Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 11725/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ... geborene Klägerin wendet sich gegen die Aberkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten.
Die Klägerin trat mit Arbeitsvertrag vom 10.09.1974 zum 01.09.1974 in ein Ausbildungsverhältnis mit der Bundesanstalt für Arbeit als Angestellte ein und wurde im öffentlichen Dienst des Arbeitsamtes S. als Hilfskraft im Bereich Kindergeld eingestellt. Ab dem 01.10.1974 nahm die Klägerin vertretungsweise und ab dem 01.11.1974 vorübergehend den Dienstposten einer Hilfsbearbeiterin in der Leistungsstelle für zusammengefasste Aufgaben und für Kindergeld wahr. Mit Änderungsvereinbarung vom 19.12.1974 wurde die Klägerin weiterhin vorübergehend und mit Arbeitsvertrag vom 10.03.1975 ab 01.04.1975 auf unbestimmte Zeit auf diesem Dienstposten beim Arbeitsamt in S. beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.05.1975 setzte das Arbeitsamt S. die Klägerin auf den Dienstposten einer Hilfsarbeiterin in der Leistungsabteilung auf Dauer um. Nachdem sie ab 01.09.1976 als Hilfskraft für die Bearbeitung von Kindergeld beschäftigt worden war, wurde ihr zum 01.10.1978 vorübergehend die Tätigkeit einer Bearbeiterin in der Leistungsabteilung übertragen. Ab dem 03.01.1977 war die Klägerin zudem vorübergehend Empfangsbevollmächtigte gegenüber dem Gerichtsvollzieher für bestimmte Posteingänge. Seit 01.10.1978 war die Klägerin als Bearbeiterin in der Leistungsabteilung auf Dauer beschäftigt. Zum 11.04.1979 wurde der Klägerin zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit der Dienstposten einer Ersthelferin übertragen. Nachdem sich die Klägerin vom 01.01.1988 bis 22.12.1988 fortgebildet hatte und ab 23.12.1988 wiederum als Bearbeiterin in der Leistungsabteilung tätig war, bestand sie im Februar 1989 ihre Abschlussprüfung als Angestellte bei der Bundesanstalt für Arbeit.
Ab dem 01.06.1989 war die Klägerin sodann als Bearbeiterin für Fortbildung und Umschulung, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt S. tätig. Mit Wirkung zum 01.09.1989 wurde ihr die Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Anordnungsbefugte für Fortbildung und Umschulung und ab 28.01.1991 vorübergehend die Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Anordnungsbefugte für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe übertragen. Ab dem 01.08.1991 beschäftigte die Bundesanstalt für Arbeit die Klägerin dauerhaft als Sachbearbeiterin/Anordnungsbefugte für Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Fortbildung und Umschulung. Am 22.03.1993 bestand die Klägerin die Abschlussprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst. Auf Wunsch der Klägerin wurde sie mit Wirkung vom 01.01.1994 zum Arbeitsamt W. versetzt und ihr vorübergehend und ab 01.07.1994 dauerhaft die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung übertragen. Mit Wirkung zum 01.03.1995 übertrug ihr die Bundesanstalt für Arbeit vorübergehend die Stelle einer Sachbearbeiterin zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung sowie die Stelle der Vertreterin des Ersten Sachbearbeiters. Die Vertretung des Ersten Sachbearbeiters wurde zunächst bis zum 31.12.1995 und sodann bis zum 31.12.1996 und 31.12.1998 verlängert.
Seit dem 01.11.1998 war die Klägerin mit einer Wochenarbeitszeit von 34 Stunden und 39 Minuten zu 90 % beschäftigt und ab 01.01.2001 als Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung beim Arbeitsamt in W. tätig. Ab dem 01.08.2001 wurde die Klägerin mit dem Ziel der Versetzung vom Arbeitsamt W. zum Landesarbeitsamt Baden-Württemberg abgeordnet. Dort war ihr vorübergehend die Tätigkeit der Ersten Sachbearbeiterin in der Leistungsabteilung übertragen. Beim Arbeitsamt W. wurde ihr auf Dauer der Dienstposten einer Sachbearbeiterin für Angelegenheiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und für Angelegenheiten in einem Mitarbeiterteam für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung gewährt. Ab dem 02.01.2002 setzte die Bundesanstalt für Arbeit die Klägerin beim Landesarbeitsamt Baden-Württemberg vorübergehend als Sachbearbeiterin ein.
Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde die Klägerin in den Dienst der Zollverwaltung übergeleitet und Angestellte des Bundes, der Bundesfinanzverwaltung, mit einer Arbeitszeit von 90 %. Sie war Sachbearbeiterin beim Hauptzollamt S. und gehörte dem Sachgebiet Finanzkontrolle Schwarzarbeit an.
Mit Wirkung zum 01.01.2006 ernannte die Beklagte die Klägerin sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Zollinspektorin (A9) und übernahm sie in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes des Bundes. Mit Wirkung zum 01.01.2007 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Zolloberinspektorin (A10).
Auf Antrag der Klägerin vom 24.07.2009 auf Vorabentscheidung über ihre ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten teilte ihr die ehemalige Bundesfinanzdirektion Südwest mit Bescheid vom 24.08.2009 unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage mit, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles kraft Gesetzes als ruhegehaltsfähig anzurechnende Dienstzeiten folgende Vordienstzeiten im jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Umfang als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen seien: die Zeiten der Klägerin bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 01.09.1974 bis 31.10.1998 als Ganztagesbeschäftigung, vom 01.11.1998 bis 31.12.2003 anrechenbar im Verhältnis von 34,65 Stunden zu 38,50 Stunden, die Zeiten der Klägerin im öffentlichen Dienst bei der Bundesfinanzverwaltung vom 01.01.2004 bis 30.09.2005, anrechenbar im Verhältnis 34,65 Stunden zu 38,50 Stunden, und vom 01.10.2005 bis 31.12.2005, anrechenbar im Verhältnis 35,10 Stunden zu 39,00 Stunden.
Am 24.03.2014 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Zollamtfrau (A11).
Am 07.03.2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen einen Erlass zur ruhegehaltsfähigen Berücksichtigung von Zeiten nach § 10 BeamtVG hinsichtlich der Zeiten der Tarifbeschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit vor der Überleitung zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Danach sei bei der Beurteilung, welche der im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit geleistete Zeiten nach § 10 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, insoweit auf die Vorgaben des Bundespersonalausschusses zurückzugreifen, als Zeiten in denjenigen Tätigkeitsbereichen berücksichtigungsfähig seien, die der Bundespersonalausschuss als für die Verbeamtung befähigende Berufserfahrung definiert habe. Dies seien Tätigkeiten bei der Bundesagentur für Arbeit, die mit denen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und in der allgemeinen Verwaltung (Organisation, Personal und Haushalt) bei der Zollverwaltung vergleichbar seien. Alle in den entsprechenden Tätigkeitsbereichen verbrachten Zeiten, die die weiteren Voraussetzungen des § 10 BeamtVG erfüllten, seien als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen.
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Mit Bescheid vom 22.03.2018 nahm die Generalzolldirektion Saarbrücken den Bescheid vom 24.08.2009 insoweit zurück, als in diesem der Zeitraum vom 01.09.1974 bis 31.12.1993 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit benannt wurde. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeiten der Klägerin in diesem Zeitraum hätte in keinem Zusammenhang zu ihrer Ernennung gestanden, weshalb sie nicht ruhegehaltsfähig seien. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.03.2018, der die Rechtsauslegung von § 10 BeamtVG bezüglich der Ruhegehaltsfähigkeit der Zeiten als Tarifbeschäftigte bei der Bundesagentur für Arbeit vor der Überleitung zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit konkretisiere, bestehe ein funktioneller Zusammenhang zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung nur dann, wenn die Tarifbeschäftigten bei der Bundesagentur für Arbeit Tätigkeiten wahrgenommen hätten, die mit denen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und in der allgemeinen Verwaltung (Organisation, Personal und Haushalt) bei der Zollverwaltung vergleichbar seien. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, da sich die Klägerin im genannten Zeitraum auf Fortbildung befunden oder Tätigkeiten wahrgenommen habe, die nicht mit denen in der Zollverwaltung vergleichbar seien, etwa als Bearbeiterin im Bereich des Arbeitslosen- oder Kindergeldes.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.04.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Rücknahme des Bescheides sei aus Vertrauensschutzgründen nicht möglich. Sie hätte sich nicht verbeamten lassen, wenn sie gewusst hätte, dass die Vorzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt werden würden. Zudem liege kein Rechtanwendungsfehler vor, sondern es werde eine neue Rechtsauslegung vorgenommen. Über Jahre hinweg sei es Praxis der Zollverwaltung gewesen, alle Vorzeiten der übergeleiteten Angestellten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen. Die Ermessensentscheidung sei fehlerhaft, da ihr konkreter Fall nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Weiterhin bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Beamten, die bereits bei der Bundesagentur für Arbeit verbeamtet worden seien und denen, die bei der Zollverwaltung in das Beamtenverhältnis berufen worden seien. Auch sei der Klägerin kein weiterer Fall bekannt, in dem ein Rücknahmebescheid ergangen sei, sodass es sich in ihrem Fall um reine Willkür handele. Ihr seien Fälle bekannt, in welchen das Bundesministerium der Finanzen auch Vorzeiten in nicht einschlägigen Bereichen bei der Verbeamtung berücksichtigt habe. In mehreren Zeiträumen habe sie Fähigkeiten erworben, die für ihre spätere Beschäftigung von Bedeutung gewesen seien. § 437 Abs. 4 Satz 1 SGB III sei zu berücksichtigen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 gab die Generalzolldirektion Saarbrücken dem Widerspruch der Klägerin hinsichtlich des Zeitraumes vom 25.11.1991 bis 22.03.1993 statt und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich des Zeitraumes vom 25.11.1991 bis 22.03.1993 sei davon auszugehen, dass die Klägerin Tätigkeiten ausgeübt habe, die mit denen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der allgemeinen Verwaltung bei der Zollverwaltung vergleichbar seien, weshalb der erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen der Vortätigkeit und der Ernennung bestanden habe. Hinsichtlich der weiteren Zeiten bestehe dieser funktionale Zusammenhang nicht. Auch die Jahresfrist zur Rücknahme des Bescheids sei nicht verstrichen. Diese beginne erst, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt habe. Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 24.08.2009 seien erst entstanden, als die Klägerin eine Versorgungsauskunft gefordert habe und die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erneut überprüft worden seien. Infolge des Erlasses habe das Bundesministerium der Finanzen seine bereits bestehende Rechtsauffassung bekräftigt und gewährleiste damit eine einheitliche, rechtsfehlerfreie Anwendung. Der Bescheid sei schon im Zeitpunkt des Erlasses rechtswidrig gewesen. Weiterhin seien die Interessen der Klägerin im Rahmen der Ermessensentscheidung hinreichend gewürdigt worden. Bei einer Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Zukunft überwiege in der Regel das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung sowie am sparsamen Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln. Damit, dass sich die Höhe der Versorgungsbezüge auch durch Gesetzesänderungen bzw. die Neubewertung von Vordienstzeiten sowie durch Versorgungsanpassungen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles erhöhen oder mindern könnten, müsse gerechnet werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Rente aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehen werde, sodass die getroffene Entscheidung die Gesamtversorgung der Klägerin nicht verschlechtere. Ferner sei zu Recht die Entscheidung des Bundespersonalausschusses bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten herangezogen worden. Im Falle der Klägerin sei die Entscheidung, durch welche Vortätigkeiten Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt worden seien, die zur Verbeamtung geführt hätten, umfangreich dokumentiert worden. Die Personalstelle habe detailliert den beruflichen Werdegang der Klägerin festgestellt und bewertet, ob die entsprechende Tätigkeit für die Verbeamtung dienlich gewesen sei. Auch liege keine Ungleichbehandlung vor, da der entscheidende Unterschied in den Kriterien der Verbeamtung liege. Zudem verfange der Vorwurf nicht, nur bei der Klägerin sei ein Rücknahmebescheid ergangen, denn es seien bereits mehrere Bescheide zurückgenommen worden.
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Am 14.12.2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Rücknahmebescheid sei bereits formell rechtswidrig. Der Bescheid sei nicht innerhalb der Jahresfrist zurückgenommen worden. Es liege kein Rechtsanwendungsfehler der Behörde vor, da der Grund für die Rücknahme durch einen verwaltungsinternen Erlass ohne rechtlichen Anlass herbeigeführt worden sei. Mit Beschluss vom 25.01.2005 habe der Bundespersonalausschuss im Bundesministerium des Inneren auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen beschlossen, dass die gesetzlich in die Zollverwaltung übergeleiteten Angestellten im Wege eines vereinfachten Verfahrens ohne persönliche Vorstellung vor dem Bundespersonalausschuss verbeamtet werden könnten. Die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen sei mit den Anlagen 3 und 4 des Erlasses vom 25.02.2005 erfolgt. Im vom Service-Center Süd-Ost Dresden ausgehändigten Merkblatt sei ausgeführt, dass alle Vorzeiten bei der Bundesagentur für Arbeit als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt werden würden. Da das Bundesministerium der Finanzen daher schon anfangs für die Verbeamtungen zuständig gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass dieses keine Richtlinie oder Ähnliches zur Problematik der Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vorgegeben habe. Auch entscheide die Generalzolldirektionen schon seit Jahren über die Anerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, sodass ausgeschlossen sei, dass das Bundesministerium der Finanzen von der Entscheidungspraxis keine Kenntnis gehabt habe bzw. jetzt erst erlangt habe und sich daher veranlasst gesehen habe, im Erlasswege eine Klarstellung vorzunehmen. Des klarstellenden Erlasses habe es nicht bedurft, da die Anerkennung der Dienstzeiten rechtmäßig erfolgt sei.
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Der Rücknahmebescheid sei weiterhin materiell rechtswidrig. Die Klägerin sei in der Zeit von April 1986 bis Dezember 1993 im gehobenen Dienst als Sachbearbeiterin im Bereich Arbeitslosengeld/Fortbildung und Umschulung tätig gewesen. Sie habe umfangreiche Kenntnisse im Bereich Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht erworben, was für eine Tätigkeit bei der Zollverwaltung unabdingbar sei. Mitarbeiter bei der Zollverwaltung mit einer nur zollspezifischen Ausbildung besäßen diese für die Ausübung der Tätigkeit im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit erforderlichen Kenntnisse nicht und könnten diese daher mit der allein zollspezifischen Ausbildung nicht ausüben. Auch sei von der Beklagten nicht dargelegt, weshalb die Tätigkeiten der Klägerin als Tarifbeschäftigte bei der Bundesagentur für Arbeit vor der Überleitung zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht in funktionellem Zusammenhang mit ihrer Ernennung stünden. Insbesondere sei nicht die Art der wahrgenommenen Aufgabe entscheidend; sie müsse nur ein wesentlicher, nicht aber notwendigerweise der ausschlaggebende Grund für die Verbeamtung gewesen sein. Dass die Klägerin unverzichtbare Kenntnisse zum DALEB-Verfahren (Leistungsmissbrauch) und zum Sozialrecht erworben habe, werde vollständig ignoriert. Der Fall der Klägerin sei im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Klägerin stehe nunmehr ein um 18 Dienstjahre reduziertes Ruhegehalt zu. Die Klägerin habe das Angebot zur Verbeamtung unter der Voraussetzung angenommen, dass alle Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt werden würden und sie zum 01.04.2020 in den Ruhestand gehen könne. Die finanziellen Einbußen seien gravierend. Wenn die Klägerin nunmehr nach Aberkennung der ruhegehaltsfähigen Zeiten zum 01.04.2020 in den Ruhestand eintrete, würde sie Versorgungsbezüge in Höhe von 1.838,95 EUR anstelle von 2.881,52 EUR erhalten. Für einen abschlagsfreien Eintritt in den Ruhestand müsse sie 45 ruhegehaltsfähige Dienstjahre nachweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Generalzolldirektion Saarbrücken vom 22.03.2018 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, es treffe nicht zu, dass infolge des Erlasses der zeitliche Umfang ruhegehaltsfähiger Berücksichtigung sich nicht mehr an den vom Bundespersonalausschuss für die Verbeamtung vorgegebenen Mindestzeiten orientiere. Vielmehr sollten alle Zeiten berücksichtigt werden, die den Vorgaben des Bundespersonalausschusses entsprächen, auch über das für die Verbeamtung vorgeschriebene Mindestmaß hinaus. Nur Zeiten, welche nicht mit den Vorgaben des Bundespersonalausschusses vereinbar seien, sollten nicht berücksichtigt werden. In der die Klägerin betreffenden Vorlage an den Bundespersonalausschuss werde klar zwischen den berücksichtigungsfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten unterschieden. Damit habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tätigkeiten der Klägerin stattgefunden. Da bei der Klägerin sowohl bei Zugrundelegung des Ruhegehaltssatzes vor Aberkennung der ruhegehaltsfähigen Zeiten als auch bei Zugrundelegung des neuen geringeren Ruhegehaltssatzes im Zusammenspiel mit den Renten der Klägerin die Höchstgrenze überschritten werde, betrage die Versorgungslast des Bundes immer die Differenz zwischen Rente und Höchstgrenze und werde gerade nicht durch die Aberkennung der ruhegehaltsfähigen Zeiten geschmälert oder dem Rentenversicherer aufgebürdet. Daher würde auch bei einer höheren Versorgung und niedrigeren Rente die Anrechnung geringer ausfallen. Auch habe die Entscheidung keinen Einfluss auf die Frage, ob und wann eine abschlagsfreie Zurruhesetzung möglich sei. Bei der Beurteilung stünden versorgungsrechtliche und rentenrechtliche Zeiten nebeneinander und der Unterschied liege im jeweiligen Versorgungssystem begründet, nicht aber in der Zuerkennung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten. Mit der Entscheidung für den Eintritt in ein System, Beamtenlaufbahn oder gesetzliche Rentenversicherung, seien jeweilige Rechtsänderungen in Kauf zu nehmen. Da der Klägerin bei der Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze keine finanziellen Einbußen entstünden und die Gesamtversorgung aus Rente, Zusatzversorgung und Versorgungsbezügen nicht hinter der Versorgung zurückbleibe, die ihr zustünde, wenn es bei der ursprünglichen fehlerhaften Festsetzung bliebe, seien die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt worden.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Generalzolldirektion vom 22.03.2018 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 
Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin durch Bescheid vom 22.03.2018 ist rechtmäßig.
23 
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Insbesondere darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
24 
Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin ist teilweise rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (a) und die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen (b). Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt (c) und Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegenden Ermessensbetätigung der Beklagten sind nicht ersichtlich (d).
25 
a. Der bestandskräftige Bescheid der Generalzolldirektion vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin vom 01.09.1974 bis 31.10.1998 als Ganztagesbeschäftigung und vom 01.11.1998 bis 31.12.2003 im Verhältnis 34,65/38,50 Stunden im privatrechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst bei der Bundesanstalt für Arbeit sowie vom 01.01.2004 bis 30.09.2005 im Verhältnis 34,65/38,50 Stunden und vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 im Verhältnis 35,10/39.00 Stunden im privatrechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst bei der Bundesfinanzverwaltung ist hinsichtlich der Zeiten vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 rechtswidrig.
26 
aa. Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG in der vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2).
27 
Sinn und Zweck von § 10 BeamtVG ist es, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 – 2 C 22.14 – juris Rn. 15).
28 
Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung des Beamten in das Beamtenverhältnis muss ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss v. 05.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil v. 20.03.2012 – 5 LB 198.10 – juris Rn. 53; VG des Saarlandes, Urteil v. 03.09.2019 – 2 K 959/17 – juris Rn. 32). Ausreichend ist dabei nicht jede Erleichterung oder Förderlichkeit der Dienstausübung durch die Vortätigkeit. Vielmehr ist für das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ und damit für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erforderlich, dass die Vordiensttätigkeit kausal, zumindest mitursächlich, für die Ernennung des Beamten war. Dass der Dienstherr also von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs gerade nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.01.2008 – 4 S 444/06 – juris Rn. 19, 27; OVG Lüneburg, Urteil v. 20.03.2012 – 5 LB 198.10 – juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss v. 09.08.2006 – 1 A 53/05 – juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil v. 05.07.2018 – 12 A 65/18 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.04.2018 – B 5 K 17.69 – juris Rn. 29).
29 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Vordiensttätigkeit für die spätere Ernennung als Beamter kausal war, kommt es auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist alleine auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und die diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat. Ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger bestehender Unterlagen und gegebenenfalls durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 24.05.2007 – 14 ZB 07.559 – juris Rn. 11; VG Freiburg, Urteil v. 27.06.2017 – 5 K 266/15 – juris Rn. 23).
30 
Zu beachten ist ferner, ob der Beamte den nach § 14 Verordnung über die Laufbahn der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – Bundeslaufbahnverordnung (im Folgenden: BVL) – für Beamte der Bundeszollverwaltung vorgesehenen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hat oder – wie die Klägerin – aufgrund von § 436 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches III in der vom 01.01.2004 bis 11.02.2009 gültigen Fassung ein in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteter Angestellter des Bundes ist, der seine Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 38 BLV anderweitig nachweisen musste. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BLV müssen „andere Bewerberinnen und Bewerber“ durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
31 
Zur Feststellung der Befähigung hat der Bundespersonalausschuss in seinem Beschluss vom 25.01.2005 (Nr. 1/2005) auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen Mindestvoraussetzungen festgelegt. Dabei heißt es:
32 
„Die Berufserfahrung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BLV erfordert eine langjährige berufliche Tätigkeit, die nicht nur der beabsichtigten Verwendung, sondern nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht. Die übergeleiteten Angestellten sammeln diese Erfahrung seit dem 1. Januar 2004 in der Zollverwaltung. Nach Entscheidung des BPersA kann die Berufserfahrung jedoch auch in vergleichbaren Tätigkeiten im Betätigungsfeld der Bekämpfung von Schwarzarbeit der BA erworben worden sein. Dabei könne auch vergleichbare Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung (Organisation, Personal, Haushalt) berücksichtigt werden, sofern diese weniger als die Hälfte der Gesamtdauer der Berufserfahrung tragen, da auch diese Tätigkeiten Bestandteil der Aufgaben des mittleren und gehobenen Zolldienstes sind. Da diese Aufgaben allerdings nur in begrenztem Rahmen in der Zollverwaltung wahrzunehmen sind, dürfen sie den anrechenbaren Zeiten nicht das Gepräge geben.“
33 
bb. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe war die Anerkennung der Zeiten der Klägerin als Angestellte bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 01.09.1974 bis 31.12.2005 bei der Bundesanstalt für Arbeit und bei der Bundesfinanzdirektion als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. hinsichtlich der Zeiträume von 01.09.1974 bis 24.11.1991 und 23.03.1993 bis 31.12.1993 rechtswidrig.
34 
(1) Die Kammer stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin auch in diesen Zeiträumen Tätigkeiten ausgeübt hat, von denen der Dienstherr profitiert hat und die für die spätere Dienstverrichtung der Klägerin als Beamtin von Nutzen waren. Allerdings fehlt es vorliegend an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und ihrer späteren Ernennung. Die von der Klägerin in den Zeiträumen von 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 ausgeübten Tätigkeiten stellen keinen wesentlichen Grund für die Ernennung der Klägerin dar und waren insofern nicht mitursächlich für ihre Verbeamtung.
35 
Aus der sich in der Personalakte der Klägerin befindlichen Berechnung ihrer Vordienstzeiten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vom 22.06.2005, die aus Anlass ihrer damals geplanten Verbeamtung von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erstellt wurde und die Aufschluss darüber gibt, welche Vorzeiten für die Verbeamtung wesentlich waren, ergibt sich, dass die noch streitgegenständlichen Vordienstzeiten der Klägerin vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 nicht als anrechenbare Vordienstzeit für die Verbeamtung gewertet worden sind. Denn aus der beigefügten Tabelle, in der alle Tätigkeiten der Klägerin chronologisch aufgelistet sind, lässt sich eindeutig entnehmen, dass diese Zeiträume als „nicht anrechenbar“ bewertet und nicht in die Summe der insgesamt anrechenbaren Tage aufgenommen worden sind. Demnach standen die in diesen Zeiträumen geleisteten Tätigkeiten in keinem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung und waren folglich auch nicht kausal für die Verbeamtung der Klägerin.
36 
Vor dem Hintergrund, dass es also bezüglich der Zeiträume vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 am zeitlichen und funktionalen Zusammenhang der Tätigkeiten der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und ihrer Ernennung in das Beamtenverhältnis fehlt, durften diese Zeiträume auch nicht im Bescheid vom 24.08.2009 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. anerkannt werden. Da jedoch gerade dies der Fall ist, widerspricht er den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. und ist damit rechtswidrig.
37 
(2) Soweit die Klägerin meint, ihre Vordienstzeiten müssten bereits wegen § 437 Abs. 4 Satz 1 SGB III Berücksichtigung finden, wird dem nicht gefolgt. Diese Vorschrift bezieht sich auf Regelungen im Tarifrecht und ist daher auf den Fall der verbeamteten Klägerin, in dem es um die Regelungen über die Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten geht, nicht einschlägig.
38 
(3) Auch der Vortrag der Klägerin, infolge des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.03.2018 werde eine neue Auslegung von § 10 BeamtVG vorgenommen, greift nicht durch. Zum einen ergibt sich, wie soeben ausgeführt, bereits aus der Personalakte der Klägerin, dass die Zeiten vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 nicht zur Verbeamtung der Klägerin geführt haben. Zum anderen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar sowie in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Erlasses vom 07.03.2018 ausgeführt, dass bereits vor dem Erlass die Frage nach anrechenbaren Vordienstzeiten danach entschieden wurde, ob die in diesen Zeiten geleisteten Tätigkeiten bei der Bundesanstalt für Arbeit mit denen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und in der allgemeinen Verwaltung der Zollverwaltung vergleichbar sind.
39 
(4) Soweit die Klägerin weiterhin einwendet, die Beurteilung im Rahmen ihrer Verbeamtung, ob ihre geleisteten Vordiensttätigkeiten anrechenbar seien, habe sich auf die Beurteilung der Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss bezogen, nicht aber auf die Anerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig nach § 10 BeamtVG und diese Beurteilung könne daher für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten nicht herangezogen werden, dringt die Klägerin auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn § 10 BeamtVG ermöglicht gerade mit der Verknüpfung, dass es für die Frage, welche Vordienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt werden können, darauf ankommt, welche Tätigkeiten zur Ernennung des Beamten geführt haben, ein Abstellen auf die Beurteilung hinsichtlich der Laufbahnbefähigung, also darauf, welche Vordienstzeiten für die Verbeamtung anrechenbar waren. Dass die Entscheidung darüber, welche Vordienstzeiten zur Ernennung der Klägerin geführt haben, der Bundespersonalausschluss getroffen hat, die Entscheidung über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aber von der Bundesfinanzdirektion Südwest erging, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
40 
(5) Der Verweis der Klägerin auf ein Merkblatt des Service-Center Süd-Ost Dresden für Tarifangehörige der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom 01.03.2005 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass in diesem Merkblatt auf Seite 2 davon die Rede ist, dass als ruhegehaltsfähige Dienstzeit alle diejenigen Zeiten angerechnet werden, in denen Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet wurde. Allerdings kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Für eine wirksame Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG fehlt es bereits an der zuständigen Behörde, denn das Merkblatt wurde vom Service-Center Süd-Ost Dresden und nicht von der Bundesfinanzdirektion Südwest entworfen, zudem am erforderlichen Rechtsbindungswillen.
41 
b. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 ist auch nicht wegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in dessen Bestand ausgeschlossen.
42 
Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
43 
An der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 22.03.2018, eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der Voraussetzung für eine laufende Geldleistung, nämlich der Versorgungsbezüge der Klägerin, ist, vorgenommenen Abwägung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann vorliegend mangels Verbrauchs gewährter Leistungen oder einer getroffenen Vermögensdisposition nicht die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Anspruch nehmen, sodass sich sowohl das Interesse der Klägerin am Bestand des Verwaltungsaktes als auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in gleicher Weise gegenüberstehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im vorliegenden Fall zwar zwischen dem Erlass des rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 und der Rücknahmeentscheidung vom 22.03.2018 etwa achteinhalb Jahre liegen und die Klägerin in diesem Zeitraum davon ausgegangen ist, dass alle im Bescheid genannten Dienstzeiten ruhegehaltsfähig sind. Allerdings muss sich die Klägerin auch, und überwiegend ins Gewicht fallend, entgegenhalten lassen, dass hinter der Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides das öffentliche Interesse an Gleichbehandlung sowie sparsamer Verwaltung der öffentlichen Mittel steht, das in der Regel dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.02.1982 – 2 C 9.81 – juris Rn. 20; Berthold/Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 48 VwVfG, Rn. 64). Anhaltspunkte, warum hiervon im Falle der Klägerin eine Ausnahme geboten sein soll, bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Vielmehr ist bereits vor dem Wortlaut des Bescheides vom 24.08.2009 zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich endgültig und dauerhaft darauf vertrauen durfte, dass alle im Bescheid anerkannten Zeiten bei der Bundesanstalt für Arbeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt bleiben. Denn im Bescheid ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Anerkennung lediglich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erfolgt. Hinzu kommt, dass auch aus finanziellen Gesichtspunkten kein Überwiegen der Interessen der Klägerin geboten ist, da die Klägerin infolge der mit dem Bescheid vom 22.03.2018 vorgenommenen Aberkennung der streitgegenständlichen Zeiträume bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine finanziellen Einbußen treffen. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt und anhand einer schriftlichen Berechnung ausführlich dargelegt hat, wird sich infolge der Rücknahmeentscheidung die Gesamtversorgung der Klägerin bei Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht verschlechtern, da sie neben ihren Versorgungsbezügen auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehen wird. Dass sich etwaige Versorgungseinbußen daraus ergeben können, dass die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand eintreten möchte, liegt in der Natur der Sache und steht zu ihrer Disposition. Soweit die Klägerin vorträgt, sie erleide bei frühzeitigem Eintreten in den Ruhestand Vermögenseinbußen dergestalt, dass sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenzahlungen erhalte, sind auch diese Einbußen auf ihre Entscheidung zum frühzeitigen Ausscheiden zurückzuführen und können zu keinem Überwiegen ihrer Interessen im Rahmen der Abwägung führen.
44 
Auch der Einwand der Klägerin, sie genieße Vertrauensschutz, da sie das Angebot zur Verbeamtung nicht angenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass einige Zeiten im privaten Arbeitsverhältnis nicht anerkannt werden würden, sie hierüber falsch informiert worden sei und die Initiative zur Verbeamtung nicht von ihr, sondern von der Beklagten ausgegangen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das von § 48 Abs. 2 VwVfG geschützte Vertrauen am Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann erst infolge des Erlasses des rechtswidrigen Verwaltungsaktes entstehen. Dass die Klägerin bereits bei ihrer Verbeamtung davon ausgegangen sein mag, die Beklagte würde alle Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anerkennen, sowie dass nach dem Vortrag der Klägerin die Initiative von der Beklagten ausgegangen sein soll, ist im Rahmen des hier relevanten Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 1 VwVfG daher ohne Belang.
45 
c. Die Rücknahmeentscheidung vom 22.03.2018 erfolgte ferner innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.
46 
Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst dann, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind. Erfasst ist demnach auch der Fall, dass die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat (BVerwG, Urteil v. 28.01.2013 – 2 B 62/12 – juris Rn. 6; Beschluss v. 04.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 8; Urteil v. 27.04.2006 – 3 C 15.05 – juris Rn. 25 m.w.N.; Urteil v. 20.09.2001 – 7 C 6.01 – juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2014 – 10 S 1719/13 – juris Rn. 43; Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Edition, Stand: 01.01.2019, § 48, Rn. 112).
47 
Gemessen hieran begann die Jahresfrist zur Rücknahme des teilweise rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 frühestens mit der von der Klägerin am 02.08.2017 beantragten Versorgungsauskunft. Die Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zusammenhang mit der die Klägerin betreffenden Versorgungsauskunft die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erneut überprüft wurden und dabei festgestellt wurde, dass die Zeiten der Klägerin im privaten Arbeitsverhältnis vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 als ruhgehaltsfähige Dienstzeiten zu Unrecht anerkannt wurden. Erst mit der Beantragung der Versorgungsauskunft am 02.08.2017 konnten damit der Beklagten sowohl die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen als auch die Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei bekannt gewesen sein, womit der Fristlauf frühestens am 02.08.2017 begonnen haben kann.
48 
d. Die Beklagte hat schließlich die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessenes nicht überschritten und von dem ihr eingeräumten Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
49 
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zum einen erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und zum anderen ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe infolge der Rücknahmeentscheidung erhebliche finanzielle Einbußen, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung anhand einer konkreten, die Klägerin betreffenden Berechnung ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass sich bei der Klägerin beim Erreichen der Regelaltersgrenze infolge der Aberkennung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten keine finanziellen Einbußen ergeben. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, etwaige Vermögenseinbußen infolge des vorzeitigen Eintretens in den Ruhestand im Rahmen der Ermessensentscheidung unberücksichtigt zu lassen, denn diese stehen, wie oben bereits ausgeführt, zur Disposition der Klägerin und liegen in der Natur der Sache.
50 
Soweit die Klägerin weiter geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung zwischen den Beamten vor, die bereits bei der Bundesagentur für Arbeit verbeamtet wurden und solchen, die bei der Zollverwaltung in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, kann sie auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit dieser beiden Gruppen. Denn, wie oben bereits ausgeführt, stehen die „anderen Bewerber“ als nach § 436 Abs. 2 SGB III in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteter Angestellter des Bundes gerade nicht den Beamten gleich, die den für Beamte in der Bundeszollverwaltung vorgesehenen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert haben. Vielmehr gelten für beide Gruppen, wie oben bereits anhand §§ 14 und 38 BLV erörtert, unterschiedliche Anforderungen.
51 
Auch der Einwand der Klägerin, die Entscheidungen der Beklagten seien willkürlich, da lediglich in ihrem Fall eine Rücknahmeentscheidung ergangen sei, geht fehl. Denn selbst in der Kammer des entscheidenden Gerichts ist ein weiterer vergleichbarer Fall anhängig und die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass auch weitere Bescheide zurückgenommen worden sind.
52 
Soweit die Klägerin schließlich meint, es seien bei anderen Personen keine Rücknahmeentscheidungen ergangen und nicht anerkennungsfähige Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, kann die Klägerin hieraus nichts vor sich herleiten. Es existiert kein Grundsatz des Inhalts, dass eine Behörde eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortführen müsste, denn ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 – juris Rn. 28).
53 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
54 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

 
21 
1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmebescheid der Generalzolldirektion vom 22.03.2018 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 03.12.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22 
Die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin durch Bescheid vom 22.03.2018 ist rechtmäßig.
23 
Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (im Folgenden: VwVfG). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Insbesondere darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2), oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3).
24 
Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin ist teilweise rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (a) und die Klägerin kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen (b). Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist gewahrt (c) und Fehler der der Rücknahmeentscheidung zugrundeliegenden Ermessensbetätigung der Beklagten sind nicht ersichtlich (d).
25 
a. Der bestandskräftige Bescheid der Generalzolldirektion vom 24.08.2009 über die Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten der Klägerin vom 01.09.1974 bis 31.10.1998 als Ganztagesbeschäftigung und vom 01.11.1998 bis 31.12.2003 im Verhältnis 34,65/38,50 Stunden im privatrechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst bei der Bundesanstalt für Arbeit sowie vom 01.01.2004 bis 30.09.2005 im Verhältnis 34,65/38,50 Stunden und vom 01.10.2005 bis 31.12.2005 im Verhältnis 35,10/39.00 Stunden im privatrechtlichen Dienstverhältnis im öffentlichen Dienst bei der Bundesfinanzverwaltung ist hinsichtlich der Zeiten vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 rechtswidrig.
26 
aa. Gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG in der vom 01.07.2009 bis 31.08.2009 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat: Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung (Nr. 1) oder Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit (Nr. 2).
27 
Sinn und Zweck von § 10 BeamtVG ist es, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.11.2015 – 2 C 22.14 – juris Rn. 15).
28 
Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung des Beamten in das Beamtenverhältnis muss ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang bestehen. Ein solcher liegt vor, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss v. 05.12.2011 – 2 B 103.11 – juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urteil v. 20.03.2012 – 5 LB 198.10 – juris Rn. 53; VG des Saarlandes, Urteil v. 03.09.2019 – 2 K 959/17 – juris Rn. 32). Ausreichend ist dabei nicht jede Erleichterung oder Förderlichkeit der Dienstausübung durch die Vortätigkeit. Vielmehr ist für das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ und damit für die Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit erforderlich, dass die Vordiensttätigkeit kausal, zumindest mitursächlich, für die Ernennung des Beamten war. Dass der Dienstherr also von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs gerade nicht aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 28.01.2008 – 4 S 444/06 – juris Rn. 19, 27; OVG Lüneburg, Urteil v. 20.03.2012 – 5 LB 198.10 – juris Rn. 53; OVG NRW, Beschluss v. 09.08.2006 – 1 A 53/05 – juris Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil v. 05.07.2018 – 12 A 65/18 – juris Rn. 28; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.04.2018 – B 5 K 17.69 – juris Rn. 29).
29 
Für die Beurteilung der Frage, ob die Vordiensttätigkeit für die spätere Ernennung als Beamter kausal war, kommt es auf den erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums an. Denn die Klärung der Frage, ob die Vordienstzeit in einem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung gestanden hat, ist alleine auf der Basis der Beweggründe möglich, die die entsprechende Entscheidung der für die Ernennung zuständigen Stelle getragen haben und die diese diesbezüglich auch nach außen dokumentiert hat. Ob ein funktioneller Zusammenhang zwischen vordienstlicher Tätigkeit und Beamtenernennung besteht, ist mithin in erster Linie anhand der (Personal-)Akten, sonstiger bestehender Unterlagen und gegebenenfalls durch Vernehmung der für die Einstellung verantwortlichen Personen als Zeugen zu klären (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 24.05.2007 – 14 ZB 07.559 – juris Rn. 11; VG Freiburg, Urteil v. 27.06.2017 – 5 K 266/15 – juris Rn. 23).
30 
Zu beachten ist ferner, ob der Beamte den nach § 14 Verordnung über die Laufbahn der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – Bundeslaufbahnverordnung (im Folgenden: BVL) – für Beamte der Bundeszollverwaltung vorgesehenen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert hat oder – wie die Klägerin – aufgrund von § 436 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches III in der vom 01.01.2004 bis 11.02.2009 gültigen Fassung ein in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteter Angestellter des Bundes ist, der seine Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 38 BLV anderweitig nachweisen musste. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BLV müssen „andere Bewerberinnen und Bewerber“ durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
31 
Zur Feststellung der Befähigung hat der Bundespersonalausschuss in seinem Beschluss vom 25.01.2005 (Nr. 1/2005) auf Antrag des Bundesministeriums der Finanzen Mindestvoraussetzungen festgelegt. Dabei heißt es:
32 
„Die Berufserfahrung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BLV erfordert eine langjährige berufliche Tätigkeit, die nicht nur der beabsichtigten Verwendung, sondern nach Fachrichtung, Breite und Wertigkeit dem Aufgabenspektrum der künftigen Laufbahn entspricht. Die übergeleiteten Angestellten sammeln diese Erfahrung seit dem 1. Januar 2004 in der Zollverwaltung. Nach Entscheidung des BPersA kann die Berufserfahrung jedoch auch in vergleichbaren Tätigkeiten im Betätigungsfeld der Bekämpfung von Schwarzarbeit der BA erworben worden sein. Dabei könne auch vergleichbare Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung (Organisation, Personal, Haushalt) berücksichtigt werden, sofern diese weniger als die Hälfte der Gesamtdauer der Berufserfahrung tragen, da auch diese Tätigkeiten Bestandteil der Aufgaben des mittleren und gehobenen Zolldienstes sind. Da diese Aufgaben allerdings nur in begrenztem Rahmen in der Zollverwaltung wahrzunehmen sind, dürfen sie den anrechenbaren Zeiten nicht das Gepräge geben.“
33 
bb. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe war die Anerkennung der Zeiten der Klägerin als Angestellte bei der Bundesanstalt für Arbeit vom 01.09.1974 bis 31.12.2005 bei der Bundesanstalt für Arbeit und bei der Bundesfinanzdirektion als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. hinsichtlich der Zeiträume von 01.09.1974 bis 24.11.1991 und 23.03.1993 bis 31.12.1993 rechtswidrig.
34 
(1) Die Kammer stellt dabei nicht in Abrede, dass die Klägerin auch in diesen Zeiträumen Tätigkeiten ausgeübt hat, von denen der Dienstherr profitiert hat und die für die spätere Dienstverrichtung der Klägerin als Beamtin von Nutzen waren. Allerdings fehlt es vorliegend an dem erforderlichen zeitlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Klägerin und ihrer späteren Ernennung. Die von der Klägerin in den Zeiträumen von 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 ausgeübten Tätigkeiten stellen keinen wesentlichen Grund für die Ernennung der Klägerin dar und waren insofern nicht mitursächlich für ihre Verbeamtung.
35 
Aus der sich in der Personalakte der Klägerin befindlichen Berechnung ihrer Vordienstzeiten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes vom 22.06.2005, die aus Anlass ihrer damals geplanten Verbeamtung von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe erstellt wurde und die Aufschluss darüber gibt, welche Vorzeiten für die Verbeamtung wesentlich waren, ergibt sich, dass die noch streitgegenständlichen Vordienstzeiten der Klägerin vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 nicht als anrechenbare Vordienstzeit für die Verbeamtung gewertet worden sind. Denn aus der beigefügten Tabelle, in der alle Tätigkeiten der Klägerin chronologisch aufgelistet sind, lässt sich eindeutig entnehmen, dass diese Zeiträume als „nicht anrechenbar“ bewertet und nicht in die Summe der insgesamt anrechenbaren Tage aufgenommen worden sind. Demnach standen die in diesen Zeiträumen geleisteten Tätigkeiten in keinem inneren Zusammenhang mit der Beamtenernennung und waren folglich auch nicht kausal für die Verbeamtung der Klägerin.
36 
Vor dem Hintergrund, dass es also bezüglich der Zeiträume vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 am zeitlichen und funktionalen Zusammenhang der Tätigkeiten der Klägerin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und ihrer Ernennung in das Beamtenverhältnis fehlt, durften diese Zeiträume auch nicht im Bescheid vom 24.08.2009 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. anerkannt werden. Da jedoch gerade dies der Fall ist, widerspricht er den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Satz 1 BeamtVG a.F. und ist damit rechtswidrig.
37 
(2) Soweit die Klägerin meint, ihre Vordienstzeiten müssten bereits wegen § 437 Abs. 4 Satz 1 SGB III Berücksichtigung finden, wird dem nicht gefolgt. Diese Vorschrift bezieht sich auf Regelungen im Tarifrecht und ist daher auf den Fall der verbeamteten Klägerin, in dem es um die Regelungen über die Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten geht, nicht einschlägig.
38 
(3) Auch der Vortrag der Klägerin, infolge des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 07.03.2018 werde eine neue Auslegung von § 10 BeamtVG vorgenommen, greift nicht durch. Zum einen ergibt sich, wie soeben ausgeführt, bereits aus der Personalakte der Klägerin, dass die Zeiten vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 nicht zur Verbeamtung der Klägerin geführt haben. Zum anderen hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar sowie in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Erlasses vom 07.03.2018 ausgeführt, dass bereits vor dem Erlass die Frage nach anrechenbaren Vordienstzeiten danach entschieden wurde, ob die in diesen Zeiten geleisteten Tätigkeiten bei der Bundesanstalt für Arbeit mit denen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und in der allgemeinen Verwaltung der Zollverwaltung vergleichbar sind.
39 
(4) Soweit die Klägerin weiterhin einwendet, die Beurteilung im Rahmen ihrer Verbeamtung, ob ihre geleisteten Vordiensttätigkeiten anrechenbar seien, habe sich auf die Beurteilung der Laufbahnbefähigung durch den Bundespersonalausschuss bezogen, nicht aber auf die Anerkennung der Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig nach § 10 BeamtVG und diese Beurteilung könne daher für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten nicht herangezogen werden, dringt die Klägerin auch mit diesem Einwand nicht durch. Denn § 10 BeamtVG ermöglicht gerade mit der Verknüpfung, dass es für die Frage, welche Vordienstzeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als ruhegehaltsfähige Zeiten anerkannt werden können, darauf ankommt, welche Tätigkeiten zur Ernennung des Beamten geführt haben, ein Abstellen auf die Beurteilung hinsichtlich der Laufbahnbefähigung, also darauf, welche Vordienstzeiten für die Verbeamtung anrechenbar waren. Dass die Entscheidung darüber, welche Vordienstzeiten zur Ernennung der Klägerin geführt haben, der Bundespersonalausschluss getroffen hat, die Entscheidung über die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten aber von der Bundesfinanzdirektion Südwest erging, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
40 
(5) Der Verweis der Klägerin auf ein Merkblatt des Service-Center Süd-Ost Dresden für Tarifangehörige der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vom 01.03.2005 führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar trifft es zu, dass in diesem Merkblatt auf Seite 2 davon die Rede ist, dass als ruhegehaltsfähige Dienstzeit alle diejenigen Zeiten angerechnet werden, in denen Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geleistet wurde. Allerdings kann die Klägerin hieraus nichts für sich ableiten. Für eine wirksame Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG fehlt es bereits an der zuständigen Behörde, denn das Merkblatt wurde vom Service-Center Süd-Ost Dresden und nicht von der Bundesfinanzdirektion Südwest entworfen, zudem am erforderlichen Rechtsbindungswillen.
41 
b. Die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 ist auch nicht wegen schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin in dessen Bestand ausgeschlossen.
42 
Gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
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An der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 22.03.2018, eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der Voraussetzung für eine laufende Geldleistung, nämlich der Versorgungsbezüge der Klägerin, ist, vorgenommenen Abwägung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Klägerin kann vorliegend mangels Verbrauchs gewährter Leistungen oder einer getroffenen Vermögensdisposition nicht die Regelvermutung des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Anspruch nehmen, sodass sich sowohl das Interesse der Klägerin am Bestand des Verwaltungsaktes als auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes in gleicher Weise gegenüberstehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass im vorliegenden Fall zwar zwischen dem Erlass des rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 und der Rücknahmeentscheidung vom 22.03.2018 etwa achteinhalb Jahre liegen und die Klägerin in diesem Zeitraum davon ausgegangen ist, dass alle im Bescheid genannten Dienstzeiten ruhegehaltsfähig sind. Allerdings muss sich die Klägerin auch, und überwiegend ins Gewicht fallend, entgegenhalten lassen, dass hinter der Aufhebung des rechtswidrigen Bescheides das öffentliche Interesse an Gleichbehandlung sowie sparsamer Verwaltung der öffentlichen Mittel steht, das in der Regel dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts vorgeht (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.02.1982 – 2 C 9.81 – juris Rn. 20; Berthold/Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 48 VwVfG, Rn. 64). Anhaltspunkte, warum hiervon im Falle der Klägerin eine Ausnahme geboten sein soll, bestehen nach Ansicht der Kammer nicht. Vielmehr ist bereits vor dem Wortlaut des Bescheides vom 24.08.2009 zweifelhaft, ob die Klägerin tatsächlich endgültig und dauerhaft darauf vertrauen durfte, dass alle im Bescheid anerkannten Zeiten bei der Bundesanstalt für Arbeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt bleiben. Denn im Bescheid ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Anerkennung lediglich unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage erfolgt. Hinzu kommt, dass auch aus finanziellen Gesichtspunkten kein Überwiegen der Interessen der Klägerin geboten ist, da die Klägerin infolge der mit dem Bescheid vom 22.03.2018 vorgenommenen Aberkennung der streitgegenständlichen Zeiträume bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine finanziellen Einbußen treffen. Wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt und anhand einer schriftlichen Berechnung ausführlich dargelegt hat, wird sich infolge der Rücknahmeentscheidung die Gesamtversorgung der Klägerin bei Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der Regelaltersgrenze nicht verschlechtern, da sie neben ihren Versorgungsbezügen auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und darüber hinaus aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder beziehen wird. Dass sich etwaige Versorgungseinbußen daraus ergeben können, dass die Klägerin vorzeitig in den Ruhestand eintreten möchte, liegt in der Natur der Sache und steht zu ihrer Disposition. Soweit die Klägerin vorträgt, sie erleide bei frühzeitigem Eintreten in den Ruhestand Vermögenseinbußen dergestalt, dass sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenzahlungen erhalte, sind auch diese Einbußen auf ihre Entscheidung zum frühzeitigen Ausscheiden zurückzuführen und können zu keinem Überwiegen ihrer Interessen im Rahmen der Abwägung führen.
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Auch der Einwand der Klägerin, sie genieße Vertrauensschutz, da sie das Angebot zur Verbeamtung nicht angenommen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass einige Zeiten im privaten Arbeitsverhältnis nicht anerkannt werden würden, sie hierüber falsch informiert worden sei und die Initiative zur Verbeamtung nicht von ihr, sondern von der Beklagten ausgegangen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das von § 48 Abs. 2 VwVfG geschützte Vertrauen am Bestand eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann erst infolge des Erlasses des rechtswidrigen Verwaltungsaktes entstehen. Dass die Klägerin bereits bei ihrer Verbeamtung davon ausgegangen sein mag, die Beklagte würde alle Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis anerkennen, sowie dass nach dem Vortrag der Klägerin die Initiative von der Beklagten ausgegangen sein soll, ist im Rahmen des hier relevanten Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 1 VwVfG daher ohne Belang.
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c. Die Rücknahmeentscheidung vom 22.03.2018 erfolgte ferner innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.
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Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist dann, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst dann, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig und zweifelsfrei bekannt sind. Erfasst ist demnach auch der Fall, dass die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat (BVerwG, Urteil v. 28.01.2013 – 2 B 62/12 – juris Rn. 6; Beschluss v. 04.12.2008 – 2 B 60/08 – juris Rn. 8; Urteil v. 27.04.2006 – 3 C 15.05 – juris Rn. 25 m.w.N.; Urteil v. 20.09.2001 – 7 C 6.01 – juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2014 – 10 S 1719/13 – juris Rn. 43; Müller, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 45. Edition, Stand: 01.01.2019, § 48, Rn. 112).
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Gemessen hieran begann die Jahresfrist zur Rücknahme des teilweise rechtswidrigen Bescheides vom 24.08.2009 frühestens mit der von der Klägerin am 02.08.2017 beantragten Versorgungsauskunft. Die Beklagte hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zusammenhang mit der die Klägerin betreffenden Versorgungsauskunft die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erneut überprüft wurden und dabei festgestellt wurde, dass die Zeiten der Klägerin im privaten Arbeitsverhältnis vom 01.09.1974 bis 24.11.1991 und vom 23.03.1993 bis 31.12.1993 als ruhgehaltsfähige Dienstzeiten zu Unrecht anerkannt wurden. Erst mit der Beantragung der Versorgungsauskunft am 02.08.2017 konnten damit der Beklagten sowohl die für die Rücknahmeentscheidung maßgeblichen Tatsachen als auch die Rechtswidrigkeit ihres Verwaltungsaktes vollständig und zweifelsfrei bekannt gewesen sein, womit der Fristlauf frühestens am 02.08.2017 begonnen haben kann.
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d. Die Beklagte hat schließlich die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessenes nicht überschritten und von dem ihr eingeräumten Ermessen auch in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 Satz 1 VwGO.
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Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat zum einen erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und zum anderen ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe infolge der Rücknahmeentscheidung erhebliche finanzielle Einbußen, hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung anhand einer konkreten, die Klägerin betreffenden Berechnung ermessensfehlerfrei ausgeführt, dass sich bei der Klägerin beim Erreichen der Regelaltersgrenze infolge der Aberkennung der streitgegenständlichen Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten keine finanziellen Einbußen ergeben. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, etwaige Vermögenseinbußen infolge des vorzeitigen Eintretens in den Ruhestand im Rahmen der Ermessensentscheidung unberücksichtigt zu lassen, denn diese stehen, wie oben bereits ausgeführt, zur Disposition der Klägerin und liegen in der Natur der Sache.
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Soweit die Klägerin weiter geltend macht, es liege eine Ungleichbehandlung zwischen den Beamten vor, die bereits bei der Bundesagentur für Arbeit verbeamtet wurden und solchen, die bei der Zollverwaltung in das Beamtenverhältnis berufen worden sind, kann sie auch mit diesem Einwand nicht durchdringen. Es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit dieser beiden Gruppen. Denn, wie oben bereits ausgeführt, stehen die „anderen Bewerber“ als nach § 436 Abs. 2 SGB III in den Dienst der Zollverwaltung übergeleiteter Angestellter des Bundes gerade nicht den Beamten gleich, die den für Beamte in der Bundeszollverwaltung vorgesehenen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert haben. Vielmehr gelten für beide Gruppen, wie oben bereits anhand §§ 14 und 38 BLV erörtert, unterschiedliche Anforderungen.
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Auch der Einwand der Klägerin, die Entscheidungen der Beklagten seien willkürlich, da lediglich in ihrem Fall eine Rücknahmeentscheidung ergangen sei, geht fehl. Denn selbst in der Kammer des entscheidenden Gerichts ist ein weiterer vergleichbarer Fall anhängig und die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft versichert, dass auch weitere Bescheide zurückgenommen worden sind.
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Soweit die Klägerin schließlich meint, es seien bei anderen Personen keine Rücknahmeentscheidungen ergangen und nicht anerkennungsfähige Dienstzeiten als ruhegehaltsfähig anerkannt worden, kann die Klägerin hieraus nichts vor sich herleiten. Es existiert kein Grundsatz des Inhalts, dass eine Behörde eine rechtswidrige Verwaltungspraxis fortführen müsste, denn ein Recht auf „Gleichheit im Unrecht“ gibt es nicht (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 – juris Rn. 28).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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