Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 6575/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft auf dem Grundstück H... Straße ..., ..., verursacht werden, zu unterbinden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen Geräuschimmissionen, die von den Bewohnern einer vom Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ausgehen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks K... Straße ..., Flst.-Nrn. 127/2 und 127, im Ortskern der Gemeinde ... im Landkreis ..., das mit einem Mehrfamilienhaus mit Garage bebaut ist, in welchem sie auch wohnen. Darüber hinaus vermieten sie noch weitere vier Wohnungen des Hauses, darunter eine Wohnung zur Südseite des Gebäudes, in welcher die Zeugin und Schwester der Klägerin 1 Frau M... zusammen mit ihrer Mutter wohnt. Das Grundstück der Kläger grenzt im Süden an das sehr schmale Grundstück Flst.-Nr. 146/16 des durch den Ort fließenden E... Bachs. An das Bachgrundstück schließt sich auf Höhe des Flurstücks 127 das Grundstück H... Straße ..., Flst.-Nrn. 134, 134/2, der Eheleute J... an, auf dem sich ein Zweifamilienhaus mit Garage befindet. Das Wohngebäude der Kläger liegt mit seiner südlichsten Ecke schräg gegenüber der nördlichsten Ecke des Wohngebäudes H.... An dieser Stelle sind die beiden Gebäude lediglich ca. 3 - 4 m voneinander entfernt. Durch die gegenüberliegenden Ecken bilden die östliche Außenwand des Wohngebäudes der Kläger mit der nördlichen Außenwand des Wohngebäudes H... eine kursive L-Form. Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich, die Umgebungsbebauung entspricht der eines Allgemeinen Wohngebiets; in unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich überwiegend Wohnbebauung, ein Hotel und im weiteren Umkreis ein Blumenladen und ein Restaurant.
Der Landkreis hat das Grundstück H... von den Eheleuten J... ab dem 01.08.2015 in seiner Eigenschaft als Ausgabenträger nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz angemietet, das Landratsamt ... des Beklagten betreibt dort seither eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge im Sinne einer vorläufigen Unterbringung gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz. Die höchste Belegungszahl betrug bisher 23 Personen, aktuell sind dort 10 Personen untergebracht. Die Küchen der Unterkunft befinden sich im Erd- bzw. Obergeschoss jeweils auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite, früher an diese angeschlossene Gemeinschaftsräume werden mittlerweile verschlossen gehalten, dort wurden im Erdgeschoss ein Hausmeisterzimmer und im Obergeschoss ein Lagerraum eingerichtet.
Im November 2015 wandten sich die Kläger erstmals an das Landratsamt und gaben an, dass es seit zumindest 14 Tagen eine andauernde Störung der Nachtruhe durch die in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Bewohner gebe. Hierauf entgegnete das Landratsamt, dass man - nach den Lärmbelästigungen und den Nachtruhestörungen in den ersten Tagen - die Wohnheimleitung sowie die mit der sozialen Betreuung zuständigen Personen dazu angehalten habe, Lärmbelästigungen möglichst zu vermeiden. Sollte es in Einzelfällen zu Nachtruhestörungen kommen, stehe es den Betroffenen frei, die Polizei zu rufen. In diesem Zusammenhang fand am 05.02.2016 gemeinsam mit den Anwohnern ein Ortstermin statt, um Lösungen zur Vermeidung einer möglichen Störung der Nachtruhe zu besprechen. Unter anderem wurde besprochen, die bachseitigen Fenster der Gemeinschaftsunterkunft auszutauschen, diese ganz oder teilweise dauerhaft zu schließen und den Anwohnern durch Lärmbelästigung aufgefallene Störer in andere Unterkünfte zu verlegen. Die Zeugin M... erklärte sich zu diesem Zweck bereit, entsprechende Störer zu individualisieren.
Auf die bei diesem Ortstermin besprochenen Maßnahmen wandte sich das Landratsamt am 17.03.2016 an die Kläger und führte im Wesentlichen aus, dass nach Rücksprache mit der zuständigen Architektin ein Austausch der Fenster an der Front zum Grundstück der Kläger nicht möglich sei, da es sich dabei um einen kostenintensiven Eingriff in die Bausubstanz handele, der der Zustimmung des Eigentümers bedürfe. Dauerhaft könne man die Fenster nicht schließen, da sonst teilweise der 2. Rettungsweg versperrt würde, eine Lüftungsanlage in der Küche ebenfalls eine Lärmquelle darstellen würde und zudem Gerüche dadurch gebündelt würden. Man habe versucht, die Lärmbelästigung durch abschließbare Fenster in der Küche zu verringern, dies habe - mangels Lüftung - Schimmel verursacht. An der Terrasse in Fortsetzung der Hauswand werde nun eine Sichtschutzwand installiert, diese werde jedoch nur bedingt Lärmschutz bieten. Die Belegung im ersten Stock sei nur mit Personen, die in der bisherigen Hallennotunterkunft durch gutes Benehmen aufgefallen seien, erfolgt. Eine Verlegung möglicher Störenfriede aus dem Erdgeschoss sei noch nicht erfolgt, da noch keine genaueren Personenbeschreibungen vorgelegt worden seien. Vorgeschlagene Gespräche zwischen Vertretern des Ehrenamts der Flüchtlingsbetreuung und den Familien der Kläger bzw. M... seien abgelehnt worden. Weitere Möglichkeiten zur Vermeidung von Nachtruhestörungen sehe man derzeit nicht.
Hierauf erwiderten Kläger am 11.04.2016, dass die Ablehnung der auf dem Ortstermin in Erwägung gezogenen Maßnahmen nicht nachvollziehbar sei. An der Lärmbelästigung habe sich nach wie vor nichts geändert. Der Behörde gelinge es nicht einmal zu unterbinden, dass ständig in allen Räumen das Licht brenne. Man habe versucht eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen, nun werde man mit der Aussage konfrontiert, dass keine verbessernden Maßnahmen vorgenommen werden würden. Wenn nicht von Seiten des Landratsamts bis zum 18.04.2016 ein Einlenken signalisiert werde, sehe man sich gezwungen, Klage zu erheben.
Mit Schreiben vom 18.04.2016 entgegnete das Landratsamt, dass der zuständige Wohnheimleiter mit den Klägern in Kontakt treten werde, um die Störenfriede zu ermitteln. Sobald diese konkret festgestellt werden könnten, würde man diese Personen in andere Unterkünfte verlegen. Man hoffe, dass man mit dieser Maßnahme doch noch die nächtlichen Ruhestörungen für die Kläger verringern könne.
Am 13.06.2016 haben die Kläger Klagen zum Amtsgericht N... erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 02.09.2016 - Az. 1... ... - den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen.
Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass sie durch die vom Beklagten betriebene Gemeinschaftsunterkunft andauernden Lärmbelästigungen von den darin untergebrachten Bewohnern ausgesetzt seien, die weit über das hinnehmbare Maß hinausgingen. Ständig werde auch bis spät nach 22:00 Uhr bei offenem Fenster zu laut gesprochen, geschrien und Musik gehört. Die andauernden Lärmbelästigungen könne man im Einzelnen durch ein von der Zeugin M... vorgelegtes Lärmprotokoll, Zeugenaussagen und Videomaterial belegen. In den vorgelegten Lärmprotokollen seien durch die Bewohner verursachte Ruhestörungen durch Lärm, Licht und Provokationen aufgezeichnet. Herauszugreifen seien zudem typische Vorfälle: So habe es etwa vom 26.06.2016 auf den 27.06.2016 erneut Lärmbelästigungen durch zu laute Musik und zu laute Gespräche bei geöffneten Fenstern gegeben; am 28.04.2017 seien drei Polizeieinheiten im Wohngebäude der Unterkunft gewesen, da es einen mit einem inakzeptablen Lärmpegel einhergehenden heftigen Streit gegeben habe. Allein aus dem Monat Oktober 2018, konkret innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen, existierten vier Geräuschaufzeichnungen vom 16., 17., 19. und 24.10.2018 über Lärm zu einer Zeit von bis 24 Uhr und später. Es werde mitten in der Nacht afrikanische Musik vor offenen Fenstern zelebriert. In der Nacht vom 17.12.2018 auf den 18.12.2018 sei es derart laut geworden, dass die Zeugin M... die Polizei aus N... gerufen habe. Vor der Unterkunft seien laut den Polizeibeamten nur gedämpfte Stimmen zu hören gewesen, Die Polizei sei dann durch die Garage ihres Wohnhauses in den Garten geführt worden, wo Geschrei und Lärm deutlich zu vernehmen gewesen seien. Die Lärmbelästigungen seien auch durch die vom Landratsamt in Auftrag gegebenen unangekündigten Besuche einer Sicherheitsfirma im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2018 sowie von Juli 2018 bis August 2018 nicht besser geworden. Die Tatsache, dass durch die Sicherheitsmitarbeiter keine auffälligen Lärmbelästigungen hätten festgestellt werden können, liege mutmaßlich daran, dass die Bewohner von den Besuchen dieser Firma irgendwie informiert worden seien. Es mute merkwürdig an, dass etwa am Tage vor dem Kontrolltermin am 23.07.2018 durch die Zeugin M... erhebliche Lärmbelästigungen festgestellt und per Video aufgezeichnet worden seien und am 24.07.2018 ebenfalls bis Mitternacht gelärmt worden sei. Es sei auch so, dass es straßenseitig vor der Unterkunft oftmals nicht so laut sei, wie im Bereich der Rückseite des Hauses. Man habe zudem bereits vor den ersten Kontrollgängen angeboten, dass der Sicherheitsdienst Lärmbelästigungen von ihrer Gartenseite aus dokumentieren könne, dieses Angebot sei jedoch nicht wahrgenommen worden. Mittlerweile sei zuzugestehen, dass es etwas besser geworden sei, dies läge jedoch daran, dass aktuell deutlich weniger Bewohner in der Unterkunft wohnten. Allerdings würden weiterhin unverändert nachts die Fenster zu ihrem Garten hin offenstehen; im Schnitt würden alle 2-3 Tage bis nach Mitternacht Ruhestörungen durch Lärm verursacht. Die Zeugin M... leide nach wie vor am gravierendsten unter der Lärmbelästigung. Aufgrund des seit inzwischen zwei Jahren andauernden Schlafdefizits seien schwere Erkrankungen bei ihr festgestellt worden. Wie zuletzt das ärztliche Attest vom 08.06.2018 zeige, leide sie durch den chronischen Schlafmangel an Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und an einer behandlungsbedürftigen Hypertonie. Auch habe man das Schlafzimmer der Mutter in das Esszimmer verlegen müssen.
