Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2500 EUR festgesetzt.
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| | Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einstweilig zu unterlassen. |
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| | Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. |
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| | Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung über einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Diese Erfordernisse sind hier nicht erfüllt. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus § 60a Abs. 2 S. 1 AufenhG (I.) noch aus § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG (II.). Für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist der Antragsgegner nicht passivlegitimiert (III.). |
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| | Der Antragstellerin ist entgegen ihrem Vortrag keine „Verfahrensduldung“ nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen. Solange das Asyl- oder das Asylfolgeverfahren läuft, ordnet § 84 Abs. 2 AufenthG die aufschiebende Wirkung an. Die Abschiebung ist dann rechtlich unmöglich i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Vorliegend ist das Asylfolgeverfahren mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2015 beendet. Damit ist die aufschiebende Wirkung entfallen, die Abschiebung möglich. |
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| | Auch eine Duldung aus humanitären Gründen nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG scheidet aus. Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, ihre Familie werde durch die beabsichtigte Abschiebung auseinandergerissen, vermag dies nicht die Rechtswidrigkeit der behördlichen Ermessensentscheidung zu begründen. |
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| | Die Entscheidung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG ist eine behördliche Ermessensentscheidung (Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, 2013, § 60a AufenthG Rn. 34). Eine solche Entscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht ist insofern auf die Überprüfung der gesetzlichen Grenzen und des nichtzweckwidrigen Ermessensgebrauches beschränkt, § 114 VwGO. Ein Anordnungsanspruch besteht demnach nur dann, wenn die Versagung der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt haltbar ist, das Ermessen der Antragstellerin auf Null reduziert ist. |
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| | Die Trennung von den Eltern allein vermag, eine solche Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch der Antragstellerin nicht zu begründen. Die Antragstellerin ist volljährig. § 60a Abs. 2b AufenthG trifft insoweit die klare Wertung, dass Eltern und ihre minderjährigen Kinder zu dulden sind, solange ein anderes minderjähriges Familienmitglied über einen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik verfügt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass volljährige Kinder grundsätzlich abzuschieben sind, sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen, die ein dringendes humanitäres Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet begründen, § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG. Solche besonderen Umstände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein die familiäre Bindung zu den Eltern und Geschwistern führt nicht zu einer ermessensfehlerhaften Ablehnung der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG. |
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| | Sofern sich die Antragstellerin darauf beruft, im Kosovo keinen Familienanschluss und keine Unterstützung zu finden, handelt es sich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Verfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen sind. Der Antragsgegner ist insofern nicht passivlegitimiert. Die Antragstellerin ist insofern auf einen erneuten Antrag beim Bundesamt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, verbunden mit einem erneuten Eilrechtschutzgesuch gegen dieses zu verweisen, um in diesem Rahmen die geänderte familiäre Situation darzulegen, die bei der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren der Antragstellerin gegen das Bundesamt keine Berücksichtigung finden konnte. |
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| | Die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe folgt aus gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. |
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