Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 13 K 3067/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die immissionsschutzrechtliche Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.
Die Kläger sind seit 2004 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlSt.Nr. ..., ... Straße in ... Stuttgart-Vaihingen.
Das Grundstück der Kläger liegt nach Angaben der Beklagten im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Steinengarten“ 1937/92 und eines Baustaffelplanes aus dem Jahr 1953.
Nördlich der Freibadstraße befindet sich das Freibad „Rosental“, welches nach Angaben der Beklagten bereits seit 1926 besteht und seit einem im September 1996 baurechtlich genehmigten Umbau aus einem Schwimmerbecken mit der Größe von 50 m x 21 m, einem Nichtschwimmerbecken mit einer Größe von 1450 m², einem Planschbecken mit einer Größe von 170 m² und einem Betriebsgebäude besteht. In dem Nichtschwimmerbecken befinden sich neben mehreren 25-Meter-Schwimmbahnen auch mehrere Elemente eines Erlebnis- bzw. Spaßbades (Wasserpilze, Sprudler) sowie eine Wasserrutschbahn, die mit Baugenehmigung vom 23.05.2005 (nachträglich) genehmigt worden war und deren Abstand zum Wohngebäude der Kläger ca. ca. ... m beträgt.
Das Freibad liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28, der ein Sondergebiet „Freibad, Hallenbad“ festsetzt und das Plangebiet als „Grünanlage“ ausweist, in der „Grün- und Sportanlagen sowie Spiel- und Badeplätze mit den erforderlichen Zweckbauten und den notwendigen Stellplätzen“ zulässig sind.
Nach den vorgelegten Behördenakten bemühen sich die Kläger bereits seit Juli 2010 bei der Beklagten um Schutzmaßnahmen gegen den vom Freibadgelände ausgehenden Lärm (Rasenmäherlärm und Lärm durch den allgemeinen Badebetrieb und die Benutzung der Wasserrutsche).
Aufgrund dieser Beschwerden hat das Gewerbeaufsicht der Beklagten erstmals am 12.07.2011 im ersten Obergeschoss des Wohnhauses der Kläger Schallimmissionsmessungen durchgeführt und dabei bei einer Gesamtbesucherzahl von 6.628 Besuchern einen Beurteilungspegel von 51,1 dB(A) ermittelt.
Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 04.08.2011 unter Bezugnahme auf die ermittelten Messergebnisse mit, dass die von Ihnen gewünschte Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades nicht in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 beantragten die Kläger eine Untersagung des Betriebes der Wasserrutsche an Sonn- und Feiertagen während der Ruhezeiten, weil die von der Gewerbeaufsicht ermittelten Zahlen Messungen falsch seien.
10 
Daraufhin teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 08.03. und vom 18.04.2012 ein weiteres Mal mit, dass sie nach einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts eine Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen für nicht geboten halte.
11 
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.05.2012 „Widerspruch“ ein, woraufhin die Beklagte den Klägern anbot, weitere Schallpegelmessungen durchzuführen.
12 
Bei diesen weiteren Messungen am 04. und am 19.08.2012 im Erdgeschoss des Wohnhauses der Kläger ermittelte die Gewerbeaufsicht der Beklagten bei Gesamtbesucherzahlen von 2.001 und 10.275 Besuchern Beurteilungspegel von maximal 50 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und zwischen 44 und 47 dB(A) in den Ruhezeiten.
13 
Nachdem die Beklagte diese Ergebnisse dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2012 mitgeteilt hatte, legte dieser mit Anwaltsschriftsatz vom 07.03.2013 erneut „Widerspruch“ ein. Zur Begründung legte er u. a. auch einen Bericht der Schallschutzsachverständigen ... und ... vom 01.08.2012 über eine Geräuschmessung vom 27.07.2012 vor, bei der Beurteilungspegel von 59 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 62 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten vom Sachverständigen der Kläger ermittelt bzw. errechnet wurden.
14 
Nachdem die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2013 erneut mitgeteilt hatte, dass nach ihren Feststellungen keine erhebliche Belästigung im Sinne des § 3 BImSchG vorliege, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch gegen dieses Schreiben mit Anwaltsschriftsatz vom 23.07.2013 ein weiteres Mal „Widerspruch“ ein, auf den die Beklagte ein weiteres Mal mit einem ablehnenden Schreiben vom 21.08.2013 reagierte.
15 
Mit ihrer daraufhin am 23.08.2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei zwischen den Beteiligten inzwischen offensichtlich unstreitig, dass während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen an ihrem Wohnhaus einen Beurteilungspegel von 58,47 dB(A) errechnet worden sei. Bei diesem Beurteilungspegel sei die Beklagte aber gemäß § 24 BImSchG verpflichtet, gegenüber dem Betreiber des Freibades Lärmschutzmaßnahmen anzuordnen. Denn bei dem Freibad „Rosental“ und insbesondere der Wasserrutsche handle es sich nicht um Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, weil die Wasserrutsche lediglich der Freizeitgestaltung, der Unterhaltung und dem Vergnügen der Rutschenden diene und deren Benutzung deshalb keine Sportausübung darstelle. Sie sei daher kein untergeordneter Teil des Freibadkomplexes. Auf die Wasserrutsche sei deshalb nicht die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung, sondern die Freizeitlärmrichtlinie anzuwenden.
16 
Aus diesem Grund sei auch die Ziffer 1.6 Satz 2 des Anhangs zur 18. BImSchV nicht anzuwenden und helfe auch der Altanlagenbonus des § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV dem Betreiber des Freibades nicht weiter. Dies gelte insbesondere für das nach 1996 errichtete Nichtschwimmerbecken und die Wasserrutsche, bei denen es sich um Neuanlagen handle.
17 
Ein seltenes Ereignis im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV liege ebenfalls nicht vor, weil die Zahl der Tage mit über 1000 Besuchern in den Jahren 2009 bis 2011 zwischen 39 und 51 betragen habe.
18 
Nach der Freizeitlärmrichtlinie, die hier als Orientierungshilfe herangezogen werden müsse, liege die Zumutbarkeitsschwelle für Lärmbeeinträchtigungen, die von Freizeitanlagen ausgehen, an Sonn- und Feiertagen ganztags außerhalb der Nachtzeiten bei 50 dB(A). Dieser Wert werde in erheblicher Weise um 8,47 dB(A) überschritten. Abgesehen davon seien große Teile des Freibades und insbesondere der Betrieb der Wasserrutsche baurechtswidrig und deshalb nicht schutzwürdig gegenüber Maßnahmen des Immissionsschutzes. Denn die Becken des Freibades und die Wasserrutsche seien auf einer Fläche errichtet worden, die im Bebauungsplan als Grünanlage ausgewiesen sei. Die betreffende Festsetzung verstoße auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche. Im vorliegenden Fall sei auch kein Zwischenwert als Immissionswert anzusetzen, weil das Hausgrundstück der Kläger nur in unmittelbarer Nachbarschaft zum Sondergebiet „Freibad Rosental“ liege und nicht zugleich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gewerbegebiet oder sonstigem.
