Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger ist der Regionalverband Stuttgart, der durch das Gesetz über die Errichtung des Verbandes Region Stuttgart (GVRS) vom 07.02.1994 (GBl. 1994, 92) gegründet wurde. Er wendet sich gegen die Zulassung einer Zielabweichung gemäß § 6 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 24 Landesplanungsgesetz (LplG) für die Errichtung einer Biogasanlage in Nürtingen. |
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| | Die Beigeladene beantragte am 16.12.2010 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Zulassung einer Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 24 LplG für die Errichtung einer Biogasanlage auf den Grundstücken Flurst.Nr xxx und xxx im Gewann „xxx“. Betreiber der Anlage sollen die Stadtwerke Nürtingen GmbH und die xxx GmbH sein. Die Anlage soll Biogas in Erdgasqualität aus der Vergärung von Speiseresten und Abfällen aus der Lebensmittelproduktion produzieren. Das Biogas soll für den Betrieb der im Eigentum der Stadtwerke Nürtingen GmbH stehenden Blockheizkraftwerke in Nürtingen genutzt werden. Neben der Ersetzung fossilen Erdgases durch Biogas soll damit im Rahmen einer Kraft-Wärme-Kopplung Strom und Wärme erzeugt werden. Damit würden rund 20 % des Nürtinger Gasbedarfs gedeckt werden. Geplant ist eine Kapazität von 45.000 t Küchenabfällen und Speiseresten pro Jahr. Die Abfälle werden in einem Radius von 150 km gesammelt und per Lkw zur Anlage gefahren. Die Zufahrt soll über die B 313 sichergestellt werden. |
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| | Der geplante Standort „xxx“ liegt auf Ackerflächen nördlich einer Hochspannungsleitung, östlich der B 313 im Südwesten des Stadtgebietes von Nürtingen. In der Nähe verläuft eine Erdgasleitung zur Einspeisung des erzeugten Bioerdgases. Die geplante Anlage wird einschließlich Erschließung eine Fläche von ca. 2,2 ha umfassen. |
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| | Das „xxx“ ist nach der Raumnutzungskarte der Regionalplanfortschreibung vom 22.07.2009 für die Region Stuttgart als regionaler Grünzug nach Plansatz 3.1.1. (Z) und als Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft Plansatz 3.2.2. (G) ausgewiesen. Die Festlegung der Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft basiert auf den in der digitalen Flurbilanz 2007 ausgewiesenen Vorrangfluren der Stufe 1. Die Einstufung wird nach der Landbaueignung, dem Zuschnitt und der Zuordnung der Flächen zu landwirtschaftlichen Hofstellen vorgenommen. Darüber hinaus ist die Fläche in der Raumnutzungskarte als Fläche der Vorrangflur Stufe 2 dargestellt. Eine Ausweisung als Vorrangflur der Stufe I und II bedeutet laut Flurbilanz, dass Fremdnutzungen auszuschließen sind. Dem betroffenen Grünzug kommt innerhalb der erfassten Grünzüge nach Tabelle zum Plansatz 3.1.1 (Z) Abschnitt Nr. 44 (S. 170 Regionalplan) eine regional bedeutsame Ausgleichsfunktion für folgende Bereiche zu: Ostseite Neckartal, Neckartenzlingen, Köngen bis Kirchheim unter Teck; zusammenhängende Waldflächen, Waldfunktionen, ein hoher Anteil landbauwürdiger Flächen (Flurbilanz Stufe 1), ein hoher Anteil hochwertiger Böden, Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Biotope und Biotopverbund, Neckartal mit Überflutungsbereichen, Wasserhaushalt, Naturschutz- und Landschaftspflege, Klima und Sicherung des Freiraumzusammenhangs. |
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| | Nach dem Plansatz 5.3.2 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 vom 23.07.2002 sollen für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, als zentrale Produktionsgrundlage geschont und nur in unabweisbar notwendigem Umfang für eine andere Nutzung in Anspruch genommen werden. |
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| | Bereits im Jahr 2009 hatte die Beigeladene die Zulassung einer Zielabweichung für die Errichtung einer Biogasanlage an einem im Waldgebiet südlich unweit des nunmehr geplanten Standorts gelegenen Platz beantragt. Einer Zielabweichung für diesen Standort hatte der Kläger in seiner Sitzung am 20.01.2010 unter der Bedingung des vollständigen Ausgleichs des Waldverlustes zugestimmt. Die Biogasanlage konnte jedoch aus Gründen des Artenschutzes - der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit RL 2009/147/EG stand entgegen - an diesem Standort nicht verwirklicht werden. |
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| | Im Rahmen einer für dieses erste Zielabweichungsverfahren im Jahr 2009 durchgeführten Standortanalyse ließ die Beigeladene insgesamt 12 mögliche Standorte überprüfen und in Form einer Raumwiderstandskarte bewerten. Diese Analyse beurteilte die Standorte insbesondere nach Flächenverfügbarkeit, Entfernung zum Gasnetz, Topographie und Entfernung zur Wohnbebauung. Die Standortanalyse mit Raumwiderstandskarte unterscheidet fünf Raumwiderstandsstufen, wobei Stufe 5 ein Ausschlussgebiet für das Vorhaben darstellt und Stufe 1 einen nur geringen Raumwiderstand aufweist. Zusätzlich wurden sämtliche Gewerbegebiete mit einer ausreichenden Flächenverfügbarkeit (mind. 2,0 ha zusammenhängende Fläche) in die Betrachtung einbezogen. Außerdem zogen die Anlagenbetreiber zwei weitere Standorte in die vergleichende Betrachtung ein. Hierzu zählen ein Gelände östlich der B 313 - östlich des Standorts „xxx“ - sowie das Gewerbegebiet „xxx“. Drei der ausgewählten Standorte liegen im Gewerbegebiet, die weiteren möglichen im Außenbereich. Von den untersuchten Standorten befinden sich neun in der höchsten Stufe der Raumwiderstandskarte (Stufe fünf), einer ist in der Stufe vier und zwei sind nicht verfügbar. Der ursprüngliche Standort „xxx“ liegt wegen der betroffenen Waldflächen und der Lage im regionalen Grünzug in Stufe drei der Raumwiderstandskarte. |
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| | In die engere Auswahl fielen nach Auswertung der Standortanalyse die Standorte „xxx“ und „xxx“. Das Gewerbegebiet „xxx“ ist in einem Flächennutzungsplan als Schwerpunkt für Gewerbe festgesetzt und soll in nördlicher Richtung an eine vorhandene Gewerbenutzung angrenzen. Es liegt ca. 200 m von der Wohnbebauung „xxx“, ca. 400 m von Enzenhardt sowie ca. 400 m von Neckarhausen entfernt. Zu einem Tierhaltungsbetrieb beträgt der Abstand ca. 200 m. Der Standort liegt in der Flurbilanz der Kategorie 1 (Karte 10 des Regionalplans) und wird in der Raumnutzugskarte als Vorbehaltsgebiet für Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungseinrichtungen dargestellt. Der ursprüngliche Standort „xxx“ lag im regionalen Grünzug im Wald. Die erforderlichen Mindestabstände von ca. 300 m zu Wohnbebauung wurden eingehalten. |
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| | Zur vergleichenden Standortanalyse holte die Beigeladene ein Gutachten bei Dr. xxx, Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immissionsschutz - Luftschadstoffe, Gerüche, Geräusche - ein. Bezüglich der Einzelheiten des Gutachtens vom 19.07.2010 wird auf den Bericht Vergleich der Standorte „xxx“ und „xxx“ Bezug genommen. Der Gutachter untersuchte beide Standorte bezüglich der Geruchsausbreitung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), indem er die Hauptwindrichtung, das Ausbreitungsfeld bezogen auf die besonderen topographischen Verhältnisse sowie die Kaltluft Abfluss- und Fließrichtung untersuchte. Ferner ermittelte er die Ammoniakemissionen und -immissionen sowie die Stickstoffdeposition und traf Aussagen zu Gesamtstaub und Emissionen von Keimen und Endotoxinen. Nach dieser Analyse sprach gegen den Standort „xxx“, dass gemäß Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft bei geschlossenen Biogasanlagen ein Mindestabstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung eingehalten werden soll. Bei konsequenter Umsetzung der anlagenbedingten und organisatorischen Maßnahmen seien jedoch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen zu erwarten. In dem Gutachten werden für den „xxx“ Beeinträchtigungen durch Wahrnehmungen im Bereich der Zumutbarkeitsschwelle, insbesondere an der Wohnbebauung an der B 313 beschrieben. Nach dem Ergebnis des Gutachtens erweist sich der Standort „xxx“ gegenüber dem Standort Gewerbegebiet „xxx“ aufgrund der Geruchsimmissionssituation als vorzugswürdig. Bezüglich der Ammoniakimmission sowie der Gefahr durch Keime und Endotoxine seien beide Standorte genehmigungsfähig. |
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| | Für das zweite Zielabweichungsverfahren im Jahr 2010 führte die Beigeladene keine neue Standortanalyse durch. Den Zielabweichungsantrag im Jahr 2010 begründete sie damit, dass die Möglichkeiten für regenerative Energien in Nürtingen begrenzt seien, denn Windenergienutzung komme wegen der Lage nicht in Betracht. Nach Prüfung mehrerer Standorte habe sich der nunmehr ausgewählte Standort als beste Alternative herausgestellt. Denn durch eine Ansiedlung am Standort „xxx“ sei mit erheblichen Einschränkungen für eine eventuelle Ansiedlung weiterer Anlagen im Gewerbegebiet zu rechnen. Weder die Beigeladene noch die Investoren hätten Zugriff auf die Grundstücke, was zu erheblichen Verzögerungen des Vorhabens führen könne. Auch sei das Gewerbegebiet „xxx“ der letzte größere zusammenhängende Bereich auf der Gemarkung Nürtingen zur Entwicklung von größeren Gewerbeflächen für den auch über Nürtingen hinausgehenden Gewerbezweckverband Nürtingen. Für den Standort „xxx“ spreche der ausreichende Abstand zu der umliegenden Wohnbebauung (Großbettlingen 650 m, Enzenhardt und Roßdorf 800 m sowie Raidwangen 900 m) und die Nähe zu Nürtingen, da die Entfernung zum Gasnetz, einer Gasdruckregelstation und dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland, zur Einspeisung des Gases höchstens mit 1000 m akzeptabel sei. |
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| | Das Regierungspräsidium hörte den Kläger, das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, das Landratsamt Esslingen, die Körperschaftsforstdirektion Tübingen beim Regierungspräsidium Tübingen, den Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV), den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), den Naturschutzbund Deutschland (NABU), die Gemeinden Unterensingen, Wolfschlungen, Großbettlingen, Frickenhausen und Oberboihingen an. Weiter hörte es die Industrie- und Handelskammer für die Region Stuttgart, das Landesamt für Denkmalpflege, die Fachabteilung Straßenwesen und Verkehr, Umwelt und Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen des Regierungspräsidium Stuttgart zu dem Vorhaben an. |
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| | Der Planungsausschuss des Klägers lehnte in seiner Sitzung am 17.03.2011 die Zulassung einer Zielabweichung ab. Der Bau der Biogasanlage greife in wertvolle landwirtschaftliche Flächen ein, die im Regionalplan als Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft festgelegt seien und führe zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Die betroffene Fläche sei als Ausgleichsfläche für das Gewerbegebiet „xxx“ vorgesehen. Sofern dieses Gewerbegebiet - der Bebauungsplan „xxx“ wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen eines Verfahrensfehlers für unwirksam erklärt (VGH Bad-Württ., Urteil vom 20.09.2010, 8 S 2801/08 - DÖV 2011, 245) -, zu einem späteren Zeitpunkt bebaut werde, müssten neue Ausgleichsflächen bereitgestellt werden. |
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| | Das Landratsamt Esslingen erhob Bedenken bzgl. der Entsorgung der Gärreste und einer gesicherten Abwasserentsorgung. Für die weitere Planung müssten Daten über die örtlichen Grundwasserverhältnisse erhoben werden. Den Böden des Standortes komme nach der Bodenbewertungskarte eine große Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe sowie eine weitere Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie in der Ertragsfähigkeit zu. Das Vorhaben müsse den Funktionen des Waldes angemessen Rechnung tragen. Die landwirtschaftliche Fläche sei unverzichtbar für den ökonomischen Landbau. Das Landschaftsbild werde erheblich beeinträchtigt. Erholungssuchende müssten in unmittelbarer Nähe der Anlage mit einer maximalen Geruchswahrnehmungshäufigkeit von bis zu 32 % der Jahresstunden rechnen. |
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| | Die Gemeinde Großbettlingen verwies auf einen in 400 m Entfernung von der Anlage liegenden landwirtschaftlichen Betrieb. Sie rügte Verfahrensmängel wie die identische Bezeichnung der beiden Standorte, einen fehlenden Gemeinderatsbeschluss und die noch offene Frage nach der Art des anschließenden Genehmigungsverfahrens. Das Gutachten widerspreche sich in wesentlichen Punkten wie z.B. Input, Gärresteentsorgung und Geruchsbelästigung. |
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| | Auch das Regierungspräsidium Stuttgart - Abteilung 3 - Landwirtschaft, ländlicher Raum, Veterinär-und Lebensmittelwesen - äußerte wegen der besonderen Eignung des Standorts für die landwirtschaftliche Nutzung Bedenken gegen die Zielabweichung. Nach den Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 dürften solche Böden und Standorte „nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorgesehen werden.“ Die Bodengüte müsse dauerhaft bewahrt werden. |
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| | Das Regierungspräsidium Stuttgart - Referat 52 Gewässer und Boden - äußerte aus Sicht des Bodenschutzes keine Bedenken. Die Referate - Industrie - betrachteten die vorgelegten Unterlagen als ausreichend und stuften den nunmehrigen Standort als geeigneter ein als den Standort „xxx“. Das Referat Naturschutz stimmte der beantragten Zielabweichung zu, da der Standort wegen des Verkehrs- und Siedlungslärms sowie der flächenverbrauchenden visuellen Beeinträchtigung durch Siedlungslandschaften bereits vorbelastet sei, was den Erholungswert mindere. Die Naturschutzverbände LNV, BUND und NABU befürworteten das Vorhaben, forderten jedoch die Schaffung von Ausgleichsflächen. |
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| | Die Bürgerinitiative xxx äußerte sich im Rahmen des Verfahrens mehrfach schriftlich und überreichte eine Unterschriftensammlung mit mehr als 2700 Unterschriften von Bürgerinnen und Bürgern aus dem Raum Nürtingen, die sich gegen das Vorhaben aussprachen. Eine Petition der Bürgerinitiative beim Landtag von Baden-Württemberg blieb erfolglos. |
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| | Mit Bescheid vom 28.12.2011 ließ das Regierungspräsidium Stuttgart für die Errichtung einer Biogasanlage in Nürtingen, Gewann „xxx“ eine Abweichung von dem Plansatz 3.1.1 des Regionalplans zu. |
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| | Das Vorhaben sei raumordnungsrechtlich vertretbar. Im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung müssten die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang gebracht werden (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ROG, § 2 LPlG). Trotz des Flächenverlustes (ausgehend von einem Flächenverbrauch von 2,2 ha für die Biogasanlagen komme für die Anbindung an die B 313 zusätzlicher Flächenbedarf von 2.390 m² hinzu, wobei eine Teilfläche von 1.180 m² bereits als Feldweg benutzt werde) sei eine Zielabweichung möglich, da es erklärtes Ziel der Landesregierung sei, die erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2020 zu einer zentralen Säule der Stromerzeugung auszubauen. Nach der Regierungserklärung vom 25.05.2011 solle unter anderem die Nutzung von Biomasse nachhaltig und naturverträglich ausgebaut werden. Durch die Anlage werde nicht nur fossiles Erdgas durch Biogas ersetzt, sondern auch Strom und Wärme mit Biogas erzeugt. Mangels landesplanerischer Vorgaben für Standorte zu Biogasanlagen könne dem berechtigten Interesse der Stadt Nürtingen, den Standort auf eigener Gemarkung zu errichten, entsprochen werden. Eine Ausweitung der Standortsuche über die Gemarkungsgrenzen hinaus, widerspreche dem Ziel, den eigenen Anteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen. Denn in der gesamten Region Stuttgart seien Siedlungsflächen weitestgehend von Grünzügen umgeben. Bei Verwirklichung des Vorhabens im „xxx“ könne die Einbindung der Anlage in das Gasnetz der Stadt Nürtingen leichter sichergestellt werden. Dem nunmehr ausgewählten Standort sei nach der vergleichenden Standortanalyse der Vorzug zu geben, da am Standort „xxx“ eine erhebliche Beeinträchtigung durch Wahrnehmung im Bereich der Zumutbarkeitsschwelle - insbesondere an der Wohnbebauung an der B 313 - zu erwarten sei. In den Wohnnutzungen - südlich eines potenziellen Standorts - könne eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 10 % auftreten und es entstünden erhebliche Einschränkung für eine eventuelle Ansiedlung weiterer Betriebe in diesem Gebiet. |
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| | Bei Verwirklichung des Vorhabens am „xxx“ trete in der geschlossenen Wohnbebauung am nordöstlichen Ortsrand eine maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 4 % bzw. 5 % auf. Auch im Gewerbegebiet "xxx" der Gemeinde Großbettlingen könne mit einer ähnlichen Geruchswahrnehmung gerechnet werden. Der ca. 400 m nördlich des geplanten Standorts geführte landwirtschaftliche Betrieb mit Wohnfunktion sei zwar nicht in die Geruchsausbreitungsberechnungen einbezogen worden. Deren Ergebnisse könnten jedoch zweifelsfrei aus der flächenhaften Darstellung zu den Geruchswahrnehmungsräumlichkeiten entnommen werden. Für diesen landwirtschaftlichen Betrieb ergebe sich eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 7 % bis 10 % der Jahresstunden, für den Ortsrand der Enzenhardt-Siedlung im Süden Nürtingens von 6 % und im östlich des geplanten Standorts gelegenen Nürtingen-Roßdorf unterschreite der Anlagenbeitrag die Irrelevanzschwelle der GIRL von 2 %. Dasselbe gelte für den südwestlich gelegenen xxxhof der xxx Früchte GbR. Am östlichen Rand der Bestandsbebauung des xxxhofes müsse mit einer Kenngröße von 7 % gerechnet werden. Die ggf. zeitweise auftretende Geruchswahrnehmung am geplanten Standort liege unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle und aus lufthygienischer Sicht seien die Standortvoraussetzungen günstiger als am Standort „xxx“. Maßgeblich für die Einschätzung seien die Ergebnisse der Geruchsausbreitungsrechnung, deren Bewertung nach der GIRL und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Da die Erschließung über einen neuen Kreisverkehrsanschluss an die B 313 geplant sei, müssten für den Standort „xxx“ umfangreiche Erschließungsmaßnahmen geschaffen werden. |
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| | Für den aktuellen Standort müsse keine neue Prüfung durchgeführt werden, da sich der ursprüngliche Standort im Wald und der aktuelle aus raumordnerischer Sicht lediglich unwesentlich unterschieden. Bezüglich beider Standorte habe der Klimaatlas Berücksichtigung gefunden. Aus dem Gutachten habe sich jedoch ein konkreterer Schluss ziehen lassen, denn die Geruchsausbreitungsuntersuchung untersuche gemäß GIRL die Hauptwindrichtung, das Ausbreitungsfeld - bezogen auf die besonderen topographischen Verhältnisse sowie Kaltluftabfluss und Fließrichtung. Bei Verwirklichung des Vorhabens auf dem neuen Standort habe sich der Abstand zur schutzbedürftigen Nutzung xxxhof vergrößert. Der Eingriff in gute landwirtschaftliche Böden werde auf das notwendige Maß reduziert, denn insgesamt sei der Flächenbedarf für beide Entsorgungskonzepte identisch. Für die Anbindung an die B 313 könne auf vorhandene Feldwege zurückgegriffen werden, um eine zusätzliche Versiegelung zu vermeiden. Auch der geplante Abwasserkanal könne in öffentliche Feldwege verlegt werden. Unter den möglichen Alternativen sei der Standort am „xxx“ am besten geeignet. Denn sechs weitere lägen in der Vorrangflur Stufe 1, die Standorte Nr. 6, 7, 9, 13 und 14 nach den Darstellungen in der Raumwiderstandskarte in Stufe 5 und damit im Ausschlussgebiet. Der Alternativstandort Nr. 2 „xxx“ liege ebenfalls in der Vorrangflur Stufe eins. Der Standort 10 komme wegen der zu großen Entfernung zur Gasleitung (4.000 m) und der außerhalb der Gemarkung Nürtingen liegenden Lage nicht in Betracht. Der Leitungsverlauf kreuze das Landschaftsschutzgebiet „Kirchheim unter Teck“ und gegebenenfalls auch das Landschaftsschutzgebiet „Unteres Donzdorfer Tal“. Nach dem Nürtinger Bodenschutzkonzept sei der Bereich, der als geplanter Standort für die Biogasanlage vorgesehen sei, als aufwertungsfähige Ackerfläche ausgewiesen. Der Boden weise keine besonders hohe Güte auf. Zwar komme den Grünzügen am Standort eine hohe Bedeutung und als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und der Ertragsfähigkeiten eine mittlere Bedeutung zu, jedoch werde im Verhältnis zu der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur Stufe 1 eine kleine Fläche in Anspruch genommen. Die biologische Vielfalt im regionalen Grünzug werde nicht gefährdet und der Landschaftskorridor weder zerschnitten noch verengt. Mögliche Feldlerchen Populationen müssten im folgenden Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren eruiert werden. Das Vorhaben trete nicht in Konflikt zu überregionalen Wildwechseln. Wegen seiner Gesamtdimension bleibe insgesamt noch ausreichend Fläche, um die genannten Schutzfunktionen sowohl gegenüber der Stadt Nürtingen als auch gegenüber dem regionalen Bereich zu gewährleisten. Überdies bilde der Grünzug in dem Gebiet keine unbelastete Landschaft mehr ab, denn entlang des Waldes verlaufe eine 380 kV-Hochspannungsleitung, die den landschaftlichen Erholungswert mindere. Durch die Straßenführung mit der Hauptachse B 313 und den Verknüpfungen mit K 1231 und K 1230 sei seine Wertigkeit deutlich beeinträchtigt. Dass der nunmehrige Standort genauso bezeichnet werde wie der ursprüngliche Standort, sei unerheblich, denn der Gemeinderat sei am 12.10.2010 über die Verschiebung des Standorts in Kenntnis gesetzt worden. |
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| | Das Vorhaben berühre auch nicht die Grundzüge der Planung, da es einen relativ kleinen Eingriff in den regionalen Grünzug im Verhältnis zur Gesamtdimension darstelle, denn der überwiegende Teil des betroffenen - baulich vorbelasteten - regionalen Grünzuges bleibe weiterhin erhalten. Geeignete Alternativen für einen anderen Standort seien nicht verfügbar. Die Gründe für eine Zulassung der Biogasanlagen seien gegenüber dem Plansatz 3.1.1 (Z) höher zu gewichten. |
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| | Bezüglich des Plansatzes 5.3.2 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 liege keine Verletzung vor. Denn die Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Fläche sei mangels Alternativen unvermeidbar und werde auf das notwendige Maß beschränkt. Bedenken bezüglich der Abwasserentsorgung, naturschutzrechtlicher Eingriffs- und Ausgleichsregelungen, Verkehrsaufkommen, Ausbringen der Gärreste seien im Rahmen des anschließenden Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. |
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| | Am 26.01.2012 hat der Kläger Klage erhoben. |
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| | Er trägt vor, die Zulässigkeit der Klage ergebe sich aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 5a GVRS. Eine rechtswidrige Zielabweichung verstoße gegen § 4 ROG. Die Zielabweichung stelle einen nicht vertretbaren Eingriff in den regionalen Grünzug und wertvolle landwirtschaftliche Flächen dar. Die Flächen im „xxx“ dienten als Ausgleichsflächen für das Gebiet „xxx“. Deshalb sei auch nicht ersichtlich, weshalb das Gebiet „xxx“ für den Bau der Biogasanlage nicht in Betracht komme. Gegen die raumordnerische Vertretbarkeit spreche bereits der erhebliche und dauerhafte Flächenverbrauch von mindestens 3 ha (Anlagefläche, Zuwege und Schutzwall). Ein Rückgriff auf bereits vorhandene Feldwege in einer Dimension von 1.180 m² scheide wegen des weiteren Bedarfs für den landwirtschaftlichen Verkehr aus. Das Gebiet „xxx“ sei trotz bestehender Vorbelastungen schutzwürdig. Die vorhandenen landwirtschaftlichen Verkehrswege und Hochspannungsleitungen stellten keine Belastung dar, sondern seien allgemein üblich und als sozialadäquat akzeptiert. Die Biogasanlage verstärke die vorhandenen Belastungen zudem erheblich, denn es komme zu einer Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen sowie boden- und wasserrechtlich relevanter Beeinträchtigungen und Geruchsbelästigungen. Es entstehe wegen des Flächenbedarfs von 22.000 m² eine Siedlungslandschaft. |
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| | Die Zielabweichung berühre die Grundzüge der Planung und sei keine Einzelfallentscheidung, sondern ermögliche weitere Abweichungsentscheidungen aus gleichen Erwägungen. Dies laufe dem klaren Wortlaut des § 24 LPlG entgegen. Ferner sei die Planungskonzeption im Sinne des tragenden und wesentlichen Inhalts des Regionalplans betroffen. Der Regionalplan weise Biogasanlagen bestimmten Orten zu und betone den Freiraumschutz im Zusammenhang mit industriellen Anlagen, indem er Grünzüge und Landwirtschaftsflächen ausweise. Nach Plansatz 4.2.2.6 seien industrielle Anlagen ab einer Leistung von 0,5 MW in Gewerbe- und Industriegebieten, gegebenenfalls auch in Sondergebieten, anzusiedeln. Vor diesem Hintergrund könne die Biogasanlage am Standort „xxx“ grundsätzlich realisiert werden. Im Bereich des Immissionsschutzrechtes könnten rechtmäßige Vorbelastungen die Zumutbarkeitsschwelle für andere Betriebe erhöhen. Andere Betriebe müssten damit höhere Beeinträchtigungen im Sinne von Umweltbelastungen (§ 3 BImSchG) dulden. Die Koexistenz verschiedener immissionsschutzrechtlich relevanter Nutzungen im Gewerbegebiet sei daher möglich, ohne dass andere Betreiber von Anlagen die Biogasanlage rechtlich angreifen könnten. Wie sich aus dem immissionsschutzrechtlichen Gutachten ergebe, könnten auch die Vorgaben der TA-Luft zur Wohnbebauung eingehalten werden. Bei der jetzigen Planung sei es möglich, den „xxx“ im Bebauungsplanverfahren als Industriegebiet auszuweisen. In der Region Stuttgart gebe es ausreichend Gebiete, in denen Biogasanlagen verwirklicht werden könnten. Aus der Begründung zu Plansatz 4.2.0.2 werde deutlich, dass der Regionalplan der Realisierung von Anlagen zur Energieerzeugung grundsätzlich aufgeschlossen gegenüberstehe. Die Grenze stelle der Freiraumschutz einschließlich des Schutzes des Landschaftsbildes dar. Das planerische Konzept schließe die Realisierung von Biogasanlagen unter Beachtung des Freiraumschutzes als eines der Hauptziele der Landes- und Regionalplanung ein und weise diese bestimmten Orten zu. Der gezielte planerische Ausschluss einer Nutzung dürfe nicht durch eine Befreiung umgangen werden. Die geplante Biogasanlage stelle auch keinen atypischen Einzelfall dar. Weder der Grünzug sei atypisch, noch stelle die Biogasanlage eine atypische Anlage dar, vielmehr könne in einer Vielzahl von Fällen eine solche errichtet werden. Über § 6 Abs. 2 ROG könne nur eine Einzelfallkorrektur getroffen werden. Der Wortlaut des § 24 LPlG regele dies explizit. Die Stadt Nürtingen habe nicht dargelegt, dass die Anlage nur an der nunmehr beabsichtigten Stelle errichtet werden könne. Denn die Biogasanlage habe einen Sammelradius von mindestens 150 km. Damit könne sie ohne weiteres - gegebenenfalls auch ohne Beteiligung der Stadtwerke - an einem anderen Standort betrieben werden. Auch weise der regionale Grünzug keine atypischen Merkmale auf, so dass eine Abweichung gemäß § 24 LPlG auch vor diesem Hintergrund nicht in Betracht komme. Das erklärte Ziel der Landesregierung, die Nutzung von Bioenergie bis zum Jahr 2020 auszubauen, stelle lediglich eine politische Absichtserklärung ohne normativen Gehalt dar. Dem Ziel des Ausbaus regenerativer Energien trage der Regionalplan hinreichend Rechnung. Der Bescheid weise überdies Ermessensfehler auf, so fehle es an einer Prüfung der Art des einschlägigen Genehmigungsverfahrens und einer rechtmäßigen Standortauswahl. |
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| | den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2011 aufzuheben. |
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| | Ergänzend zum Ausgangsbescheid trägt er vor, die Beigeladene habe mangels anderweitiger raumordnerischer Vorgaben im Regionalplan die Standortsuche auf die Gemarkung der Stadt Nürtingen beschränken dürfen. Kap. 4. des Regionalplans befasse sich mit Energie einschließlich Standorten regional bedeutsamer Windkraftanlagen. Der Plansatz 4.2.2.6. stelle einen Grundsatz im Regionalplan und kein raumordnerisches Ziel dar. Er fordere die Zuordnung von Biogasanlagen zu gewerblichen und industriellen Gebieten und verbiete nicht das Ausweichen auf andere Standorte. Ein leicht verschobener Standort habe nicht als echte Alternative geprüft werden müssen. Die konkrete Prüfung der Ausgestaltung der Anlage bleibe dem Bauleitplanverfahren vorbehalten. Die Zielabweichung habe sich nicht auf das Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft als Grundsatz bezogen, sondern auf das Ziel des regionalen Grünzugs. Der Grundsatz, wonach das Gebiet als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen ist, sei einer Abwägung zugänglich. Der Flächenbedarf betrage absolut (inklusive Wegeausbau) ca. 2,32 ha, denn die landwirtschaftlichen Fahrzeuge könnten die Anbindungsstraße künftig benutzen wie vorher den Feldweg. Bei Gegenüberstellung der Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangstufe 1 mit der Gesamtgröße des betroffenen Grünzuges werde deutlich, dass noch ausreichend Fläche verbleibe, um die Schutzfunktionen sowohl der Gemarkung Nürtingen als auch dem regionalen Bereich gegenüber zu gewährleisten. Im Rahmen einer Zielabweichung finde noch keine Prüfung detaillierter Konfliktsituationen statt. Immissionsschutzrechtliche Fragen seien im Rahmen der Zielabweichungsentscheidung nicht abschließend zu prüfen. Auch europarechtliche Regelungen hätten nicht abschließend geprüft werden müssen, denn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zielabweichung habe es keine Hinweise gegeben, wonach aus Gründen der zu beachtenden Hygienevorschriften die Biogasanlage am geplanten Standort nicht errichtet werden könne. Die Bewertung des Bodens als „bedeutend“ basiere auf einem Leitfaden des Umweltministeriums Baden-Württemberg „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit (Heft 31)“. In diesem Rahmen gebe es vier Bewertungs-Stufen: „wenig bedeutend“, „bedeutend“, „von hoher Bedeutung“ und von „sehr hoher Bedeutung“. Die Kategorie „bedeutend“ stelle damit die zweitniedrigste Kategorie des Orientierungsrahmen dar. Damit sei kein Boden mit einer besonders hohen Leistungsfähigkeit betroffen. Auch könnten Vorbelastungen im Grünzug bei der Beurteilung einer Zielabweichungsentscheidung herangezogen werden. In dem Plansatz 3.1.1. sei überdies ausnahmsweise eine Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur vorgesehen. In der Raumnutzungskarte seien aufgrund der Freiraumplanungen und Konzeption so viel Grünzüge ausgewiesen, dass eine jedenfalls außerhalb von Siedlungen im wesentlichen zusammenhängende Begrünungssituation weiterhin gegeben sei. Auch der Kläger befasse sich an verschiedenen Stellen im Regionalplan mit Vorbelastungen. Im Plansatz 3.1.1 führe er aus, dass neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft im regionalen Grünzug ausnahmsweise zugelassen werden können. |
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| | Ferner verweist der Beklagte auf Sitzungsvorlagen Nr. 255/2012 für die öffentliche Sitzung des Planungsausschusses des Regionalverbandes am 27.06.2012 sowie Nr. 66/2012 für die Sitzung am 25.07.2012. Diesen sei ein Kriterienkatalog zu entnehmen, in dem es - ausgehend von der Standortdiskussion für die Biogasanlage in Nürtingen - um die Ermittlung und Bewertung potentieller Standorte für nicht privilegierte Biogasanlagen gehe. Der Kriterienkatalog solle für eine zukünftige Standortbeurteilung herangezogen werden. Wegen der Grünzugsplanung auf dem Gebiet des Klägers gestalte sich eine Standortsuche als schwierig. Im Rahmen des Kriterienkatalogs finde eine Berücksichtigung von Vorbelastungen (z.B. Kläranlagen, regional bedeutsame Deponien, Kraftwerke, Abfallbehandlungsanlagen, Umspannwerke, Kompostanlage und sonstige Infrastruktureinrichtungen mit hoher Störwirkung) statt. Damit sei die Entscheidung, eine Hochspannungsleitung als Vorbelastung einzustufen, nicht zu beanstanden. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der ersten Anhörung einer Waldinanspruchnahme zum Bau einer Biogasanlage im geschützten Grünzug trotz einer Festlegung des entsprechenden Plansatzes 3.2.3. zugestimmt. Dessen Wertigkeit werde wegen der Größe des konkreten Grünzuges nicht vermindert. Die regionalplanerische Zuweisung von Biogasanlagen in Gewerbe- und Industriegebiete verbiete Biogasanlagen nicht eindeutig und dauerhaft in einem Grünzug. Damit greife die Zielabweichungsentscheidung nicht in die tragenden Erwägungen der Freiraumplanung des Klägers ein. Die Zielabweichung öffne auch nicht anderen Vorhaben im Grünzug Tür und Tor. Durch die Qualifizierung des Plansatzes 4.2.2.6 als Grundsatz sei gerade der Weg eröffnet, im Einzelfall auch von dieser Regelung abzuweichen. Für den als Grundsatz festgelegten Plansatz 4.2.0.2 gelte entsprechendes. Danach werde bei Planungen von Anlagen zur Energiegewinnung im Hinblick auf Klimaschutz und Luftreinhaltung der Einsatz regenerativer Energien gefördert. Der Beklagte verkenne auch nicht, dass nach Plansatz 4.2.2.6 industrielle Biogasanlagen ab 0,5 MW in Gewerbegebieten anzusiedeln seien. Dies habe er bei seiner Entscheidung über die Zielabweichung im Rahmen des Ermessens berücksichtigt. Insbesondere habe er den Standort „xxx“ eingehend untersucht und insgesamt 14 Standorte geprüft und zunächst in Form einer Raumwiderstandskarte bewertet. Bei der Beurteilung des möglichen Standorts im „xxx“ sei es um die zu erwartende Geruchsbelästigung für die benachbarte Wohnbebauung und nicht im Gewerbegebiet gegangen. Auch habe er sich damit auseinandergesetzt, ob die Stadt Nürtingen im „xxx“ mittels Bebauungsplan ein Industrie- bzw. Gewerbegebiet festsetzen könne. Dort habe es bereits gegen die geplante Ansiedlung eines Logistikzentrums große Widerstände gegeben. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass eine Biogasanlage auf ebenso wenig Akzeptanz stoße. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang zwei Aspekte betrachtet. Zum einen die Förderung erneuerbarer Energien und die Umsetzung der Energiewende und zum anderen die Realisierbarkeit von Anlagen in absehbarer Zeit. Die Zielabweichung stelle eine Einzelfallentscheidung dar. |
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| | Auch aus der Entscheidung des VGH Mannheim vom 17.12.2009 (3 S 2110/08) könne kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Dieser habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen. Es sei um die Frage gegangen, ob der Ausgestaltung als Sollvorschrift und der Regel-Ausnahmebestimmung in dem als Ziel ausgewiesenen Plansatz und der jeweiligen Formulierung der Plansätze ebenfalls als Sollvorschriften Zielcharakter zukomme. Der atypische Fall sei explizit in die Formulierung des Plansatzes aufgenommen worden. Auch wenn es auf dem Radweg zu einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 31 bzw. 32 % komme, sei dies unschädlich, da Radwege keine Immissionsorte im Sinne der GIRL seien. Im Übrigen seien die Nutzer der Radwege nur einen kurzen Zeitraum einer Belästigung ausgesetzt. Auch könne erst anhand konkreter Antragsunterlagen geprüft werden, welches konkrete Genehmigungsverfahren einzuleiten ist. |
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| | Mit Beschluss vom 06.08.2012 hat das Gericht die Stadt Nürtingen zum gerichtlichen Verfahren beigeladenen. |
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| | Die Beigeladene beantragt, |
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| | Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil der Kläger durch die Zielabweichungsentscheidung nicht in eigenen Rechten verletzt sein könne. Das allen Regionalverbänden in Baden-Württemberg gewährleistete Selbstverwaltungsrecht bestehe nur in den durch Gesetz gezogenen Grenzen. Die Aufgabe der Regionalplanung stehe den Verbänden lediglich als staatliche Angelegenheit zu. § 5a GVRS habe nicht die Klagebefugnis gegen Zielabweichungsentscheidungen einräumen wollen, sondern nur für den Fall, in denen die Zielbindung nach § 4 ROG von einem Planungsträger missachtet werde. Die Vorschrift gelte hingegen nicht für Entscheidungen über Zielabweichungen durch das zuständige Regierungspräsidium als höherer Raumordnungsbehörde nach § 6 Abs. 2 ROG, § 24 LplG. Denn im Zielabweichungsverfahren werde von der Bindungswirkung ausgegangen und im Einzelfall von der Zielbindung abgewichen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 5a GVRS folge eindeutig, dass der Gesetzgeber dem Kläger nicht die Klagebefugnis gegen Zielabweichungsentscheidungen habe einräumen wollen. Im Übrigen halte sie die Entscheidung für rechtmäßig. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-und die Verwaltungsakten Bezug genommen. |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da eine rechtmäßige Abweichung von den Anforderungen des § 4 ROG vorliegt. |
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| | Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 5 a GVRS i.V.m. § 22 LplG. Nach § 5 a GVRS in der durch Art. 8 des Gesetzes vom 04.05.2009 geänderten Fassung (GBl. 2009, 185, 193) kann der Verband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind. Die hier streitige Entscheidung über die Zielabweichung ist ein Verwaltungsakt, denn darin wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - NVwZ 2010, 133). Sollte hierbei eine Vorgabe des § 4 ROG nicht ausreichend beachtet werden, wäre das Ziel in rechtswidriger Weise verletzt. |
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| | § 4 ROG regelt die Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen. Für Ziele wird die Beachtenspflicht, für Grundsätze und sonstige Erfordernisse die Berücksichtigungspflicht festgelegt (Goppel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 4 RdNr. 3). Indem § 5a GVRS hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, wird nach Auffassung der Kammer auch eine Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts geschaffen, sofern die Zielvorgaben wegen eines fehlerhaften Zielabweichungsverfahrens nicht eingehalten werden. Wollte man gerade die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen herausnehmen, wäre die Überprüfung der ausdrücklichen Abweichung von den Zielen und damit der intensivste Eingriff in die Planung ausgenommen. Das hätte im Gesetz deutlich werden müssen. Es wäre auch fraglich, wie eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Zielabweichung anschließend (z.B. im Planfeststellungs- oder im Genehmigungsverfahren) je vom Verband effektiv geltend gemacht und dadurch kontrolliert werden könnte. |
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| | Öffentliche Stellen i.S.d. § 4 ROG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Behördenbegriff in § 3 ROG umfasst Behörden im engeren Sinne (Runkel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 3 RdNr. 79). Das Regierungspräsidium handelt hier als höhere Raumordnungsbehörde i.S.d. § 30 LplG und wird damit vom Begriff des § 3 ROG - auch wenn ihm keine Planungsfunktion zukommt - mit umfasst. Einschlägig ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG. Durch die Formulierung „Entscheidungen… über die Zulässigkeit“ wird die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gegenüber Zulässigkeitsentscheidungen jeglicher Art erweitert (Goppel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 4 RdNr. 44). Die Kammer kann sich über diese klaren Wortlaut - auch wenn der Gesetzgeber andere Absichten gehabt haben sollte - nicht hinwegsetzen. Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - VBlBW 1998, 460), in der der VGH feststellte, dass es dem Verband mangels Existenz eigener Rechte an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Zwar bezog sich dieser konkrete Fall auf die Maßnahme eines Planungsträgers, der Gesetzgeber betonte jedoch, dem Verband einen „umfassenden Rechtsschutz“ gegen sämtliche dem Regionalplan widersprechenden „Vorhaben“ und „Planungen“ einräumen zu wollen (LT-Drs. 12/4235, 15). Dieser umfassende Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn sich die eingeräumte Klagebefugnis nicht nur auf Vorhaben und Planungen von Vorhaben- oder Planungsträgern, sondern auch auf Entscheidungen der Planungsbehörde im Zielabweichungsverfahren erstreckt. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2011 ist rechtmäßig. Von den Anforderungen des § 4 ROG konnte abgewichen werden. Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung ist § 6 Abs. 2 ROG, der dem Landesplanungsgesetz vorgeht. Ergänzend gelten die Verfahrensmodalitäten des § 24 LplG. Die Errichtung der Biogasanlage im geschützten Grünzug ist „raumordnerisch vertretbar“ und die Zielabweichung berührt nicht die "Grundzüge der Planung". Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 Satz 1 LplG kann die höhere Raumordnungsbehörde - gemäß § 30 Abs. 2 LplG das Regierungspräsidium - in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Beigeladene ist als „öffentliche Stelle“ nach § 4 Abs. 3 ROG antragsbefugt nach § 24 Satz 2 LplG, da sie als Planungsträger das Ziel der Raumordnung im Einzelfall zu beachten hat. |
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| | Das Vorhaben im „xxx“ verstößt gegen ein verbindliches Ziel des Regionalplans. Die in dem Plansatz 3.1.1 enthaltene Vorgabe „Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden“ stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, woran grundsätzlich festzuhalten ist. |
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| | Der Standort der Biogasanlage liegt in einem nach der Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart (Plansatz 3.1.1 [Z] Abs. 1) als „Regionaler Grünzug (G 44)“ ausgewiesenen Bereich. Der Plansatz ist von der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart am 22.07.2009 als Satzung „Regionalplan Region Stuttgart“ beschlossen und gemäß § 13 Abs. 1 LplG durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium) für verbindlich erklärt worden. Nach § 11 Abs. 3 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist. Im Regionalplan sind hierzu nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 LplG Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung festgesetzt. |
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| | Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 2 des ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG als Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen bezeichnet. Dabei können Grundsätze durch Gesetz oder als Festlegung in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2 ROG) aufgestellt werden. In den Zielen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich. Grundsätze der Raumordnung dienen als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen. Dementsprechend sind Ziele bei Planungen zu "beachten" (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), während die Grundsätze in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" sind (Konkretisierung des BVerwG zur früheren Gesetzeslage, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91 - BVerwGE 90, 329; bestätigt für die gleichlautende Fassung des ROG vom 18. August 1997 mit Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54). Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 25/03 - BauR 2004, 285) und bestimmt sich alleine nach den Vorgaben des § 3 Nr. 2 ROG. |
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| | Der Plansatz 3.1.1 [Z]) „Regionaler Grünzug“ ist ausdrücklich als "Ziel" gekennzeichnet. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Hinweisen und Erläuterungen zum Regionalplan.Im Plansatz ist zudem von einem "Vorranggebiet für den Freiraumschutz" die Rede, „mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs“.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für Vorgängerfassungen des ROG der Festlegung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind, Zielqualität beigemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- BVerwGE 90, 329; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). |
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| | Der Plangeber räumt dem Freiraumschutz jedoch selber keinen absoluten Vorrang ein, denn in Plansatz 3.1.1. Abs. 2 sieht er Ausnahmeregelungen vor. So können neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise in den regionalen Grünzügen zugelassen werden, wenn diese einer bestandskräftigen bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Produktionsstätten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind bei der Ansiedlung die landschaftlichen Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen. Auch bestehende bestandskräftige Anlagen sollten im Rahmen ihrer bisherigen Ausprägung erweitert werden können (Plansatz 3.1.1. Abs. 3 S. 3). |
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| | Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können ein Ziel i.S.d. Raumordnungsgesetzes darstellen (BVerwG Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt hierbei voraus, dass der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - a.a.O.). |
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| | Aus der Gesamtschau ergibt sich für den hier maßgeblichen Grünzug G 44 eine eindeutige Zielfestlegung als Vorranggebiet für den Freiraumschutz, der keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden soll (Planziffer 3.1.1. Abs.1 Satz 3). |
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| | Gegen diese Zielvorgabe verstößt die Biogasanlage, denn sie stellt weder nach § 35 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 21.12.2006 noch nach der Neufassung vom 30.07.2011 eine privilegierte Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Das folgt schon daraus, dass sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), sodass es nicht auf die zu erwartende Gasproduktionsmenge oder andere Größenparameter ankommt. |
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| | Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG für eine Zulassung der Abweichung von diesem Ziel liegen vor. Das Vorhaben am „xxx“ ist raumordnerisch vertretbar. Dabei werden noch nicht bau- oder immissionsschutzrechtliche Details in den Blick genommen. Eine detaillierte Beschreibung der Wirkfaktoren, differenziert nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen kann nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungs- oder sonstigen Genehmigungsverfahren erfolgen. Vertretbarkeit in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Plangeber bei Kenntnis des Projektes entsprechend hätte planen können. Davon geht der Kläger selber aus - wie es aus dem Regionalplan ersichtlich ist. |
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| | Die Zielabweichungsvoraussetzung der raumordnerischen Vertretbarkeit ist sehr offen gehalten. Zur Überzeugung der Kammer ist bei ihrer Anwendung darauf abzustellen, ob die Abweichung im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung beschritten worden wäre, die Planung somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen wird (Goppel, Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 6 RdNr. 2; Spannowsky und Goppel UPR 2006, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190). Denn weder erscheint die raumordnungsrechtliche Planbarkeit - da ein Zielabweichungsverfahren regelmäßig einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG voraussetzt -, noch die bloße Planbarkeit - da grundsätzlich jedes Ziel dem Zielabweichungsverfahren zugänglich ist - praktikabel. Wegen der dieser Norm gleichgelagerten Konzeption des § 6 ROG ist ein Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Zur Frage, was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - a.a.O.) darauf ab, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (vgl. auch BT-Drucks 10/4630, 85). Diese Betrachtung muss die konkrete Anlage am konkreten Ort erfassen. Die Frage darf nicht abstrakt beurteilt werden, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres sollte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem daraus ergeben, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. |
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| | Übertragen auf die Zielabweichung kommt es darauf an, ob die Planung selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen werden soll. Es ist darauf abzustellen, ob der Plangeber, wenn er den Abweichungsgrund bereits gekannt hätte, vernünftigerweise bei der Aufstellung des Plansatzes so geplant hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190). Maßstab für die raumordnerische Vertretbarkeit ist damit die Abwägung nach den Maßstäben des § 7 Abs. 7 ROG a.F. und damit auch die Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung einschließlich der bundesrechtlichen Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG (Runkel, Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Stand 2002, K § 2 RdNr. 15). Die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum stehen in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ROG, § 2 LPlG). Die Leitvorstellung der Raumordnung ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 ROG ergibt - die nachhaltige Raumentwicklung. Diese zeichnet sich nach der gesetzgeberischen Konkretisierung dadurch aus, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit dessen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sind und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen sollen. Die rechtliche Bedeutung des § 1 Abs. 2 ROG besteht vor allem darin, dass Orientierungshilfen für die Anwendung der bundesrechtlichen Raumordnungsgrundsätze geliefert werden (Koch, Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 2009, 40). |
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| | Die Belange der nachhaltigen Daseinsvorsorge und des Ressourcenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG) dürfen nicht berührt sein. Hier geht es um ein Projekt einer Kommune im Rahmen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG angesprochenen Daseinsvorsorge. Außerdem dient gerade die hier vorgesehene Anlage ökologischen Belangen (Klimaschutz, erneuerbare Energie), die ebenfalls als Ziele im Regionalplan festgehalten werden (Plansatz 4.2.0). Angesichts der Erfordernisse der politisch eingeleiteten Energiewende ist der Rückgriff auf erneuerbare Energiequellen von hervorragender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann der Belang der Flächenfreihaltung zurückgestellt werden. Für die Beigeladene als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich diese Betrachtung nur auf ihr Gemeindegebiet beziehen. Der vor allem daneben in Frage kommende Standort „xxx“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Argumente aus nicht zu beanstandenden Gründen nicht gewählt worden. |
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| | Die Belange der Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Freiraum (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) können im konkreten Fall ebenfalls zurücktreten. Ausgehend von einem Flächenverbrauch von 2,2 ha für die Biogasanlagen kommen für die Anbindung an die B 313 2.390 m² zusätzlicher Flächenbedarf hinzu. Dies steht zwar in Widerspruch zu der Vorgabe, den Freiraum durch übergreifende Fachplanung zu schützen und ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Jedoch wird die Inanspruchnahme auf das Notwendige begrenzt und insgesamt wird dieser Belang nicht völlig vernachlässigt, weil der Standort nicht mitten in einer Grünzone ist und insbesondere keine Grünzäsur beeinträchtigt. Hinzu kommt die Vorbelastung des vorhandenen Freiraums, da eine Teilfläche von 1.180 m² bereits als Feldweg benutzt wird. Entlang des Waldes verläuft eine 380 KV-Hoch Spannungs-Leitung, die zu einer Abwertung der Erholungs-Eignung führt. Durch die Straßenführung mit der Hauptachse B 313 und den Verknüpfungen mit K1231 und K1230 bestehen bereits deutliche Beeinträchtigungen der Wertigkeit des regionalen Grünzuges. |
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| | Die Vorbelastung durch Straßen wird für die Logistik genutzt. Der Eingriff wird außerdem optisch durch die vorhandene Hochspannungsleitung relativiert. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Regionalplan ein umfassendes Grünzonenkonzept enthält, das die bebauten Bereiche - auch in Nürtingen - größtenteils mit Grünzonen umgibt. Von der hier betroffenen bleibt nach der Inanspruchnahme durch die Biogasanlage eine substantielle Fläche übrig, die ein Konzept erkennen lässt und weiterhin die gewünschte Funktion erfüllen kann. Insbesondere die in östlicher Richtung gelegene Grünzäsur wird durch die Anlage nicht tangiert. Trotz des Flächenverlustes ist das Vorhaben raumordnungsrechtlich vertretbar, denn dem Klimaschutz kommt hervorgehobene Bedeutung zu. |
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| | Der Erhalt und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG) konnte ebenfalls zurückgestellt werden. In dieser Ziffer ist gleichwertig geregelt, dass den Erfordernissen einer sicheren und umweltverträglichen Energieversorgung Rechnung zu tragen ist. Dass dies nicht ohne Flächeninanspruchnahme gehen kann, liegt auf der Hand. Der Eingriff in gute landwirtschaftliche Böden wird auf das notwendige Maß reduziert und gefährdet nicht die biologische Vielfalt im regionalen Grünzug. Hier wägt der Bescheid die konkrete Bewertung der Böden im fraglichen Bereich ab und hebt ohne Fehlgewichtung darauf ab, dass im Verhältnis zur Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur Stufe I im Raum Nürtingen nur eine kleine Fläche in Anspruch genommen wird. Außerdem wird auch berücksichtigt, dass im Bebauungsplanverfahren hierfür ein Ausgleich erbracht werden muss. Mit dieser Abwägung ist letztlich auch erfasst, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der angegriffene Bescheid zutreffend davon aus, dass der Bau einer Biogasanlage grundsätzlich planbar ist.Aus Planziffer 4.2.6. ist ersichtlich, dass der Regionalplan für Biogasanlagen über 0,5 MW Leistung (oder vergleichbarer Gasproduktionsmenge) derzeit kein Konzept enthält, da die vorgesehene Unterbringung in Gewerbe- und Industriegebieten meist am Abstandsproblem scheitern dürfte. Mit dieser noch nicht aktualisierten Vorgabe wird zum einen der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d) BauGB (Privilegierung von Anlagen bis 2,0 MW) nicht Rechnung getragen, zum anderen aber auch eine Ansiedlung von mittleren Anlagen ohne landwirtschaftlichen Bezug praktisch unmöglich gemacht. Der seit Juli 2012 vorliegende Kriterienkatalog des Klägers, der zu dieser Problematik Vorgaben enthält, versucht, dieses Problem anzugehen. Er ist allerdings bisher nicht Gegenstand verbindlicher planerischer Festsetzung geworden. |
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| | Aus energiepolitischer Sicht formuliert der Plan Anforderungen an die Ausweisung der Standorte von Energieversorgungsanlagen, bei denen insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im Vordergrund stehen soll. In dem als Grundsatz ausgestalteten Plansatz verschreibt sich der Planträger der Förderung von Standorten für Biogas- und Biomasseanlagen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, um einen Beitrag zum Ausbau regenerativer Energien in der Region Stuttgart zu leisten. Zum Zweck einer effektiven Energienutzung ist dabei vorgesehen, in Gebieten mit hohem Strom- und Wärmebedarf die Vorteile der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen. Eine weitere Planvorgabe lässt sich indessen diesen Vorgaben nicht entnehmen. Soweit nach dem Plansatz 4.2.2.6 Biogasanlagen ab 0,5 MW in Industrie- oder Gewerbegebieten errichtet werden sollen und der geplante Standort der nicht privilegierten Biogasanlage aktuell noch im Außenbereich liegt, steht dies der raumordnungsrechtlichen Planbarkeit nicht entgegen. Denn der bauplanerische Umgang mit Biogasanlagen ist unabhängig von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die fehlende Privilegierung der Anlage führt zur Notwendigkeit einer Bauleitplanung, die vorliegend bereits von der Beigeladenen eingeleitet wurde. Bei der Aufstellung des Bauleitplanes sind die allgemeinen Anforderungen gemäß §§ 1 und 1 a BauGB zu beachten. Das Vorhaben ist damit raumordnerisch vertretbar. |
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| | Grundzüge der Planung werden durch die Zielabweichungsentscheidung nicht berührt. Dem im Plansatz 3.1.1. formulierten Ziel liegt die Freiraumsicherung zugrunde, welche einen Grundzug der Planung darstellt. Sie dient dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und der Sicherung der Freiraumfunktion. Letzterer kommt eine hervorgehobene Bedeutung zu, denn die Region Stuttgart stellt eine dicht besiedelte Region dar. Der regionale Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Bodenfläche lag bereits im Jahr 2005 bei knapp 20 %. Die verbleibenden Freiflächen waren zu 46 % Landwirtschaftsflächen und zu 31 % Waldflächen. Raumstrukturell zählen rund 66 % der Flächen zum Verdichtungsraum und über 15 % der Flächen zur Randzone um den Verdichtungsraum (vgl. Heinl, Weidenbacher, Andrä, Die digitale Flurbilanz als Grundlage der Freiraumsicherung in der Regionalplanung, landinfo 2/2008, 18 ff. [19]). Vor dem Hintergrund eines hohen Entwicklungsdrucks auf den Freiraum und einer hohen Nutzungs- und Konfliktdichte im Freiraum dienen regionale Grünzüge sowie Grünzäsuren der Freiraumsicherung vor der Inanspruchnahme für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben. Die jeweils dem Grünzug zugrunde liegenden Nutzungen sind überdies in tabellarischer Form aufgelistet. Die regionalen Grünzüge und Grünzäsuren umfassen rund 72 % der Regionsfläche und innerhalb dieser Festlegung sind über 80 % aller hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen enthalten, die vor Überbauung geschützt werden sollen (vgl. Heinl, Weidenbacher, Andrä, aaO, 18 ff. [19]). |
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| | Der Grundzug der Freiraumsicherung wird durch die Zielabweichung nicht berührt. § 6 Abs. 2 ROG ist dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB angeglichen (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 RdNr. 30). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ergangen zu § 31 BauGB - von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - BVerwGE 56, 71; BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 05/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Grundzüge der Planung sind in den Fällen berührt, in denen von den die Planung tragenden Festsetzungen abgewichen werden soll oder bei einer Vielzahl anderer Grundstücke mit derselben Begründung eine Befreiung verlangt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78/89 - NVwZ 1998, 1060). Die Abweichung muss durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 RdNr. 12). Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption („Grundgerüst“) in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - aaO; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 ff.). |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalles. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Plangeber hat in seiner Sitzung am 25.07.2012 einen Kriterienkatalog zur Ermittlung und Bewertung potentieller Standorte für nicht privilegierte Anlagen beschlossen (Niederschrift über die 15. Sitzung der Regionalversammlung vom 25.07.2012). Auslöser war insbesondere der konkret vorliegende Fall, der zeige „dass einzelne Typen solcher Anlagen auf Grund erforderlicher Abstandskriterien kaum in den Siedlungsbereich integriert werden können. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandskriterien drohen in zahlreichen Fällen regelmäßig Konflikte mit dem regionalen Grünzug. In der Region Stuttgart gestaltet sich vor diesem Hintergrund die Einzelfall notwendige Güterabwägung zwischen Freiraumschutz und dem Schutz des Klimas durch die Nutzung regenerativer Energiequellen besonders komplex. Dennoch sollen auch unter diesen raumstrukturellen Gegebenheiten die verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien möglichst umfassend genutzt werden.“ Vor diesem Hintergrund soll zunächst versucht werden, eine Anlage in einem bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet anzusiedeln, sofern dies nicht möglich ist, in einem Bereich außerhalb regionalplanerisch geschützter Freiraumfunktionen und für den Fall, dass weder „Flächen in Gewerbegebieten- bzw. Industriegebieten, noch Flächen, die nicht mit regionalplanerischen Zielen belegt seien“, zur Verfügung stünden, „müsse geprüft werden, in wie weit geeignete Flächen im Umkreis von bereits bestehenden Anlagen mit einer gewissen Störfunktion gefunden werden können“. Der Kläger geht damit selbst von einer Abweichungsmöglichkeit der Zielvorgabe aus. |
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| | Im Übrigen ist die Abweichung von der Zielvorgabe in Anbetracht der Größenordnung des ausgewiesenen Grünzugs nur marginal. Der Umstand, dass es sich vorliegend um keinen atypischen Fall handelt, führt nicht dazu, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357). Denn das Zielabweichungsverfahren ist nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad- Württ., Urteil vom 15.11.2012, 8 S 2525/09 - juris). |
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| | Für die Beigeladene liegt ein Härtefall in diesem Sinne vor, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung rechtfertigt. Unter entsprechender Heranziehung des Merkmals des Härtefalls im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB weist die Lage von Nürtingen in raumrechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Regionalplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. Rechtsprechung des BVerwG zu § 31 BauGB, Beschluss vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15). |
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| | Die Stadt Nürtingen ist von regionalen Grünzügen, Grünzäsuren, Naturschutzgebieten, einem Natura 2000 Gebiet, Landschaftsschutzgebieten und Wasserschutzgebieten und einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft sowie Forstwirtschaft und Waldfunktionen umgeben, so dass sie im unmittelbaren Umkreis von ca. 3 Km nahezu keine Möglichkeiten hat, ihr Vorhaben zu verwirklichen. Ferner ist die Stadt Nürtingen Anteilseignerin der Stadtwerke Nürtingen. Durch Wasser- und Sonnenkraft sowie durch Blockheizkraftwerke produzieren diese rund acht Prozent des Jahresstrombedarfs in eigenen Anlagen. In ihren Blockheizkraftwerken wird neben der Erzeugung von Heizenergie auch Strom gewonnen und ins örtliche Stromnetz eingespeist. Die Energie wird in Blockheizkraftwerken wegen der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme mit besonders geringen Verlusten eingesetzt. Für diese Blockheizkraftwerke soll die Biogasanlage genutzt werden. Insgesamt soll hierdurch Strom für 5.000 Haushalte und Wärme für 700 Haushalte bereitgestellt werden. Durch die Anbindungsmöglichkeit an die B 313 und die B 297 kann auf eine gute Infrastruktur zurückgegriffen werden, denn durch die Notwendigkeit der täglichen LKW-Anfahrten muss der Standort der Biogasanlage gut erreichbar sein und möglichst an einer Bundesstraße liegen. Überdies verläuft in unmittelbarer Nähe eine Ferngasleitung, in die das gewonnene Biogas eingespeist werden kann. Damit wird weitere Flächenbelastung durch Leitungstrassen vermieden. Es liegt hier eine weitere raumordnerische Besonderheit vor, weil das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Freiraumsicherung führt. Das Vorhaben betrifft das Ziel des Grünzugs nur im Randbereich. Der Grünzug wird in Richtung Westen durch die B 313 unterbrochen und läuft in Richtung Norden in landwirtschaftliche Flächen und den Ortsrand von Nürtingen aus. Weiter liegt das Vorhaben auf einem - im Verhältnis zu der als regionaler Grünzug ausgewiesenen Fläche - kleinen Bereich. Der Freiraumschutz wird somit nicht gravierend beeinträchtigt. Aufgrund der räumlichen Distanz der Anlage zur umliegenden Wohnbebauung entsteht insbesondere keine Siedlungsstruktur. Ferner führt die Zulassung der Anlage im regionalen Grünzug nicht zu einer erheblichen Vorbildwirkung, die dazu geeignet wäre, die räumliche Freiraumsicherung zu durchbrechen. Die Errichtung einer Biogasanlage der vorliegenden Größenordnung erfordert eine Reihe infrastruktureller Anforderungen, wie z.B. eine gute Verkehrsanbindung, die Nähe zu einer Gasleitung, Möglichkeiten der Energieverwertung in Form von z.B. Blockheizkraftwerken. Es besteht wegen dieser vielen Besonderheiten nicht die Gefahr einer Vorbildwirkung. Das Ansiedlungsvorhaben belastet auch nicht ganz erheblich in der Gesamtheit die raumordnerische Struktur. So existieren in dem Bereich bereits Vorbelastungen in Form der Bundesstraßen B 313 und B 297, einer nahe am Standort verlaufenden Hochspannungsleitung. Überdies handelt es sich um Ackerflächen, die mit asphaltierten Wegen erschlossen sind. In der Nähe befindet sich ein Aussiedlerhof und der Gewerbebetrieb der xxx GbR. |
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| | Auch liegen weitere Besonderheiten vor, die den vorliegenden Fall als Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG erscheinen lassen. Denn mit dem Bau der Biogasanlage kommt die Beigeladene ihrer aus § 1 Abs. 5 BauGB resultierenden Verpflichtung nach, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu gewährleisten. Alternative Standorte stehen vorliegend nicht zur Verfügung. Die Ansiedlung der Biogasanlage im Gewerbegebiet „xxx“ kommt wegen der Nähe der umliegenden Wohnbebauung nicht in Betracht. Wegen fehlender zumutbarer Alternativen im Gewerbegebiet kommt vorliegend eine siedlungsaffine Nutzung der Landschaft in Betracht. |
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| | Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse, die Biogasanlage in ihrer Gemarkungsgrenze zu bauen und ihren Eigenanteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen. Denn für den Fall, dass ihr dies verwehrt wird, besteht für sie keine Möglichkeit 20 % des Gasbedarfes durch regenerative Energien zu decken. Der Regionalplan sieht keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Biogasanlagen vor. Die Beigeladene wird im Rahmen einer kommunalen Daseinsvorsorge tätig und nicht als Wettbewerber auf einem allgemeinen Energiemarkt. Für die Stadt als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich die Betrachtung nur auf das Gemeindegebiet beziehen. Sie ist nicht verpflichtet und hinsichtlich des Erfordernisses der Bauleitplanung auch nicht berechtigt, Standorte auf anderen Gemarkungen zu suchen. Der nach der Standortanalyse vor allem in Frage kommende Standort „xxx“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Gründe zu Recht nicht gewählt worden. |
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| | Ausgehend von der durchgeführten Standortanalyse und der vergleichenden Untersuchung der Standorte „xxx“ und „xxx“ kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der ausgewählte Standort unter richtiger Bewertung der geprüften Standorte insgesamt vom Beklagten als bester anerkannt worden ist. Im Rahmen der vergleichenden Standortanalyse ergab sich für eine Realisierung einer Biogasanlage am Standort „xxx“ eine erhebliche Beeinträchtigung durch Wahrnehmung im Bereich der Zumutbarkeitsschwelle insbesondere an der Wohnbebauung an der B 313. In den Wohnnutzungen südlich eines potenziellen Standorts „xxx“ muss mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 10 % gerechnet werden. Für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes wäre die Ansiedlung von Betrieben mit relevanten Geruchsemissionen nicht oder nur bei umfangreichen Maßnahmen zur Emissionsvermeidung möglich. Das Gebiet stellt als interkommunales Gewerbegebiet zentralisiert Flächen für großflächige Gewerbebetriebe für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nürtingen sowie den Gewerbezweckverband bereit. Im Falle einer Ansiedlung der Biogasanlage bestehen erhebliche Einschränkungen für die Ansiedlung weiterer Anlagen im Gewerbegebiet. In den übrigen in der näheren Umgebung befindlichen bebauten Gebieten ist nach dem Gutachten Dr. xxx allerdings nicht mit unzumutbaren Geruchswahrnehmungshäufigkeiten zu rechnen. |
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| | Nach Auswertung der im Zielabweichungsverfahren durchgeführten Standortanalyse liegt damit der geplante Standort grundsätzlich günstiger und ist in der Immissionsbelastung deutlich geringer als der Standort „xxx“. Denn der Anlagenbetrieb der Bioabgasanlage schöpfte im Hinblick auf die Wohnbebauung an der B313 den Immissionswert der GIRL weitestgehend aus. Weitere Gewerbebetriebe könnten deshalb nicht genehmigt werden. Die Vorteile eines zentralen interkommunalen Gewerbegebiets wären damit gefährdet. Es müssten weitere dezentrale Gewerbestandorte zur Sicherung des Flächenbedarfs für Erweiterungen der vorhandenen Gewerbebetriebe geschafft werden. Auch ist die bauabschnittsweise Erschließung des Gewerbegebiets im Falle der Ansiedlung der Biogasanlagen problematisch. Denn die Erschließung wäre über einen neuen Kreisverkehrsanschluss an die B 313 zu planen. Es müssten umfangreiche Erschließungsanlagen im Vorgriff geschaffen werden. Aufgrund der konkreten Umstände liegt damit zur Überzeugung der Kammer ein Härtefall vor. |
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| | Der Plansatz 5.3.2 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 ist nicht verletzt. Denn Flächeninanspruchnahme wird auf den unvermeidbar notwendigen Umfang beschränkt. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Eine Verletzung des Planziels liegt nicht vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
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| | Zur Überzeugung der Kammer ist die Zielabweichung als Ermessensentscheidung rechtmäßig. Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen, zutreffend gewichtet und eine Ermessensentscheidung getroffen, die vom Gericht im Rahmen der nach § 114 VwGO beschränkten Ermessensüberprüfung nicht beanstandet werden kann. |
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| | Ein Ermessensausfall liegt nicht vor, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt hat. Mit der Nennung der § 6 Abs. 2 ROG und § 24 LplG stellt er klar, dass er vom Vorliegen eines ihm zustehenden Ermessensspielraums ausging. Er hat ausweislich der Begründung des Bescheides alle maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Er hat eine Interessenabwägung der für und gegen die Anlage sprechenden Umstände vorgenommen und hat sich schließlich ohne sachfremde Erwägungen für die Genehmigung der Zielabweichung entschieden. |
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| | Die Begründung des Bescheids lässt erkennen, von welchen Gesichtspunkten der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Der Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen orientiert sich hierbei nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls. Einer Begründung bedarf es nur insoweit, als es die sachgemäße Verteidigung der Rechte des Betroffenen erfordern. Liegen z.B. die Gründe auf der Hand, so kann eine Begründung ganz unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - BVerwGE 22, 21). Eine gesonderte Darlegung, welches Genehmigungsverfahren maßgeblich ist, ist nicht erforderlich. Auch war die erneute Prüfung einer Standortauswahl entbehrlich, da das raumordnungsrechtliche Verfahren, vorliegend das Zielabweichungsverfahren nicht parzellenscharf, sondern großflächiger angelegt ist. Vor diesem Hintergrund war auch eine Verschiebung der Anlage innerhalb des „xxx“ auf den optimierten Standort grundsätzlich möglich. Erst im Rahmen der sich anschließenden Planungs- und Genehmigungsverfahren muss der Standort konkret festgelegt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Entscheidung an zahlreichen Stellen auf das Gutachten von Dr. xxx stützt, der den Standort „xxx“ als vorzugswürdig beschrieb. § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG sieht keine vollständige Wiedergabe der Ermessenserwägungen vor, sondern nur, dass erkennbar ist, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Aus den Schilderungen des Beklagten wird klar, von welchen Ansätzen er ausging. |
