Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 2 K 2945/20

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienwohnhäuser mit Tiefgarage nach vorherigem Abbruch eines Einfamilienwohnhauses.
Die Beigeladene hat sich zum Ziel gesetzt, Immobilien in einzigartiger Aussichtslage zu errichten. Im Jahr 2015 erwarb sie die nebeneinanderliegenden Grundstücke A.-Straße 82 und B.-Klinge 15 (im Folgenden: das Vorhabengrundstück) im Bezirk Nord der Beklagten mit einer Verbindung auch zur C.-Straße. Das straßenferne Teilgrundstück war zum Erwerbszeitpunkt unbebaut, das straßenseitige mit einem villenartigen großen Einfamilienhaus mit Gründerzeitfassade und rund 780 m2 Wohnfläche überbaut.
[Bestandsgebäude vor Abbruch]
Dieses stand allerdings schon längere Zeit leer; seine Sanierung hätte nach einer Schätzung eines Architekten der Beigeladenen rund 2,9 Millionen Euro gekostet.
Südwestlich an das Vorhabengrundstück grenzt das Grundstück A.-Straße 84, bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus, an. An dessen Südwestseite schließt sich das Grundstück der Kläger 1 und 2, A.-Straße 86, an, ebenfalls bebaut mit einem Einfamilienwohnhaus. In seinem rückwärtigen Bereich hat es eine gemeinsame Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück. Nordöstlich an dieses grenzt die B.-Klinge, bestehend? aus einem öffentlichen Fußweg und einer baumbestandenen Freifläche. Weiter nordöstlich - nach einem schmalen Zwischengrundstück - schließt sich das Grundstück A.-Straße 78 der Kläger 3 und 4 an, bebaut mit einem Zweifamilienwohnhaus.
Alle Grundstücke liegen im Geltungsbereich folgender Regelwerke der Beklagten:
- des Stadtbauplans „Azenberg und Umgebung (1907/050)“ vom 02.05.1907; er setzt eine straßenseitige „Baulinie mit Vorgärten“ entlang der A.-Straße fest. Deren Verlauf wurde durch Änderungsbebauungspläne aus den Jahren 1914, 1923 und 1925 auch entlang des Weges B.-Klinge über Eck weitergeführt, allerdings nur bis zu einer bestimmten Höhe und nicht etwa vollständig bis zum Ende des Vorhabengrundstücks nach Westen;
- des Baustaffelplans 1935/500 vom 01.08.1935; er setzt in Verbindung mit der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 für die genannten Grundstücke „Baustaffel 9 - Landhausgebiet (geschütztes Wohngebiet)“ fest, in welchem u.a. fast nur Wohngebäude zulässig sind und die „Flächenausnützung“ nur 10 v.H. betragen darf;
- des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ vom 02.10.2007; er stellt die Fläche der gesamten B.-Klinge als für die Frischluftzufuhr relevanten „Qualitätsbereich 1 - Grünzusammenhang“ dar.
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Im November 2015 reichte die Beigeladene einen ersten Antrag zur Überbauung des Vorhabengrundstücks bei der Beklagten ein. Dieser bewog das Referat für Städtebau und Umwelt der Beklagten, im März 2016 den Entwurf einer Erhaltungssatzung für den Bereich um das Vorhabengrundstück vorzuschlagen. Deren Ziel soll der Erhalt der städtebaulich prägenden Gebäude in den Hanglagen sein, weshalb der Rückbau oder die Änderung solcher Gebäude künftig einer speziellen Genehmigung bedürfe. Am 26.04.2016 wurde die Aufstellung einer solchen Erhaltungsatzung „N 8“ beschlossen. Die Beigeladene zog ihren ersten Bauantrag daraufhin zurück.
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Im Mai 2016 beantragte sie bei der Beklagten, ihr den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit Tiefgarage zu genehmigen. Dabei sollten im straßenseitigen Gebäude fünf Wohnungen entstehen, im straßenfernen drei.
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Das Baurechtsamt der Beklagten listete am 21.06.2016 die Verstöße des beantragten Vorhabens gegen Planungs- und Ordnungsrecht auf und erbat eine Entscheidung durch den Bürgermeister für Städtebau, Wohnen und Umwelt. Dieser schrieb am 07.07.2016 per E-Mail: „Planung wird so akzeptiert und als Erfolg der Erhaltungssatzung gesehen. Anregung von 61 mit städtebaulichem Vertrag zur Gestaltung wird zugestimmt. Vorschlag, die Dachfenster im vorderen Gebäude noch symmetrisch zu ordnen“. In der Folge schloss die Beklagte mit der Beigeladenen einen städtebaulichen Vertrag vom September 2016 über die Ausgestaltung des Vorhabens.
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Das Baurechtsamt der Beklagten führte die Benachrichtigung der Angrenzer durch; diese wurde den Klägern 1 und 2 am 01.08.2016 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.08.2016 machten sie sowie die Kläger 3 und 4 umfangreiche Einwendungen geltend. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze planungsrechtliche (Bauverbot, Baulinie, „Flächenausnützung“, Wohnungszahl, Erhaltungssatzung, keine Befreiungslage, Gebietserhaltung, Rücksichtnahmeverstoß), ordnungsrechtliche (ungenaue Bauvorlagen, missachtete Seitenabstände) und ökologische Bestimmungen (Artenschutz, Frischluftschneise). Auch andere Nachbarn erhoben Einwendungen.
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Mit Bescheid vom 29.11.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung - auch für den Abbruch des Bestandsgebäudes - und führte auf deren Seite 8 aus, welche Abweichungen und Befreiungen für die Neubauten damit verbunden seien:
15 
- Befreiungen für Überschreitungen der festgesetzten „Flächenausnützung“, der Wohnungszahl pro Gebäude und Stockwerk, der „Baulinie“ oberirdisch und unterirdisch, für die Inanspruchnahme von „Vorgartenfläche“ und Fläche eines öffentlichen Platzes und vom Erfordernis eines zweiten Ausgangs in Kellergeschossen
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- sowie zwei Abweichungen ebenfalls in Bezug auf die „Baulinie“ und hinsichtlich einer Ausgestaltung des Rettungsweges.
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Zudem begründete die Beklagte, wieso den Einwendungen der Kläger und anderer Nachbarn nicht zu folgen sei. So sei etwa hinsichtlich der „Flächenausnützung“ die Gewährung einer Befreiung wegen der auf den Grundstücken in der Umgebung bereits vorhandenen Überschreitungen städtebaulich vertretbar.
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Am 22.12.2016 erhoben die Kläger Widerspruch; am 23.02.2017 beantragten sie bei der fünften Kammer des Gerichts, dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. In ihrer Antragserwiderung machte die Beklagte u.a. geltend, die (Wieder)Errichtung des Gebäudes der Kläger 1 und 2 sei im Jahr 1956 auch unter Gewährung einer Befreiung für die Überschreitung der „Flächenausnützung“ (16,8 % statt 10 %) genehmigt worden, die Wiedererrichtung des Gebäudes der Kläger 3 und 4 im Jahr 1950 unter Gewährung einer Befreiung für eine „Flächenausnützung“ von sogar 29 %.
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Die 5. Kammer übertrug mit Beschluss vom 19.05.2017 das Eilverfahren auf eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise. Mit Beschluss vom 26.06.2017 - 5 K 2373/17 - ordnete der Einzelrichter die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger an. Zur Begründung führte er aus, dessen Erfolgsaussichten erwiesen sich bei summarischer Prüfung als offen. Im Hauptsachverfahren werde näher zu prüfen sein, ob aufgrund der hohen Anzahl von insgesamt dreizehn erteilten Erleichterungen, Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen das Gebot der Rücksichtnahme und ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit bei Vorhaben, die Befreiungen benötigten, schneller erreicht sein könne. In diesem Zusammenhang müsse auch geprüft werden, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, dass in der Umgebung auf mehreren Grundstücken, womöglich auch jenen der Kläger, die zulässige Flächenausnützung bereits überschritten werde. Nur so lasse sich verlässlich beurteilen, ob im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine Verletzung des Gebietscharakters vorliege.
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Auf Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.10.2017 - 8 S 1548/17 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte die Eilanträge der Kläger ab. Bei der alleine gebotenen summarischen Prüfung sei nicht davon auszugehen, dass die zwar unter Gewährung zahlreicher Abweichungen erteilte Baugenehmigung Rechte der Kläger verletze. Der Senat habe schon häufig entschieden, dass Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten zur „Flächenausnützung“, zur Gebäudetiefe und zur Wohnungszahl keine nachbarschützende Wirkung hätten. Der „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ der Beklagten entfalte schon keine Außenwirkung und somit erst Recht keinen Nachbarschutz. Die Ziele der ohnehin noch nicht in Kraft gesetzten Erhaltungssatzung verdeutlichten, dass diese einen städtebaulichen, nicht nachbarschützenden Gehalt habe. Die obergerichtliche Rechtsprechung erkenne einen Gebietserhaltungsanspruch nur bei Verletzungen von Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung an. Daher bleibe den Klägern nur eine Berufung auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Eine solche scheide aber schon auf Grund der erheblichen Abstände der Baukörper der Kläger zu jenen auf dem Vorhabengrundstück aus. Daher komme es nicht darauf an, ob sich auf den Grundstücken der Kläger oder anderen in der Umgebung eine ähnliche Flächenausnützung finden lasse wie auf dem Vorhabengrundstück.
21 
Die Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück nahmen ihren Fortgang; die beiden genehmigten Gebäude wurden erstellt.
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[Blick auf das neuerrichtete straßenseitige Gebäude]
23 
Mit Schriftsatz vom 18.12.2018 wiesen die Kläger die Beklagte darauf hin, dass die schmale Verbindung des Vorhabengrundstücks zur C.-Straße genehmigungsabweichend hergestellt worden sei. Daraufhin forderte die Beklagte die Beigeladene auf, Bauvorlagen für die genehmigungsabweichende Ausführung einzureichen. Dem kam die Beigeladene im Januar 2019 nach. Die eingereichten Bauvorlagen ließen Änderungen der inneren Grundrisse beider Gebäude, die Ersetzung dreier Lichtschächte durch Lichthöfe, die Verschiebung der nördlichen Zugangstreppe näher zur B.-Klinge, die Pflasterung der Verbindung zur C.-Straße und daran anschließend im Blockinneren eine mit Rasengittersteinen ausgelegte Fläche erkennen.
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Mit getrennten Bescheiden vom 29.03.2019, zugestellt am 03.04.2019, wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche der Kläger zurück. Bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften mit drittschützender Wirkung würden durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht verletzt. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Eilverfahren.
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Mit Schriftsatz vom 08.05.2019 brachten die Kläger gegen das zur nachträglichen Genehmigung gestellte Vorhaben vor, die abweichend von der bisherigen Genehmigung vorgenommene Versiegelung von Flächen erhöhe die bereits jetzt weit über der Festsetzung liegende „Flächenausnützung“ durch das Vorhaben der Beigeladenen nochmals. Zudem sei zu befürchten, dass diese versiegelten Flächen im rückwärtigen Bereich künftig für Stellplätze genutzt würden, welche Kfz-Verkehr in den bislang begrünten und beruhigten Innenblock eröffne. Ebenso vergrößerten die drei anstelle der bisherigen Lichtschächte geplanten Lichthöfe die „Flächenausnützung“. Schließlich nehme das genehmigungsabweichend errichtete Vorhaben zu Unrecht öffentlichen Raum in Anspruch.
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Mit Bescheid vom 02.01.2020 genehmigte die Beklagte die veränderte Ausführung des Bauvorhabens unter Gewährung weiterer drei Befreiungen für die unterirdische Überschreitung der „Baulinie“ und der „Vorgartenfläche“ durch die Lichthöfe sowie einer noch stärkeren Annährung der nördlichen Zugangstreppe an die öffentliche Verkehrsfläche B.-Klinge. Ein Exemplar wurde den Klägern am 14.01.2020 zugestellt.
27 
Die Kläger hatten bereits am 03.05.2019 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klagen erhoben und haben diese am 07.02.2020 auf die Nachtragsbaugenehmigung erstreckt. Zur Begründung machen sie geltend, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung verletzte sie in eigenen Rechten. Sie könnten sich auf ihren? Gebietserhaltungsanspruch berufen, der gerade keine unzumutbaren Belästigungen ihrerseits voraussetze. Die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen führe nämlich zu einer schleichenden Veränderung des Gebietscharakters. Das festgesetzte Landhausgebiet werde aufgelöst, ohne dass der Plangeber tätig werde, dem dies alleine vorbehalten sei. Noch deutlicher gehe ihr daraus resultierender Abwehranspruch aus der sogenannten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Sie lasse erkennen, dass auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung aus einer Zeit vor 1960, als man den Nachbarschutz erst rechtlich anerkannt habe, dann Nachbarschutz vermitteln könnten, wenn erkennbar werde, dass der Plangeber die Planbetroffenen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis habe einbinden wollen. Das sei hier deswegen der Fall, weil die Kombination aus dem festgesetzten Bauverbot im Hintergarten und der festgelegten Baustaffel mit ihrer Regelungsdichte zu einer Qualität des Landhausgebiets beitrage, die nachbarschützend sei. Auch die Beklagte räume ja ein, dass das Vorhaben der Beigeladenen in zahlreichen Fällen von den geltenden Festsetzungen abweiche. Zu Unrecht nehme sie an, dass die Erteilung von Befreiungen für diese Überschreitungen städtebaulich vertretbar sei. Dies gelte insbesondere für die erhebliche Überschreitung der „Flächenausnützung“, welche sich durch zwei Bestandteile der Nachtragsbaugenehmigung nochmals vergrößere. Die Beklagte verkenne, dass etwa vorhandene Überschreitungen in der Umgebung, insbesondere auf ihren eigenen Grundstücken, bereits vor Inkrafttreten der Ortsbausatzung zugelassen worden seien und zudem nicht denselben Umfang hätten. Die Nachtragsbaugenehmigung führe überdies zu einer Eröffnung von PKW-Verkehr im bislang ruhigen begrünten Blockinnenbereich.
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Die Kläger beantragen,
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die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.11.2016 in ihrer Fassung vom 02.01.2020 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.03.2019 aufzuheben, soweit sie nicht den Abbruch des vorherigen Gebäudes betreffen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
32 
Zur Erwiderung beruft sie sich darauf, der größte Teil des klägerischen Vortrags gleiche einer Popularklage. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Beschwerdeentscheidung den klägerischen Argumenten bereits eine deutliche Abfuhr erteilt. Zu deren Vorbereitung sei von ihr u.a. eine Tabelle erstellt worden, nach welcher auf nahezu allen Grundstücken in der Umgebung die festgesetzte „Flächenausnützung“ von 10 % überschritten sei. Auch die nachträglich ergangene „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts könne den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Die dortige Konstellation sei nicht mit der im vorliegenden Fall vergleichbar. Dort habe man von der Festsetzung von zwei Vollgeschossen befreit, um ein sechsgeschossiges Gebäude zuzulassen und zudem die Art der baulichen Nutzung (Sonderzweckfläche Wassersport) verlassen. Was die Nachtragsbaugenehmigung betreffe, führe diese nicht zu einer weiteren Erhöhung der Flächenausnützung, da die Anrechnungsregelungen ihrer Ortsbausatzung und der Vollzugsordnung zur württembergischen Bauordnung zu entnehmen seien, die gerade keine Anrechnung gepflasterter Flächen vorsehe. Wie die Kläger durch eine Zuwegung zum öffentlichen Weg B.-Klinge in eigenen Rechten verletzt sein sollten, bleibe rätselhaft. Unzweifelhaft seien im Blockinnenbereich keine Stellplätze genehmigt worden, so dass sich die Frage nach unzulässigem Lärm durch die Nutzung solcher erübrige.
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Die Beigeladene beantragt,
34 
die Klagen abzuweisen.
35 
Sie trägt vor, die Kläger stellten die Umgebung des Vorhabengrundstücks geschönt dar. Entgegen ihrer Auffassung gebe es dort bereits großvolumige Baukörper mit vielen Wohnungen. Weiter würden sie den durch Baulinien alten Rechts vermittelten Nachbarschutz verkennen. Rahmenpläne entfalteten überhaupt keinen Drittschutz.
36 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist von der Klägerin 1 betont worden, das Vorhaben der Beigeladenen missachte auch artenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Klägervertreter hat einen Hilfsbeweisantrag zur Frage der tatsächlichen „Flächenausnützung“ in der Umgebung des Vorhabengrundstücks gestellt. Vom Beklagtenvertreter ist klargestellt worden, die Mail des Baubürgermeisters vom 07.07.2017 sei nicht als Weisung zu verstehen gewesen. Hinsichtlich der Überschreitungen der „Flächenausnützung“ von 10 % in der Umgebung des Vorhabengrundstücks sei längst eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten, von welcher der Gemeinderat Kenntnis habe, aber keine Veranlassung zum planerischen Eingreifen sehe. Der Beigeladenenvertreter hat klargestellt, dass die Befestigung der Verbindung zur C.-Straße ausschließlich für die seltene Nutzung durch das Gartenbauunternehmen, das den Garten pflege, erfolgt sei. Mieter dürften diese Verbindung mit ihren PKW nicht nutzen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie jenen zum Eilverfahren der Kläger und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
38 
Die Klagen sind zulässig, auch soweit sie gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 02.01.2020 gerichtet sind. Deren Einbeziehung in den laufenden Baunachbarstreit ist hier inhaltlich möglich, da die Abweichungen des zur nachträglichen Genehmigung gestellten Vorhabens (vgl. zu diesen B.II) nicht so beschaffen sind, dass von einem Aliud ausgegangen werden müsste (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 23.10.2019 - 15 ZB 18.1275 - juris). Daher ist die Einbeziehung prozessual als zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen, zumal die Beklagte hier eingewilligt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - BauR 2020, 799). Diese Einbeziehung macht die Durchführung eines (weiteren) Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548).
B.
39 
Die Klagen dringen aber in der Sache nicht durch. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 29.11.2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 02.01.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2019 verletzen die Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten und können daher nicht aufgehoben werden, ungeachtet dessen, ob sie in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt für die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klagen von Nachbarn: Das Gericht kann die Baugenehmigung nur aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieser Nachbarn dienen sollen und die Nachbarn diese Verstöße fristgerecht gerügt haben (§ 55 Abs. 2 LBO). Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist dagegen unerheblich und einer Prüfung der Kammer entzogen (vgl. nur Urt. d. Kammer v. 27.11.2016 - 2 K 7578/17 - juris Rn. 31).
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Nach diesen Maßgaben sind die Kläger zwar mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), weil sie alle sie störenden Belange fristgerecht vorgebracht haben (Kläger 1 und 2) bzw. ohnehin nicht benachrichtigt worden sind (Kläger 3 u. 4). Sie können aber keine Verletzung in eigenen Rechten aufzeigen, weder durch die Ursprungsbaugenehmigung (dazu I.) noch die Nachtragsbaugenehmigung (dazu II.).
I.
41 
Gegenüber der Ursprungsbaugenehmigung berufen sich die Kläger teilweise auf Verletzungen von Vorschriften, die offensichtlich nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (dazu 1.). Zu Unrecht wollen sie Abwehrrechte aus einem behaupteten „Bauverbot“ im hinteren Teil des Vorhabengrundstücks geltend machen (dazu 2.), räumen aber zu Recht ein, dass durch das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber ihren Grundstücken nicht verletzt wird (dazu 3.). Mit dem Kern ihres Vorbringens, dem Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs ihrerseits, vermögen sie nicht durchzudringen (dazu 4.).
42 
1. Die Erhaltungssatzung „N 8“ und der Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ der Beklagten dienen ebenso wie artenschutzrechtliche Bestimmungen offensichtlich nicht dem Schutz Einzelner wie der Kläger.
43 
Abgesehen davon, dass die genannte Erhaltungssatzung noch immer nicht in Kraft getreten ist (was am Erhaltungswillen der Beklagten für attraktive Gebäude in den Halbhöhenlagen zweifeln lassen könnte), dient eine solche auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Regelung wegen ihrer städtebaulichen Zielsetzung unzweifelhaft nicht dem Schutz einzelner Grundstückseigentümer (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 07.12.2017 - 9 CS 16.2522 - juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 172 Rn. 214).
44 
Der vom Gemeinderat der Beklagten am 02.10.2007 beschlossene Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ stellt eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - BauR 2015, 1089). Er schafft also kein „Außenrecht“, welches die Beklagte gegenüber Bürgern in Einzelfallentscheidungen, etwa bei der Ablehnung von Bauanträgen, zur Anwendung bringen könnte. Vielmehr erzeugt er nur „Binnenrecht“, welches sie bei ihrer künftigen Bauleitplanung als Abwägungsmaterial zu beachten hat (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014, a.a.O., juris Rn. 75). Dass bloßes Binnenrecht erst Recht keine Abwehrrechte Dritter zu begründen vermag, dürfte sich von selbst verstehen.
45 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis für artenschutzrechtliche Bestimmungen, etwa zum Schutz von Fledermäusen. Solche Bestimmungen dienen dem Schutz der jeweiligen Tierarten und der Allgemeinheit am Fortbestand dieser Arten, nicht aber jenem von Eigentümern benachbarter Grundstücke (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2020 - 7 B 287/20 - juris).
46 
2. Zu Unrecht nehmen die Kläger an, die Führung einer „Baulinie“ alten Rechts entlang des Weges B.-Klinge nur bis zu einer gewissen Tiefe des Vorhabengrundstücks vermittele ihnen Abwehransprüche gegenüber dem straßenfernen Gebäude der Beigeladenen.
47 
Zwar trifft es zu, dass diese „Baulinie“ nicht entlang der gesamten Nordseite des Vorhabengrundstücks geführt ist. Daraus dürften die Kläger aber bereits eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ziehen (dazu a) und selbst wenn das anders sein sollte, wären ihre nachbarlichen Rechte dennoch nicht verletzt (dazu b).
48 
a) Das Ende der „Baulinie“ nach ungefähr 2/3 der Länge der Nordseite des Vorhabengrundstücks führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem „Bauverbot“ in dessen hinterem Grundstücksteil.
49 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der „Baulinie“ alten Rechts durch den Stadtbauplan „Azenberg und Umgebung (1907/050)“ der Beklagten vom 02.05.1907 - damals nur entlang der A.-Straße - war Art. 21 Satz 1 der Württembergischen Bauordnung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305). Nach dieser Bestimmung durften Gebäude grundsätzlich nur entlang dieser „Baulinie“ errichtet werden. Solchermaßen festgesetzte „Baulinien“ waren also mit dem Regelungsgehalt einer Baulinie nach heutigem Recht (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) vergleichbar (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - juris Rn. 31).
50 
Doch bereits mit der erstmaligen Verlängerung dieser „Baulinie“ um die Grundstücksecke zur B.-Klinge hin im Jahr 1914 hatte sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl S. 333; im Folgenden: Württ. BauO 1910) der primäre Bedeutungsgehalt einer solchen Festsetzung gewandelt. Nach Art. 34 Abs. 1 Württ. BauO 1910 - der auch auf bereits bestehende Baulinien anzuwenden war (vgl. Art. 129 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Württ. BauO 1910) - durften nunmehr Bauten die von einer „Baulinie“ gebildete Grenze grundsätzlich nicht überschreiten. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in einer Ortsbausatzung stand es dem Bauherrn aber frei, Bauten ganz oder teilweise hinter die Baulinie „zurückzustellen“ (Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO 1910). Der Regelungsgehalt solcher „Baulinien“ nach damaligen Recht entsprach somit dem einer heutigen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).
51 
Mit Inkrafttreten des durch das Gesetz des Staatsministeriums zur Änderung der Württembergischen Bauordnung vom 15.12.1933 (RegBl. S. 443) neu in die württembergische Bauordnung 1910 eingefügten Art. 1a wurde diesen „Baulinien“ ein sekundärer Regelungsgehalt zugewiesen, auf den die Kläger maßgeblich abstellen. Danach war nach dessen Absatz 2 die Errichtung von Bauten außerhalb des Gebiets des Ortsbauplans und, soweit kein solcher bestand, außerhalb eines geschlossenen Wohnbezirks nur noch zulässig, wenn weder polizeiliche Bedenken irgendwelcher Art noch Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild entgegenstehen. Gemäß Art. 1a Abs. 4 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933 galten als außerhalb des Ortsbauplans gelegene Grundstücke insoweit, als sie entweder nicht in eine von Baustraßen umschlossene Fläche fallen oder mehr als 50 m, waagrecht gemessen, hinter einer Baulinie liegen (Art. 1a Abs. 4 Alt. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933). Dies konnte in vielen Fällen zu einem „Bauverbot“ ab einer Linie von 50 m hinter einer (straßenseitigen) „Baulinie“ führen.
52 
Ein solcher Fall scheidet hier jedoch aus:
53 
aa) Mit Inkrafttreten des Baustaffelplans 1935/500 der Beklagten vom 01.08.1935 und der dazugehörigen Ortsbausatzung der Beklagten lag das Gebiet um das Vorhabengrundstück innerhalb des Gebiets eines Ortsbauplans (§ 1a Abs. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933) und war schon deswegen insgesamt überbaubar.
54 
bb) Selbst wenn das nicht so gewesen sein sollte, liegt das gesamte heute errichtete straßenferne Gebäude der Beigeladenen jedenfalls innerhalb einer Linie von 50 m waagrecht zur „Baulinie“ entlang der A.-Straße, welche die Kläger aus ihrer Betrachtung völlig ausblenden, ist also nach der von den Klägern bemühten Bestimmung Art. 1a Abs. 4 Alt. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F. v. 1933 im rückwärtigen Bereich gerade vollständig überbaubar.
55 
b) Auch wenn diese Auslegung alten Rechts nicht zutreffen und im „Hintergarten“ des Vorhabengrundstücks doch ein Bauverbot alten Rechts festgesetzt gewesen sein sollte, hätte dieses mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nur wirksam als hintere Baugrenze neuen Rechts (§ 23 Abs. 3 BauNVO) übergeleitet (vgl. § 173 Abs. 3 BBauG 1960) werden können. Nach gefestigter Rechtsprechung vermögen solche hinteren Baugrenzen zwar in manchen Fällen auf Grund eines Austauschverhältnisses Nachbarschutz zu entfalten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 - 4 B 5.19 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - juris). Das gilt jedoch nur zugunsten des Eigentümers des gegenüberliegenden Grundstücks, weil nur insoweit ein Austauschverhältnis bestehen kann (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807), hier also zugunsten des Eigentümers des Grundstücks B.-Klinge 19, nicht aber zugunsten der zu den jeweiligen Seiten belegenen Grundstücke der Kläger.
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3. Auch die Kläger räumen ein, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber ihren Grundstücken verletzt.
57 
Dieses Gebot ist hier auf Grund der Vielzahl der der Beigeladenen erteilten Befreiungen ableitbar aus dem Begriff der „Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB. Welche Anforderungen es begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 686; Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Mit anderen Worten: Es bedarf stets des Aufzeigens einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn.
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Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen machen die Kläger nicht geltend und können sie auch nicht geltend machen. Ihre Wohngebäude liegen den beiden Baukörpern der Beigeladenen in jeweils großem Abstand - weit mehr als die Landesbauordnung es erfordert - und nur „in zweiter Reihe“ gegenüber. Sie sind damit weit weniger betroffen als die unmittelbaren Angrenzer an das Vorhabengrundstück, die Eigentümer der Grundstücke A.-Straße 84 und B.-Klinge 19, die aber von gerichtlichen Rechtsbehelfen abgesehen haben.
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4. Stattdessen steht im Zentrum des Vorbringens der Kläger, dass sie sich gegen eine schleichende Veränderung des Charakters des Gebiets um ihre Grundstücke durch die Verwaltung der Beklagten auf Grund der Erteilung einer Vielzahl von Befreiungen für das Vorhaben der Beigeladenen zur Wehr setzen. Eine solche Veränderung darf nach ihrer Auffassung nur der Plangeber, der Gemeinderat der Beklagten, in Gang setzen. Mit anderen Worten: Die Kläger machen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend, der keine Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen voraussetzt, ihnen aber nicht zusteht, weder kraft Bundesrechts (dazu a), noch kraft Ortsrechts (dazu b).
60 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 sowie Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urt. v. 23.06.2020 - 3 S 2781/18 - juris) ist hinlänglich geklärt, dass ein Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch kraft Bundesrechts nur zwischen Eigentümer von Grundstücken in festgesetzten oder faktischen Baugebieten und nur hinsichtlich dieser (faktischen) Festsetzungen besteht. Lediglich in diesem Sonderfall gesteht der Normgeber den Eigentümern von Grundstücken unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ und eines „wechselseitigen Austauschverhältnisses“ unmittelbare Abwehrrechte zu, die keine Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigung erfordern.
61 
aa) Für die Grundstücke von Beigeladener und Klägern setzt der Baustaffelplan 1935/500 der Beklagten vom 01.08.1935 in Verbindung mit der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 (im Folgenden: OBS) „Baustaffel 9 - Landhausgebiet (geschütztes Wohngebiet)“ fest. Für dieses bestimmt § 7 OBS:
62 
(1) Im Landhausgebiet dürfen, abgesehen von Nebenanlagen (Stallgebäuden, Kraftwagenräumen, Waschhäusern und dgl.), nur Gebäude errichtet werden, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienen. ...
63 
(2) Außerdem können Gebäude zugelassen werden, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungsbetrieben dienen.
64 
(3) Die Errichtung von Betrieben der in §§ 4 bis 6 genannten Art, ebenso von Handels- und Gewerbebetrieben ist ausgeschlossen. Kleinere Bäckereien und kleinere Läden können jedoch an geeigneten Stellen von der Baupolizeibehörde zugelassen werden.
65 
Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 28.07.2020 - 2 K 2503/20 - juris) ist diese Festsetzung als die eines allgemeinen Wohngebiets (WA) wirksam übergeleitet worden (vgl. § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Diese übergeleitete Festsetzung eines Gebietstyps wahrt das Vorhaben der Beigeladenen, das nur dem Wohnen dient, jedoch unzweifelhaft, so dass die Kläger insoweit keine Verletzung eines bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen können.
66 
bb) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OBS setzen zudem die Wohnungszahl in einem Landhausgebiet fest:
67 
In den einzelnen Gebäuden ist auf jedem Stockwerk nur eine Wohnung zulässig. Mehr als zwei selbständige Wohnungen dürfen in einem Gebäude nicht eingerichtet werden.
68 
Zwar handelt es sich dabei um wirksam übergeleitete Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, welche das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet. Sie entfalten allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft Bundesrechts keine nachbarschützende Wirkung; insoweit besteht kein „Austauschverhältnis“ (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BVerwGE 101, 364; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 - juris). Diese Unterscheidung zur Festsetzung von „Baugebieten“ ist nach Ansicht der Kammer dadurch gerechtfertigt, dass es letztlich Sache des Normgebers ist, den nachbarschützenden Gehalt baurechtlicher Vorschriften zu bestimmen. Er kann diesen stets, nie oder nur in bestimmen Fällen nachbarschützenden Gehalt zuweisen. Durch den Wortlaut der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, die lediglich in ihren §§ 2 bis 11 Begriffe wie „nicht wesentlich stören“ verwenden, hat der Normgeber verdeutlich, dass er nur darauf gestützten Festsetzungen kraft Bundesrecht Nachbarschutz beimisst und nur insoweit ein Austauschverhältnis kraft Bundesrecht begründet wird.
69 
Obgleich die Kläger in nachvollziehbarer Weise daran Anstoß nehmen, dass sich mit der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Anzahl von Wohnungen (und damit von Bewohnern und PKW) pro Grundstück in ihrer unmittelbaren Umgebung merklich erhöhen wird, müssten sie also insoweit unzumutbare Beeinträchtigungen für ihre Grundstücke geltend machen, um Abwehransprüche begründen zu können, was ihnen aber - wie ausgeführt - nicht gelingt.
70 
b) Auch Ortsrecht, insbesondere der Baustaffelplan und die Ortsbausatzung der Beklagten mit ihrer Festsetzung einer „Baustaffel 9: Landhausgebiet (geschütztes Wohngebiet)“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d OBS um die Grundstücke der Kläger vermag diesen hier keinen über Bundesrecht hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch zu vermitteln.
71 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass es dem Satzungsgeber freisteht, baurechtliche Vorschriften, die nicht schon kraft Bundesrecht dem Nachbarschutz dienen, mit solchem anzureichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 21.07.2020, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 27.01.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
72 
Bei „altem Recht“ wie der Ortsbausatzung der Beklagten besteht allerdings die Misslichkeit, dass deren Rechtsgrundlage, die Württembergische Bauordnung von 1910, keine Begründungspflicht vorsah und damit regelmäßig weder eine Begründung noch Planaufstellungsmaterialien verfügbar sind. Daher bleibt häufig nur die Auslegung der Gesamtkonzeption des Planes, ob diese dafür spricht, dass bestimmte Festsetzungen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden werden sollten (so BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70 - sog. „Wannsee-Entscheidung“). Das gilt auch für übergeleitetes Recht aus einer Zeit, in welcher das Institut des Nachbarschutzes noch nicht bekannt (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018, a.a.O.) oder - wie hier im Falle der Ortsbausatzung der Beklagten aus der NS-Zeit - sogar sehr fernliegend war.
73 
Die somit gebotene Auslegung ergibt hier, dass die Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten zum Maß der baulichen Nutzung in einem Landhausgebiet der Baustaffel 9, insbesondere zur „Flächenausnützung“ (vgl. § 3 Abs. 1 OBS: nur 10 v.H.), auch unter Zugrundelegung der Kriterien der „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Nachbarschutz dienen sollen. Etwas Anderes ergibt sich weder aus der Regelungsdichte dieses Gebietstyps (dazu aa) noch aus seiner Bezeichnung als „geschütztes“ Wohngebiet (dazu bb), zumal sich eine Verpflichtung zur hochwertigen Ausgestaltung der dort zulässigen Vorhaben nicht erkennen lässt (dazu cc). Die Wahrung der Maßfestsetzungen ist jedenfalls für den Erhalt der festgesetzten Art der baulichen Nutzung nicht unerlässlich (dazu dd). Fehlt es somit am nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzungen, bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag der Kläger, da es auf die Frage von Überschreitungen der „Flächenausnützung“ auf Grundstücken in der Umgebung schon aus Rechtsgründen nicht ankommt.
74 
aa) Die Kläger weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Landhausgebiet nach Baustaffel 9 der Ortsbausatzung der Beklagten eine beträchtliche Festsetzungsdichte aufweist.
75 
So werden neben der bereits genannten Art der baulichen Nutzung (§ 7 OBS) und der „Flächenausnützung“ (§ 3 OBS) insbesondere weiter geregelt: Geringere Höhen von Einfriedungen (§ 21 Halbsatz 2 OBS), offene Bauweise (§ 34 Abs. 1 OBS), Anforderungen an „Gruppenbauten“ (§ 36 Abs. 3 u. 5 OBS), bestimmte Abstände der Hintergebäude (§ 40 OBS), bestimmte Gebäudetiefen (§ 43 Abs. 3 OBS), Gebäudehöhen (§ 47 Abs. 1 OBS) und Stockwerkszahlen (§ 50 Abs. 1 OBS) sowie die Erdgeschossfußbodenhöhe (§ 55 Abs. 1 OBS). Alleine diese Regelungsdichte - die im Übrigen fast jeder Baustaffel der Ortsbausatzung der Beklagten innewohnt - reicht nach Ansicht der Kammer jedoch noch nicht aus, um einen nachbarschützenden Willen des Plangebers anzunehmen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Reihe der vorstehend genannten Regelungen heute (bau-)ordnungsrechtlicher Natur sind und somit zu einer planungsrechtlichen Regelungsdichte nichts beizutragen vermögen. Soweit die Kläger der Meinung sind, jedenfalls kombiniert mit dem weiterhin auf dem Vorhabengrundstück festgesetzten „Bauverbot“ im Hintergarten werde eine ungewöhnlich hohe Regelungsdichte erzielt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses schon nicht festgesetzt ist (vgl. dazu oben B.I.2).
76 
bb) Auch aus der Verwendung des Begriffs „geschütztes Wohngebiet“ in § 1 Abs. 1 Buchst. d OBS für ein Landhausgebiet lässt sich nicht schließen, dass dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz entfalten sollen.
77 
Das gilt schon deswegen, weil dem damaligen Plangeber einklagbare nachbarliche Rechte nicht bekannt gewesen sein dürften, ungeachtet dessen, dass er etwa in § 36 Abs. 5 OBS „das Interesse der Beteiligten“ erwähnt. Es spricht nach einem Vergleich mit den in den anderen Baustaffeln der Ortsbausatzung der Beklagten zulässigen - oder nach deren Regelungssystematik (vgl. zu dieser VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2016 - 8 S 1294/16 - juris) vielmehr verbotenen - Arten baulicher Nutzung fast alles dafür, dass „geschützt“ insoweit vor dem Eindringen gewerblicher Anlagen geschützt bedeuten soll.
78 
cc) Zwar ist den Kläger einzuräumen, dass die Umgebung um ihre Grundstücke (noch) durch nur großzügig mit meist villenartigen Gebäuden überbaute Grundstücke mit einem hohen Grünanteil geprägt ist.
79 
Dieses scheint die Festsetzung der geringsten aller „Flächenausnützungen“ aller Baustaffeln von nur 10 v.H. (vgl. § 3 OBS) abzusichern und damit zu einem gehobenen Wohnen maßgeblich beizutragen. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Regelungen zum Landhausgebiet nach der Ortsbausatzung der Beklagten - anders als jene vergleichbarer Gebietstypen anderer Ortsbausatzungen im Zuständigkeitsbereich der Kammer - keine Anforderungen an hochwertige Fassadengestaltungen etc. enthält, also gerade keine hochwertige Bausubstanz fordert. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte wäre immer noch fraglich, ob diese Hochwertigkeit nicht alleine städtebaulich-gestalterisch motiviert war.
80 
dd) Letztlich erscheint der Kammer der vorliegende Fall in einem besonders entscheidenden Detail maßgeblich vom Sachverhalt abzuweichen, welcher der „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, und schon deswegen die Auslegung der Einbeziehung der Maßfestsetzungen in ein Austauschverhältnis auszuscheiden:
81 
In damaligen Sachverhalt waren an einem Uferbereich des Wannsees als Art der baulichen Nutzung eine „Sondergebietsfläche Wassersport“ und zugleich vergleichsweise starke Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung festgesetzt worden. Die Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, hatte daraus überzeugend gefolgert (vgl. Urt. v. 30.06.2017 - OVG 10 B 10.15 - BauR 2017, 2136 juris Rn. 48 ff):
82 
„die Maßfestsetzungen sind hier von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche „Wassersport“. Zentrales Anliegen des Bebauungsplans X-4 ist die Schaffung von Flächen für den Wassersport. Die dafür in Betracht kommenden Ufergrundstücke am Großen Wannsee wurden vom Plangeber in einem Sondergebiet zusammengefasst. Im Interesse der Grundstückseigentümer sollte dabei die Fortführung der bisher ausgeübten Wohnnutzung planungsrechtlich möglich bleiben, weshalb diese ausdrücklich zugelassen wurde und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten die Nutzung für Anlagen des Wassersports begrenzt wurde. Der Charakter der Sondergebietsfläche als Wassersportgebiet mit Erholungsfunktion wurde durch die Planergänzungsbestimmungen gesichert. Maßgebliche Zielsetzungen waren in diesem Zusammenhang die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen grünen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch die Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumasse sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und dienten nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters, was sowohl im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan vom 26. Februar 1958 (S. 3) als auch bei der Abwägung der Einwendungen der Grundstückseigentümer deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Die vom Bebauungsplan vorgesehene Funktion des Sondergebiets „Wassersport“ lässt sich aber nur verwirklichen, wenn alle zu diesem Gebiet gehörenden Grundstücke denselben Beschränkungen unterliegen und keines aus dem Gesamtgefüge ausbricht. Das Planungskonzept sieht daher die gleichmäßige Einbindung aller Grundstücke des Sondergebiets vor, die damit jeweils Teil dieses besonderen Gebiets mit seinen besonderen Nutzungsmöglichkeiten sind, aber auch einheitlich denselben Einschränkungen hinsichtlich der gestalterischen und baulichen Ausnutzung der Grundstücksfläche unterliegen. Die Grundstückseigentümer im Sondergebiet stehen somit in einem nachbarlichen Austauschverhältnis, nach dem sie zwar einerseits Beschränkungen u.a. hinsichtlich der baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke hinnehmen müssen, andererseits aber darauf vertrauen können, dass auch die übrigen Eigentümer diese Beschränkungen einhalten und den Charakter des Sondergebiets nicht gefährden. Den streitgegenständlichen Maßfestsetzungen kommt deshalb als Teil dieses Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu“.
83 
Im Fall der Kläger entspricht die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke und deren Umgebung dagegen - wie dargelegt - jener eines Allgemeinen Wohngebiets. Dessen Zweck, das Wohnen, wird durch eine stärker verdichtete als die festgesetzte Wohnbebauung mitnichten in Frage gestellt, so dass hier die Annahme einer gewollten Einbindung der (erheblich beschränkenden) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in das nachbarliche Austauschverhältnis fern liegt.
II.
84 
Rechtsverletzungen der Kläger gerade durch die Nachtragsbaugenehmigung lassen sich ebenso wenig erkennen.
85 
Auch die Kläger räumen ein, dass die Veränderung von Innengrundrissen ihre nachbarlichen Rechte nicht verletzen kann. Dagegen betonen sie, das nahe Heranrücken der nördlichen Zugangstreppe des Vorhabens an die B.-Klinge oder gar die teilweise Überbauung dieses öffentlichen Weges durch das Treppenende verletze sie in ihren Rechten, obgleich ihre beiden Grundstücke noch nicht einmal an diesen Weg angrenzen, so dass eine Verletzung ihrer Rechte offensichtlich ausscheidet.
86 
Ob die Ersetzung von drei bisher genehmigten Lichtschächten durch Lichthöfe die „Flächenausnützung“ auf dem Vorhabengrundstück weiter erhöht, wie die Kläger meinen, kann dahinstehen. Jedenfalls können die von ihnen angeführten Anrechnungsregelungen nach der Baunutzungsverordnung keine Anwendung zu finden, da diese Verordnung auf übergeleitete Festsetzungen nicht anwendbar ist (Erst-Recht-Schluss aus § 25 BauNVO 1962; vgl. dazu Schrödter, BBauG, 2. Aufl. 1669, § 173 BBauG Rn.12). Die Frage einer Anrechnung dürften vielmehr § 3 Abs. 4 Satz 4 OBS i.V.m. § 40 der Vollzugsverfügung zur Württ BauO v. 10.05.1911 (RegBl. S. 77) mit nachfolgenden Änderungen regeln. Das bedarf aber keiner Nachprüfung, da die betroffene Festsetzung zur „Flächenausnützung“ - wie unter B.I.4 dargelegt - ohnehin keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Nichts Anderes kann daher auch für die Frage der Anrechnung gepflasterter Wegfläche gelten.
87 
Zwar könnte die Anlage von Stellplätzen im bislang begrünten und beruhigten Blockinneren auf Grund der damit einhergehenden Lärmbelastung unter Umständen gegenüber den Klägern 1 und 2 rücksichtslos sein (vgl. den in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO enthaltenen Rechtsgedanken). Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Entscheidung, da die Anlage von Stellplätzen auf diesen Flächen nicht Inhalt der angefochtenen Genehmigungen ist und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt hat, dass sie eine dahingehende Nutzungsweise ihrer Mieter nicht dulden werde. Die Pflasterung diene nur der Ermöglichung einer An- und Abfahrt durch das den Garten pflegende Unternehmen.
C.
88 
Da die Kläger unterliegen, haben sie nach § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO u. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu zählen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
89 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

Gründe

 
A.
38 
Die Klagen sind zulässig, auch soweit sie gegen die Nachtragsbaugenehmigung vom 02.01.2020 gerichtet sind. Deren Einbeziehung in den laufenden Baunachbarstreit ist hier inhaltlich möglich, da die Abweichungen des zur nachträglichen Genehmigung gestellten Vorhabens (vgl. zu diesen B.II) nicht so beschaffen sind, dass von einem Aliud ausgegangen werden müsste (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 23.10.2019 - 15 ZB 18.1275 - juris). Daher ist die Einbeziehung prozessual als zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) anzusehen, zumal die Beklagte hier eingewilligt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.2019 - 5 S 1790/17 - BauR 2020, 799). Diese Einbeziehung macht die Durchführung eines (weiteren) Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548).
B.
39 
Die Klagen dringen aber in der Sache nicht durch. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 29.11.2016 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 02.01.2020 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.03.2019 verletzen die Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten und können daher nicht aufgehoben werden, ungeachtet dessen, ob sie in jeder Hinsicht rechtmäßig sind. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt das Gericht nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, wenn er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt. Daraus folgt für die gegen die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klagen von Nachbarn: Das Gericht kann die Baugenehmigung nur aufheben, wenn sie gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschriften (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) verstößt, die gerade dem Schutz dieser Nachbarn dienen sollen und die Nachbarn diese Verstöße fristgerecht gerügt haben (§ 55 Abs. 2 LBO). Ob die Baugenehmigung gegen sonstige Vorschriften verstößt, ist dagegen unerheblich und einer Prüfung der Kammer entzogen (vgl. nur Urt. d. Kammer v. 27.11.2016 - 2 K 7578/17 - juris Rn. 31).
40 
Nach diesen Maßgaben sind die Kläger zwar mit ihrem Vorbringen nicht präkludiert (§ 55 Abs. 2 LBO), weil sie alle sie störenden Belange fristgerecht vorgebracht haben (Kläger 1 und 2) bzw. ohnehin nicht benachrichtigt worden sind (Kläger 3 u. 4). Sie können aber keine Verletzung in eigenen Rechten aufzeigen, weder durch die Ursprungsbaugenehmigung (dazu I.) noch die Nachtragsbaugenehmigung (dazu II.).
I.
41 
Gegenüber der Ursprungsbaugenehmigung berufen sich die Kläger teilweise auf Verletzungen von Vorschriften, die offensichtlich nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (dazu 1.). Zu Unrecht wollen sie Abwehrrechte aus einem behaupteten „Bauverbot“ im hinteren Teil des Vorhabengrundstücks geltend machen (dazu 2.), räumen aber zu Recht ein, dass durch das genehmigte Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber ihren Grundstücken nicht verletzt wird (dazu 3.). Mit dem Kern ihres Vorbringens, dem Bestehen eines Gebietserhaltungsanspruchs ihrerseits, vermögen sie nicht durchzudringen (dazu 4.).
42 
1. Die Erhaltungssatzung „N 8“ und der Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ der Beklagten dienen ebenso wie artenschutzrechtliche Bestimmungen offensichtlich nicht dem Schutz Einzelner wie der Kläger.
43 
Abgesehen davon, dass die genannte Erhaltungssatzung noch immer nicht in Kraft getreten ist (was am Erhaltungswillen der Beklagten für attraktive Gebäude in den Halbhöhenlagen zweifeln lassen könnte), dient eine solche auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Regelung wegen ihrer städtebaulichen Zielsetzung unzweifelhaft nicht dem Schutz einzelner Grundstückseigentümer (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 07.12.2017 - 9 CS 16.2522 - juris; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2020, § 172 Rn. 214).
44 
Der vom Gemeinderat der Beklagten am 02.10.2007 beschlossene Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ stellt eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014 - 8 S 1400/12 - BauR 2015, 1089). Er schafft also kein „Außenrecht“, welches die Beklagte gegenüber Bürgern in Einzelfallentscheidungen, etwa bei der Ablehnung von Bauanträgen, zur Anwendung bringen könnte. Vielmehr erzeugt er nur „Binnenrecht“, welches sie bei ihrer künftigen Bauleitplanung als Abwägungsmaterial zu beachten hat (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2014, a.a.O., juris Rn. 75). Dass bloßes Binnenrecht erst Recht keine Abwehrrechte Dritter zu begründen vermag, dürfte sich von selbst verstehen.
45 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis für artenschutzrechtliche Bestimmungen, etwa zum Schutz von Fledermäusen. Solche Bestimmungen dienen dem Schutz der jeweiligen Tierarten und der Allgemeinheit am Fortbestand dieser Arten, nicht aber jenem von Eigentümern benachbarter Grundstücke (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 15.04.2020 - 7 B 287/20 - juris).
46 
2. Zu Unrecht nehmen die Kläger an, die Führung einer „Baulinie“ alten Rechts entlang des Weges B.-Klinge nur bis zu einer gewissen Tiefe des Vorhabengrundstücks vermittele ihnen Abwehransprüche gegenüber dem straßenfernen Gebäude der Beigeladenen.
47 
Zwar trifft es zu, dass diese „Baulinie“ nicht entlang der gesamten Nordseite des Vorhabengrundstücks geführt ist. Daraus dürften die Kläger aber bereits eine unzutreffende rechtliche Schlussfolgerung ziehen (dazu a) und selbst wenn das anders sein sollte, wären ihre nachbarlichen Rechte dennoch nicht verletzt (dazu b).
48 
a) Das Ende der „Baulinie“ nach ungefähr 2/3 der Länge der Nordseite des Vorhabengrundstücks führt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einem „Bauverbot“ in dessen hinterem Grundstücksteil.
49 
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der „Baulinie“ alten Rechts durch den Stadtbauplan „Azenberg und Umgebung (1907/050)“ der Beklagten vom 02.05.1907 - damals nur entlang der A.-Straße - war Art. 21 Satz 1 der Württembergischen Bauordnung vom 06.10.1872 (RegBl. S. 305). Nach dieser Bestimmung durften Gebäude grundsätzlich nur entlang dieser „Baulinie“ errichtet werden. Solchermaßen festgesetzte „Baulinien“ waren also mit dem Regelungsgehalt einer Baulinie nach heutigem Recht (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) vergleichbar (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - juris Rn. 31).
50 
Doch bereits mit der erstmaligen Verlängerung dieser „Baulinie“ um die Grundstücksecke zur B.-Klinge hin im Jahr 1914 hatte sich durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl S. 333; im Folgenden: Württ. BauO 1910) der primäre Bedeutungsgehalt einer solchen Festsetzung gewandelt. Nach Art. 34 Abs. 1 Württ. BauO 1910 - der auch auf bereits bestehende Baulinien anzuwenden war (vgl. Art. 129 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 Württ. BauO 1910) - durften nunmehr Bauten die von einer „Baulinie“ gebildete Grenze grundsätzlich nicht überschreiten. Vorbehaltlich abweichender Regelungen in einer Ortsbausatzung stand es dem Bauherrn aber frei, Bauten ganz oder teilweise hinter die Baulinie „zurückzustellen“ (Art. 34 Abs. 2 Württ. BauO 1910). Der Regelungsgehalt solcher „Baulinien“ nach damaligen Recht entsprach somit dem einer heutigen Baugrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO).
51 
Mit Inkrafttreten des durch das Gesetz des Staatsministeriums zur Änderung der Württembergischen Bauordnung vom 15.12.1933 (RegBl. S. 443) neu in die württembergische Bauordnung 1910 eingefügten Art. 1a wurde diesen „Baulinien“ ein sekundärer Regelungsgehalt zugewiesen, auf den die Kläger maßgeblich abstellen. Danach war nach dessen Absatz 2 die Errichtung von Bauten außerhalb des Gebiets des Ortsbauplans und, soweit kein solcher bestand, außerhalb eines geschlossenen Wohnbezirks nur noch zulässig, wenn weder polizeiliche Bedenken irgendwelcher Art noch Rücksichten auf ein Orts- oder Landschaftsbild entgegenstehen. Gemäß Art. 1a Abs. 4 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933 galten als außerhalb des Ortsbauplans gelegene Grundstücke insoweit, als sie entweder nicht in eine von Baustraßen umschlossene Fläche fallen oder mehr als 50 m, waagrecht gemessen, hinter einer Baulinie liegen (Art. 1a Abs. 4 Alt. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933). Dies konnte in vielen Fällen zu einem „Bauverbot“ ab einer Linie von 50 m hinter einer (straßenseitigen) „Baulinie“ führen.
52 
Ein solcher Fall scheidet hier jedoch aus:
53 
aa) Mit Inkrafttreten des Baustaffelplans 1935/500 der Beklagten vom 01.08.1935 und der dazugehörigen Ortsbausatzung der Beklagten lag das Gebiet um das Vorhabengrundstück innerhalb des Gebiets eines Ortsbauplans (§ 1a Abs. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F.v. 1933) und war schon deswegen insgesamt überbaubar.
54 
bb) Selbst wenn das nicht so gewesen sein sollte, liegt das gesamte heute errichtete straßenferne Gebäude der Beigeladenen jedenfalls innerhalb einer Linie von 50 m waagrecht zur „Baulinie“ entlang der A.-Straße, welche die Kläger aus ihrer Betrachtung völlig ausblenden, ist also nach der von den Klägern bemühten Bestimmung Art. 1a Abs. 4 Alt. 2 Württ. BauO 1910 i.d.F. v. 1933 im rückwärtigen Bereich gerade vollständig überbaubar.
55 
b) Auch wenn diese Auslegung alten Rechts nicht zutreffen und im „Hintergarten“ des Vorhabengrundstücks doch ein Bauverbot alten Rechts festgesetzt gewesen sein sollte, hätte dieses mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nur wirksam als hintere Baugrenze neuen Rechts (§ 23 Abs. 3 BauNVO) übergeleitet (vgl. § 173 Abs. 3 BBauG 1960) werden können. Nach gefestigter Rechtsprechung vermögen solche hinteren Baugrenzen zwar in manchen Fällen auf Grund eines Austauschverhältnisses Nachbarschutz zu entfalten (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 - 4 B 5.19 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.08.2018 - 5 S 2083/17 - juris). Das gilt jedoch nur zugunsten des Eigentümers des gegenüberliegenden Grundstücks, weil nur insoweit ein Austauschverhältnis bestehen kann (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2015 - 3 S 901/15 - NVwZ-RR 2015, 807), hier also zugunsten des Eigentümers des Grundstücks B.-Klinge 19, nicht aber zugunsten der zu den jeweiligen Seiten belegenen Grundstücke der Kläger.
56 
3. Auch die Kläger räumen ein, dass das Vorhaben der Beigeladenen nicht das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber ihren Grundstücken verletzt.
57 
Dieses Gebot ist hier auf Grund der Vielzahl der der Beigeladenen erteilten Befreiungen ableitbar aus dem Begriff der „Würdigung nachbarlicher Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB. Welche Anforderungen es begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - BauR 1994, 686; Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Mit anderen Worten: Es bedarf stets des Aufzeigens einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarn.
58 
Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen machen die Kläger nicht geltend und können sie auch nicht geltend machen. Ihre Wohngebäude liegen den beiden Baukörpern der Beigeladenen in jeweils großem Abstand - weit mehr als die Landesbauordnung es erfordert - und nur „in zweiter Reihe“ gegenüber. Sie sind damit weit weniger betroffen als die unmittelbaren Angrenzer an das Vorhabengrundstück, die Eigentümer der Grundstücke A.-Straße 84 und B.-Klinge 19, die aber von gerichtlichen Rechtsbehelfen abgesehen haben.
59 
4. Stattdessen steht im Zentrum des Vorbringens der Kläger, dass sie sich gegen eine schleichende Veränderung des Charakters des Gebiets um ihre Grundstücke durch die Verwaltung der Beklagten auf Grund der Erteilung einer Vielzahl von Befreiungen für das Vorhaben der Beigeladenen zur Wehr setzen. Eine solche Veränderung darf nach ihrer Auffassung nur der Plangeber, der Gemeinderat der Beklagten, in Gang setzen. Mit anderen Worten: Die Kläger machen einen Gebietserhaltungsanspruch geltend, der keine Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigungen voraussetzt, ihnen aber nicht zusteht, weder kraft Bundesrechts (dazu a), noch kraft Ortsrechts (dazu b).
60 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376 sowie Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -BVerwGE 94, 151) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. etwa Urt. v. 23.06.2020 - 3 S 2781/18 - juris) ist hinlänglich geklärt, dass ein Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch kraft Bundesrechts nur zwischen Eigentümer von Grundstücken in festgesetzten oder faktischen Baugebieten und nur hinsichtlich dieser (faktischen) Festsetzungen besteht. Lediglich in diesem Sonderfall gesteht der Normgeber den Eigentümern von Grundstücken unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ und eines „wechselseitigen Austauschverhältnisses“ unmittelbare Abwehrrechte zu, die keine Darlegung unzumutbarer Beeinträchtigung erfordern.
61 
aa) Für die Grundstücke von Beigeladener und Klägern setzt der Baustaffelplan 1935/500 der Beklagten vom 01.08.1935 in Verbindung mit der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 (im Folgenden: OBS) „Baustaffel 9 - Landhausgebiet (geschütztes Wohngebiet)“ fest. Für dieses bestimmt § 7 OBS:
62 
(1) Im Landhausgebiet dürfen, abgesehen von Nebenanlagen (Stallgebäuden, Kraftwagenräumen, Waschhäusern und dgl.), nur Gebäude errichtet werden, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil zum Wohnen dienen. ...
63 
(2) Außerdem können Gebäude zugelassen werden, die der Bildung, der Erholung, der Krankenpflege oder öffentlichen Versorgungsbetrieben dienen.
64 
(3) Die Errichtung von Betrieben der in §§ 4 bis 6 genannten Art, ebenso von Handels- und Gewerbebetrieben ist ausgeschlossen. Kleinere Bäckereien und kleinere Läden können jedoch an geeigneten Stellen von der Baupolizeibehörde zugelassen werden.
65 
Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 28.07.2020 - 2 K 2503/20 - juris) ist diese Festsetzung als die eines allgemeinen Wohngebiets (WA) wirksam übergeleitet worden (vgl. § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Diese übergeleitete Festsetzung eines Gebietstyps wahrt das Vorhaben der Beigeladenen, das nur dem Wohnen dient, jedoch unzweifelhaft, so dass die Kläger insoweit keine Verletzung eines bundesrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen können.
66 
bb) § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 OBS setzen zudem die Wohnungszahl in einem Landhausgebiet fest:
67 
In den einzelnen Gebäuden ist auf jedem Stockwerk nur eine Wohnung zulässig. Mehr als zwei selbständige Wohnungen dürfen in einem Gebäude nicht eingerichtet werden.
68 
Zwar handelt es sich dabei um wirksam übergeleitete Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, welche das Vorhaben der Beigeladenen überschreitet. Sie entfalten allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kraft Bundesrechts keine nachbarschützende Wirkung; insoweit besteht kein „Austauschverhältnis“ (vgl. dazu nur BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - 4 B 38.93 - BVerwGE 101, 364; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.2010 - 3 S 1752/10 - juris). Diese Unterscheidung zur Festsetzung von „Baugebieten“ ist nach Ansicht der Kammer dadurch gerechtfertigt, dass es letztlich Sache des Normgebers ist, den nachbarschützenden Gehalt baurechtlicher Vorschriften zu bestimmen. Er kann diesen stets, nie oder nur in bestimmen Fällen nachbarschützenden Gehalt zuweisen. Durch den Wortlaut der Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, die lediglich in ihren §§ 2 bis 11 Begriffe wie „nicht wesentlich stören“ verwenden, hat der Normgeber verdeutlich, dass er nur darauf gestützten Festsetzungen kraft Bundesrecht Nachbarschutz beimisst und nur insoweit ein Austauschverhältnis kraft Bundesrecht begründet wird.
69 
Obgleich die Kläger in nachvollziehbarer Weise daran Anstoß nehmen, dass sich mit der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen die Anzahl von Wohnungen (und damit von Bewohnern und PKW) pro Grundstück in ihrer unmittelbaren Umgebung merklich erhöhen wird, müssten sie also insoweit unzumutbare Beeinträchtigungen für ihre Grundstücke geltend machen, um Abwehransprüche begründen zu können, was ihnen aber - wie ausgeführt - nicht gelingt.
70 
b) Auch Ortsrecht, insbesondere der Baustaffelplan und die Ortsbausatzung der Beklagten mit ihrer Festsetzung einer „Baustaffel 9: Landhausgebiet (geschütztes Wohngebiet)“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d OBS um die Grundstücke der Kläger vermag diesen hier keinen über Bundesrecht hinausgehenden Gebietserhaltungsanspruch zu vermitteln.
71 
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass es dem Satzungsgeber freisteht, baurechtliche Vorschriften, die nicht schon kraft Bundesrecht dem Nachbarschutz dienen, mit solchem anzureichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70; Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BauR 1996, 82; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 - juris). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung des Bebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. v. 21.07.2020, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 27.01.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 juris Rn. 12). Maßgebliche Anhaltspunkte für diese Auslegung lassen sich dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder den Materialien des Planaufstellungsverfahren entnehmen.
72 
Bei „altem Recht“ wie der Ortsbausatzung der Beklagten besteht allerdings die Misslichkeit, dass deren Rechtsgrundlage, die Württembergische Bauordnung von 1910, keine Begründungspflicht vorsah und damit regelmäßig weder eine Begründung noch Planaufstellungsmaterialien verfügbar sind. Daher bleibt häufig nur die Auslegung der Gesamtkonzeption des Planes, ob diese dafür spricht, dass bestimmte Festsetzungen in ein wechselseitiges Austauschverhältnis eingebunden werden sollten (so BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BauR 2019, 70 - sog. „Wannsee-Entscheidung“). Das gilt auch für übergeleitetes Recht aus einer Zeit, in welcher das Institut des Nachbarschutzes noch nicht bekannt (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018, a.a.O.) oder - wie hier im Falle der Ortsbausatzung der Beklagten aus der NS-Zeit - sogar sehr fernliegend war.
73 
Die somit gebotene Auslegung ergibt hier, dass die Festsetzungen der Ortsbausatzung der Beklagten zum Maß der baulichen Nutzung in einem Landhausgebiet der Baustaffel 9, insbesondere zur „Flächenausnützung“ (vgl. § 3 Abs. 1 OBS: nur 10 v.H.), auch unter Zugrundelegung der Kriterien der „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Nachbarschutz dienen sollen. Etwas Anderes ergibt sich weder aus der Regelungsdichte dieses Gebietstyps (dazu aa) noch aus seiner Bezeichnung als „geschütztes“ Wohngebiet (dazu bb), zumal sich eine Verpflichtung zur hochwertigen Ausgestaltung der dort zulässigen Vorhaben nicht erkennen lässt (dazu cc). Die Wahrung der Maßfestsetzungen ist jedenfalls für den Erhalt der festgesetzten Art der baulichen Nutzung nicht unerlässlich (dazu dd). Fehlt es somit am nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzungen, bedarf es keines Eingehens auf den Hilfsantrag der Kläger, da es auf die Frage von Überschreitungen der „Flächenausnützung“ auf Grundstücken in der Umgebung schon aus Rechtsgründen nicht ankommt.
74 
aa) Die Kläger weisen allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Landhausgebiet nach Baustaffel 9 der Ortsbausatzung der Beklagten eine beträchtliche Festsetzungsdichte aufweist.
75 
So werden neben der bereits genannten Art der baulichen Nutzung (§ 7 OBS) und der „Flächenausnützung“ (§ 3 OBS) insbesondere weiter geregelt: Geringere Höhen von Einfriedungen (§ 21 Halbsatz 2 OBS), offene Bauweise (§ 34 Abs. 1 OBS), Anforderungen an „Gruppenbauten“ (§ 36 Abs. 3 u. 5 OBS), bestimmte Abstände der Hintergebäude (§ 40 OBS), bestimmte Gebäudetiefen (§ 43 Abs. 3 OBS), Gebäudehöhen (§ 47 Abs. 1 OBS) und Stockwerkszahlen (§ 50 Abs. 1 OBS) sowie die Erdgeschossfußbodenhöhe (§ 55 Abs. 1 OBS). Alleine diese Regelungsdichte - die im Übrigen fast jeder Baustaffel der Ortsbausatzung der Beklagten innewohnt - reicht nach Ansicht der Kammer jedoch noch nicht aus, um einen nachbarschützenden Willen des Plangebers anzunehmen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass eine Reihe der vorstehend genannten Regelungen heute (bau-)ordnungsrechtlicher Natur sind und somit zu einer planungsrechtlichen Regelungsdichte nichts beizutragen vermögen. Soweit die Kläger der Meinung sind, jedenfalls kombiniert mit dem weiterhin auf dem Vorhabengrundstück festgesetzten „Bauverbot“ im Hintergarten werde eine ungewöhnlich hohe Regelungsdichte erzielt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses schon nicht festgesetzt ist (vgl. dazu oben B.I.2).
76 
bb) Auch aus der Verwendung des Begriffs „geschütztes Wohngebiet“ in § 1 Abs. 1 Buchst. d OBS für ein Landhausgebiet lässt sich nicht schließen, dass dessen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz entfalten sollen.
77 
Das gilt schon deswegen, weil dem damaligen Plangeber einklagbare nachbarliche Rechte nicht bekannt gewesen sein dürften, ungeachtet dessen, dass er etwa in § 36 Abs. 5 OBS „das Interesse der Beteiligten“ erwähnt. Es spricht nach einem Vergleich mit den in den anderen Baustaffeln der Ortsbausatzung der Beklagten zulässigen - oder nach deren Regelungssystematik (vgl. zu dieser VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.11.2016 - 8 S 1294/16 - juris) vielmehr verbotenen - Arten baulicher Nutzung fast alles dafür, dass „geschützt“ insoweit vor dem Eindringen gewerblicher Anlagen geschützt bedeuten soll.
78 
cc) Zwar ist den Kläger einzuräumen, dass die Umgebung um ihre Grundstücke (noch) durch nur großzügig mit meist villenartigen Gebäuden überbaute Grundstücke mit einem hohen Grünanteil geprägt ist.
79 
Dieses scheint die Festsetzung der geringsten aller „Flächenausnützungen“ aller Baustaffeln von nur 10 v.H. (vgl. § 3 OBS) abzusichern und damit zu einem gehobenen Wohnen maßgeblich beizutragen. Bemerkenswert ist allerdings, dass die Regelungen zum Landhausgebiet nach der Ortsbausatzung der Beklagten - anders als jene vergleichbarer Gebietstypen anderer Ortsbausatzungen im Zuständigkeitsbereich der Kammer - keine Anforderungen an hochwertige Fassadengestaltungen etc. enthält, also gerade keine hochwertige Bausubstanz fordert. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte wäre immer noch fraglich, ob diese Hochwertigkeit nicht alleine städtebaulich-gestalterisch motiviert war.
80 
dd) Letztlich erscheint der Kammer der vorliegende Fall in einem besonders entscheidenden Detail maßgeblich vom Sachverhalt abzuweichen, welcher der „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag, und schon deswegen die Auslegung der Einbeziehung der Maßfestsetzungen in ein Austauschverhältnis auszuscheiden:
81 
In damaligen Sachverhalt waren an einem Uferbereich des Wannsees als Art der baulichen Nutzung eine „Sondergebietsfläche Wassersport“ und zugleich vergleichsweise starke Beschränkungen des Maßes der baulichen Nutzung festgesetzt worden. Die Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, hatte daraus überzeugend gefolgert (vgl. Urt. v. 30.06.2017 - OVG 10 B 10.15 - BauR 2017, 2136 juris Rn. 48 ff):
82 
„die Maßfestsetzungen sind hier von wesentlicher Bedeutung für den vom Plangeber konzipierten Charakter der Sondergebietsfläche „Wassersport“. Zentrales Anliegen des Bebauungsplans X-4 ist die Schaffung von Flächen für den Wassersport. Die dafür in Betracht kommenden Ufergrundstücke am Großen Wannsee wurden vom Plangeber in einem Sondergebiet zusammengefasst. Im Interesse der Grundstückseigentümer sollte dabei die Fortführung der bisher ausgeübten Wohnnutzung planungsrechtlich möglich bleiben, weshalb diese ausdrücklich zugelassen wurde und zur Vermeidung von Nutzungskonflikten die Nutzung für Anlagen des Wassersports begrenzt wurde. Der Charakter der Sondergebietsfläche als Wassersportgebiet mit Erholungsfunktion wurde durch die Planergänzungsbestimmungen gesichert. Maßgebliche Zielsetzungen waren in diesem Zusammenhang die Stärkung des Grünflächenanteils, die Gestaltung eines von Bebauung frei gehaltenen grünen Uferbereichs und die Beschränkung der baulichen Ausnutzung der Grundstücke insgesamt, wobei diese Planungsziele durch die Kombination der einzelnen Festsetzungen erreicht werden sollten. Auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Baumasse sollten zu der spezifischen Qualität des Sondergebiets beitragen und dienten nach dem erklärten Willen des Plangebers der Bewahrung dieses Gebietscharakters, was sowohl im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan vom 26. Februar 1958 (S. 3) als auch bei der Abwägung der Einwendungen der Grundstückseigentümer deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Die vom Bebauungsplan vorgesehene Funktion des Sondergebiets „Wassersport“ lässt sich aber nur verwirklichen, wenn alle zu diesem Gebiet gehörenden Grundstücke denselben Beschränkungen unterliegen und keines aus dem Gesamtgefüge ausbricht. Das Planungskonzept sieht daher die gleichmäßige Einbindung aller Grundstücke des Sondergebiets vor, die damit jeweils Teil dieses besonderen Gebiets mit seinen besonderen Nutzungsmöglichkeiten sind, aber auch einheitlich denselben Einschränkungen hinsichtlich der gestalterischen und baulichen Ausnutzung der Grundstücksfläche unterliegen. Die Grundstückseigentümer im Sondergebiet stehen somit in einem nachbarlichen Austauschverhältnis, nach dem sie zwar einerseits Beschränkungen u.a. hinsichtlich der baulichen Ausnutzung ihrer Grundstücke hinnehmen müssen, andererseits aber darauf vertrauen können, dass auch die übrigen Eigentümer diese Beschränkungen einhalten und den Charakter des Sondergebiets nicht gefährden. Den streitgegenständlichen Maßfestsetzungen kommt deshalb als Teil dieses Austauschverhältnisses nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Planungskonzept nachbarschützende Wirkung zu“.
83 
Im Fall der Kläger entspricht die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ihrer Grundstücke und deren Umgebung dagegen - wie dargelegt - jener eines Allgemeinen Wohngebiets. Dessen Zweck, das Wohnen, wird durch eine stärker verdichtete als die festgesetzte Wohnbebauung mitnichten in Frage gestellt, so dass hier die Annahme einer gewollten Einbindung der (erheblich beschränkenden) Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in das nachbarliche Austauschverhältnis fern liegt.
II.
84 
Rechtsverletzungen der Kläger gerade durch die Nachtragsbaugenehmigung lassen sich ebenso wenig erkennen.
85 
Auch die Kläger räumen ein, dass die Veränderung von Innengrundrissen ihre nachbarlichen Rechte nicht verletzen kann. Dagegen betonen sie, das nahe Heranrücken der nördlichen Zugangstreppe des Vorhabens an die B.-Klinge oder gar die teilweise Überbauung dieses öffentlichen Weges durch das Treppenende verletze sie in ihren Rechten, obgleich ihre beiden Grundstücke noch nicht einmal an diesen Weg angrenzen, so dass eine Verletzung ihrer Rechte offensichtlich ausscheidet.
86 
Ob die Ersetzung von drei bisher genehmigten Lichtschächten durch Lichthöfe die „Flächenausnützung“ auf dem Vorhabengrundstück weiter erhöht, wie die Kläger meinen, kann dahinstehen. Jedenfalls können die von ihnen angeführten Anrechnungsregelungen nach der Baunutzungsverordnung keine Anwendung zu finden, da diese Verordnung auf übergeleitete Festsetzungen nicht anwendbar ist (Erst-Recht-Schluss aus § 25 BauNVO 1962; vgl. dazu Schrödter, BBauG, 2. Aufl. 1669, § 173 BBauG Rn.12). Die Frage einer Anrechnung dürften vielmehr § 3 Abs. 4 Satz 4 OBS i.V.m. § 40 der Vollzugsverfügung zur Württ BauO v. 10.05.1911 (RegBl. S. 77) mit nachfolgenden Änderungen regeln. Das bedarf aber keiner Nachprüfung, da die betroffene Festsetzung zur „Flächenausnützung“ - wie unter B.I.4 dargelegt - ohnehin keine nachbarschützende Wirkung entfaltet. Nichts Anderes kann daher auch für die Frage der Anrechnung gepflasterter Wegfläche gelten.
87 
Zwar könnte die Anlage von Stellplätzen im bislang begrünten und beruhigten Blockinneren auf Grund der damit einhergehenden Lärmbelastung unter Umständen gegenüber den Klägern 1 und 2 rücksichtslos sein (vgl. den in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO enthaltenen Rechtsgedanken). Dies bedarf jedoch ebenfalls keiner Entscheidung, da die Anlage von Stellplätzen auf diesen Flächen nicht Inhalt der angefochtenen Genehmigungen ist und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt hat, dass sie eine dahingehende Nutzungsweise ihrer Mieter nicht dulden werde. Die Pflasterung diene nur der Ermöglichung einer An- und Abfahrt durch das den Garten pflegende Unternehmen.
C.
88 
Da die Kläger unterliegen, haben sie nach § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO u. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu zählen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO und dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris).
89 
Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar.

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