10 
Die Kläger beantragen,
11 
den Beklagten zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr), welche durch die Bewohner der Unterkunft auf dem Grundstück H... Straße ..., ... ..., verursacht werden, zu unterbinden.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klagen abzuweisen.
14 
Zur Erwiderung wird vorgetragen, es werde bestritten, dass von der Flüchtlingsunterkunft unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Es handele sich um eine zweckentsprechende Wohnnutzung, etwaige dadurch versachte Lärmimmissionen seien in jedem Fall ortsüblich. Den Klägern wäre es außerdem zumutbar - worauf sie auch hingewiesen worden seien - bei Ruhestörungen die Polizei zu rufen. Der Inhalt der Lärmprotokolle werde vollumfänglich bestritten, die Aufzeichnungen seien nicht geeignet, das Vorliegen unzumutbarer Lärmeinwirkungen zu belegen. Dies könne von der Zeugin und Integrationsbeauftragten der Gemeinde ... Frau D... auch bestätigt werden. Sie mache regelmäßig Abendspaziergänge mit ihrem Hund, wobei sie feststelle, dass die Rollläden heruntergelassen seien und keine Lärm von der Flüchtlingsunterkunft ausgehe. Bei ihrer Anwesenheit hätten sich die Geräuscheinwirkungen im Bereich des Sozialadäquaten und Zumutbaren gehalten, weitere Nachbarn hätten sich bislang noch nicht über Ruhestörungen beschwert. Die Kläger verfügten offenbar über eine hohe subjektive Sensibilität, so dass sie die ortsüblichen Geräuscheinwirkungen als störend empfänden. Es käme jedoch auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbenutzers an, welcher sich durch die sozialadäquaten Lebensgeräusche der Bewohner im vorliegenden Fall nicht gestört fühlen würde. Auch fremdkulturelle Lebensgewohnheiten seien in einer vielfältigen Gesellschaft als sozialadäquat einzustufen und damit für die Nachbarschaft grundsätzlich zumutbar. Das Verhalten der Bewohner könne zudem weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden. Man habe alles Zumutbare getan, um eine Lärmbelästigung durch die Bewohner zu vermeiden. Zudem habe man ihnen erklärt, dass künftig ab 22:00 Uhr die Fenster in den beiden Küchen und den beiden Esszimmern im Erdgeschoss und Obergeschoss abgeschlossen werden müssten und erst morgens wieder geöffnet werden dürften. Den Bewohnern sei auch angedroht worden, dass Störer in eine andere Unterkunft verlegt würden. Mittlerweile führe man mit jedem neuen Bewohner Einzelgespräche hinsichtlich der einzuhaltenden Nachtruhe und lege die Hausordnung in entsprechender Übersetzung vor. Man verfüge jedoch nicht über entsprechende personelle Kapazitäten, um einen Mitarbeiter jede Nacht zum Schließen der Fenster in die Unterkunft zu schicken. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter hätten es zudem abgelehnt, die Fenster nachts abzuschließen, da sie dies als einen zu großen Eingriff in die Rechte der Bewohner empfunden hätten. Bei festverschlossenen Fenstern an der Front zum Grundstück der Kläger würde zudem bei der Hälfte der Räume der zweite Rettungsweg fehlen. Außerdem drohe die Bildung von Schimmel und der Einbau von Lüftungsanlagen sei nicht zumutbar. Auch der Einbau von schallisolierten Fenstern sei nicht sinnvoll, denn diese erzielten ihre Wirkung nur, wenn sie geschlossen blieben. Der Bau einer Lärmschutzwand sei ebenfalls nicht möglich. Eine Belegung nur mit Familien sei ebenfalls keine Option, da es schlicht keine Familien gäbe, die in die Unterkunft einziehen könnten. Nach Durchsicht der Einsatzprotokolle des beauftragten Sicherheitsdienstes werde zudem deutlich, dass von der Unterkunft keinerlei Lärmbelästigung ausgehe. Der Sicherheitsdienst sei instruiert worden, von außen zu prüfen, ob die Fenster zum angrenzenden Grundstück geschlossen seien und ob Lärm zu hören sei. Außerdem sei ihm aufgegeben worden, entsprechend im Innern der Unterkunft die Gemeinschaftsräume zu prüfen. Auch habe man dem Sicherheitsdienst verdeutlicht, wie wichtig es sei, dass an der Grenze zum Grundstück der Kläger kontrolliert werde.
15 
In einem Erörterungstermin am 28.11.2017 hat der damalige Berichterstatter zusammen mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand erörtert. Hierauf haben die Beteiligten vereinbart, dass der Beklagte einen Sicherheitsdienst damit beauftragt, in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu unregelmäßigen Zeiten zu überprüfen, ob von der Unterkunft Störungen ausgehen und diese gegebenenfalls zu protokollieren. Der Beklagte hat daraufhin den Sicherheitsdienst S... GmbH & Co. KG mit 18 Kontrollbesuchen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zunächst vom 15.12.2017 bis zum 27.02.2018 und später - auf weitere Anregung des Berichterstatters - mit weiteren 12 Kontrollbesuchen vom 15.07.2018 bis zum 17.08.2018 beauftragt. Bei keinem der durchgeführten Kontrolltermine ist eine Lärmbelästigung durch den Sicherheitsdienst festgestellt worden.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Sach- und Streitstand zusammen mit den Beteiligten erörtert worden. Die Zeugin M... und die Zeugin D... wurden zu dem Thema „Ruhestörungen von 22:00 - 06:00 Uhr“ vernommen.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klagen sind zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).
A.
19 
Auf Grund der Verweisung durch das Amtsgericht N... steht für die Kammer der Verwaltungsrechtsweg bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG). Unabhängig davon wäre dieser Rechtsweg auch ohne die Verweisung eröffnet. Die Kläger wenden sich gegen den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für die vorläufige Unterbringung von Asylbewerbern, die das Landratsamt nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG als untere Aufnahmebehörde schlichthoheitlich betreibt. Somit verfolgen sie Abwehransprüche gegen eine hoheitlich betriebene Einrichtung, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 - juris).
