Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 5075/10

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung des erhöhten Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ohne Anrechnung des Pflegegeldes gemäß § 37 SGB XI.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind Pflegeeltern des am 13.8.2001 geborenen Kindes T., welches seit dem 20.9.2001 bei ihnen in Vollzeitpflege ist. Die Mutter des Kindes ist personensorgeberechtigt. Mit Bescheid vom 27.9.2001 wurde der Mutter des Kindes Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle bewilligt. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden mit Schreiben vom 27.9.2001 über die Hilfegewährung informiert. Darüber hinaus wurde ihnen die Höhe des monatlichen Pflegegelds mitgeteilt.
Die Klägerin und ihr Ehemann stellten mit Schreiben vom 27.1.2004 einen Antrag auf Erhöhung des Pflegegelds. Sie stellten dar, dass T. besonders intensive und persönliche Unterstützung durch konstante Bezugspersonen sowie verlässliche, stabile Lebensverhältnisse brauche. Darüber hinaus benötige sie einen erhöhten pflegerischen Aufwand und einen besonders intensiven und hohen Betreuungsbedarf.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Ehemann mit Bescheid vom 18.5.2004 den dreifachen Satz der Kosten der Erziehung für die Zeit vom 1.2.2004 bis 31.8.2005. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erhöhung erfolge wegen des behinderungsbedingten besonderen erzieherischen und pflegerischen Aufwandes.
Die Klägerin und ihr Ehemann stellten vor Ablauf der Befristung des erhöhten Pflegegeldes mit Schreiben vom 18.7.2005 einen neuen Antrag auf Gewährung des erhöhten Pflegegeldes. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass bis zu einer Entscheidung der Krankenkasse über den Antrag auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI der dreifache Satz weitergewährt werde.
Mit Bescheid vom 21.2.2006 gewährte die AOK dem Ehemann der Klägerin für das Kind T. ab dem 1.9.2005 bis vorerst zum 28.2.2008 monatlich 205 EUR Pflegegeld (Pflegestufe I). Die Beklagte reduzierte daraufhin mit Bescheid vom 30.3.2006 gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann den bislang gewährten erhöhten Satz für Pflege und Erziehung vom dreifachen auf den zweifachen. Zur Begründung wurde angeführt, das Pflegegeld von der Pflegekasse decke einen Teil des erhöhten Aufwandes ab. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wurde der Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Beklagte erneut den dreifachen Satz der Kosten für Pflege und Erziehung abzüglich des Pflegegeldes der Pflegekasse gewährte.
Mit Bescheid der AOK vom 27.3.2008 wurde die Gewährung von Pflegegeld durch die Pflegekasse vom 1.3.2008 bis 28.3.2011 auf 205 EUR (Pflegestufe I) festgesetzt. Die Beklagte erließ in der Folgezeit weitere Bescheide zu Leistungen nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII, mit denen der dreifache Satz für die Kosten der Pflege und Erziehung abzüglich des gewährten Pflegegeldes der Pflegekasse festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 5.1.2010 wurde das Pflegegeld wegen einer Kindergelderhöhung neu berechnet. Dabei wurden für den Sachaufwand ein Betrag von 547 EUR, für die Kosten der Erziehung 250 EUR nebst einer Erhöhung von 500 EUR (dreifacher Erziehungssatz), ein Zuschuss für Altersvorsorge 29,80 EUR und zur Unfallversicherung 13,22 EUR, d.h. insgesamt 1.350,02 EUR, gewährt. Von diesem Betrag wurden das Pflegegeld der Pflegekasse und der Kindergeldanteil in Höhe von 46 EUR abgezogen. Den Pflegeeltern wurde ein Betrag von 1.099,02 EUR überwiesen.
Die Klägerin ließ hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch einlegen soweit das Pflegegeld der Pflegekasse in Höhe von monatlich 205 EUR von den gewährten Leistungen abgezogen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Berechnungspraxis entspreche nicht der Rechtslage. Nach § 13 Abs. 3 SGB XI blieben Leistungen nach dem SGB VIII von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt. Leistungen nach dem SGB VIII seien im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Der Klägerin stehe daher ab Februar 2010 ein Anspruch in Höhe von 1.304,02 EUR zu.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 wurde die Berechnung im Bescheid vom 5.1.2010 dahingehend geändert, dass die Pflegekassenleistungen in Höhe von 205 EUR nicht mehr in Abzug vom Gesamtbetrag gebracht wurden. Stattdessen wurde die Höhe des monatlichen Zuschlags für Pflege- und Erziehungsleistungen von 500 EUR auf 295 EUR reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Pflegegeldzahlungen ein Teil der Mehraufwendungen abgedeckt werde. Daher sei der bislang gewährte Zuschlag in Höhe von 500 EUR auf 295 EUR zu reduzieren. Damit ändere sich zwar die Berechnung des Pflegegeldes nicht jedoch dessen Höhe.
11 
Die Klägerin hat am 13.12.2010 Klage erheben lassen, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ihr sei zunächst der dreifache erhöhte Erziehungsgeldsatz uneingeschränkt gewährt worden. Im Bescheid vom 5.1.2010 sei ein Abzug in Höhe des Pflegegeldes der Pflegekasse in Höhe von 205 EUR erfolgt. Ihr sei nicht angekündigt worden, die Leistungen der Pflegekasse vom gewährten Pflegegeld in Abzug zu bringen. Dieser Abzug sei im Hinblick auf § 13 Abs. 3 Satz 2 SGB XI auch nicht zulässig, da die Leistungen nach SGB VIII gegenüber dem Pflegegeld nicht nachrangig seien. Zudem seien die Leistungen nach § 37 SGB XI und § 33 SGB VIII nicht zweckidentisch.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
den Bescheid der Beklagten vom 5.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr das beantragte Pflegegeld ohne Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung zu gewähren,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung führt sie aus, der individuelle Zuschlag in Höhe von 500 EUR sei im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit des Kindes T. gewährt worden. Da auch das Pflegegeld der Pflegekasse wegen der Pflegebedürftigkeit des Kindes T. gewährt worden sei, sei dieser zur Vermeidung einer Doppelleistung anzurechnen.
17 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Die Klägerin legt eine Vollmacht vom 3.6.2008 vor, mit der die alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes T. die Klägerin und ihren Ehemann bevollmächtigt, sie in allen Angelegenheiten zu vertreten, welche die Ausübung des Sorgerechts für ihre Tochter betreffen. Darüber hinaus werden die Klägerin und ihr Ehemann bevollmächtigt, Untervollmacht zu erteilen; etwa bereits vorgenommene Rechtsgeschäfte und Rechtshandlung werden genehmigt. Die Beteiligten teilen mit, dass am 25.11.2010 ein neuer Bescheid der Beklagten für den Zeitraum ab 1.1.2011 ergangen ist. Hiergegen ist ebenfalls Widerspruch eingelegt worden.
18 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zwar bei der hier statthaften Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage Voraussetzung, dass die Klägerin geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Zulässigkeit der Klage genügt insoweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, gehört dagegen erst zur Prüfung der Begründetheit. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung eines Sonderpflegezuschlags gemäß §§ 27, 33, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Höhe des zweifachen Pflege- und Erziehungssatzes ohne Abzug des Pflegegeldes der Pflegekasse geltend. Dieser Anspruch steht jedoch dem Personensorgeberechtigten zu (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Vorliegend ist die Mutter des Kindes T. weiterhin allein sorgeberechtigt. Die Klägerin beruft sich allerdings auf eine von der Mutter am 3.6.2008 ausgestellte Vollmacht, aufgrund derer sie und ihr Ehemann die Mutter in allen Angelegenheiten vertreten können, die die Ausübung des Sorgerechts für das Kind T. betreffen. Zudem sind der Bescheid vom 5.1.2010 als auch der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 an die Klägerin und ihren Ehemann als „Inhaltsadressat“ und nicht nur als „Bekanntgabeadressat“ gerichtet gewesen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.5.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris). Danach erscheint eine Verletzung in eigenen Rechten möglich.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse.
22 
Rechtsgrundlage für die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse sind §§ 27 Abs. 1, 33, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird eine Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). § 39 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sieht vor, dass grundsätzlich ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt werden soll und bei Besonderheiten des Einzelfalls hiervon abweichende Leistungen geboten sind.
23 
Die Klägerin ist vorliegend schon nicht aktivlegitimiert, da sie den Anspruch auf die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung haben die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII, da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 12 ZB 11.1517 -, JAmt 2012, 274, und B.v. 17.5.2011 - 12 ZB 00.1589 -, juris, sowie B.v. 17.5.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 28.2.2011 - 4 LC 280/09 -, juris; Sächsisches OVG, B.v. 19.9.2006 - 5 B 327/06 -, juris; OVG NRW, U.v. 13.9.2006 - 12 A 3888/05 -, juris).
24 
Die Klägerin ist nicht personensorgeberechtigt. Ein eigener Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII und § 1688 BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes wahrzunehmen. Nach § 1688 Abs. 1 BGB wird der Pflegeperson zwar das Recht eingeräumt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das längere Zeit in seiner Familienpflege lebende Kind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. So ist die Pflegeperson gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs- Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Die Geltendmachung von Rechten aus § 39 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII durch die Pflegeperson fällt nicht hierunter. Denn § 1688 Abs. 1 BGB umfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist und die die Pflegeeltern in Vertretung des Personensorgeberechtigten für das Kind gelten machen können.
25 
Des Weiteren wurde der Klägerin das Recht auf Geltendmachung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII weder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung abgetreten noch durch ein Familiengericht gemäß § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf die Vollmacht der personensorgeberechtigten Mutter des Kindes T. vom 3.6.2008 beruft, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegt wurde, ergibt sich nichts anderes. Danach wird die Klägerin nebst ihrem Ehemann lediglich befugt, die Mutter des Pflegekinds in allen Angelegenheiten zu vertreten, welche die Ausübung des Sorgerechts für das Kind T. betreffen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Geltendmachung des Pflegegeldes gegenüber der Beklagten enthält die Vollmacht nicht. Offen bleiben kann, ob die Klägerin selbst im Fall einer rechtswirksamen Übertragung zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 39 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII allein berechtigt wäre oder ob dies nur zusammen mit ihrem Ehemann erfolgen kann, nachdem beide Pflegeeltern des Kindes T. sind.
27 
Im Übrigen war die Beklagte berechtigt, dass Pflegegeld der Pflegekasse auf die nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gewährte Erhöhung anzurechnen.
28 
Das von der Beklagten gewährte Pflegegeld orientiert sich an den Vorgaben in Anlage 1 zum Rundschreiben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Danach betrugen die Kosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2010 (s. Bescheid vom 5.1.2010) bis 31.12.2010 (s. Bescheid vom 25.11.2011, nach welchem ab dem 1.11.2011 eine neue Festsetzung erfolgt ist) für den Sachaufwand 547 EUR und für die Pflege und Erziehung 250 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann wegen des behinderungsbedingten erhöhten erzieherischen und pflegerischen Aufwands den dreifachen Satz für die Pflege und Erziehung, d.h. insgesamt 750 EUR gewährt. Hiervon zieht sie allerdings unter Verweis auf eine Doppelleistung das Pflegegeld in Höhe von 205 EUR ab, welches von der Pflegekasse gewährt wird.
29 
Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt zwar die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2000 - 5 C 34.99 -, BVerwGE 111, 241). Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellt. Andererseits sind die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie wegen eines Sonderbedarfs, für den die Pflegegelderhöhung beantragt wird, gewährt werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2005 - 12 BV 04.1638 -, juris; VG Aachen, U.v. 11.11.2008 - 2 K 557/06 -, juris). Das folgt bereits aus dem im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen.
30 
Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das von der Beklagten gewährte Pflege- und Erziehungsgeld sowie der erhöhte Pflege- und Erziehungsgeldsatz nach § 39 SGB VIII nicht allein der Abdeckung des besonderen Aufwands für die Erziehung, sondern gerade auch der Abdeckung des besonderen Aufwands für die Pflege des Kindes T.. Im vorliegenden Fall wurde der dreifache erhöhte Pflege- und Erziehungssatz auf ausführliche Darlegung der Situation des Kindes durch die Pflegeeltern im Schreiben und Antrag vom 27.1.2004 sowie der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (Klinikum Stuttgart, O. Hospital vom 24.6.2003 und 16.3.2004) gewährt. Danach besteht bei dem Kind T. eine allgemeine Entwicklungsretardierung aufgrund einer fetalen Alkoholembryopathie, die einen erheblichen pflegerischen Aufwand für die Pflegeeltern bedeute, da neben der Notwendigkeit mehrerer Therapien auch eine intensive häusliche Förderung notwendig sei. Auch das Erlernen von Regeln und Erfassen von Sinnzusammenhängen sei erschwert und erfordere einen hohen pädagogischen Einsatz. Dies wurde durch die ärztliche Bescheinigung vom 8.7.2005 erneut bestätigt. Die Beklagte gewährte daher wegen des behinderungsbedingten besonderen erzieherischen und pflegerischen Aufwands den dreifachen Pflege- und Erziehungssatz. Damit wurde der erhöhte Satz hier ausdrücklich gerade auch wegen des erheblichen Mehraufwands der Pflegeeltern bei Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt. Dies entspricht auch dem Zweck des Pflegegelds durch die Pflegekasse. Voraussetzung für dieses nach § 37 SGB XI in Pflegestufe I ist ebenfalls ein erheblicher Pflegebedarf nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI.
31 
Des Weiteren ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das der notwendige Unterhalt eines Kindes Kosten sowohl für den Sachaufwand als auch für die Pflege und Erziehung umfasst.
32 
Die „Anrechnung“ des durch die Pflegekasse gewährten Pflegegelds wird auch nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen. Beide Vorschriften betreffen nicht den vorliegenden Fall. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz und dem SGB VIII unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Bei der Gewährung des dreifachen Pflege- und Erziehungssatzes für die Hilfeleistung nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 35 a SGB VIII) sondern um Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Das Pflegegeld unterscheidet sich inhaltlich von Leistungen der Eingliederungshilfe. Ersteres wird gewährt, weil Personen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und der Rehabilitation (vgl. Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 3. Aufl., 2010, § 13 Rn. 21). Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Vorliegend handelt es sich bei der Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach § 39 SGB VIII nicht um Sozialleistungen i.S. von § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist (vgl. Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 3. Aufl., 2010, § 13 Rn. 25 f., wonach hierunter insbesondere Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAföG-Leistungen und Erziehungsgeld - Bundeserziehungsgeldgesetz - sowie sozialversicherungsrechtliche Positionen fallen).
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
20 
Die Klage ist zulässig. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist zwar bei der hier statthaften Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage Voraussetzung, dass die Klägerin geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Zulässigkeit der Klage genügt insoweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung; ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, gehört dagegen erst zur Prüfung der Begründetheit. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Gewährung eines Sonderpflegezuschlags gemäß §§ 27, 33, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in Höhe des zweifachen Pflege- und Erziehungssatzes ohne Abzug des Pflegegeldes der Pflegekasse geltend. Dieser Anspruch steht jedoch dem Personensorgeberechtigten zu (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Vorliegend ist die Mutter des Kindes T. weiterhin allein sorgeberechtigt. Die Klägerin beruft sich allerdings auf eine von der Mutter am 3.6.2008 ausgestellte Vollmacht, aufgrund derer sie und ihr Ehemann die Mutter in allen Angelegenheiten vertreten können, die die Ausübung des Sorgerechts für das Kind T. betreffen. Zudem sind der Bescheid vom 5.1.2010 als auch der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 an die Klägerin und ihren Ehemann als „Inhaltsadressat“ und nicht nur als „Bekanntgabeadressat“ gerichtet gewesen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 17.5.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris). Danach erscheint eine Verletzung in eigenen Rechten möglich.
21 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5.1.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse.
22 
Rechtsgrundlage für die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse sind §§ 27 Abs. 1, 33, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Danach hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird eine Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 SGB VIII gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). § 39 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII sieht vor, dass grundsätzlich ein monatlicher Pauschalbetrag gewährt werden soll und bei Besonderheiten des Einzelfalls hiervon abweichende Leistungen geboten sind.
23 
Die Klägerin ist vorliegend schon nicht aktivlegitimiert, da sie den Anspruch auf die begehrte Sonderpflegezulage ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung haben die nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern keinen eigenen Zahlungsanspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe aus § 39 SGB VIII, da es sich um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, 2831; BayVGH, B.v. 12.9.2011 - 12 ZB 11.1517 -, JAmt 2012, 274, und B.v. 17.5.2011 - 12 ZB 00.1589 -, juris, sowie B.v. 17.5.2001 - 12 ZB 00.1589 -, juris; OVG Lüneburg, B.v. 28.2.2011 - 4 LC 280/09 -, juris; Sächsisches OVG, B.v. 19.9.2006 - 5 B 327/06 -, juris; OVG NRW, U.v. 13.9.2006 - 12 A 3888/05 -, juris).
24 
Die Klägerin ist nicht personensorgeberechtigt. Ein eigener Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII und § 1688 BGB herleiten, die Interessen des Pflegekindes wahrzunehmen. Nach § 1688 Abs. 1 BGB wird der Pflegeperson zwar das Recht eingeräumt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das längere Zeit in seiner Familienpflege lebende Kind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. So ist die Pflegeperson gemäß § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs- Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Die Geltendmachung von Rechten aus § 39 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII durch die Pflegeperson fällt nicht hierunter. Denn § 1688 Abs. 1 BGB umfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist und die die Pflegeeltern in Vertretung des Personensorgeberechtigten für das Kind gelten machen können.
25 
Des Weiteren wurde der Klägerin das Recht auf Geltendmachung des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII weder durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung abgetreten noch durch ein Familiengericht gemäß § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.
26 
Auch soweit sich die Klägerin auf die Vollmacht der personensorgeberechtigten Mutter des Kindes T. vom 3.6.2008 beruft, die im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegt wurde, ergibt sich nichts anderes. Danach wird die Klägerin nebst ihrem Ehemann lediglich befugt, die Mutter des Pflegekinds in allen Angelegenheiten zu vertreten, welche die Ausübung des Sorgerechts für das Kind T. betreffen. Eine Abtretung des Anspruchs auf Geltendmachung des Pflegegeldes gegenüber der Beklagten enthält die Vollmacht nicht. Offen bleiben kann, ob die Klägerin selbst im Fall einer rechtswirksamen Übertragung zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 39 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII allein berechtigt wäre oder ob dies nur zusammen mit ihrem Ehemann erfolgen kann, nachdem beide Pflegeeltern des Kindes T. sind.
27 
Im Übrigen war die Beklagte berechtigt, dass Pflegegeld der Pflegekasse auf die nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gewährte Erhöhung anzurechnen.
28 
Das von der Beklagten gewährte Pflegegeld orientiert sich an den Vorgaben in Anlage 1 zum Rundschreiben des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.5.2009. Danach betrugen die Kosten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.2.2010 (s. Bescheid vom 5.1.2010) bis 31.12.2010 (s. Bescheid vom 25.11.2011, nach welchem ab dem 1.11.2011 eine neue Festsetzung erfolgt ist) für den Sachaufwand 547 EUR und für die Pflege und Erziehung 250 EUR. Die Beklagte hat der Klägerin und ihrem Ehemann wegen des behinderungsbedingten erhöhten erzieherischen und pflegerischen Aufwands den dreifachen Satz für die Pflege und Erziehung, d.h. insgesamt 750 EUR gewährt. Hiervon zieht sie allerdings unter Verweis auf eine Doppelleistung das Pflegegeld in Höhe von 205 EUR ab, welches von der Pflegekasse gewährt wird.
29 
Dieses Vorgehen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt zwar die Gewährung von Pflegegeld nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII nicht grundsätzlich aus, weil die Leistungen der Pflegekasse keinen abschließenden Charakter haben (vgl. BVerwG, U.v. 15.6.2000 - 5 C 34.99 -, BVerwGE 111, 241). Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form von unterstützenden Hilfeleistungen darstellt. Andererseits sind die Leistungen der Pflegeversicherung in vollem Umfang auf die Pflegegelderhöhung nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII anzurechnen, wenn sie wegen eines Sonderbedarfs, für den die Pflegegelderhöhung beantragt wird, gewährt werden (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2005 - 12 BV 04.1638 -, juris; VG Aachen, U.v. 11.11.2008 - 2 K 557/06 -, juris). Das folgt bereits aus dem im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin dient das von der Beklagten gewährte Pflege- und Erziehungsgeld sowie der erhöhte Pflege- und Erziehungsgeldsatz nach § 39 SGB VIII nicht allein der Abdeckung des besonderen Aufwands für die Erziehung, sondern gerade auch der Abdeckung des besonderen Aufwands für die Pflege des Kindes T.. Im vorliegenden Fall wurde der dreifache erhöhte Pflege- und Erziehungssatz auf ausführliche Darlegung der Situation des Kindes durch die Pflegeeltern im Schreiben und Antrag vom 27.1.2004 sowie der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (Klinikum Stuttgart, O. Hospital vom 24.6.2003 und 16.3.2004) gewährt. Danach besteht bei dem Kind T. eine allgemeine Entwicklungsretardierung aufgrund einer fetalen Alkoholembryopathie, die einen erheblichen pflegerischen Aufwand für die Pflegeeltern bedeute, da neben der Notwendigkeit mehrerer Therapien auch eine intensive häusliche Förderung notwendig sei. Auch das Erlernen von Regeln und Erfassen von Sinnzusammenhängen sei erschwert und erfordere einen hohen pädagogischen Einsatz. Dies wurde durch die ärztliche Bescheinigung vom 8.7.2005 erneut bestätigt. Die Beklagte gewährte daher wegen des behinderungsbedingten besonderen erzieherischen und pflegerischen Aufwands den dreifachen Pflege- und Erziehungssatz. Damit wurde der erhöhte Satz hier ausdrücklich gerade auch wegen des erheblichen Mehraufwands der Pflegeeltern bei Pflege- und Betreuungsleistungen gewährt. Dies entspricht auch dem Zweck des Pflegegelds durch die Pflegekasse. Voraussetzung für dieses nach § 37 SGB XI in Pflegestufe I ist ebenfalls ein erheblicher Pflegebedarf nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI.
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Des Weiteren ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das der notwendige Unterhalt eines Kindes Kosten sowohl für den Sachaufwand als auch für die Pflege und Erziehung umfasst.
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Die „Anrechnung“ des durch die Pflegekasse gewährten Pflegegelds wird auch nicht durch § 13 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 SGB XI ausgeschlossen. Beide Vorschriften betreffen nicht den vorliegenden Fall. Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI bleiben Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII, dem Bundesversorgungsgesetz und dem SGB VIII unberührt; sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Bei der Gewährung des dreifachen Pflege- und Erziehungssatzes für die Hilfeleistung nach §§ 27, 33 SGB VIII handelt es sich nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe (vgl. § 35 a SGB VIII) sondern um Leistungen der Hilfe zur Erziehung. Das Pflegegeld unterscheidet sich inhaltlich von Leistungen der Eingliederungshilfe. Ersteres wird gewährt, weil Personen bei gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen. Leistungen der Eingliederungshilfe dienen der Integration des behinderten Menschen in die Gesellschaft und der Rehabilitation (vgl. Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 3. Aufl., 2010, § 13 Rn. 21). Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bleiben die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen bei Sozialleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Vorliegend handelt es sich bei der Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung nach § 39 SGB VIII nicht um Sozialleistungen i.S. von § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist (vgl. Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 3. Aufl., 2010, § 13 Rn. 25 f., wonach hierunter insbesondere Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, BAföG-Leistungen und Erziehungsgeld - Bundeserziehungsgeldgesetz - sowie sozialversicherungsrechtliche Positionen fallen).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO liegen nicht vor.

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