Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 7 K 5278/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger, geboren am … 1987, ist nach seinen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste im 23.06.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.07.2015 einen förmlichen Asylantrag.
In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab der Kläger zusammengefasst an, er habe sich seit 2007 legal in Libyen aufgehalten und habe dort als Marmorflieser gearbeitet. Libyen habe er verlassen, weil die Lage dort sehr unsicher geworden sei. Es habe in seinem Wohnort Clans gegeben, die sich bekämpft hätten. Ausländer seien immer wieder entführt worden. Zuletzt sei er am 12.04.2014 zu Besuch in Syrien gewesen. Er sei immer fast jährlich nach Syrien gereist, um seine Familie zu besuchen. Sein Heimatdorf Manbaj in Aleppo sei vom IS besetzt. Seinen Wehrdienst habe er von 2005 bis 2007 geleistet.
Mit Bescheid vom 22.08.2016, zugestellt am 25.08.2016, hat das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz gewährt (Ziff. 1), den Asylantrag im Übrigen aber abgelehnt (Ziff. 2). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger keine Kausalität zwischen möglichen Verfolgungshandlungen und Anknüpfungsmerkmalen nach § 3b AsylG habe substantiieren können.
Hiergegen hat der Kläger am 31.08.2016, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, er habe zwar in Libyen gelebt. Dort sei aber auch der IS aktiv. Gleiches gelte für sein Heimatdorf in Syrien. Der syrische Staat sei nicht in der Lage, ihn vor dem IS zu schützen. Außerdem werde er deshalb vom syrischen Staat auch als Regimegegner eingestuft. Dies folge auch aus seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland. In der mündlichen Verhandlung trägt er ergänzend vor, dass er im wehrpflichtigen Alter sei und deshalb eine Zwangsrekrutierung zu befürchten habe. Ihm drohe insbesondere Folter. Z seien Auslandsaufenthalte, sein familiärer Hintergrund und seine Herkunft aus Aleppo risikoerhöhend. Zudem habe er in Libyen Probleme mit dem IS gehabt. Da der IS in Libyen mit dem IS in Syrien kommuniziere, drohe ihm deshalb in auch Syrien Verfolgung durch den IS.
Der Kläger beantragt,
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den streitgegenständlichen Bescheid.
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Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat im Wesentlichen angegeben, bereits seit 1999 außerhalb Syriens zu arbeiten. Zunächst habe er zwei Jahre im Libanon, anschließend fünf Jahre in Jordanien und ab 2007 in Libyen gearbeitet. Vor 2007 sei er für seinen Militärdienst nach Syrien zurückgekehrt. Er habe aber immer wieder Besuche in Syrien gemacht, auch nach 2012. Zuletzt sei er im April 2014 dort gewesen. Auf Frage des Gerichts, wie er immer nach Syrien gereist sei, hat er angegeben, er sei per Flugzeug gereist. Er habe meistens den Flughafen in Aleppo benutzt. Einmal sei er auch über Damaskus eingereist. Zuletzt 2014 sei er von der Türkei aus abgeflogen. Auf Frage des Gerichts, ob es seit Beginn des Krieges bei der Ein- und Ausreise in Syrien Probleme gegeben habe, hat er ausgeführt, ab 2012 sei es schlimmer geworden. Seine Familie sei groß und bekannt in Syrien. Sie sei gegen das Regime gewesen. Daher habe auch der Vater des jetzigen Präsidenten der Familie Ländereien weggenommen. Er - der Kläger - habe deshalb seinen Familiennamen gewechselt. Auf Frage des Gerichts, ob ihm persönlich etwas passiert sei, insbesondere bei der Ein- und Ausreise, hat er dies verneint. Er trage auch den Familiennamen nicht mehr. Dennoch würde man ihn in seinem Dorf kennen, auch die Leute des Regimes. Auf Frage seines Prozessbevollmächtigten, warum er bei seiner letzten Heimreise aus Syrien nicht den Flughafen Aleppo genutzt habe, sondern über die Türkei ausgereist sei, hat er angegeben, dass die Freie Syrische Armee überall gewesen und er nicht dort hingekommen sei. Auf weitere Frage des Gerichts, wie die Grenzkontrolle an der syrisch-türkischen Grenze ablief, hat er ausgeführt, es sei nichts passiert. Dort habe aber die Freie Syrische Armee die Kontrolle gehabt. In eine vom Gericht vorgelegte Landkarte hat der Kläger die Lage seines Heimatdorfes eingezeichnet. Außerdem hat er von mehreren, ihm durch das Gericht vorgelegten Nationalflaggen die syrische markiert. Auf Frage des Gerichts nach seiner Funktion während seines Wehrdienstes, hat er angegeben, er habe bestimmte Dinge überwacht und dabei Waffen getragen.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
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Die angefochtene Ziffer 2 des Bescheides vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
18 
Zur Überzeugung der Berichterstatterin befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens (§ 3 Abs. 1 AsylG).
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1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen und § 3b AsylG die Verfolgungsgründe näher.
20 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3.11.2016 - A 9 S 303/15 - und vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 -; jeweils juris).
21 
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG.
22 
Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land ein staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
23 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH BW, U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris).
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Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
25 
2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
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a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt im oben genannten Sinne ausgereist. Er hat angegeben zuletzt seit 2007 legal in Libyen gearbeitet zu haben.
27 
b) Dem Kläger droht auch nicht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit am Flughafen Damaskus oder an einer anderen Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK) aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§§ 3a Abs. 3, 3b AsylG).
28 
(1) Dem Kläger droht nicht wegen seiner illegalen Ausreise sowie seines Aufenthalts im Ausland und seiner dortigen Asylantragsstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im oben genannten Sinn.
29 
Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 09.08.2017 (- A 11 S 710/17 -, juris) und vom 21.08.2017(- A 11 S 513/17 -, juris). Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, U. v. 17.10.2017 - 2 A 365/17 -; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -; BayVGH, U. v. 21.03.2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 09.08.2017 aus:
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 „Alle vom Senat verwerten Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staat, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; offen gelassen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 -, juris).
Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.09.2010, S. 16). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit kaum abgesprochen werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris; a.A. aber etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A -, juris).
Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die im vorliegenden Kontext gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite kann namentlich aus verschiedenen Berichten von amnesty international eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, „Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria“, August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, „It breaks the human“, torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai „Human Slaughterhouse“ Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 - im Folgenden BFA - S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist (vgl. BFA v. 05.01.2017, S. 36; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris) und dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21.03.2017, S. 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19.01.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015 jeweils auch zu den Gründen).
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat insbesondere nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris), was auch für den Fall gilt, in dem eine Einberufung nicht konkret bevorsteht, eine Situation, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln im Falle des Klägers altersbedingt offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.03.2017, S. 4 f.). Dieses gilt auch in Ansehung des vom ihm im vorgenannten Urteil beschriebenen Freund-Feind-Schema, das für das Handeln der Sicherheitsorgane prägend ist. Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der häufig gezogene Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen, was vornehmlich darauf beruht, dass seit längerer Zeit keine Rückführungen nach Syrien mehr stattfinden, weshalb auch keine weiteren erfolgversprechende Ermittlungsansätze bestehen.
Es liegen daher auch nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung erörtern. Ihnen lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen oder auch nur nahe legen würden. So wird zwar vom Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 der Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers geschildert, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht gekommen war, die Revolution finanziell zu unterstützen; auf ein bestimmtes weit verbreitetes Muster deutet dieses Vorgehen aber nicht hin, sondern allenfalls auf ein typische Beispiel vorherrschender Willkür. Weitere dort erwähnte Berichte über Festnahmen bei Einreise (erwähnt werden etwa 35 nach Ägypten geflohene palästinensische Volkszugehörige) erlauben ohne Kenntnis der Einzelumstände keinen Schluss auf den Anlass der Festnahmen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass aber dafür irgendwelche näheren Einzelumstände und tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnte Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien (S. 34 f.) wie auch dem für das Jahr 2016 (dort S. 36), ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch ist pauschal davon die Rede, dass die Regierung „routineartig Dissidenten und auch frühere Staatsangehörige ohne bestimmte politische Zugehörigkeit verhaftet habe“; nachvollziehbare Einzelheiten fehlen auch hier. Somit kann auch aus diesen Erkenntnissen kein hinreichend verlässlicher Schluss dahin gehend gezogen werden, dass grundsätzlich zurückkehrende Asylbewerber generell als vermeintliche Oppositioneller vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. September 2016 befasst sich nicht mit dem Aspekt der Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien. Auch UNHCR, der in seinen „Feststellungen zum Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien“ vom Februar 2007 bestimmte weitreichende Risikoprofile formuliert, spart Personen, die nur einen Asylantrag gestellt und sich im Ausland aufgehalten haben, aus (vgl. S. 5 f.), sofern keine risikoerhöhenden Faktoren festgestellt werden kann. Letztlich liegen auch dem Auswärtigen Amt (Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017) keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs hatte am 7. August 2012 allerdings (vgl. https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426), die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ist dabei davon ausgegangen, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung noch aus einer Zeit stammt, als sich der Bürgerkrieg erst entwickelte. Mittlerweile haben die Verhältnisse sich aber grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund eines verschärften Bürgerkriegs, der zu der bereits beschriebenen Massenflucht geführt hat, kann heute ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege kein Interesse des syrischen Staates erkannt werden, unterschiedslos alle Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt hatten, weil dieses als Ausdruck einer grundlegenden Regimegegnerschaft gewertet würde. Bei mittlerweile beinahe 5 Millionen Flüchtlingen wäre dieses unrealistisch. Auch die Tatsache, dass der syrische Geheimdienst die Exilszene im westlichen Ausland intensiv beobachtet und unterwandert (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass nunmehr jedem der im Ausland sich aufhaltenden Syrier seitens des Regimes eine (potentielle) Gegnerschaft unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris).“
31 
(2) Beim Kläger liegen auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer abweichenden Bewertung führen.
32 
Dem Kläger droht insbesondere nicht wegen des Umstands, wegen einer Entziehung vom Wehrdienst bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Obergerichte, dass Männern im wehrpflichtfähigen Alter, die illegal Syrien verlassen haben, bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch das syrische Regime droht (vgl. (vgl. Urteile v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - u. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - , ebenso BayVGH, U. v. 14.02.2017 - 21 B 17.30073 -, jeweils juris). Der Kläger befindet sich auch grundsätzlich im wehrpflichtfähigen Alter.
33 
Es mangelt im vorliegenden Fall aber an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG.
34 
Als möglicher Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung kommt hier allenfalls eine vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung des Klägers in Betracht. In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den zitierten Urteilen davon aus, dass der syrische Staat Männern im Zusammenhang mit einer Entziehung vom Wehrdienst eine regimefeindliche Gesinnung als politische Überzeugung unterstellt und diese Männer infolgedessen bei einer hypothetischen Rückkehr mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). Diese unterstellte politische Überzeugung leitet der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand her, dass die Kläger in diesen Verfahren sich dem Wehrdienst entzogen hätten und der syrische Staat dieses Verhalten als Beitrag zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf werte. Dieser Anknüpfungspunkt für eine unterstellte politische Einstellung fehlt aber im Fall des Klägers, da er sich durch seine Ausreise nicht dem Wehrdienst entzogen hat.
35 
aa) Dabei ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass eine Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen wird und wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion bestimmten Sanktionen - auch im Falle eines totalitären Staates - ausgesetzt ist, nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Denn allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass auch ein Verfolgungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2017 - 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 -, juris; BVerwG, U. v. 18.08.1986 - 9 C 322/85 -, juris; BayVGH, B. v. 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, juris). Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den erwähnten Urteilen aus, in denen er syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, da er ebenfalls einen Verfolgungsgrund für erforderlich hält.
36 
bb) Eine Entziehung vom Wehrdienst im Sinne der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liegt aber im Fall des Klägers gerade nicht vor.
37 
Der Kläger reiste nach seinen Angaben bereits 2007 legal aus Syrien aus, um in Libyen zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Pflichtwehrdienst bereits abgeleistet. 2007 herrschten aber in Syrien noch keine Kriegszustände. Diese begannen vielmehr erst im Jahr 2011 (vgl. AA, Lagebericht vom Februar 2012; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 05.01.2017). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime im Falle des Klägers annehmen wird, dass er mit seiner Ausreise den syrischen Staat schwächen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nur noch Reservist. Nach seinem Vortrag hat er sich auch schon vor 2007 jahrelang im Ausland befunden, ist aber für seinen Pflichtwehrdienst nach Syrien zurückgekehrt und hat diesen abgeleistet. Es gibt daher keinerlei Anknüpfungspunkt für den syrischen Staat, den Kläger als Regimegegner einzustufen. Dies wird auch durch die weiteren Angaben des Klägers bestätigt. Auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges ist er immer wieder für Besuche nach Syrien per Flugzeug gereist und war keinerlei Repressalien bei der Einreise ausgesetzt. Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, bei seinem letzten Besuch 2014 sei er über die Türkei nach Libyen ausgereist. Als Grund hierfür hat er angegeben, dass es angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen kein Durchkommen mehr zum Flughafen in Aleppo gegeben habe. Dass er sich irgendwelchen Sanktionen wegen Wehrdienstentzuges ausgesetzt sah oder diese befürchtet hat, geht daraus nicht hervor.
