, abgesehen) nicht in Zweifel zu ziehen (s. o. S. 10 f.). Hinzu kommt, dass die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ein ausdifferenziertes, formalisiertes Verfahren zur Ermittlung der Mitgliedschaft eines angeblichen Ahmadi anwendet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel an der Korrektheit der Angaben der Glaubensgemeinschaft bestehen (vgl. zum Prozedere UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 54 ff. sowie Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 24.09.2019, N-179 (16696) im Verfahren A 8 K 630/17).
85 
Allerdings konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem Kläger um einen solchen (bekennenden) Ahmadi handelt, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit steht und diesen derart – insbesondere werbend bzw. missionierend – in die Öffentlichkeit trägt, dass er schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris und vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris; neuerdings ebenso OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 69 ff., 101) als gruppenverfolgt anzusehen wäre. Wenn zur Annahme dieser inneren Verbundenheit ein Bedürfnis erforderlich sein soll, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen, es sich bei dem Betroffenen daher insoweit um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervortretenden Gläubigen handeln muss, dessen Glaube sich öffentlich manifestiert (in diesem Sinne OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 101 unter Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2020 - Au 3 K 17.34406 - juris Rn. 25 – 27; die missionierende Tätigkeit hingegen nicht als Erfordernis für eine entsprechende innere Verbundenheit, sondern lediglich als Indiz begreifend BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 10 B 32/10 - juris Rn. 4, vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris), so kann hinsichtlich des Klägers des vorliegenden Verfahrens ebendies bei ihm nicht festgestellt werden.
86 
Dem Kläger ist es ausweislich seiner glaubhaften Schilderungen zu seiner Glaubensbetätigung sowohl in Pakistan als auch hier in Deutschland zwar ein inneres Bedürfnis, regelmäßig in die Moschee zu gehen, an der (jährlichen) Jalsa Salana teilzunehmen und alle ihm von der Jamaat übertragenen Aufgaben (sozialer, karitativer und kultureller Art) zu erfüllen. Damit kann aber nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Kläger um ein herausgehobenes, besonders aktives Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft handelt (ebendies für erforderlich haltend OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 106). Denn der Kläger hat nicht davon berichtet, dass es ihm ein inneres Bedürfnis wäre, von seinem Glauben auch andere zu überzeugen und diese zu bekehren (und seinen Glauben so aktiv in die Öffentlichkeit zu tragen). Vielmehr beschränkt sich sein „Wirkradius“ auf seine eigene Gemeinde und seine Glaubensgenossen. Allein die karitativen Tätigkeiten der Jamaat, etwa Reinigungsdienste an Neujahr, genügen nicht, um auf eine öffentlichkeitswirksame, werbende Einstellung des Klägers schließen zu können. Auch der (sowohl vom Kläger vorgetragene als auch von seiner Jamaat bestätigte) Umstand, dass es sich bei ihm um einen Musi handelt, genügt insoweit nicht. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts hierzu angegeben, dass nach seinem Verständnis alle Gläubigen in der Jamaat gleich seien und die Bezeichnung als Musi lediglich zum Ausdruck bringe, dass die Familie, der der Musi angehört, schon seit jeher der Glaubensgemeinschaft angehört. Darüber hinaus gehöre es zur persönlichen Verpflichtung eines Musi, die Gemeinde in seinem Testament mit einem überobligatorischen Teil des Erbes zu bedenken. Dass mit der Stellung als Musi aber – quasi im hier und jetzt – eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinde, andere zu einem besonders gottgefälligen Leben anzuhalten oder hierbei auch nur mit besonders gutem Beispiel voranzugehen, verbunden wäre, hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Wenngleich dem erkennenden Einzelrichter eine derartige Interpretation der Stellung als Musi aus anderen Verfahren bekannt ist (siehe hierzu auch die Erkenntnisse, die das OVG RP in seinem Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 108 zugrunde legt), kann eine solche dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht – zu seinen Gunsten – unterstellt werden. Denn ein solches Verständnis seiner selbst bzw. seiner Musi-Eigenschaft hat der Kläger nicht geltend gemacht. Allein darauf kommt es vorliegend aber an. Schließlich genügt allein die glaubhafte klägerische Aussage, er könne seinen ahmadischen Glauben nicht verleugnen und wolle lieber sterben, als (zum muslimisch-orthodoxen Glauben) zu konvertieren nicht zu der Annahme einer inneren Verbundenheit gerade im Hinblick auf das erforderliche öffentliche Glaubensbekenntnis.
87 
Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Kläger unterliegt auch als „einfach“ bekennender Ahmadi in Pakistan einer Gruppenverfolgung. Der Kläger hat durch die bereits dargestellten Angaben in der mündlichen Verhandlung hinreichend klar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sein ahmadischer Glaube für ihn unverzichtbar ist und nicht zur Disposition steht. Ihm sei es – was das Gericht ihm abnimmt – unmöglich, seinen ahmadischen Glauben abzulegen und zum sunnitisch-orthodoxen Glauben überzutreten. Wie auch vor seiner Ausreise wäre somit prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner (erzwungenen) Rückkehr nach Pakistan dort sowohl vom Staat als auch von der sunnitisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung als Ahmadi erkannt und aufgrund dessen (gruppen-)verfolgt würde:
b)
aa)
88 
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 43). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie § 3c Nr. 3 AsylG (entsprechend Art. 6 lit. c) Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU; früher § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 47).
89 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Bezug gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237).
bb)
90 
Die Auswertung der zur Situation der Ahmadis in Pakistan verfügbaren Erkenntnismittel ergibt, dass diesen – sofern sie in Pakistan als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wahrgenommen werden – einerseits die Gefahr einer Inhaftierung und Bestrafung auf der Grundlage der Blasphemie-, Anti-Ahmadi- und Anti-Terror-Gesetze sowie andererseits von Übergriffen seitens islamistischer Gruppen oder auch nur der muslimischen Mehrheitsbevölkerung allein schon aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft droht. Hierauf beschränkt sich die drohende Verfolgungsgefahr aber nicht. Ferner sind/werden Ahmadis systematisch Opfer von staatlichen Diskriminierungen in (mittelbar) nahezu allen Lebensbereichen sowie von signifikanten Einschränkungen bei der öffentlichen Glaubensbetätigung, weshalb die dargestellten Verfolgungshandlungen in ihrer Kumulierung die Grenze des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG überschreiten.
91 
Diese Einschätzung steht zwar in gewissem Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 unter Verweis auf Beschluss vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris; Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 45, 85) sowie der meisten anderen Obergerichte (Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 sowie vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86; zuletzt SächsOVG, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A - juris Rn. 36 f. sowie OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20.A - juris Rn. 49 ff.), wonach Ahmadis, soweit sie sich mangels innerer und verpflichtender Verbundenheit nicht öffentlichkeitswirksam zur Glaubensgemeinschaft bekennen, nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Maße bzw. Umfang Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn sich dieser Personenkreis in der Öffentlichkeit nicht als Muslime bezeichnen kann und darf. Dies gilt nach der früheren Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn in die Betrachtung der Gefahrendichte allein die Zahl der aktiv ihren Glauben ausübenden Ahmadis eingestellt würde. Auch bei dieser Untergruppe ergebe sich nicht die hinreichende Verfolgungsdichte, die eine Gruppenverfolgung voraussetze (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86).
92 
Die hier vorgenommene Einschätzung bewegt sich (aber eher) auf der Linie der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris), wonach ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, die Flüchtlingseigenschaft auch dann besitzt, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (a. a. O. Rn. 117). Denn in dieser Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass – angesichts der angedrohten erheblichen, ja drakonischen Strafen sowie der zahlreichen nicht enden wollenden ungehinderten, lebens- und leibesbedrohenden Übergriffe extremistischer Gruppen – im Wesentlichen alle in Pakistan lebenden Ahmadis aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen auf eine öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung verzichten und nicht etwa teilweise auch aus Opportunität, weil sie letztlich doch nicht so eng dem Glauben verbunden sind bzw. weil für sie der spezifische Öffentlichkeitsbezug nicht Teil ihres bestimmenden religiösen Selbstverständnisses ist. Diese Einschätzung, die der Verwaltungsgerichtshof einerseits – basal – in den ahmadi-spezifischen Strafgesetzen und andererseits in den darauf aufbauenden gesellschaftlichen Ressentiments, Schikanen und Gewaltanwendungen ggü. Ahmadis sieht und die er in ihrer Kumulierung als schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 QRL (a. a. O. Rn. 113 ff.) ansieht, hat nach wie vor – und mehr denn je – Gültigkeit, weshalb sie sich der erkennende Einzelrichter als Grundlage seiner eigenen Beurteilung der Lage in Pakistan zu eigen macht. Wesentlich für den erkennenden Einzelrichter ist dabei die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O. Rn. 114, 117), dass es schon der gesunde Menschenverstand eines gläubigen Ahmadis nahelegt, wenn nicht gar gebietet, öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigungen zu unterlassen bzw. äußerst zu beschränken, und dass der solchermaßen erzwungene Verzicht auf öffentlichkeitsbezogenes Glaubensleben bei dem hier in den Blick zu nehmenden Personenkreis eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, die für sich betrachtet bereits die maßgebliche Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL begründet.
93 
Die seit der zitierten (letzten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Situation der Ahmadis in Pakistan stattgehabte Entwicklung zeichnet des Weiteren ein Bild, welches dazu veranlasst, erst recht von einer systematischen Verfolgung von Ahmadis durch staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure auszugehen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung aller (von der muslimisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung) als solcher erkennbarer Ahmadis rechtfertigt, sofern ihnen (wie dem Kläger) nicht zugemutet werden kann, ihren ahmadischen Glauben aufzugeben oder jedenfalls sich nicht als Ahmadi erkennen zu geben.
94 
Nicht nur ist davon auszugehen, dass sowohl die Zahl und Intensität staatlicher Inhaftierungen und Verurteilungen (namentlich bedingt durch die jüngere Antiterrorgesetzgebung, von der Ahmadis überproportional betroffen sind) sowie von Hasspredigten, Aufrufen zur Gewalt gegen und Boykott von Ahmadis als auch und vor allem von ebendiesen Handlungen seitens nichtstaatlicher Akteure (z. B. der islamistischen Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat) in den letzten Jahren, d.h. etwa seit dem Jahre 2017 noch einmal zugenommen hat (ebenso die Einschätzung des OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn 95 im Hinblick auf Vorfälle sozialer Nötigung gegenüber Ahmadis sowie allgemein die gesellschaftliche Einstellung ihnen gegenüber). Unter diesem Druck erscheint es erst recht nachvollziehbar, dass Ahmadis in Pakistan von einer öffentlichen Glaubensbetätigung, die aus Sicht des erkennenden Einzelrichters schon in dem (Unterlassen des) Besuch(s) der Ahmadi-Moschee (oder der ersatzweisen Kultstätte) erblickt werden kann, absehen.
95 
Jedenfalls aber ist die Annahme einer Gruppenverfolgung von als solchen in der Öffentlichkeit erkennbaren Ahmadis in Pakistan – in Kumulation mit den vorgenannten Umständen – aufgrund derjenigen Beschränkungen geboten, derer sie im Personenstandswesen und damit mittelbar in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt sind:
96 
Dadurch, dass sich Ahmadis seit der Entscheidung des Islamabad High Court im März 2018 damit konfrontiert sehen, sowohl (wie schon bislang) bei der Beantragung von Reisepässen als auch nunmehr bei der Beantragung des computergestützten (CNIC) bzw. „smarten“ Personalausweises (SNIC), bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle bei der Regierung sowie bei halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften und im öffentlichem Dienst, bei der Beantragung von Geburtsurkunden und einem Eintrag in die Wählerliste sowie schließlich bei der Zulassung zum Studium eine Erklärung über die Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgeben zu müssen, greift der pakistanische Staat in das sog. forum internum, welches das Bundesverfassungsgericht schon in seiner früheren Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG (bzw. Art. 16 Abs. 2 GG) als das (nicht disponible) religiöse Existenzminimum bezeichnet hat, ein. Der erkennende Einzelrichter begreift hierin eine – gegenüber der bisherigen Praxis im Wahlrecht und bei der Ausstellung von Reisepässen – nochmal deutlich gesteigerte Diskriminierung und Schikane von Ahmadis, die den innersten Kern des ahmadischen Glaubensbekenntnisses und -verständnisses tangiert: Nahezu in allen Lebensbereichen sehen sich Ahmadis nunmehr (mittelbar) damit konfrontiert, eine der Grundfesten ihres Glaubens, die den Kern der dogmatischen/theologischen Unterscheidung zwischen dem ahmadischen und dem muslimisch-orthodoxen Glauben ausmacht, nämlich die Eigenschaft ihres geistigen Oberhauptes als Prophet nach Mohammed, zu verleugnen. Denn insbesondere der nationale Personalausweis wird für eine Vielzahl von Tätigkeiten im privaten Sektor (Eröffnung eines Bankkontos, Erwerb oder Anmietung von Grund-/Wohneigentum, Abschluss eines Handyvertrages, Eingehung eines Arbeitsverhältnisses außerhalb des informellen Sektors) benötigt und sein Besitz ist eigentlich für jeden erwachsenen Pakistani verpflichtend. Indem dessen Erwerb nunmehr von der dargestellten eidesstattlichen Glaubenserklärung abhängig gemacht wird, werden Ahmadis vor die „Wahl“ gestellt, entweder ihren Glauben (in seinem Wesenskern) zu verleugnen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie von der Erfüllung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (von den dargestellten sonstigen Einschränkungen einmal ganz abgesehen) schon formal abgeschnitten zu sein.
97 
Sofern der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner früheren Rechtsprechung noch angenommen hat, dass es keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, wenn sich ein Ahmadi in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 85), stellt dies die Bedeutsamkeit des Eingriffs in die Religionsfreiheit durch die dargestellte geänderte staatliche Praxis im Personenstandswesen nicht in Abrede. Denn die neue Qualität dieser erforderlichen eidesstattlichen Glaubenserklärung besteht darin, dass es Ahmadis nun nicht mehr nur zu unterlassen haben, sich in der Öffentlichkeit als Muslime (oder auch nur ihre Gotteshäuser als Moscheen) zu bezeichnen (oder ihr Muslimsein durch äußere Merkmale oder rituelle Handlungen sonstwie zum Ausdruck zu bringen), sondern dass sie aktiv ihren Glauben, d. h. den Kern ihres Glaubensbekenntnisses, verleugnen müssen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Dass die drohende Strafsanktion durch Sec. 298 B und C sowie 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches eine schwerwiegende und beachtliche Menschenrechtsverletzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 114, dort (sogar) mit dem Ergebnis, dass das Verbot, sich selbst als Muslim bezeichnen zu dürfen und seine Folgeumsetzungen das Selbstverständnis der Ahmadis „im Kern treffen“ müssen).
98 
Hierdurch wird, anders oder jedenfalls deutlich stärker als bisher, Ahmadis nicht nur die öffentliche Glaubensbetätigung verboten oder unmöglich gemacht; von ihnen wird nunmehr die allumfassende Preisgabe (Verleugnung) ihres Glaubens abverlangt, wenn sie in den „Genuss“ eines nationalen Personalausweises oder der anderen, von der Abgabe der Eideserklärung abhängig gemachten Leistungen kommen wollen. Hierin liegt ein Eingriff in den innersten Wesenskern der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der schon nach der restriktiven früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (als dem forum internum zuzurechnend) als beachtliche politische Verfolgung anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143-170 - juris Rn. 34: „Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt; sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.“).
99 
Für Ahmadis (und damit auch für den Kläger) besteht in Pakistan auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i. S. v. § 3e AsylG, insbesondere auch nicht in Rabwah. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 12.06.2013 (- A 11 S 757/13 - juris Rn. 121) erkannt. Die dort gemachten Ausführungen, wonach die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe landesweit bestünden und sich Ahmadis auch in Rabwah Übergriffen seitens nichtstaatlicher Akteure gegenübersähen, haben nach wie vor Gültigkeit (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 98), weshalb sie sich der erkennende Einzelrichter zu eigen macht. Gleiches gilt für die Annahme, dass es allein schon aus Kapazitätsgründen nicht allen Ahmadis möglich wäre, in Rabwah eine den Anforderungen des Art. 8 QRL genügende wirtschaftliche Existenz zu finden. Hinzu kommt ausweislich der zitierten Erkenntnismittel, dass gerade in letzter Zeit die Aktivitäten fundamentalistischer Organisationen wie der Khatm-e-Nabuwwat (im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2018) gegen Ahmadis in Rabwah zugenommen haben und sie sich auch dort denselben Einschränkungen und Schikanen etwa im Personenstandswesen ausgesetzt sehen, weil die gesamte öffentliche Verwaltung in Rabwah von sunnitisch-orthodoxen Muslimen bestimmt wird. Schließlich liegt auf der Hand, dass Ahmadis – wie in den zitierten Erkenntnismitteln dargestellt – aus Rabwah besonders leicht zur Zielscheibe fundamentalistischer orthodoxer Muslime werden können, weil sie als solche aufgrund ihrer Herkunft besonders leicht identifizierbar sind. Dass der pakistanische Staat (auch nach dem Regierungswechsel im Jahre 2018, von dem sich insbesondere die Ahmadis eine Besserung ihrer Situation versprochen hatten) nicht willens und in der Lage ist, einen hinreichenden Schutz für Ahmadis (in Rabwah oder anderswo in Pakistan) sicherzustellen, ist ebenfalls vielfach belegt und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
c)
100 
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht einher, dass die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Abschiebung nach Pakistan sowie das in Ziff. 6 befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Zugleich ist auch die Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus aufzuheben. Denn „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ kann nur jemand sein, der nicht als Flüchtling anerkannt werden kann (vgl. Art. 2 Buchstabe f) QRL). Da hier aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, besteht für eine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus keine Rechtsgrundlage (mehr). Selbiges gilt für die abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
4.
101 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
32 
Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG.
33 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 19.11.2020 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid vom 25.01.2018 ist, soweit er angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 1 VwGO).
35 
Der Kläger ist Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 4, 1 AsylG.
1.
36 
Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten.
37 
Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG (in Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU – im Folgenden: QRL) Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
38 
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 05.09.2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612 - juris Rn. 57, 59; dazu Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284)) ist (europaweit) geklärt, dass (auch) Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL qualifiziert werden können, sofern sie als „schwerwiegende Verletzung“ anzusehen sind (dies rezipierend EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 94). Denn das in Art. 10 Abs. 1 GRCh verankerte Recht auf Religionsfreiheit stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar, ist eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und entspricht Art. 9 EMRK. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.
39 
Eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierten Rechts auf Religionsfreiheit stellt eine Verfolgungshandlung i. S. v. Art. 9 Abs. 1 QRL dar, wenn ein Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 QRL genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden oder wenn ihm die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit droht (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 25). Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (jetzt Art. 2 Buchst. d) Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 (169 f.).
40 
Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit eines Asylantragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Mit der weiten Definition des Religionsbegriffs in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b) QRL wäre es nicht vereinbar, die Beachtlichkeit einer Verletzungshandlung danach zu beurteilen, ob diese in einen Kernbereich der privaten Glaubensbetätigung (forum internum) oder in einen weiteren Bereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) eingreift (EuGH, Urteile vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 62 f.; vom 29.05.2018 - C-426/16 - juris Rn. 44; vom 10.06.2018 - C-25/17 - juris Rn. 47; vom 04.10.2018 - C-56/17 - juris Rn. 81; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 24, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung).
41 
Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 69; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 26). Könnte nicht schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen, blieben Betroffene gerade in solchen Ländern schutzlos, in denen die angedrohten Sanktionen besonders schwerwiegend und so umfassend sind, dass sich Gläubige genötigt sehen, auf die Glaubenspraktizierung zu verzichten. Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an (BVerwG, a. a. O. juris Rn. 26 f.).
42 
Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL zu erfüllen (sodass dem Asylbewerber der Verzicht auf ihre Ausübung nicht zugemutet werden kann), hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Gesichtspunkten ab (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 28). Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzungen anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (EuGH, Urteil vom 04.10.2018 – C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 4). In subjektiver Hinsicht ist die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit beachtlich, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig, d. h. für den jeweiligen Asylbewerber unverzichtbar ist (EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C-71/11 - NVwZ 2012, 1612 Rn. 70 f.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 29 f.; Beschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43; ähnlich schon BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143-170 - juris Rn. 37). Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten.
43 
Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Bei Ahmadis aus Pakistan ist zunächst festzustellen, ob und seit wann sie der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angehören. Hierbei dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 31; siehe auch EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 = juris Ls. 3, wonach es einem Asylantragsteller obliegt, sein Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; allgemein zu den beidseitigen Mitwirkungspflichten an der Sachverhaltsaufklärung EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 (M.M.) - juris Rn. 65). Allerdings darf die Wirksamkeit einer nach kirchenrechtlichen Vorschriften bestehenden Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in der Kirchengemeinschaft von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr haben diese die Kirchenmitgliedschaft der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen, selbst wenn die vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für eine gewisse Oberflächlichkeit, Missbräuchlichkeit oder für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zur christlichen Religion erkennen lassen; derartigen Anhaltspunkten kann jedoch im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 29; tendenziell deutlich weitergehend Berlit/Dörig/Storey, ZAR 281 (285); ebenso noch BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 - NVwZ 2015, 1678: keine Bindung an die Beurteilung des Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des Betroffenen liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde). Gleichsam dürfen die Verwaltungsgerichte weder eine inhaltliche „Glaubensprüfung“ – etwa eine eigene Auslegung oder Priorisierung einzelner Glaubensinhalte gegenüber anderen Aspekten der jeweils betroffenen Religion – noch eine Bewertung des Glaubens des Einzelnen oder der Lehre der Kirche vornehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 31, 37 m. w. N. zur st. Rspr. des BVerfG).
44 
Demgegenüber gehört die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einem hinreichenden Maße für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, und die damit angesprochene Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, zu den von dem Verwaltungsgericht überprüfbaren Sachvortrag des jeweiligen Asylbewerbers (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 30). Dabei müssen und dürfen die Verwaltungsgerichte lediglich der Stellung des Schutzsuchenden zu seinem Glauben nachgehen, nämlich der Intensität und Bedeutung der von ihm selbst empfundenen Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die eigene religiöse Identität. Im Rahmen dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte allerdings die Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit als ein in einer demokratischen Gesellschaft zentrales Grundrecht und grundlegendes Menschenrecht in besonderem Maße zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) als auch die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO): In Fällen, in denen es um die Bedeutung einer bestimmten Glaubenspraxis für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und die Intensität der selbst empfundenen Verpflichtung eines bestimmten Glaubensgebotes geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung muss daher auf einer hinreichend verlässlichen und auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen. Dabei ist nicht nur das Vorbringen des Schutzsuchenden im Rahmen der in aller Regel gebotenen informatorischen gerichtlichen Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris Rn. 31-33). Auch im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist die besondere Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit zu beachten. Zwar unterliegt es im Ausgangspunkt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise das Tatsachengericht sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache verschafft, ob der Schutzsuchende eine verfolgungsträchtige religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 30, und angegriffener Beschluss vom 25.08.2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris Rn. 14). Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten. Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den Grundzügen seiner Religion, seinem eigenen religiösen Selbstverständnis sowie zu seiner religiösen Betätigung im Heimatland und den ggf. hierbei erlittenen Einschränkungen machen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 - NVwZ 2019, 634 (639) Rn. 84 und 90). Allerdings wird der Umfang des Wissens über die eigene Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BVerwG, angegriffener Beschluss vom 25.08.2015 - BVerwG 1 B 40.15 - juris Rn. 14; Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 281 (284); zum Ganzen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 - juris 34-36).
45 
Schließlich darf als Indiz für die Unverzichtbarkeit der privaten oder öffentlichen Glaubensbetätigung im Herkunftsland, die die Grundlage für die Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist, auch von den Verwaltungsgerichten geprüft werden, wie der Betroffene seinen Glauben in Deutschland auslebt: Ergibt die Prüfung, dass der Asylbewerber seinen Glauben in Deutschland nicht in einer Weise praktiziert, die ihn im Heimatland der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde, spricht dies regelmäßig dagegen, dass eine solche Glaubensbetätigung für seine religiöse Identität prägend ist, es sei denn, der Betroffene kann gewichtige Gründe hierfür vorbringen. Praktiziert er seinen Glauben hingegen in entsprechender Weise, ist weiter zu prüfen, ob diese Form der Glaubensausübung für den Kläger zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - BVerwG 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 = juris Rn. 30). Ist dies festgestellt, kommt es weiter darauf an, ob ein Asylbewerber berechtigterweise befürchten muss, dass ihm aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung im Heimatland, die zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schweren Rechtsgutverletzung droht, insbesondere die Gefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67-89 = juris Rn. 32).
2.
46 
Die Situation für Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft stellt sich in Pakistan (abstrakt) wie folgt dar:
47 
Zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya und ihrer Entstehung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 31.08.1999 (10 UE 864/98.A - juris) u.a. das Folgende ausgeführt, von dem auch das Gericht ausgeht:
48 
„Die Ahmadiyya-Gemeinschaft wurde 1889 durch Mirza Ghulam Ahmad (1835 - 1908) in der Stadt Qadian (im heutigen indischen Bundesstaat Punjab) gegründet und versteht sich als eine innerislamische Erneuerungsbewegung. Ihr Gründer behauptete von sich, göttliche Offenbarungen empfangen zu haben, nach denen er der den Muslimen verheißene Messias und Mahdi, der herabgestiegene Krishna, der wiedergekehrte Jesus und der wiedererschienene Mohammed sei. An der Frage seiner Propheteneigenschaft spaltete sich die Bewegung im Jahre 1914. Die Minderheitengruppe der Lahoris (Ahmadiyya-Anjuman Lahore), die ihren Hauptsitz nach Lahore/Pakistan verlegte und die Rechtmäßigkeit der Kalifen als Nachfolger des Religionsgründers nicht mehr anerkannte, sieht in Ahmad lediglich einen Reformer im Sinne eines "wieder neubelebten" Mohammed, während die Hauptgruppe der Quadianis (Ahmadiyya Muslim Jamaat) ihn als einen neuen Propheten nach Mohammed verehrt, allerdings mit der Einschränkung, dass er nicht ermächtigt sei, ein neues Glaubensgesetz zu verkünden, denn Mohammed sei der letzte "gesetzgebende" Prophet gewesen. Die Bewegung betrachtet sich als die einzig wahre Verkörperung des Islam, den ihr Gründer wiederbelebt und neu offenbart habe. Während die orthodoxen Muslime aus der Sicht der Ahmadis zur Glaubens- und Welterneuerung hingeführt werden müssen, sind die Ahmadis aus der Sicht der orthodoxen Muslime Apostaten, die nach der Ideologie des Islam ihr Leben verwirkt haben.
49 
Im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents und der Gründung eines islamischen Staates Pakistan am 13. August 1947 siedelten viele Ahmadis dorthin über, vor allem in den pakistanischen Teil des Punjab. Mitglieder der Hauptgruppe des Qadianis erwarben dort Land und gründeten die Stadt Rabwah im Punjab, die sich zum Zentrum der Bewegung entwickelte. Mehr als 95 % der Bevölkerung gehören der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft an und die Stadt ist der Hauptsitz der Gemeinschaft (Ahmadiyya Verfolgungsbulletin Mai 1996, S. 28). Heute heißt die Stadt nach einem Beschluss des Parlaments von Punjab gegen den Willen der Bevölkerung Tschinab Nagar (Ahmadiyya Rundschreiben vom 30.04.1999).“
50 
Insbesondere weil sie Mohammed nicht als letzten Propheten ansieht und dadurch die Finalität des Prophetentums Mohammeds – einen essentiellen Bestandteil des Glaubens anderer islamischer Gemeinschaften – infrage stellt, weicht die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya dogmatisch von den sunnitischen und schiitischen Hauptrichtungen des Islam ab. Orthodoxe Muslime sehen Ahmadis aus diesem Grund als Apostaten an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 50).
51 
Verlässliche Zahlen über die Anzahl der in Pakistan lebenden (bekennenden) Pakistani existieren nicht, was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass Ahmadis vielfach Volkszählungen (zuletzt im Jahre 2017/2018) boykottiert haben bzw. andererseits im Rahmen der letzten Volkszählung die Frage der Religionszugehörigkeit nicht gestellt wurde (vgl. United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom – Pakistan, S. 4; AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 4 einerseits und S. 13 andererseits). Verfügbare Zahlen divergieren zwischen (vermutlich als zu gering angesetzten) 126.000 und (gleichsam wohl ebenfalls zu hoch angesetzten) 7 Millionen Ahmadis (Nachweise unter UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 28 f.). Realistischerweise ist wohl von einer Zahl zwischen 500.000 und 4 Millionen Ahmadis auszugehen (ebenso United States Department of State, 2018 Report on International Religious Freedom - Pakistan, S. 4: 500-600.000; AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13: 500.000 - 4 Millionen; BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Lage der Ahmadis und Schiiten sowie Ehrverbrechen im Kontext der islamisch geprägten Strafgesetzgebung, Stand: 05/2020, S. 5: 600.000-5 Millionen; IRB – Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment (2013-January 2016) [PAK105369.E], S. 1: 2-4 Millionen), wobei zutreffen dürfte, dass nur etwa 400-600.000 hiervon tatsächlich bekennende Mitglieder sind (vgl. UK Home Office, Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 15 Ziff. 4.1.2 sowie S. 65 Ziff. 2; ebenso schon VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2011 - A 10 S 69/11 - n.v. UA S. 22 sowie Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil von dieser schätzungsweisen Zahl auch die Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst ausgeht und hinsichtlich ihrer Mitglieder (zumindest auf lokaler Ebene, vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 23 Ziff. 6.1.1) Listen führt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie eine (ungefähre) Vorstellung von der Anzahl ihrer in Pakistan sowie im Ausland lebenden Mitglieder hat (vgl. hierzu die Anfragebeantwortung der Ahmadiyya Muslim Jammat an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 24.09.2019 (N-179 (16696) zu Az. A 8 K 630/17).
52 
Die Lage der Ahmadis wird maßgeblich durch die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt:
53 
Nach einer Verfassungsänderung im Jahre 1974 (Second Amendment to the Constitution of Pakistan zur Änderung von Art. 260 der pakistanischen Verfassung) wurden Ahmadis zu einer „nicht-muslimischen“ Minderheit erklärt und aus der muslimischen Religionsgemeinschaft in Pakistan ausgeschlossen, weshalb sie sich nicht auf die durch Art. 20 der Verfassung von 1973 garantierte Freiheit der Religionsausübung berufen können (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 28 f.; IRB, Pakistan: Situation of Ahmadis, including treatment by society and authorities; legal status and rights with regards to political participation, education, and employment (2013-January 2016) [PAK105369.E], S. 1). Nach der Verfassung ist hiernach kein Muslim im Sinne der gesamten pakistanischen Rechtsordnung, wer nicht an die absolute und uneingeschränkte Finalität des Prophetenamtes Mohammeds glaubt bzw. auch andere Propheten als Mohammed anerkennt.
54 
Ahmadis sehen sich seit der Einführung der Verordnung XX vom 26.04.1984 zur Änderung des pakistanischen Strafgesetzbuches (Pakistan Penalty Code – PPC, vgl. SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 4) namentlich drei explizit bzw. ihrer intendierten Zielrichtung nach gegen sie gerichteten Straftatbestimmungen (sog. Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Gesetze) gegenüber (der Original-Wortlaut ist abgedruckt bei ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 f.; Übersetzung nach BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 (146):
55 
Sec. 298 B des pakistanischen Strafgesetzbuches lautet:
56 
„(1) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung
57 
a) eine Person, ausgenommen einen Kalifen oder Begleiter des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ameerui Mumineen’, ‚Khalifar-ul-Mimineem’,’Shaabi’ oder ‚Razi-Allah-Anho’ bezeichnet oder anredet;
58 
b) eine Person, ausgenommen eine Ehefrau des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ummul-Mumineen’ bezeichnet oder anredet;
59 
c) eine Person, ausgenommen ein Mitglied der Familie des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) als ‚Ahlebait’ bezeichnet oder anredet;
60 
d) sein Gotteshaus als ‚Masjid’ bezeichnet, es so nennt oder benennt,
61 
wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bestraft.
62 
(2) Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung die Art oder Form des von seiner Glaubensgemeinschaft befolgten Gebetsrufs als ‚Azan’ bezeichnet oder den ‚Azan’ so rezitiert wie die Muslime es tun, wird mit Freiheitsstrafe der beiden Arten und mit Geldstrafe bestraft.“
63 
Sec. 298 C lautet:
64 
„Wer als Angehöriger der Qadani-Gruppe oder der Lahorj-Gruppe (die sich ‚Ahmadis’ oder anders nennen) durch Worte, seien sie gesprochen oder geschrieben, oder durch sichtbare Darstellung mittel-bar oder unmittelbar den Anspruch erhebt, Muslim zu sein, oder seinen Glauben als Islam bezeichnet oder ihn so nennt oder seinen Glauben predigt oder propagiert oder andere auffordert, seinen Glauben anzunehmen, oder wer in irgendeiner anderen Weise die religiösen Gefühle der Muslime verletzt, wird mit Freiheitsstrafe einer der beiden Arten bis zu drei Jahren und Geldstrafe bestraft.“
65 
Sec. 295 C lautet:
66 
„Wer in Worten, schriftlich oder mündlich oder durch sichtbare Übung, oder durch Beschuldigungen, Andeutungen oder Beleidigungen jeder Art, unmittelbar oder mittelbar den geheiligten Namen des heiligen Propheten Mohammed (Friede sei mit ihm) verunglimpft, wird mit dem Tode oder lebenslanger Freiheitsstrafe und Geldstrafe bestraft.“
67 
Die vorzitierten Gesetze werden Berichten zufolge sowohl vom Staat als auch von Mitgliedern der Gesellschaft häufig verwendet, um gegen Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft vorzugehen bzw. diese zu schikanieren (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 5). Insbesondere Art. 295 C des Strafgesetzbuchs werde ob seines unbestimmten Wortlauts vielfach dazu instrumentalisiert, Ahmadis dem Vorwurf der Blasphemie auszusetzen, ohne dass dieser häufig begründet ist. Vielfach werde damit auch das Ziel verfolgt, persönliche oder geschäftliche Rechnungen zu begleichen (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13: häufig Streitigkeiten um Grundbesitz; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 10). Zwar hätten die Behörden in manchen Fällen Maßnahmen zum Schutz von Personen vor unbegründeten Blasphemievorwürfen ergriffen, doch würden sich die unteren Gerichte weiterhin nicht an grundlegende Standards der Beweiswürdigung halten. Sei der Vorwurf der Blasphemie einmal erhoben, stellten schon die notwendige Verteidigung hiergegen sowie die (mangels Freilassung auf Kaution unausweichliche) Inhaftierung schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen dar, selbst wenn der Vorwurf am Ende (in zweiter Instanz) fallengelassen oder in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt würde. Behörden würden beim Schutz von Minderheitenrechten inkonsequent vorgehen, wodurch insbesondere Ahmadis diskriminiert werden (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 41; USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018).
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Das International Human Rights Committee (IHRC) konstatiert in Bezug auf diese Gesetze: Das Gesetz besagt eindeutig, dass Ahmadi-Muslime ihren Glauben nicht predigen oder verbreiten dürfen. Dies steht außer Zweifel und Streit. Dies macht die muslimische Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan einzigartig, da sie die einzige religiöse Gemeinschaft in Pakistan ist, auf die der Staat nur aus Glaubensgründen abzielt. Diese Gesetzgebung verbietet nicht nur das Predigen und andere Formen der Bekehrung, sondern schränkt in der Praxis auch andere Elemente der Manifestation religiösen Glaubens ein, beispielsweise den offenen Diskurs über Religion mit Nicht-Ahmadis, selbst wenn diese nicht der Bekehrung gleichkommen. Zu den Verboten gehört es, sich offen auf die Kultstätte als Moschee und auf den religiösen Führer als Imam zu beziehen. Ahmadis dürfen den Aufruf zum Gebet nicht als „Azan“, sich selbst nicht als Muslime oder ihren Glauben als Islam bezeichnen. Zu den Sanktionen gehören eine Geldstrafe und eine Freiheitsstrafe. Wenn Blasphemie festgestellt wird, besteht die Möglichkeit der Todesstrafe. Wenn die Todesstrafe verhängt wird, besteht die Gefahr einer längeren Inhaftierung. Diese Gesetzgebung wird von nichtstaatlichen Akteuren verwendet, um Ahmadis zu bedrohen und zu belästigen (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 16 Ziff. 5.1.2 sowie S. 28 Ziff. 6.5.2). Weiter heißt es, dass auch eine Verteidigung gegen die Anschuldigung, Ahmadis seien die größten Feinde des Islams und Pakistans, ebenfalls als Bekehrungsversuch angesehen werden und daher unter Strafe stünden. Dies führe zu wachsenden Vorbehalten gegenüber Ahmadis insbesondere der jüngeren Generation, die kein anderes Narrativ kennenlernen würden (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 28 f. Ziff. 6.5.4). Ferner würden nach ahmadischem Selbstverständnis als „Tabligh“ (d. h. die Weitergabe der Lehren des Islams) auch Handlungen ohne unmittelbaren religiösen Kontext – wie Flugblätter verteilen, Einladungen zum morgendlichen Kaffee, ehrenamtliche Tätigkeiten, Einladung von nicht-Ahmadis zu Ahmadis, karitative medizinische Hilfe – verstanden. Derartige Handlungen würden von der Mehrheitsgesellschaft ebenfalls als Missionierungsversuche begriffen und seien Ahmadis daher verboten (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 29 f.). Generell wird konstatiert, dass der Straftatbestand der Bekehrung in Sec. 298 C PPC Ahmadis gegenüber äußerst weit ausgelegt wird.
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Ahmadis sehen sich im Personenstandswesen mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist (United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html.). Ähnliches widerfährt Ahmadis neuerdings auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen: Ausweislich der Presseerklärung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 12.02.2019 hat die Regierung Pakistans die Beantragung eines Personalausweises von der Erklärung (im Rahmen der verpflichtenden Angabe der Religionszugehörigkeit) abhängig gemacht, dass der jeweilige Antragsteller niemanden nach dem Propheten Muhammad auf irgendeine Art als Prophet oder Reformer betrachtet und insbesondere kein „Ahmadi“ ist. Werde statt der Angabe des Islam als zugehöriger Religion stattdessen „Ahmadiyya“ angegeben, müsse der jeweilige Antragsteller folgende Erklärung zu seinem Nicht-Muslimsein unterschreiben: „Ich erkläre an Eides statt, dass ich kein Muslim bin und gehöre der Qadiani / Ahmadiyya Religion an.“
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Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren (United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6). In den Pässen würden die Ahmadis ausdrücklich als “non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31). Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzten sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus (Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Situation of Ahmadis, Including Treatment by Society and Authorities; Legal Status and Rights with Regards to Political Participation, Education, and Employment (2013-January 2016), 13 January 2016, PAK105369.E, http://www.refworld.org/docid/56af1b384.htm; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6). Die Computerized National Card (CNIC) bzw. die Smart National Identity Card (SNIC) würden in Pakistan für zahlreiche Vorgänge benötigt, etwa, um an Wahlen teilzunehmen, einen Führerschein zu beantragen, ein Konto zu eröffnen, einen Mobilfunkvertrag abzuschließen, Land zu kaufen und einen Arbeitsplatz jenseits des Schwarzmarktes zu bekommen (vgl. AA, Auskunft an das VG Freiburg, 14.08.2018, S. 5; zur „Reichweite“ einer nationalen ID-Card siehe auch UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 20 Ziff. 5.5.7). Nach Auskunft des US Department of State sind Nationale Personalausweise für alle Bürger erforderlich, die das 18. Lebensjahr erreicht haben (dessen ungeachtet gibt es insbesondere in den ländlichen Gebieten Personen, die über keinen Personalausweis verfügen). Die Ausweise werden für die Stimmabgabe und die Rentenauszahlung verwendet, Programme zur sozialen und finanziellen Eingliederung und andere Dienstleistungen (US DOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Pakistan, 10. Juni 2020, S. 7 f.). Ausweislich einer vom UK Home Office zitierten Quelle (Christian Solidarity Worldwide (CSW), ‚House of Lords Hearing’, (page 1), 10-11 November 2015, abrufbar unter https://appgfreedomofreligionorbelief.org/media/CSW-submission-Parliamentary-Inquiry-Pakistan-031115.pdf) enthält der nationale Personalausweis einen elektronischen Chip mit Geburtsdatum, Wohnanschrift, Fingerabdrücken und Religion, der beim Kauf und Mieten von Wohnungen, beim Mieten und Leasen von Autos, beim Kauf und Leasing von Mobiltelefonen verwendet werden muss und auf Verlangen von der Polizei vorgezeigt wird (UK HO, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 21 Ziff. 5.5.6).
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Die geänderte Ausstellungspraxis geht vermutlich auf eine Entscheidung des Islamabad High Court zurück, welche daneben auch weitreichende Erschwernisse für Ahmadis in anderen Lebensbereichen nach sich zieht: Laut Reuters entschied das Hohe Gericht von Islamabad im März 2018, dass jede Person, die sich für eine Arbeitsstelle bei der Regierung, halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräfte oder dem öffentlichen Dienst bewirbt, ihre Religion angeben und eine eidesstattliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohameds abgeben muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine eidesstattliche Erklärung erforderlich ist, um einen computergestützten Personalausweis (Computerized National Identity Card – CNIC), einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen Eintrag in die Wählerliste zu erhalten (Reuters, 9 March 2018, abrufbar unter https://in.reuters.com/article/pakistan-religion-law/in-blow-to-minorities-pakistani-court-orders-citizens-to-declare-religion-idINKCN1GL29F; aufgegriffen von UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 Ziff. 5.4; hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen ebenso BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: 5/2020, S. 5). Weiter wies das Gericht das Parlament an, Gesetze zu ändern, um sicherzustellen, dass Ahmadis keine "islamischen" Ausdrücke verwendeten oder mit dem Islam verbundene Namen. Wenngleich bislang weder die Nationalversammlung noch der Senat auf diese Forderung reagiert hätten, hat die NADRA die Erteilung des nationalen Personalausweises – wie gefordert – von dem eidesstattlichen Glaubensbekenntnis abhängig gemacht (US DOS, International Religious Freedom Report 2019, Pakistan, 10.06.2019, S. 15).
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Es wird erwartet, dass dieses Urteil Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen wird (BAMF, a. a. O.). Diese geänderte Praxis wird auch an anderer Stelle dokumentiert: Gemäß der Nachrichtenseite Christian Century (05.04.2018) muss auf allen Geburtsurkunden, Identitätskarten, Pässen und Wählerlisten der Glauben einer Person angegeben sein (zitiert nach SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 6, 14, 26). Hieraus wird übereinstimmend der Schluss gezogen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf US DOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018). Einigen Berichten zufolge führt diese (geänderte) Praxis dazu, dass sich Ahmadis bei der Ausreise aus Pakistan am Flughafen größeren Schwierigkeiten bis hin zu Übergriffen gegenübersehen (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 20 Ziff. 5.5.2).
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Zwischen 1985 und 2002 sah das Wahlsystem eine gesonderte Registrierung für Nichtmuslime vor, die zur Folge hatte, dass Ahmadis auf separaten Wartelisten geführt und bei der Stimmabgabe physisch eingeschüchtert wurden (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 33 mit Verweis auf United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html. See also, AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf). Im Jahre 2002 implementierte die Wahlkommission Pakistans Reformen und schaffte dieses diskriminierende Erfordernis und die Trennung zwischen Muslimen und Nichtmuslimen ab. Nichtsdestotrotz wird berichtet, dass es Ahmadis nach wie vor verboten ist, sich auf der generellen Wahlliste einzutragen und dass sie sich immer noch auf separaten Listen ausschließlich für Ahmadis einzutragen haben (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 13, wonach Ahmadis derzeit auch nicht im Parlament vertreten sind, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht für die Listenplätze der Parteien für nichtmuslimische Minderheiten kandidieren; ebenso die Übersicht über die einschlägigen Erkenntnisquellen bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 22 f. Ziff. 5.6). Berichten zufolge haben Ahmadis deshalb im Oktober 2015 in Lahore und anderen Distrikten von Punjab lokale Wahlen und Abstimmungen boykottiert (zum Ganzen UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 32 mit Verweis auf HRCP, State of Human Rights 2015: Freedom of Thought, Conscience and Religion, March 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wpcontent/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, p. 6; The Economic Times, Pakistan Ahmadis to Boycott Local Body Polls in Punjab, 29 October 2015, http://economictimes.indiatimes.com/news/international/world-news/pakistan-ahmadis-to-boycott-local-body-polls-inpunjab/articleshow/49581909.cms). Auch das Bundesamt geht davon aus, dass es Ahmadis faktisch unmöglich ist, als Muslime zu wählen (BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: 5/2020, S. 5).
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Auch im Bereich der Zulassung zu staatlich finanzierten Bildungseinrichtungen erfahren Ahmadis Diskriminierung, weil sie gezwungen werden, ihre Religionszugehörigkeit im Zulassungsverfahren anzugeben bzw. eine Erklärung zur Endgültigkeit des Propheten Mohammeds abzugeben. Von denjenigen, die sich als Ahmadis identifizieren, wird berichtet, dass sie beim Zugang zu Hochschulbildung diskriminiert werden (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; US DOS, 2014 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 14 October 2015, http://www.refworld.org/docid/5621056615.html; USCIRF, Annual Report 2015 - Tier 1 CPCs Recommended by USCIRF: Pakistan, 1 May 2015, http://www.refworld.org/docid/554b356077.html). Nichtmuslimische missionarische Tätigkeiten sowie der Verkauf ahmadischer religiöser Publikationen sind (Ahmadis) ebenso verboten wie die Abhaltung von Konferenzen oder Versammlungen (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; US DOS, 2014 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 14 October 2015, http://www.refworld.org/docid/5621056615.html; BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand 05/2020, S. 6).
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Ahmadis erfahren vielfach Diskriminierung hinsichtlich ihrer öffentlichen Religionsausübung: Wenngleich es keine formalen Beschränkungen zur Errichtung von Gebetshäusern gibt, verweigern lokale Behörden Ahmadis in der Praxis jedoch häufig die Baugenehmigung für ihre Kultstätten und werden bestehende zeitweise geschlossen, zerstört, entweiht oder illegal enteignet, wobei die Behörden Berichten zufolge häufig solche Handlungen unterstützen oder sich sogar an ihnen beteiligen (US DOS, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10 August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html; Deutsche Welle, Why Pakistan Persecutes the Minority Ahmadi Group, 23 November 2015, http://www.dw.com/en/why-pakistanpersecutes-the-minority-ahmadi-group/a-18868784; The World Post, Ahmadi Mosque Attacked in Pakistan After Blasphemy Rumor, 21 November 2015, http://www.huffingtonpost.com/entry/ahmadi-mosque-attacked-in-pakistan-after-blasphemyrumor_us_5650a369e4b0879a5b0b4242; Dawn, Ahmadi Place of Worship Set Ablaze in Jhelum, Riots Erupt After Blasphemy Allegations, 21 November 2015, http://www.dawn.com/news/1221273; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 5 f.). So wird auch berichtet, dass die Polizei vielfach ahmadische Gebetshäuser aufsucht, um arabische Inschriften und Koranzitate zu entfernen oder zu zerstören (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 34 Ziff. 8.1.1). Ahmadis wird es verboten und unter Strafe gestellt, beschädigte Moscheen instand zu setzen oder zu erweitern, da dies unter die Anti-Ahmadi-Gesetze falle (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 34 Ziff. 8.1.3).
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Vereinzelt führe der Vorwurf der Gotteslästerung gegen Ahmadis zu Gewalt durch einen Lynchmob und zu Morden an Mitgliedern der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sowie sonstigen Diskriminierungen seitens der übrigen Bevölkerung (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7; Dawn, Mob 'Besieging' Ahmadi Place of Worship in Chakwal Dispersed by Police, 12 December 2016, http://www.dawn.com/news/1302057/mob-besieging-ahmadi-place-of-worship-in-chakwal-dispersed-by-police; The Express Tribune, Army, Police Disperse Mob Besieging Ahmadi Place of Worship in Chakwal, 12 December 2016, http://tribune.com.pk/story/1261227/protesters-wrest-control-ahmadi-worship-place-chakwal/; Samaa, Ahmadi Worship Place Attacked in Chakwal, 12 December 2016, https://www.samaa.tv/pakistan/2016/12/ahmadi-worship-place-attacked-in-chakwal/; Persecution of Ahmadis in Pakistan, News Report, January 2015, https://www.persecutionofahmadis.org/wpcontent/uploads/2010/03/News-Report-January-2015.pdf, pp. 4-5; see also, IHRC, Two Ahmadi Teachers Sacked in Attock, 22 December 2014, http://hrcommittee.org/News/18). Der UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Angehörigen religiöser Minderheiten aus Pakistan im Januar 2017, dass in den Jahren 2014 und 2015 vorhandenen Berichten zufolge insgesamt 39 Ahmadis religiös motivierten Angriffen getötet worden seien (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 36; aufgegriffen von ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 10). ACCORD berichtet weiter, dass sich im Jahr 2016 mindestens sechs und im Jahr 2017 insgesamt fünf Fälle von Tötungen von Ahmadis aus religiösen Gründen in der Provinz Punjab ereignet hätten (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 9 f.). Im Jahre 2018 seien 62 Gemeindemitglieder in 13 religiös motivierten Fällen festgenommen worden (AA, Lagebericht Pakistan, Stand: Mai 2019, S. 12 f.). Laut missio (missio – Internationales Katholisches Missionswerk e.V. Fachstelle für Menschenrechte und Religionsfreiheit, Länderberichte Religionsfreiheit: Pakistan, 2. Aufl. 2019, S. 30) zählten Ahmadis in Pakistan zu der am meisten verfolgten Religionsgemeinschaft und seien großen Diskriminierungen ausgesetzt sind; Von 1984 bis 2018 seien 77 Ahmadis aus Hass ermordet worden. Laut HRCP liegt die Zahl in demselben Zeitraum bei 264. Zwischen März und Mai 2017 seien vier Ahmadi getötet worden (zitiert nach SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7). Eine Aufstellung über Fallzahlen religiös motivierter Übergriffe bietet der von der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst veröffentlichte jährliche Report „Persecution of Ahmadis in Pakistan“ (zuletzt 2019). Dieser wird auch von anderen (unabhängigen) Erkenntnisquellen zitiert (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 38). Aus den veröffentlichten Zahlen wird geschlossen, dass die Fallzahlen in den Jahren 2015 bis 2017 weitgehend konstant blieben, zum Teil aber auch leicht gestiegen sind.
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Staatlichen Schutz gegen Übergriffe nichtstaatlicher Akteure (dazu sogleich) wird Ahmadis in den wenigsten Fällen zuteil: Straftaten und Gewaltakte an Ahmadis werden nicht konsequent ermittelt und Täter solcher Verbrechen werden selten vor Gericht gestellt (Übersicht hierzu bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 40; CERD, Concluding Observations on the Combined Twenty-First to Twenty-Third Periodic Reports of Pakistan, 3 October 2016, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CERD/C/PAK/CO/21-23&Lang=En, para. 15; HRCP, State of Human Rights 2015: Freedom of Thought, Conscience and Religion, March 2016, http://hrcpweb.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2016/04/freedom-of-thought.pdf, S. 7; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 10 f.). Aufrufe zur Gewalt gegen Ahmadis oder gar zum Genozid sowie Attacken auf ihre Geschäfte oder Moscheen werden staatlicherseits weder untersagt noch strafrechtlich verfolgt oder auch nur ermittelt. Strafverfolgungsbehörden, das lokale Gerichtssystem und vor allem die staatlichen Institutionen schützten Leben und Eigentum religiöse Minderheiten im gesamten Land nicht (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 39 f. m. w. N.). Einschüchterungstaktiken und Druck von Seiten fundamentalistischer Gruppen auf pakistanische Behörden tragen dazu bei, dass der Staat nicht bereit ist, gegen religiöse Gewalt oder Verbrechen an Ahmadis einzugreifen, diese zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen. Darüber hinaus gibt es Berichte über die Polizei, die selbst Gewalt gegen Ahmadis ausübt oder nicht einschreitet, um Gewalt gegen Ahmadis in ihrer Obhut zu verhindern (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 28; Asian Legal Resource Centre, Pakistan: Government Must Guarantee Fundamental Right of Freedom of Religion to All, 16 February 2015, http://alrc.asia/pakistan-government-must-guaranteefundamental-right-of-freedom-of-religion-to-all/). Anti-ahmadische Vorbehalte werden Berichten zufolge von Behörden toleriert. Vertreter der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft werfen der Regierung vor, „wegzuschauen“ und Extremisten dabei gewähren zu lassen, die restliche Bevölkerung mit Hassrede zu Gewalt gegen die Ahmadi-Gemeinschaften anzustacheln (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wpcontent/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 28; Human Rights Watch, World Report 2014 - Pakistan, 21 January 2014, http://www.refworld.org/docid/52dfddc23.html). An den Hasskampagnen und Boykottaufrufen von ahmadischen Unternehmen beteiligen sich auch hochrangige (muslimisch-orthodoxe) Politiker sowie Teile der Medien, vornehmlich gehen sie aber von religiösen Anführern aus (SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 8 f.; USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 42 Ziff. 9.1.3). Auch im Justizwesen erfahren Ahmadi oftmals keinen Schutz. So wird von einem Fall berichtet, in dem ein Berufungsrichter die Verurteilung einer Person, die einen Ahmadi getötet hatte, aufhob und erklärte, dass das Töten eines Ahmadi kein Verbrechen sei. Vielfach würde auch auf Richter von Seiten extremistischer/fundamentalistischer Muslime (v.a. der Khatm-e-Nabuwwat) Druck ausgeübt, Entscheidungen zugunsten von Ahmadis zurückzunehmen oder gar nicht erst zu treffen (zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 41 Ziff. 8.4.8 m. w. N.). Der kaum erreichbare staatliche Schutz hat zur Folge, dass Ahmadis schon grundsätzlich nicht um diesen nachsuchen – auch aus Angst vor weiteren Beschuldigungen etwa seitens der pakistanischen Sicherheitskräfte (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 53).
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Bedingt durch repressive und diskriminierende Gesetze sowie ein bewusstes staatliches Wegschauen bei Übergriffen Dritter auf Ahmadis ist eine Kultur der religiösen Intoleranz und Straflosigkeit Ahmadis gegenüber entstanden. Folglich sind Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft Berichten zufolge anfällig für Missbrauch, Gewalt einschließlich Mord und Belästigung sowie Einschüchterungen seitens der (muslimisch-orthodoxen) Mehrheitsbevölkerung. Seit dem Angriff auf zwei Ahmadi-Moscheen in Lahore im Jahr 2010, bei denen schätzungsweise 94 Menschen getötet wurden, hat sich die religiös motivierte Gewalt einschließlich der gezielten Tötungen von Ahmadis Berichten zufolge systematisch fortgesetzt (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html, S. 35 m. zahlreichen w. N. und Beispielen; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure; interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 6; SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 7). Verlässliche Zahlen über Gewaltverbrechen (geschweige denn bloße Übergriffe) an Ahmadis sind kaum zu ermitteln (ansatzweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 37 f.; ferner der jährliche Report der Ahmadiyya Muslim Jamaat selbst, Pressemitteilung vom 01.05.2018, Verfolgung der AMJ in Pakistan – 2017; AMJ, Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, S. 147 ff.). Laut dem Jinnah-Institut stellt das Sammeln von Daten über Verbrechen gegen Ahmadis eine Herausforderung dar, wobei die größten Hürden die Selbstzensur durch lokale und nationale Medien bei der Meldung von Fällen von Hassverbrechen und Gewalt gegen Ahmadis darstellt (Jinnah Institute, State of Religious Freedom in Pakistan, January 2016, http://jinnah-institute.org/wp-content/uploads/2016/01/Minority-Report-2016.pdf, S. 18). Aus diesem Grund ist von einer hohen Dunkelziffer in Bezug auf die verfügbaren Daten hinsichtlich religiös motivierter Attacken auf Ahmadis auszugehen. Berichten zufolge leben Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in einem Klima ständiger Angst (AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf, S. 31; zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 Ziff. 8.1.5). Insbesondere gelte dies für Frauen aufgrund ihres häufig traditionellen Kleidungsstils, der sie in besonders starker Weise als Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft identifizierbar mache und ihre Vulnerabilität erhöhe (Tanqueed, Being Female & Ahmadi, Voices, January 2016, http://www.tanqeed.org/2016/01/being-female-ahmadi-voices/; AHRC and IHRC, Report of the Fact Finding Mission to Pakistan, On the Rising Persecution of the Ahmadiyya Muslim Community, A Beleagured Community, 26 March 2015, http://hrcommittee.org/External/FactFindingReportOnPersecutionOfAhmadiMuslims.pdf, pp. 69-72; zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 31). Überhaupt seien Frauen noch stärker von Übergriffen und Diskriminierungen betroffen als Männer. Ahmadis seien schweren Diskriminierungen und Ausgrenzungen im Schulbereich ausgesetzt; diese bezögen sich sowohl auf Mitschüler als auch auf Lehrer. Dies führe vielfach dazu, dass Ahmadis den Schulbesuch aufgeben und ihr Studium abbrechen müssten. Hinsichtlich des Studiums stelle das schon beschriebene Erfordernis, sich als Muslim zu erklären, eine zum Teil unüberwindbare Hürde bereits auf der Ebene der Zulassung dar (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 46 f.).
79 
Im lokalen Setting, d. h. in der räumlichen Nachbarschaft sowie der lokalen religiösen Gemeinschaft, sei (auch nicht-Ahmadis) regelmäßig bekannt, wer Ahmadi sei (und wer nicht). Der örtliche Mullah wisse um den freitäglichen Moscheebesuch (oder das Fernbleiben hiervon) und könne damit unschwer auf die Ahmadi-Eigenschaft schließen. Umgekehrt seien Ahmadis dadurch erkennbar, dass sie – als bekennende Gläubige – ihre Ahmadi-Moschee oder (im Falle einer fehlenden oder nicht benutzbaren solchen) das Haus des lokalen Gemeindevorstehers besuchten. Auch durch Satellitenschüsseln, die auf den Empfang der nur so empfangbaren ahmadischen TV-Sender (MTA – Ahmadiyya TV Channel) hindeuteten, seien Ahmadis mittelbar identifizierbar. Dies alles mache sie zu einem leicht ermittelbaren Ziel nichtstaatlicher Verfolgung durch die muslimisch-orthodoxe Mehrheitsbevölkerung (zum Ganzen UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 51).
80 
Ausweislich mehrerer Quellen habe sich die Situation der Ahmadi im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr noch weiter verschlechtert (Nachweise bei SFH, Situation der Ahmadi, 07.05.2018, S. 11; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation von Ahmadis, insbesondere in Gujranwala (rechtlicher Rahmen; Vorgehen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure); interne Fluchtalternative [a-10478], 23.01.2018, S. 1 f.). Das gelte gleichermaßen für die Jahre 2018 und 2019 (aus der eigenen Sicht und trotz des Regierungswechsels zur PTI unter Präsident Imram Khan äußerst pessimistisch Ahmadiyya Muslim Jamaat, A Report on Persecution of Ahmadis in Pakistan 2019, S. 4 ff., 9 ff., 21 ff.). Bedingt durch die Anti-Terror-Gesetzgebung im Jahre 2015 seien in den Folgejahren verstärkt Maßnahmen gegen die Tätigkeit von Ahmadis getroffen worden: Die Gesetzgebung sei gezielt verwendet worden, um Ahmadi-Literatur als Hassmaterial zu deklarieren, Hass der islamistischen Sekten gegen Ahmadis zu schüren; sie sei von ihren Wirkungen her weitreichender als die Blasphemiegesetze, da jeder Ahmadi jetzt ohne Vorankündigung und ohne Rückgriff auf Kaution festgenommen werden könne. Die Strafe sei eine obligatorische Freiheitsstrafe von fünf Jahren (zitiert nach UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 Ziff. 8.1.5 unter Verweis auf IHRC/AHRC, ‘Fact-Finding Report’, 2017, abrufbar unter http://hrcommittee.org/wp-content/uploads/2017/06/Persecution-2017-Final-PRINT-COPYV2-.pdf, S. 24). Folge seien – Reuters zufolge – verstärkte Verfahren gegen Ahmadis wegen Verstoßes gegen Anti-Terror-Gesetze gewesen, unter anderem gegen einen Buchhändler in Rabwah im Dezember 2016 (Reuters, 16 November 2017, abrufbar unter https://uk.reuters.com/article/uk-pakistan-election-ahmadis/pakistans-long-persecuted-ahmadi-minority-fear-becoming-election-scapegoat-idUKKBN1DG04N; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 35 f.).
81 
Ein sicherer Schutz für Ahmadis in Rabwah wird – sofern er thematisiert wird – von den einschlägigen Berichten vielfach verneint. Die Human Rights Commission of PakistaN (HRCP) erklärte hierzu: Die beste Art und Weise für einen Ahmadi, sich zu schützen ist es, seine Religion zu verheimlichen. Stattdessen in Rabwah zu leben habe den gegenteiligen Effekt, da die Stadt im Fokus der Khatm-e-Nabuwwat sei und ein Leben in Rabwah ein eindeutiges Zeichen dafür sei, Ahmadi zu sein (zitiert nach Ahmadiyya Muslim Jamaat, Schreiben an die Anwälte Olivier und Wagener vom 24.01.2018). Auch nach der Stellungnahme des UNHCR aus dem Jahre 2012 in seinem Bericht vom 15.05.2012 bestehe eine inländische Fluchtalternative für Ahmadis aufgrund der landesweit geltenden Blasphemie- bzw. Anti-Ahmadi-Gesetze generell nicht. Hinzu komme die landesweite Reichweite fundamentalistischer sunnitischer Gruppen wie der Khatm-e-Nabuwwat, gegen die kein effektiver staatlicher Schutz bestehe (UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 14.05.2012, S. 42 f.). An dieser Einschätzung habe sich angesichts der weitreichenden und institutionalisierten staatlichen Diskriminierung von Ahmadis sowie dem fehlenden staatlichen Schutz gegen gleichsam weitreichende Formen von Misshandlung durch Mitglieder der Gesellschaft auch zwischenzeitlich nichts geändert (UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of memberrs of religious minorities from Pakistan, 01.01.2017, S. 66). Demgegenüber wird Quellen zufolge zwar davon berichtet, dass Ahamdis in Rabwah vergleichsweise Frieden und Wohlstand genießen (können) (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 24 Ziff. 6.3.1.). Dessen ungeachtet dürften Ahmadis auch in Rabwah keine Versammlungen oder religiösen Treffen abhalten (a. a. O.). EASO schreibt hierzu: Dank ihrer numerischen Überlegenheit in der Stadt fühlten sich Ahmadis in Rabwah relativ sicher. Nichtsdestotrotz seien sie auch dort Bedrohungen ausgesetzt, weil ihre Gegner um die Konzentration von Ahmadis in Rabwah wüssten und die Stadt daher herausgehobenes Ziel islamistischer Attacken sei. Jedes Jahr fänden in Rabwah zahlreiche, gezielte Anti-Ahmadi-Treffen von Islamisten statt, die aus anderen Regionen des Landes eigens in die Stadt transportiert würden. Mithilfe von Lautsprechern würden anti-ahmadische Parolen propagiert, währenddessen sich die Ahmadis in ihren Häusern verbarrikadierten (EASO, ‘Pakistan Country Overview’, August 2015, S. 84). Anderen Quellen zufolge könnten auch in Rabwah religiöse Veranstaltungen (bis zu einer Teilnehmerzahl von 30 Personen) nur unter Bewachung durch bewaffnete Sicherheitskräfte stattfinden (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 25 Ziff. 6.3.4). Diese Vorgehensweise sei seit dem Doppelangriff auf die Hauptmoschee in Lahore im Jahre 2010, bei dem 93 Ahmadis getötet wurden, auch in Rabwah üblich, weshalb dort die größte Moschee aufgegeben und an ihrer statt in mehreren kleineren, umliegenden Moscheen Gebete abgehalten würden (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 26 Ziff. 6.3.6). Vielfach wird von den Aktivitäten der Khatm-e-Nubuwwat (Finalität des Propheten) berichtet, die sich gezielt gegen Ahmadis in Rabwah richteten (Nachweise bei UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 26 Ziff. 6.3.8 und 6.3.9). Die New York Times berichtete im Dezember 2017, dass in Rabwah keine Ahmadis im öffentlichen Sektor, bei der Polizei oder bei der lokalen Verwaltung beschäftigt seien. Die kleine Stadt gewähre nur geringe Erwerbsmöglichkeiten und Ahmadis aus Rabwah würden bei der Jobsuche außerhalb stets zurückgewiesen (The New York Times, Shunned by Pakistan’s Muslims, Ahmadis Find Refuge in a City of Their Own, 27 December 2017, abrufbar unter https://www.nytimes.com/2017/12/27/world/asia/pakistan-rabwah-ahmadi.html).
82 
Ein Bericht der Asian Human Rights Commission kam im April 2017 zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass seit 1974, als Ahmadis als Nicht-Muslime deklariert wurden, das Land Zeuge einer systematischen Säuberung und einer politischen, sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung von Ahmadis geworden sei (Asian Human Rights Commission (13 April 2017) Pakistan: Stop crusadeagainst Ahmadiyya community, zitiert nach Refugee Documentation Centre (Ireland), Pakistan - Researched and compiled by the Refugee Documentation Centre of Ireland on Tuesday 15 August 2017, S. 3).
3.
83 
Ausgehend hiervon ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend aufgrund einer (damit auch dem Kläger drohenden) Gruppenverfolgung der Ahmadis allein wegen der erkennbaren Zugehörigkeit des Klägers zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft geboten.
a)
84 
Dabei legt das Gericht zunächst als gesichert zugrunde, dass der Kläger tatsächlich Ahmadi ist. Dies ist durch die Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 18.10.2018 und vom 12.11.2020, wonach der Kläger ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde sei, belegt. Die Richtigkeit der Angaben der Glaubensgemeinschaft hat das Gericht (von offenkundigen Missbrauchsfällen, die hier nicht zutage getreten sind, abgesehen) nicht in Zweifel zu ziehen (s. o. S. 10 f.). Hinzu kommt, dass die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya ein ausdifferenziertes, formalisiertes Verfahren zur Ermittlung der Mitgliedschaft eines angeblichen Ahmadi anwendet, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Zweifel an der Korrektheit der Angaben der Glaubensgemeinschaft bestehen (vgl. zum Prozedere UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 54 ff. sowie Auskunft der Ahmadiyya Muslim Jamaat an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 24.09.2019, N-179 (16696) im Verfahren A 8 K 630/17).
85 
Allerdings konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem Kläger um einen solchen (bekennenden) Ahmadi handelt, der zu seinem Glauben in innerer und verpflichtender Verbundenheit steht und diesen derart – insbesondere werbend bzw. missionierend – in die Öffentlichkeit trägt, dass er schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris und vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris; neuerdings ebenso OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 69 ff., 101) als gruppenverfolgt anzusehen wäre. Wenn zur Annahme dieser inneren Verbundenheit ein Bedürfnis erforderlich sein soll, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen, es sich bei dem Betroffenen daher insoweit um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervortretenden Gläubigen handeln muss, dessen Glaube sich öffentlich manifestiert (in diesem Sinne OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 101 unter Verweis auf VG Augsburg, Urteil vom 24.01.2020 - Au 3 K 17.34406 - juris Rn. 25 – 27; die missionierende Tätigkeit hingegen nicht als Erfordernis für eine entsprechende innere Verbundenheit, sondern lediglich als Indiz begreifend BVerwG, Beschluss vom 03.02.2011 - 10 B 32/10 - juris Rn. 4, vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris), so kann hinsichtlich des Klägers des vorliegenden Verfahrens ebendies bei ihm nicht festgestellt werden.
86 
Dem Kläger ist es ausweislich seiner glaubhaften Schilderungen zu seiner Glaubensbetätigung sowohl in Pakistan als auch hier in Deutschland zwar ein inneres Bedürfnis, regelmäßig in die Moschee zu gehen, an der (jährlichen) Jalsa Salana teilzunehmen und alle ihm von der Jamaat übertragenen Aufgaben (sozialer, karitativer und kultureller Art) zu erfüllen. Damit kann aber nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Kläger um ein herausgehobenes, besonders aktives Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft handelt (ebendies für erforderlich haltend OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 106). Denn der Kläger hat nicht davon berichtet, dass es ihm ein inneres Bedürfnis wäre, von seinem Glauben auch andere zu überzeugen und diese zu bekehren (und seinen Glauben so aktiv in die Öffentlichkeit zu tragen). Vielmehr beschränkt sich sein „Wirkradius“ auf seine eigene Gemeinde und seine Glaubensgenossen. Allein die karitativen Tätigkeiten der Jamaat, etwa Reinigungsdienste an Neujahr, genügen nicht, um auf eine öffentlichkeitswirksame, werbende Einstellung des Klägers schließen zu können. Auch der (sowohl vom Kläger vorgetragene als auch von seiner Jamaat bestätigte) Umstand, dass es sich bei ihm um einen Musi handelt, genügt insoweit nicht. Denn der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts hierzu angegeben, dass nach seinem Verständnis alle Gläubigen in der Jamaat gleich seien und die Bezeichnung als Musi lediglich zum Ausdruck bringe, dass die Familie, der der Musi angehört, schon seit jeher der Glaubensgemeinschaft angehört. Darüber hinaus gehöre es zur persönlichen Verpflichtung eines Musi, die Gemeinde in seinem Testament mit einem überobligatorischen Teil des Erbes zu bedenken. Dass mit der Stellung als Musi aber – quasi im hier und jetzt – eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Gemeinde, andere zu einem besonders gottgefälligen Leben anzuhalten oder hierbei auch nur mit besonders gutem Beispiel voranzugehen, verbunden wäre, hat der Kläger hingegen nicht geltend gemacht. Wenngleich dem erkennenden Einzelrichter eine derartige Interpretation der Stellung als Musi aus anderen Verfahren bekannt ist (siehe hierzu auch die Erkenntnisse, die das OVG RP in seinem Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 108 zugrunde legt), kann eine solche dem Kläger im vorliegenden Verfahren nicht – zu seinen Gunsten – unterstellt werden. Denn ein solches Verständnis seiner selbst bzw. seiner Musi-Eigenschaft hat der Kläger nicht geltend gemacht. Allein darauf kommt es vorliegend aber an. Schließlich genügt allein die glaubhafte klägerische Aussage, er könne seinen ahmadischen Glauben nicht verleugnen und wolle lieber sterben, als (zum muslimisch-orthodoxen Glauben) zu konvertieren nicht zu der Annahme einer inneren Verbundenheit gerade im Hinblick auf das erforderliche öffentliche Glaubensbekenntnis.
87 
Hierauf kommt es aber auch nicht an. Denn der Kläger unterliegt auch als „einfach“ bekennender Ahmadi in Pakistan einer Gruppenverfolgung. Der Kläger hat durch die bereits dargestellten Angaben in der mündlichen Verhandlung hinreichend klar und glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass sein ahmadischer Glaube für ihn unverzichtbar ist und nicht zur Disposition steht. Ihm sei es – was das Gericht ihm abnimmt – unmöglich, seinen ahmadischen Glauben abzulegen und zum sunnitisch-orthodoxen Glauben überzutreten. Wie auch vor seiner Ausreise wäre somit prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger im Falle seiner (erzwungenen) Rückkehr nach Pakistan dort sowohl vom Staat als auch von der sunnitisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung als Ahmadi erkannt und aufgrund dessen (gruppen-)verfolgt würde:
b)
aa)
88 
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 und vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30). Die Gefahr eigener Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines staatlichen Verfolgungspogroms - (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200) ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 43). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie § 3c Nr. 3 AsylG (entsprechend Art. 6 lit. c) Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU; früher § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 47).
89 
Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Bezug gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 - NVwZ 2009, 1237).
bb)
90 
Die Auswertung der zur Situation der Ahmadis in Pakistan verfügbaren Erkenntnismittel ergibt, dass diesen – sofern sie in Pakistan als Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft wahrgenommen werden – einerseits die Gefahr einer Inhaftierung und Bestrafung auf der Grundlage der Blasphemie-, Anti-Ahmadi- und Anti-Terror-Gesetze sowie andererseits von Übergriffen seitens islamistischer Gruppen oder auch nur der muslimischen Mehrheitsbevölkerung allein schon aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft droht. Hierauf beschränkt sich die drohende Verfolgungsgefahr aber nicht. Ferner sind/werden Ahmadis systematisch Opfer von staatlichen Diskriminierungen in (mittelbar) nahezu allen Lebensbereichen sowie von signifikanten Einschränkungen bei der öffentlichen Glaubensbetätigung, weshalb die dargestellten Verfolgungshandlungen in ihrer Kumulierung die Grenze des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG überschreiten.
91 
Diese Einschätzung steht zwar in gewissem Widerspruch zu der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 unter Verweis auf Beschluss vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 - juris; Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 45, 85) sowie der meisten anderen Obergerichte (Nachweise bei VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.05.2008 - A 10 S 3032/07 - juris Rn. 116 sowie vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86; zuletzt SächsOVG, Urteil vom 29.08.2019 - 3 A 770/17.A - juris Rn. 36 f. sowie OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20.A - juris Rn. 49 ff.), wonach Ahmadis, soweit sie sich mangels innerer und verpflichtender Verbundenheit nicht öffentlichkeitswirksam zur Glaubensgemeinschaft bekennen, nicht in dem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Maße bzw. Umfang Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Insbesondere stellt es nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar, wenn sich dieser Personenkreis in der Öffentlichkeit nicht als Muslime bezeichnen kann und darf. Dies gilt nach der früheren Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn in die Betrachtung der Gefahrendichte allein die Zahl der aktiv ihren Glauben ausübenden Ahmadis eingestellt würde. Auch bei dieser Untergruppe ergebe sich nicht die hinreichende Verfolgungsdichte, die eine Gruppenverfolgung voraussetze (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 86).
92 
Die hier vorgenommene Einschätzung bewegt sich (aber eher) auf der Linie der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris), wonach ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, die Flüchtlingseigenschaft auch dann besitzt, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde (a. a. O. Rn. 117). Denn in dieser Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass – angesichts der angedrohten erheblichen, ja drakonischen Strafen sowie der zahlreichen nicht enden wollenden ungehinderten, lebens- und leibesbedrohenden Übergriffe extremistischer Gruppen – im Wesentlichen alle in Pakistan lebenden Ahmadis aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen auf eine öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigung verzichten und nicht etwa teilweise auch aus Opportunität, weil sie letztlich doch nicht so eng dem Glauben verbunden sind bzw. weil für sie der spezifische Öffentlichkeitsbezug nicht Teil ihres bestimmenden religiösen Selbstverständnisses ist. Diese Einschätzung, die der Verwaltungsgerichtshof einerseits – basal – in den ahmadi-spezifischen Strafgesetzen und andererseits in den darauf aufbauenden gesellschaftlichen Ressentiments, Schikanen und Gewaltanwendungen ggü. Ahmadis sieht und die er in ihrer Kumulierung als schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen i. S. v. Art. 9 Abs. 1 QRL (a. a. O. Rn. 113 ff.) ansieht, hat nach wie vor – und mehr denn je – Gültigkeit, weshalb sie sich der erkennende Einzelrichter als Grundlage seiner eigenen Beurteilung der Lage in Pakistan zu eigen macht. Wesentlich für den erkennenden Einzelrichter ist dabei die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs (a. a. O. Rn. 114, 117), dass es schon der gesunde Menschenverstand eines gläubigen Ahmadis nahelegt, wenn nicht gar gebietet, öffentlichkeitswirksame Glaubensbetätigungen zu unterlassen bzw. äußerst zu beschränken, und dass der solchermaßen erzwungene Verzicht auf öffentlichkeitsbezogenes Glaubensleben bei dem hier in den Blick zu nehmenden Personenkreis eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nach Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, die für sich betrachtet bereits die maßgebliche Verfolgung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL begründet.
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Die seit der zitierten (letzten) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur Situation der Ahmadis in Pakistan stattgehabte Entwicklung zeichnet des Weiteren ein Bild, welches dazu veranlasst, erst recht von einer systematischen Verfolgung von Ahmadis durch staatliche wie auch nichtstaatliche Akteure auszugehen, die die Annahme einer Gruppenverfolgung aller (von der muslimisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung) als solcher erkennbarer Ahmadis rechtfertigt, sofern ihnen (wie dem Kläger) nicht zugemutet werden kann, ihren ahmadischen Glauben aufzugeben oder jedenfalls sich nicht als Ahmadi erkennen zu geben.
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Nicht nur ist davon auszugehen, dass sowohl die Zahl und Intensität staatlicher Inhaftierungen und Verurteilungen (namentlich bedingt durch die jüngere Antiterrorgesetzgebung, von der Ahmadis überproportional betroffen sind) sowie von Hasspredigten, Aufrufen zur Gewalt gegen und Boykott von Ahmadis als auch und vor allem von ebendiesen Handlungen seitens nichtstaatlicher Akteure (z. B. der islamistischen Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat) in den letzten Jahren, d.h. etwa seit dem Jahre 2017 noch einmal zugenommen hat (ebenso die Einschätzung des OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn 95 im Hinblick auf Vorfälle sozialer Nötigung gegenüber Ahmadis sowie allgemein die gesellschaftliche Einstellung ihnen gegenüber). Unter diesem Druck erscheint es erst recht nachvollziehbar, dass Ahmadis in Pakistan von einer öffentlichen Glaubensbetätigung, die aus Sicht des erkennenden Einzelrichters schon in dem (Unterlassen des) Besuch(s) der Ahmadi-Moschee (oder der ersatzweisen Kultstätte) erblickt werden kann, absehen.
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Jedenfalls aber ist die Annahme einer Gruppenverfolgung von als solchen in der Öffentlichkeit erkennbaren Ahmadis in Pakistan – in Kumulation mit den vorgenannten Umständen – aufgrund derjenigen Beschränkungen geboten, derer sie im Personenstandswesen und damit mittelbar in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens ausgesetzt sind:
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Dadurch, dass sich Ahmadis seit der Entscheidung des Islamabad High Court im März 2018 damit konfrontiert sehen, sowohl (wie schon bislang) bei der Beantragung von Reisepässen als auch nunmehr bei der Beantragung des computergestützten (CNIC) bzw. „smarten“ Personalausweises (SNIC), bei der Bewerbung für eine Arbeitsstelle bei der Regierung sowie bei halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften und im öffentlichem Dienst, bei der Beantragung von Geburtsurkunden und einem Eintrag in die Wählerliste sowie schließlich bei der Zulassung zum Studium eine Erklärung über die Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgeben zu müssen, greift der pakistanische Staat in das sog. forum internum, welches das Bundesverfassungsgericht schon in seiner früheren Rechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG (bzw. Art. 16 Abs. 2 GG) als das (nicht disponible) religiöse Existenzminimum bezeichnet hat, ein. Der erkennende Einzelrichter begreift hierin eine – gegenüber der bisherigen Praxis im Wahlrecht und bei der Ausstellung von Reisepässen – nochmal deutlich gesteigerte Diskriminierung und Schikane von Ahmadis, die den innersten Kern des ahmadischen Glaubensbekenntnisses und -verständnisses tangiert: Nahezu in allen Lebensbereichen sehen sich Ahmadis nunmehr (mittelbar) damit konfrontiert, eine der Grundfesten ihres Glaubens, die den Kern der dogmatischen/theologischen Unterscheidung zwischen dem ahmadischen und dem muslimisch-orthodoxen Glauben ausmacht, nämlich die Eigenschaft ihres geistigen Oberhauptes als Prophet nach Mohammed, zu verleugnen. Denn insbesondere der nationale Personalausweis wird für eine Vielzahl von Tätigkeiten im privaten Sektor (Eröffnung eines Bankkontos, Erwerb oder Anmietung von Grund-/Wohneigentum, Abschluss eines Handyvertrages, Eingehung eines Arbeitsverhältnisses außerhalb des informellen Sektors) benötigt und sein Besitz ist eigentlich für jeden erwachsenen Pakistani verpflichtend. Indem dessen Erwerb nunmehr von der dargestellten eidesstattlichen Glaubenserklärung abhängig gemacht wird, werden Ahmadis vor die „Wahl“ gestellt, entweder ihren Glauben (in seinem Wesenskern) zu verleugnen oder von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie von der Erfüllung grundlegender menschlicher Bedürfnisse (von den dargestellten sonstigen Einschränkungen einmal ganz abgesehen) schon formal abgeschnitten zu sein.
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Sofern der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in seiner früheren Rechtsprechung noch angenommen hat, dass es keine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt, wenn sich ein Ahmadi in der Öffentlichkeit nicht als Muslim bezeichnen kann und darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.09.2010 - A 10 S 689/08 - juris Rn. 85), stellt dies die Bedeutsamkeit des Eingriffs in die Religionsfreiheit durch die dargestellte geänderte staatliche Praxis im Personenstandswesen nicht in Abrede. Denn die neue Qualität dieser erforderlichen eidesstattlichen Glaubenserklärung besteht darin, dass es Ahmadis nun nicht mehr nur zu unterlassen haben, sich in der Öffentlichkeit als Muslime (oder auch nur ihre Gotteshäuser als Moscheen) zu bezeichnen (oder ihr Muslimsein durch äußere Merkmale oder rituelle Handlungen sonstwie zum Ausdruck zu bringen), sondern dass sie aktiv ihren Glauben, d. h. den Kern ihres Glaubensbekenntnisses, verleugnen müssen, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen. Dass die drohende Strafsanktion durch Sec. 298 B und C sowie 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches eine schwerwiegende und beachtliche Menschenrechtsverletzung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 QRL darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.06.2013 - A 11 S 757/13 - juris Rn. 114, dort (sogar) mit dem Ergebnis, dass das Verbot, sich selbst als Muslim bezeichnen zu dürfen und seine Folgeumsetzungen das Selbstverständnis der Ahmadis „im Kern treffen“ müssen).
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Hierdurch wird, anders oder jedenfalls deutlich stärker als bisher, Ahmadis nicht nur die öffentliche Glaubensbetätigung verboten oder unmöglich gemacht; von ihnen wird nunmehr die allumfassende Preisgabe (Verleugnung) ihres Glaubens abverlangt, wenn sie in den „Genuss“ eines nationalen Personalausweises oder der anderen, von der Abgabe der Eideserklärung abhängig gemachten Leistungen kommen wollen. Hierin liegt ein Eingriff in den innersten Wesenskern der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der schon nach der restriktiven früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (als dem forum internum zuzurechnend) als beachtliche politische Verfolgung anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143-170 - juris Rn. 34: „Politische Verfolgung ist demnach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder Aufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene oder ihm zurechenbare Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Angehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit vergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung elementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu berauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte ihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Die Religionsausübung im häuslich -privaten Bereich, wie etwa der häusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen Glauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, gehören unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, den der Mensch als "religiöses Existenzminimum" zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt; sie gehören zu dem unentziehbaren Kern seiner Privatsphäre ("privacy"), gehen aber nicht darüber hinaus.“).
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Für Ahmadis (und damit auch für den Kläger) besteht in Pakistan auch keine Möglichkeit des internen Schutzes i. S. v. § 3e AsylG, insbesondere auch nicht in Rabwah. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits mit Urteil vom 12.06.2013 (- A 11 S 757/13 - juris Rn. 121) erkannt. Die dort gemachten Ausführungen, wonach die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe landesweit bestünden und sich Ahmadis auch in Rabwah Übergriffen seitens nichtstaatlicher Akteure gegenübersähen, haben nach wie vor Gültigkeit (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 29.06.2020 - 13 A 10206/20 - juris Rn. 98), weshalb sie sich der erkennende Einzelrichter zu eigen macht. Gleiches gilt für die Annahme, dass es allein schon aus Kapazitätsgründen nicht allen Ahmadis möglich wäre, in Rabwah eine den Anforderungen des Art. 8 QRL genügende wirtschaftliche Existenz zu finden. Hinzu kommt ausweislich der zitierten Erkenntnismittel, dass gerade in letzter Zeit die Aktivitäten fundamentalistischer Organisationen wie der Khatm-e-Nabuwwat (im Zusammenhang mit der Parlamentswahl 2018) gegen Ahmadis in Rabwah zugenommen haben und sie sich auch dort denselben Einschränkungen und Schikanen etwa im Personenstandswesen ausgesetzt sehen, weil die gesamte öffentliche Verwaltung in Rabwah von sunnitisch-orthodoxen Muslimen bestimmt wird. Schließlich liegt auf der Hand, dass Ahmadis – wie in den zitierten Erkenntnismitteln dargestellt – aus Rabwah besonders leicht zur Zielscheibe fundamentalistischer orthodoxer Muslime werden können, weil sie als solche aufgrund ihrer Herkunft besonders leicht identifizierbar sind. Dass der pakistanische Staat (auch nach dem Regierungswechsel im Jahre 2018, von dem sich insbesondere die Ahmadis eine Besserung ihrer Situation versprochen hatten) nicht willens und in der Lage ist, einen hinreichenden Schutz für Ahmadis (in Rabwah oder anderswo in Pakistan) sicherzustellen, ist ebenfalls vielfach belegt und bedarf keiner weiteren Vertiefung.
c)
100 
Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht einher, dass die in Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheids angedrohte Abschiebung nach Pakistan sowie das in Ziff. 6 befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben sind (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Zugleich ist auch die Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus aufzuheben. Denn „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ kann nur jemand sein, der nicht als Flüchtling anerkannt werden kann (vgl. Art. 2 Buchstabe f) QRL). Da hier aber die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, besteht für eine Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus keine Rechtsgrundlage (mehr). Selbiges gilt für die abgelehnte Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.
4.
101 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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