19 
Als die Kläger in der Nachbarschaft des Freibades gezogen seien, sei die Wasserrutsche, die dem Freibad nun den Charakter eines Spaßbades vermittle, noch nicht vorhanden gewesen.
20 
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Freibades und der Wasserrutsche komme es im Rahmen von § 24 BImSchG nicht darauf an, dass die betreffende Baugenehmigung bestandskräftig seien. Denn es sei bei der Erteilung dieser Baugenehmigungen versäumt worden, Lärmschutzbelange Dritter zu prüfen.
21 
Schließlich müsse auch nach der bis 2013 gültigen „Städtebaulichen Lärmfibel“ des Landes Baden-Württemberg zwischen dem Beckenrand eines Freibades und benachbarten Wohnhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand von 200 m eingehalten werden. Dieser Abstand wird im vorliegenden Fall deutlich unterschritten (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen vom 05.12.2013, 17.03.2014 und vom 28.05.2014 sowie die darin zitierten Anlagen).
22 
Die Kläger beantragen,
23 
1. die Beklagte zu verpflichten,
die nach § 24 BImSchG erforderlichen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass der Betrieb des Freibades Rosental und insbesondere dessen Wasserrutsche auf dem Grundstück FlSt.Nr. ..., ... Straße ... in Stuttgart-Vaihingen zu schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Kläger FlSt.Nr..., ..., ... Stuttgart führt,
24 
hilfsweise,
25 
die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
26 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren und das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung von den Klägern in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 01.08.2012 und die damit verbundenen Aufwendungen für notwendig zu erklären.
27 
Die Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Kläger keinen Anspruch auf den Erlass einer den Betrieb des Freibades „Rosental“ betreffenden Anordnung von Schallschutzmaßnahmen nach § 24 BImSchG haben.
30 
Das Grundstück der Kläger liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Steinengarten“ 1937/92, der die Art und das Maß der baulichen Nutzung nicht regle, weil der Baustaffelplan aus dem Jahr 1953 nichtig sei. Es gelte daher § 34 BauGB. Danach sei davon auszugehen, dass sich das Wohnhaus der Kläger in einem allgemeinen Wohngebiet befinde. Der Bebauungsplan „Rosental“ 1971/28 mit der Festsetzung Sondergebiet „Freibad, Hallenbad“ verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Mit der Festsetzung „Grünanlage“, nach der Grün- und Sportanlagen, Spiel- und Badeplätze mit den erforderlichen Zweckbauten und den notwendigen Stellplätzen zulässig seien, sei die Festsetzung als Freibad hinreichend konkretisiert worden.
31 
Die Wasserrutsche verändere die Klassifizierung des Freibades nicht von einem Sport- in ein Spaßbad. Es sei deshalb die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung einschlägig. Das Training der Wasserballmannschaften zeige deutlich, dass in diesem Freibad Sport betrieben werde. Auch die Größe und Tiefe der Schwimmbecken zeige deutlich, dass in dem Freibad das Schwimmen sowie das Erlernen des Schwimmens möglich seien und im Vordergrund stünden.
32 
Hinsichtlich des errechneten Beurteilungspegels während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen würden zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen bestehen. Die maximalen Lärmemissionen und -immissionen seien außerdem nach 15:00 Uhr höher als in der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr.
33 
Da zwei Gebiete mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit aufeinandertreffen würden, für die keine Kategorie des § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV zutreffe, sei es angemessen, einen Zwischenwert als Immissionsrichtwert anzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Freibad bereits existiert habe, als das Haus der Kläger gebaut worden sei. Durch das bereits seit 1926 bestehende Freibad liege eine faktische Vorbelastung des betroffenen Wohngrundstücks der Kläger vor. Eine Erweiterung des Freibades sei auch bereits im Bebauungsplan „Rosental“ 1971/28 erwähnt.
34 
Im vorliegenden Fall komme es auf die genaue Bestimmung des Immissionsrichtwertes jedoch derzeit nicht an, weil am Wohnhaus der Kläger sogar der strengere Wert für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten sei. Denn unter Zugrundelegung der 18. BImSchV und der höheren Messergebnisse des privaten Gutachters der Kläger errechne sich ein Beurteilungspegel von 55,47 dB(A).
35 
Der Gesamtcharakter des Freibades als Sportanlage sei durch den Einbau der Wasserrutschbahn beim Nichtschwimmerbecken nicht verändert worden. Messungen am 04.08.2012 hätten außerdem ergeben, dass sich die Pegelwerte mit und ohne Rutschenbetrieb nur marginal (0,3 bis 0.6 dB(A)) unterscheiden würden. Es handle sich nach wie vor um ein klassisches Freibad und nicht um ein Spaßbad.
36 
Deshalb finde der Altanlagenbonus nach § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV Anwendung. Der für Altanlagen geltende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete werde damit auch innerhalb der Ruhezeiten eingehalten. Ein für die vorliegende Gemengelage geltender höherer Immissionsrichtwert werde unterschritten.
37 
Der Neubau der Wasserrutschbahn sei bereits am 23.05.2005 baurechtlich genehmigt worden und könne deshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr angegriffen werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei den lärmschutzrelevanten Belangen Dritter durch die immissionsschutzrechtliche Auflage Ziffer 11 Genüge getan worden (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 27.02., 29.04. und vom 02.07.2014).
38 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
39 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 26.08.2014 die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten dieses Erörterungstermins wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift vom 26.08.2014 Bezug genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
40 
Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Mit Zustimmung der Beteiligten könnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht entschieden hat.
44 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben als Bewohner und Eigentümer des Wohngebäudes ... in ... Stuttgart-Vaihingen keinen Rechtsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 24 Satz 1 BImSchG gegen den Betrieb des Freibades „Rosental“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).
45 
Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
46 
Nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
47 
Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen (auch Geräusche), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG).
48 
Gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG ist der Bundesgesetzgeber befugt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen vorzugeben, denen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit unter Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss.
49 
Diese Befugnis schließt auch die Vorgabe von Geräusch-Immissionsrichtwerten ein, bei deren Überschreitung in der Regel von einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft und damit von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG auszugehen ist.
50 
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (im weiteren: 18. BImSchV) Gebrauch gemacht, in der für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen Immissionsrichtwerte vorgegeben werden (vgl. § 2 der 18. BImSchV), welche die Zumutbarkeit von Sportlärm verbindlich konkretisieren.
51 
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist vorliegend bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger auf ihrem Grundstück durch den Freibadbetrieb unzumutbaren und damit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt sind, nicht auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen, sondern die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen, weil das Freibad „Rosental“ als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV einzustufen ist.