20 
Die Klagen sind auch sonst zulässig. Denn für die Geltendmachung eines solchen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs ist die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-) Klage statthaft, da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Behördenhandeln begehren (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 - NJW 1988, 2396; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 19; Bay. VGH, Urt. v. 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris, Rn. 19). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
21 
Der gewählte Antrag der Kläger ist insbesondere den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechend bestimmt genug. Denn diesem ist zu entnehmen, welches konkrete Ziel die Kläger erreichen wollen, nämlich das Unterbinden von durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zur Nachtzeit verursachten Lärmbelästigungen mittels dazu geeigneter Maßnahmen. Dabei sind hier die von der Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen zu berücksichtigen:
22 
Im Rahmen solcher Klagen wird es als zulässig angesehen, zu beantragen, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, zu unterlassen bzw. wie hier, durch Dritte im Wege geeigneter Maßnahmen zu unterbinden. Zunächst ist es vielfach unmöglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht (vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 - NJW 1993, 1656, 1657; AG Bonn, Urt. v. 26.03.2014 - 101 C 194/13 - NJOZ 2014, 974). Insbesondere kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Antrag durch Angabe technischer Richtwerte hätten konkretisieren müssen, durch die das Maß einer wesentlichen oder unwesentlichen Lärmeinwirkung genau hätte bestimmt werden können. Denn dies lässt sich vorliegend nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24; wie hier: AG Bonn, Urt. v. 26.03.2014, a.a.O.). Weiter genügt dem Bestimmtheitserfordernis ein Antrag, der darauf gerichtet ist, „geeignete Maßnahmen“ zur Abhilfe zu ergreifen (vgl. OVG Berlin-Brandbg., Urt. v. 11.06.2014 - OVG 6 A 18.14 - juris, Rn. 15; im Gegensatz zur dies verneinenden Vorinstanz offen gelassen: OVG Berlin-Brandgb., Beschl. v. 07.05.2015 - OVG 11 N 33.12 - juris, Rn. 9 ff.). Bestimmte Abhilfemaßnahmen müssen nur dann genannt werden, wenn - was nicht ersichtlich ist - andere wenigstens derzeit nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1976 - V ZR 36/75 - juris, Rn. 12; Baldus, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 1004, Rn. 305 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Behörde des Beklagten als Betreiberin der Unterkunft nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Organisations- und Auswahlermessen zusteht und es den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt ist, den Beklagten konkret zu der einen oder zu der anderen Maßnahme zu verurteilen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - juris, Rn. 139). Das mit dem so hinreichend bestimmten Antrag bzw. einem dementsprechend stattgebenden Tenor Teile der Entscheidung, konkret die Frage nach der Wesentlichkeit der Lärmimmissionen und der Geeignetheit der zu ergreifenden Maßnahmen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, ist hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1993, a.a.O.).
B.
23 
Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger können sich für den von ihnen geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten (dazu I.) auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu II.), deren Voraussetzungen vorliegen (dazu III.).
I.
24 
Das Land Baden-Württemberg ist richtiger Beklagter nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn das Landratsamt ... betreibt die Gemeinschaftsunterkunft gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG als untere Verwaltungsbehörde und handelt damit in Erfüllung staatlicher Aufgaben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO).
II.
25 
Die Kläger können sich auf den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch stützen, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt. Nach diesen Bestimmungen kann ein Nachbar u. a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren, wenn sie dem Klagegegner zurechenbar sind, der Nachbar keiner Duldungspflicht unterliegt und die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; Urt. v. 29.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - juris). Diese Voraussetzungen sind durch die von der vom Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen zur Nachtzeit erfüllt. Denn dass von den Bewohnern der Unterkunft zur Nachtzeit Geräuschimmissionen verursacht werden, bestreitet auch der Beklagte nicht; entgegen seiner Ansicht sind ihm diese aber zurechenbar (dazu 1.) und von den Klägern nicht zu dulden (2.). Auch die Gefahr der Wiederholung besteht (dazu 3.).
26 
1. Die Geräuschimmissionen der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft können dem Beklagten zugerechnet werden.
27 
Der öffentliche Träger einer Einrichtung ist als mittelbarer Störer (nur) dann verantwortlich, wenn Beeinträchtigungen eines Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht werden. Ein adäquater Zusammenhang besteht danach, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urt. v. 07.04.2000 - V ZR 39/99 - juris, Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 01.08.2018 - 7 B 173/18 - juris; beide zu staatlich betriebenen Drogenhilfeeinrichtungen). Daher besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers für Störungen, die mit der Nutzung der von ihm betriebenen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen typischerweise einhergehen, mithin in einem funktionalen Zusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O., Rn. 14; vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, a.a.O.; Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 23.05.2014, a.a.O.). Darüber hinaus können im Ausnahmefall auch missbräuchliche, bestimmungswidrige Nutzungen der Einrichtung zurechenbar sein, wenn der Fehlgebrauch der Einrichtung sich bei wertender Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O., Leitsatz). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zurechnung von Geräuschimmissionen gegenüber der öffentlichen Hand als mittelbarer Handlungsstörerin sind hier aus einer Gesamtschau aller Umstände erfüllt.
28 
a) Die vorliegende Gemeinschaftsunterkunft ist zunächst vor dem Hintergrund ihres Standorts, der möglichen maximalen Belegungsdichte und der Lage von Küchen im konkreten Fall nicht nur unter besonders eigenartigen und unwahrscheinlichen Umständen dazu geeignet, dass von ihr wesentliche Beeinträchtigungen für das Grundstück der Kläger ausgehen.
29 
Das Landratsamt hat sich dazu entschieden, die Unterkunft in einer Umgebung zu betreiben, die einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Dies ist nicht zwingend. Asylbewerberunterkünfte können auf Grund der Regelungen in § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB auch in anderen Gebieten, in denen weniger strenge Lärmrichtwerte gelten, errichtet und betrieben werden. Eine Platzierung dieser konkreten Gemeinschaftsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet war auch unter Gesichtspunkten der Integration nicht geboten, da es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um eine der vorläufigen Unterbringung nach § 7 Abs. 1 FlüAG handelt, bei der viele der untergebrachten Asylbewerber gerade (noch) keine langfristige Bleibeperspektive haben dürften. In der Gemeinschaftsunterkunft werden in der Regel eine Mehrzahl von Asylbewerbern auch unterschiedlicher Herkunft untergebracht, nach aktuell geltender Gesetzeslage dürfen bei Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Fläche maximal 17 Bewohner untergebracht werden. Momentan sind es vorwiegend ledige, junge Männer aus unterschiedlichen westafrikanischen Ländern. Eine Belegung mit Familien ist nicht beabsichtigt, da hierfür kein Bedarf besteht. Die Unterbringung von bis zu 17 jungen, männlichen Asylbewerbern unterschiedlicher Herkunft bringt es im Allgemeinen mit sich, dass - auch angesichts des psychischen Drucks wegen laufender Asylverfahren - Spannungen zwischen den Flüchtlingen untereinander entstehen und Immissionen von dem westlichen Kulturkreis fremden Geräuschen (fremde Musik, fremde Sprachen) hervorgerufen werden, wobei letztere aufgrund unterschiedlicher Lebensrhythmen zu ungewöhnlichen Tag- und Nachtzeiten entstehen können. Gerade durch die Standortgegebenheiten im konkreten Fall sind diese allgemein zu erwartenden Geräuschimmissionen jedoch auch dazu geeignet, sich zumindest für die direkten Nachbarn der K... Straße ... als wesentliche Beeinträchtigung herauszustellen. Die Gemeinschaftsküchen, zwei Zimmer und die Terrasse liegen sehr nah an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt an seiner geringsten Stelle weniger als 5 m und ist damit geringer, als es die heutige Landesbauordnung für Neubauten vorschreiben würde. Das Gebäude der Unterkunft erstreckt sich - lediglich durch ein schmales Bachgrundstück getrennt - entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. Das Landratsamt hat die Standortentscheidung im Bewusstsein der genannten örtlichen Gegebenheiten getroffen.
30 
b) Weiterer Anhaltspunkt für einen Zurechnungszusammenhang ist die Tatsache, dass der Beklagte durch das Regierungspräsidium Karlsruhe bzw. das Landratsamt als untere Aufnahmebehörde im Rahmen der Zuteilung, der Unterbringungsentscheidung und dem Betreiben der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Möglichkeit hat, in die Wohnsituation der Bewohner einzugreifen. So werden die Bewohner gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 FlüAG zugeteilt und durch Verwaltungsakt zur Wohnsitznahme in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die untere Aufnahmebehörde des Landratsamts über mehrere Unterkünfte in ihrem Zuständigkeitsbereich verfügt und deswegen einzelne Bewohner durch Verwaltungsakt im Falle von Störungen in eine andere Unterkunft umsetzen und auch über die konkrete Belegungszahl entscheiden kann. Das Landratsamt hat darüber hinaus im Gemeinschaftsbereich uneingeschränkte Betretungsbefugnisse und - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Möglichkeit, bestehende Gemeinschaftsräume „umzuwidmen“ und dauerhaft verschlossen zu halten.
31 
Dies führt zu einer stärkeren Stellung gegenüber etwa der eines Vermieters in einem privatrechtlichen Mietverhältnis, innerhalb dessen selbst dieser für Störungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er es unterlässt, diesen von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremden Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.04.2000, a.a.O.).
32 
c) Im vorliegenden Fall besteht ferner die Besonderheit, dass das Landratsamt die Flüchtlinge baurechtlich formell illegal im Gebäude H... Straße ... untergebracht hat, was zum besonderen Zurechnungszusammenhang beiträgt.
33 
Durch Bescheid des - damaligen - Landratsamts ... vom 30.07.1971 ist die Errichtung und Nutzung des Gebäudes als „Wohnhausumbau-Zweifamilienhaus“ genehmigt worden. Diese Genehmigung und die in ihr enthaltene Variationsbreite deckt die konkret vorgenommen Änderung der Nutzung als Unterkunft für Asylsuchende nicht ab. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob es vor Inbetriebnahme nicht bauliche Änderungen (Umbauten) gegeben hat. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es wohl kleinere Änderungen gegeben habe, sie sich im Detail jedoch nicht daran erinnern könne. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte das Landratsamt dennoch einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des Gebäudes bedurft.
34 
Eine Nutzungsänderung ist nach § 50 Abs. 2 LBO (bauordnungsrechtlich) nur verfahrensfrei
35 
- wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung (Nr. 1)
36 
oder
37 
- wenn durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklassen 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen werden (Nr. 2).
38 
Zudem ist die bodenrechtliche Nutzungsänderung (§ 29 Abs. 1 Var. 3 BauGB) zu beachten; sie liegt - ungeachtet ordnungsrechtlicher Kriterien - immer dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - BauR 2017, 861).
39 
aa) Zwar ist das Gebäude H... als ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 im Innenbereich genehmigt worden. Das Landratsamt hat aber durch seine Änderungsmaßnahme nicht lediglich „zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden geschaffen“. Der Begriff „Wohnraum in Wohngebäuden“ ist auszulegen. Maßgeblich ist dabei, dass das Gebäude nach der vorgenommenen Änderung noch ein Wohngebäude bleiben muss. Wohngebäude im Sinne der Landesbauordnung sind nach § 2 Abs. 3 LBO Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art tätiger enthalten. Hierzu zählt die vom Landratsamt betriebene Unterkunft in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht. Sie weist gerade keine abgeschlossenen Wohnungen mit Bad und Küche auf, sondern hat insoweit Gemeinschaftseinrichtungen. Damit verfehlt sie im Übrigen auch die Anforderungen an den bauplanungsrechtlichen Wohnnutzungsbegriff (vgl. zu diesen: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - juris, Leitsatz; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2017 - 8 S 1641.16 - juris, Rn. 17). Dieser ist durch die Anlage auf gewisse Dauer, die Eigenständigkeit der Haushaltsführung und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Alle diese Anforderungen verfehlt die vom Landratsamt betriebene Gemeinschaftsunterkunft:
40 
(1) Zunächst fehlt es an der vorausgesetzten Freiwilligkeit (so auch OVG Hamburg Beschl. v. 28.5.2015 - 2 Bs 23/15 - juris, Leitsatz): Die Bewohner werden ohne oder gegen ihren Willen dort zur Wohnsitznahme durch Verwaltungsakt verpflichtet. Diese Verpflichtung endet erst, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, drohen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dies gilt auch für den Fall der Verlegung von einer vorläufigen Unterbringung in eine andere. So kam es im vorliegenden Fall auch zu Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung eines nigerianischen Asylbewerbers am 06.11.2018, wobei sich der Asylbewerber gegen seine Verlegung wehrte und daraufhin seine Habseligkeiten vor die Unterkunft geräumt und das Schloss für das Zimmer ausgetauscht wurden. Für die Frage der Freiwilligkeit kann es daher keine Rolle spielen, ob Asylbewerber im Einzelfall der vorher ausgesprochenen Anordnung aus freien Stücken Folge leisten oder nicht, da es auf ihren Willen - wie gesehen - nicht ankommt (a.A. mit der für die Kammer nicht nachvollziehbaren Begründung, dass es bei den Bewohnern trotz Zuweisungsentscheidung keine Anhaltspunkte für Unfreiwilligkeit gegeben habe, VGH Hessen, Beschl. v. 03.03.2016 - 4 B 403/16 - juris, Rn. 19).
41 
(2) Weiter ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt. Hierbei gilt zwar, dass dieses eher flexibel zu handhaben ist (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996, a.a.O., Rn. 12) und dass auch eine relative kurze, absehbare Zeitspanne das Wohnen nicht ausschließt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.09.2015 - 1 ME 126/15 - juris, Rn. 15). Vorliegend zeugt die anhand von Belegungslisten festzustellende hohe Fluktuation der Bewohner davon, dass deren Aufenthalt in der Unterkunft einem ständigen, teilweise sehr kurzfristigen Wechsel unterliegt. So wechselten vom 31.10.2018 bis zum 31.05.2019 mindestens sieben Bewohner die Unterkunft. Die Länge des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft ist für die Bewohner dabei auch keineswegs absehbar und steht auch mit der jeweiligen Asylverfahrensart (etwa Dublinverfahren mit kurzfristiger Überstellungsmöglichkeit oder nationale Asylverfahren) im Zusammenhang. Zudem werden Asylbewerber oft aus Kapazitäts- oder disziplinarischen Gründen in andere Unterkünfte verlegt, so wie es auch in dieser Gemeinschaftsunterkunft der Fall war.
42 
(3) Ferner ist durch die Beschaffenheit und Einrichtung der Gemeinschaftsunterkunft keine eigenständige Haushaltsführung möglich. Die eigenständige Haushaltsführung bedeutet eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2017, a.a.O.). Es müssen daher Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sein, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Dabei schließt eine Doppelbelegung von Schlafräumen eine Wohnnutzung regelmäßig aus, wenn keine persönlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern bestehen und die Doppelbelegung lediglich aus Kostengründen erfolgt, weil dann ein Rückzug in das Private nicht in dem gebotenen Umfang möglich ist. Enger Freundschaften oder verwandtschaftlicher Bande bedarf es allerdings nicht (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.09.2015, a.a.O.). Bei Gemeinschaftsunterkünften i.S. vorläufiger Unterbringung setzt sich die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft frei zu wählen, in der mangelnden Eigengestaltung des Aufenthalts dort fort (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, a.a.O.).
43 
Gemessen an dem Vorstehenden ist eine eigenständige Haushaltsführung und ein Rückzug ins Private in der vorliegenden Gemeinschaftsunterkunft nur stark eingeschränkt möglich. Wie die Belegungsstruktur zeigt, ist diese darauf ausgelegt, dass in sechs von acht Zimmern mindestens zwei Bewohner in einem Raum gemeinsam schlafen. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass diese Personen grundsätzlich eine persönliche Beziehung untereinander hätten, familiäre Beziehungen unter den Bewohnern sind daher nur im Idealfall gegeben. Die Küchen und Bäder werden ausschließlich gemeinschaftlich genutzt. Der Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft unterliegt weiter einem nicht unerheblichen Maß der Reglementierung und Weisung durch die Mitarbeiter der Gemeinde ... bzw. des Beklagten (vgl. dazu die Ausführungen unter I.1.b). Der Lebensalltag der Bewohner durch externe Serviceleistungen wie einen Hausmeisterdienst und durch die Integrationsmanagerin und Zeugin D... mitorganisiert und gestaltet. Es ist daher eher von einer öffentlichen Einrichtung für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter auszugehen (vgl. dazu vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 04.06.1997 - 4 C 2/96 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris).
44 
bb) Es drängt sich geradezu auf, dass die solchermaßen geänderte Nutzung mit ihrer maximalen Belegungszahl von 17 Personen andere Anforderungen als an ein Zweifamilienhaus mit sich bringt, etwa hinsichtlich des Brandschutzes (vgl. nur die Anzahl der anzubringenden Rauchmelder). Das Gebäude ist zu einem Sonderbau (§ 38 Abs. 2 Nr. 13 LBO) geworden, an den nach § 38 Abs. 1 LBO ohnehin andere Anforderungen wie an sonstige Bauten gelten. Davon - vom Entstehen eines Sonderbaus - ging im Übrigen auch eine Mitarbeiterin des Landratsamts aus (vgl. deren Schriftsatz vom 31.08.2016, GAS 51).
45 
cc) Einer Entscheidung, ob auch eine bodenrechtliche Nutzungsänderung vorliegt, bedarf es daher nicht.
46 
2. Das Grundstück der Kläger wird durch die von der Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen zudem wesentlich beeinträchtigt, so dass auch keine Pflicht der Kläger besteht, diese zu dulden.
47 
Ob Immissionen als wesentlich im Sinne des Auslösens eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24). Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Wesentlichkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 - u. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 - beide juris; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24 u. v. 16.02.2002 - 10 S 2443/00 - juris, Rn. 48). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen nur heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (VGH Bad.-Württ., Urt. 23.05.2014, a.a.O.). Die etwa von der TA-Lärm festgelegten Immissionswerte bieten jedoch vorliegend keine brauchbaren Anhaltspunkte. Sie gelten für Anlagenlärm und erfassen nicht die von den Klägern beanstandeten Lärmeinwirkungen, die nicht dauernd oder in regelmäßigen Abständen auftreten und nach Art und Ausmaß ständig variieren. Für eine Ermittlung der Lärmwerte durch einen Sachverständigen war unter diesen Umständen kein Raum (vgl. wie hier: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1985 - 1 S 292/84 - NVwZ 1986, 62, 63).
48 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer eine über die orts- und vor allem nutzungsübliche Geräuschimmission hinausgehende wesentliche Beeinträchtigung zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) feststellen. Denn zunächst gehen auch nicht die Vertreter des Beklagten nicht davon aus, dass die von den Bewohnern ausgehenden Geräuschimmissionen sich im Rahmen dessen halten, was durch die Nutzung der Räumlichkeiten durch zwei Familien allgemein üblicherweise zu erwarten wäre. Auch hat die Sachbearbeiterin des Landratsamtes im frühen Stadium des Verfahrens gegenüber den Klägern eingeräumt, dass es einzelne „Hauptstörenfriede“ gegeben habe (GAS 7). Darüber hinaus kann sich die Kammer bei der obigen Feststellung vor allem auf die Vernehmung der Zeugin M..., die Bekundungen der Kläger und die von der Zeugin M... gefertigten Lärmprotokolle stützen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Klägern bzw. der Zeugin M... eine hohe subjektive Sensibilität für Fremdlärm zuschreibt. Denn selbst unter dieser Prämisse sind die Schilderungen zu umfangreich und zu gravierend, als dass noch von einer in einem Allgemeinen Wohngebiet zur Nachtzeit ortsüblichen Geräuscheinwirkung durch ein Zweifamilienhaus gesprochen werden könnte.
49 
Die Zeugin M... hat gegenüber der Kammer bekundet, dass die Geräuschimmissionen meistens zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr beginnen würden. Die Bewohner würden dann anfangen zu kochen. In der Küche würde bei geöffneten Fenstern laut gestritten, geschrien und „gejodelt“. Die Unterhaltungen seien sehr laut, oft werde diskutiert und gebrüllt. Zudem würde telefoniert und zwar über Lautsprecher, so dass sie denjenigen am anderen Ende der Leitung bis in ihre Wohnung hören würde. Sie sei dann gezwungen, die Fenster zu schließen und würde den Lärm auch bei geschlossenen Fenstern in ihrer Wohnung hören. Vor allem aus dem unteren Zimmer neben der Garage dringe oft sehr laute Musik. Auch aus der Küche komme laute Musik, die werde einfach laut gemacht und die Leute gingen dann weg. Die Belästigungen würden in unregelmäßigen Abständen geschehen. Manchmal sei drei Tage Ruhe, manchmal eine Woche und dann gehe es wieder los. Mal werde weniger geschrien, dafür telefonierten sie mitten in der Nacht am geöffneten Fenster. Mal sei jeden Abend in der Woche etwas los, mal nur 2 oder 3 Mal. Konkret benannte die Zeugin einen Vorfall in der Nacht vom 31. März auf den 01. April 2019. In jener Nacht sei es nach ca. 23:00 Uhr zu einer starken Lärmbelästigung gekommen. Da habe sie auch die Polizei gerufen, diese habe zu ihr aber gesagt, dass sie momentan Wichtigeres zu tun hätten und seien dann nicht vorbeigekommen. Durch die Geräuscheinwirkung sei ihr Schlafverhalten mittlerweile stark beeinträchtigt, so gäbe es Nächte, in denen sich nicht einmal 2 Stunden Schlaf bekäme. Ständig werde sie aus dem Schlaf gerissen. Sie müsse jedoch um 04:00 Uhr morgens aufstehen.
50 
Die Schilderungen der Zeugin M... über ihre Wahrnehmungen sind auch glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei, da sie insbesondere mit den Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und den von ihr vorgelegten Lärmprotokollen übereinstimmen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie in unregelmäßigen Abständen den Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen der Bewohner ausgesetzt seien und dass der Beklagte hiergegen nie etwas Wirkungsvolles unternommen habe. Die Zeugin M... hat in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 umfangreiche Lärmprotokolle angefertigt und diese in Auszügen der Kammer vorgelegt; aus diesen geht ebenfalls hervor, dass die Kläger Geräuschimmissionen in einem wesentlich beeinträchtigenden Ausmaß ausgesetzt sind. Dort ist auch der von ihr geschilderte Vorfall vom 31.03.2019 verzeichnet. Ihre Schilderungen sind auch nachvollziehbar und plausibel. Denn die bestehende Standortsituation bedingt es, dass insbesondere die beiden Gemeinschaftsküchen in einem vergleichsweise geringen Abstand zu den Fenstern des Wohngebäudes der Kläger liegen. Durch die abgeschlossenen Aufenthaltsräume dürften sich auch oft mehrere Personen gleichzeitig in der Küche aufhalten. Erst dadurch wird es möglich, dass evtl. auch eine in verhältnismäßig normaler Lautstärke geführte Konversationen mehrerer Personen von den angrenzenden Klägern bzw. deren Mietern als störend wahrgenommen werden kann.
51 
Die von der Kammer so getroffene Feststellung wird weder von der Zeugenaussage der Zeugin D... noch von den durch die Stichprobenkontrollen des Sicherheitsdienstes gefundenen Ergebnissen erschüttert. Die Zeugin D... hat bekundet, dass sie nur selten nach 22:00 Uhr in der Gemeinschaftsunterkunft gewesen sei. Sie sei aber öfters nach 22:00 Uhr an den Gebäuden entlang der K... Straße vorbeigelaufen. Dort seien ihr keine Ruhestörungen aufgefallen. Die Schilderungen der Zeugin D... waren deshalb nicht geeignet, belastbare Erkenntnisse über das Vorliegen von Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu gewinnen. Nach eigener Aussage sei es ihr bei den Spaziergängen aufgrund der Lage der Gebäude gar nicht möglich gewesen, auf die dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite der Gemeinschaftsunterkunft frontal Einsicht zu nehmen oder an die betreffenden Stellen der Gebäude näher heranzutreten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die beiden streitgegenständlichen Wohngebäude einen Riegel bilden, der Geräusche weitgehend abschirmt, so dass diese überhaupt nur eingeschränkt nach außen dringen. Auch der E... Bach dürfte - wenn er viel Wasser führt - dazu beitragen. Dasselbe gilt auch für die Kontrollbesuche des Sicherheitsdienstes, dieser war entweder lediglich im Gebäude oder konnte auch nur von der K... Straße aus Wahrnehmungen dokumentieren. Im Übrigen waren die stichprobenartigen Kontrollbesuche durch den Sicherheitsdienst nur bedingt geeignet, etwaige Geräuschimmissionen zu dokumentieren, da diese unregelmäßig und nur punktuell auftreten.
52 
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte die Gemeinschaftsunterkunft auch weiterhin betreibt und auch weiterhin die Gefahr besteht, dass die Kläger erneut durch Geräuschimmissionen wesentlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
C.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die Klagen sind zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.).
A.
19 
Auf Grund der Verweisung durch das Amtsgericht N... steht für die Kammer der Verwaltungsrechtsweg bindend fest (§ 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG). Unabhängig davon wäre dieser Rechtsweg auch ohne die Verweisung eröffnet. Die Kläger wenden sich gegen den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für die vorläufige Unterbringung von Asylbewerbern, die das Landratsamt nach §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG als untere Aufnahmebehörde schlichthoheitlich betreibt. Somit verfolgen sie Abwehransprüche gegen eine hoheitlich betriebene Einrichtung, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen sind (BVerwG, Urt. v. 19.01.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014 - 10 S 249/14 - juris).
20 
Die Klagen sind auch sonst zulässig. Denn für die Geltendmachung eines solchen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs ist die allgemeine Leistungs-(Unterlassungs-) Klage statthaft, da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges Behördenhandeln begehren (BVerwG, Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33.87 - NJW 1988, 2396; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 19; Bay. VGH, Urt. v. 06.02.2015 - 22 B 12.269 - juris, Rn. 19). Der Durchführung eines Vorverfahrens bedarf es nicht.
21 
Der gewählte Antrag der Kläger ist insbesondere den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO entsprechend bestimmt genug. Denn diesem ist zu entnehmen, welches konkrete Ziel die Kläger erreichen wollen, nämlich das Unterbinden von durch die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft zur Nachtzeit verursachten Lärmbelästigungen mittels dazu geeigneter Maßnahmen. Dabei sind hier die von der Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten bei immissionsrechtlichen Unterlassungsklagen zu berücksichtigen:
22 
Im Rahmen solcher Klagen wird es als zulässig angesehen, zu beantragen, allgemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise durch Geräusche, zu unterlassen bzw. wie hier, durch Dritte im Wege geeigneter Maßnahmen zu unterbinden. Zunächst ist es vielfach unmöglich, mit Worten das Maß unzulässiger Einwirkungen so zu bestimmen, dass der Beeinträchtigte hinreichend geschützt wird und nicht schon eine geringfügige Änderung der Einwirkung trotz einer fortdauernden nicht zu duldenden Belästigung das Verbot hinfällig macht (vgl. zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO BGH, Urt. v. 05.02.1993 - V ZR 62/91 - NJW 1993, 1656, 1657; AG Bonn, Urt. v. 26.03.2014 - 101 C 194/13 - NJOZ 2014, 974). Insbesondere kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, dass sie ihren Antrag durch Angabe technischer Richtwerte hätten konkretisieren müssen, durch die das Maß einer wesentlichen oder unwesentlichen Lärmeinwirkung genau hätte bestimmt werden können. Denn dies lässt sich vorliegend nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24; wie hier: AG Bonn, Urt. v. 26.03.2014, a.a.O.). Weiter genügt dem Bestimmtheitserfordernis ein Antrag, der darauf gerichtet ist, „geeignete Maßnahmen“ zur Abhilfe zu ergreifen (vgl. OVG Berlin-Brandbg., Urt. v. 11.06.2014 - OVG 6 A 18.14 - juris, Rn. 15; im Gegensatz zur dies verneinenden Vorinstanz offen gelassen: OVG Berlin-Brandgb., Beschl. v. 07.05.2015 - OVG 11 N 33.12 - juris, Rn. 9 ff.). Bestimmte Abhilfemaßnahmen müssen nur dann genannt werden, wenn - was nicht ersichtlich ist - andere wenigstens derzeit nicht ernsthaft in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 22.10.1976 - V ZR 36/75 - juris, Rn. 12; Baldus, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 1004, Rn. 305 m.w.N.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Behörde des Beklagten als Betreiberin der Unterkunft nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Organisations- und Auswahlermessen zusteht und es den Gerichten schon aus Gründen der Gewaltenteilung verwehrt ist, den Beklagten konkret zu der einen oder zu der anderen Maßnahme zu verurteilen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 26.07.2017 - 13 K 5412/15 - juris, Rn. 139). Das mit dem so hinreichend bestimmten Antrag bzw. einem dementsprechend stattgebenden Tenor Teile der Entscheidung, konkret die Frage nach der Wesentlichkeit der Lärmimmissionen und der Geeignetheit der zu ergreifenden Maßnahmen, in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, ist hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1993, a.a.O.).
B.
23 
Die Klagen sind auch begründet. Die Kläger können sich für den von ihnen geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten (dazu I.) auf eine Anspruchsgrundlage stützen (dazu II.), deren Voraussetzungen vorliegen (dazu III.).
I.
24 
Das Land Baden-Württemberg ist richtiger Beklagter nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn das Landratsamt ... betreibt die Gemeinschaftsunterkunft gemäß §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG als untere Verwaltungsbehörde und handelt damit in Erfüllung staatlicher Aufgaben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO).
II.
25 
Die Kläger können sich auf den öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch stützen, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt. Nach diesen Bestimmungen kann ein Nachbar u. a. Geräusche, welche die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren, wenn sie dem Klagegegner zurechenbar sind, der Nachbar keiner Duldungspflicht unterliegt und die Gefahr der Wiederholung besteht (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; Urt. v. 29.04.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - juris). Diese Voraussetzungen sind durch die von der vom Beklagten betriebenen Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen zur Nachtzeit erfüllt. Denn dass von den Bewohnern der Unterkunft zur Nachtzeit Geräuschimmissionen verursacht werden, bestreitet auch der Beklagte nicht; entgegen seiner Ansicht sind ihm diese aber zurechenbar (dazu 1.) und von den Klägern nicht zu dulden (2.). Auch die Gefahr der Wiederholung besteht (dazu 3.).
26 
1. Die Geräuschimmissionen der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft können dem Beklagten zugerechnet werden.
27 
Der öffentliche Träger einer Einrichtung ist als mittelbarer Störer (nur) dann verantwortlich, wenn Beeinträchtigungen eines Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht werden. Ein adäquater Zusammenhang besteht danach, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urt. v. 07.04.2000 - V ZR 39/99 - juris, Rn. 10; OVG Münster, Beschl. v. 01.08.2018 - 7 B 173/18 - juris; beide zu staatlich betriebenen Drogenhilfeeinrichtungen). Daher besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine Verantwortlichkeit des öffentlichen Trägers für Störungen, die mit der Nutzung der von ihm betriebenen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen typischerweise einhergehen, mithin in einem funktionalen Zusammenhang stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O., Rn. 14; vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urt. v. 29.04.1988, a.a.O.; Urt. v. 19.01.1989, a.a.O.; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 23.05.2014, a.a.O.). Darüber hinaus können im Ausnahmefall auch missbräuchliche, bestimmungswidrige Nutzungen der Einrichtung zurechenbar sein, wenn der Fehlgebrauch der Einrichtung sich bei wertender Betrachtungsweise als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012, a.a.O., Leitsatz). Diese von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Zurechnung von Geräuschimmissionen gegenüber der öffentlichen Hand als mittelbarer Handlungsstörerin sind hier aus einer Gesamtschau aller Umstände erfüllt.
28 
a) Die vorliegende Gemeinschaftsunterkunft ist zunächst vor dem Hintergrund ihres Standorts, der möglichen maximalen Belegungsdichte und der Lage von Küchen im konkreten Fall nicht nur unter besonders eigenartigen und unwahrscheinlichen Umständen dazu geeignet, dass von ihr wesentliche Beeinträchtigungen für das Grundstück der Kläger ausgehen.
29 
Das Landratsamt hat sich dazu entschieden, die Unterkunft in einer Umgebung zu betreiben, die einem allgemeinen Wohngebiet entspricht. Dies ist nicht zwingend. Asylbewerberunterkünfte können auf Grund der Regelungen in § 246 Abs. 8 bis 17 BauGB auch in anderen Gebieten, in denen weniger strenge Lärmrichtwerte gelten, errichtet und betrieben werden. Eine Platzierung dieser konkreten Gemeinschaftsunterkunft im allgemeinen Wohngebiet war auch unter Gesichtspunkten der Integration nicht geboten, da es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um eine der vorläufigen Unterbringung nach § 7 Abs. 1 FlüAG handelt, bei der viele der untergebrachten Asylbewerber gerade (noch) keine langfristige Bleibeperspektive haben dürften. In der Gemeinschaftsunterkunft werden in der Regel eine Mehrzahl von Asylbewerbern auch unterschiedlicher Herkunft untergebracht, nach aktuell geltender Gesetzeslage dürfen bei Zugrundelegung der zur Verfügung stehenden Fläche maximal 17 Bewohner untergebracht werden. Momentan sind es vorwiegend ledige, junge Männer aus unterschiedlichen westafrikanischen Ländern. Eine Belegung mit Familien ist nicht beabsichtigt, da hierfür kein Bedarf besteht. Die Unterbringung von bis zu 17 jungen, männlichen Asylbewerbern unterschiedlicher Herkunft bringt es im Allgemeinen mit sich, dass - auch angesichts des psychischen Drucks wegen laufender Asylverfahren - Spannungen zwischen den Flüchtlingen untereinander entstehen und Immissionen von dem westlichen Kulturkreis fremden Geräuschen (fremde Musik, fremde Sprachen) hervorgerufen werden, wobei letztere aufgrund unterschiedlicher Lebensrhythmen zu ungewöhnlichen Tag- und Nachtzeiten entstehen können. Gerade durch die Standortgegebenheiten im konkreten Fall sind diese allgemein zu erwartenden Geräuschimmissionen jedoch auch dazu geeignet, sich zumindest für die direkten Nachbarn der K... Straße ... als wesentliche Beeinträchtigung herauszustellen. Die Gemeinschaftsküchen, zwei Zimmer und die Terrasse liegen sehr nah an der Grenze zum Grundstück der Kläger. Der Abstand zwischen den Gebäuden beträgt an seiner geringsten Stelle weniger als 5 m und ist damit geringer, als es die heutige Landesbauordnung für Neubauten vorschreiben würde. Das Gebäude der Unterkunft erstreckt sich - lediglich durch ein schmales Bachgrundstück getrennt - entlang der Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger. Das Landratsamt hat die Standortentscheidung im Bewusstsein der genannten örtlichen Gegebenheiten getroffen.
30 
b) Weiterer Anhaltspunkt für einen Zurechnungszusammenhang ist die Tatsache, dass der Beklagte durch das Regierungspräsidium Karlsruhe bzw. das Landratsamt als untere Aufnahmebehörde im Rahmen der Zuteilung, der Unterbringungsentscheidung und dem Betreiben der Gemeinschaftsunterkunft aufgrund hoheitlicher Befugnisse die Möglichkeit hat, in die Wohnsituation der Bewohner einzugreifen. So werden die Bewohner gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 FlüAG zugeteilt und durch Verwaltungsakt zur Wohnsitznahme in der konkreten Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die untere Aufnahmebehörde des Landratsamts über mehrere Unterkünfte in ihrem Zuständigkeitsbereich verfügt und deswegen einzelne Bewohner durch Verwaltungsakt im Falle von Störungen in eine andere Unterkunft umsetzen und auch über die konkrete Belegungszahl entscheiden kann. Das Landratsamt hat darüber hinaus im Gemeinschaftsbereich uneingeschränkte Betretungsbefugnisse und - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Möglichkeit, bestehende Gemeinschaftsräume „umzuwidmen“ und dauerhaft verschlossen zu halten.
31 
Dies führt zu einer stärkeren Stellung gegenüber etwa der eines Vermieters in einem privatrechtlichen Mietverhältnis, innerhalb dessen selbst dieser für Störungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er es unterlässt, diesen von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremden Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 07.04.2000, a.a.O.).
32 
c) Im vorliegenden Fall besteht ferner die Besonderheit, dass das Landratsamt die Flüchtlinge baurechtlich formell illegal im Gebäude H... Straße ... untergebracht hat, was zum besonderen Zurechnungszusammenhang beiträgt.
33 
Durch Bescheid des - damaligen - Landratsamts ... vom 30.07.1971 ist die Errichtung und Nutzung des Gebäudes als „Wohnhausumbau-Zweifamilienhaus“ genehmigt worden. Diese Genehmigung und die in ihr enthaltene Variationsbreite deckt die konkret vorgenommen Änderung der Nutzung als Unterkunft für Asylsuchende nicht ab. Die Kammer hat bereits Zweifel, ob es vor Inbetriebnahme nicht bauliche Änderungen (Umbauten) gegeben hat. Die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es wohl kleinere Änderungen gegeben habe, sie sich im Detail jedoch nicht daran erinnern könne. Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte das Landratsamt dennoch einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung des Gebäudes bedurft.
34 
Eine Nutzungsänderung ist nach § 50 Abs. 2 LBO (bauordnungsrechtlich) nur verfahrensfrei
35 
- wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung (Nr. 1)
36 
oder
37 
- wenn durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklassen 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen werden (Nr. 2).
38 
Zudem ist die bodenrechtliche Nutzungsänderung (§ 29 Abs. 1 Var. 3 BauGB) zu beachten; sie liegt - ungeachtet ordnungsrechtlicher Kriterien - immer dann vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - BauR 2017, 861).
39 
aa) Zwar ist das Gebäude H... als ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 im Innenbereich genehmigt worden. Das Landratsamt hat aber durch seine Änderungsmaßnahme nicht lediglich „zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden geschaffen“. Der Begriff „Wohnraum in Wohngebäuden“ ist auszulegen. Maßgeblich ist dabei, dass das Gebäude nach der vorgenommenen Änderung noch ein Wohngebäude bleiben muss. Wohngebäude im Sinne der Landesbauordnung sind nach § 2 Abs. 3 LBO Gebäude, die überwiegend der Wohnnutzung dienen und außer Wohnungen allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art tätiger enthalten. Hierzu zählt die vom Landratsamt betriebene Unterkunft in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht. Sie weist gerade keine abgeschlossenen Wohnungen mit Bad und Küche auf, sondern hat insoweit Gemeinschaftseinrichtungen. Damit verfehlt sie im Übrigen auch die Anforderungen an den bauplanungsrechtlichen Wohnnutzungsbegriff (vgl. zu diesen: BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996 - 4 B 302.95 - juris, Leitsatz; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2017 - 8 S 1641.16 - juris, Rn. 17). Dieser ist durch die Anlage auf gewisse Dauer, die Eigenständigkeit der Haushaltsführung und die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Alle diese Anforderungen verfehlt die vom Landratsamt betriebene Gemeinschaftsunterkunft:
40 
(1) Zunächst fehlt es an der vorausgesetzten Freiwilligkeit (so auch OVG Hamburg Beschl. v. 28.5.2015 - 2 Bs 23/15 - juris, Leitsatz): Die Bewohner werden ohne oder gegen ihren Willen dort zur Wohnsitznahme durch Verwaltungsakt verpflichtet. Diese Verpflichtung endet erst, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet. Kommen sie ihrer Verpflichtung nicht nach, drohen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung. Dies gilt auch für den Fall der Verlegung von einer vorläufigen Unterbringung in eine andere. So kam es im vorliegenden Fall auch zu Vollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung eines nigerianischen Asylbewerbers am 06.11.2018, wobei sich der Asylbewerber gegen seine Verlegung wehrte und daraufhin seine Habseligkeiten vor die Unterkunft geräumt und das Schloss für das Zimmer ausgetauscht wurden. Für die Frage der Freiwilligkeit kann es daher keine Rolle spielen, ob Asylbewerber im Einzelfall der vorher ausgesprochenen Anordnung aus freien Stücken Folge leisten oder nicht, da es auf ihren Willen - wie gesehen - nicht ankommt (a.A. mit der für die Kammer nicht nachvollziehbaren Begründung, dass es bei den Bewohnern trotz Zuweisungsentscheidung keine Anhaltspunkte für Unfreiwilligkeit gegeben habe, VGH Hessen, Beschl. v. 03.03.2016 - 4 B 403/16 - juris, Rn. 19).
41 
(2) Weiter ist das Kriterium der Dauerhaftigkeit nicht erfüllt. Hierbei gilt zwar, dass dieses eher flexibel zu handhaben ist (BVerwG, Beschl. v. 25.03.1996, a.a.O., Rn. 12) und dass auch eine relative kurze, absehbare Zeitspanne das Wohnen nicht ausschließt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.09.2015 - 1 ME 126/15 - juris, Rn. 15). Vorliegend zeugt die anhand von Belegungslisten festzustellende hohe Fluktuation der Bewohner davon, dass deren Aufenthalt in der Unterkunft einem ständigen, teilweise sehr kurzfristigen Wechsel unterliegt. So wechselten vom 31.10.2018 bis zum 31.05.2019 mindestens sieben Bewohner die Unterkunft. Die Länge des Aufenthalts in der Gemeinschaftsunterkunft ist für die Bewohner dabei auch keineswegs absehbar und steht auch mit der jeweiligen Asylverfahrensart (etwa Dublinverfahren mit kurzfristiger Überstellungsmöglichkeit oder nationale Asylverfahren) im Zusammenhang. Zudem werden Asylbewerber oft aus Kapazitäts- oder disziplinarischen Gründen in andere Unterkünfte verlegt, so wie es auch in dieser Gemeinschaftsunterkunft der Fall war.
42 
(3) Ferner ist durch die Beschaffenheit und Einrichtung der Gemeinschaftsunterkunft keine eigenständige Haushaltsführung möglich. Die eigenständige Haushaltsführung bedeutet eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises, dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.01.2017, a.a.O.). Es müssen daher Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sein, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises erst ermöglichen. Dabei schließt eine Doppelbelegung von Schlafräumen eine Wohnnutzung regelmäßig aus, wenn keine persönlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern bestehen und die Doppelbelegung lediglich aus Kostengründen erfolgt, weil dann ein Rückzug in das Private nicht in dem gebotenen Umfang möglich ist. Enger Freundschaften oder verwandtschaftlicher Bande bedarf es allerdings nicht (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.09.2015, a.a.O.). Bei Gemeinschaftsunterkünften i.S. vorläufiger Unterbringung setzt sich die fehlende Möglichkeit, die Unterkunft frei zu wählen, in der mangelnden Eigengestaltung des Aufenthalts dort fort (OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2015, a.a.O.).
43 
Gemessen an dem Vorstehenden ist eine eigenständige Haushaltsführung und ein Rückzug ins Private in der vorliegenden Gemeinschaftsunterkunft nur stark eingeschränkt möglich. Wie die Belegungsstruktur zeigt, ist diese darauf ausgelegt, dass in sechs von acht Zimmern mindestens zwei Bewohner in einem Raum gemeinsam schlafen. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass diese Personen grundsätzlich eine persönliche Beziehung untereinander hätten, familiäre Beziehungen unter den Bewohnern sind daher nur im Idealfall gegeben. Die Küchen und Bäder werden ausschließlich gemeinschaftlich genutzt. Der Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft unterliegt weiter einem nicht unerheblichen Maß der Reglementierung und Weisung durch die Mitarbeiter der Gemeinde ... bzw. des Beklagten (vgl. dazu die Ausführungen unter I.1.b). Der Lebensalltag der Bewohner durch externe Serviceleistungen wie einen Hausmeisterdienst und durch die Integrationsmanagerin und Zeugin D... mitorganisiert und gestaltet. Es ist daher eher von einer öffentlichen Einrichtung für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter auszugehen (vgl. dazu vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 04.06.1997 - 4 C 2/96 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - juris).
44 
bb) Es drängt sich geradezu auf, dass die solchermaßen geänderte Nutzung mit ihrer maximalen Belegungszahl von 17 Personen andere Anforderungen als an ein Zweifamilienhaus mit sich bringt, etwa hinsichtlich des Brandschutzes (vgl. nur die Anzahl der anzubringenden Rauchmelder). Das Gebäude ist zu einem Sonderbau (§ 38 Abs. 2 Nr. 13 LBO) geworden, an den nach § 38 Abs. 1 LBO ohnehin andere Anforderungen wie an sonstige Bauten gelten. Davon - vom Entstehen eines Sonderbaus - ging im Übrigen auch eine Mitarbeiterin des Landratsamts aus (vgl. deren Schriftsatz vom 31.08.2016, GAS 51).
45 
cc) Einer Entscheidung, ob auch eine bodenrechtliche Nutzungsänderung vorliegt, bedarf es daher nicht.
46 
2. Das Grundstück der Kläger wird durch die von der Gemeinschaftsunterkunft ausgehenden Geräuschimmissionen zudem wesentlich beeinträchtigt, so dass auch keine Pflicht der Kläger besteht, diese zu dulden.
47 
Ob Immissionen als wesentlich im Sinne des Auslösens eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24). Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Wesentlichkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.04.1992 - 7 C 25.91 - u. v. 24.04.1991 - 7 C 12.90 - beide juris; VGH Bad.-Württ., Urteile v. 23.05.2014, a.a.O., Rn. 24 u. v. 16.02.2002 - 10 S 2443/00 - juris, Rn. 48). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen nur heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (VGH Bad.-Württ., Urt. 23.05.2014, a.a.O.). Die etwa von der TA-Lärm festgelegten Immissionswerte bieten jedoch vorliegend keine brauchbaren Anhaltspunkte. Sie gelten für Anlagenlärm und erfassen nicht die von den Klägern beanstandeten Lärmeinwirkungen, die nicht dauernd oder in regelmäßigen Abständen auftreten und nach Art und Ausmaß ständig variieren. Für eine Ermittlung der Lärmwerte durch einen Sachverständigen war unter diesen Umständen kein Raum (vgl. wie hier: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.05.1985 - 1 S 292/84 - NVwZ 1986, 62, 63).
48 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer eine über die orts- und vor allem nutzungsübliche Geräuschimmission hinausgehende wesentliche Beeinträchtigung zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) feststellen. Denn zunächst gehen auch nicht die Vertreter des Beklagten nicht davon aus, dass die von den Bewohnern ausgehenden Geräuschimmissionen sich im Rahmen dessen halten, was durch die Nutzung der Räumlichkeiten durch zwei Familien allgemein üblicherweise zu erwarten wäre. Auch hat die Sachbearbeiterin des Landratsamtes im frühen Stadium des Verfahrens gegenüber den Klägern eingeräumt, dass es einzelne „Hauptstörenfriede“ gegeben habe (GAS 7). Darüber hinaus kann sich die Kammer bei der obigen Feststellung vor allem auf die Vernehmung der Zeugin M..., die Bekundungen der Kläger und die von der Zeugin M... gefertigten Lärmprotokolle stützen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Klägern bzw. der Zeugin M... eine hohe subjektive Sensibilität für Fremdlärm zuschreibt. Denn selbst unter dieser Prämisse sind die Schilderungen zu umfangreich und zu gravierend, als dass noch von einer in einem Allgemeinen Wohngebiet zur Nachtzeit ortsüblichen Geräuscheinwirkung durch ein Zweifamilienhaus gesprochen werden könnte.
49 
Die Zeugin M... hat gegenüber der Kammer bekundet, dass die Geräuschimmissionen meistens zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr beginnen würden. Die Bewohner würden dann anfangen zu kochen. In der Küche würde bei geöffneten Fenstern laut gestritten, geschrien und „gejodelt“. Die Unterhaltungen seien sehr laut, oft werde diskutiert und gebrüllt. Zudem würde telefoniert und zwar über Lautsprecher, so dass sie denjenigen am anderen Ende der Leitung bis in ihre Wohnung hören würde. Sie sei dann gezwungen, die Fenster zu schließen und würde den Lärm auch bei geschlossenen Fenstern in ihrer Wohnung hören. Vor allem aus dem unteren Zimmer neben der Garage dringe oft sehr laute Musik. Auch aus der Küche komme laute Musik, die werde einfach laut gemacht und die Leute gingen dann weg. Die Belästigungen würden in unregelmäßigen Abständen geschehen. Manchmal sei drei Tage Ruhe, manchmal eine Woche und dann gehe es wieder los. Mal werde weniger geschrien, dafür telefonierten sie mitten in der Nacht am geöffneten Fenster. Mal sei jeden Abend in der Woche etwas los, mal nur 2 oder 3 Mal. Konkret benannte die Zeugin einen Vorfall in der Nacht vom 31. März auf den 01. April 2019. In jener Nacht sei es nach ca. 23:00 Uhr zu einer starken Lärmbelästigung gekommen. Da habe sie auch die Polizei gerufen, diese habe zu ihr aber gesagt, dass sie momentan Wichtigeres zu tun hätten und seien dann nicht vorbeigekommen. Durch die Geräuscheinwirkung sei ihr Schlafverhalten mittlerweile stark beeinträchtigt, so gäbe es Nächte, in denen sich nicht einmal 2 Stunden Schlaf bekäme. Ständig werde sie aus dem Schlaf gerissen. Sie müsse jedoch um 04:00 Uhr morgens aufstehen.
50 
Die Schilderungen der Zeugin M... über ihre Wahrnehmungen sind auch glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei, da sie insbesondere mit den Bekundungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und den von ihr vorgelegten Lärmprotokollen übereinstimmen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass sie in unregelmäßigen Abständen den Beeinträchtigungen durch Geräuschimmissionen der Bewohner ausgesetzt seien und dass der Beklagte hiergegen nie etwas Wirkungsvolles unternommen habe. Die Zeugin M... hat in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 umfangreiche Lärmprotokolle angefertigt und diese in Auszügen der Kammer vorgelegt; aus diesen geht ebenfalls hervor, dass die Kläger Geräuschimmissionen in einem wesentlich beeinträchtigenden Ausmaß ausgesetzt sind. Dort ist auch der von ihr geschilderte Vorfall vom 31.03.2019 verzeichnet. Ihre Schilderungen sind auch nachvollziehbar und plausibel. Denn die bestehende Standortsituation bedingt es, dass insbesondere die beiden Gemeinschaftsküchen in einem vergleichsweise geringen Abstand zu den Fenstern des Wohngebäudes der Kläger liegen. Durch die abgeschlossenen Aufenthaltsräume dürften sich auch oft mehrere Personen gleichzeitig in der Küche aufhalten. Erst dadurch wird es möglich, dass evtl. auch eine in verhältnismäßig normaler Lautstärke geführte Konversationen mehrerer Personen von den angrenzenden Klägern bzw. deren Mietern als störend wahrgenommen werden kann.
51 
Die von der Kammer so getroffene Feststellung wird weder von der Zeugenaussage der Zeugin D... noch von den durch die Stichprobenkontrollen des Sicherheitsdienstes gefundenen Ergebnissen erschüttert. Die Zeugin D... hat bekundet, dass sie nur selten nach 22:00 Uhr in der Gemeinschaftsunterkunft gewesen sei. Sie sei aber öfters nach 22:00 Uhr an den Gebäuden entlang der K... Straße vorbeigelaufen. Dort seien ihr keine Ruhestörungen aufgefallen. Die Schilderungen der Zeugin D... waren deshalb nicht geeignet, belastbare Erkenntnisse über das Vorliegen von Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu gewinnen. Nach eigener Aussage sei es ihr bei den Spaziergängen aufgrund der Lage der Gebäude gar nicht möglich gewesen, auf die dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite der Gemeinschaftsunterkunft frontal Einsicht zu nehmen oder an die betreffenden Stellen der Gebäude näher heranzutreten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die beiden streitgegenständlichen Wohngebäude einen Riegel bilden, der Geräusche weitgehend abschirmt, so dass diese überhaupt nur eingeschränkt nach außen dringen. Auch der E... Bach dürfte - wenn er viel Wasser führt - dazu beitragen. Dasselbe gilt auch für die Kontrollbesuche des Sicherheitsdienstes, dieser war entweder lediglich im Gebäude oder konnte auch nur von der K... Straße aus Wahrnehmungen dokumentieren. Im Übrigen waren die stichprobenartigen Kontrollbesuche durch den Sicherheitsdienst nur bedingt geeignet, etwaige Geräuschimmissionen zu dokumentieren, da diese unregelmäßig und nur punktuell auftreten.
52 
3. Die erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Umstand, dass der Beklagte die Gemeinschaftsunterkunft auch weiterhin betreibt und auch weiterhin die Gefahr besteht, dass die Kläger erneut durch Geräuschimmissionen wesentlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
C.
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen