Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 5470/16

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 11.07.2016 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19.08.2016 werden aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 32.904,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2016 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Vergütung für von ihm geleistete Überstunden im Schuldienst.
Der am … geborene Kläger war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit am 25.02.2016 Oberstudiendirektor (Besoldungsgruppe A 16, Grundgehalt Stufe 12) und Schulleiter des P.-Gymnasiums in E. Seit dem 26.10.2014 war er dienstunfähig erkrankt. Ohne seine Erkrankung wäre der Kläger im Jahr 2026 regulär in den Ruhestand getreten. In den Schuljahren 2005/2006 bis 2014/2015 sammelte er Überstunden, so genannte „Bugwellenstunden“ an. Dabei handelt es sich um Überstunden, die über das vom Kläger an sich zu leistende Deputat von 25 Wochenstunden hinausgehen. Sie sind dadurch entstanden, dass der Kläger für unterschiedliche Tätigkeiten Anrechnungsstunden auf sein Deputat von 25 Wochenstunden erhalten hat. Diese Anrechnungsstunden resultierten dabei zum einen aus seiner Tätigkeit als Schulleiter. Zum anderen beruhten sie auf anderen, zusätzlich vom Kläger übernommenen Tätigkeiten, wie z. B. die Mitarbeit an unterschiedlichen Projekten sowie verschiedene Lehraufträge. Dabei hat der Kläger in den Schuljahren 2005/2006 bis 2013/2014 auch weiterhin Unterrichtsstunden abgehalten. In den Schuljahren 2005/2006, 2007/2008, 2009/2010, 2012/2013 und 2013/2014 entsprach der abgehaltene Unterricht des Klägers seiner Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden. In den Jahren 2007/2008, 2008/2009 und 2010/2011 überstieg der von ihm gehaltene Unterricht seine Mindestlehrverpflichtung, im Jahr 2011/2012 lag er darunter. Lediglich für das Schuljahr 2014/2015 beantragte der Kläger beim Beklagten mit E-Mail vom 01.08.2014 die Befreiung von seiner Mindestunterrichtsverpflichtung zum Abbau seiner Bugwellenstunden. Dies genehmigte der Beklagte mit E-Mail vom 04.08.2014, so dass der Kläger im Jahr 2014/2015 keinen Unterricht abhielt. Die vom Kläger geleisteten Überstunden wurden im Lehrauftragsprogramm der Kultusverwaltung (LAV), einem Zeiterfassungsprogramm, erfasst, wobei die Daten durch die ehemalige Schule des Klägers bzw. deren Schulleitung eingegeben wurden. Die Daten aus dem LAV waren jeweils im Oktober eines jeden Schuljahres an die Schulverwaltung zu melden. Daraus ergibt sich, dass bis zum Jahresende Abweichungen zu den gemeldeten Zahlen auftreten konnten, beispielsweise durch in der Zwischenzeit gewährte Anrechnungsstunden. Ebenso ist es theoretisch möglich und kommt praktisch auch vor, dass eine Lehrkraft in einem Schuljahr weniger als ihr gesetzlich vorgesehenes Deputat an Unterricht erbringt, was ebenfalls im LAV durch einen entsprechenden Wert dargestellt wird. Die Überstunden des Klägers ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung, die auf einem entsprechenden Auszug aus dem LAV basiert, wobei für die Berechnung der Überstunden von der Summe der Stunden in den Spalten 2 bis 4 die Stunden die Deputats-Stunden in Spalte 5 abzuziehen sind:
Schuljahr
abgehaltener
Unterricht
Anrechnungsstunden
Deputat
Bugwellenstunden
für Schulleitertätigkeit
für sonstige Tätigkeiten
2005/2006
4       
21    
        
25    
0       
2006/2007
4       
21    
2       
25    
2       
2007/2008
4,5     
21    
6       
25    
6,5     
2008/2009
4,5     
21    
8       
25    
8,5     
2009/2010
4       
21    
12    
25    
12    
2010/2011
6       
19    
8       
25    
8       
2011/2012
2       
21    
8       
25    
6       
2012/2013
4       
21    
4,5     
25    
4,5     
2013/2014
4       
18    
5       
25    
2       
2014/2015
0       
14    
6       
25    
-5    
Hinzu kommen nach dem LAV zwei bereits vor dem Schuljahr 2005/2006 angesammelte Bugwellenstunden. Insgesamt führt der Auszug aus dem LAV 58,5 Bugwellenstunden auf. Vor seiner Versetzung in den Ruhestand hatte der Kläger mit dem Regierungspräsidium Stuttgart auch Gespräche geführt zum Abbau seiner Überstunden. Es war geplant, dass er sämtliche Bugwellenstunden bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2026 abbaut. Mit der Umsetzung dieser Planung wurde bereits im Schuljahr 2014/2015 begonnen, indem der Kläger in diesem Jahr bereits sieben seiner 21 Schulleiter-Anrechnungsstunden an andere Lehrer mit Schulleitungsaufgaben abgegeben hatte.
Am 03.03.2016 beantragte der Kläger beim Beklagten den Ersatz von insgesamt 50 Bugwellenstunden unter Hinweis darauf, dass diese durch das LAV belegt seien. Mit Bescheid vom 07.07.2016 genehmigte der Beklagte dem Kläger 31 Bugwellenstunden, lehnte eine darüber hinaus gehende Vergütung für weitere 19 Stunden jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Vergütung von so genannten Bugwellenstunden sei § 67 Abs. 3 LBG i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LBesG. Ausgleichsfähig sei danach lediglich eine Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrkraft, was voraussetze, dass die Mehrarbeit durch Unterrichtstätigkeit entstanden sei. Nach der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 27.11.2014 liege dies nur vor, wenn über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt worden sei. Zwar entstünden bei der Tätigkeit als Schulleiter zahlreiche zusätzliche Stunden. Diese würden aber lediglich zu einer Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung führen. Sie seien aber nicht vergütungsfähig. Daraus folge auch, dass maximal 25 Stunden pro Schuljahr vergütet werden könnten, da dies dem Deputat von 25 Wochenstunden entspreche. Die als vergütungsfähig anerkannten Stunden würden dabei diejenigen Stunden darstellen, in denen der Kläger tatsächlich Unterricht abgehalten habe.
Am 05.08.2016 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, die von der Beklagten erwähnte Verwaltungsvorschrift sei auf zurückliegende Jahre nicht anwendbar, da dies eine Rückwirkung darstelle. Hinzu komme, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift bereits erkrankt und bis zu seiner Zurrruhesetzung auch durchgehend dienstunfähig gewesen sei, so dass ein Abbau der Bugwellenstunden nicht habe erfolgen können. Der Kläger sei auch bis zum Schuljahr 2013/2014 verpflichtet gewesen, mindestens vier Unterrichtsstunden zu halten. Die Bugwellenstunden seien darüber hinaus durch Dienstaufträge des Beklagten entstanden, für die jeweils Anrechnungsstunden festgelegt worden seien. Wegen der abzuleistenden Pflichtstunden sei eine Realisierung dieser Anrechnungsstunden nicht möglich gewesen. Die Verwaltungsvorschrift könne auch nicht die Überstunden von Schulleitern als Führungskräften, sondern nur solche normaler Lehrkräfte erfassen. Darüber hinaus beantragte der Kläger die Vergütung weiterer 8,5 Stunden und damit insgesamt die Vergütung weiterer 27,5 Stunden.
Mit Bescheid vom 17.08.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.07.2016 zurück, soweit dieser die Auszahlung einer Mehrarbeitsvergütung über 31 „Bugwellenstunden“ hinaus abgelehnt habe. Zur Begründung führte der Beklagte ergänzend zur Begründung im Ausgangsbescheid aus, dass eine Vergütung von Mehrarbeit nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG voraussetze, dass eine Tätigkeit als Lehrkraft vorliege. Der Kläger habe nunmehr selbst vorgetragen, dass seine Mehrarbeitsstunden gerade nicht aus einer Tätigkeit als Lehrkraft resultieren würden. Auch aus der Systematik der Regelungen zur Arbeitszeit von Lehrkräften ergebe sich, dass solche Mehrarbeitsstunden vergütungsfähig seien, die aus über der individuellen Unterrichtsverpflichtung hinausgehenden Unterrichtsstunden resultieren. Eine Rückwirkungsproblematik bestehe vorliegend nicht, da die betreffende Verwaltungsvorschrift lediglich § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG interpretiere, der aber schon längere Zeit gültig sei. Darüber hinaus sei eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung stets möglich gewesen, was der Kläger aber nicht beantragt habe. Eine weitergehende Vergütung als bisher erfolgt sei vor dem Hintergrund der strikten Gesetzesbindung der Besoldung nicht möglich. Dahinstehen könne, dass der Anspruch auch daran scheitere, dass keine schriftliche Anordnung vorgelegen habe.
Hiergegen hat der Kläger am 07.09.2016 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinen bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und Vorverfahren vor, dass die aktuelle Zahl der Bugwellenstunden des Klägers dem Beklagten immer bekannt gewesen sei, da diese jeweils jährlich mitgeteilt worden seien. Die meisten Belege würden vom Regierungspräsidium selbst stammen und sich daher auch in den Akten befinden. Darüber hinaus habe der Kläger jede Stunde mit dem Systemen LAV und SVN belegen müssen. Beim SVN handle es sich um eine Datenbank, die ebenfalls Aufschluss über die erbrachten Unterrichts- und gewährten Anrechnungsstunden gebe. Das Ergebnis aus dem LAV hätte jährlich an das Regierungspräsidium übermittelt werden müssen. Zwar handle es sich dabei um eine lokale Anwendung, die durch den Schulleiter geführt werde. Bei Fehlern im System habe jedoch eine Versandsperre bestanden. Die Vorlage von weiteren Belegen sei nie gefordert worden. Der Beklagte wäre daher aus Fürsorgegesichtspunkten dazu verpflichtet gewesen, dem Kläger von sich aus eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung zu erteilen. Der Kläger habe auch mehrfach angeregt, ihn von seiner Mindestunterrichtsverpflichtung zu befreien, was aber abgelehnt worden sei bis zum Schuljahr 2014/2015. Stattdessen habe der Beklagte den Kläger immer mit neuen Dienstaufträgen außerhalb des originären Schulleiterbereichs beauftragt. Dem Kläger sei es dagegen nicht möglich gewesen, einen Antrag auf Erlass der Unterrichtsverpflichtung zu stellen, da er gesetzlich verpflichtet gewesen sei, mindestens vier Stunden Unterricht abzuhalten. Im Übrigen sei es geplant gewesen, dass der Kläger seine Überstunden bis zu seinem regulären Ruhestand im Jahr 2026 vollständig abgebaut hätte. Wegen dieser Erwartung habe er für einige seiner Tätigkeiten auch kein Honorar in Geld angenommen, sondern sein diesbezüglich bestehendes Wahlrecht zugunsten von Anrechnungsstunden ausgeübt. Der Abbau sämtlicher Überstunden sei durch seine Erkrankung jedoch nicht möglich gewesen. Der Kläger habe seine Bugwellenstunden aber, so gut es ging, verringert und beispielsweise im Schuljahr 2014/2015 Stunden an das Kollegium weitergegeben. In manchen Schuljahren habe der Kläger wegen Lehrermangels über seine Mindestunterrichtsverpflichtung hinaus Unterricht erteilt. Die Tätigkeiten, die zur Gewährung von Anrechnungsstunden geführt hätten, seien ihm von Seiten des Regierungspräsidiums und des Kultusministeriums angetragen worden. Zudem verweist der Kläger auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 15.05.2018, wonach Bugwellenstunden nach § 71 LBesG zu vergüten seien. Mit seiner Klageschrift hat der Kläger auch verschiedene Belege für Anrechnungsstunden für den Zeitraum Schuljahr 2005/2006 bis Schuljahr 2014/2015 vorgelegt. Diese Belege befinden sich teilweise auch in der Personalakte des Klägers.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 07.07.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. vom 17.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 32.904,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2016 zu zahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung trägt er ergänzend zu den Begründungen der ergangenen Bescheide vor, dass es sich bei einem Schulleiter ebenfalls um eine Lehrkraft handle und ihm daher nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG nur für Unterrichtsstunden, die über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet worden seien, eine Vergütung zustehe. Dem Kläger seien für seine Tätigkeiten außerhalb der originären Schulleitertätigkeit Anrechnungsstunden auf sein Deputat gewährt worden. Diese habe er aber nicht in Anspruch genommen, sondern seien vielmehr als Mehrarbeit verbucht worden. Im Ausgangsbescheid seien die vergütungsfähigen Stunden so berechnet worden, dass zunächst vom Regeldeputat von 25 Stunden Anrechnungsstunden bis maximal 25 Stunden abgezogen worden seien. Die Unterrichtsstunden des Klägers, die er unter Berücksichtigung seiner Anrechnungsstunden über sein Deputat von 25 Stunden abgehalten habe, seien ihm ersetzt worden. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass es dem Kläger unmöglich gewesen sei, einen Antrag auf Befreiung von seiner Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Stunden zu stellen. Das Land würde entsprechende Dienstbefreiungen nach § 67 Abs. 3 LBG gewähren. Abgesehen davon habe der Kläger auch für das Jahr 2014/2015 einen entsprechenden Antrag gestellt, woraufhin ihm eine Dienstbefreiung gewährt worden sei. Außerdem sei im Schuljahr 2012/2013 eine Genehmigungspflicht für Bugwellenstunden eingeführt worden und ab dem Schuljahr 2015/2016 sei den Schulleiterinnen und Schulleitern Hinweise zum Abbau von Bugwellenstunden übermittelt worden, worin Kriterien für den Abbau festgelegt worden seien. Hierzu hat der Beklagte auch ein entsprechendes Schreiben der Schulverwaltung vorgelegt, worin die Details dieser Regelung erläutert wurden. Im Falle des Klägers würden die mit der Klage geltend gemachten Stunden auf Tätigkeiten beruhen, die über die Aufgaben als Schulleiter hinausgehen würden. Es handle sich um Aufgaben, zu denen sich der Kläger bereit erklärt habe, die er aber auch habe ablehnen können. Im Hinblick auf seine Tätigkeiten als Lehrbeauftragter für Schulrecht an den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung Heilbronn habe für den Kläger auch die Möglichkeit bestanden, eine Vergütung in Form eines Honorars zu erhalten. Stattdessen habe er sich für Anrechnungsstunden entschieden. Aus Sicht der Schulverwaltung sei der Kläger jedenfalls für diese zusätzlichen Aufgaben wegen seiner besonderen Expertise in Betracht gekommen. Für den Beklagten sei es fraglich, ob ein Anspruch des Klägers auf finanziellen Ausgleich auf § 71 LBesG gestützt werden könne. Denn im Falle des Klägers ginge es um Anrechnungsstunden, die das Regelstundenmaß nicht beeinflussen würden. Im Übrigen habe der Kläger im Unterschied zu einer normalen Lehrkraft als Schulleiter seinen Unterrichtseinsatz selbst bestimmt und darüber hinaus entscheiden können, welche zusätzlichen dienstlichen Tätigkeiten er wahrnehme. Die Anrechnungsstunden habe er oftmals auch erst im Nachhinein erhalten, was der vorgesetzten Behörde nicht immer bekanntgegeben worden sei. Daneben hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, nach § 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO Anrechnungsstunden an andere Lehrkräfte weiterzugeben. Zwar regle die Vorschrift an sich nur, dass dies für Anrechnungsstunden aufgrund von Schulleitertätigkeiten möglich sei. Die Vorschrift sei auf andere Anrechnungsstunden jedoch entsprechend anzuwenden. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, weshalb er die ihm gewährten Anrechnungsstunden nicht zur Anwendung gebracht habe. Daneben seien die Anrechnungsstunden des Klägers auch keine langfristig angelegte unregelmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, da die Anrechnungsstunden für kurzfristige Tätigkeiten gewährt worden seien.
15 
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte (zwei Band Personalakten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage hat Erfolg.
A.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Anfechtungsklage in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage, was gem. § 113 Abs. 4 VwGO als ein gesetzlich geregelter Fall der Stufenklage zulässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, juris; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn. 391). Denn der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 07.07.2016 und den Widerspruchsbescheid 17.08.2016 und begehrt darüber hinaus die Auszahlung einer Geldsumme als Realakt.
19 
Auch wurde das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten stets erforderliche Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Dabei ist es unschädlich, dass der Antrag des Klägers gegenüber dem Beklagten zunächst nur auf die Auszahlung von 50 so genannten Bugwellenstunden gerichtet war, von denen im Ausgangsbescheid 31 Stunden als vergütungsfähig anerkannt wurden, und der Antrag erst im Widerspruchsverfahren auf weitere 8,5 Stunden erstreckt wurde. Denn im Rahmen des Widerspruchsbescheids wurde auch über den erweiterten Antrag des Klägers entschieden. Die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bezüglich des erweiterten Antrags des Klägers war entbehrlich, da der Sachverhalt weitgehend deckungsgleich war und sich dieselben Rechtsfragen stellten, so dass im Hinblick auf den erweiterten Antrag keine andere Entscheidung des Beklagten zu erwarten war. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch während des Klageverfahrens inhaltlich auf den erweiterten Antrag eingelassen (vgl. BVerwG, U. v. 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, NVwZ 1988, 721, 724).
B.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihm beantragten Vergütung für von ihm geleistete Überstunden (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO), die auch als Bugwellenstunden bezeichnet werden, sowohl dem Grunde (dazu I.) als auch der Höhe nach (dazu II.).
I.
21 
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist nicht § 67 Abs. 3 LBG i. V. m. § 65 LBesG (dazu 1.) sondern § 71 LBesG (dazu 2.).
22 
1. Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 3 LBG i. V. m. § 65 LBesG (dazu a)) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (dazu b)).
23 
a) Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit beansprucht werden. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG nach den Voraussetzungen von § 65 LBesG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
24 
Nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG kann für Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter anderem im Bereich des Schuldienstes als Lehrkraft für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden. Gemäß § 65 Abs. 2 LBesG wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
25 
b) Diese Voraussetzungen sind im Falle der Überstunden des Klägers nicht erfüllt. Zwar unterlag der Kläger als Schulleiter und Lehrkraft beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen. Bis zum 31.07.2014 war die Arbeitszeit von Lehrern in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 geregelt. Zwar handelte es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift. Ihrem Inhalt und Zweck enthielt sie jedoch Rechtssätze, die zur Vermeidung regelloser Zustände bis zu einer Nachfolgeregelung weiter wirkte (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.2012 - 2 C 23.10 -; VGH Bad.-Württ, U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, B. v. 27.01.2016 - 4 S 1579/14 - u. U. v. 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -; jeweils juris). Seit dem 01.08.2014 ist die Arbeitszeit von Lehrern in der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) normiert.
26 
Daneben kann offen bleiben, ob im Fall des Klägers eine Tätigkeit im Schuldienst als Lehrkraft vorliegt. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall lediglich sog. Anrechnungsstunden des Klägers, welche er über sein gesetzliches Stundendeputat von 25 Wochenstunden erhalten hat. Denn die Stunden, in denen der Kläger tatsächlich Unterricht abgehalten hat, wurden bereits seitens des Beklagten als vergütungsfähig anerkannt. Bei Anrechnungsstunden handelt es sich aber gerade nicht um tatsächlich abgehaltenen Unterricht, sondern um Stunden, in denen der Kläger andere Tätigkeiten wahrgenommen hat, die aber als durchgeführte Unterrichtsstunden gelten (vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 22).
27 
Jedenfalls mangelt es an zwingenden dienstlichen Verhältnissen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG, die eine Mehrarbeit erfordert haben (dazu (1)) und an einer Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG (dazu (2)).
28 
(1) Zwingende dienstliche Verhältnisse nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG setzen voraus, dass besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer Mehrarbeit geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Es soll verhindert werden, dass die Beamten dauerhaft über die regelmäßige Arbeitszeit dienstlich in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2005 - 6 P 9.04 -, juris). Sonstige dienstliche Gründe wie beispielsweise Personalknappheit fallen nicht darunter.
29 
Nach diesen Maßgaben liegen hier für die Überstunden des Klägers keine zwingenden dienstlichen Gründe vor. Wie bereits ausgeführt sind streitgegenständlich so genannte Anrechnungsstunden des Klägers für zusätzliche Tätigkeiten, die der Kläger freiwillig übernommen hat. Zwar handelt es sich dabei um Tätigkeiten im Interesse des Dienstherrn. Der Beklagte hätte aber einer anderen Person diese Aufgaben übertragen können und damit durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen den dienstlichen Erfordernissen Rechnung tragen können. Eine zusätzliche Arbeitsleistung gerade durch den Kläger war somit nicht erforderlich.
30 
(2) Eine Anordnung von Mehrarbeit bzw. deren Genehmigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG setzt voraus, dass der Dienstherr eine Entscheidung darüber trifft, ob Mehrarbeit geleistet werden soll oder nicht. Mehrarbeit stellt nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG die Ableistung von Dienst dar, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Sie soll nach dem Sinn und Zweck von § 65 LBesG nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen stattfinden. Daher muss sich der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit bewusst sein, dass er Mehrarbeit anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -; OVG NRW, B. v. 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -; jeweils juris). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - u. U. v. 02.04.1981 - 2 C 1.81 -; jeweils juris).
31 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit eines eigenständigen Verwaltungsakts bedarf (so BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - u. B. v. 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 -; OVG NRW, B. v. 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -; jeweils juris). Denn jedenfalls mangelt es im vorliegenden Fall an der Erfüllung der oben beschriebenen inhaltlichen Anforderungen an eine Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit. Dem Kläger wurden lediglich Anrechnungsstunden für bestimmte zusätzliche Tätigkeiten wie der Mitarbeit an bestimmten Projekten der Kultusverwaltung oder für einen besonderen Lehrauftrag gewährt. Die vom Kläger vorgelegten sowie die in seiner Personalakte vorhandenen Belege enthalten keine Aussagen dazu, dass Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt werden sollte. Auch fand in diesen Schriftstücken keine Auseinandersetzung damit statt, dass der Kläger über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten sollte, oder mit den für eine zulässige Mehrarbeit erforderlichen Voraussetzungen.
32 
2. Allerdings kann hier § 71 LBesG als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (dazu a)) sind erfüllt (dazu b)).
33 
a) Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 LBesG wird ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich unter anderem wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Gemäß § 71 Abs. 2 LBesG entsteht der Anspruch mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
34 
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Überstunden des Klägers stellen ein Arbeitszeitguthaben dar (dazu (1)) und sind durch eine ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit entstanden (dazu (2)), die langfristig angelegt war (dazu (3)). Außerdem war es nicht möglich, dem Kläger den ihm zustehenden Arbeitszeitausgleich zu gewähren, weil das Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand beendet wurde (dazu (4)).
35 
(1) Bei einem Arbeitszeitguthaben im Sinne von § 71 Abs. 1 LBesG handelt es sich um Gutschriften auf Arbeitszeitkonten. Arbeitszeitkonten stellen dabei bestimmte Systeme dar, mit denen die jeweiligen Mehr- bzw. Minderleistungen bezogen auf die vorgegebene Arbeitszeit erfasst und saldiert werden. Hierzu werden die vom Beamten in Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden den für ihn geltenden Arbeitszeitvorgaben gegenübergestellt. Arbeitszeitkonten verfolgen dabei den Zweck, den herzustellenden Arbeitsausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris; vgl. für den Bereich des Arbeitsrechts BAG, U. v. 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, juris).
36 
Nach diesen Maßgaben stellen die im sog. LAV aufgeführten Überstunden des Klägers ein Arbeitszeitguthaben dar. Das LAV ist nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten ein System, welches als ein Beleg für die durch die an einer Schule tätigen Lehrer erbrachten Unterrichtsstunden dient. Es enthält Angaben dazu, wie viele Unterrichtsstunden ein Lehrer tatsächlich abgehalten hat und wie viele Anrechnungsstunden ihm gewährt wurden. Für jedes Schuljahr führt es dabei die Überstunden auf, die vom vorangehenden Schuljahr noch nicht abgebaut wurden. Im Hinblick auf diese Summe an Überstunden wird nicht danach differenziert, ob sie aus Stunden resultieren, in denen der Lehrer Unterricht tatsächlich abgehalten hat, oder ob sie aufgrund von Anrechnungsstunden entstanden sind. Daneben ist es nach den Angaben des Beklagten auch möglich, dass ohne Vorhandensein vorheriger Überstunden das System auch zu wenig abgehaltene Stunden aufführt. Das LAV stellt damit ein System im oben genannten Sinne dar, das speziell für den Schulbereich die von den Lehrern erbrachten oder als erbracht geltenden Unterrichtswochenstunden erfasst, diese dem Deputat an Wochenstunden für die betreffende Lehrkraft gegenüberstellt sowie ggf. Überstunden dokumentiert und addiert.
37 
(2) Der Begriff der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift und der Systematik des LBesG auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 71 LBesG will die Vorschrift Ausgleichszahlungen ermöglichen für Fälle, in denen wegen eines Störfalls die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 484). Dabei sind auch die grundsätzlichen Wertungen des Besoldungsrechts zu berücksichtigen: Die finanzielle Vergütung von Zusatzarbeit stellt die Ausnahme dar. Primär sollen Überstunden nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG durch entsprechende Dienstbefreiung gewährt werden. Im Hinblick auf die Systematik des LBesG ist § 71 LBesG von dem in § 65 LBesG geregelten Fall der Mehrarbeit abzugrenzen. Bei Mehrarbeit liegt eine Überschreitung der vorgeschriebenen Arbeitszeit vor. Im Fall von § 71 LBesG wird hingegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten, sondern lediglich ungleichmäßig verteilt. Daraus folgt auch, dass im Falle einer zeitweisen Tätigkeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nur dann im Ergebnis keine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt, wenn von vorn herein vorgesehen war, dass diese Mehrbelastung durch eine spätere geringere Belastung ausgeglichen wird. Zusammengefasst ist § 71 LBesG damit auf solche Konstellationen anwendbar, in denen ein Beamter über einen bestimmten Zeitraum mehr Dienst abgeleistet hat, als eigentlich nach den arbeitszeitrechtlichen Regelungen vorgeschrieben ist, und ein vorgesehener Ausgleich dieser Zuvielarbeit durch eine zeitlich nachgelagerte entsprechend geringere Arbeitsleistung fehlschlägt.
38 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob für die Anwendbarkeit von § 71 LBesG erforderlich ist, dass der ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einem besonderen Arbeitszeitmodell beruht, das in speziellen Erlassen, Verordnungen oder Dienstvereinbarungen geregelt ist (dagegen VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Für diese Auslegung der Vorschrift spricht, dass auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung zur Mehrarbeit im Sinne von § 65 LBesG erreicht wird und die strengen Voraussetzungen, die § 65 LBesG an eine Vergütungsfähigkeit von Mehrarbeit stellt, nicht unterlaufen werden. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls ein besonderes Arbeitszeitmodell vor. Zum einen wurde dadurch, dass die Überstunden des Klägers im LAV erfasst waren, zugleich zum Ausdruck gebracht, dass diese Stunden zukünftig ausgeglichen werden sollen. Zum anderen bestand für den Kläger jedenfalls ab dem Schuljahr 2014/2015 eine besondere Dienstvereinbarung, wonach er seine Überstunden bis zu seinem geplanten Ruhestand im Jahr 2026 abgebaut haben sollte. Ein entsprechendes Gespräch, in dem der Ablauf des Abbaus der Überstunden geplant wurde, fand unstreitig zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart statt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde auch bereits mit dem entsprechenden Abbau begonnen, indem der Kläger sieben seiner Anrechnungsstunden für seine Schulleitertätigkeit entsprechend § 3 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO an andere Lehrkräfte, die mit Schulleitungsaufgaben betraut waren, abgegeben hat. Trotz weiterer zusätzlicher Tätigkeiten konnte auf diese Weise seine Überstunden um fünf Stunden reduzieren. Dies war auch im LAV eingetragen. Es erscheint dabei auch nicht völlig fernliegend, dass auf diese Weise ein vollständiger Abbau der Überstunden des Klägers bis zum Jahr 2026 möglich gewesen wäre. Bei einem Abbau von fünf Stunden pro Schuljahr hätte der Kläger innerhalb von zwölf Jahren sämtliche Stunden abbauen können. Wenn er in einzelnen Jahren ein bis zwei Stunden mehr abgebaut hätte, wäre auch bis zum Jahr 2026 ein Abbau sämtlicher Überstunden möglich gewesen.
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt hier, dass die streitgegenständlichen Überstunden des Klägers auf Anrechnungsstunden für bestimmte Tätigkeiten und nicht auf tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden beruhen. Zwar trifft es zu, dass an sich die Pflichtstundenzahl des Klägers durch die gewährten Anrechnungsstunden nicht verändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Ebenso bestanden für den Kläger in den meisten Jahren, in denen die Überstunden angesammelt wurden, mehr Anrechnungsstunden als sein Deputat nach den gesetzlichen Regelungen insgesamt umfasste. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er in dieser Zeit keinen Dienst verrichtet hat. Vielmehr hat er in dieser Zeit andere Tätigkeiten wahrgenommen, die wegen der Gewährung von Anrechnungsstunden mit abgehaltenem Unterricht gleichgesetzt werden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte für die Berechnung der Überstunden des Klägers anhand des LAV nicht zwischen den Stunden für tatsächlich abgehaltenen Unterricht und Anrechnungsstunden differenziert hat. Sämtliche Stunden wurden unabhängig von ihrem Ursprung addiert und im LAV als Arbeitszeitguthaben erfasst.
40 
(3) Die Frage, ob eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auch langfristig angelegt ist, ist ausgehend von dem jeweiligen Bemessungszeitraum zu beantworten, was im Falle von Lehrkräften eine Woche ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
41 
Eine langfristig angelegte ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in diesem Sinne liegt hier vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger in vielen Fällen Anrechnungsstunden für relativ kurzzeitige Tätigkeiten erhalten hat. Denn der Kläger erhielt Anrechnungsstunden immer bezogen auf ein Schuljahr, so dass für das gesamte Schuljahr der Unterricht im Umfang der jeweiligen Anrechnungsstunden als abgehalten galt. Außerdem ließ es der Beklagte zu, dass über Jahre hinweg beim Kläger Überstunden vorlagen, die im Laufe der Zeit immer mehr wurden, und stets im LAV dokumentiert waren. Im Hinblick auf diese jahrelang bestehenden Überstunden, die - wie oben ausgeführt - als ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzusehen sind, ist diese Verteilung auch als langfristig angelegt anzusehen.
42 
(4) Die Gewährung eines Arbeitszeitausgleichs ist unmöglich, wenn das Arbeitszeitguthaben des Beamten nicht verfallen ist und ein Störfall im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesG eingetreten ist, der kausal dazu geführt hat, dass die zuvor geleistete Zusatzarbeit nicht mehr durch eine spätere entsprechend zeitlich geminderte Arbeitsleistung ausgeglichen werden konnte. Dabei darf der Beamte den fehlgeschlagenen Arbeitszeitausgleich nicht zu vertreten haben (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
43 
Nach diesen Maßstäben war eine Gewährung des dem Kläger weiterhin zustehenden Arbeitszeitausgleichs (dazu aa)) gerade wegen der Beendigung seines Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand (dazu bb)) nicht möglich, was der Kläger auch nicht zu vertreten hatte (dazu cc)).
44 
aa) Das Arbeitszeitguthaben des Klägers war im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht verfallen, so dass ihm ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich zustand. Insbesondere ist ein Verfall nicht zum Ende des jeweils nachfolgenden Schuljahrs eingetreten. Denn indem der Beklagte in den jeweiligen Folgeschuljahren sämtliche Überstunden des Klägers weiter addiert hat und im Arbeitszeitkonto des Klägers aufgeführt hat, ohne die Höhe der Überstunden zu beanstanden, hat er das bestehende Arbeitszeitguthaben des Klägers über die Jahre anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Sämtliche Überstunden, die im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand im LAV aufgeführt waren, sind damit vergütungsfähig.
45 
bb) Indem der Kläger am 25.02.2016 durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde in den Ruhestand versetzt und damit sein Beamtenverhältnis beendet wurde, konnte ihm der ihm zustehende Arbeitszeitausgleich aufgrund seines bestehenden Arbeitszeitguthabens nicht mehr gewährt werden.
46 
cc) Die Unmöglichkeit der Gewährung des Arbeitszeitausgleichs hatte der Kläger auch nicht zu vertreten.
47 
Grundsätzlich trifft hier den Dienstherrn die Obliegenheit, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen zu überwachen und ggf. für einen Ausgleich von einem angesammelten Arbeitszeitguthaben zu sorgen (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris; für den ähnlichen Fall der Vorgriffsstunde, in dem auch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorliegt BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - u. B. v. 15.09.2011 - 2 B 33/11 -, jeweils juris). Denn im vorliegenden Fall es der Dienstherr des Klägers ermöglicht, dass Überstunden in nicht unerheblichem Maße entstanden sind. Der Kläger musste nach seinen unbestrittenen Angaben dabei jährlich die Daten zu seinen Überstunden an seinen Dienstherrn melden. Dabei gab es zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen seitens des Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, dass für den fraglichen Zeitraum, in dem der Kläger seine Überstunden angesammelt hat, ein Konzept oder eine Verwaltungspraxis zum Abbau von Überstunden bestand. Zwar wurde ab dem Schuljahr 2011/2012 seitens der Schulverwaltung zunächst eine Meldepflicht und ab dem Schuljahr 2012/2013 erstmals eine Genehmigungspflicht für sog. Bugwellenstunden eingeführt. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben hierzu sollte die Genehmigung in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt sollten im September eines jeden Jahres die im LAV hinterlegten und eingeplanten Bugwellenstunden dem Regierungspräsidium gemeldet werden. Erfolgte keine Rückmeldung des Regierungspräsidiums, galten die Bugwellenstunden als genehmigt. Im zweiten Schritt sollten die nach September hinzukommenden Bugwellenstunden einzeln durch das Regierungspräsidium genehmigt werden mit Ausnahme von durch Anrechnungen verursachten Bugwellenstunden. Da im vorliegenden Fall nie eine Rückmeldung seitens des Regierungspräsidiums erfolgte und sämtliche streitgegenständlichen Überstunden des Klägers auf Anrechnungen beruhten, waren alle Stunden des Klägers genehmigt in diesem Sinne. Dennoch gab es in der Praxis trotz des mehrjährigen Zeitraums, in dem das Arbeitszeitguthaben des Klägers wuchs, keinerlei Maßnahmen des Beklagten für einen Abbau der Überstunden des Klägers. Dies wurde vielmehr erst im Schuljahr 2014/2015 veranlasst. Diese Vorgehensweise ist auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger an sich erst im Jahr 2026 in den Ruhestand getreten wäre und beide Beteiligten hiervon auch ausgingen, nachvollziehbar. Wenn in diesem Fall der spätere Abbau der Überstunden aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses wie einer Erkrankung fehlschlägt, ist dies genau die Situation eines Störfalls, die § 71 LBesG erfassen will. Hinzu kommt, dass das Schreiben zur Genehmigungspflicht von Bugwellenstunden auch nicht Überstunden von Schulleitern wie dem Kläger erwähnt. Erst in einem Schreiben vom 30.06.2015 wurde ein Prozedere zum Abbau von Bugwellenstunden von Schulleitern entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits dienstunfähig und hatte die entsprechenden Überstunden bereits angesammelt.
48 
Auch ist hier keine Obliegenheitsverschiebung zum Kläger hin anzunehmen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls. Zwar trifft es zu, dass der Kläger viele seiner zusätzlichen Tätigkeiten freiwillig übernommen hat und grundsätzlich keine Pflicht zur Übernahme dieser Tätigkeiten bestand. Allerdings lagen sämtliche seiner Tätigkeiten unstreitig im Interesse seines Dienstherrn. Ebenso ist zutreffend, dass der Kläger als Schulleiter die Daten ins LAV eingegeben hat und damit gewisse Beeinflussungsmöglichkeiten hatte. Jedoch musste er über sämtliche Stunden seinem Dienstherrn gegenüber Rechenschaft ablegen, indem er die Daten jährlich an das Regierungspräsidium melden musste. Damit war dem Beklagten auch bekannt, dass beim Kläger Überstunden in nicht geringem Maße vorlagen. Dass insofern nicht immer alle Informationen innerhalb des Regierungspräsidiums Stuttgart an die intern zuständigen Stellen weitergegeben wurden, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Dem Kläger kann dabei auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er Anrechnungsstunden nicht an andere Kollegen abgegeben hat. Zwar besteht nach § 3 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO die Möglichkeit, dass die Unterrichtsverpflichtung von anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, reduziert wird, wenn der Schulleiter über seine eigentliche Verpflichtung Unterricht erteilt. Hier war jedoch aufgrund der plötzlichen Erkrankung des Klägers nicht absehbar, dass er seine durch Anrechnungsstunden entstandenen Überstunden nicht bis zu seinem Ruhestand 2026 werde abbauen können. Daher konnte vom Kläger auch nicht erwartet werden, bereits früher Anträge auf Befreiung seiner Mindestunterrichtsverpflichtung zu stellen. Im Übrigen hat der Kläger plausibel dargelegt, dass vor allem im Fach Latein, welches er unterrichtete, ein gewisser Mangel an Lehrkräften an seiner ehemaligen Schule bestand. Abgesehen davon ist auch nie eine Aufforderung zur Abgabe von Anrechnungsstunden an andere Lehrkräfte seitens des Beklagten erfolgt. Dadurch, dass der Beklagte durch das System LAV vielmehr ermöglichte, dass unbegrenzt Überstunden angehäuft werden konnten und insoweit auch keine Deckelung oder ein Verfall vorgesehen war, hatte es der Beklagte selbst zu verschulden, dass in Einzelfällen erhebliche Arbeitszeitguthaben anfallen konnten. Ihm wäre es unbenommen gewesen, durch entsprechende Maßnahmen frühzeitig auf einen Abbau von Überstunden hinzuwirken, was aber nicht geschehen ist.
II.
49 
Der Anspruch des Klägers besteht auch in der von ihm geltend gemachten Höhe.
50 
Die vom Kläger geltend gemachten Überstunden sind dadurch belegt, dass sie im System LAV aufgeführt sind. Zwar sind in dem in der Personalakte des Klägers enthaltenen Auszug aus dem LAV nicht sämtliche Anrechnungsstunden einzeln ersichtlich. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Meldung der im LAV enthaltenen Daten nur möglich war, wenn die eingetragenen Zahlen in sich stimmig und belegt waren. Dies wurde seitens des Beklagten auch nicht bestritten. Im Übrigen hat der Beklagte durch den Einsatz des Systems LAV die Eintragung der Daten den einzelnen Schulen überlassen und im Fall des Klägers die Stimmigkeit der aufgeführten Überstunden nicht angezweifelt. Daher sind sämtliche 27,5 Stunden vergütungsfähig nach § 71 LBesG.
51 
Der Anspruch auf Vergütung entsteht nach § 71 Abs. 2 LBesG mit Eintritt des Störfalls, also hier mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach § 71 Abs. 4 LBesG. Danach orientiert sich die Vergütung grundsätzlich nach der Besoldung. Nur für den Fall, dass der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Umfang eine Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15 des LBesG abgegolten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
52 
Da die Überstunden des Klägers über ein Vollzeitdeputat einer Lehrkraft hinausgehen, bestimmt sich die Vergütung nach den Mehrarbeitsvergütungssatz im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 25.02.2016. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Mehrarbeitsvergütungssatz auf 30,68 EUR. Da es im vorliegenden Fall um die Vergütung von Anrechnungsstunden geht, die jeweils für ein ganzes Schuljahr gewährt worden sind und als Wochenstunden zu verstehen sind, ist die Zahl der Überstunden mit 39 Wochenstunden zu multiplizieren. Dieses Ergebnis ist wiederum mit dem Vergütungssatz zu multiplizieren, so dass sich eine Vergütung von 27,5 x 39 x 30,68 = 32.904,30 EUR ergibt.
C.
53 
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch besteht ebenfalls. Der Kläger konnte hier Verzugszinsen geltend machen, da der Hauptanspruch unmittelbar aus dem Dienstverhältnis des Klägers resultiert, welches durch das Gegenseitigkeitsverhältnis von Diensterbringung und Vergütung in Form von Besoldung geprägt ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 20.07.2005 - 17 K 787/05 -, juris). Da der Anspruch auf Vergütung der Überstunden des Klägers bereits mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand entstanden war, war der Beklagte seit dem 06.08.2016 nach dem Antrag des Klägers auf Vergütung sämtlicher Überstunden in Verzug analog § 286 BGB.
D.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Gründe

 
16 
Die Klage hat Erfolg.
A.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
Statthaft ist im vorliegenden Fall eine Anfechtungsklage in Kombination mit einer allgemeinen Leistungsklage, was gem. § 113 Abs. 4 VwGO als ein gesetzlich geregelter Fall der Stufenklage zulässig ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.02.2000 - 3 C 11.99 -, juris; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113, Rn. 391). Denn der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 07.07.2016 und den Widerspruchsbescheid 17.08.2016 und begehrt darüber hinaus die Auszahlung einer Geldsumme als Realakt.
19 
Auch wurde das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten stets erforderliche Vorverfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG i. V. m. §§ 68 ff. VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Dabei ist es unschädlich, dass der Antrag des Klägers gegenüber dem Beklagten zunächst nur auf die Auszahlung von 50 so genannten Bugwellenstunden gerichtet war, von denen im Ausgangsbescheid 31 Stunden als vergütungsfähig anerkannt wurden, und der Antrag erst im Widerspruchsverfahren auf weitere 8,5 Stunden erstreckt wurde. Denn im Rahmen des Widerspruchsbescheids wurde auch über den erweiterten Antrag des Klägers entschieden. Die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens bezüglich des erweiterten Antrags des Klägers war entbehrlich, da der Sachverhalt weitgehend deckungsgleich war und sich dieselben Rechtsfragen stellten, so dass im Hinblick auf den erweiterten Antrag keine andere Entscheidung des Beklagten zu erwarten war. Im Übrigen hat sich die Beklagte auch während des Klageverfahrens inhaltlich auf den erweiterten Antrag eingelassen (vgl. BVerwG, U. v. 18.04.1988 - 6 C 41.85 -, NVwZ 1988, 721, 724).
B.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der von ihm beantragten Vergütung für von ihm geleistete Überstunden (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO), die auch als Bugwellenstunden bezeichnet werden, sowohl dem Grunde (dazu I.) als auch der Höhe nach (dazu II.).
I.
21 
Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist nicht § 67 Abs. 3 LBG i. V. m. § 65 LBesG (dazu 1.) sondern § 71 LBesG (dazu 2.).
22 
1. Die Voraussetzungen von § 67 Abs. 3 LBG i. V. m. § 65 LBesG (dazu a)) sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (dazu b)).
23 
a) Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren, wenn sie durch dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit beansprucht werden. Ist Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG nach den Voraussetzungen von § 65 LBesG Mehrarbeitsvergütung gewährt werden.
24 
Nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBesG kann für Beamte mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern unter anderem im Bereich des Schuldienstes als Lehrkraft für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden. Gemäß § 65 Abs. 2 LBesG wird die Vergütung nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde und 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von mindestens einem Jahr ausgeglichen werden kann.
25 
b) Diese Voraussetzungen sind im Falle der Überstunden des Klägers nicht erfüllt. Zwar unterlag der Kläger als Schulleiter und Lehrkraft beamtenrechtlichen Arbeitszeitregelungen. Bis zum 31.07.2014 war die Arbeitszeit von Lehrern in der Verwaltungsvorschrift „Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen“ vom 10.11.1993 geregelt. Zwar handelte es sich dabei um eine Verwaltungsvorschrift. Ihrem Inhalt und Zweck enthielt sie jedoch Rechtssätze, die zur Vermeidung regelloser Zustände bis zu einer Nachfolgeregelung weiter wirkte (vgl. BVerwG, U. v. 30.08.2012 - 2 C 23.10 -; VGH Bad.-Württ, U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, B. v. 27.01.2016 - 4 S 1579/14 - u. U. v. 26.06.2013 - 4 S 1686/11 -; jeweils juris). Seit dem 01.08.2014 ist die Arbeitszeit von Lehrern in der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Lehrkräfte-ArbeitszeitVO) normiert.
26 
Daneben kann offen bleiben, ob im Fall des Klägers eine Tätigkeit im Schuldienst als Lehrkraft vorliegt. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall lediglich sog. Anrechnungsstunden des Klägers, welche er über sein gesetzliches Stundendeputat von 25 Wochenstunden erhalten hat. Denn die Stunden, in denen der Kläger tatsächlich Unterricht abgehalten hat, wurden bereits seitens des Beklagten als vergütungsfähig anerkannt. Bei Anrechnungsstunden handelt es sich aber gerade nicht um tatsächlich abgehaltenen Unterricht, sondern um Stunden, in denen der Kläger andere Tätigkeiten wahrgenommen hat, die aber als durchgeführte Unterrichtsstunden gelten (vgl. BVerwG, U. v. 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 22).
27 
Jedenfalls mangelt es an zwingenden dienstlichen Verhältnissen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG, die eine Mehrarbeit erfordert haben (dazu (1)) und an einer Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG (dazu (2)).
28 
(1) Zwingende dienstliche Verhältnisse nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG setzen voraus, dass besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer Mehrarbeit geboten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Es soll verhindert werden, dass die Beamten dauerhaft über die regelmäßige Arbeitszeit dienstlich in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwG, B. v. 30.06.2005 - 6 P 9.04 -, juris). Sonstige dienstliche Gründe wie beispielsweise Personalknappheit fallen nicht darunter.
29 
Nach diesen Maßgaben liegen hier für die Überstunden des Klägers keine zwingenden dienstlichen Gründe vor. Wie bereits ausgeführt sind streitgegenständlich so genannte Anrechnungsstunden des Klägers für zusätzliche Tätigkeiten, die der Kläger freiwillig übernommen hat. Zwar handelt es sich dabei um Tätigkeiten im Interesse des Dienstherrn. Der Beklagte hätte aber einer anderen Person diese Aufgaben übertragen können und damit durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen den dienstlichen Erfordernissen Rechnung tragen können. Eine zusätzliche Arbeitsleistung gerade durch den Kläger war somit nicht erforderlich.
30 
(2) Eine Anordnung von Mehrarbeit bzw. deren Genehmigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG setzt voraus, dass der Dienstherr eine Entscheidung darüber trifft, ob Mehrarbeit geleistet werden soll oder nicht. Mehrarbeit stellt nach § 67 Abs. 3 Satz 1 LBG die Ableistung von Dienst dar, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Sie soll nach dem Sinn und Zweck von § 65 LBesG nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen stattfinden. Daher muss sich der Dienstherr bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit bewusst sein, dass er Mehrarbeit anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür auseinandersetzen (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 -; OVG NRW, B. v. 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -; jeweils juris). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die der Dienstherr unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände zu treffen hat (vgl. BVerwG, U. v. 28.05.2003 - 2 C 28.02 - u. U. v. 02.04.1981 - 2 C 1.81 -; jeweils juris).
31 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Offen bleiben kann, ob die Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit eines eigenständigen Verwaltungsakts bedarf (so BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - u. B. v. 31.03.2010 - 3 ZB 08.86 -; OVG NRW, B. v. 04.03.2013 - 3 A 2225/09 -; jeweils juris). Denn jedenfalls mangelt es im vorliegenden Fall an der Erfüllung der oben beschriebenen inhaltlichen Anforderungen an eine Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit. Dem Kläger wurden lediglich Anrechnungsstunden für bestimmte zusätzliche Tätigkeiten wie der Mitarbeit an bestimmten Projekten der Kultusverwaltung oder für einen besonderen Lehrauftrag gewährt. Die vom Kläger vorgelegten sowie die in seiner Personalakte vorhandenen Belege enthalten keine Aussagen dazu, dass Mehrarbeit angeordnet bzw. genehmigt werden sollte. Auch fand in diesen Schriftstücken keine Auseinandersetzung damit statt, dass der Kläger über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten sollte, oder mit den für eine zulässige Mehrarbeit erforderlichen Voraussetzungen.
32 
2. Allerdings kann hier § 71 LBesG als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift (dazu a)) sind erfüllt (dazu b)).
33 
a) Nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 LBesG wird ein Arbeitszeitguthaben aus einer langfristig angelegten, ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch eine Ausgleichszahlung abgegolten, wenn der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich unter anderem wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Gemäß § 71 Abs. 2 LBesG entsteht der Anspruch mit dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses und richtet sich gegen den Dienstherrn, bei dem die zusätzliche Arbeitszeit geleistet wurde.
34 
b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Überstunden des Klägers stellen ein Arbeitszeitguthaben dar (dazu (1)) und sind durch eine ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit entstanden (dazu (2)), die langfristig angelegt war (dazu (3)). Außerdem war es nicht möglich, dem Kläger den ihm zustehenden Arbeitszeitausgleich zu gewähren, weil das Beamtenverhältnis durch Versetzung in den Ruhestand beendet wurde (dazu (4)).
35 
(1) Bei einem Arbeitszeitguthaben im Sinne von § 71 Abs. 1 LBesG handelt es sich um Gutschriften auf Arbeitszeitkonten. Arbeitszeitkonten stellen dabei bestimmte Systeme dar, mit denen die jeweiligen Mehr- bzw. Minderleistungen bezogen auf die vorgegebene Arbeitszeit erfasst und saldiert werden. Hierzu werden die vom Beamten in Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden den für ihn geltenden Arbeitszeitvorgaben gegenübergestellt. Arbeitszeitkonten verfolgen dabei den Zweck, den herzustellenden Arbeitsausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris; vgl. für den Bereich des Arbeitsrechts BAG, U. v. 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 -, juris).
36 
Nach diesen Maßgaben stellen die im sog. LAV aufgeführten Überstunden des Klägers ein Arbeitszeitguthaben dar. Das LAV ist nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten ein System, welches als ein Beleg für die durch die an einer Schule tätigen Lehrer erbrachten Unterrichtsstunden dient. Es enthält Angaben dazu, wie viele Unterrichtsstunden ein Lehrer tatsächlich abgehalten hat und wie viele Anrechnungsstunden ihm gewährt wurden. Für jedes Schuljahr führt es dabei die Überstunden auf, die vom vorangehenden Schuljahr noch nicht abgebaut wurden. Im Hinblick auf diese Summe an Überstunden wird nicht danach differenziert, ob sie aus Stunden resultieren, in denen der Lehrer Unterricht tatsächlich abgehalten hat, oder ob sie aufgrund von Anrechnungsstunden entstanden sind. Daneben ist es nach den Angaben des Beklagten auch möglich, dass ohne Vorhandensein vorheriger Überstunden das System auch zu wenig abgehaltene Stunden aufführt. Das LAV stellt damit ein System im oben genannten Sinne dar, das speziell für den Schulbereich die von den Lehrern erbrachten oder als erbracht geltenden Unterrichtswochenstunden erfasst, diese dem Deputat an Wochenstunden für die betreffende Lehrkraft gegenüberstellt sowie ggf. Überstunden dokumentiert und addiert.
37 
(2) Der Begriff der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Vorschrift und der Systematik des LBesG auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 71 LBesG will die Vorschrift Ausgleichszahlungen ermöglichen für Fälle, in denen wegen eines Störfalls die insgesamt gezahlten Dienstbezüge geringer sind als die Besoldung, die dem Beamten nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte (vgl. LT-Drs. 14/6694, S. 484). Dabei sind auch die grundsätzlichen Wertungen des Besoldungsrechts zu berücksichtigen: Die finanzielle Vergütung von Zusatzarbeit stellt die Ausnahme dar. Primär sollen Überstunden nach § 67 Abs. 3 Satz 2 LBG durch entsprechende Dienstbefreiung gewährt werden. Im Hinblick auf die Systematik des LBesG ist § 71 LBesG von dem in § 65 LBesG geregelten Fall der Mehrarbeit abzugrenzen. Bei Mehrarbeit liegt eine Überschreitung der vorgeschriebenen Arbeitszeit vor. Im Fall von § 71 LBesG wird hingegen - wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt - die regelmäßige Arbeitszeit nicht überschritten, sondern lediglich ungleichmäßig verteilt. Daraus folgt auch, dass im Falle einer zeitweisen Tätigkeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus nur dann im Ergebnis keine Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt, wenn von vorn herein vorgesehen war, dass diese Mehrbelastung durch eine spätere geringere Belastung ausgeglichen wird. Zusammengefasst ist § 71 LBesG damit auf solche Konstellationen anwendbar, in denen ein Beamter über einen bestimmten Zeitraum mehr Dienst abgeleistet hat, als eigentlich nach den arbeitszeitrechtlichen Regelungen vorgeschrieben ist, und ein vorgesehener Ausgleich dieser Zuvielarbeit durch eine zeitlich nachgelagerte entsprechend geringere Arbeitsleistung fehlschlägt.
38 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob für die Anwendbarkeit von § 71 LBesG erforderlich ist, dass der ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf einem besonderen Arbeitszeitmodell beruht, das in speziellen Erlassen, Verordnungen oder Dienstvereinbarungen geregelt ist (dagegen VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Für diese Auslegung der Vorschrift spricht, dass auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung zur Mehrarbeit im Sinne von § 65 LBesG erreicht wird und die strengen Voraussetzungen, die § 65 LBesG an eine Vergütungsfähigkeit von Mehrarbeit stellt, nicht unterlaufen werden. Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls ein besonderes Arbeitszeitmodell vor. Zum einen wurde dadurch, dass die Überstunden des Klägers im LAV erfasst waren, zugleich zum Ausdruck gebracht, dass diese Stunden zukünftig ausgeglichen werden sollen. Zum anderen bestand für den Kläger jedenfalls ab dem Schuljahr 2014/2015 eine besondere Dienstvereinbarung, wonach er seine Überstunden bis zu seinem geplanten Ruhestand im Jahr 2026 abgebaut haben sollte. Ein entsprechendes Gespräch, in dem der Ablauf des Abbaus der Überstunden geplant wurde, fand unstreitig zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart statt. Im Schuljahr 2014/2015 wurde auch bereits mit dem entsprechenden Abbau begonnen, indem der Kläger sieben seiner Anrechnungsstunden für seine Schulleitertätigkeit entsprechend § 3 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO an andere Lehrkräfte, die mit Schulleitungsaufgaben betraut waren, abgegeben hat. Trotz weiterer zusätzlicher Tätigkeiten konnte auf diese Weise seine Überstunden um fünf Stunden reduzieren. Dies war auch im LAV eingetragen. Es erscheint dabei auch nicht völlig fernliegend, dass auf diese Weise ein vollständiger Abbau der Überstunden des Klägers bis zum Jahr 2026 möglich gewesen wäre. Bei einem Abbau von fünf Stunden pro Schuljahr hätte der Kläger innerhalb von zwölf Jahren sämtliche Stunden abbauen können. Wenn er in einzelnen Jahren ein bis zwei Stunden mehr abgebaut hätte, wäre auch bis zum Jahr 2026 ein Abbau sämtlicher Überstunden möglich gewesen.
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Zu keinem anderen Ergebnis führt hier, dass die streitgegenständlichen Überstunden des Klägers auf Anrechnungsstunden für bestimmte Tätigkeiten und nicht auf tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden beruhen. Zwar trifft es zu, dass an sich die Pflichtstundenzahl des Klägers durch die gewährten Anrechnungsstunden nicht verändert wird (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Ebenso bestanden für den Kläger in den meisten Jahren, in denen die Überstunden angesammelt wurden, mehr Anrechnungsstunden als sein Deputat nach den gesetzlichen Regelungen insgesamt umfasste. Dies führt jedoch nicht dazu, dass er in dieser Zeit keinen Dienst verrichtet hat. Vielmehr hat er in dieser Zeit andere Tätigkeiten wahrgenommen, die wegen der Gewährung von Anrechnungsstunden mit abgehaltenem Unterricht gleichgesetzt werden. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beklagte für die Berechnung der Überstunden des Klägers anhand des LAV nicht zwischen den Stunden für tatsächlich abgehaltenen Unterricht und Anrechnungsstunden differenziert hat. Sämtliche Stunden wurden unabhängig von ihrem Ursprung addiert und im LAV als Arbeitszeitguthaben erfasst.
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(3) Die Frage, ob eine ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auch langfristig angelegt ist, ist ausgehend von dem jeweiligen Bemessungszeitraum zu beantworten, was im Falle von Lehrkräften eine Woche ist (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
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Eine langfristig angelegte ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit in diesem Sinne liegt hier vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger in vielen Fällen Anrechnungsstunden für relativ kurzzeitige Tätigkeiten erhalten hat. Denn der Kläger erhielt Anrechnungsstunden immer bezogen auf ein Schuljahr, so dass für das gesamte Schuljahr der Unterricht im Umfang der jeweiligen Anrechnungsstunden als abgehalten galt. Außerdem ließ es der Beklagte zu, dass über Jahre hinweg beim Kläger Überstunden vorlagen, die im Laufe der Zeit immer mehr wurden, und stets im LAV dokumentiert waren. Im Hinblick auf diese jahrelang bestehenden Überstunden, die - wie oben ausgeführt - als ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit anzusehen sind, ist diese Verteilung auch als langfristig angelegt anzusehen.
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(4) Die Gewährung eines Arbeitszeitausgleichs ist unmöglich, wenn das Arbeitszeitguthaben des Beamten nicht verfallen ist und ein Störfall im Sinne von § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBesG eingetreten ist, der kausal dazu geführt hat, dass die zuvor geleistete Zusatzarbeit nicht mehr durch eine spätere entsprechend zeitlich geminderte Arbeitsleistung ausgeglichen werden konnte. Dabei darf der Beamte den fehlgeschlagenen Arbeitszeitausgleich nicht zu vertreten haben (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
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Nach diesen Maßstäben war eine Gewährung des dem Kläger weiterhin zustehenden Arbeitszeitausgleichs (dazu aa)) gerade wegen der Beendigung seines Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand (dazu bb)) nicht möglich, was der Kläger auch nicht zu vertreten hatte (dazu cc)).
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aa) Das Arbeitszeitguthaben des Klägers war im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand nicht verfallen, so dass ihm ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich zustand. Insbesondere ist ein Verfall nicht zum Ende des jeweils nachfolgenden Schuljahrs eingetreten. Denn indem der Beklagte in den jeweiligen Folgeschuljahren sämtliche Überstunden des Klägers weiter addiert hat und im Arbeitszeitkonto des Klägers aufgeführt hat, ohne die Höhe der Überstunden zu beanstanden, hat er das bestehende Arbeitszeitguthaben des Klägers über die Jahre anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris). Sämtliche Überstunden, die im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand im LAV aufgeführt waren, sind damit vergütungsfähig.
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bb) Indem der Kläger am 25.02.2016 durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde in den Ruhestand versetzt und damit sein Beamtenverhältnis beendet wurde, konnte ihm der ihm zustehende Arbeitszeitausgleich aufgrund seines bestehenden Arbeitszeitguthabens nicht mehr gewährt werden.
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cc) Die Unmöglichkeit der Gewährung des Arbeitszeitausgleichs hatte der Kläger auch nicht zu vertreten.
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Grundsätzlich trifft hier den Dienstherrn die Obliegenheit, die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Regelungen zu überwachen und ggf. für einen Ausgleich von einem angesammelten Arbeitszeitguthaben zu sorgen (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris; für den ähnlichen Fall der Vorgriffsstunde, in dem auch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit vorliegt BVerwG, U. v. 28.11.2002 - 2 CN 1.01 - u. B. v. 15.09.2011 - 2 B 33/11 -, jeweils juris). Denn im vorliegenden Fall es der Dienstherr des Klägers ermöglicht, dass Überstunden in nicht unerheblichem Maße entstanden sind. Der Kläger musste nach seinen unbestrittenen Angaben dabei jährlich die Daten zu seinen Überstunden an seinen Dienstherrn melden. Dabei gab es zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen seitens des Beklagten. Auch ist nicht ersichtlich, dass für den fraglichen Zeitraum, in dem der Kläger seine Überstunden angesammelt hat, ein Konzept oder eine Verwaltungspraxis zum Abbau von Überstunden bestand. Zwar wurde ab dem Schuljahr 2011/2012 seitens der Schulverwaltung zunächst eine Meldepflicht und ab dem Schuljahr 2012/2013 erstmals eine Genehmigungspflicht für sog. Bugwellenstunden eingeführt. Nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben hierzu sollte die Genehmigung in zwei Schritten erfolgen. Im ersten Schritt sollten im September eines jeden Jahres die im LAV hinterlegten und eingeplanten Bugwellenstunden dem Regierungspräsidium gemeldet werden. Erfolgte keine Rückmeldung des Regierungspräsidiums, galten die Bugwellenstunden als genehmigt. Im zweiten Schritt sollten die nach September hinzukommenden Bugwellenstunden einzeln durch das Regierungspräsidium genehmigt werden mit Ausnahme von durch Anrechnungen verursachten Bugwellenstunden. Da im vorliegenden Fall nie eine Rückmeldung seitens des Regierungspräsidiums erfolgte und sämtliche streitgegenständlichen Überstunden des Klägers auf Anrechnungen beruhten, waren alle Stunden des Klägers genehmigt in diesem Sinne. Dennoch gab es in der Praxis trotz des mehrjährigen Zeitraums, in dem das Arbeitszeitguthaben des Klägers wuchs, keinerlei Maßnahmen des Beklagten für einen Abbau der Überstunden des Klägers. Dies wurde vielmehr erst im Schuljahr 2014/2015 veranlasst. Diese Vorgehensweise ist auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger an sich erst im Jahr 2026 in den Ruhestand getreten wäre und beide Beteiligten hiervon auch ausgingen, nachvollziehbar. Wenn in diesem Fall der spätere Abbau der Überstunden aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses wie einer Erkrankung fehlschlägt, ist dies genau die Situation eines Störfalls, die § 71 LBesG erfassen will. Hinzu kommt, dass das Schreiben zur Genehmigungspflicht von Bugwellenstunden auch nicht Überstunden von Schulleitern wie dem Kläger erwähnt. Erst in einem Schreiben vom 30.06.2015 wurde ein Prozedere zum Abbau von Bugwellenstunden von Schulleitern entwickelt. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger aber bereits dienstunfähig und hatte die entsprechenden Überstunden bereits angesammelt.
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Auch ist hier keine Obliegenheitsverschiebung zum Kläger hin anzunehmen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls. Zwar trifft es zu, dass der Kläger viele seiner zusätzlichen Tätigkeiten freiwillig übernommen hat und grundsätzlich keine Pflicht zur Übernahme dieser Tätigkeiten bestand. Allerdings lagen sämtliche seiner Tätigkeiten unstreitig im Interesse seines Dienstherrn. Ebenso ist zutreffend, dass der Kläger als Schulleiter die Daten ins LAV eingegeben hat und damit gewisse Beeinflussungsmöglichkeiten hatte. Jedoch musste er über sämtliche Stunden seinem Dienstherrn gegenüber Rechenschaft ablegen, indem er die Daten jährlich an das Regierungspräsidium melden musste. Damit war dem Beklagten auch bekannt, dass beim Kläger Überstunden in nicht geringem Maße vorlagen. Dass insofern nicht immer alle Informationen innerhalb des Regierungspräsidiums Stuttgart an die intern zuständigen Stellen weitergegeben wurden, kann dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Dem Kläger kann dabei auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er Anrechnungsstunden nicht an andere Kollegen abgegeben hat. Zwar besteht nach § 3 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO die Möglichkeit, dass die Unterrichtsverpflichtung von anderen Lehrkräften, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, reduziert wird, wenn der Schulleiter über seine eigentliche Verpflichtung Unterricht erteilt. Hier war jedoch aufgrund der plötzlichen Erkrankung des Klägers nicht absehbar, dass er seine durch Anrechnungsstunden entstandenen Überstunden nicht bis zu seinem Ruhestand 2026 werde abbauen können. Daher konnte vom Kläger auch nicht erwartet werden, bereits früher Anträge auf Befreiung seiner Mindestunterrichtsverpflichtung zu stellen. Im Übrigen hat der Kläger plausibel dargelegt, dass vor allem im Fach Latein, welches er unterrichtete, ein gewisser Mangel an Lehrkräften an seiner ehemaligen Schule bestand. Abgesehen davon ist auch nie eine Aufforderung zur Abgabe von Anrechnungsstunden an andere Lehrkräfte seitens des Beklagten erfolgt. Dadurch, dass der Beklagte durch das System LAV vielmehr ermöglichte, dass unbegrenzt Überstunden angehäuft werden konnten und insoweit auch keine Deckelung oder ein Verfall vorgesehen war, hatte es der Beklagte selbst zu verschulden, dass in Einzelfällen erhebliche Arbeitszeitguthaben anfallen konnten. Ihm wäre es unbenommen gewesen, durch entsprechende Maßnahmen frühzeitig auf einen Abbau von Überstunden hinzuwirken, was aber nicht geschehen ist.
II.
49 
Der Anspruch des Klägers besteht auch in der von ihm geltend gemachten Höhe.
50 
Die vom Kläger geltend gemachten Überstunden sind dadurch belegt, dass sie im System LAV aufgeführt sind. Zwar sind in dem in der Personalakte des Klägers enthaltenen Auszug aus dem LAV nicht sämtliche Anrechnungsstunden einzeln ersichtlich. Der Kläger hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Meldung der im LAV enthaltenen Daten nur möglich war, wenn die eingetragenen Zahlen in sich stimmig und belegt waren. Dies wurde seitens des Beklagten auch nicht bestritten. Im Übrigen hat der Beklagte durch den Einsatz des Systems LAV die Eintragung der Daten den einzelnen Schulen überlassen und im Fall des Klägers die Stimmigkeit der aufgeführten Überstunden nicht angezweifelt. Daher sind sämtliche 27,5 Stunden vergütungsfähig nach § 71 LBesG.
51 
Der Anspruch auf Vergütung entsteht nach § 71 Abs. 2 LBesG mit Eintritt des Störfalls, also hier mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach § 71 Abs. 4 LBesG. Danach orientiert sich die Vergütung grundsätzlich nach der Besoldung. Nur für den Fall, dass der Beamte in höherem Umfang Dienst geleistet hat, als es dem Umfang eine Vollzeitbeschäftigten entspricht, wird der übersteigende Arbeitsumfang nach den im Zeitpunkt des Entstehens des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Anlage 15 des LBesG abgegolten (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris).
52 
Da die Überstunden des Klägers über ein Vollzeitdeputat einer Lehrkraft hinausgehen, bestimmt sich die Vergütung nach den Mehrarbeitsvergütungssatz im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand am 25.02.2016. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Mehrarbeitsvergütungssatz auf 30,68 EUR. Da es im vorliegenden Fall um die Vergütung von Anrechnungsstunden geht, die jeweils für ein ganzes Schuljahr gewährt worden sind und als Wochenstunden zu verstehen sind, ist die Zahl der Überstunden mit 39 Wochenstunden zu multiplizieren. Dieses Ergebnis ist wiederum mit dem Vergütungssatz zu multiplizieren, so dass sich eine Vergütung von 27,5 x 39 x 30,68 = 32.904,30 EUR ergibt.
C.
53 
Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch besteht ebenfalls. Der Kläger konnte hier Verzugszinsen geltend machen, da der Hauptanspruch unmittelbar aus dem Dienstverhältnis des Klägers resultiert, welches durch das Gegenseitigkeitsverhältnis von Diensterbringung und Vergütung in Form von Besoldung geprägt ist (vgl. VG Stuttgart, U. v. 20.07.2005 - 17 K 787/05 -, juris). Da der Anspruch auf Vergütung der Überstunden des Klägers bereits mit Eintritt des Klägers in den Ruhestand entstanden war, war der Beklagte seit dem 06.08.2016 nach dem Antrag des Klägers auf Vergütung sämtlicher Überstunden in Verzug analog § 286 BGB.
D.
54 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

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