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| | Überdies ergänzte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.10.2012 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise und stellte damit klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der raumordnerischen Besonderheiten handelt und es ihm auf die Ermöglichung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ankam. Auch stellte er klar, im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Grundsatz des Plansatzes 4.2.2.6 berücksichtigt zu haben, wonach Biogasanlagen über 0,5 MW grundsätzlich in Gewerbe- und Industriegebieten anzusiedeln sind. Mangels verfügbarer Gewerbegebiete war die Zulassung der Zielabweichung im „xxx“ nicht zu beanstanden. |
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| | Unter Berücksichtigung der die Abwägung ergänzenden, in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Beklagten, die als Ergänzung i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO angesehen werden können, ist deshalb eine Fehlgewichtung der vom Kläger vertretenen Belange der Freiraumsicherung einerseits und der für eine Zulassung der Biogasanlage im regionalen Grünzug sprechenden Gesichtspunkte der Förderung regenerativer Energien andererseits (vgl. BVerwG vom 07.07.1978, IV C 79/76 - BVerwGE 56, 110) nicht ersichtlich. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie das Verfahren gefördert und sich durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. |
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| | Die Kammer hat im Hinblick auf die Frage des Umfangs der Klagebefugnis des Klägers und wegen der bislang in der Rechtsprechung wenig erörterten Problematik der Zielabweichung die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden, da eine rechtmäßige Abweichung von den Anforderungen des § 4 ROG vorliegt. |
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| | Die Klagebefugnis des Klägers folgt aus § 5 a GVRS i.V.m. § 22 LplG. Nach § 5 a GVRS in der durch Art. 8 des Gesetzes vom 04.05.2009 geänderten Fassung (GBl. 2009, 185, 193) kann der Verband ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 ROG nicht beachtet worden sind. Die hier streitige Entscheidung über die Zielabweichung ist ein Verwaltungsakt, denn darin wird rechtsverbindlich darüber entschieden, ob von einem Ziel der Raumordnung, das einem konkreten Vorhaben entgegensteht, unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen abgewichen und damit der Weg für die Verwirklichung des Vorhabens frei gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.11.2009 - 4 C 3/09 - NVwZ 2010, 133). Sollte hierbei eine Vorgabe des § 4 ROG nicht ausreichend beachtet werden, wäre das Ziel in rechtswidriger Weise verletzt. |
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| | § 4 ROG regelt die Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung gegenüber öffentlichen Stellen. Für Ziele wird die Beachtenspflicht, für Grundsätze und sonstige Erfordernisse die Berücksichtigungspflicht festgelegt (Goppel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 4 RdNr. 3). Indem § 5a GVRS hierauf ausdrücklich Bezug nimmt, wird nach Auffassung der Kammer auch eine Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichts geschaffen, sofern die Zielvorgaben wegen eines fehlerhaften Zielabweichungsverfahrens nicht eingehalten werden. Wollte man gerade die in diesem Zusammenhang getroffenen Entscheidungen herausnehmen, wäre die Überprüfung der ausdrücklichen Abweichung von den Zielen und damit der intensivste Eingriff in die Planung ausgenommen. Das hätte im Gesetz deutlich werden müssen. Es wäre auch fraglich, wie eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Zielabweichung anschließend (z.B. im Planfeststellungs- oder im Genehmigungsverfahren) je vom Verband effektiv geltend gemacht und dadurch kontrolliert werden könnte. |
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| | Öffentliche Stellen i.S.d. § 4 ROG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und der Aufsicht eines Landes unterstehende Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Behördenbegriff in § 3 ROG umfasst Behörden im engeren Sinne (Runkel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 3 RdNr. 79). Das Regierungspräsidium handelt hier als höhere Raumordnungsbehörde i.S.d. § 30 LplG und wird damit vom Begriff des § 3 ROG - auch wenn ihm keine Planungsfunktion zukommt - mit umfasst. Einschlägig ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ROG. Durch die Formulierung „Entscheidungen… über die Zulässigkeit“ wird die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gegenüber Zulässigkeitsentscheidungen jeglicher Art erweitert (Goppel in Spannowsky, Runkel, Goppel, ROG, 2010, § 4 RdNr. 44). Die Kammer kann sich über diese klaren Wortlaut - auch wenn der Gesetzgeber andere Absichten gehabt haben sollte - nicht hinwegsetzen. Ausgangspunkt der Gesetzesänderung war die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.06.1998 - 8 S 1093/98 - VBlBW 1998, 460), in der der VGH feststellte, dass es dem Verband mangels Existenz eigener Rechte an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Zwar bezog sich dieser konkrete Fall auf die Maßnahme eines Planungsträgers, der Gesetzgeber betonte jedoch, dem Verband einen „umfassenden Rechtsschutz“ gegen sämtliche dem Regionalplan widersprechenden „Vorhaben“ und „Planungen“ einräumen zu wollen (LT-Drs. 12/4235, 15). Dieser umfassende Rechtsschutz ist nur gewährleistet, wenn sich die eingeräumte Klagebefugnis nicht nur auf Vorhaben und Planungen von Vorhaben- oder Planungsträgern, sondern auch auf Entscheidungen der Planungsbehörde im Zielabweichungsverfahren erstreckt. |
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| | Die Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.12.2011 ist rechtmäßig. Von den Anforderungen des § 4 ROG konnte abgewichen werden. Ermächtigungsgrundlage für die Abweichung ist § 6 Abs. 2 ROG, der dem Landesplanungsgesetz vorgeht. Ergänzend gelten die Verfahrensmodalitäten des § 24 LplG. Die Errichtung der Biogasanlage im geschützten Grünzug ist „raumordnerisch vertretbar“ und die Zielabweichung berührt nicht die "Grundzüge der Planung". Ermessensfehler liegen nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG i.V.m. § 24 Satz 1 LplG kann die höhere Raumordnungsbehörde - gemäß § 30 Abs. 2 LplG das Regierungspräsidium - in einem Einzelfall auf Antrag eine Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Beigeladene ist als „öffentliche Stelle“ nach § 4 Abs. 3 ROG antragsbefugt nach § 24 Satz 2 LplG, da sie als Planungsträger das Ziel der Raumordnung im Einzelfall zu beachten hat. |
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| | Das Vorhaben im „xxx“ verstößt gegen ein verbindliches Ziel des Regionalplans. Die in dem Plansatz 3.1.1 enthaltene Vorgabe „Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden“ stellt ein verbindliches Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG dar, woran grundsätzlich festzuhalten ist. |
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| | Der Standort der Biogasanlage liegt in einem nach der Raumnutzungskarte des Regionalplans der Region Stuttgart (Plansatz 3.1.1 [Z] Abs. 1) als „Regionaler Grünzug (G 44)“ ausgewiesenen Bereich. Der Plansatz ist von der Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart am 22.07.2009 als Satzung „Regionalplan Region Stuttgart“ beschlossen und gemäß § 13 Abs. 1 LplG durch Genehmigung der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium) für verbindlich erklärt worden. Nach § 11 Abs. 3 LplG enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Freiraumstruktur und zu den zu sichernden Trassen für die Infrastruktur der Region, soweit dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist. Im Regionalplan sind hierzu nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 LplG Regionale Grünzüge und Grünzäsuren sowie Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung festgesetzt. |
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| | Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 2 des ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung werden in § 3 Nr. 3 ROG als Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen bezeichnet. Dabei können Grundsätze durch Gesetz oder als Festlegung in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2 ROG) aufgestellt werden. In den Zielen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Sie sind als räumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Planungsraumes das Ergebnis landesplanerischer Abwägung und keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe zugänglich. Grundsätze der Raumordnung dienen als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen. Dementsprechend sind Ziele bei Planungen zu "beachten" (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG), während die Grundsätze in der Abwägung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu "berücksichtigen" sind (Konkretisierung des BVerwG zur früheren Gesetzeslage, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91 - BVerwGE 90, 329; bestätigt für die gleichlautende Fassung des ROG vom 18. August 1997 mit Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54). Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels oder eines Grundsatzes hat, richtet sich nach dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 25/03 - BauR 2004, 285) und bestimmt sich alleine nach den Vorgaben des § 3 Nr. 2 ROG. |
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| | Der Plansatz 3.1.1 [Z]) „Regionaler Grünzug“ ist ausdrücklich als "Ziel" gekennzeichnet. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Hinweisen und Erläuterungen zum Regionalplan.Im Plansatz ist zudem von einem "Vorranggebiet für den Freiraumschutz" die Rede, „mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs“.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für Vorgängerfassungen des ROG der Festlegung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind, Zielqualität beigemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- BVerwGE 90, 329; Urteil vom 19. Juli 2001 - 4 C 4/00 - BVerwGE 115, 17). |
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| | Der Plangeber räumt dem Freiraumschutz jedoch selber keinen absoluten Vorrang ein, denn in Plansatz 3.1.1. Abs. 2 sieht er Ausnahmeregelungen vor. So können neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft ausnahmsweise in den regionalen Grünzügen zugelassen werden, wenn diese einer bestandskräftigen bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Soweit eine Zuordnung von landwirtschaftlichen Produktionsstätten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, sind bei der Ansiedlung die landschaftlichen Gegebenheiten besonders zu berücksichtigen. Auch bestehende bestandskräftige Anlagen sollten im Rahmen ihrer bisherigen Ausprägung erweitert werden können (Plansatz 3.1.1. Abs. 3 S. 3). |
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| | Auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, können ein Ziel i.S.d. Raumordnungsgesetzes darstellen (BVerwG Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20/91- a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt hierbei voraus, dass der Plangeber neben den Regel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festlegt. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die nach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition nachgeordneter Planungsträger entzogen sind (BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - a.a.O.). |
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| | Aus der Gesamtschau ergibt sich für den hier maßgeblichen Grünzug G 44 eine eindeutige Zielfestlegung als Vorranggebiet für den Freiraumschutz, der keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden soll (Planziffer 3.1.1. Abs.1 Satz 3). |
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| | Gegen diese Zielvorgabe verstößt die Biogasanlage, denn sie stellt weder nach § 35 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 21.12.2006 noch nach der Neufassung vom 30.07.2011 eine privilegierte Anlage im Sinne dieser Vorschrift dar. Das folgt schon daraus, dass sie keinem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet ist (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), sodass es nicht auf die zu erwartende Gasproduktionsmenge oder andere Größenparameter ankommt. |
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| | Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 ROG für eine Zulassung der Abweichung von diesem Ziel liegen vor. Das Vorhaben am „xxx“ ist raumordnerisch vertretbar. Dabei werden noch nicht bau- oder immissionsschutzrechtliche Details in den Blick genommen. Eine detaillierte Beschreibung der Wirkfaktoren, differenziert nach bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen kann nur im Rahmen der Überprüfung der konkreten Planung im Planfeststellungs- oder sonstigen Genehmigungsverfahren erfolgen. Vertretbarkeit in diesem Sinn ist anzunehmen, wenn der Plangeber bei Kenntnis des Projektes entsprechend hätte planen können. Davon geht der Kläger selber aus - wie es aus dem Regionalplan ersichtlich ist. |
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| | Die Zielabweichungsvoraussetzung der raumordnerischen Vertretbarkeit ist sehr offen gehalten. Zur Überzeugung der Kammer ist bei ihrer Anwendung darauf abzustellen, ob die Abweichung im Hinblick auf den Zweck der Zielfestlegung planbar gewesen wäre, wenn der Weg der Planung statt der Abweichung beschritten worden wäre, die Planung somit selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen wird (Goppel, Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2010, § 6 RdNr. 2; Spannowsky und Goppel UPR 2006, 296 [298]; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16/97 - BVerwGE 108, 190). Denn weder erscheint die raumordnungsrechtliche Planbarkeit - da ein Zielabweichungsverfahren regelmäßig einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG voraussetzt -, noch die bloße Planbarkeit - da grundsätzlich jedes Ziel dem Zielabweichungsverfahren zugänglich ist - praktikabel. Wegen der dieser Norm gleichgelagerten Konzeption des § 6 ROG ist ein Rückgriff auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Zur Frage, was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - a.a.O.) darauf ab, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (vgl. auch BT-Drucks 10/4630, 85). Diese Betrachtung muss die konkrete Anlage am konkreten Ort erfassen. Die Frage darf nicht abstrakt beurteilt werden, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres sollte sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem daraus ergeben, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. |
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| | Übertragen auf die Zielabweichung kommt es darauf an, ob die Planung selbst Inhalt eines Regionalplans sein könnte, von dessen Zielfestlegung im Einzelnen abgewichen werden soll. Es ist darauf abzustellen, ob der Plangeber, wenn er den Abweichungsgrund bereits gekannt hätte, vernünftigerweise bei der Aufstellung des Plansatzes so geplant hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16/97, BVerwGE 108, 190). Maßstab für die raumordnerische Vertretbarkeit ist damit die Abwägung nach den Maßstäben des § 7 Abs. 7 ROG a.F. und damit auch die Berücksichtigung der Grundsätze der Raumordnung einschließlich der bundesrechtlichen Grundsätze des § 2 Abs. 2 ROG (Runkel, Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Stand 2002, K § 2 RdNr. 15). Die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum stehen in Einklang mit seinen ökologischen Funktionen (vgl. § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ROG, § 2 LPlG). Die Leitvorstellung der Raumordnung ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 ROG ergibt - die nachhaltige Raumentwicklung. Diese zeichnet sich nach der gesetzgeberischen Konkretisierung dadurch aus, dass die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit dessen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sind und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führen sollen. Die rechtliche Bedeutung des § 1 Abs. 2 ROG besteht vor allem darin, dass Orientierungshilfen für die Anwendung der bundesrechtlichen Raumordnungsgrundsätze geliefert werden (Koch, Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 2009, 40). |
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| | Die Belange der nachhaltigen Daseinsvorsorge und des Ressourcenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG) dürfen nicht berührt sein. Hier geht es um ein Projekt einer Kommune im Rahmen der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 ROG angesprochenen Daseinsvorsorge. Außerdem dient gerade die hier vorgesehene Anlage ökologischen Belangen (Klimaschutz, erneuerbare Energie), die ebenfalls als Ziele im Regionalplan festgehalten werden (Plansatz 4.2.0). Angesichts der Erfordernisse der politisch eingeleiteten Energiewende ist der Rückgriff auf erneuerbare Energiequellen von hervorragender Bedeutung. Vor diesem Hintergrund kann der Belang der Flächenfreihaltung zurückgestellt werden. Für die Beigeladene als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich diese Betrachtung nur auf ihr Gemeindegebiet beziehen. Der vor allem daneben in Frage kommende Standort „xxx“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Argumente aus nicht zu beanstandenden Gründen nicht gewählt worden. |
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| | Die Belange der Begrenzung der Flächeninanspruchnahme im Freiraum (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG) können im konkreten Fall ebenfalls zurücktreten. Ausgehend von einem Flächenverbrauch von 2,2 ha für die Biogasanlagen kommen für die Anbindung an die B 313 2.390 m² zusätzlicher Flächenbedarf hinzu. Dies steht zwar in Widerspruch zu der Vorgabe, den Freiraum durch übergreifende Fachplanung zu schützen und ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Jedoch wird die Inanspruchnahme auf das Notwendige begrenzt und insgesamt wird dieser Belang nicht völlig vernachlässigt, weil der Standort nicht mitten in einer Grünzone ist und insbesondere keine Grünzäsur beeinträchtigt. Hinzu kommt die Vorbelastung des vorhandenen Freiraums, da eine Teilfläche von 1.180 m² bereits als Feldweg benutzt wird. Entlang des Waldes verläuft eine 380 KV-Hoch Spannungs-Leitung, die zu einer Abwertung der Erholungs-Eignung führt. Durch die Straßenführung mit der Hauptachse B 313 und den Verknüpfungen mit K1231 und K1230 bestehen bereits deutliche Beeinträchtigungen der Wertigkeit des regionalen Grünzuges. |
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| | Die Vorbelastung durch Straßen wird für die Logistik genutzt. Der Eingriff wird außerdem optisch durch die vorhandene Hochspannungsleitung relativiert. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Regionalplan ein umfassendes Grünzonenkonzept enthält, das die bebauten Bereiche - auch in Nürtingen - größtenteils mit Grünzonen umgibt. Von der hier betroffenen bleibt nach der Inanspruchnahme durch die Biogasanlage eine substantielle Fläche übrig, die ein Konzept erkennen lässt und weiterhin die gewünschte Funktion erfüllen kann. Insbesondere die in östlicher Richtung gelegene Grünzäsur wird durch die Anlage nicht tangiert. Trotz des Flächenverlustes ist das Vorhaben raumordnungsrechtlich vertretbar, denn dem Klimaschutz kommt hervorgehobene Bedeutung zu. |
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| | Der Erhalt und die Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für die Landwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 ROG) konnte ebenfalls zurückgestellt werden. In dieser Ziffer ist gleichwertig geregelt, dass den Erfordernissen einer sicheren und umweltverträglichen Energieversorgung Rechnung zu tragen ist. Dass dies nicht ohne Flächeninanspruchnahme gehen kann, liegt auf der Hand. Der Eingriff in gute landwirtschaftliche Böden wird auf das notwendige Maß reduziert und gefährdet nicht die biologische Vielfalt im regionalen Grünzug. Hier wägt der Bescheid die konkrete Bewertung der Böden im fraglichen Bereich ab und hebt ohne Fehlgewichtung darauf ab, dass im Verhältnis zur Gesamtheit der landwirtschaftlichen Flächen der Vorrangflur Stufe I im Raum Nürtingen nur eine kleine Fläche in Anspruch genommen wird. Außerdem wird auch berücksichtigt, dass im Bebauungsplanverfahren hierfür ein Ausgleich erbracht werden muss. Mit dieser Abwägung ist letztlich auch erfasst, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ROG die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen sind, dass die Landwirtschaft ihren Beitrag leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten. |
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| | Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der angegriffene Bescheid zutreffend davon aus, dass der Bau einer Biogasanlage grundsätzlich planbar ist.Aus Planziffer 4.2.6. ist ersichtlich, dass der Regionalplan für Biogasanlagen über 0,5 MW Leistung (oder vergleichbarer Gasproduktionsmenge) derzeit kein Konzept enthält, da die vorgesehene Unterbringung in Gewerbe- und Industriegebieten meist am Abstandsproblem scheitern dürfte. Mit dieser noch nicht aktualisierten Vorgabe wird zum einen der Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 d) BauGB (Privilegierung von Anlagen bis 2,0 MW) nicht Rechnung getragen, zum anderen aber auch eine Ansiedlung von mittleren Anlagen ohne landwirtschaftlichen Bezug praktisch unmöglich gemacht. Der seit Juli 2012 vorliegende Kriterienkatalog des Klägers, der zu dieser Problematik Vorgaben enthält, versucht, dieses Problem anzugehen. Er ist allerdings bisher nicht Gegenstand verbindlicher planerischer Festsetzung geworden. |
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| | Aus energiepolitischer Sicht formuliert der Plan Anforderungen an die Ausweisung der Standorte von Energieversorgungsanlagen, bei denen insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im Vordergrund stehen soll. In dem als Grundsatz ausgestalteten Plansatz verschreibt sich der Planträger der Förderung von Standorten für Biogas- und Biomasseanlagen im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, um einen Beitrag zum Ausbau regenerativer Energien in der Region Stuttgart zu leisten. Zum Zweck einer effektiven Energienutzung ist dabei vorgesehen, in Gebieten mit hohem Strom- und Wärmebedarf die Vorteile der Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen. Eine weitere Planvorgabe lässt sich indessen diesen Vorgaben nicht entnehmen. Soweit nach dem Plansatz 4.2.2.6 Biogasanlagen ab 0,5 MW in Industrie- oder Gewerbegebieten errichtet werden sollen und der geplante Standort der nicht privilegierten Biogasanlage aktuell noch im Außenbereich liegt, steht dies der raumordnungsrechtlichen Planbarkeit nicht entgegen. Denn der bauplanerische Umgang mit Biogasanlagen ist unabhängig von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die fehlende Privilegierung der Anlage führt zur Notwendigkeit einer Bauleitplanung, die vorliegend bereits von der Beigeladenen eingeleitet wurde. Bei der Aufstellung des Bauleitplanes sind die allgemeinen Anforderungen gemäß §§ 1 und 1 a BauGB zu beachten. Das Vorhaben ist damit raumordnerisch vertretbar. |
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| | Grundzüge der Planung werden durch die Zielabweichungsentscheidung nicht berührt. Dem im Plansatz 3.1.1. formulierten Ziel liegt die Freiraumsicherung zugrunde, welche einen Grundzug der Planung darstellt. Sie dient dem Schutz natürlicher Lebensgrundlagen und der Sicherung der Freiraumfunktion. Letzterer kommt eine hervorgehobene Bedeutung zu, denn die Region Stuttgart stellt eine dicht besiedelte Region dar. Der regionale Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil an der Bodenfläche lag bereits im Jahr 2005 bei knapp 20 %. Die verbleibenden Freiflächen waren zu 46 % Landwirtschaftsflächen und zu 31 % Waldflächen. Raumstrukturell zählen rund 66 % der Flächen zum Verdichtungsraum und über 15 % der Flächen zur Randzone um den Verdichtungsraum (vgl. Heinl, Weidenbacher, Andrä, Die digitale Flurbilanz als Grundlage der Freiraumsicherung in der Regionalplanung, landinfo 2/2008, 18 ff. [19]). Vor dem Hintergrund eines hohen Entwicklungsdrucks auf den Freiraum und einer hohen Nutzungs- und Konfliktdichte im Freiraum dienen regionale Grünzüge sowie Grünzäsuren der Freiraumsicherung vor der Inanspruchnahme für Siedlungs- und Infrastrukturvorhaben. Die jeweils dem Grünzug zugrunde liegenden Nutzungen sind überdies in tabellarischer Form aufgelistet. Die regionalen Grünzüge und Grünzäsuren umfassen rund 72 % der Regionsfläche und innerhalb dieser Festlegung sind über 80 % aller hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen enthalten, die vor Überbauung geschützt werden sollen (vgl. Heinl, Weidenbacher, Andrä, aaO, 18 ff. [19]). |
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| | Der Grundzug der Freiraumsicherung wird durch die Zielabweichung nicht berührt. § 6 Abs. 2 ROG ist dem Muster der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB angeglichen (Schmitz, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2003, Band 2, K § 11 RdNr. 30). Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - ergangen zu § 31 BauGB - von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 09.06.1978 - BVerwGE 56, 71; BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 05/99 - NVwZ 1999, 1110). Die Grundzüge der Planung sind in den Fällen berührt, in denen von den die Planung tragenden Festsetzungen abgewichen werden soll oder bei einer Vielzahl anderer Grundstücke mit derselben Begründung eine Befreiung verlangt werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1989 - 4 B 78/89 - NVwZ 1998, 1060). Die Abweichung muss durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - 4 CN 4.08 - BVerwGE 134, 264 RdNr. 12). Bezogen auf dieses Wollen darf der Abweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die dem Plan zugrunde gelegte Planungskonzeption („Grundgerüst“) in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Abweichung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss angenommen werden können, dass die Abweichung noch im Bereich dessen liegt, was der Plangeber gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er den Grund für die Abweichung gekannt hätte (BVerwG, Urteil vom 04.08.2009 - aaO; BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 ff. sowie BVerwG, Urteil vom 09.03.1990 - 8 C 76.88 - BVerwGE 85, 66 ff.). |
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| | Maßgeblich für die Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalles. Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Der Plangeber hat in seiner Sitzung am 25.07.2012 einen Kriterienkatalog zur Ermittlung und Bewertung potentieller Standorte für nicht privilegierte Anlagen beschlossen (Niederschrift über die 15. Sitzung der Regionalversammlung vom 25.07.2012). Auslöser war insbesondere der konkret vorliegende Fall, der zeige „dass einzelne Typen solcher Anlagen auf Grund erforderlicher Abstandskriterien kaum in den Siedlungsbereich integriert werden können. Bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstandskriterien drohen in zahlreichen Fällen regelmäßig Konflikte mit dem regionalen Grünzug. In der Region Stuttgart gestaltet sich vor diesem Hintergrund die Einzelfall notwendige Güterabwägung zwischen Freiraumschutz und dem Schutz des Klimas durch die Nutzung regenerativer Energiequellen besonders komplex. Dennoch sollen auch unter diesen raumstrukturellen Gegebenheiten die verfügbaren Potenziale erneuerbarer Energien möglichst umfassend genutzt werden.“ Vor diesem Hintergrund soll zunächst versucht werden, eine Anlage in einem bestehenden Industrie- und Gewerbegebiet anzusiedeln, sofern dies nicht möglich ist, in einem Bereich außerhalb regionalplanerisch geschützter Freiraumfunktionen und für den Fall, dass weder „Flächen in Gewerbegebieten- bzw. Industriegebieten, noch Flächen, die nicht mit regionalplanerischen Zielen belegt seien“, zur Verfügung stünden, „müsse geprüft werden, in wie weit geeignete Flächen im Umkreis von bereits bestehenden Anlagen mit einer gewissen Störfunktion gefunden werden können“. Der Kläger geht damit selbst von einer Abweichungsmöglichkeit der Zielvorgabe aus. |
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| | Im Übrigen ist die Abweichung von der Zielvorgabe in Anbetracht der Größenordnung des ausgewiesenen Grünzugs nur marginal. Der Umstand, dass es sich vorliegend um keinen atypischen Fall handelt, führt nicht dazu, dass mit einer Abweichung im Wege des Zielabweichungsverfahrens die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite geschoben wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5.03.1999 - 4 B 5.99 - Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 S. 2; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.2009 - 3 S 2110/08 - VBlBW 2010, 357). Denn das Zielabweichungsverfahren ist nicht auf den atypischen Fall, sondern auf den Härtefall ausgerichtet, bei dem die Planaussage in Gestalt der Regelvorgabe dem Vorhaben zunächst entgegensteht, gleichwohl eine Zulassung vertretbar erscheint (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 8/10 - BVerwGE 138, 301; VGH Bad- Württ., Urteil vom 15.11.2012, 8 S 2525/09 - juris). |
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| | Für die Beigeladene liegt ein Härtefall in diesem Sinne vor, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls aufgrund raumordnerischer Besonderheiten eine Zielabweichung rechtfertigt. Unter entsprechender Heranziehung des Merkmals des Härtefalls im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB weist die Lage von Nürtingen in raumrechtlicher Hinsicht Besonderheiten auf, die es im Verhältnis zu der im Regionalplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. Rechtsprechung des BVerwG zu § 31 BauGB, Beschluss vom 06.07.1977 - 4 B 53.77 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 15). |
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| | Die Stadt Nürtingen ist von regionalen Grünzügen, Grünzäsuren, Naturschutzgebieten, einem Natura 2000 Gebiet, Landschaftsschutzgebieten und Wasserschutzgebieten und einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft sowie Forstwirtschaft und Waldfunktionen umgeben, so dass sie im unmittelbaren Umkreis von ca. 3 Km nahezu keine Möglichkeiten hat, ihr Vorhaben zu verwirklichen. Ferner ist die Stadt Nürtingen Anteilseignerin der Stadtwerke Nürtingen. Durch Wasser- und Sonnenkraft sowie durch Blockheizkraftwerke produzieren diese rund acht Prozent des Jahresstrombedarfs in eigenen Anlagen. In ihren Blockheizkraftwerken wird neben der Erzeugung von Heizenergie auch Strom gewonnen und ins örtliche Stromnetz eingespeist. Die Energie wird in Blockheizkraftwerken wegen der gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme mit besonders geringen Verlusten eingesetzt. Für diese Blockheizkraftwerke soll die Biogasanlage genutzt werden. Insgesamt soll hierdurch Strom für 5.000 Haushalte und Wärme für 700 Haushalte bereitgestellt werden. Durch die Anbindungsmöglichkeit an die B 313 und die B 297 kann auf eine gute Infrastruktur zurückgegriffen werden, denn durch die Notwendigkeit der täglichen LKW-Anfahrten muss der Standort der Biogasanlage gut erreichbar sein und möglichst an einer Bundesstraße liegen. Überdies verläuft in unmittelbarer Nähe eine Ferngasleitung, in die das gewonnene Biogas eingespeist werden kann. Damit wird weitere Flächenbelastung durch Leitungstrassen vermieden. Es liegt hier eine weitere raumordnerische Besonderheit vor, weil das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Freiraumsicherung führt. Das Vorhaben betrifft das Ziel des Grünzugs nur im Randbereich. Der Grünzug wird in Richtung Westen durch die B 313 unterbrochen und läuft in Richtung Norden in landwirtschaftliche Flächen und den Ortsrand von Nürtingen aus. Weiter liegt das Vorhaben auf einem - im Verhältnis zu der als regionaler Grünzug ausgewiesenen Fläche - kleinen Bereich. Der Freiraumschutz wird somit nicht gravierend beeinträchtigt. Aufgrund der räumlichen Distanz der Anlage zur umliegenden Wohnbebauung entsteht insbesondere keine Siedlungsstruktur. Ferner führt die Zulassung der Anlage im regionalen Grünzug nicht zu einer erheblichen Vorbildwirkung, die dazu geeignet wäre, die räumliche Freiraumsicherung zu durchbrechen. Die Errichtung einer Biogasanlage der vorliegenden Größenordnung erfordert eine Reihe infrastruktureller Anforderungen, wie z.B. eine gute Verkehrsanbindung, die Nähe zu einer Gasleitung, Möglichkeiten der Energieverwertung in Form von z.B. Blockheizkraftwerken. Es besteht wegen dieser vielen Besonderheiten nicht die Gefahr einer Vorbildwirkung. Das Ansiedlungsvorhaben belastet auch nicht ganz erheblich in der Gesamtheit die raumordnerische Struktur. So existieren in dem Bereich bereits Vorbelastungen in Form der Bundesstraßen B 313 und B 297, einer nahe am Standort verlaufenden Hochspannungsleitung. Überdies handelt es sich um Ackerflächen, die mit asphaltierten Wegen erschlossen sind. In der Nähe befindet sich ein Aussiedlerhof und der Gewerbebetrieb der xxx GbR. |
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| | Auch liegen weitere Besonderheiten vor, die den vorliegenden Fall als Härtefall i.S.d. § 6 Abs. 2 ROG erscheinen lassen. Denn mit dem Bau der Biogasanlage kommt die Beigeladene ihrer aus § 1 Abs. 5 BauGB resultierenden Verpflichtung nach, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu gewährleisten. Alternative Standorte stehen vorliegend nicht zur Verfügung. Die Ansiedlung der Biogasanlage im Gewerbegebiet „xxx“ kommt wegen der Nähe der umliegenden Wohnbebauung nicht in Betracht. Wegen fehlender zumutbarer Alternativen im Gewerbegebiet kommt vorliegend eine siedlungsaffine Nutzung der Landschaft in Betracht. |
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| | Die Beigeladene hat auch ein berechtigtes Interesse, die Biogasanlage in ihrer Gemarkungsgrenze zu bauen und ihren Eigenanteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen. Denn für den Fall, dass ihr dies verwehrt wird, besteht für sie keine Möglichkeit 20 % des Gasbedarfes durch regenerative Energien zu decken. Der Regionalplan sieht keine Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete für Biogasanlagen vor. Die Beigeladene wird im Rahmen einer kommunalen Daseinsvorsorge tätig und nicht als Wettbewerber auf einem allgemeinen Energiemarkt. Für die Stadt als Vorhabenträgerin und Planerin kann sich die Betrachtung nur auf das Gemeindegebiet beziehen. Sie ist nicht verpflichtet und hinsichtlich des Erfordernisses der Bauleitplanung auch nicht berechtigt, Standorte auf anderen Gemarkungen zu suchen. Der nach der Standortanalyse vor allem in Frage kommende Standort „xxx“ ist wegen der vom Beklagten angeführten Gründe zu Recht nicht gewählt worden. |
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| | Ausgehend von der durchgeführten Standortanalyse und der vergleichenden Untersuchung der Standorte „xxx“ und „xxx“ kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass der ausgewählte Standort unter richtiger Bewertung der geprüften Standorte insgesamt vom Beklagten als bester anerkannt worden ist. Im Rahmen der vergleichenden Standortanalyse ergab sich für eine Realisierung einer Biogasanlage am Standort „xxx“ eine erhebliche Beeinträchtigung durch Wahrnehmung im Bereich der Zumutbarkeitsschwelle insbesondere an der Wohnbebauung an der B 313. In den Wohnnutzungen südlich eines potenziellen Standorts „xxx“ muss mit einer Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 10 % gerechnet werden. Für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes wäre die Ansiedlung von Betrieben mit relevanten Geruchsemissionen nicht oder nur bei umfangreichen Maßnahmen zur Emissionsvermeidung möglich. Das Gebiet stellt als interkommunales Gewerbegebiet zentralisiert Flächen für großflächige Gewerbebetriebe für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Nürtingen sowie den Gewerbezweckverband bereit. Im Falle einer Ansiedlung der Biogasanlage bestehen erhebliche Einschränkungen für die Ansiedlung weiterer Anlagen im Gewerbegebiet. In den übrigen in der näheren Umgebung befindlichen bebauten Gebieten ist nach dem Gutachten Dr. xxx allerdings nicht mit unzumutbaren Geruchswahrnehmungshäufigkeiten zu rechnen. |
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| | Nach Auswertung der im Zielabweichungsverfahren durchgeführten Standortanalyse liegt damit der geplante Standort grundsätzlich günstiger und ist in der Immissionsbelastung deutlich geringer als der Standort „xxx“. Denn der Anlagenbetrieb der Bioabgasanlage schöpfte im Hinblick auf die Wohnbebauung an der B313 den Immissionswert der GIRL weitestgehend aus. Weitere Gewerbebetriebe könnten deshalb nicht genehmigt werden. Die Vorteile eines zentralen interkommunalen Gewerbegebiets wären damit gefährdet. Es müssten weitere dezentrale Gewerbestandorte zur Sicherung des Flächenbedarfs für Erweiterungen der vorhandenen Gewerbebetriebe geschafft werden. Auch ist die bauabschnittsweise Erschließung des Gewerbegebiets im Falle der Ansiedlung der Biogasanlagen problematisch. Denn die Erschließung wäre über einen neuen Kreisverkehrsanschluss an die B 313 zu planen. Es müssten umfangreiche Erschließungsanlagen im Vorgriff geschaffen werden. Aufgrund der konkreten Umstände liegt damit zur Überzeugung der Kammer ein Härtefall vor. |
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| | Der Plansatz 5.3.2 (Z) des Landesentwicklungsplans 2002 ist nicht verletzt. Denn Flächeninanspruchnahme wird auf den unvermeidbar notwendigen Umfang beschränkt. Auf die obigen Ausführungen wird vollumfänglich verwiesen. Eine Verletzung des Planziels liegt nicht vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid, die sich das Gericht zu eigen macht, wird vollumfänglich Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). |
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| | Zur Überzeugung der Kammer ist die Zielabweichung als Ermessensentscheidung rechtmäßig. Der Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte gesehen, zutreffend gewichtet und eine Ermessensentscheidung getroffen, die vom Gericht im Rahmen der nach § 114 VwGO beschränkten Ermessensüberprüfung nicht beanstandet werden kann. |
|
| | Ein Ermessensausfall liegt nicht vor, da der Beklagte das ihm zustehende Ermessen erkannt und ohne Ermessensfehler ausgeübt hat. Mit der Nennung der § 6 Abs. 2 ROG und § 24 LplG stellt er klar, dass er vom Vorliegen eines ihm zustehenden Ermessensspielraums ausging. Er hat ausweislich der Begründung des Bescheides alle maßgeblichen Gesichtspunkte ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet. Er hat eine Interessenabwägung der für und gegen die Anlage sprechenden Umstände vorgenommen und hat sich schließlich ohne sachfremde Erwägungen für die Genehmigung der Zielabweichung entschieden. |
|
| | Die Begründung des Bescheids lässt erkennen, von welchen Gesichtspunkten der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG). Der Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen orientiert sich hierbei nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls. Einer Begründung bedarf es nur insoweit, als es die sachgemäße Verteidigung der Rechte des Betroffenen erfordern. Liegen z.B. die Gründe auf der Hand, so kann eine Begründung ganz unterbleiben oder eine sehr kurze Begründung genügen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1965 - BVerwGE 22, 21). Eine gesonderte Darlegung, welches Genehmigungsverfahren maßgeblich ist, ist nicht erforderlich. Auch war die erneute Prüfung einer Standortauswahl entbehrlich, da das raumordnungsrechtliche Verfahren, vorliegend das Zielabweichungsverfahren nicht parzellenscharf, sondern großflächiger angelegt ist. Vor diesem Hintergrund war auch eine Verschiebung der Anlage innerhalb des „xxx“ auf den optimierten Standort grundsätzlich möglich. Erst im Rahmen der sich anschließenden Planungs- und Genehmigungsverfahren muss der Standort konkret festgelegt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seine Entscheidung an zahlreichen Stellen auf das Gutachten von Dr. xxx stützt, der den Standort „xxx“ als vorzugswürdig beschrieb. § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG sieht keine vollständige Wiedergabe der Ermessenserwägungen vor, sondern nur, dass erkennbar ist, welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung maßgeblich waren. Aus den Schilderungen des Beklagten wird klar, von welchen Ansätzen er ausging. |
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| | Überdies ergänzte der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.10.2012 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Ermessensentscheidung nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise und stellte damit klar, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung aufgrund der raumordnerischen Besonderheiten handelt und es ihm auf die Ermöglichung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien ankam. Auch stellte er klar, im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Grundsatz des Plansatzes 4.2.2.6 berücksichtigt zu haben, wonach Biogasanlagen über 0,5 MW grundsätzlich in Gewerbe- und Industriegebieten anzusiedeln sind. Mangels verfügbarer Gewerbegebiete war die Zulassung der Zielabweichung im „xxx“ nicht zu beanstanden. |
|
| | Unter Berücksichtigung der die Abwägung ergänzenden, in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen des Beklagten, die als Ergänzung i.S.v. § 114 Satz 2 VwGO angesehen werden können, ist deshalb eine Fehlgewichtung der vom Kläger vertretenen Belange der Freiraumsicherung einerseits und der für eine Zulassung der Biogasanlage im regionalen Grünzug sprechenden Gesichtspunkte der Förderung regenerativer Energien andererseits (vgl. BVerwG vom 07.07.1978, IV C 79/76 - BVerwGE 56, 110) nicht ersichtlich. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie das Verfahren gefördert und sich durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. |
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| | Die Kammer hat im Hinblick auf die Frage des Umfangs der Klagebefugnis des Klägers und wegen der bislang in der Rechtsprechung wenig erörterten Problematik der Zielabweichung die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen (§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). |
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