52 
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der amtlichen Begründung und dem Wortlaut einzelner Regelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 2) steht zunächst außer Zweifel, dass Freibäder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV sein können, und zwar nicht nur, wenn diese in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind (sog. „sportorientierte“ Bäder), sondern auch dann, wenn diese überwiegend der Öffentlichkeit zu Freizeitsportzwecken zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Einstufung solcher Freibäder als Sportanlagen ist lediglich, dass diese nicht – wie Spaß- und Erlebnisbäder - hauptsächlich der Freizeitgestaltung der Besucher dienen, sondern in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen (vgl. hierzu und insbesondere zur Entstehungsgeschichte der 18. BImSchV im Einzelnen: BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - in Juris).
53 
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Freibad „Rosental“ zweifellos um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, weil dieses über ein großes Schwimmerbecken mit acht 50-Meter-Bahnen und über ein noch größeres Nichtschwimmerbecken verfügt, das aufgrund seiner geringeren Wassertiefe und Gestaltung mit fünf weiteren 25-Meter-Bahnen zweifellos ebenfalls in erster Linie zum Schwimmen für Ungeübte und das Erlernen des Schwimmens bestimmt ist. Hinzu kommt, dass das Freibad darüber hinaus auch für den Schul- und Vereinssport (z.B. Wasserball) sowie zur Durchführung von entsprechenden Sport-Wett-kämpfen genutzt wird.
54 
Bei dem Freibad „Rosental“ handelt es sich demnach um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (ebenso in einem vergleichbaren Fall: BayVGH, a.a.O.).
55 
Die Tatsache, dass das Nichtschwimmerbecken des Freibades inzwischen auch einige Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades aufweist (z.B. Wasserpilze, Sprudler, Wasserrutschbahn), rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil diesen Gestaltungselementen im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und dem Erlernen des Schwimmens dienen im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sowohl zahlen- als auch flächenmäßig lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und diese den Charakter des Freibades als Sportanlage demzufolge nicht so wesentlich verändern, dass dieses allein wegen der genannten zusätzlichen Gestaltungselemente bereits als Spaß- oder Erlebnisbad eingestuft werden müsste (ebenso BayVGH a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 19.10.2010 - 7 A 2362/07 - in Juris).
56 
Geht man aber davon aus, dass auf das Freibad „Rosental“ die 18. BImSchV Anwendung findet, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nur dann gegeben, wenn die Benutzung der Einrichtungen des Freibades zu einer Überschreitung der in § 2 der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte führen würde, die das Lärmschutzniveau in den dort genannten Plangebieten außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und damit die Grenze der den Klägern zumutbaren Lärmimmissionen vorgeben.
57 
Welche Immissionsrichtwerte im jeweiligen Einzelfall gelten, ergibt sich in qualifiziert überplanten Gebieten grundsätzlich aus dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakter (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, welche die Arten der zulässigen baulichen Nutzungen nicht festsetzen sowie im unbeplanten Innenbereich aus § 34 BauGB.
58 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der vorliegende Bebauungsplan „Im Steinengarten“ 1937/92, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger liegt, zwar keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger aber einen Allgemeinen Wohngebiet (WA) entspricht.
59 
Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung der in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV). Die Kläger können den Schutzmaßstab eines Allgemeinen Wohngebiets hier deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung durch die konkreten Umstände der Umgebungssituation gemindert ist. Denn ihr Grundstück liegt am Rande des genannten Wohngebiets und - lediglich durch die ... Straße getrennt – in unmittelbarer Nähe des Geländes des Freibades „Rosental“, dessen unanfechtbar genehmigte Einrichtungen – ebenso wie das Wohnhaus der Kläger – Bestandsschutz genießen und deren legaler Betrieb deshalb eine schutzmindernde faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks darstellen.
60 
Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht uneingeschränkt folgt, besteht bei Nutzungskonflikten in Gemengelagen (hier: Allgemeines Wohngebiet/Sondergebiet Freibad) eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dem dabei regelmäßig anzunehmenden niedrigeren Schutzanspruch der störungsempfindlicheren Nutzung ist nach herrschender Rechtsprechung durch die Bildung eines Mittelwertes Rechnung zu tragen, der allerdings nicht lediglich rechnerisch durch arithmetische Mittelung der für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Immissionsrichtwerte zu bilden ist, sondern in jedem Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der sich daraus ergebenden Schutzwürdigkeit der betroffenen Interessen zu ermitteln ist und bei Vorliegen gewichtiger schutzmindernder Vorbelastungen des betroffenen Grundstücks im Einzelfall den Bereich bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie auch vollständig ausschöpfen kann (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 -; Beschl. v. 06.02.2003 - 4 BN 5.03 - in Juris).
61 
Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben können die Kläger im vorliegenden Fall lediglich die Einhaltung der von der 18. BImSchV vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der 18. BImSchV) für sich in Anspruch nehmen.
62 
Dies folgt hier zunächst daraus, dass das durch Lärmmessungen ermittelte Störpotenzial des Freibades „Rosental“ tatsächlich als mischgebietstypisch einzustufen ist, wenn man den vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) zugrunde legt. Denn mit diesem Beurteilungspegel wird der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten, auf den bei der Beurteilung von Freibädern auch abzustellen ist, weil deren Betriebszeiten zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV grundsätzlich nicht beschränkt werden dürfen, vollständig ausgeschöpft.
63 
Das tatsächliche Störpotenzial der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28 zulässigen Nutzung (Sondergebiet Freibad) rechtfertigt es daher, das Freibadgelände faktisch als Mischgebiet einzustufen, womit der vorliegende Nutzungskonflikt also in dem unmittelbaren Nebeneinander (Gemengelage) von Wohnnutzung und einer mischgebietstypischen Nutzung besteht.
64 
Bei dem bei solchen Nutzungskonflikten regelmäßig vorzunehmenden Interessenausgleich durch Mittelwertbildung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist es hier jedoch aufgrund der besonderen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger, welche die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf diesem Grundstück im Verhältnis zur Nutzung des Freibadgeländes deutlich mindert, gerechtfertigt, die Immissionsrichtwerte der höheren Gebietskategorie voll auszuschöpfen.
65 
Hierfür spricht zunächst, dass das Freibad „Rosental“ bereits seit 1926 existiert und das Grundstück der Kläger, das im Einwirkungsbereich des Freibades liegt, bereits im Zeitpunkt seiner Bebauung mit einem Wohnhaus (nach der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Steinengarten“ 1937/92) mit den vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschimmissionen vorbelastet war.
66 
An dieser faktischen Vorbelastung der Wohnnutzung der Kläger, die hier durch das spätere Heranrücken der Wohnbebauung an das Freibadgelände entstanden und nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BayVGH und OVG NRW, a.a.O.) bei der Mittelwertbildung im Geltungsbereich der 18. BImSchV deshalb als schutzmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, hat sich auch durch den 1996 genehmigten und 1998 durchgeführten Umbau des Freibades und die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn nichts wesentlich geändert.
67 
Nach den vorgelegten Genehmigungs- und sonstigen Behördenakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets und des Grundstücks der Kläger durch den Umbau des Freibades oder die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn zugenommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Umbaumaßnahmen, bei denen im Wesentlichen das bis dahin vorhandene große Schwimmbecken durch ein Schwimmer- und ein Nichtschwimmerbecken mit insgesamt kleinerer Wasserfläche ersetzt wurde, und die Errichtung der Wasserrutschbahn sowie der genannten weiteren „Spaßelemente“ zu einer Erhöhung der Zahl der Freibadbesucher geführt hat, welche die vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschemissionen im Wesentlichen verursachen und damit das vom Freibad ausgehende Störpotenzial letztlich maßgeblich begründen.
68 
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Auflistung der Besucherzahlen schwankten die Besucherzahlen vielmehr bereits zwischen 1980 und 1997 - offensichtlich witterungsabhängig - zwischen 114.000 und 280.000 jährlichen Besuchern, zwischen 1998 und 2005 zwischen 160.000 und 290.000 jährlichen Besuchern und zwischen 2006 und 2013 zwischen 155.000 und 231.000 jährlichen Besuchern, woraus sich für den gesamten Zeitraum 1980 bis 2013 eine jährliche Durchschnittsbesucherzahl von ca. 185.000 Besuchern errechnet, die auch nahezu genau der jährlichen Durchschnittsbesucherzahl ab 2004 - also dem Zeitpunkt, in dem die Kläger das Wohnhaus ... bezogen haben - entspricht (knapp 186.000).
69 
Es spricht daher nichts dafür, dass der Schwimmbadbetrieb durch die genehmigten baulichen Veränderungen eine relevante qualitative und quantitative Änderung erfahren hat und diese Baumaßnahmen den bereits von Anfang an zwischen der Wohn- und Schwimmbadnutzung bestehenden Nutzungskonflikt folglich tatsächlich verschärft haben (ebenso in einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, a.a.O.).
70 
Für die 2005 genehmigte Wasserrutschbahn folgt dies im Übrigen auch unmittelbar aus den Lärmmessungen der Gewerbeaufsicht vom 04.08.2012, bei denen die Messergebnisse mit und ohne Betrieb der Wasserrutschbahn lediglich um 0.3 bis 0.6 dB(A) auseinander lagen und sich damit lediglich in einer Größenordnung unterschieden haben, die - wie der Vertreter der Gewerbeaufsicht im Erörterungstermin nachvollziehbar erläuterte - akustisch nicht wahrnehmbar bzw. unterscheidbar ist.
71 
Hinzu kommt, dass für die genannten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen bestandskräftige Baugenehmigungen vorliegen, die ebenfalls als faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks einzustufen sind, weil grundsätzlich jede legale bauliche Nutzung eines Grundstücks die Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken mindert (ebenso BayVGH, a.a.O., m.w.N.).
72 
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kläger kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihr Hausgrundstück ... im Jahr 2004 in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des seit langem existierenden und bestandsgeschützten Freibades erworben haben und für sie daher bereits im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ohne weiteres erkennbar war, dass sie künftig während der Freibadsaison auf ihrem Grundstück der mit einem solchen Freibadbetrieb typischerweise einhergehenden Geräuschkulisse ausgesetzt sein werden.
73 
Geht man aber aufgrund aller vorgenannten Umstände und insbesondere der festgestellten faktischen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger davon aus, dass diese lediglich den Schutzmaßstab eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor, weil die beim Betrieb des Freibades „Rosental“ von den Freibadbesuchern verursachten Geräuschemissionen bei Zugrundelegung der in der 18. BImSchV für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowie unter Berücksichtigung der von der Gewerbeaufsicht und dem Schallschutzsachverständigen der Kläger vor Ort durchgeführten Lärmmessungen bereits zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG auf dem Grundstück der Kläger führen.
74 
Nach den Ergebnissen dieser Lärmmessungen bewegen sich die auf dem Grundstück der Kläger ermittelten bzw. errechneten Immissionswerte in einer Größenordnung zwischen 44 dB(A) und max. 55,47 dB(A). Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die regelkonforme Ermittlung und Richtigkeit dieser einzelnen Messergebnisse in Zweifel zu ziehen. Denn soweit diese zum Teil deutlich voneinander abweichen, dürfte dies in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Lärmmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und bei unterschiedlichen Besucherzahlen durchgeführt worden sind.
75 
Nach diesen Messergebnissen ist der im Mischgebiet außerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) also selbst dann ausnahmslos eingehalten, wenn man von dem vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten (höchsten) Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) ausgeht.
76 
Nach den von der Gewerbeaufsicht am 12.07.2011 und am 04. bzw. 19.08.2012 ermittelten Immissionswerten wurde an den genannten Tagen - selbst bei einer außergewöhnlich hohen Besucherzahl (10.014 am 19.08.2012) - auch der im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) deutlich unterschritten.
77 
Eine unzumutbare Lärmbelästigung der Kläger innerhalb der Ruhezeiten kann jedoch selbst dann nicht angenommen werden, wenn man – wie von den Klägern verlangt – das Messungsergebnis ihres Schallschutzsachverständigen vom 27.07.2012 (55,47 dB(A) bei einer Gesamtbesucherzahl 8.585) zugrunde legt. Zwar ergab diese Messung eine geringfügige Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes um 0,47 dB(A). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Messung in den Nachmittagsstunden eines Werktages durchgeführt wurde, in denen sich erfahrungsgemäß mehr Besucher im Freibad aufhalten, als in den in § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV genannten Ruhezeiten. Diese Messung zwingt daher schon nicht zu der Annahme, dass es auch innerhalb der erfahrungsgemäß besucherärmeren Ruhezeiten überhaupt zu solchen (geringfügigen) Überschreitungen des genannten Immissionsrichtwertes kommt.
78 
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, könnte die festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwertes die Annahme einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Kläger auch deshalb nicht rechtfertigen, weil diese mit 0,47 dB(A) so geringfügig ist, dass sie von den Klägern akustisch nicht wahrgenommen werden kann und es für diese folglich subjektiv keinen Unterschied macht, ob der ermittelte Immissionswert tatsächlich genau 55 dB(A) oder 55,47 dB(A) beträgt.
79 
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 2 der 18. BImSchV für die einzelnen Gebietskategorien festgelegten Immissionswerten nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um „Richtwerte“ handelt. Dies bedeutet, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei Immissionswerten unterhalb dieser Richtwerte regelmäßig zu verneinen ist, im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei jeder – auch noch so geringen – Überschreitung dieser Richtwerte immer zu bejahen ist. Es kann hier offen bleiben, ab welcher Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte eine unzumutbare Lärmbelästigung regelmäßig anzunehmen ist. Sie ist jedenfalls zu verneinen, solange die festgestellte Überschreitung im akustisch noch nicht wahrnehmbaren Bereich liegt, was bei Überschreitungen in einer Größenordnung unter 0,5 dB(A) der Fall ist.
80 
Eine solche geringfügige Überschreitung reicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder gar Schädlichkeit im Sinne des § 22 BImSchG folglich (noch) nicht aus.
81 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor.
82 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kläger auch dann keinen Rechtsanspruch auf das begehrte immissionsschutzrechtliche Einschreiten hätten, wenn man aufgrund der vom Lärmschutzsachverständigen der Kläger festgestellten geringfügigen Überschreitung des im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwertes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 BImSchG für ein solches Einschreiten dem Grunde nach bejahen würde.
83 
Denn in diesem Fall wäre weiter zu beachten, dass § 24 BImSchG der zuständigen Immissionsschutzbehörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leib und Leben) bleiben, einen Ermessensspielraum einräumt, der auch bei erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen durch Sportanlagen besteht (vgl. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV; BayVGH a.a.O.).
84 
Bei dieser Ermessensentscheidung wäre zunächst die festgestellte Lärmbelästigung der Kläger zu gewichten, die – wie bereits dargelegt – lediglich in einer geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes besteht.
85 
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass diese geringfügigen Richtwertüberschreitungen lediglich bei besonders hohen Besucherzahlen (im Fall der vorliegenden Messung: über 8.500) und - wenn überhaupt - ausschließlich in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auftreten können.
86 
Nach den von der Beigeladenen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegten Besucherzahlen lagen die Besucherzahlen in den genannten Jahren lediglich an 4 bis 7 Tagen über 6.000 und an lediglich 6 bis 13 Tagen über 4.000 Besuchern. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die festgestellten Richtwertüberschreitungen bereits ab 4.000 Besuchern/Tag auftreten könnten, wären diese im Verhältnis zur Länge der gesamten Freibadsaison dennoch als selten im Sinne der 18. BImSchV (18 Ereignisse/Jahr) einzustufen.
87 
Zwar würden diese Richtwertüberschreitungen nicht unter den Begriff des „seltenen Ereignisses“ im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV fallen, weil die dafür ursächlichen hohen Besucherzahlen beim regulären „Normalbetrieb“ des Freibades vorkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geringe Häufigkeit dieser Richtwertüberschreitungen im Rahmen der Ermessensentscheidung und insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen wäre (BayVGH a.a.O.).
88 
Bei der Ermessensentscheidung wäre schließlich weiter zu berücksichtigen, welche Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen.
89 
Eine Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades kommt bereits wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV nicht in Betracht. Nichts anderes gilt auch für eine Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen (z.B. der Wasserrutschbahn), etwa auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten, weil – wie bereits dargelegt – die (zusätzlichen) Lärmimmissionen durch die Benutzung der Wasserrutschbahn akustisch nicht wahrgenommen werden können und eine Beschränkung der Benutzung der Wasserrutschbahn, die zu keiner spürbaren Verbesserung der Lärmsituation führen würde, folglich unverhältnismäßig wäre.
90 
Mit einer solchen bloßen Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen des Freibades würden sich im Übrigen auch die Kläger selbst nicht zufrieden geben.
91 
Diese haben im Erörterungstermin vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie sich effektiven Lärmschutz ausschließlich von einer Lärmschutzwand versprechen würden, die zum Schutz der Wohnbebauung entlang der Freibadstraße (auf einer Länge von ca. 90 m) und – wegen der Höhe der Wasserrutschbahn mit einer Höhe von mindestens 10 m auf dem Freibadgelände errichtet werden müsste.
92 
Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner vertiefenden Darlegung, dass eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung einer derart großen und die nähere Umgebung zweifellos verunstaltenden Lärmschutzwand allein zu dem Zweck, die Kläger vor den festgestellten geringfügigen und allenfalls selten vorkommenden Lärmrichtwertüberschreitungen zu schützen, völlig unverhältnismäßig und eine hierauf gerichtete Anordnung nach § 24 BImSchG folglich offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Bei dieser Sachlage wäre es auch geradezu abwegig, insoweit eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten der Kläger anzunehmen und diesen einen Rechtsanspruch auf die von Ihnen begehrte Schallschutzwand zuzubilligen.
93 
Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag in Ziffer 1 daher bereits aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg.
94 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag in Ziffer 1, wenn man aus den eingangs dargelegt Gründen bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 BImSchG verneint.
95 
Die von den Beteiligten weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können deshalb offen bleiben.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kläger die Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, besteht für eine Entscheidung über den Klagantrag Ziffer 2 keine Veranlassung mehr.

Gründe

 
42 
Mit Zustimmung der Beteiligten könnte der Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte über den Antrag der Kläger auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht entschieden hat.
44 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben als Bewohner und Eigentümer des Wohngebäudes ... in ... Stuttgart-Vaihingen keinen Rechtsanspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gemäß § 24 Satz 1 BImSchG gegen den Betrieb des Freibades „Rosental“ (§ 113 Abs. 5 VwGO).
45 
Gemäß § 24 S. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen.
46 
Nach § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass die nach dem Stand der Technik vermeidbaren schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden.
47 
Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen (auch Geräusche), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BImSchG).
48 
Gemäß § 23 Abs. 1 BImSchG ist der Bundesgesetzgeber befugt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen vorzugeben, denen die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zum Schutz der Allgemeinheit unter Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügen muss.
49 
Diese Befugnis schließt auch die Vorgabe von Geräusch-Immissionsrichtwerten ein, bei deren Überschreitung in der Regel von einer erheblichen Belästigung für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft und damit von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG auszugehen ist.
50 
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesgesetzgeber in der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (im weiteren: 18. BImSchV) Gebrauch gemacht, in der für die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen Immissionsrichtwerte vorgegeben werden (vgl. § 2 der 18. BImSchV), welche die Zumutbarkeit von Sportlärm verbindlich konkretisieren.
51 
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist vorliegend bei der Beantwortung der Frage, ob die Kläger auf ihrem Grundstück durch den Freibadbetrieb unzumutbaren und damit erheblichen Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt sind, nicht auf die Freizeitlärm-Richtlinie zurückzugreifen, sondern die auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG erlassene Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) heranzuziehen, weil das Freibad „Rosental“ als Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV einzustufen ist.
52 
Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, der amtlichen Begründung und dem Wortlaut einzelner Regelungen (vgl. z.B. § 5 Abs. 2) steht zunächst außer Zweifel, dass Freibäder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV sein können, und zwar nicht nur, wenn diese in erster Linie zur Nutzung für Wettkämpfe bzw. für den Schul- oder Vereinssport bestimmt sind (sog. „sportorientierte“ Bäder), sondern auch dann, wenn diese überwiegend der Öffentlichkeit zu Freizeitsportzwecken zur Verfügung stehen. Voraussetzung für eine Einstufung solcher Freibäder als Sportanlagen ist lediglich, dass diese nicht – wie Spaß- und Erlebnisbäder - hauptsächlich der Freizeitgestaltung der Besucher dienen, sondern in erster Linie dazu bestimmt und geeignet sind, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports Schwimmen zu ermöglichen (vgl. hierzu und insbesondere zur Entstehungsgeschichte der 18. BImSchV im Einzelnen: BayVGH, Urt. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - in Juris).
53 
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien handelt es sich bei dem Freibad „Rosental“ zweifellos um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV, weil dieses über ein großes Schwimmerbecken mit acht 50-Meter-Bahnen und über ein noch größeres Nichtschwimmerbecken verfügt, das aufgrund seiner geringeren Wassertiefe und Gestaltung mit fünf weiteren 25-Meter-Bahnen zweifellos ebenfalls in erster Linie zum Schwimmen für Ungeübte und das Erlernen des Schwimmens bestimmt ist. Hinzu kommt, dass das Freibad darüber hinaus auch für den Schul- und Vereinssport (z.B. Wasserball) sowie zur Durchführung von entsprechenden Sport-Wett-kämpfen genutzt wird.
54 
Bei dem Freibad „Rosental“ handelt es sich demnach um eine Sportanlage im Sinne der 18. BImSchV (ebenso in einem vergleichbaren Fall: BayVGH, a.a.O.).
55 
Die Tatsache, dass das Nichtschwimmerbecken des Freibades inzwischen auch einige Gestaltungselemente eines Erlebnis- oder Spaßbades aufweist (z.B. Wasserpilze, Sprudler, Wasserrutschbahn), rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil diesen Gestaltungselementen im Verhältnis zu den Einrichtungen, die dem Schwimmen und dem Erlernen des Schwimmens dienen im Rahmen der hier gebotenen Gesamtbetrachtung sowohl zahlen- als auch flächenmäßig lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt und diese den Charakter des Freibades als Sportanlage demzufolge nicht so wesentlich verändern, dass dieses allein wegen der genannten zusätzlichen Gestaltungselemente bereits als Spaß- oder Erlebnisbad eingestuft werden müsste (ebenso BayVGH a.a.O.; OVG NRW, Urt. v. 19.10.2010 - 7 A 2362/07 - in Juris).
56 
Geht man aber davon aus, dass auf das Freibad „Rosental“ die 18. BImSchV Anwendung findet, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nur dann gegeben, wenn die Benutzung der Einrichtungen des Freibades zu einer Überschreitung der in § 2 der 18. BImSchV festgelegten Immissionsrichtwerte führen würde, die das Lärmschutzniveau in den dort genannten Plangebieten außerhalb und innerhalb der Ruhezeiten und damit die Grenze der den Klägern zumutbaren Lärmimmissionen vorgeben.
57 
Welche Immissionsrichtwerte im jeweiligen Einzelfall gelten, ergibt sich in qualifiziert überplanten Gebieten grundsätzlich aus dem durch Bebauungsplan festgesetzten Gebietscharakter (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 der 18. BImSchV) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen, welche die Arten der zulässigen baulichen Nutzungen nicht festsetzen sowie im unbeplanten Innenbereich aus § 34 BauGB.
58 
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der vorliegende Bebauungsplan „Im Steinengarten“ 1937/92, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Kläger liegt, zwar keine rechtsverbindlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, die tatsächliche Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger aber einen Allgemeinen Wohngebiet (WA) entspricht.
59 
Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf die Einhaltung der in § 2 Abs. 2 Ziffer 3 der 18. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete festgesetzten Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten (vgl. § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV). Die Kläger können den Schutzmaßstab eines Allgemeinen Wohngebiets hier deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil die Schutzbedürftigkeit ihrer Wohnnutzung durch die konkreten Umstände der Umgebungssituation gemindert ist. Denn ihr Grundstück liegt am Rande des genannten Wohngebiets und - lediglich durch die ... Straße getrennt – in unmittelbarer Nähe des Geländes des Freibades „Rosental“, dessen unanfechtbar genehmigte Einrichtungen – ebenso wie das Wohnhaus der Kläger – Bestandsschutz genießen und deren legaler Betrieb deshalb eine schutzmindernde faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks darstellen.
60 
Nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher das Gericht uneingeschränkt folgt, besteht bei Nutzungskonflikten in Gemengelagen (hier: Allgemeines Wohngebiet/Sondergebiet Freibad) eine gesteigerte Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Dem dabei regelmäßig anzunehmenden niedrigeren Schutzanspruch der störungsempfindlicheren Nutzung ist nach herrschender Rechtsprechung durch die Bildung eines Mittelwertes Rechnung zu tragen, der allerdings nicht lediglich rechnerisch durch arithmetische Mittelung der für die immissionsschutzrechtliche Bewertung einschlägigen, an bestimmte (faktische) Baugebiete der Baunutzungsverordnung anknüpfenden Immissionsrichtwerte zu bilden ist, sondern in jedem Einzelfall unter wertender Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der sich daraus ergebenden Schutzwürdigkeit der betroffenen Interessen zu ermitteln ist und bei Vorliegen gewichtiger schutzmindernder Vorbelastungen des betroffenen Grundstücks im Einzelfall den Bereich bis zur (nächst-)höheren Gebietskategorie auch vollständig ausschöpfen kann (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 12.12.1975 - 4 C 71.73 -; Beschl. v. 06.02.2003 - 4 BN 5.03 - in Juris).
61 
Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben können die Kläger im vorliegenden Fall lediglich die Einhaltung der von der 18. BImSchV vorgegebenen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 der 18. BImSchV) für sich in Anspruch nehmen.
62 
Dies folgt hier zunächst daraus, dass das durch Lärmmessungen ermittelte Störpotenzial des Freibades „Rosental“ tatsächlich als mischgebietstypisch einzustufen ist, wenn man den vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) zugrunde legt. Denn mit diesem Beurteilungspegel wird der Immissionsrichtwert für ein Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten, auf den bei der Beurteilung von Freibädern auch abzustellen ist, weil deren Betriebszeiten zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr gemäß § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV grundsätzlich nicht beschränkt werden dürfen, vollständig ausgeschöpft.
63 
Das tatsächliche Störpotenzial der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Rosental“ 1971/28 zulässigen Nutzung (Sondergebiet Freibad) rechtfertigt es daher, das Freibadgelände faktisch als Mischgebiet einzustufen, womit der vorliegende Nutzungskonflikt also in dem unmittelbaren Nebeneinander (Gemengelage) von Wohnnutzung und einer mischgebietstypischen Nutzung besteht.
64 
Bei dem bei solchen Nutzungskonflikten regelmäßig vorzunehmenden Interessenausgleich durch Mittelwertbildung im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ist es hier jedoch aufgrund der besonderen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger, welche die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf diesem Grundstück im Verhältnis zur Nutzung des Freibadgeländes deutlich mindert, gerechtfertigt, die Immissionsrichtwerte der höheren Gebietskategorie voll auszuschöpfen.
65 
Hierfür spricht zunächst, dass das Freibad „Rosental“ bereits seit 1926 existiert und das Grundstück der Kläger, das im Einwirkungsbereich des Freibades liegt, bereits im Zeitpunkt seiner Bebauung mit einem Wohnhaus (nach der Aufstellung des Bebauungsplans „Im Steinengarten“ 1937/92) mit den vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschimmissionen vorbelastet war.
66 
An dieser faktischen Vorbelastung der Wohnnutzung der Kläger, die hier durch das spätere Heranrücken der Wohnbebauung an das Freibadgelände entstanden und nach der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, BayVGH und OVG NRW, a.a.O.) bei der Mittelwertbildung im Geltungsbereich der 18. BImSchV deshalb als schutzmindernder Umstand zu berücksichtigen ist, hat sich auch durch den 1996 genehmigten und 1998 durchgeführten Umbau des Freibades und die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn nichts wesentlich geändert.
67 
Nach den vorgelegten Genehmigungs- und sonstigen Behördenakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets und des Grundstücks der Kläger durch den Umbau des Freibades oder die Errichtung der 2005 genehmigten Wasserrutschbahn zugenommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Umbaumaßnahmen, bei denen im Wesentlichen das bis dahin vorhandene große Schwimmbecken durch ein Schwimmer- und ein Nichtschwimmerbecken mit insgesamt kleinerer Wasserfläche ersetzt wurde, und die Errichtung der Wasserrutschbahn sowie der genannten weiteren „Spaßelemente“ zu einer Erhöhung der Zahl der Freibadbesucher geführt hat, welche die vom Freibadgelände ausgehenden Geräuschemissionen im Wesentlichen verursachen und damit das vom Freibad ausgehende Störpotenzial letztlich maßgeblich begründen.
68 
Nach den von der Beigeladenen vorgelegten Auflistung der Besucherzahlen schwankten die Besucherzahlen vielmehr bereits zwischen 1980 und 1997 - offensichtlich witterungsabhängig - zwischen 114.000 und 280.000 jährlichen Besuchern, zwischen 1998 und 2005 zwischen 160.000 und 290.000 jährlichen Besuchern und zwischen 2006 und 2013 zwischen 155.000 und 231.000 jährlichen Besuchern, woraus sich für den gesamten Zeitraum 1980 bis 2013 eine jährliche Durchschnittsbesucherzahl von ca. 185.000 Besuchern errechnet, die auch nahezu genau der jährlichen Durchschnittsbesucherzahl ab 2004 - also dem Zeitpunkt, in dem die Kläger das Wohnhaus ... bezogen haben - entspricht (knapp 186.000).
69 
Es spricht daher nichts dafür, dass der Schwimmbadbetrieb durch die genehmigten baulichen Veränderungen eine relevante qualitative und quantitative Änderung erfahren hat und diese Baumaßnahmen den bereits von Anfang an zwischen der Wohn- und Schwimmbadnutzung bestehenden Nutzungskonflikt folglich tatsächlich verschärft haben (ebenso in einem vergleichbaren Fall: OVG NRW, a.a.O.).
70 
Für die 2005 genehmigte Wasserrutschbahn folgt dies im Übrigen auch unmittelbar aus den Lärmmessungen der Gewerbeaufsicht vom 04.08.2012, bei denen die Messergebnisse mit und ohne Betrieb der Wasserrutschbahn lediglich um 0.3 bis 0.6 dB(A) auseinander lagen und sich damit lediglich in einer Größenordnung unterschieden haben, die - wie der Vertreter der Gewerbeaufsicht im Erörterungstermin nachvollziehbar erläuterte - akustisch nicht wahrnehmbar bzw. unterscheidbar ist.
71 
Hinzu kommt, dass für die genannten Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen bestandskräftige Baugenehmigungen vorliegen, die ebenfalls als faktische Vorbelastung des klägerischen Grundstücks einzustufen sind, weil grundsätzlich jede legale bauliche Nutzung eines Grundstücks die Schutzwürdigkeit von Nachbargrundstücken mindert (ebenso BayVGH, a.a.O., m.w.N.).
72 
Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der Kläger kann schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kläger ihr Hausgrundstück ... im Jahr 2004 in Kenntnis der unmittelbaren Nähe des seit langem existierenden und bestandsgeschützten Freibades erworben haben und für sie daher bereits im Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ohne weiteres erkennbar war, dass sie künftig während der Freibadsaison auf ihrem Grundstück der mit einem solchen Freibadbetrieb typischerweise einhergehenden Geräuschkulisse ausgesetzt sein werden.
73 
Geht man aber aufgrund aller vorgenannten Umstände und insbesondere der festgestellten faktischen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger davon aus, dass diese lediglich den Schutzmaßstab eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen können, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor, weil die beim Betrieb des Freibades „Rosental“ von den Freibadbesuchern verursachten Geräuschemissionen bei Zugrundelegung der in der 18. BImSchV für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowie unter Berücksichtigung der von der Gewerbeaufsicht und dem Schallschutzsachverständigen der Kläger vor Ort durchgeführten Lärmmessungen bereits zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG auf dem Grundstück der Kläger führen.
74 
Nach den Ergebnissen dieser Lärmmessungen bewegen sich die auf dem Grundstück der Kläger ermittelten bzw. errechneten Immissionswerte in einer Größenordnung zwischen 44 dB(A) und max. 55,47 dB(A). Der Einzelrichter sieht keine Veranlassung, die regelkonforme Ermittlung und Richtigkeit dieser einzelnen Messergebnisse in Zweifel zu ziehen. Denn soweit diese zum Teil deutlich voneinander abweichen, dürfte dies in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass die Lärmmessungen zu unterschiedlichen Tageszeiten und bei unterschiedlichen Besucherzahlen durchgeführt worden sind.
75 
Nach diesen Messergebnissen ist der im Mischgebiet außerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) also selbst dann ausnahmslos eingehalten, wenn man von dem vom Schallschutzsachverständigen der Kläger ermittelten (höchsten) Immissionswert von 58,47 dB(A) abzüglich 3 dB(A) = 55,47 dB(A) (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV) ausgeht.
76 
Nach den von der Gewerbeaufsicht am 12.07.2011 und am 04. bzw. 19.08.2012 ermittelten Immissionswerten wurde an den genannten Tagen - selbst bei einer außergewöhnlich hohen Besucherzahl (10.014 am 19.08.2012) - auch der im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) deutlich unterschritten.
77 
Eine unzumutbare Lärmbelästigung der Kläger innerhalb der Ruhezeiten kann jedoch selbst dann nicht angenommen werden, wenn man – wie von den Klägern verlangt – das Messungsergebnis ihres Schallschutzsachverständigen vom 27.07.2012 (55,47 dB(A) bei einer Gesamtbesucherzahl 8.585) zugrunde legt. Zwar ergab diese Messung eine geringfügige Überschreitung des genannten Immissionsrichtwertes um 0,47 dB(A). Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Messung in den Nachmittagsstunden eines Werktages durchgeführt wurde, in denen sich erfahrungsgemäß mehr Besucher im Freibad aufhalten, als in den in § 2 Abs. 4 Ziffer 3 der 18. BImSchV genannten Ruhezeiten. Diese Messung zwingt daher schon nicht zu der Annahme, dass es auch innerhalb der erfahrungsgemäß besucherärmeren Ruhezeiten überhaupt zu solchen (geringfügigen) Überschreitungen des genannten Immissionsrichtwertes kommt.
78 
Doch selbst wenn davon auszugehen wäre, könnte die festgestellte Überschreitung des Immissionsrichtwertes die Annahme einer unzumutbaren Lärmbelästigung der Kläger auch deshalb nicht rechtfertigen, weil diese mit 0,47 dB(A) so geringfügig ist, dass sie von den Klägern akustisch nicht wahrgenommen werden kann und es für diese folglich subjektiv keinen Unterschied macht, ob der ermittelte Immissionswert tatsächlich genau 55 dB(A) oder 55,47 dB(A) beträgt.
79 
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 2 der 18. BImSchV für die einzelnen Gebietskategorien festgelegten Immissionswerten nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um „Richtwerte“ handelt. Dies bedeutet, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei Immissionswerten unterhalb dieser Richtwerte regelmäßig zu verneinen ist, im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung bei jeder – auch noch so geringen – Überschreitung dieser Richtwerte immer zu bejahen ist. Es kann hier offen bleiben, ab welcher Überschreitung der festgelegten Immissionsrichtwerte eine unzumutbare Lärmbelästigung regelmäßig anzunehmen ist. Sie ist jedenfalls zu verneinen, solange die festgestellte Überschreitung im akustisch noch nicht wahrnehmbaren Bereich liegt, was bei Überschreitungen in einer Größenordnung unter 0,5 dB(A) der Fall ist.
80 
Eine solche geringfügige Überschreitung reicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit oder gar Schädlichkeit im Sinne des § 22 BImSchG folglich (noch) nicht aus.
81 
Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nach § 24 BImSchG nicht vor.
82 
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Kläger auch dann keinen Rechtsanspruch auf das begehrte immissionsschutzrechtliche Einschreiten hätten, wenn man aufgrund der vom Lärmschutzsachverständigen der Kläger festgestellten geringfügigen Überschreitung des im Mischgebiet innerhalb der Ruhezeiten geltenden Immissionsrichtwertes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 BImSchG für ein solches Einschreiten dem Grunde nach bejahen würde.
83 
Denn in diesem Fall wäre weiter zu beachten, dass § 24 BImSchG der zuständigen Immissionsschutzbehörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die unterhalb der in § 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze (Gefahr für Leib und Leben) bleiben, einen Ermessensspielraum einräumt, der auch bei erheblichen Belästigungen durch Lärmimmissionen durch Sportanlagen besteht (vgl. § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV; BayVGH a.a.O.).
84 
Bei dieser Ermessensentscheidung wäre zunächst die festgestellte Lärmbelästigung der Kläger zu gewichten, die – wie bereits dargelegt – lediglich in einer geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes besteht.
85 
Weiter wäre zu berücksichtigen, dass diese geringfügigen Richtwertüberschreitungen lediglich bei besonders hohen Besucherzahlen (im Fall der vorliegenden Messung: über 8.500) und - wenn überhaupt - ausschließlich in der sonn- und feiertäglichen Ruhezeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr auftreten können.
86 
Nach den von der Beigeladenen für die Jahre 2011 bis 2014 vorgelegten Besucherzahlen lagen die Besucherzahlen in den genannten Jahren lediglich an 4 bis 7 Tagen über 6.000 und an lediglich 6 bis 13 Tagen über 4.000 Besuchern. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die festgestellten Richtwertüberschreitungen bereits ab 4.000 Besuchern/Tag auftreten könnten, wären diese im Verhältnis zur Länge der gesamten Freibadsaison dennoch als selten im Sinne der 18. BImSchV (18 Ereignisse/Jahr) einzustufen.
87 
Zwar würden diese Richtwertüberschreitungen nicht unter den Begriff des „seltenen Ereignisses“ im Sinne des § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV fallen, weil die dafür ursächlichen hohen Besucherzahlen beim regulären „Normalbetrieb“ des Freibades vorkommen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geringe Häufigkeit dieser Richtwertüberschreitungen im Rahmen der Ermessensentscheidung und insbesondere unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen wäre (BayVGH a.a.O.).
88 
Bei der Ermessensentscheidung wäre schließlich weiter zu berücksichtigen, welche Lärmschutzmaßnahmen im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht kommen.
89 
Eine Beschränkung der Betriebszeiten des Freibades kommt bereits wegen der Regelung des § 5 Abs. 2 der 18. BImSchV nicht in Betracht. Nichts anderes gilt auch für eine Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen (z.B. der Wasserrutschbahn), etwa auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten, weil – wie bereits dargelegt – die (zusätzlichen) Lärmimmissionen durch die Benutzung der Wasserrutschbahn akustisch nicht wahrgenommen werden können und eine Beschränkung der Benutzung der Wasserrutschbahn, die zu keiner spürbaren Verbesserung der Lärmsituation führen würde, folglich unverhältnismäßig wäre.
90 
Mit einer solchen bloßen Beschränkung der Benutzung einzelner Einrichtungen des Freibades würden sich im Übrigen auch die Kläger selbst nicht zufrieden geben.
91 
Diese haben im Erörterungstermin vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie sich effektiven Lärmschutz ausschließlich von einer Lärmschutzwand versprechen würden, die zum Schutz der Wohnbebauung entlang der Freibadstraße (auf einer Länge von ca. 90 m) und – wegen der Höhe der Wasserrutschbahn mit einer Höhe von mindestens 10 m auf dem Freibadgelände errichtet werden müsste.
92 
Es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner vertiefenden Darlegung, dass eine Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung einer derart großen und die nähere Umgebung zweifellos verunstaltenden Lärmschutzwand allein zu dem Zweck, die Kläger vor den festgestellten geringfügigen und allenfalls selten vorkommenden Lärmrichtwertüberschreitungen zu schützen, völlig unverhältnismäßig und eine hierauf gerichtete Anordnung nach § 24 BImSchG folglich offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Bei dieser Sachlage wäre es auch geradezu abwegig, insoweit eine Ermessensreduzierung auf null zu Gunsten der Kläger anzunehmen und diesen einen Rechtsanspruch auf die von Ihnen begehrte Schallschutzwand zuzubilligen.
93 
Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag in Ziffer 1 daher bereits aus den vorgenannten Gründen ohne Erfolg.
94 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag in Ziffer 1, wenn man aus den eingangs dargelegt Gründen bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach § 24 BImSchG verneint.
95 
Die von den Beteiligten weiter aufgeworfenen Rechtsfragen können deshalb offen bleiben.
96 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kläger die Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, besteht für eine Entscheidung über den Klagantrag Ziffer 2 keine Veranlassung mehr.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen