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| Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben: Ein amtlicher Zustellungsnachweis für den Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 befindet sich nicht bei den Akten. Allerdings trägt der Widerspruchsbescheid den Eingangsstempel des Bevollmächtigten der Klägerin vom 11.03.2015. Damit wurde er an diesem Tage zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat wäre somit am 11.04.2015 abgelaufen. Da dieser Tag ein Samstag war, verlängerte sich die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO bis zum nächsten Werktag, Montag dem 13.04.2015. An diesem Tage wurde die Klage erhoben. Sie ist damit fristgerecht. |
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| Rechtsgrundlage für die angegriffene Eintragungsankündigung ist § 11 HwO. Danach hat die Handwerkskammer dem Gewerbetreibenden die beabsichtigte Eintragung in die Handwerksrolle gegen Empfangsbescheinigung mitzuteilen; gleichzeitig und in gleicher Weise hat sie dies der Industrie- und Handelskammer mitzuteilen, wenn der Gewerbetreibende dieser angehört. Gemäß § 12 HwO steht gegen eine solche Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg offen. Es handelt sich damit um einen Verwaltungsakt. Dieser ist nur dann rechtmäßig, wenn die materiellen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Honig/Knörr, Handwerksordnung, 4. Aufl., Rn. 1 zu § 11). Dies bedeutet, dass es sich um einen eintragungsfähigen und eintragungspflichtigen Betrieb handeln muss. |
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| 1. Eintragungsfähig ist der Betrieb der Klägerin, da deren Betriebsleiter, Herr S. K., die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HwO erfüllt, denn er hat die Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk bestanden (§ 7 Abs. 1 a HwO). |
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| 2. Eintragungspflichtig ist ein Gewerbebetrieb, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO vorliegen, wonach der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden darf, sie also nicht zulassungspflichtig ist. Hierzu erläutert § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO, dass ein Gewerbebetrieb ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). |
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| a) Das Handwerk der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ ist in Nr. 8 der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt. Der Gewerbebetrieb der Klägerin umfasst dieses Handwerk indessen nicht vollständig. Der Betrieb hat seinen weit überwiegenden Schwerpunkt im Handel mit Grabsteinen, die er auf Bestellung über die von ihm betriebene Website „www.yyy.de“ aus dem Ausland importiert, in der Regel mit der gewünschten Schrift in einem automatisierten Verfahren versieht und dann an die Kunden versendet. Nach seinen Angaben im Mail vom 23.01.2014 an die Beklagte umfasst die Steinmetztätigkeit nur ca. 15 % des Umsatzes. In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin hierzu präzisiert, verkaufe ca. 2200 Grabsteine im Jahr. Das von ihm auch angebotene Aufstellen mache 7 bis 8 % seines Umsatzes aus, das Aufbringen der Schrift koste den Kunden nur ca. 30 EUR. In geringem Umfang versehe er die importierten Grabsteine auch mit erhabenen Schriften, die aufgedübelt würden. |
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| b) Die Klägerin übt damit keine wesentliche Tätigkeit des Handwerks der „Steinmetzen und Steinbildhauer“ aus. Die neben dem Import und Handel von der Klägerin betriebenen Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich dem fraglichen Handwerk zuzuordnen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 10 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 11.07.2008 (BGBl S. 1281) sind zum Zwecke der Meisterprüfung u. a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen: „Werkstücke und Bauteile, insbesondere Grabmalanlagen und Denkmäler, auch unter Berücksichtigung von Schriften, Ornamenten, Zeichen und Symbolen, entwerfen, herstellen, aufstellen und versetzen.“ Gleiches ergibt sich aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 09.05.2003 (BGBl S. 690), wo nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 Gegenstand des Ausbildungsberufsbildes in der gemeinsamen Berufsausbildung „Herstellen von Schriften und Symbolen“ ist, in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten in § 3 Abs. 2 Nr. 2 b „Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen“. Eine Aussage zur Wesentlichkeit der einzelnen Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.12.1990 - 1 C 41/88 - GewArch 1991, 231) damit aber noch nicht verbunden. Wesentliche Tätigkeiten liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des voll handwerklich arbeitenden Betriebes als untergeordnet erscheinen, also lediglich einen Randbereich des betreffenden Handwerks erfassen, vermögen demnach die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (BVerwG, a.a.O., S 232). Das Bundesverwaltungsgericht beschreibt in der zitierten Entscheidung den Kernbereich des Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerks dahingehend, dass dieser in der formenden und gestaltenden Tätigkeit am Stein und mit dem Stein zu sehen sei. Aus dem Stein als Werkstoff und unter Verwendung des Werkstoffs Stein stelle der Steinmetz und Steinbildhauer sein Werk her. Dem Steinmetzen und Steinbildhauer gehe es vorwiegend darum, unter Verwendung von Stein etwas zu schaffen, nicht dagegen vorhandenes, lediglich restaurieren zu konservieren (vgl. BVerwG, a.a.O. S. 232). Von diesen Grundsätzen geht auch das Gericht aus. Dem folgend hat ebenfalls zum Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk das OVG Lüneburg mit Urteil vom 11.03.2010 (- 8 LB 9/08 - GewArch 2010, 213) ausgeführt, im Verhältnis zu jenem Kernbereich sei das bloße Aufstellen des aus Stein hergestellten Werkes nur eine dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit, und zwar selbst dann, wenn das Aufstellen mit Fundamentierungs-, Armierungs- oder Verdübelungsarbeiten verbunden sei. Denn für die Herstellung des Werks aus Stein und die handwerkliche gestaltende Arbeit des Steinmetzen oder Steinbildhauers seien diese Tätigkeiten nicht prägend (Rn. 49 unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1990, Rn. 18). Eine solche dem Randbereich des Handwerks zuzuordnende Tätigkeit liegt auch im vorliegenden Fall vor. Dies gilt nach der zitierten Rechtsprechung zunächst für die Tätigkeit des Aufstellens der importierten bestellten Grabsteine. |
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| Aber auch das Anbringen der Schrift ist keine wesentliche Tätigkeit. Zwar wird hier in die Substanz des bestellten, fertigen Grabsteins eingegriffen und dessen äußere Gestalt etwas verändert. Die Art und Weise, wie dies geschieht, nämlich durch Sandstrahlen mit Hilfe einer vorgefertigten Schablone, lässt eine solcherart vorgenommene Beschriftung aus den wesentlichen Tätigkeiten ausscheiden. Maßgeblich ist hierbei § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HwO, wonach nicht wesentlichen Tätigkeiten insbesondere solche sind, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können. Dies ist bei der fraglichen Tätigkeit der Fall. Gleiches gilt auch für die Anbringung vorgefertigter, erhabener Metallschriften auf dem Grabstein. Auch diese Tätigkeit lässt sich unschwer innerhalb von drei Monaten erlernen. Qualifizierte Mitarbeiter sind hierfür nicht erforderlich, so dass ein handwerksmäßiges Betreiben im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO auch hinsichtlich des Anbringens der Beschriftung, mit welcher Methode auch immer, nicht vorliegt. |
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| Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Werbung der Klägerin ihre handwerkliche Kompetenz und handwerklichen Leistungen herausstellt. Allerdings ist maßgeblich, ob die Klägerin solche Tätigkeiten auch in der täglichen Realität ausübt; dies ist nach dem Ausgeführten nicht der Fall. |
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| 3. Die auch dem Umfang nach höchst untergeordneten handwerklichen Tätigkeiten im Betrieb der Klägerin dürften allerdings keinen Nebenbetrieb im Sinne von § 2 Nr. 3 HwO darstellen, der dann nach § 3 Abs. 2 HwO unerheblich wäre. Hierfür wäre Voraussetzung, dass sich die Betriebe des Handels und Vertriebs der Grabsteine einerseits und deren Bearbeitung andererseits deutlich unterscheiden ließen. Eine solche Aufspaltung des Betriebs erschiene willkürlich, weil Lieferung und Aufstellung (Montage) eng zusammen hängen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.06.1993 - 14 S 369/93 - NVwZ-RR 1994, 84). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 54.3.1, mindestens anzusetzenden Streitwert, wenn um die Eintragung in die Handwerksrolle gestritten wird. |
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