Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 1689/20

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 FreizügG/EU, die verfügten Abschiebungsandrohungen sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der Kläger ist am X. J. 1968 in B., Bosnien, geboren und kroatischer Staatsangehöriger. Als der Kläger 3 Monate alt war, verzog die Familie nach Kroatien, wo er mit fünf Geschwistern aufwuchs. Seine Eltern sind inzwischen beide verstorben. Seine Geschwister leben noch in Kroatien. In Kroatien besuchte der Kläger zunächst die Grundschule und im Anschluss daran eine weiterführende Schule. Der Kläger erlangte einen dem Abitur vergleichbaren Abschluss als Elektrotechniker. Nach diesem Abschluss leistete er einen einjährigen Militärdienst ab.
Im Jahr 1990 kam der Kläger nach Deutschland. Er arbeitete bis 2007 in unterschiedlichen Firmen in seinem erlernten Beruf. Im Jahr 2007 machte er sich als Einmannbetrieb „S. T. Installationsunternehmen“ selbstständig, wobei ihm zumindest in den ersten Jahren dieser Tätigkeit eine gute Auftragslage ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 5.000 EUR einbrachte. Im Dezember 2016 gab der Kläger seine selbstständige Tätigkeit auf, nachdem es aufgrund einer Steuerschätzung zu einer Steuerforderung seitens des Finanzamtes gekommen war, welche der Kläger nicht begleichen konnte. In der Folge war der Kläger arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger ist geschieden. Die erste Ehe des Klägers blieb kinderlos. Aus seiner zweiten Ehe gingen die Kinder D. (geboren 1994) und M. (geboren 2001) hervor. Nach der Trennung von seiner zweiten Ehefrau lebten die Kinder beim Kläger. Die Tochter D. zog im Jahr 2013 von zu Hause aus und lebt ihr eigenes Leben. Der Sohn M. ist inzwischen volljährig und lebt ebenfalls sein eigenes Leben. Seine dritte Ehefrau (M. T.) heiratete der Kläger im Jahr 2005. Mit seiner dritten Ehefrau hat der Kläger eine gemeinsame Tochter (T.) und einen gemeinsamen Sohn (R.), welche 2005 und 2015 geboren wurden.
Als M. T. im Jahr 2015 mit R. schwanger war, kam es zu Eheproblemen, da der Kläger argwöhnte, nicht der Vater des Kindes zu sein, was jedoch nicht der Wahrheit entsprach, wie ein später durchgeführter Vaterschaftstest ergab. Es kam daher vermehrt zu körperlichen Übergriffen gegenüber M. T.. Der Kläger ging zudem auch zu schikanösem und erniedrigendem Verhalten über, indem er M. T. befahl, die ganze Nacht am Esszimmertisch zu sitzen und wach zu bleiben. Ende April 2016 hatte der Kläger M. T. befohlen, pünktlich auf 12 Uhr ein Mittagessen zu kochen. Nachdem er mit der Zubereitung der Mahlzeit unzufrieden war, leerte er einen Teil der Speisen auf dem Esszimmerboden aus und ordnete gegenüber M. T. an, das Esszimmer zu reinigen und bis 14 Uhr ein neues Mittagessen zu kochen. Nachdem der Kläger auch mit dem weiteren Mittagessen nicht zufrieden war, ordnete er an, bis 16 Uhr ein drittes Mittagessen aufzutischen. Hierauf entschloss sich M. T., wegen des fortdauernden schikanösen Verhaltes des Klägers aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen.
M. T. zog mit den Kindern T. und R. in eine Mietwohnung in R. und arbeitete von da an halbtags als Aushilfskraft in der Medizinischen Klinik des Universitätsklinikums T., während T. in R. die Schule und R. in T. die Kindertagesstätte besuchte.
Der Kläger lebte zunächst weiterhin zusammen mit dem Sohn aus zweiter Ehe in der Ehewohnung, bis er diese Wohnung aufgrund der Steuerforderungen aufgeben und in eine Sozialwohnung in R. umziehen musste.
Auch nach der Trennung suchte der Kläger Kontakt zu seiner Ehefrau, der immer wieder von verbaler und körperlicher Aggressivität geprägt war, weil er ihr die Schuld für seine familiäre und berufliche Krisensituation gab. M. T. erwirkte daher am 18. Oktober 2016 beim Amtsgericht R. einen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz, der dem Kläger untersagte, sich ihr gegen ihren Willen anzunähern.
Hieran hielt sich der Kläger jedoch nicht, sondern wurde gegenüber M. T. sogar übergriffig, indem er sie am 1. Februar 2017 in T. auf ihrem Weg vom Arbeitsplatz zur Kindertagesstätte abpasste, festhielt sowie auf sie einschlug und -trat.
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Deswegen verurteilte das Amtsgericht T. den Kläger mit Strafbefehl vom 15. März 2017, Az. X C. XX J. XXXX/XX, rechtskräftig seit dem 12. April 2017, wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit vorsätzlicher Köperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 EUR.
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Spätestens zum Jahresende 2017 spitzte sich die Situation massiv zu. Der Kläger war über die Weihnachtsfeiertage zu seiner Familie nach Kroatien gefahren. Von dort aus sandte er M. T. über das Handy eine Vielzahl beleidigender und bedrohender Nachrichten, in denen er unter anderem ausdrücklich ankündigte, sie zu töten.
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Am 6. Januar 2018 kehrte der Kläger aus Kroatien zurück. Am Abend des 7. Januar 2018 nahm er mit M. T. telefonischen Kontakt auf und kündigte dabei sein Kommen an, weil er seine Kinder sehen und diesen noch ein gutes neues Jahr wünschen wollte. M. T. lehnte dies jedoch ab, weil sie ihre Kinder gerade gebadet und zum Schlafengehen hergerichtet hatte. Zudem wollte sie den Kläger wegen der vorangegangenen Drohungen nicht in ihrer Wohnung haben.
13 
Am Vormittag des 8. Januar 2018 erschien der Kläger am Arbeitsplatz von M. T. und war erbost, dass diese ihm am Abend zuvor seinen Besuch verweigert hatte; hierüber wollte er sie zur Rede stellen. M. T. lehnte jedoch ein Gespräch mit dem Kläger ab und setzte ihre Arbeit fort. Als M. T. mittags nach der Arbeit R. von der Kindertagesstätte abgeholt hatte, wartete der Kläger vor der Kindertagesstätte in seinem Auto sitzend und machte durch Hupen auf sich aufmerksam. Eine Unterhaltung suchte er dabei aber nicht.
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M. T. fuhr mit R. zurück nach R., um sich mit T. nach deren Unterrichtsschluss für die gemeinsame Heimfahrt am Busbahnhof zu treffen. Auch am Bahnhof tauchte der Kläger auf. M. T. gab ihm dabei erneut zu verstehen, dass er sie in Ruhe lassen solle.
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Als M. T., T. und R. mit dem Bus nach Hause gefahren waren, wartete der Kläger dort bereits im Treppenhaus auf sie. Der Kläger forderte M. T. auf, die Wohnungstür zu öffnen, was diese jedoch ablehnte. Daraufhin befahl der Kläger seiner Tochter T., die Wohnungstüre zu öffnen. Auf sein Drängen öffnete sie schließlich die Wohnungstür und begab sich mit dem Kläger in die Wohnung. Diesen Moment nutzte M. T. dazu, im Treppenhaus einen Notruf abzusetzen. Nachdem M. T. das Gespräch beendet hatte, kam T. T. wieder aus der Wohnung, weil sie Angst vor ihrem Vater hatte. M. T. forderte ihre Tochter sogleich auf, zu ihr herunterzukommen und das Haus zu verlassen. Vor dem Gebäude holte der Kläger sie jedoch ein, packte M. T. am Hals und veranlasste dann alle, mit ihm nach oben in die Wohnung zu gehen. In der Wohnung verlangte der Kläger von M. T. die Herausgabe ihres Handys. Er wollte nachsehen, ob diese die Polizei gerufen hatte. Aus Angst vor den möglichen Konsequenzen hatte M. T. ihr Handy aber bereits zuvor abgeschaltet. Trotz seines Drängens, das mit Schlägen ins Gesicht verbunden war, weigerte sich M. T., ihm die PIN zu nennen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt nahm der Kläger in der Küche das größte Messer (ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 20,5 cm) aus dem Besteckkasten und legte es neben den Herd. Dabei äußerte er gegenüber M. T., dass er sie töten werde, wenn sie die Polizei gerufen habe. Als gegen 14 Uhr die Streifenwagenbesatzung PK S. und PHM W. an der Hauseingangstüre klingelte, ergriff der Kläger in der zutreffenden Vermutung, die Polizei sei eingetroffen, das bereitgelegte Messer. Mit diesem stach er sogleich auf M. T. ein. Er traf sie zunächst im Rückenbereich, wobei die Klinge nur deshalb nicht tiefer in den Körper von M. T. eindrang, weil die Messerspitze auf einen Wirbelkörper stieß. Durch die Schreie ihrer Mutter alarmiert, eilte T. T. herbei und versuchte den Kläger von weiteren Stichen abzuhalten, indem sie ihn am Arm festhielt. Der Kläger riss sich jedoch los, wobei er T. T. an der rechten Hand Schnittverletzungen zufügte. Sogleich stach der Kläger erneut in Richtung des Oberkörpers von M. T.. Diese wehrte den Stich ab, indem sie mit beiden Händen in die Klinge des Messers griff, um dieses von sich abzuhalten. Der Kläger drückte indes weiter dagegen, um M. T. doch noch weitere Stiche im Bereich des Oberkörpers beibringen zu können, wobei es zu Schnittbewegungen kam, die an den Händen von M. T. zu tiefen und stark blutenden Wunden führten. T. T. hatte inzwischen die Tür geöffnet, um die Polizeibeamten, welche bereits vor dem Gebäude durch die Schreie von M. T. alarmiert worden waren, in die Wohnung hereinzulassen. Einer der Polizisten nutzte sofort die Tatsache, dass der Blick des Klägers vom Kücheneingang abgewandt war, ergriff die das Messer führende Hand des Klägers, entwaffnete diesen, fixierte ihn auf dem Boden und legte ihm Handschellen an.
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M. T. erlitt durch den Angriff des Klägers am Rücken eine intramuskulär verlaufende Stichverletzung rechts neben der Wirbelsäule auf Höhe der Brustwirbelkörper 10 bis 12 mit einer Länge von ca. 6 cm und einer Eindringtiefe von 2 cm. An der linken Hand erlitt sie eine Durchtrennung des Ringbands am Kleinfinger und eine Schnittwunde am Daumen. An der rechten Hand erlitt sei eine Vielzahl von Schnittverletzungen mit Durchtrennung mehrerer Sehnen und Nerven. Darüber hinaus hat die Tat für M. T. auch gravierende psychische Folgen. Sie befand sich deswegen einen Monat in stationärer Behandlung. Sie befand sich noch im Oktober 2018 täglich in Behandlung in der psychiatrischen Tagesklinik in R. und nahm eine Vielzahl an Psychopharmaka ein. Im Oktober 2018 war sie noch nicht in der Lage, ihren Beruf am Universitätsklinikum T. wieder auszuüben.
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T. T. trug an der rechten Hand Schnittverletzungen an der Fingerkuppe des kleinen Fingers, über dem Mittelglied des Ringfingers und am Zeigefinger davon.
18 
Der Kläger stand bei der Begehung der Tat weder unter Alkohol- oder unter Drogeneinfluss noch war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aus sonstigen Gründen eingeschränkt.
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Unmittelbar nach der Festnahme behauptete der Kläger, M. T. habe ihn angegriffen. Kurze Zeit später reagierte er auf Ansprache nicht mehr. Er gibt bis heute an, sich an die Tat nicht zu erinnern.
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Seit dem 8. Januar 2018 befindet sich der Kläger in Haft.
21 
Das Landgericht T. verurteilte den Kläger mit Urteil vom 18. Oktober 2018, Az. X K XX J XXX/XX, rechtskräftig seit dem 11. April 2019, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Der Zwei-Drittel-Termin wurde auf den 6. Dezember 2022 errechnet.
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Das Regierungspräsidium T. leitete ein Verfahren zur Prüfung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegen den Kläger ein. Hierzu wurde der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 2019 angehört.
23 
Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte der Kläger mit, Deutschland sei seit 29 Jahren sein Lebensmittelpunkt. Er sei hier familiär verwurzelt, weil seine vier Kinder in Deutschland geboren und deutsche Staatsangehörige seien. Seine Familie und seine Freunde seien in Deutschland. Nach seiner Haft wolle er wieder für seine Kinder da sein, vor allem für den Sohn M. aus zweiter Ehe, für den er das alleinige Sorgerecht habe. Bis zu seiner Inhaftierung habe er immer selbst sein Geld verdient und ein geordnetes Leben geführt, ohne mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu sein. Nach seiner Inhaftierung wolle er sich wieder ein gutes Leben aufbauen und in der Elektrobranche tätig sein.
24 
Mit Bescheid vom 20. April 2020 erließ das Regierungspräsidium T. folgende Verfügung:
25 
1. „Es wird festgestellt, dass Sie Ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
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2. Ihnen wird die Abschiebung direkt aus der Strafhaft heraus nach Kroatien angedroht. Ihre Abschiebung erfolgt frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Verlustfeststellungsverfügung bestandskräftig oder die Ausreisepflicht vollziehbar ist. Für den Fall, dass eine Abschiebung bis zum Haftende nicht erfolgen kann, werden Sie bereits jetzt aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach der Haftentlassung zu verlassen. Falls die Ausreisepflicht im Zeitpunkt der Haftentlassung noch nicht vollziehbar ist, enden diese 30 Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bzw. der Bestandskraft der Verlustfeststellungsverfügung. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten, wird Ihnen ebenfalls die Abschiebung nach Kroatien angedroht. Sie können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den Sie einreisen dürfen oder der zu Ihrer Übernahme verpflichtet ist.
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3. Die Wirkungen der Feststellung des Verlusts Ihres Einreise- und Aufenthalt[srechts] werden ab dem Zeitpunkt Ihrer Ausreise auf 6 Jahre befristet.“
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Zur Begründung führte das Regierungspräsidium T. aus, spätestens seit 2015 sei beim Kläger eine deutliche Gewaltsteigerung gegenüber seiner dritten Ehefrau zu erkennen, welche durch Eifersucht geprägt gewesen sei und in schikanöses und erniedrigendes Verhalten übergegangen sei. Auch nachdem seine Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei, habe der Kläger ihre Bedürfnisse übergangen und ihr nachgestellt. Selbst nach dem Erlass der Gewaltschutzmaßnahmen habe er weiterhin Kontakt zu seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgenommen, sie beschimpft und mit einer Vielzahl beleidigender und drohender Nachrichten angekündigt, sie zu töten. Mit seinen Verhaltensweisen habe er ein rational zielgerichtetes Verhalten und eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Die Tatmotivation des Klägers seien sein verletztes Ehrgefühl sowie vorherrschende kroatische Moral- und Kulturvorstellungen gewesen. Sein Stolz und seine Ehre hätten es nicht ohne Weiteres zugelassen, dass seine Ehefrau ihn verlassen habe und sich einem neuen Mann zuwenden könnte. In Fällen, in denen sich die Tatmotivation aus Wertvorstellungen ergebe, die mit der deutschen Rechts- und Werteordnung unvereinbar seien, bedürfe es einer nachhaltigen Abkehr des Täters von solchen Wertvorstellungen, die ihn auch in die Lage versetzten, familiärem und anderem Gruppendruck zu widerstehen. Dies könne regelmäßig nicht ohne Weiteres aus einer Änderung der Lebensweise oder der bloßen Behauptung eines Sinneswandels angenommen werden. Auch positives Verhalten in der JVA schließe dieses Verhalten nach der Haftentlassung nicht aus. Entsprechende Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung seien beim Kläger nicht erkennbar. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger nach der Haftentlassung wieder den Kontakt zu seiner Exfrau suche; dies sei schon wegen der gemeinsamen Kinder anzunehmen. Das Verhalten seiner Exfrau widerspreche auch weiterhin den Moral- und Wertvorstellungen bzw. dem Ehrgefühl des Klägers, sodass entsprechende Reaktionen, Handlungen oder Straftaten nicht ausgeschlossen seien. Objektive Anhaltspunkte, dass der Kläger grundsätzlich eine andere Einstellung eingenommen und sein Verhalten damit grundlegend geändert habe, seien nicht erkennbar. Es bestehe ein herausragendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung von Gewaltdelikten. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei. Im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts könne der Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht gelassen werden, da dieser die mögliche Schadenshöhe bestimme. Der Kläger habe die Rechtsgüter Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt. Die vom Kläger begangenen Straftaten stellten schwerwiegende Gründe nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU dar. Die vom Kläger ausgehende Gefahr sei weiterhin gegenwärtig, da seine Situation nach der Haftentlassung weiterhin von der Trennung und der Scheidung geprägt sei. Auch die Stellungnahme des Klägers lasse nicht erkennen, dass ihm seine tatsächliche familiäre Situation wirklich bewusst sei. Er gehe davon aus, dass er nach der Haftentlassung wieder regelmäßig für seine Kinder da sein würde. Dabei habe der Kläger offensichtlich nicht realisiert, dass dies zumindest in Bezug auf seine beiden jüngsten Kinder aufgrund der Differenzen zwischen ihm und der Mutter der Kinder – dem Tatopfer – unwahrscheinlich bzw. deutlich erschwert sein werde. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung in seinem Beruf wieder Fuß fassen könne. Daher bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung erneut schwere Straftaten begehen werde. Ob der Kläger sich auf das erhöhte Schutzniveau des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen könne, könne offen bleiben, da beim Kläger zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vorlägen, die auch eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU rechtfertigten, da der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden sei und der versuchte Totschlag einen besonders hohen Schweregrad habe.
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Das öffentliche Interesse daran, dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland alsbald verlassen müsse, überwiege im Rahmen der Ermessensentscheidung das private Interesse des Klägers an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sei ein geeignetes Mittel, um die Gefahr der künftig vom Kläger zu erwartenden Straftaten abzuwenden. Ein milderes Mittel sei angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat nicht ersichtlich. Die mit der Feststellung des Verlusts des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt verbundenen Nachteile stünden auch nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Spezialprävention, nämlich der Verhinderung weiterer Straftaten des Klägers. Vom Kläger gehe eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung aus, die ein schwerwiegendes Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Für den Kläger bestünden aufgrund seiner Erziehung, seiner Sprachkenntnisse und seiner in Kroatien absolvierten Ausbildung zum Elektrotechniker keine unüberwindbaren Hindernisse bezüglich seiner Integration in Kroatien. Der Kontakt mit seinen Kindern könne für die Zeit der Befristung der Verlustfeststellung per Telefon und Internet in angemessenem Umfang aufrechterhalten werden. Außerdem könnten ihn seine Kinder in Kroatien besuchen. Auch Art. 6 GG werde durch den Entzug des Freizügigkeitsrechts nicht verletzt. Bei schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebühre dem Interesse des Ausländers an der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland kein unbedingter Vorrang. Zudem seien die familiären Bindungen des Klägers weitgehend aufgelöst. Die Ehe des Klägers sei geschieden. Zudem sei die Ehe von Gewalt und Auseinandersetzungen geprägt gewesen. Es sei anzunehmen, dass die jüngsten Kinder des Klägers dies auch als belastend empfunden hätten. Der Sohn des Klägers aus zweiter Ehe sei inzwischen volljährig geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers aus zweiter Ehe die enge Bindung zum Kläger, die noch vor Beginn der Haft des Klägers bestanden habe, gelöst habe und nun ein eigenständiges Leben führen werde. Zwar stelle der Verlust des Rechts des Klägers auf Einreise und Aufenthalt einen Eingriff in das Privatleben des Klägers im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt im Hinblick auf die vom Kläger begangene Straftat und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr.
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Die Sperrfrist von 6 Jahren sei auch angemessen und zumutbar. Die Frist sei geeignet und erforderlich, um den spezialpräventiven Ausweisungszweck zu erreichen. Die Abwägung ergebe im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Freizügigkeitsrecht des Klägers eine Abkürzung der sonst vom Gedanken der Gefahrenabwehr getragenen Fristsetzung.
31 
Am 13. Mai 2020 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, zwar wiege die vom Landgericht T. abgeurteilte Tat schwer. Die Tat resultiere aber aus einem Paarkonflikt. Die der Tat zu Grunde liegende Fehleinstellung sei therapierbar, und der Kläger sei zur Therapie bereit. Im angefochtenen Bescheid werde eine Wiederholungsgefahr nach der Haft mit erwarteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten begründet. Wirtschaftliche Schwierigkeiten hätten den Kläger jedoch noch nie in die Strafbarkeit geführt. Die Wiederholungsgefahr stehe allein im Zusammenhang mit der erforderlichen und in der Haft möglichen Therapie. Zudem seien die Erwägungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit wegen Steuerschulden als Abwendung von der Rechtsordnung interpretiert werde, abwegig. Wirtschaftlicher Misserfolg stelle keine Abwendung von der Rechtsordnung dar und bewirke auch keine Desintegration.
32 
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Regierungspräsidiums T. vom 20. April 2020 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
36 
Zur Begründung verweist der Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt der Beklagte aus, für den volljährigen Sohn des Klägers sei die Trennung seit der Inhaftierung des Klägers gelebte Realität, sodass auch ein Auslandsaufenthalt des Klägers und die damit verbundene Trennung keine grundlegende Änderung seiner Lebensbedingungen bedeute. Der Kläger könne den Kontakt zu seinem Sohn auch vom Ausland aus durch Briefe, Telefonate, Besuche sowie über das Internet aufrechterhalten. Der Kläger habe weiterhin die Möglichkeit, Betretenserlaubnisse gem. § 11 Abs. 8 AufenthG zu beantragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin die Begründung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im angefochtenen Bescheid dahingehend erläutert, dass der Beklagte in einem ersten Schritt von einem an dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierten Einreise- und Aufenthaltsverbot von 9 Jahren ausgegangen sei. Diese Frist habe der Beklagte dann in einem zweiten Schritt im Hinblick auf das grundsätzlich bestehende Freizügigkeitsrecht des Klägers und vor allem, im Hinblick auf das Wohl des jüngsten Kindes des Klägers, das nach dieser Zeit in einem alter sei, in dem es in der Lage sei, selbst zu entscheiden, ob es Kontakt zu seinem Vater wünsche oder nicht, auf 6 Jahre abgekürzt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Dem Gericht liegen darüber hinaus die Akten des LG T. im Verfahren X K xx J XXX/XX, die Akten des AG T. im Verfahren X C XX J XXXX/XX sowie die bei der JVA R. geführte Gefangenenpersonalakte vor.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der vom Regierungspräsidium T. getroffenen Verlustfeststellung sind im vorliegenden Fall erfüllt (dazu I.). Somit ist auch die Androhung der Abschiebung nach Kroatien rechtmäßig (dazu II.). Auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre bestehen keine Bedenken (dazu III.).
39 
I. Die Ermächtigungsnorm für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU iVm § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, wonach der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
40 
Im Fall des Klägers, der den erhöhten Ausweisungsschutz gem. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU genießt (dazu 1.), liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit (dazu 2.) vor. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht auch nach wie vor eine tatsächliche, hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU), vom Kläger aus (dazu 3.). Schließlich ist auch die vom Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zu beanstanden (dazu 4.). Die angefochtene Verlustfeststellung beruht auch auf einer nicht zu beanstandenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit dem privaten Interesse des Klägers an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, Art.6GG und Art.8EMRK (dazu 4.).
41 
1. Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU darf eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für die Frage, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102). Mithin ist im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz genießt, auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides und damit auf den 20. April 2020 abzustellen.
42 
Die Voraussetzungen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 < M.G. >, Az. C-400/12, Rn. 30 f.; EuGH, Urteil vom 23. November 2010 < Tsakouridis >, Az. C-145/09, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 104). Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf einem Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Freizügigkeitsrecht entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 104).
43 
Demzufolge ist abgestuft zu prüfen, ob ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) besteht. Falls dieser Schutz nicht besteht, ist in den Blick zu nehmen, ob für den Betroffenen der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gilt. Sollte dies jeweils zu verneinen sein, verbleibt es bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 105).
44 
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03. August 2004, Az. 1 C 30.02, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 106). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2020, Az. 2 BvR 859/15 u.a., juris Rn. 112 f.; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az. 2 BvR 2728/13 u.a., juris Rn. 158 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 106).
45 
Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU setzt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU einen zehnjährigen Aufenthalt des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet voraus. Dieser Aufenthalt muss ununterbrochen und rechtmäßig gewesen sein. Bei dem integrationsabhängigen gestuften Schutzsystem erwirbt der Unionsbürger bei entsprechender Aufenthaltsdauer den höchsten Grad der erreichbaren Integrations- und Schutzstufe nur, wenn zuvor das in § 4a FreizügG/EU vorgesehene Recht auf Daueraufenthalt erlangt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 108; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 23; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 FreizügG/EU Rn.
58).
46 
Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet. Unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat >, Az. C 331/16, Rn. 73 f.; EuGH, Urteil vom 17. April 2018 < B und Vomero >, Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 , Az. C-424/10, Rn. 46). Nach Ablauf von fünf Jahren entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4a Abs. 7 und § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
47 
Zugunsten des Klägers ist ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a FreizügG/EU entstanden [dazu a)]. Der Kläger hatte auch in den letzten 10 Jahren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Durch die Haft des Klägers seit dem 1. Januar 2018 wurde sein Aufenthalt nicht unterbrochen [dazu b)].
48 
a) Der Kläger war jedenfalls im Zeitraum von 2007 bis Dezember 2016 und damit mehr als 5 Jahre aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Dabei sind die Zeiten vor dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 zu berücksichtigten, da sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG zurückgelegt worden sind (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 24).
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Zudem dürften auch schon ab der Einreise des Klägers im Jahr 1990 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (Art 7 Abs. 1 a) RL 2004/38/EG) aufgrund der abhängigen Beschäftigungen des Klägers vorgelegen haben.
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b) Grundsätzlich muss der gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides über die Verlustfeststellung ununterbrochen sein (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 < B und Vomero >, Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 109), was beim Kläger auch der Fall ist, da er sich bereits seit dem Jahr 1990 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
51 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrechen jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 70). Zur Beurteilung der Frage, ob die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen. Der maßgebliche Zeitpunkt für diese umfassende Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102). Zu den für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Ebenfalls zu berücksichtigen ist gegebenenfalls der Umstand, dass der Betroffene in den letzten 10 Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 70, 83). Je fester die Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht, sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 72). Die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung lassen ermessen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat. Sein Verhalten während der Haft kann wiederum dazu beitragen, dass eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu, dass im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 74).
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Insbesondere bei einem Unionsbürger, der vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann jedoch der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Anderenfalls würde dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt wird, welches zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C316/16 und C-424/16, juris Rn. 71). Zudem würde die Annahme der Unterbrechung des zehnjährigen Aufenthalts durch die Haft aufgrund der Tat, wegen der die Ausweisungsverfügung ergangen ist, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 76).
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Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die Art der Tat, die zum Erlass der Verlustfeststellung geführt hat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der getrenntlebenden Ehefrau des Klägers sowie fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Tochter des Klägers), zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren geführt haben, da der Kläger durch diese Tat wohl die letzten verbliebenen familiären Bande zu seiner dritten Ehefrau (M. T.) und seinen Kindern aus dieser Ehe gekappt hat. Weitere Anhaltspunkte für ein Abreißen der Integrationsbande gibt es jedoch nicht. Nach wie vor besteht die familiäre Beziehung des Klägers insbesondere zu seinem Sohn M.. Gegen die Annahme einer Diskontinuität spricht des Weiteren die gute Führung des Klägers in der Haft, insbesondere die dem Kläger stets bescheinigten überdurchschnittlichen Arbeitsleistungen, die nach der Haft die erneute berufliche Integration des Klägers erwarten lassen. Vor allem aber spricht der sehr lange, ununterbrochen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland von fast 30 Jahren im Zeitpunkt der Tat, während dessen der Kläger nicht straffällig wurde und sich auch wirtschaftlich und familiär integriert hatte, gegen die Annahme, dass die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts durch die aktuelle Haft im Zeitpunkt der Verlustfeststellung unterbrochen war. An die Annahme, dass die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts durch die Haft wegen der Tat, die zum Erlass des angefochtenen Bescheides führte, unterbrochen wurde, sind nach der Rechtsprechung des EuGH - wie oben aufgezeigt - strenge Anforderungen zu stellen, da dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegenüber einem Unionsbürger mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig die Verurteilung zu einer mindestens 5-jährigen Haftstrafe vorausgeht und da somit andernfalls regelmäßig der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ins Leere gehen würde. Vor diesem Hintergrund vermag allein die regelmäßig schwere Tat, welche Anlass für den Erlass der Verlustfeststellung war, ohne weitere gravierende Anhaltspunkte für eine Diskontinuität der Integration nicht zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von 10 Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG zu führen.
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2. Die für eine Verlustfeststellung im Falle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen im Fall des Klägers vor. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. In der Variante des § 6 Abs. 5 Satz 3, 1. Alt. FreizügG/EU ist die Verurteilung zu einer der dort genannten Strafen notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Erlass einer Verlustfeststellung. Da die nationale Regelung allein auf das Strafmaß, nicht hingegen auf die Qualität des verwirklichten strafrechtlichen Handelns abstellt, bedarf sie mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und das darin formulierte Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ der fallbezogenen unionsrechtskonformen Auslegung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 110; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. März 2021, Az. 12 S 3587/20, juris Rn. 11; Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 f).
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Grunde nach geklärt. Er hat eine spezifische unionsrechtliche Bedeutung und ist daher nicht mit dem im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriff der öffentlichen Sicherheit gleichzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 111; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 78). Obwohl es sich um einen Begriff handelt, der im Unionsrecht weit verbreitet ist, kann seine genaue Bedeutung je nach Kontext unterschiedlich sein. Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. April 2017 < S.F. >, Az. C-544/15, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 < E.P. >, Az. C-380/18, Rn. 28 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 111).
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 < K. und H.F. >, Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 < K.A. u. a .>, Az. C-82/16, Rn. 91; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 112).
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Im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU muss der Grund der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus ein zwingender sein. In Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 a) der RL 2004/38/EG setzt der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit dabei nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Verlustfeststellung ist hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 , Az. C-145/09, Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 113). Diese Auslegung entspricht auch dem 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG, der ausführt, dass gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 113).
58 
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG von den Mitgliedstaaten festgelegt; diese unterliegen hierbei jedoch der unionsrechtlichen Kontrolle (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 22 f.). Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten ist Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen
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Sicherheit fallen können (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C348/09, Rn. 33 f.).
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Eine Verlustfeststellung kann im Falle der Verwirklichung solcher Straftaten gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Die Verlustfeststellung muss stets auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit liegt nur dann vor, wenn die Verlustfeststellung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dieses Ziel darf unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (EuGH, Urteil vom 23. November 2010 , Az. C-145/09, Rn. 49 f.).
61 
Im Fall des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die den Erlass der Verlustfeststellung erlauben. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderte Mindestschwere der Tat liegt vor [dazu a)]. Die vom Kläger begangene Tat eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung ist abstrakt unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren [dazu b)]. Auch die konkret vom Kläger begangene Tat weist unter Würdigung der gesamten Umstände ihrer Begehung einen besonders hohen Schweregrad auf und ist daher unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren [dazu c)].
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a) Der Kläger wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und damit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU). Mithin wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die über dem in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Mindestmaß liegt. Allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren genügt jedoch nicht für das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr handelt es sich bei dem in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Strafmaß um ein Mindestkriterium für die Schwere der Tat. Strafrechtliche Verurteilungen unter 5 Jahren können in keinem Fall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit darstellen, die eine Verlustfeststellung bei einem privilegierten Unionsbürger rechtfertigen (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 27).
63 
Bei Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren geführt haben, ist zudem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob vom Betroffenen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im gemeinschaftsrechtlichen Sinn ausgeht (BeckOK AuslR/Kurzidem, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 27).
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b) Bei dem vom Kläger begangenen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung handelt es sich nicht um eine Tat nach Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV. Die Tat ist jedoch abstrakt mit den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Taten von ihrer Schwere her, auch unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Schutzzwecks, vergleichbar und daher ebenfalls unter den Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren.
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Zwar handelt es sich bei den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Straftaten um besonders schwerwiegende Straftaten, die der organisierten Kriminalität (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel und illegaler Waffenhandel, Geldwäsche) zuzurechnen sind und bzw. oder die Einrichtungen des Staates gefährden (Terrorismus, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln und Computerkriminalität). Häufig haben diese Straftaten auch grenzüberschreitenden Bezug (so auch OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14). Die vom Kläger begangene Tat hat demgegenüber weder einen grenzüberschreitenden Bezug, noch gehört der Kläger der organisierten Kriminalität an, noch hat der Kläger durch seine Tat Einrichtungen des Staates gefährdet. Gleichwohl handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Tat um eine Tat, welche die physische Sicherheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt und welche einen besonderen Schweregrad aufweist und daher unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren ist. Da der dem EuGH (Urteil vom 22. Mai 2012, Az. C-348/09) unterbreitete Sachverhalt keinerlei grenzüberschreitenden Bezug oder eine sonstige über den Nahbereich des Straftäters hinausweisende Gefährlichkeit aufgewiesen hat, kann die Inbezugnahme von Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV nicht als Hinweis darauf gedeutet werden, dass der Gerichtshof nur potentiell grenzüberschreitende oder in irgendeiner Form organisierte Straftaten als dem Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG unterfallend kennzeichnen wollte. Der Hinweis des EuGH auf diese Vorschrift ist daher vielmehr so zu verstehen, dass den von der dortigen Aufzählung umfassten strafrechtlich geschützten … ist (OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14). Auch wenn Mord und Totschlag nicht in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannt sind, ist das Leben ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und wird daher auch im Europarecht besonders geschützt (Art. 6 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 Abs. 1 EU-GRCharta, Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 EUV iVm Art. 2 EMRK). Die Tötungsdelikte gehören zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes überhaupt, der in allen europäischen Staaten gleichermaßen anerkannt ist. Zudem schützt auch die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der sich auch die Europäische Union verpflichtet hat (Art. 2 Satz 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 EUV iVm Art. 1 EU-GRCharta; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az. C-36/02, Omega/ Stadt Bonn), einen Kern körperlicher und geistiger Integrität (Herdegen, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, 96. EL November 2021, Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.). Mithin stellt der Schutz des Lebens ein grundlegendes gesellschaftliches Interesse dar, dessen Verletzung geeignet ist, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit zu fallen. Angesichts dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dem Delikt des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) ein vergleichbar hohes Gewicht wie den ausdrücklich in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Delikten beizumessen.
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c) Auch die konkret vom Kläger begangene Tat eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung ist unter das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren. Zwar ist der Fall des Klägers insoweit anders gelagert als der vom OVG Saarland (Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14) zu entscheidende Fall, als beim Kläger kein Mordmerkmal festgestellt werden konnte und auch keine Bezüge der Tat des Klägers zu den gefährlichen Strukturen des Drogenmilieus im Inland und eventuell auch im europäischen Ausland bestehen. Vielmehr handelt es sich im Fall des Klägers um eine Beziehungstat. Die vom Kläger geplante und angekündigte Tat, die dieser vor den Augen seiner Kinder im Alter von damals 2 und 12 Jahren begangen hat, spricht jedoch für eine hohe Gewaltbereitschaft, eine hohe kriminelle Energie und erhebliche charakterliche Mängel beim Kläger und ist daher geeignet, die physische Sicherheit der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
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Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer nach Auswertung des Inhalts der Strafakten, insbesondere des Urteils des Landgerichts T. vom 18. Oktober 2018 und des im Auftrag des Landgerichts T. eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie Dr. W.. Bereits seit dem Jahr 2015 hatte sich der Kläger aufgrund von Misstrauen und Eifersucht gegenüber seiner Ehefrau zunehmend aggressiv verhalten. Es kam zu körperlichen Übergriffen gegenüber seiner Ehefrau in Form von Backpfeifen und zu schikanösem (er zwang seine Ehefrau an einem Tag dazu, ihm dreimal ein Mittagessen zuzubereiten, da er mit dem jeweiligen Essen nicht zufrieden war) und erniedrigendem (sie musste die ganze Nacht über am Tisch sitzen und wach bleiben) Verhalten. Auch nachdem sich seine Ehefrau hierauf von ihm trennte, konnte der Kläger dies nicht akzeptieren und suchte weiterhin den Kontakt zu seiner getrenntlebenden Ehefrau, auch nachdem diese den Beschluss vom 18. Oktober 2016 nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kläger erwirkt hatte. Nach Erlass des Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz hielt der Kläger seine getrenntlebende Ehefrau gegen ihren Willen fest und schlug und trat diese, als sie versuchte, sich loszureißen; aufgrund dieses Verhaltens wurde der Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 15. März 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Auch dieser Strafbefehl hielt den Kläger nicht davon ab, seine getrenntlebende Ehefrau weiterhin zu belästigen. So spitzte sich die Situation zum Jahresende 2017 massiv zu. Der Kläger übersandte seiner getrenntlebenden Ehefrau Nachrichten auf ihr Mobiltelefon, in denen er seine Tat bereits ankündigte. Bereits dieses Verhalten im Vorfeld der Tat offenbart gravierende charakterliche Mängel beim Kläger, da dieser offenbar keine sozialadäquaten Strategien im Umgang mit seiner Aggression und dem diese auslösenden Gefühl der Eifersucht hat. Weder der Beschluss vom 18. Oktober 2016 nach dem Gewaltschutzgesetz noch der Strafbefehl des Amtsgericht T. vom 15. März 2017 vermochten den Kläger zu beeindrucken und von einer weiteren Eskalation seines Verhaltens abzuhalten, obwohl er ausweislich des Gutachtens von Dr. W. die tatbezogenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte.
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Mit seinen Verhaltensweisen im Vorfeld der Tat hat der Kläger zudem ein rational zielgerichtetes Verhalten und eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Die hohe kriminelle Energie des Klägers zeigt sich weiter im Tathergang, bei dem der Kläger planmäßig und zielgerichtet vorgegangen ist und bei dem es dem Kläger offensichtlich bis zum Schluss darum ging, seine frühere Ehefrau um jeden Preis zu töten, was sich daraus ableiten lässt, dass er sich weder durch das Eingreifen seiner Tochter von der Tat abbringen ließ, noch bewegten ihn die sichtbar blutenden Verletzungen an den Händen seiner früheren Ehefrau zur Aufgabe der Tat. Mithin war es nur dem rechtzeitigen Eintreffen der Polizei geschuldet und nicht etwa einem freien Entschluss des Klägers, dass es nicht zur Vollendung der Tat kam, weshalb die Tat in ihrem Unrechtsgehalt der vollendeten Tat zumindest sehr nahe kommt. Von einer Affekttat bzw. von einer durch hochgradige affektive Einengungen hervorgerufenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist ausweislich des Gutachtens von Dr. W. nicht auszugehen. Auch die andauernden schwerwiegenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, unter denen die frühere Ehefrau des Klägers infolge der Tat leidet, sprechen dafür, die konkret vom Kläger begangene Tat unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsummieren.
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3. Vom Kläger geht auch weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft bzw. des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland berührt.
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Diese Feststellung erfordert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine aktuelle Gefahrenprognose (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102, 103; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 119; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 82; vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C355/16, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015, Az. 1 B 39/15, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, Az. 10 ZB 1171/20, juris Rn. 11).
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§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 02. April 2020 , Az. C715/17, C-718/17 und C-719/17, Rn. 157; EuGH Urteil vom 12. Dezember 2019 , Az. C-380/18, Rn. 29 und 32; EuGH, Urteil vom 04. April 2017 , Az. C-544/15, Rn. 40).
72 
Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10/12, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 03. August 2004, Az. 1 C 30/02, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 87; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, Az. 10 ZB 1171/20, juris Rn. 7). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 70; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-165/14, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 94; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-304/14, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert. Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10/12, juris Rn. 16, BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012, Az. 1 C 13/11, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 88). Es besteht daher keine dahingehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Auch eine nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr begründen keine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr. Erforderlich und ausschlaggebend ist in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10.12, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 88; OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14).
73 
Die vom Kläger begangene Tat lässt ein hohes Maß an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft und charakterlichen Mängeln erkennen (Vgl. hierzu die obigen Ausführungen zum Vorliegen „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“). Auch das Verhalten des Klägers nach der Tat lässt auf eine weiterhin bestehende tatsächliche und gegenwärtige Gefahr schließen. So ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. W., dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein eigenes Verhalten selbstkritisch zu würdigen. So hat aus Sicht des Klägers seine frühere Ehefrau die Familie zerstört. Seine eigene unbegründete Eifersucht und die daraus resultierende Spirale an zunehmender Gewalt blendet er völlig aus.
74 
Hieran hat sich nach dem Eindruck der Kammer nichts durchgreifend geändert. Vom Kläger geht auch nach beinahe 4-jährigem Strafvollzug noch immer eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, da er den von ihm begangenen versuchten Totschlag bisher nicht erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet hat. Da er behauptet, sich nicht an die Tat zu erinnern, ist eine Aufarbeitung der Tat ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz der JVA Offenburg vom 12. Mai 2022 erheblich erschwert, was sich gefahrerhöhend auswirkt. Gleichwohl ist es ihm abzuverlangen, seine Verhaltensmuster im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung zu analysieren und zu ändern. Bei der im Justizvollzug durchgeführten Psychotherapie, welche mit dem Ziel der Tataufarbeitung durchgeführt wurde, war es jedoch nicht möglich, die Denkmuster des Klägers nachhaltig zu verändern. So kann der Kläger weder eigene Risikofaktoren benennen noch Inhalte eines Rückfallpräventionsplans nennen. Auch Opferempathie, welche im Rahmen einer Tataufarbeitung gefördert werden könnte, ist beim Kläger ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022 nach wie vor nicht zu erkennen. Zudem macht der Kläger auch nach wie vor seine frühere Ehefrau für die Konflikte mit ihr verantwortlich und kann sich nach wie vor keine eigenen Anteile an der konfliktbehafteten Beziehung eingestehen. Da ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022 keine Änderung in der Denk- und Sichtweise des Klägers stattfand und auch etwaige Risikofaktoren nicht vollständig eruiert werden konnten, ist nach wie vor von einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr durch den Kläger, bezogen auf Gewaltdelikte und damit Delikte, welche die physische Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen, auszugehen. Hinzu kommt, dass die Konfliktsituation mit der früheren Ehefrau im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht gänzlich behoben ist. Des Weiteren ist die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zusätzlich prognostisch ungünstig zu werten (Ergebnis der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022). Als weiterer ungünstiger Faktor kommt noch hinzu, dass die beim Kläger vorhandene Motivation zur Sozialtherapie nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Straftat und das Erlernen eines sozialkompetenten Umgangs mit Eifersucht und Aggression zielt; vielmehr steht sein Ziel im Vordergrund, eine Verlegung aus dem geschlossenen Vollzug zu erlangen.
75 
Dem Ergebnis der Diagnostikkonferenz kann demnach ganz klar entnommen werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne Sozialtherapie künftig seine Eifersucht und seine Gewaltbereitschaft im Griff hat.
76 
Vor diesem Hintergrund besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles nach Überzeugung der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut den Kontakt zu seiner früheren dritten Ehefrau sucht, um seine jüngsten Kinder wieder zu sehen. Da der Kläger ohne erfolgreiche Therapie und Tataufarbeitung sich selbst weiterhin in der Opferrolle sieht und seine frühere dritte Ehefrau für die Konflikte in der Beziehung und damit letztlich auch für seine Tat verantwortlich macht, besteht aus Sicht der Kammer die erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut gegenüber seiner früheren Ehefrau aggressiv und gewalttätig wird. Auch besteht die Gefahr, dass es in zukünftigen Beziehungen des Klägers ebenfalls zu Konflikten kommt, aufgrund der er erneut aggressiv und gewalttätig wird. Mithin besteht eine erhebliche Gefahr für das sehr hohe Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Im Hinblick auf das betroffene sehr hohe Schutzgut und den zu befürchtenden großen, irreparablen Schaden steht es der Annahme einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen, dass vom Kläger lediglich eine Gefahr für wenige bestimmte Personen (die geschiedene dritte Ehefrau, eventuell die Kinder des Klägers und potentielle künftige Partnerinnen) und nicht für eine Vielzahl von Personen ausgeht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit jeder einzelnen Person.
77 
4. Schließlich ist auch die vom Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verlustfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit dem privaten Interesse des Klägers an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, Art.6GG und Art.8EMRK.
78 
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU („kann“) eine Ermessensentscheidung zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 124; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 89). Hierbei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 34; VGH
79 
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn.
124).
80 
Die gerichtliche Kontrolle des dem Beklagten zukommenden Ermessens ist nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
81 
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers eingehend gewürdigt.
82 
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Verlustfeststellung das geeignete Mittel ist, um die Gefahr von künftig vom Kläger zu erwartenden Straftaten abzuwehren, und dass angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Tat ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommt.
83 
Des Weiteren hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, das Alter des Klägers, den Integrationsstand, die familiäre und wirtschaftliche Situation sowie das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat bewertet.
84 
Dabei hat der Beklagte sich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch in zutreffender Weise mit den zu beachtenden Schutzgütern des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK auseinandergesetzt und entsprechende Verstöße verneint. Die Verlustfeststellung erweist sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig. Insbesondere ist der Beklagte umfassend auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Tatsache eingegangen, dass die vier Kinder des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Es besteht regelmäßiger Kontakt zum erwachsenen Sohn M., der sich allerdings seit der Inhaftierung auf seltene Besuche in der JVA und im Übrigen vor allem auf regelmäßige telefonische Kontakte beschränkt. Zu seiner Tochter D. hat der Kläger keinen Kontakt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger inzwischen von seiner dritten Ehefrau geschieden ist, dass die häusliche Lebensgemeinschaft des Klägers bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr bestanden hat, dass der Kläger durch sein Verhalten erhebliche Verletzungen seiner dritten Ehefrau in Kauf genommen hat und seine frühere Ehefrau keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Infolgedessen hat der Kläger auch keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern aus dritter Ehe. Auch ist es nicht ersichtlich, dass diese den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen wollen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Wohl seiner jüngsten Kinder durch die Verlustfeststellung nachhaltig beeinträchtigt sein könnte. Den Kontakt zu seinem Sohn M. kann der Kläger auch vom Ausland aus durch Telefonate, Briefe oder das Internet aufrechterhalten. Auch kann M. den Kläger in Kroatien besuchen. Vor diesem Hintergrund steht der in die Gesamtabwägung einzustellende Schutz der Familie nach Art. 6 GG der Verlustfeststellung nicht entgegen, da auch unter Berücksichtigung der inzwischen weitgehend aufgelösten familiären Bindungen das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt.
85 
Auch der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens stellt im vorliegenden Fall kein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet dar.
86 
Dabei geht die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020, Az. 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020, Az. 2 BvR 690/19, juris Rn. 20; EGMR, Urteil vom 09. April 2019 , Az. 23887/16; EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2018 , Az. 18706/16; EGMR, Urteil vom 20. November 2018 , Az. 16711/15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021, Az. 11 S 2891/20, juris Rn. 45 ff.; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 03. März 2021, Az. 11 S 2721/20, juris Rn. 14; OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2019, Az. 2 B 243/19, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.).
87 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den in Kroatien herrschenden Lebensverhältnissen nicht vorliegt. Beim Kläger handelt es sich somit nicht um einen „faktischen Inländer“.
88 
Der Kläger hat seine Kindheit und Jugendzeit in Kroatien verbracht und hat dort auch eine Berufsausbildung zum Elektrotechniker absolviert. Daher spricht der Kläger auch Kroatisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Geschwister des Klägers leben in Kroatien. Kurz bevor er den versuchten Totschlag zum Nachteil von M. T. begangen hatte und damit kurz vor seiner Inhaftierung war der Kläger nach Kroatien gereist und hat dort im Haus seiner Schwester gewohnt.
89 
II. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Kroatien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beklagten, soweit die Abschiebung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde. Der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lässt sich nicht entnehmen, dass dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen in jedem Fall Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 184).
90 
Schließlich begegnet auch die für den Fall der Haftentlassung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen Bedenken. Die zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen ist vorliegend nicht zu beanstanden. Sie entspricht der grundsätzlich geltenden, in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU geregelten gesetzlichen Mindestfrist von einem Monat. Die Frist belässt dem Kläger hinreichend Zeit, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 185).
91 
III. Auch das in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides auf 6 Jahre befristete Einreise und Aufenthaltsverbot ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
92 
1. Rechtsgrundlage für das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU.
93 
Die vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU erfolgt. Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015, 1 C 20.14, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 188; Dienelt: in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
94 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die behördliche Verlustfeststellung ausgelöste gesetzliche Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Die Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, durch welches die vormals im Aufenthaltsgesetz/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und dem Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst und gebündelt wurden, davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420, S. 105 zu § 7).
95 
Zwingende Höchstfristen sieht auch das Recht der Europäischen Union für die Bestimmung der Dauer der Frist nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Juni 1997 , Az. C-65/95 und C-111/95, Rn. 39 ff.) und aus Art. 32 Abs. 1 RL 2004/38/EG (in jedem Fall kann 3 Jahre nach Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gestellt werden) ergibt sich für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 24 f.).
96 
Daraus folgt, dass es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gibt; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 192).
97 
Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu rechtfertigen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 EU-GRCharta messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, Az. 1 C 21.07, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 193).
98 
2. In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die von dem Beklagten vorgenommene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Auffassung der Kammer geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus (siehe hierzu oben unter I. 3.). Zu Recht hat der Beklagte daher angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 9 Jahre festzusetzen ist.
99 
Ausgehend von den begangenen Straftaten des Klägers sowie der bereits ausgeführten Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr (siehe hierzu I. 3.) erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger, jedenfalls über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sachgerecht. Die vom Kläger begangene Tat lässt ein hohes Maß an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft und charakterlichen Mängeln erkennen (siehe hierzu I. 2.). Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen verfassungsrechtlich einen sehr hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Hinzu kommt die fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers, die fehlende Opferempathie und die fehlende Bereitschaft zur therapeutischen Aufarbeitung der Tat bzw. die ausschließlich aus dem Wunsch nach Vollzugslockerungen resultierende Therapiemotivation sowie die nach wie vor bestehende Konfliktsituation mit der früheren Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft, die in einem ersten Schritt auf 9 Jahre festgesetzte Frist angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
100 
Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben (Art. 7 EU-GRCharta und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Relativierung der Frist auf 6 Jahre.
101 
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Relativierung auf 6 Jahre aus Gründen des Kindeswohls vorgenommen wurde. Nach diesem Zeitraum sei insbesondere das jüngste Kind des Klägers (R.) in einem Alter, in dem es selbst entscheiden kann, ob es Kontakt zum Kläger wünscht; eine Kontaktaufnahme soll ihm dann auch ohne übermäßigen Aufwand möglich sein.
102 
Andere Belange, die für eine (weitere) Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ehe des Klägers geschieden, und die frühere Ehefrau wünscht keinen Kontakt zum Kläger. Auch zu seiner Tochter D. hat der Kläger keinen Kontakt. Dem Kläger ist es des Weiteren zuzumuten, während der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit seinem Sohn M. eine Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln durchzuführen. Auch kann M. seinen Vater in Kroatien besuchen. Der Kläger ist in Kroatien trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht entwurzelt. Er hat in Kroatien seine Kindheit und Jugendzeit verbracht und hat dort auch eine Ausbildung zum Elektrotechniker absolviert. Er spricht daher auch Kroatisch auf muttersprachlichem Niveau. Darüber hinaus leben auch alle seine Geschwister in Kroatien. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen verfassungsrechtlich einen sehr hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Vor diesem Hintergrund ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren verhältnismäßig, auch unter Würdigung des langjährigen Aufenthalts und der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

Gründe

 
38 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegen den Kläger erlassene Verlustfeststellung ist rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der vom Regierungspräsidium T. getroffenen Verlustfeststellung sind im vorliegenden Fall erfüllt (dazu I.). Somit ist auch die Androhung der Abschiebung nach Kroatien rechtmäßig (dazu II.). Auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 6 Jahre bestehen keine Bedenken (dazu III.).
39 
I. Die Ermächtigungsnorm für die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU ist § 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FreizügG/EU iVm § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, wonach der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden kann.
40 
Im Fall des Klägers, der den erhöhten Ausweisungsschutz gem. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU genießt (dazu 1.), liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit (dazu 2.) vor. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht auch nach wie vor eine tatsächliche, hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU), vom Kläger aus (dazu 3.). Schließlich ist auch die vom Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht zu beanstanden (dazu 4.). Die angefochtene Verlustfeststellung beruht auch auf einer nicht zu beanstandenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit dem privaten Interesse des Klägers an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, Art.6GG und Art.8EMRK (dazu 4.).
41 
1. Gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU darf eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Für die Frage, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde abzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102). Mithin ist im vorliegenden Fall für die Frage, ob der Kläger erhöhten Ausweisungsschutz genießt, auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides und damit auf den 20. April 2020 abzustellen.
42 
Die Voraussetzungen einer Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eines Unionsbürgers nach § 6 FreizügG/EU (Art. 28 RL 2004/38/EG) beruhen auf einem abgestuften System. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die mit der Richtlinie 2004/38/EG geschaffene Regelung zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen auf das Maß der Integration der betroffenen Person im Aufnahmemitgliedstaat ab, so dass dieser Schutz umso stärker ist, je besser der Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat integriert ist (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 < M.G. >, Az. C-400/12, Rn. 30 f.; EuGH, Urteil vom 23. November 2010 < Tsakouridis >, Az. C-145/09, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 104). Dieser Intention folgend sehen § 6 FreizügG/EU und Art. 27 f. RL 2004/38/EG unterschiedlich hohe Eingriffsschwellen vor. Während eine Verlustfeststellung im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) bereits aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erfolgen kann, darf einem Unionsbürger mit einem Daueraufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit das Freizügigkeitsrecht entzogen werden. Bei Unionsbürgern, die entweder ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten oder minderjährig sind, ist gemäß § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) ein Einschreiten nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 104).
43 
Demzufolge ist abgestuft zu prüfen, ob ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG) besteht. Falls dieser Schutz nicht besteht, ist in den Blick zu nehmen, ob für den Betroffenen der besondere Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) gilt. Sollte dies jeweils zu verneinen sein, verbleibt es bei der Prüfung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 105).
44 
Die Tatbestandsvoraussetzungen sind dabei jeweils unionsrechtlich auszulegen, da sie der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG dienen (vgl. hierzu grundsätzlich BVerwG, Urteil vom 03. August 2004, Az. 1 C 30.02, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 106). Maßgeblich sind damit insbesondere Art. 27 ff. RL 2004/38/EG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dessen Auslegung des Unionsrechts die nationalen Behörden und Gerichte grundsätzlich bindet (vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2020, Az. 2 BvR 859/15 u.a., juris Rn. 112 f.; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016, Az. 2 BvR 2728/13 u.a., juris Rn. 158 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 106).
45 
Der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU setzt gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU einen zehnjährigen Aufenthalt des Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen im Bundesgebiet voraus. Dieser Aufenthalt muss ununterbrochen und rechtmäßig gewesen sein. Bei dem integrationsabhängigen gestuften Schutzsystem erwirbt der Unionsbürger bei entsprechender Aufenthaltsdauer den höchsten Grad der erreichbaren Integrations- und Schutzstufe nur, wenn zuvor das in § 4a FreizügG/EU vorgesehene Recht auf Daueraufenthalt erlangt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 108; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 23; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 6 FreizügG/EU Rn.
58).
46 
Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht gemäß § 4a Abs. 1 FreizügG/EU (Art. 16 Abs. 1 RL 2004/38/EG) nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet. Unter dem Begriff des „rechtmäßigen Aufenthalts“ in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/38/EG, der durch § 4a FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt wurde, ist dabei nur ein Aufenthalt zu verstehen, der im Einklang mit den in der RL 2004/38/EG vorgesehenen, insbesondere mit den in Art. 7 RL 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht. Der Betroffene muss während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt haben (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 < K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie und H.F. gegen Belgischen Staat >, Az. C 331/16, Rn. 73 f.; EuGH, Urteil vom 17. April 2018 < B und Vomero >, Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 59; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 , Az. C-424/10, Rn. 46). Nach Ablauf von fünf Jahren entsteht das Daueraufenthaltsrecht kraft Gesetzes und erlischt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen nach § 4a Abs. 7 und § 6 Abs. 4 FreizügG/EU.
47 
Zugunsten des Klägers ist ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a FreizügG/EU entstanden [dazu a)]. Der Kläger hatte auch in den letzten 10 Jahren vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides seinen Aufenthalt im Bundesgebiet. Durch die Haft des Klägers seit dem 1. Januar 2018 wurde sein Aufenthalt nicht unterbrochen [dazu b)].
48 
a) Der Kläger war jedenfalls im Zeitraum von 2007 bis Dezember 2016 und damit mehr als 5 Jahre aufgrund seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU. Dabei sind die Zeiten vor dem Beitritt Kroatiens zur EU am 1. Juli 2013 zu berücksichtigten, da sie im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 RL 2004/38/EG zurückgelegt worden sind (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 24).
49 
Zudem dürften auch schon ab der Einreise des Klägers im Jahr 1990 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU (Art 7 Abs. 1 a) RL 2004/38/EG) aufgrund der abhängigen Beschäftigungen des Klägers vorgelegen haben.
50 
b) Grundsätzlich muss der gem. § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU erforderliche Aufenthalt des Unionsbürgers im Bundesgebiet in den letzten zehn Jahren vor Erlass des angefochtenen Bescheides über die Verlustfeststellung ununterbrochen sein (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 < B und Vomero >, Az. C-316/16 und C-424/16, Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 109), was beim Kläger auch der Fall ist, da er sich bereits seit dem Jahr 1990 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
51 
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterbrechen jedoch Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 70). Zur Beurteilung der Frage, ob die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind, ist eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen. Der maßgebliche Zeitpunkt für diese umfassende Beurteilung ist der Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102). Zu den für die Beurteilung relevanten Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. Ebenfalls zu berücksichtigen ist gegebenenfalls der Umstand, dass der Betroffene in den letzten 10 Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 70, 83). Je fester die Integrationsbande zum Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht, sind, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 72). Die Art der Straftat und die Umstände ihrer Begehung lassen ermessen, in welchem Maß sich der Betroffene gegebenenfalls der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats entfremdet hat. Sein Verhalten während der Haft kann wiederum dazu beitragen, dass eine solche Entfremdung verstärkt wird, oder aber im Gegenteil dazu, dass im Hinblick auf die baldige Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats zuvor zu diesem geknüpfte Integrationsbande aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C424/16, juris Rn. 74).
52 
Insbesondere bei einem Unionsbürger, der vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann jedoch der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Anderenfalls würde dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt wird, welches zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C316/16 und C-424/16, juris Rn. 71). Zudem würde die Annahme der Unterbrechung des zehnjährigen Aufenthalts durch die Haft aufgrund der Tat, wegen der die Ausweisungsverfügung ergangen ist, je nach dem Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu beliebigen oder der Gleichheit abträglichen Ergebnissen führen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018, Az. C-316/16 und C-424/16, juris Rn. 76).
53 
Im vorliegenden Fall könnte allenfalls die Art der Tat, die zum Erlass der Verlustfeststellung geführt hat (versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der getrenntlebenden Ehefrau des Klägers sowie fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Tochter des Klägers), zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren geführt haben, da der Kläger durch diese Tat wohl die letzten verbliebenen familiären Bande zu seiner dritten Ehefrau (M. T.) und seinen Kindern aus dieser Ehe gekappt hat. Weitere Anhaltspunkte für ein Abreißen der Integrationsbande gibt es jedoch nicht. Nach wie vor besteht die familiäre Beziehung des Klägers insbesondere zu seinem Sohn M.. Gegen die Annahme einer Diskontinuität spricht des Weiteren die gute Führung des Klägers in der Haft, insbesondere die dem Kläger stets bescheinigten überdurchschnittlichen Arbeitsleistungen, die nach der Haft die erneute berufliche Integration des Klägers erwarten lassen. Vor allem aber spricht der sehr lange, ununterbrochen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland von fast 30 Jahren im Zeitpunkt der Tat, während dessen der Kläger nicht straffällig wurde und sich auch wirtschaftlich und familiär integriert hatte, gegen die Annahme, dass die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts durch die aktuelle Haft im Zeitpunkt der Verlustfeststellung unterbrochen war. An die Annahme, dass die Kontinuität des zehnjährigen Aufenthalts durch die Haft wegen der Tat, die zum Erlass des angefochtenen Bescheides führte, unterbrochen wurde, sind nach der Rechtsprechung des EuGH - wie oben aufgezeigt - strenge Anforderungen zu stellen, da dem Erlass einer Ausweisungsverfügung gegenüber einem Unionsbürger mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet regelmäßig die Verurteilung zu einer mindestens 5-jährigen Haftstrafe vorausgeht und da somit andernfalls regelmäßig der erhöhte Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ins Leere gehen würde. Vor diesem Hintergrund vermag allein die regelmäßig schwere Tat, welche Anlass für den Erlass der Verlustfeststellung war, ohne weitere gravierende Anhaltspunkte für eine Diskontinuität der Integration nicht zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von 10 Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 a) RL 2004/38/EG zu führen.
54 
2. Die für eine Verlustfeststellung im Falle des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU erforderlichen zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit liegen im Fall des Klägers vor. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. In der Variante des § 6 Abs. 5 Satz 3, 1. Alt. FreizügG/EU ist die Verurteilung zu einer der dort genannten Strafen notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für den Erlass einer Verlustfeststellung. Da die nationale Regelung allein auf das Strafmaß, nicht hingegen auf die Qualität des verwirklichten strafrechtlichen Handelns abstellt, bedarf sie mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG und das darin formulierte Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ der fallbezogenen unionsrechtskonformen Auslegung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 110; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. März 2021, Az. 12 S 3587/20, juris Rn. 11; Kurzidem in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 6 FreizügG/EU Rn. 27 f).
55 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dem Grunde nach geklärt. Er hat eine spezifische unionsrechtliche Bedeutung und ist daher nicht mit dem im deutschen nationalen Gefahrenabwehrrecht enthaltenen Begriff der öffentlichen Sicherheit gleichzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 111; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 78). Obwohl es sich um einen Begriff handelt, der im Unionsrecht weit verbreitet ist, kann seine genaue Bedeutung je nach Kontext unterschiedlich sein. Für die Bestimmung seiner Tragweite sind daher Wortlaut und Kontext der jeweiligen Vorschriften, die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, sowie deren Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 04. April 2017 < S.F. >, Az. C-544/15, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 < E.P. >, Az. C-380/18, Rn. 28 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 111).
56 
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats. Die innere Sicherheit kann insbesondere durch eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigt sein. Erfasst sind auch die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität, des Terrorismus sowie der anderen in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereiche. Die äußere Sicherheit kann insbesondere durch die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder der militärischen Interessen dieses Mitgliedstaats oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker beeinträchtigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 < K. und H.F. >, Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 42, EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 < K.A. u. a .>, Az. C-82/16, Rn. 91; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 112).
57 
Im Falle einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU muss der Grund der öffentlichen Sicherheit darüber hinaus ein zwingender sein. In Umsetzung des Art. 28 Abs. 3 a) der RL 2004/38/EG setzt der Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit dabei nicht nur das Vorliegen einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit voraus, sondern darüber hinaus, dass diese einen besonders hohen Schweregrad aufweist. Eine Verlustfeststellung ist hier nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf außergewöhnliche Umstände begrenzt (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 , Az. C-145/09, Rn. 40 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 113). Diese Auslegung entspricht auch dem 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG, der ausführt, dass gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden soll (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 113).
58 
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG von den Mitgliedstaaten festgelegt; diese unterliegen hierbei jedoch der unionsrechtlichen Kontrolle (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 22 f.). Im Falle der Verurteilung wegen Straftaten ist Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dahingehend auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV angeführten (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigungen eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen
59 
Sicherheit fallen können (EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C348/09, Rn. 33 f.).
60 
Eine Verlustfeststellung kann im Falle der Verwirklichung solcher Straftaten gerechtfertigt werden, wenn die Art und Weise ihrer Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Die Verlustfeststellung muss stets auf eine individuelle Prüfung des Einzelfalls gestützt werden. Ein zwingender Grund der öffentlichen Sicherheit liegt nur dann vor, wenn die Verlustfeststellung angesichts der außergewöhnlichen Schwere der Bedrohung für den Schutz der Interessen, die mit ihr gewahrt werden sollen, erforderlich ist. Dieses Ziel darf unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer im Aufnahmemitgliedstaat des Unionsbürgers und insbesondere der schweren negativen Folgen, die eine solche Maßnahme für Unionsbürger haben kann, die vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, nicht durch weniger strikte Maßnahmen erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der außergewöhnliche Charakter der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit aufgrund des persönlichen Verhaltens der betroffenen Person nach Maßgabe der verwirkten und verhängten Strafen, des Grades der Beteiligung an der kriminellen Aktivität, des Umfangs des Schadens und gegebenenfalls der Rückfallneigung gegen die Gefahr abzuwägen, die Resozialisierung des Unionsbürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den er vollständig integriert ist, zu gefährden (EuGH, Urteil vom 23. November 2010 , Az. C-145/09, Rn. 49 f.).
61 
Im Fall des Klägers liegen zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit vor, die den Erlass der Verlustfeststellung erlauben. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderte Mindestschwere der Tat liegt vor [dazu a)]. Die vom Kläger begangene Tat eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung ist abstrakt unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren [dazu b)]. Auch die konkret vom Kläger begangene Tat weist unter Würdigung der gesamten Umstände ihrer Begehung einen besonders hohen Schweregrad auf und ist daher unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren [dazu c)].
62 
a) Der Kläger wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und damit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren verurteilt (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU). Mithin wurde der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die über dem in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Mindestmaß liegt. Allein die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren genügt jedoch nicht für das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit. Vielmehr handelt es sich bei dem in § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU geforderten Strafmaß um ein Mindestkriterium für die Schwere der Tat. Strafrechtliche Verurteilungen unter 5 Jahren können in keinem Fall zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit darstellen, die eine Verlustfeststellung bei einem privilegierten Unionsbürger rechtfertigen (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 27).
63 
Bei Straftaten, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren geführt haben, ist zudem in jedem Einzelfall zu prüfen, ob vom Betroffenen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im gemeinschaftsrechtlichen Sinn ausgeht (BeckOK AuslR/Kurzidem, 33. Ed. 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 27).
64 
b) Bei dem vom Kläger begangenen versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung handelt es sich nicht um eine Tat nach Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV. Die Tat ist jedoch abstrakt mit den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Taten von ihrer Schwere her, auch unter dem Blickwinkel des unionsrechtlichen Schutzzwecks, vergleichbar und daher ebenfalls unter den Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren.
65 
Zwar handelt es sich bei den in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Straftaten um besonders schwerwiegende Straftaten, die der organisierten Kriminalität (Terrorismus, Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel und illegaler Waffenhandel, Geldwäsche) zuzurechnen sind und bzw. oder die Einrichtungen des Staates gefährden (Terrorismus, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln und Computerkriminalität). Häufig haben diese Straftaten auch grenzüberschreitenden Bezug (so auch OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14). Die vom Kläger begangene Tat hat demgegenüber weder einen grenzüberschreitenden Bezug, noch gehört der Kläger der organisierten Kriminalität an, noch hat der Kläger durch seine Tat Einrichtungen des Staates gefährdet. Gleichwohl handelt es sich bei der vom Kläger begangenen Tat um eine Tat, welche die physische Sicherheit der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt und welche einen besonderen Schweregrad aufweist und daher unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren ist. Da der dem EuGH (Urteil vom 22. Mai 2012, Az. C-348/09) unterbreitete Sachverhalt keinerlei grenzüberschreitenden Bezug oder eine sonstige über den Nahbereich des Straftäters hinausweisende Gefährlichkeit aufgewiesen hat, kann die Inbezugnahme von Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV nicht als Hinweis darauf gedeutet werden, dass der Gerichtshof nur potentiell grenzüberschreitende oder in irgendeiner Form organisierte Straftaten als dem Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG unterfallend kennzeichnen wollte. Der Hinweis des EuGH auf diese Vorschrift ist daher vielmehr so zu verstehen, dass den von der dortigen Aufzählung umfassten strafrechtlich geschützten … ist (OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14). Auch wenn Mord und Totschlag nicht in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannt sind, ist das Leben ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und wird daher auch im Europarecht besonders geschützt (Art. 6 Abs. 1 EUV iVm Art. 2 Abs. 1 EU-GRCharta, Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 EUV iVm Art. 2 EMRK). Die Tötungsdelikte gehören zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes überhaupt, der in allen europäischen Staaten gleichermaßen anerkannt ist. Zudem schützt auch die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der sich auch die Europäische Union verpflichtet hat (Art. 2 Satz 1 EUV, Art. 6 Abs. 1 EUV iVm Art. 1 EU-GRCharta; EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2004, Az. C-36/02, Omega/ Stadt Bonn), einen Kern körperlicher und geistiger Integrität (Herdegen, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, 96. EL November 2021, Art. 1 Abs. 1 Rn. 95 ff.). Mithin stellt der Schutz des Lebens ein grundlegendes gesellschaftliches Interesse dar, dessen Verletzung geeignet ist, die Ruhe und physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen und damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit zu fallen. Angesichts dessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dem Delikt des versuchten Totschlags (§§ 212, 22 StGB) ein vergleichbar hohes Gewicht wie den ausdrücklich in Art. 83 Abs. 1 UA 2 AEUV genannten Delikten beizumessen.
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c) Auch die konkret vom Kläger begangene Tat eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung ist unter das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsumieren. Zwar ist der Fall des Klägers insoweit anders gelagert als der vom OVG Saarland (Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14) zu entscheidende Fall, als beim Kläger kein Mordmerkmal festgestellt werden konnte und auch keine Bezüge der Tat des Klägers zu den gefährlichen Strukturen des Drogenmilieus im Inland und eventuell auch im europäischen Ausland bestehen. Vielmehr handelt es sich im Fall des Klägers um eine Beziehungstat. Die vom Kläger geplante und angekündigte Tat, die dieser vor den Augen seiner Kinder im Alter von damals 2 und 12 Jahren begangen hat, spricht jedoch für eine hohe Gewaltbereitschaft, eine hohe kriminelle Energie und erhebliche charakterliche Mängel beim Kläger und ist daher geeignet, die physische Sicherheit der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen.
67 
Zu dieser Einschätzung kommt die Kammer nach Auswertung des Inhalts der Strafakten, insbesondere des Urteils des Landgerichts T. vom 18. Oktober 2018 und des im Auftrag des Landgerichts T. eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Psychiatrie, Forensische Psychiatrie Dr. W.. Bereits seit dem Jahr 2015 hatte sich der Kläger aufgrund von Misstrauen und Eifersucht gegenüber seiner Ehefrau zunehmend aggressiv verhalten. Es kam zu körperlichen Übergriffen gegenüber seiner Ehefrau in Form von Backpfeifen und zu schikanösem (er zwang seine Ehefrau an einem Tag dazu, ihm dreimal ein Mittagessen zuzubereiten, da er mit dem jeweiligen Essen nicht zufrieden war) und erniedrigendem (sie musste die ganze Nacht über am Tisch sitzen und wach bleiben) Verhalten. Auch nachdem sich seine Ehefrau hierauf von ihm trennte, konnte der Kläger dies nicht akzeptieren und suchte weiterhin den Kontakt zu seiner getrenntlebenden Ehefrau, auch nachdem diese den Beschluss vom 18. Oktober 2016 nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Kläger erwirkt hatte. Nach Erlass des Beschlusses nach dem Gewaltschutzgesetz hielt der Kläger seine getrenntlebende Ehefrau gegen ihren Willen fest und schlug und trat diese, als sie versuchte, sich loszureißen; aufgrund dieses Verhaltens wurde der Kläger durch den Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 15. März 2017 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen eines Vergehens nach dem Gewaltschutzgesetz und vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Auch dieser Strafbefehl hielt den Kläger nicht davon ab, seine getrenntlebende Ehefrau weiterhin zu belästigen. So spitzte sich die Situation zum Jahresende 2017 massiv zu. Der Kläger übersandte seiner getrenntlebenden Ehefrau Nachrichten auf ihr Mobiltelefon, in denen er seine Tat bereits ankündigte. Bereits dieses Verhalten im Vorfeld der Tat offenbart gravierende charakterliche Mängel beim Kläger, da dieser offenbar keine sozialadäquaten Strategien im Umgang mit seiner Aggression und dem diese auslösenden Gefühl der Eifersucht hat. Weder der Beschluss vom 18. Oktober 2016 nach dem Gewaltschutzgesetz noch der Strafbefehl des Amtsgericht T. vom 15. März 2017 vermochten den Kläger zu beeindrucken und von einer weiteren Eskalation seines Verhaltens abzuhalten, obwohl er ausweislich des Gutachtens von Dr. W. die tatbezogenen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hatte.
68 
Mit seinen Verhaltensweisen im Vorfeld der Tat hat der Kläger zudem ein rational zielgerichtetes Verhalten und eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Die hohe kriminelle Energie des Klägers zeigt sich weiter im Tathergang, bei dem der Kläger planmäßig und zielgerichtet vorgegangen ist und bei dem es dem Kläger offensichtlich bis zum Schluss darum ging, seine frühere Ehefrau um jeden Preis zu töten, was sich daraus ableiten lässt, dass er sich weder durch das Eingreifen seiner Tochter von der Tat abbringen ließ, noch bewegten ihn die sichtbar blutenden Verletzungen an den Händen seiner früheren Ehefrau zur Aufgabe der Tat. Mithin war es nur dem rechtzeitigen Eintreffen der Polizei geschuldet und nicht etwa einem freien Entschluss des Klägers, dass es nicht zur Vollendung der Tat kam, weshalb die Tat in ihrem Unrechtsgehalt der vollendeten Tat zumindest sehr nahe kommt. Von einer Affekttat bzw. von einer durch hochgradige affektive Einengungen hervorgerufenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ist ausweislich des Gutachtens von Dr. W. nicht auszugehen. Auch die andauernden schwerwiegenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen, unter denen die frühere Ehefrau des Klägers infolge der Tat leidet, sprechen dafür, die konkret vom Kläger begangene Tat unter das Tatbestandsmerkmal „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ zu subsummieren.
69 
3. Vom Kläger geht auch weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft bzw. des Mitgliedstaats Bundesrepublik Deutschland berührt.
70 
Diese Feststellung erfordert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine aktuelle Gefahrenprognose (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 102, 103; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 119; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 82; vgl. EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C355/16, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015, Az. 1 B 39/15, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, Az. 10 ZB 1171/20, juris Rn. 11).
71 
§ 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert eine hinreichend schwere Gefährdung (vgl. auch Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadenseintritts aus. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 02. April 2020 , Az. C715/17, C-718/17 und C-719/17, Rn. 157; EuGH Urteil vom 12. Dezember 2019 , Az. C-380/18, Rn. 29 und 32; EuGH, Urteil vom 04. April 2017 , Az. C-544/15, Rn. 40).
72 
Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10/12, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 03. August 2004, Az. 1 C 30/02, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 122; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 87; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Juli 2020, Az. 10 ZB 1171/20, juris Rn. 7). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 70; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-165/14, Rn. 86; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2018 , Az. C-82/16, Rn. 94; EuGH, Urteil vom 13. September 2016 , Az. C-304/14, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert. Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10/12, juris Rn. 16, BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012, Az. 1 C 13/11, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 88). Es besteht daher keine dahingehende Regel, dass bei schwerwiegenden Taten das abgeurteilte Verhalten die hinreichende Besorgnis neuer Verfehlungen begründet. Auch eine nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr begründen keine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr. Erforderlich und ausschlaggebend ist in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013, Az. 1 C 10.12, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 88; OVG Saarland, Urteil vom 30. April 2015, Az. 2 A 265/14).
73 
Die vom Kläger begangene Tat lässt ein hohes Maß an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft und charakterlichen Mängeln erkennen (Vgl. hierzu die obigen Ausführungen zum Vorliegen „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“). Auch das Verhalten des Klägers nach der Tat lässt auf eine weiterhin bestehende tatsächliche und gegenwärtige Gefahr schließen. So ergibt sich aus dem Gutachten von Dr. W., dass der Kläger nicht in der Lage ist, sein eigenes Verhalten selbstkritisch zu würdigen. So hat aus Sicht des Klägers seine frühere Ehefrau die Familie zerstört. Seine eigene unbegründete Eifersucht und die daraus resultierende Spirale an zunehmender Gewalt blendet er völlig aus.
74 
Hieran hat sich nach dem Eindruck der Kammer nichts durchgreifend geändert. Vom Kläger geht auch nach beinahe 4-jährigem Strafvollzug noch immer eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, da er den von ihm begangenen versuchten Totschlag bisher nicht erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet hat. Da er behauptet, sich nicht an die Tat zu erinnern, ist eine Aufarbeitung der Tat ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz der JVA Offenburg vom 12. Mai 2022 erheblich erschwert, was sich gefahrerhöhend auswirkt. Gleichwohl ist es ihm abzuverlangen, seine Verhaltensmuster im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung zu analysieren und zu ändern. Bei der im Justizvollzug durchgeführten Psychotherapie, welche mit dem Ziel der Tataufarbeitung durchgeführt wurde, war es jedoch nicht möglich, die Denkmuster des Klägers nachhaltig zu verändern. So kann der Kläger weder eigene Risikofaktoren benennen noch Inhalte eines Rückfallpräventionsplans nennen. Auch Opferempathie, welche im Rahmen einer Tataufarbeitung gefördert werden könnte, ist beim Kläger ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022 nach wie vor nicht zu erkennen. Zudem macht der Kläger auch nach wie vor seine frühere Ehefrau für die Konflikte mit ihr verantwortlich und kann sich nach wie vor keine eigenen Anteile an der konfliktbehafteten Beziehung eingestehen. Da ausweislich des Ergebnisses der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022 keine Änderung in der Denk- und Sichtweise des Klägers stattfand und auch etwaige Risikofaktoren nicht vollständig eruiert werden konnten, ist nach wie vor von einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr durch den Kläger, bezogen auf Gewaltdelikte und damit Delikte, welche die physische Sicherheit der Bevölkerung beeinträchtigen, auszugehen. Hinzu kommt, dass die Konfliktsituation mit der früheren Ehefrau im Hinblick auf die gemeinsamen Kinder nicht gänzlich behoben ist. Des Weiteren ist die narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zusätzlich prognostisch ungünstig zu werten (Ergebnis der Diagnostikkonferenz vom 12. Mai 2022). Als weiterer ungünstiger Faktor kommt noch hinzu, dass die beim Kläger vorhandene Motivation zur Sozialtherapie nicht auf eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Straftat und das Erlernen eines sozialkompetenten Umgangs mit Eifersucht und Aggression zielt; vielmehr steht sein Ziel im Vordergrund, eine Verlegung aus dem geschlossenen Vollzug zu erlangen.
75 
Dem Ergebnis der Diagnostikkonferenz kann demnach ganz klar entnommen werden, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger ohne Sozialtherapie künftig seine Eifersucht und seine Gewaltbereitschaft im Griff hat.
76 
Vor diesem Hintergrund besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles nach Überzeugung der Kammer eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut den Kontakt zu seiner früheren dritten Ehefrau sucht, um seine jüngsten Kinder wieder zu sehen. Da der Kläger ohne erfolgreiche Therapie und Tataufarbeitung sich selbst weiterhin in der Opferrolle sieht und seine frühere dritte Ehefrau für die Konflikte in der Beziehung und damit letztlich auch für seine Tat verantwortlich macht, besteht aus Sicht der Kammer die erhebliche Gefahr, dass der Kläger erneut gegenüber seiner früheren Ehefrau aggressiv und gewalttätig wird. Auch besteht die Gefahr, dass es in zukünftigen Beziehungen des Klägers ebenfalls zu Konflikten kommt, aufgrund der er erneut aggressiv und gewalttätig wird. Mithin besteht eine erhebliche Gefahr für das sehr hohe Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit. Im Hinblick auf das betroffene sehr hohe Schutzgut und den zu befürchtenden großen, irreparablen Schaden steht es der Annahme einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht entgegen, dass vom Kläger lediglich eine Gefahr für wenige bestimmte Personen (die geschiedene dritte Ehefrau, eventuell die Kinder des Klägers und potentielle künftige Partnerinnen) und nicht für eine Vielzahl von Personen ausgeht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für das Leben und die körperliche Unversehrtheit jeder einzelnen Person.
77 
4. Schließlich ist auch die vom Beklagten nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 FreizügG/EU getroffene Ermessensentscheidung bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verlustfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Abwägung des öffentlichen Interesses am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit dem privaten Interesse des Klägers an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG, Art.6GG und Art.8EMRK.
78 
Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verlustfeststellung erfüllt, hat die Ausländerbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU („kann“) eine Ermessensentscheidung zu treffen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 124; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 11 S 955/19, juris Rn. 89). Hierbei sind der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren und insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) genannten Umstände zu berücksichtigen. Danach sind bei der Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer Ermessensentscheidung setzt die unionsrechtliche Anforderung um, unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der Grundrechte die Gefahr, die das persönliche Verhalten des Unionsbürgers darstellt, gegen den Schutz der diesem nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte abzuwägen (EuGH, Urteil vom 02. Mai 2018 , Az. C-331/16 und C-355/16, Rn. 62; EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 , Az. C-348/09, Rn. 34; VGH
79 
Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn.
124).
80 
Die gerichtliche Kontrolle des dem Beklagten zukommenden Ermessens ist nach § 114 VwGO dahingehend eingeschränkt, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
81 
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in seinem Ermessen liegt, und die tatbezogenen Umstände sowie die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers eingehend gewürdigt.
82 
Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Verlustfeststellung das geeignete Mittel ist, um die Gefahr von künftig vom Kläger zu erwartenden Straftaten abzuwehren, und dass angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Tat ein milderes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht in Betracht kommt.
83 
Des Weiteren hat der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid hinreichend und ordnungsgemäß die gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 1 RL 2004/38/EG) zu berücksichtigenden Belange abgewogen und dabei die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland, das Alter des Klägers, den Integrationsstand, die familiäre und wirtschaftliche Situation sowie das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat bewertet.
84 
Dabei hat der Beklagte sich im Rahmen seiner Ermessenserwägungen auch in zutreffender Weise mit den zu beachtenden Schutzgütern des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 Abs. 1 EMRK auseinandergesetzt und entsprechende Verstöße verneint. Die Verlustfeststellung erweist sich auch vor diesem Hintergrund als verhältnismäßig. Insbesondere ist der Beklagte umfassend auf den langjährigen Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und auf die Tatsache eingegangen, dass die vier Kinder des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland leben und die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Es besteht regelmäßiger Kontakt zum erwachsenen Sohn M., der sich allerdings seit der Inhaftierung auf seltene Besuche in der JVA und im Übrigen vor allem auf regelmäßige telefonische Kontakte beschränkt. Zu seiner Tochter D. hat der Kläger keinen Kontakt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Kläger inzwischen von seiner dritten Ehefrau geschieden ist, dass die häusliche Lebensgemeinschaft des Klägers bereits vor seiner Inhaftierung nicht mehr bestanden hat, dass der Kläger durch sein Verhalten erhebliche Verletzungen seiner dritten Ehefrau in Kauf genommen hat und seine frühere Ehefrau keinen Kontakt mehr zu ihm wünscht. Infolgedessen hat der Kläger auch keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern aus dritter Ehe. Auch ist es nicht ersichtlich, dass diese den Kontakt zu ihm wiederaufnehmen wollen. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Wohl seiner jüngsten Kinder durch die Verlustfeststellung nachhaltig beeinträchtigt sein könnte. Den Kontakt zu seinem Sohn M. kann der Kläger auch vom Ausland aus durch Telefonate, Briefe oder das Internet aufrechterhalten. Auch kann M. den Kläger in Kroatien besuchen. Vor diesem Hintergrund steht der in die Gesamtabwägung einzustellende Schutz der Familie nach Art. 6 GG der Verlustfeststellung nicht entgegen, da auch unter Berücksichtigung der inzwischen weitgehend aufgelösten familiären Bindungen das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers überwiegt.
85 
Auch der durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK gewährleistete Schutz des Privatlebens stellt im vorliegenden Fall kein rechtliches Hindernis für die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet dar.
86 
Dabei geht die Kammer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon aus, dass zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt „faktischer Inländer“ ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich ist, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Hierfür kommt es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2020, Az. 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020, Az. 2 BvR 690/19, juris Rn. 20; EGMR, Urteil vom 09. April 2019 , Az. 23887/16; EGMR, Urteil vom 20. Dezember 2018 , Az. 18706/16; EGMR, Urteil vom 20. November 2018 , Az. 16711/15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2021, Az. 11 S 2891/20, juris Rn. 45 ff.; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 03. März 2021, Az. 11 S 2721/20, juris Rn. 14; OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2019, Az. 2 B 243/19, juris Rn. 24 f.; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 104 ff.).
87 
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den in Kroatien herrschenden Lebensverhältnissen nicht vorliegt. Beim Kläger handelt es sich somit nicht um einen „faktischen Inländer“.
88 
Der Kläger hat seine Kindheit und Jugendzeit in Kroatien verbracht und hat dort auch eine Berufsausbildung zum Elektrotechniker absolviert. Daher spricht der Kläger auch Kroatisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Geschwister des Klägers leben in Kroatien. Kurz bevor er den versuchten Totschlag zum Nachteil von M. T. begangen hatte und damit kurz vor seiner Inhaftierung war der Kläger nach Kroatien gereist und hat dort im Haus seiner Schwester gewohnt.
89 
II. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Androhung der Abschiebung des Klägers aus der Haft heraus nach Kroatien oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Beklagten, soweit die Abschiebung ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angedroht wurde. Der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU lässt sich nicht entnehmen, dass dem Unionsbürger oder seinen Familienangehörigen in jedem Fall Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise gegeben werden muss (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 184).
90 
Schließlich begegnet auch die für den Fall der Haftentlassung in Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung keinen Bedenken. Die zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen ist vorliegend nicht zu beanstanden. Sie entspricht der grundsätzlich geltenden, in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU geregelten gesetzlichen Mindestfrist von einem Monat. Die Frist belässt dem Kläger hinreichend Zeit, seine Angelegenheiten so zu regeln, dass er das Land verlassen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 185).
91 
III. Auch das in Nr. 3 des angefochtenen Bescheides auf 6 Jahre befristete Einreise und Aufenthaltsverbot ab dem Zeitpunkt der Ausreise des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
92 
1. Rechtsgrundlage für das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU.
93 
Die vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU erfolgt. Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich um eine gerichtlich voll kontrollierbare, gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 28. April 2015, 1 C 20.14, juris Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 188; Dienelt: in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 66.).
94 
Nach § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die behördliche Verlustfeststellung ausgelöste gesetzliche Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. Die Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist keine Höchstfrist vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, durch welches die vormals im Aufenthaltsgesetz/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und dem Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst und gebündelt wurden, davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (BT-Drs. 15/420, S. 105 zu § 7).
95 
Zwingende Höchstfristen sieht auch das Recht der Europäischen Union für die Bestimmung der Dauer der Frist nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17. Juni 1997 , Az. C-65/95 und C-111/95, Rn. 39 ff.) und aus Art. 32 Abs. 1 RL 2004/38/EG (in jedem Fall kann 3 Jahre nach Vollstreckung des Aufenthaltsverbots ein Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gestellt werden) ergibt sich für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 24 f.).
96 
Daraus folgt, dass es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gibt; vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 192).
97 
Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des § 6 FreizügG/EU zu rechtfertigen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 EU-GRCharta messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2015, Az. 1 C 18.14, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, Az. 1 C 21.07, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021, Az. 11 S 800/19, juris Rn. 193).
98 
2. In Anwendung dieses Maßstabes verletzt die von dem Beklagten vorgenommene Befristungsentscheidung den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Auffassung der Kammer geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit aus (siehe hierzu oben unter I. 3.). Zu Recht hat der Beklagte daher angenommen, dass unter Berücksichtigung des mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zwecks die äußerste Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 9 Jahre festzusetzen ist.
99 
Ausgehend von den begangenen Straftaten des Klägers sowie der bereits ausgeführten Einschätzung und Beurteilung der Wiederholungsgefahr (siehe hierzu I. 3.) erscheint ein an dem mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierter langfristiger, jedenfalls über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU sachgerecht. Die vom Kläger begangene Tat lässt ein hohes Maß an krimineller Energie, Gewaltbereitschaft und charakterlichen Mängeln erkennen (siehe hierzu I. 2.). Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen verfassungsrechtlich einen sehr hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Hinzu kommt die fehlende Einsichtsfähigkeit des Klägers, die fehlende Opferempathie und die fehlende Bereitschaft zur therapeutischen Aufarbeitung der Tat bzw. die ausschließlich aus dem Wunsch nach Vollzugslockerungen resultierende Therapiemotivation sowie die nach wie vor bestehende Konfliktsituation mit der früheren Ehefrau des Klägers. Vor diesem Hintergrund ist, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des vorliegenden Falles, aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft, die in einem ersten Schritt auf 9 Jahre festgesetzte Frist angemessen, um dem bei dem Kläger bestehenden Gefahrenpotential Rechnung zu tragen.
100 
Keinen Bedenken begegnet auch die unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG) sowie unions- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben (Art. 7 EU-GRCharta und Art. 8 Abs. 1 EMRK) in einem zweiten Schritt vorgenommene Relativierung der Frist auf 6 Jahre.
101 
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Relativierung auf 6 Jahre aus Gründen des Kindeswohls vorgenommen wurde. Nach diesem Zeitraum sei insbesondere das jüngste Kind des Klägers (R.) in einem Alter, in dem es selbst entscheiden kann, ob es Kontakt zum Kläger wünscht; eine Kontaktaufnahme soll ihm dann auch ohne übermäßigen Aufwand möglich sein.
102 
Andere Belange, die für eine (weitere) Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ehe des Klägers geschieden, und die frühere Ehefrau wünscht keinen Kontakt zum Kläger. Auch zu seiner Tochter D. hat der Kläger keinen Kontakt. Dem Kläger ist es des Weiteren zuzumuten, während der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit seinem Sohn M. eine Kontaktaufnahme mittels Fernkommunikationsmitteln durchzuführen. Auch kann M. seinen Vater in Kroatien besuchen. Der Kläger ist in Kroatien trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland auch nicht entwurzelt. Er hat in Kroatien seine Kindheit und Jugendzeit verbracht und hat dort auch eine Ausbildung zum Elektrotechniker absolviert. Er spricht daher auch Kroatisch auf muttersprachlichem Niveau. Darüber hinaus leben auch alle seine Geschwister in Kroatien. Der Kläger hat sich während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise strafbar gemacht. Die dabei betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen verfassungsrechtlich einen sehr hohen Stellenwert ein (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Vor diesem Hintergrund ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von sechs Jahren verhältnismäßig, auch unter Würdigung des langjährigen Aufenthalts und der langjährigen beruflichen Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
104 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (vgl. § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).

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