38 
Zwar trifft es zu, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise nach Syrien nunmehr befürchten müsste, auch als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Wie ausgeführt reicht dieser Umstand aber allein nicht aus, um auch einen Verfolgungsgrund bejahen zu können. Vielmehr wird die Situation, dass jemandem ohne das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht - wie oben bereits erwähnt -durch § 4 AsylG Rechnung getragen. Dem widersprechen auch nicht die zitierten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). Denn er stellt bei Männern im wehrdienstfähigen Alter vor allem auch darauf ab, dass sie sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben und gerade deshalb der syrische Staat ihnen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Eben dieser Umstand liegt beim Kläger nicht vor. Demgegenüber genügt die Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland, wie oben ausgeführt, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gerade nicht, um anzunehmen, dass der syrische Staat Personen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 21.08.2017 - A 11 S 513/17 -, juris).
39 
cc) Auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach gilt insbesondere als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass nicht nur „das Militär“ solche Verbrechen begeht, sondern dass es auch hinreichend plausibel erscheint, dass gerade der Kläger bei der Ausübung seiner Funktion im Militär sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 RL 2004/83/EG, der Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU entspricht, EuGH, U. v. 26.02.2015 - C-472-13 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG NRW, U. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris). Hierfür ist nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich. Er hat angegeben, während seines Pflichtwehrdienstes Dinge überwacht zu haben. Daraus ergibt sich keine menschenrechtswidrige Handlung. Auch ist unklar, wo der Kläger im Falle seines erneuten Einzuges eingesetzt würde.
40 
(3) Auch der Vortrag des Klägers, vom IS verfolgt zu werden, führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Vortrag ist bereits unglaubhaft. In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger keine Probleme mit dem IS in Libyen vorgetragen, sondern hat von mehreren Clans in der Stadt, in der er in Libyen gelebt hat, gesprochen. Daneben lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass der Heimatort des Klägers Manbij im Gouvernement Aleppo unter der Kontrolle des IS steht. Vielmehr steht dieses Gebiet unter der Kontrolle kurdischer Milizen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 05.01.2017). Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht vorgetragen hat, bei seinen Besuchen in Syrien Probleme mit dem IS gehabt zu haben. Im Übrigen gibt es in Syrien zahlreiche Gebiete, die nicht vom IS kontrolliert werden und wo dem Kläger folglich auch keine Verfolgung durch den IS drohen würde.
41 
(4) Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich hier keine signifikante Risikoerhöhung, die dazu führen würde, dass dem Kläger abweichend von den bisherigen Ausführungen durch den syrischen Staat Regimefeindlichkeit unterstellt würde und ihm deshalb relevante Verfolgungshandlungen drohen.
42 
Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Mitglieder seiner Familie seien als Regimegegner bekannt und deshalb drohe ihm Verfolgung, hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er den Familiennamen, mit dem diese Regimefeindlichkeit verbunden werde, mittlerweile abgelegt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie das syrische Regime ihn weiter zu dieser Familie zuordnen können sollte. Im Übrigen ist der Vortrag, dennoch verfolgt zu werden, in sich widersprüchlich, da der Kläger vorgetragen hat, den Namen abgelegt zu haben, um nicht mehr dieser Familie zugeordnet werden zu können. Dieses Unterfangen wäre völlig sinnlos gewesen, wenn dennoch das Regime die Verbindung zu seiner Familie herstellen könnte. Daneben ist der Kläger auch unter seinem neuen Namen und nach Beginn des Bürgerkrieges mehrfach nach Syrien gereist, ohne dass er wegen seines Namens bei der Ein- und Ausreise besonderen Befragungen oder gar Folter ausgesetzt gewesen sei.
43 
Auch die Tatsache, dass der Kläger aus dem Gouvernement Aleppo stammt, reicht nicht aus, dass ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihm damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris).
II.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
15 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
17 
Die angefochtene Ziffer 2 des Bescheides vom 22.08.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (§ 113 Abs. 5 VwGO).
I.
18 
Zur Überzeugung der Berichterstatterin befindet sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens (§ 3 Abs. 1 AsylG).
19 
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen und § 3b AsylG die Verfolgungsgründe näher.
20 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 - 10 C 52.07 -; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 3.11.2016 - A 9 S 303/15 - und vom 27.8.2014 - A 11 S 1128/14 -; jeweils juris).
21 
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob er diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG.
22 
Eine Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land ein staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
23 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, InfAuslR 2011, 408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. VGH BW, U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris).
24 
Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
25 
2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
26 
a) Der Kläger ist nicht vorverfolgt im oben genannten Sinne ausgereist. Er hat angegeben zuletzt seit 2007 legal in Libyen gearbeitet zu haben.
27 
b) Dem Kläger droht auch nicht bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit am Flughafen Damaskus oder an einer anderen Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2, Art. 3 EMRK) aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund (§§ 3a Abs. 3, 3b AsylG).
28 
(1) Dem Kläger droht nicht wegen seiner illegalen Ausreise sowie seines Aufenthalts im Ausland und seiner dortigen Asylantragsstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im oben genannten Sinn.
29 
Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 09.08.2017 (- A 11 S 710/17 -, juris) und vom 21.08.2017(- A 11 S 513/17 -, juris). Es kommt nicht darauf an, ob dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen Damaskus mit menschenrechtswidrigen Eingriffen zu rechnen hat, da ihn davor der bereits gewährte subsidiäre Schutz gem. § 4 AsylG schützt. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem, der für längere Zeit ausgereist und im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein. Es mangelt daher an der Verknüpfung von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch OVG Saarland, U. v. 17.10.2017 - 2 A 365/17 -; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -; BayVGH, U. v. 21.03.2017 - 21 B 16.31013 -; jeweils juris). Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu in seinem Urteil vom 09.08.2017 aus:
30 
 „Alle vom Senat verwerten Erkenntnisquellen lassen einen solchen hinreichend verlässlichen und fundiert abgesicherten Schluss auf das Bestehen der notwendigen Verknüpfung nicht zu. Namentlich lässt sich nicht feststellen, dass der syrische Staat jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staat, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hatte und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhende Merkmale vorliegen (wie hier auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 A 283/17 -, juris; offen gelassen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30338 -, juris).
Allerdings entsprach es für die Zeit vor Ausbruch der Unruhen in Syrien und bis in die Anfangszeit des Bürgerkriegs hinein wohl weitgehend gesicherter Erkenntnis, dass nach der ständigen Praxis der syrischen Sicherheitskräfte (im weitesten Sinn) bei der offiziellen Wiedereinreise nach einem längeren Auslandsaufenthalt Rückkehrer regelmäßig einem intensiven Verhör unterzogen wurden, das je nach den Umständen auch Stunden dauern konnte. Insbesondere im Falle einer Verbringung der Betreffenden in ein Haft- oder Verhörzentrum der (vier) syrischen Geheimdienste drohte zudem konkret die Anwendung von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung, wobei hiermit regelmäßig auch Informationen über eventuelle eigene regimekritische Handlungen im Ausland, aber auch über die Exilszene im Allgemeinen herausgepresst werden sollten. Diese Gefahr wurde etwa vom Auswärtigen Amt als sehr hoch eingeschätzt (vgl. Lagebericht vom 27.09.2010, S. 16). Der Senat ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass den staatlichen Maßnahmen auch die erforderliche Gerichtetheit kaum abgesprochen werden konnte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19.06.2013 - A 11 S 927/13 -, juris; vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris; a.A. aber etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.5.2013 - 14 A 1008/13.A -, juris).
Im Laufe des Bürgerkriegs haben sich jedoch in zweierlei Hinsicht Veränderungen und Entwicklungen im Lande ergeben, die im vorliegenden Kontext gegenläufigen Charakter haben. Auf der einen Seite kann namentlich aus verschiedenen Berichten von amnesty international eine endemische Zunahme von Misshandlungen und Folter einschließlich Verschwindenlassen der Betroffenen entnommen werden (vgl. ai, „Deadly Detention. Deaths in custody amid popular protest in Syria“, August 2011, S. 9 ff. und nunmehr auch ai, „It breaks the human“, torture, disease and death in Syria’s prisons, 2016, S. 12 ff. und passim bzw. ai „Human Slaughterhouse“ Februar 2017). Es handelt sich um Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes im Grundsatz schon immer seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 05.01.2017 - im Folgenden BFA - S. 19 f.) Je mehr das syrische Regime in Bedrängnis geriet und destabilisiert wurde, desto stärker und rücksichtloser wird jedoch gegenüber wirklichen und vermeintlichen Regimegegner vorgegangen. Auf der anderen Seite ist allgemein bekannt, dass die Zahl der im Ausland lebenden syrischen Flüchtlinge seit dem Beginn des Bürgerkriegs sprunghaft auf knapp 4,9 Millionen gestiegen ist (vgl. BFA v. 05.01.2017, S. 36; hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris) und dürfte mittlerweile noch weiter angestiegen sein. Es kann davon ausgegangen werden, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Syrer vor den unmittelbaren bzw. mittelbaren Folgen des Bürgerkriegs geflohen ist und nicht wegen einer drohenden Gefahr politischer Verfolgung. Dies zeigen u.a. die in verschiedenen Berichten angesprochenen beträchtlichen, wenn auch nicht genau quantifizierten Zahlen von syrischen Staatsangehörigen, die nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder - endgültig oder auch nur vorübergehend - nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. SFH v. 21.03.2017, S. 4 f.; Immigration and Refugee Board of Canada v. 19.01.2016, S.1; UNHCR, UNHCR Operational Update vom August 2015 jeweils auch zu den Gründen).
Bei dieser Ausgangslage kann der Senat insbesondere nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen, dass syrische Sicherheitskräfte unterschiedslos jedem Rückkehrer unterstellen, (vermeintlich) ein Regimegegner zu sein, sofern nicht besondere gefahrerhöhende Merkmale vorliegen, wie etwa die Tatsache, dass der Betreffende sich dem Wehrdienst entzogen hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris), was auch für den Fall gilt, in dem eine Einberufung nicht konkret bevorsteht, eine Situation, die nach den verwerteten Erkenntnismitteln im Falle des Klägers altersbedingt offensichtlich nicht mehr in Betracht kommt (vgl. etwa SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion v. 23.03.2017, S. 4 f.). Dieses gilt auch in Ansehung des vom ihm im vorgenannten Urteil beschriebenen Freund-Feind-Schema, das für das Handeln der Sicherheitsorgane prägend ist. Eine andere Sichtweise wäre unrealistisch und bedürfte besonders aussagekräftiger Anhaltspunkte in zuverlässigen und belastbaren Erkenntnisquellen. Vor diesem Hintergrund ist auch der häufig gezogene Schluss von früheren, vor Beginn des Bürgerkriegs vermutlich stattgefundenen flüchtlingsrelevanten Eingriffen im Kontext der Einreise auf die heutigen Verhältnisse nicht tragfähig und kann die weitgehend fehlenden Erkenntnisse nicht ersetzen, was vornehmlich darauf beruht, dass seit längerer Zeit keine Rückführungen nach Syrien mehr stattfinden, weshalb auch keine weiteren erfolgversprechende Ermittlungsansätze bestehen.
Es liegen daher auch nur wenige Dokumente vor, die die hier interessierende Fragestellung erörtern. Ihnen lassen sich aber ausnahmslos keine konkreten und nachvollziehbaren Gesichtspunkte entnehmen, die einen verlässlichen Schluss auf die erforderliche Gerichtetheit zulassen oder auch nur nahe legen würden. So wird zwar vom Immigration and Refugee Board of Canada unter dem 19. Januar 2016 der Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers geschildert, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht gekommen war, die Revolution finanziell zu unterstützen; auf ein bestimmtes weit verbreitetes Muster deutet dieses Vorgehen aber nicht hin, sondern allenfalls auf ein typische Beispiel vorherrschender Willkür. Weitere dort erwähnte Berichte über Festnahmen bei Einreise (erwähnt werden etwa 35 nach Ägypten geflohene palästinensische Volkszugehörige) erlauben ohne Kenntnis der Einzelumstände keinen Schluss auf den Anlass der Festnahmen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, wonach abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass aber dafür irgendwelche näheren Einzelumstände und tatsächlichen Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der bereits in einem anderen Zusammenhang erwähnte Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1, in der durch Bezugnahme auf Berichte Dritter davon gesprochen wird, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien (S. 34 f.) wie auch dem für das Jahr 2016 (dort S. 36), ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass denjenigen mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch ist pauschal davon die Rede, dass die Regierung „routineartig Dissidenten und auch frühere Staatsangehörige ohne bestimmte politische Zugehörigkeit verhaftet habe“; nachvollziehbare Einzelheiten fehlen auch hier. Somit kann auch aus diesen Erkenntnissen kein hinreichend verlässlicher Schluss dahin gehend gezogen werden, dass grundsätzlich zurückkehrende Asylbewerber generell als vermeintliche Oppositioneller vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts an das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht vom 28. September 2016 befasst sich nicht mit dem Aspekt der Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien. Auch UNHCR, der in seinen „Feststellungen zum Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien“ vom Februar 2007 bestimmte weitreichende Risikoprofile formuliert, spart Personen, die nur einen Asylantrag gestellt und sich im Ausland aufgehalten haben, aus (vgl. S. 5 f.), sofern keine risikoerhöhenden Faktoren festgestellt werden kann. Letztlich liegen auch dem Auswärtigen Amt (Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017) keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) des Vereinigten Königreichs hatte am 7. August 2012 allerdings (vgl. https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2012-ukut-426), die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ist dabei davon ausgegangen, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Entscheidung noch aus einer Zeit stammt, als sich der Bürgerkrieg erst entwickelte. Mittlerweile haben die Verhältnisse sich aber grundlegend gewandelt. Vor dem Hintergrund eines verschärften Bürgerkriegs, der zu der bereits beschriebenen Massenflucht geführt hat, kann heute ohne eindeutige, aber nicht existierende Belege kein Interesse des syrischen Staates erkannt werden, unterschiedslos alle Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt hatten, weil dieses als Ausdruck einer grundlegenden Regimegegnerschaft gewertet würde. Bei mittlerweile beinahe 5 Millionen Flüchtlingen wäre dieses unrealistisch. Auch die Tatsache, dass der syrische Geheimdienst die Exilszene im westlichen Ausland intensiv beobachtet und unterwandert (vgl. hierzu etwa Verfassungsschutzbericht 2015 des Bundesministeriums des Innern, S. 263 ff.), kann nicht als Beleg dafür dienen, dass nunmehr jedem der im Ausland sich aufhaltenden Syrier seitens des Regimes eine (potentielle) Gegnerschaft unterstellt wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris).“
31 
(2) Beim Kläger liegen auch keine gefahrerhöhenden Umstände vor, die zu einer abweichenden Bewertung führen.
32 
Dem Kläger droht insbesondere nicht wegen des Umstands, wegen einer Entziehung vom Wehrdienst bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und anderer Obergerichte, dass Männern im wehrpflichtfähigen Alter, die illegal Syrien verlassen haben, bei einer Rückkehr politische Verfolgung durch das syrische Regime droht (vgl. (vgl. Urteile v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 - u. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 - , ebenso BayVGH, U. v. 14.02.2017 - 21 B 17.30073 -, jeweils juris). Der Kläger befindet sich auch grundsätzlich im wehrpflichtfähigen Alter.
33 
Es mangelt im vorliegenden Fall aber an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG.
34 
Als möglicher Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit einer Wehrdienstentziehung kommt hier allenfalls eine vom syrischen Staat unterstellte politische Überzeugung des Klägers in Betracht. In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den zitierten Urteilen davon aus, dass der syrische Staat Männern im Zusammenhang mit einer Entziehung vom Wehrdienst eine regimefeindliche Gesinnung als politische Überzeugung unterstellt und diese Männer infolgedessen bei einer hypothetischen Rückkehr mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu rechnen hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). Diese unterstellte politische Überzeugung leitet der Verwaltungsgerichtshof aus dem Umstand her, dass die Kläger in diesen Verfahren sich dem Wehrdienst entzogen hätten und der syrische Staat dieses Verhalten als Beitrag zur Schwächung des totalitären Machtapparats in seinem Existenzkampf werte. Dieser Anknüpfungspunkt für eine unterstellte politische Einstellung fehlt aber im Fall des Klägers, da er sich durch seine Ausreise nicht dem Wehrdienst entzogen hat.
35 
aa) Dabei ist zu beachten, dass allein der Umstand, dass eine Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst eingezogen wird und wegen Kriegsdienstverweigerung oder Desertion bestimmten Sanktionen - auch im Falle eines totalitären Staates - ausgesetzt ist, nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Denn allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass auch ein Verfolgungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2017 - 1 B 148/17, 1 PKH 93/17 -, juris; BVerwG, U. v. 18.08.1986 - 9 C 322/85 -, juris; BayVGH, B. v. 13.01.2017 - 11 ZB 16.31051 -, juris). Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den erwähnten Urteilen aus, in denen er syrischen Staatsangehörigen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, da er ebenfalls einen Verfolgungsgrund für erforderlich hält.
36 
bb) Eine Entziehung vom Wehrdienst im Sinne der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg liegt aber im Fall des Klägers gerade nicht vor.
37 
Der Kläger reiste nach seinen Angaben bereits 2007 legal aus Syrien aus, um in Libyen zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er seinen Pflichtwehrdienst bereits abgeleistet. 2007 herrschten aber in Syrien noch keine Kriegszustände. Diese begannen vielmehr erst im Jahr 2011 (vgl. AA, Lagebericht vom Februar 2012; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 05.01.2017). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das syrische Regime im Falle des Klägers annehmen wird, dass er mit seiner Ausreise den syrischen Staat schwächen wollte. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nur noch Reservist. Nach seinem Vortrag hat er sich auch schon vor 2007 jahrelang im Ausland befunden, ist aber für seinen Pflichtwehrdienst nach Syrien zurückgekehrt und hat diesen abgeleistet. Es gibt daher keinerlei Anknüpfungspunkt für den syrischen Staat, den Kläger als Regimegegner einzustufen. Dies wird auch durch die weiteren Angaben des Klägers bestätigt. Auch nach Ausbruch des Bürgerkrieges ist er immer wieder für Besuche nach Syrien per Flugzeug gereist und war keinerlei Repressalien bei der Einreise ausgesetzt. Daran ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, bei seinem letzten Besuch 2014 sei er über die Türkei nach Libyen ausgereist. Als Grund hierfür hat er angegeben, dass es angesichts der kriegerischen Auseinandersetzungen kein Durchkommen mehr zum Flughafen in Aleppo gegeben habe. Dass er sich irgendwelchen Sanktionen wegen Wehrdienstentzuges ausgesetzt sah oder diese befürchtet hat, geht daraus nicht hervor.
38 
Zwar trifft es zu, dass der Kläger bei einer Wiedereinreise nach Syrien nunmehr befürchten müsste, auch als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Wie ausgeführt reicht dieser Umstand aber allein nicht aus, um auch einen Verfolgungsgrund bejahen zu können. Vielmehr wird die Situation, dass jemandem ohne das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht - wie oben bereits erwähnt -durch § 4 AsylG Rechnung getragen. Dem widersprechen auch nicht die zitierten Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 14.06.2017 - A 11 S 511/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris). Denn er stellt bei Männern im wehrdienstfähigen Alter vor allem auch darauf ab, dass sie sich durch eine illegale Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben und gerade deshalb der syrische Staat ihnen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Eben dieser Umstand liegt beim Kläger nicht vor. Demgegenüber genügt die Asylantragstellung und der Aufenthalt im Ausland, wie oben ausgeführt, auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg gerade nicht, um anzunehmen, dass der syrische Staat Personen eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; VGH Bad.-Württ., U. v. 21.08.2017 - A 11 S 513/17 -, juris).
39 
cc) Auch § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach gilt insbesondere als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Erforderlich hierfür ist allerdings, dass nicht nur „das Militär“ solche Verbrechen begeht, sondern dass es auch hinreichend plausibel erscheint, dass gerade der Kläger bei der Ausübung seiner Funktion im Militär sich in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 RL 2004/83/EG, der Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU entspricht, EuGH, U. v. 26.02.2015 - C-472-13 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG NRW, U. v. 04.05.2017 - 14 A 2023/16.A -, juris). Hierfür ist nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich. Er hat angegeben, während seines Pflichtwehrdienstes Dinge überwacht zu haben. Daraus ergibt sich keine menschenrechtswidrige Handlung. Auch ist unklar, wo der Kläger im Falle seines erneuten Einzuges eingesetzt würde.
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(3) Auch der Vortrag des Klägers, vom IS verfolgt zu werden, führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Vortrag ist bereits unglaubhaft. In seiner Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger keine Probleme mit dem IS in Libyen vorgetragen, sondern hat von mehreren Clans in der Stadt, in der er in Libyen gelebt hat, gesprochen. Daneben lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass der Heimatort des Klägers Manbij im Gouvernement Aleppo unter der Kontrolle des IS steht. Vielmehr steht dieses Gebiet unter der Kontrolle kurdischer Milizen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, 05.01.2017). Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht vorgetragen hat, bei seinen Besuchen in Syrien Probleme mit dem IS gehabt zu haben. Im Übrigen gibt es in Syrien zahlreiche Gebiete, die nicht vom IS kontrolliert werden und wo dem Kläger folglich auch keine Verfolgung durch den IS drohen würde.
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(4) Auch aus sonstigen Umständen ergibt sich hier keine signifikante Risikoerhöhung, die dazu führen würde, dass dem Kläger abweichend von den bisherigen Ausführungen durch den syrischen Staat Regimefeindlichkeit unterstellt würde und ihm deshalb relevante Verfolgungshandlungen drohen.
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Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Mitglieder seiner Familie seien als Regimegegner bekannt und deshalb drohe ihm Verfolgung, hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er den Familiennamen, mit dem diese Regimefeindlichkeit verbunden werde, mittlerweile abgelegt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie das syrische Regime ihn weiter zu dieser Familie zuordnen können sollte. Im Übrigen ist der Vortrag, dennoch verfolgt zu werden, in sich widersprüchlich, da der Kläger vorgetragen hat, den Namen abgelegt zu haben, um nicht mehr dieser Familie zugeordnet werden zu können. Dieses Unterfangen wäre völlig sinnlos gewesen, wenn dennoch das Regime die Verbindung zu seiner Familie herstellen könnte. Daneben ist der Kläger auch unter seinem neuen Namen und nach Beginn des Bürgerkrieges mehrfach nach Syrien gereist, ohne dass er wegen seines Namens bei der Ein- und Ausreise besonderen Befragungen oder gar Folter ausgesetzt gewesen sei.
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Auch die Tatsache, dass der Kläger aus dem Gouvernement Aleppo stammt, reicht nicht aus, dass ihm eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird und ihm damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris; OVG Lüneburg, U. v. 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris).
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

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