Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 12 K 123/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 1.2.2003 bis 27.2.2005 entstandenen Kosten für die am 9.8.1996 geborene ... gewährte Hilfe zur Erziehung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.1.2004 zu erstatten. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Kläger trägt ein Viertel, der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten von Jugendhilfeleistungen für die am 9.8.1996 geborene ....
Die zunächst in Wiesbaden wohnenden Eltern der Hilfeempfängerin lebten seit März 1997 getrennt und wurden am 7.9.1999 geschieden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 24.9.1997 wurden den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge für ihre Tochter vorläufig entzogen und auf das insoweit zum Pfleger eingesetzte Jugendamt der Stadt Wiesbaden übertragen. Die Entscheidung wurde vom Amtsgericht am 11.5.1999 bestätigt. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde die Hilfeempfängerin am 10.11.1998 bei einer Pflegefamilie im Zuständigkeitsbereich des Klägers untergebracht, in der sie seither lebt.
Auf den am 17.12.1998 gestellten Antrag der Mutter der Hilfeempfängerin und eines Beschäftigten der Stadt Wiesbaden, dem diese die Ausübung der Aufgaben eines Pflegers übertragen hatte, gewährte die Stadt Wiesbaden der Hilfeempfängerin gemäß §§ 27, 33 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, die infolge eines Wechsels der Zuständigkeit seit Ende 2000 von dem Kläger geleistet wird. Das im Rahmen dieser Hilfe bezahlte monatliche Pflegegeld beträgt derzeit 549,50 EUR. Da die Mutter der Hilfeempfängerin zunächst in Stuttgart wohnte, wurden die dem Kläger dadurch entstandenen Kosten zunächst von der Stadt Stuttgart erstattet. Nachdem die Mutter der Hilfeempfängerin am 1.2.2003 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen war, stellte die Stadt Stuttgart ihre Leistungen mit Wirkung zum 1.2.2003 ein.
Mit Schreiben vom 13.3.2003 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass die Mutter der Hilfeempfängerin seit 1.2.2003 in dessen Zuständigkeitsbereich wohnhaft sei, und machte für die Zeit von da an einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a SGB VIII geltend. In seiner Antwort vom 10.12.2003 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Hilfe zur Erziehung nur von der Mutter der Hilfeempfängerin gestellt worden sei und nicht auch von dem Vater, der zu dieser Zeit ebenfalls im Besitz des Sorgerechts gewesen sei. Der Vater der Hilfeempfängerin habe der Jugendhilfemaßnahme auch nicht zugestimmt. Die Jugendhilfe werde daher nicht rechtmäßig geleistet. Der Bestellung eines Aufenthaltsbestimmungspflegers für die Hilfeempfängerin ändere daran nichts, da dieser nicht das Recht habe, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen.
Der Kläger hat am 12.1.2004 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Er macht geltend, der Vater der Hilfeempfängerin sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht greifbar gewesen und habe sich auch in keiner Weise um seine Tochter gekümmert. Das damalige Vorgehen der Stadt Wiesbaden stehe außerdem im Einklang mit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 16.2.1995, wonach der Aufenthaltsbestimmungspfleger zusammen mit der personensorgeberechtigten Mutter des Kindes das Recht habe, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung zu stellen. Die von der Stadt Wiesbaden eingeleitete Hilfe sei daher rechtmäßig. Im Übrigen habe der Vater der Hilfeempfängerin am 28.2.2005 seine Einverständnis mit der seiner Tochter seit 11.11.2000 gewährten Hilfe zur Erziehung erklärt, womit der nach Ansicht der Beklagten bestehende Mangel geheilt worden sei.
Im Hinblick auf das von dem Vater der Hilfeempfängerin erklärte Einverständnis hat der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab 28.2.2005 anerkannt, worauf die Beteiligten den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklär haben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die ihm in der Zeit vom 1.2.2003 bis 27.2.2005 entstandenen Kosten für die ... gewährte Hilfe zur Erziehung nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12.1.2004 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er erwidert, die in der Vergangenheit geleistete Hilfe sei nicht rechtmäßig, weshalb er gemäß § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Anspruchs- und Leistungsberechtigter bei einer Hilfe zur Erziehung sei grundsätzlich der Personenberechtigte. Da das Personensorgerecht beiden Eltern gemeinsam zustehe, könne eine Hilfe zur Erziehung nur rechtmäßig gewährt werden, wenn sich beide Elternteile mit der Hilfe einverstanden erklärten. Die im vorliegenden Fall erfolgte Übertragung des Aufenthaltbestimmungsrechts auf die Stadt Wiesbaden ändere daran nichts. Denn, wie das BVerwG in einem Grundsatzurteil entschieden habe, reiche die Übertragung dieses Rechts nicht aus, um einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen zu können. Durch das am 28.2.2005 erklärte Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin sei der im Fehlen einer ordnungsgemäßen Antragstellung zwar geheilt. Die Heilung wirke aber nicht zurück.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Wiesbaden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Zeit ab dem 28.2.2005 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
15 
Zu entscheiden ist damit nur noch über den vorangegangenen Zeitraum vom 1.2.2003 bis 27.12.2005. Die Klage ist insoweit begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die diesem in dem genannten Zeitraum durch die der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe zur Erziehung entstanden sind.
16 
Nach § 89 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Nach Ansicht des Beklagten steht jedoch dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers entgegen, dass der Vater der Hilfeempfängerin erst am 28.2.2005 sein Einverständnis mit der seiner Tochter geleisteten Hilfe zur Erziehung erklärt hat, weshalb die erbrachte Hilfe bis dahin rechtswidrig geleistet worden sei. Das trifft nicht zu. Dem Beklagten ist zwar insoweit zu folgen, als er die vom Kläger bis zum 27.2.2005 erbrachte Hilfe mangels eines von beiden Eltern der Hilfeempfängerin gestellten Antrags für ursprünglich rechtswidrig hält (unten 1). Entgegen seiner Ansicht hat jedoch das nachträglich erklärte Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin diesen Mangel rückwirkend geheilt (unten 2).
17 
1. Die von einem Jugendhilfeträger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstandenen Kosten sind nach § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Das setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung rechtmäßig ist. Eine Erstattungspflicht scheidet daher aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wird (allgemeine Ansicht, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - NDV-RD 2004, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 12 A 1681/99 - FEVS 53, 518; Urt. v. 12.9.2002 - 12 A 4352/01 - NJW 2003, 1409; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89f Rn. 3). Da der Antrag, auf Grund dessen die ab Ende 1998 geleistete Hilfe zur Erziehung erbracht wurde, nur von der Mutter der Hilfeempfängerin gestellt worden war, war dies hier ursprünglich der Fall.
18 
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zu, also in der Regel beiden Eltern gemeinsam (vgl. § 1626 BGB). Wie darin zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe. Ein originär öffentliches Erziehungsrecht ist anders als früher im Kinder- und Jugendhilferecht nicht mehr vorgesehen. Außer in den Fällen, in denen zur Abwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind, leitet sich die Legitimation zu Erziehungsleistungen somit ausschließlich von den Willenserklärungen des Personensorgeberechtigten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2001 - 5 C 6.00 - NJW 2002, 232; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002 - 12 A 4352/01 - NJW 2003, 1409 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII erfolgt dementsprechend nur dann rechtmäßig, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist.
19 
Im Zeitpunkt des von der Mutter der Hilfeempfängerin gestellten Antrags auf Hilfe zur Erziehung (17.12.1998) stand das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin den Eltern gemeinsam zu, weshalb der Vater der Hilfeempfängerin zumindest sein Einverständnis mit der Hilfeleistung hätte erklären müssen. Der Umstand, dass die Eltern zu dieser Zeit nicht nur vorübergehend getrennt lebten, ändert daran nichts (vgl. § 1687 Abs. 1 BGB). Das Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Vater, wie der Kläger zu Recht geltend macht, zuvor in keiner Weise um seine Tochter gekümmert hatte. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es gemäß § 1666 BGB die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wozu eine teilweise oder auch vollständige Entziehung des Sorgerechts und seine Übertragung auf Dritte gehören kann. Was das hier in Rede stehende Recht auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung betrifft, wurde eine solche Entscheidung nicht herbeigeführt. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte zwar bereits mit Beschluss vom 24.9.1997 beiden Eltern der Hilfeempfängerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen und dem Jugendamt der Stadt Wiesbaden als Pfleger übertragen. Ein Entzug der Rechte der Eltern auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung war damit jedoch nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002, a.a.O.).
20 
Die Tatsache, dass sich der Vater der Hilfeempfängerin in dem betreffenden Zeitraum nicht um seine Tochter gekümmert hatte, genügt auch nicht, um die Voraussetzungen des § 1678 Abs. 1 BGB als gegeben anzusehen. Danach übt in Fällen, in denen ein Elternteil tatsächlich verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben, der andere Teil die elterliche Sorge allein aus. Eine tatsächliche Verhinderung ist u.a. bei Vermisstwerden oder bei sonst unbekanntem Aufenthalt anzunehmen (Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1674, Rn. 1). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Nach den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Wiesbaden war der Vater der Hilfeempfängerin bei einem am 25.11.1997 durchgeführten Erörterungstermin im Rahmen des von der Mutter angestrengten Verfahrens zur Regelung des Sorgerechts anwesend. Bei den Akten des Amtsgerichts befindet sich ferner ein Schriftsatz des Rechtsanwalts des Vaters vom 10.9.1998, in dem zu der vorgeschlagenen Übertragung des Sorgerechts auf die Ehefrau Stellung genommen wurde. Von einem „Untertauchen“ des Vaters der Hilfeempfängerin und einer daraus folgenden tatsächlichen Verhinderung in der Ausübung der elterlichen Sorge kann danach nicht ausgegangen werden.
21 
Die zunächst ohne das Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe zur Erziehung war schließlich auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung noch zuständige Stadt Wiesbaden offenbar der Auffassung war, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt gebe diesem auch das Recht, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zu beantragen, und diese Auffassung seinerzeit teilweise auch in Rechtsprechung und Literatur vertreten wurde, bis die Rechtslage durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2001 (a.a.O.) höchstrichterlich geklärt wurde. Denn die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Auf ein Verschulden des die Hilfe gewährenden Trägers der Jugendhilfe kommt es daher nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002, a.a.O.).
22 
2. Der Mangel, der der auf Grund des Antrags vom 17.12.1998 bewilligten Hilfe zur Erziehung ursprünglich anhaftete, ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 28.2.2005 sein nachträgliches Einverständnis mit der Hilfeleistung für seine Tochter erklärt hat. Die Hilfe zur Erziehung ist infolge dieser Erklärung als von Anfang an rechtmäßig geleistet anzusehen.
23 
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X kann der in dem Fehlen des für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen Antrags liegende Verfahrensfehler dadurch geheilt werden, dass der erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird (ebenso § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG, das im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG hinter den Bestimmungen des SGB X zurücktritt). Zu welchem Zeitpunkt dies geschieht, ist, wie sich aus § 41 Abs. 2 SGB X ergibt, unerheblich. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat diese Heilung nicht nur Auswirkungen für die Zukunft. Folge der Heilung ist vielmehr, dass der mit dem ursprünglichen Mangel behaftete Verwaltungsakt als von Anfang an rechtmäßig anzusehen ist (ebenso Littmann in Hauck-Noftz, SGB X, § 41 Rn. 6; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 41 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 45 Rn. 18; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl. § 45 Rn. 15; Siegmund in Brandt/Sachs, Handbuch des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsprozesses, D I Rn. 148; a. M. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 14). Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB X, da die Vorschrift bestimmt, dass die Verletzung der im Einzelnen aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften im Falle ihrer Heilung unbeachtlich „ist“ und nicht etwa anordnet, dass der Fehler in dem genannten Fall lediglich unbeachtlich wird. Die Annahme, der Fehler habe für die Zeit bis zur Heilung weiterhin Bedeutung, lässt sich damit nicht vereinbaren. Für die hier vertretene Meinung sprechen zum anderen Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift. § 41 SGB X soll der Behörde eine möglichst schnelle und sanktionslose Korrektur von Verfahrensmängeln ermöglichen (Meyer, a.a.O.). Auch das legt den Schluss zumindest nahe, dass die Heilung nicht nur für die Zukunft beachtlich sein soll, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkt.
24 
Die Annahme, der Verwaltungsakt sei infolge der Heilung als von Anfang an rechtmäßig anzusehen, schließt allerdings nicht aus, dass in einem anderen Verfahren auf den bis zur Heilung des Verwaltungsakts geltenden Rechtszustand abzustellen ist. So dürfte § 41 SGB X bspw. nicht das Gericht daran hindern, auf den Antrag des Betroffenen gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vor der Heilung festzustellen, sofern der Betroffene daran ein berechtigtes Interesse hat (Sachs, a.a.O.). Auch kommt in Betracht, dass der Rechtszustand vor der Heilung des Verwaltungsakts zum Anknüpfungspunkt eines Amtshaftungsanspruchs genommen werden kann (Wiesner, a.a.O.). Zu einer vergleichbaren Einschränkung besteht jedoch in dem hier gegebenen Zusammenhang keine Veranlassung. Nach § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII sind die von einem Jugendhilfeträger aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der voran gehenden Bestimmungen in den §§ 89 bis 89 e SGB VIII nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Eine Erstattungspflicht scheidet danach aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wird. In den Fällen, in denen der für die Hilfeleistung erforderliche Antrag erst nachträglich gestellt wird, ist dies nicht der Fall. Die Hilfeleistung stellt sich in diesem Fall vielmehr, wie ausgeführt, als von Anfang an rechtmäßig dar. Warum dies nur im Verhältnis zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und den in § 27 SGB XIII genannten Anspruchsberechtigten gelten soll, nicht aber auch im Verhältnis zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und einem anderen örtlichen oder überörtlichen Träger, ist nicht einzusehen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands vor dem erledigenden Ereignis die Kosten des Verfahrens von dem Kläger zu tragen. Das zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis ist die während des Prozesses erfolgte Erklärung des Vaters der Hilfeempfängerin, dass er der seiner Tochter seit 11.11.2000 gewährten Hilfe zur Erziehung zustimme. Nach der Sach- und Rechtslage vor Abgabe dieser Erklärung hätte die Klage keinen Erfolg haben können. Es entspricht daher billigem Ermessen, insoweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da das Verfahren einen Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern betrifft, ist es gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei.
26 
Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen. Die Frage, ob die nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eingetretene Heilung eines Verfahrensfehlers nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit wirkt, hat jedenfalls mit Blick auf die Regelung in § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII grundsätzlicher Bedeutung.

Gründe

 
13 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
14 
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Zeit ab dem 28.2.2005 für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher insoweit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
15 
Zu entscheiden ist damit nur noch über den vorangegangenen Zeitraum vom 1.2.2003 bis 27.12.2005. Die Klage ist insoweit begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten, die diesem in dem genannten Zeitraum durch die der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe zur Erziehung entstanden sind.
16 
Nach § 89 a Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich während der Gewährung der Leistung der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig geworden wäre. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Nach Ansicht des Beklagten steht jedoch dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers entgegen, dass der Vater der Hilfeempfängerin erst am 28.2.2005 sein Einverständnis mit der seiner Tochter geleisteten Hilfe zur Erziehung erklärt hat, weshalb die erbrachte Hilfe bis dahin rechtswidrig geleistet worden sei. Das trifft nicht zu. Dem Beklagten ist zwar insoweit zu folgen, als er die vom Kläger bis zum 27.2.2005 erbrachte Hilfe mangels eines von beiden Eltern der Hilfeempfängerin gestellten Antrags für ursprünglich rechtswidrig hält (unten 1). Entgegen seiner Ansicht hat jedoch das nachträglich erklärte Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin diesen Mangel rückwirkend geheilt (unten 2).
17 
1. Die von einem Jugendhilfeträger aufgrund seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entstandenen Kosten sind nach § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Das setzt voraus, dass die Aufgabenerfüllung rechtmäßig ist. Eine Erstattungspflicht scheidet daher aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wird (allgemeine Ansicht, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.8.2003 - 9 S 2398/02 - NDV-RD 2004, 68; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.3.2002 - 12 A 1681/99 - FEVS 53, 518; Urt. v. 12.9.2002 - 12 A 4352/01 - NJW 2003, 1409; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 89f Rn. 3). Da der Antrag, auf Grund dessen die ab Ende 1998 geleistete Hilfe zur Erziehung erbracht wurde, nur von der Mutter der Hilfeempfängerin gestellt worden war, war dies hier ursprünglich der Fall.
18 
Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zu, also in der Regel beiden Eltern gemeinsam (vgl. § 1626 BGB). Wie darin zum Ausdruck kommt, handelt es sich bei der Hilfe zur Erziehung um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Hilfe. Ein originär öffentliches Erziehungsrecht ist anders als früher im Kinder- und Jugendhilferecht nicht mehr vorgesehen. Außer in den Fällen, in denen zur Abwehr konkreter Gefährdungen des Kindeswohls Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind, leitet sich die Legitimation zu Erziehungsleistungen somit ausschließlich von den Willenserklärungen des Personensorgeberechtigten ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2001 - 5 C 6.00 - NJW 2002, 232; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002 - 12 A 4352/01 - NJW 2003, 1409 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII erfolgt dementsprechend nur dann rechtmäßig, wenn der Personensorgeberechtigte die Hilfegewährung beantragt oder jedenfalls mit ihr einverstanden ist.
19 
Im Zeitpunkt des von der Mutter der Hilfeempfängerin gestellten Antrags auf Hilfe zur Erziehung (17.12.1998) stand das Sorgerecht für die Hilfeempfängerin den Eltern gemeinsam zu, weshalb der Vater der Hilfeempfängerin zumindest sein Einverständnis mit der Hilfeleistung hätte erklären müssen. Der Umstand, dass die Eltern zu dieser Zeit nicht nur vorübergehend getrennt lebten, ändert daran nichts (vgl. § 1687 Abs. 1 BGB). Das Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Vater, wie der Kläger zu Recht geltend macht, zuvor in keiner Weise um seine Tochter gekümmert hatte. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge ist es gemäß § 1666 BGB die Aufgabe des Familiengerichts, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wozu eine teilweise oder auch vollständige Entziehung des Sorgerechts und seine Übertragung auf Dritte gehören kann. Was das hier in Rede stehende Recht auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung betrifft, wurde eine solche Entscheidung nicht herbeigeführt. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte zwar bereits mit Beschluss vom 24.9.1997 beiden Eltern der Hilfeempfängerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen und dem Jugendamt der Stadt Wiesbaden als Pfleger übertragen. Ein Entzug der Rechte der Eltern auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung war damit jedoch nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002, a.a.O.).
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Die Tatsache, dass sich der Vater der Hilfeempfängerin in dem betreffenden Zeitraum nicht um seine Tochter gekümmert hatte, genügt auch nicht, um die Voraussetzungen des § 1678 Abs. 1 BGB als gegeben anzusehen. Danach übt in Fällen, in denen ein Elternteil tatsächlich verhindert ist, die elterliche Sorge auszuüben, der andere Teil die elterliche Sorge allein aus. Eine tatsächliche Verhinderung ist u.a. bei Vermisstwerden oder bei sonst unbekanntem Aufenthalt anzunehmen (Palandt-Diederichsen, BGB, 63. Aufl., § 1674, Rn. 1). Ein solcher Fall war hier nicht gegeben. Nach den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Wiesbaden war der Vater der Hilfeempfängerin bei einem am 25.11.1997 durchgeführten Erörterungstermin im Rahmen des von der Mutter angestrengten Verfahrens zur Regelung des Sorgerechts anwesend. Bei den Akten des Amtsgerichts befindet sich ferner ein Schriftsatz des Rechtsanwalts des Vaters vom 10.9.1998, in dem zu der vorgeschlagenen Übertragung des Sorgerechts auf die Ehefrau Stellung genommen wurde. Von einem „Untertauchen“ des Vaters der Hilfeempfängerin und einer daraus folgenden tatsächlichen Verhinderung in der Ausübung der elterlichen Sorge kann danach nicht ausgegangen werden.
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Die zunächst ohne das Einverständnis des Vaters der Hilfeempfängerin gewährte Hilfe zur Erziehung war schließlich auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die im Zeitpunkt der Antragstellung noch zuständige Stadt Wiesbaden offenbar der Auffassung war, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt gebe diesem auch das Recht, Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII zu beantragen, und diese Auffassung seinerzeit teilweise auch in Rechtsprechung und Literatur vertreten wurde, bis die Rechtslage durch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.6.2001 (a.a.O.) höchstrichterlich geklärt wurde. Denn die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Auf ein Verschulden des die Hilfe gewährenden Trägers der Jugendhilfe kommt es daher nicht an (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.9.2002, a.a.O.).
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2. Der Mangel, der der auf Grund des Antrags vom 17.12.1998 bewilligten Hilfe zur Erziehung ursprünglich anhaftete, ist jedoch dadurch geheilt worden, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 28.2.2005 sein nachträgliches Einverständnis mit der Hilfeleistung für seine Tochter erklärt hat. Die Hilfe zur Erziehung ist infolge dieser Erklärung als von Anfang an rechtmäßig geleistet anzusehen.
23 
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X kann der in dem Fehlen des für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen Antrags liegende Verfahrensfehler dadurch geheilt werden, dass der erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird (ebenso § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG, das im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG hinter den Bestimmungen des SGB X zurücktritt). Zu welchem Zeitpunkt dies geschieht, ist, wie sich aus § 41 Abs. 2 SGB X ergibt, unerheblich. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat diese Heilung nicht nur Auswirkungen für die Zukunft. Folge der Heilung ist vielmehr, dass der mit dem ursprünglichen Mangel behaftete Verwaltungsakt als von Anfang an rechtmäßig anzusehen ist (ebenso Littmann in Hauck-Noftz, SGB X, § 41 Rn. 6; Wiesner in von Wulffen, SGB X, 4. Aufl., § 41 Rn. 3; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 45 Rn. 18; Meyer in Knack, VwVfG, 8. Aufl. § 45 Rn. 15; Siegmund in Brandt/Sachs, Handbuch des Verwaltungsverfahrens und Verwaltungsprozesses, D I Rn. 148; a. M. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 14). Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 41 Abs. 1 SGB X, da die Vorschrift bestimmt, dass die Verletzung der im Einzelnen aufgeführten Verfahrens- und Formvorschriften im Falle ihrer Heilung unbeachtlich „ist“ und nicht etwa anordnet, dass der Fehler in dem genannten Fall lediglich unbeachtlich wird. Die Annahme, der Fehler habe für die Zeit bis zur Heilung weiterhin Bedeutung, lässt sich damit nicht vereinbaren. Für die hier vertretene Meinung sprechen zum anderen Sinn und Zweck der Heilungsvorschrift. § 41 SGB X soll der Behörde eine möglichst schnelle und sanktionslose Korrektur von Verfahrensmängeln ermöglichen (Meyer, a.a.O.). Auch das legt den Schluss zumindest nahe, dass die Heilung nicht nur für die Zukunft beachtlich sein soll, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkt.
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Die Annahme, der Verwaltungsakt sei infolge der Heilung als von Anfang an rechtmäßig anzusehen, schließt allerdings nicht aus, dass in einem anderen Verfahren auf den bis zur Heilung des Verwaltungsakts geltenden Rechtszustand abzustellen ist. So dürfte § 41 SGB X bspw. nicht das Gericht daran hindern, auf den Antrag des Betroffenen gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vor der Heilung festzustellen, sofern der Betroffene daran ein berechtigtes Interesse hat (Sachs, a.a.O.). Auch kommt in Betracht, dass der Rechtszustand vor der Heilung des Verwaltungsakts zum Anknüpfungspunkt eines Amtshaftungsanspruchs genommen werden kann (Wiesner, a.a.O.). Zu einer vergleichbaren Einschränkung besteht jedoch in dem hier gegebenen Zusammenhang keine Veranlassung. Nach § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII sind die von einem Jugendhilfeträger aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der voran gehenden Bestimmungen in den §§ 89 bis 89 e SGB VIII nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Eine Erstattungspflicht scheidet danach aus, wenn und soweit die Jugendhilfe rechtswidrig geleistet wird. In den Fällen, in denen der für die Hilfeleistung erforderliche Antrag erst nachträglich gestellt wird, ist dies nicht der Fall. Die Hilfeleistung stellt sich in diesem Fall vielmehr, wie ausgeführt, als von Anfang an rechtmäßig dar. Warum dies nur im Verhältnis zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und den in § 27 SGB XIII genannten Anspruchsberechtigten gelten soll, nicht aber auch im Verhältnis zwischen dem zuständigen Jugendhilfeträger und einem anderen örtlichen oder überörtlichen Träger, ist nicht einzusehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands vor dem erledigenden Ereignis die Kosten des Verfahrens von dem Kläger zu tragen. Das zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis ist die während des Prozesses erfolgte Erklärung des Vaters der Hilfeempfängerin, dass er der seiner Tochter seit 11.11.2000 gewährten Hilfe zur Erziehung zustimme. Nach der Sach- und Rechtslage vor Abgabe dieser Erklärung hätte die Klage keinen Erfolg haben können. Es entspricht daher billigem Ermessen, insoweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da das Verfahren einen Erstattungsstreit zwischen zwei Sozialleistungsträgern betrifft, ist es gemäß § 188 Satz 2 2. Halbs. VwGO nicht gerichtskostenfrei.
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Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 124a Abs. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen. Die Frage, ob die nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eingetretene Heilung eines Verfahrensfehlers nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit wirkt, hat jedenfalls mit Blick auf die Regelung in § 89 f Abs. 1 S. 2 SGB VIII grundsätzlicher Bedeutung.

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