Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.
| |
|
| | Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von einem landwirtschaftlichen Gebäude zu einem Zimmereibetrieb und zur Errichtung eines Anbaus. |
|
| | Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Flurstücks ..., I. S. 16, ... H., welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des am 15.08.2007 ausgefertigten Bebauungsplans „S. II“. Dieser setzt hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (MD) fest. Das Grundstück Flst.-Nr. ... (I. G. W. 10, ... H.), auf dem das geplante Vorhaben verwirklicht werden soll, befindet sich außerhalb des Plangebiets, am Ortsrand, in einem Bebauungszusammenhang zu innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets liegenden Gebäuden. Das Grundstück Flst.-Nr. ... steht im Eigentum des Vaters des Beigeladenen, der dem Bauvorhaben zugestimmt hat. |
|
| | Mit Baugenehmigung vom 30.01.2019 wurde dem Vater des Beigeladenen bereits eine Baugenehmigung erteilt, einen Teilbereich der Halle mit einer Fläche von etwa 52 m² als Holzlager und Garage für den Zimmereibetrieb gewerblich zu nutzen. Die Antragstellerin hatte auch gegen jene Baugenehmigung Bedenken erhoben, jedoch keinen förmlichen Widerspruch eingelegt. Die Baugenehmigung wurde bestandskräftig. |
|
| | Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 25.03.2020 die Nutzungsänderung des gesamten bestehenden Wirtschaftsgebäudes für einen Zimmereibetrieb mit Produktion und Lager, die Vergrößerung des bestehenden Zufahrt-Tores sowie einen Anbau an das Gebäude zur Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Erzeugnisse. |
|
| | Durch das Gericht angefertigte (nicht maßstabsgetreue) Skizze auf der Grundlage des Lageplans aus Anlage 2 zur Lärmprognose vom 25.05.2020. |
|
| | Die Antragsgegnerin führte eine Nachbarbeteiligung durch. Die Antragstellerin erhob gegen die ihr am 16.04.2020 zugestellte Angrenzerbenachrichtigung am 08.05.2020 Einwendungen. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der geplante Zimmereibetrieb in einem Dorf-/Mischgebiet nicht zulässig sei. Es sei zudem zu vermuten, dass auch der geplante Anbau als Holzlager genutzt werden solle. |
|
| | Die von dem Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Stellungnahme in Form einer überschlägigen Lärmprognose von Frau Dipl. Ing. (FH) E. M. (Handwerkskammer U.) vom 25.05.2020 kam unter Berücksichtigung der Betriebsbeschreibung, der geplanten Bauausführung, der Schalldämm-Maße der Bauteile sowie des Maschinenbestands und der - im Einzelnen aufgeführten - beabsichtigten Nutzungsdauer der lärmintensiven Maschinen pro Tag zu dem Ergebnis, dass die Beurteilungspegel bei den fünf Gebäuden, die am stärksten von dem Lärm des Zimmereibetriebs betroffen sind, tagsüber zwischen 48 dB (A) und 56 dB (A) lägen. Kurzzeitige Geräuschspitzen liegen danach zwischen 54 dB (A) und 75 dB (A). Am Gebäude der Antragstellerin (Immissionspunkt 4 der Untersuchung) betrage der Beurteilungspegel 48 dB (A) und der Spitzenpegel 66 dB (A). |
|
| | Das Landratsamt Ostalbkreis äußerte in der von ihm zum Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 17.06.2020 in bauplanungsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen die Umnutzung in einen typischen Zimmereibetrieb, da dieser aus seiner Sicht eher in einem Gewerbegebiet (GE) anzusiedeln sei. Aufgrund der vorgelegten Lärmprognose, ging es davon aus, dass die maßgeblichen Geräuschimmissionswerte eingehalten werden können und legte seiner Stellungnahme Nebenbestimmungen und Hinweise bei. Abschließend führte es aus, dass unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Lärmprognose und der beigelegten Nebenbestimmungen und Hinweise keine Bedenken bestünden. |
|
| | Mit Bescheid vom 20.07.2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für die beantragte Nutzungsänderung und Errichtung des Anbaus. Gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Ziffer 2 BauGB wurde im Einvernehmen mit der Stadt H. eine Befreiung von der Art der Nutzung erteilt. Als Auflage wurde unter Ziffer 4 der Anlage 2 zur Baugenehmigung festgelegt, dass der Betrieb genau unter den Bedingungen, die der Schalltechnischen Stellungnahme zugrunde liegen, geführt werden müsse. Zusätzliche lärmintensive Nutzungen seien nicht möglich, auch nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung. Die Einwendungen der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich der geplante Anbau für die Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen und Erzeugnissen sowie die Erweiterung des Zufahrtstores in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügten. Die nähere Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die Zulässigkeit der Art der Nutzung richte sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO. Bei dem geplanten Zimmereibetrieb handele es sich zwar in der Regel um einen störenden und damit in einem Dorfgebiet grundsätzlich unzulässigen Gewerbebetrieb. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB vor, da das betroffene Grundstück am Ortsrand liege und ein Schallgutachten nachweise, dass die Lärmwerte - auch unter Zugrundelegung der „schlechtesten Annahmen“ - eingehalten würden. Die Lärmwerte lägen laut Gutachten 12 dB(A) unter dem zulässigen Wert. Außerdem würden die gewerblichen Tätigkeiten durch die Betriebsbeschreibung und die Auflage, bei Lärmbeschwerden unverzüglich eine Überwachungsmessung durch ein Fachbüro durchführen zu lassen und das Ergebnis vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung seien, stark eingeschränkt. Viele Arbeiten würden auf der Baustelle durchgeführt, für umfangreichere Maßnahmen zum Abzimmern fehle der Platz. Auch eine Weiterentwicklung des Betriebs auf diesem Grundstück sei nicht möglich. Derzeit lägen im Gemeindegebiet keine anderen Gewerbeflächen vor, die dem Beigeladenen angeboten werden könnten. Mit Ausnahme der Antragstellerin seien von anderen, näher gelegenen Angrenzern auch bei den offensichtlich bereits gelegentlich durchgeführten Sägearbeiten keine Beschwerden von Anwohnern vorgebracht worden. Das Grundstück der Antragstellerin liege in einem als Dorfgebiet ausgewiesenen Plangebiet. In diesem seien höhere Lärmwerte zulässig als in einem Wohngebiet. |
|
| | Gegen die der Antragstellerin am 01.08.2020 zugestellte Baugenehmigung legte sie am 14.08.2020 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie führte ergänzend aus, die Zulassung des geplanten Zimmereibetriebs sei in einem Dorfgebiet nicht zulässig und widerspreche der eingeschränkten Typisierungslehre der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 5 Abs. 1 BauNVO sei eine typisierende Betrachtung relevant. Eine Einzelfallbetrachtung sei nicht vorzunehmen. Zimmereibetriebe seien nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur in Dorfgebieten unzulässig. Ein atypischer Fall liege nicht vor. In dem vorgelegten Gutachten seien stark emittierende Geräte nicht aufgeführt. Schon jetzt läge eine erhebliche Störung vor, da der Beigeladene bei Betrieb seines Holzlagers bei offenen Toren den Gabelstapler und den Traktor im Leerlauf laufen ließe und laute Maschinen benutze. Es könne unterstellt werden, dass der Anbau voraussichtlich als Holzlager für die Zimmerei genutzt werde. Auch der An- und Abfahrtsverkehr von Lastkraftwägen werde erheblich Lärm emittierend sein, da der Beigeladene keine eigene Betriebszufahrt für diese Fahrzeuge habe. Es werde bestritten, dass bei den typischerweise anfallenden Arbeiten einer Zimmerei und im vorliegenden Fall die zulässigen Lärmwerte eines Dorfgebiets eingehalten werden könnten. |
|
| | Am 14.08.2020 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Zuletzt bringt sie ergänzend vor, dass der Bebauungsplan „Streng II“ funktionslos geworden sei. Faktisch läge mittlerweile ein allgemeines Wohngebiet vor. Im Gebiet überwiege das reine Wohnen. Richtig sei, dass es noch Scheunen gebe, die landwirtschaftlich benutzt würden. Die Annahme, dass nur eine Person vor Ort im Betreib sei, sei unrichtig. Der Beigeladene beschäftige einen weiteren Angestellten in Vollzeit und suche auf seiner Internetseite weitere Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin sei daher rechtsfehlerhaft von einem atypischen Betrieb ausgegangen bzw. versuche einen solchen durch eine Vielzahl von Nebenbestimmungen zu schaffen. Ferner führe der Beigeladene großflächige Zimmereiarbeiten durch, wofür er einen mit einem Kompressor betriebenen Tacker benötige, der im Gutachten der Handwerkskammer nicht erwähnt werde. Die erteilte Befreiung sei aus den angeführten Gründen ermessensfehlerhaft. |
|
| | Die Antragstellerin beantragt, |
|
| | die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20.07.2020 anzuordnen. |
|
| | Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, die Zulässigkeit des Vorhabens sei planungsrechtlich nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt und die nähere Umgebung als Dorfgebiet eingeordnet worden. Unweit des Vorhabengrundstücks befände sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Es gebe zudem noch Scheunen, die landwirtschaftlich als auch für Gewerbe genutzt würden. Bei typisierender Betrachtung gehöre die beabsichtigte Art der Nutzung nicht zu den zulässigen Vorhaben nach § 5 BauNVO. Aus diesem Grund sei geprüft worden, ob eine Befreiung erteilt werden könne. Die Unterstellung, der Anbau werde als Holzlager für den Betrieb genutzt, werde als reine Mutmaßung zurückgewiesen. Der Anlieferverkehr sei nicht unüblicher als in einem sonstigen Handwerksbetrieb in einem Dorfgebiet. Hilfsweise könne auch auf § 34 Abs. 3a Nr. 1a) BauGB abgestellt werden, da ein Teilbereich der Halle einer gewerblichen Nutzung mit der Genehmigung aus dem Jahr 2019 zugeführt worden sei. Es sei zudem fraglich, inwieweit sich die Antragstellerin auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, zumal das Bauvorhaben auf einem Grundstück außerhalb des Plangebiets, in dem sich das Grundstück der Antragstellerin befinde, verwirklicht werden solle. Im Übrigen sei der Bebauungsplan „Streng II“ nicht funktionslos geworden. Bei einer Änderung sei zudem nicht nur die Wohnbebauung im Gebiet, sondern auch der im Gebiet liegende Festplatz, das angrenzende Sportgelände mit im Plangebiet festgesetzten Parkplätzen zu beachten. Auch die umgebende Bebauung außerhalb des Plangebiets, die durch gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe geprägt sei, sei zu berücksichtigen. Zudem könnten die mindestens noch sechs freien Flurstücke im Plangebiet einer MD-typischen Bebauung zugeführt werden. |
|
| | Der Beigeladene beantragt, |
|
| | den Antrag zurückzuweisen. |
|
| | Er trägt im Wesentlichen vor, die von dem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen seien nach der TA-Lärm nicht zu beanstanden und nicht als störend zu bewerten. Dabei sei in dem Lärmgutachten noch gar nicht berücksichtigt, dass die wesentlichen Arbeiten des Zimmereibetriebs nicht vor Ort, sondern hauptsächlich auf den Baustellen erbracht werden. Auch die von der Antragstellerin erwähnte Nutzung eines Dickenhobels sei nicht mehr erforderlich, da die angelieferten Hölzer bereits auf die entsprechenden, für die Baustelle notwendigen Maße zugeschnitten seien und so angeliefert würden. Auch ein Tacker werde nicht benötigt. Die gesamte unmittelbare Nachbarschaft stimme dem Vorhaben ausdrücklich zu, was eine Unterschriftenaktion gezeigt habe. |
|
| | Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Behördenakten (2 Bände) und die Bebauungsplanakte (1 Leitzordner) verwiesen. |
|
|
|
| | Der Antrag ist jedoch unbegründet. |
|
| | Die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, juris; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 01.08.2018 - 5 S 272/18 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris). In den Fällen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet und es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine davon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 13.06.2007 - 6 VR 5.07 -, NVwZ 2007, 1207). |
|
| | Nach diesen Maßstäben überwiegen hier das öffentliche Vollziehungsinteresse und das Vollziehungsinteresse des Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung hat voraussichtlich keinen Erfolg. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin als Nachbarin des Beigeladenen hängt davon ab, ob die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen Normen verstößt, die dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. |
|
| | Die Antragstellerin richtet sich mit ihrem Vorbringen gegen die genehmigte Nutzungsänderung des teils landwirtschaftlich und teils als gewerbliches Holzlager bzw. Garage genutzten Gebäudes in einen Zimmereibetrieb und damit letztlich gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung. |
|
| | Im Falle einer hier im Streit stehenden Befreiung hängt der Umfang, inwieweit § 31 Abs. 2 BauGB Nachbarschutz vermittelt, davon ab, ob von Festsetzungen befreit wurde, die selbst nachbarschützend sind, oder von anderen Festsetzungen, die nicht dem Schutz von Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung; dies gilt beispielsweise auch dann, wenn unzutreffend davon ausgegangen wurde, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbar hingegen einen Abwehranspruch nur dann vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2019 - 8 S 2441/18 -; jeweils juris). |
|
| | Derartige Verstöße gegen Normen, die dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind, liegen voraussichtlich nicht vor. |
|
| | Die Antragstellerin hat zunächst als Eigentümerin eines in einem Plangebiet gelegenen Grundstücks keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen (gebietsübergreifenden) Anspruch darauf, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung die für das Vorhabengrundstück, das außerhalb des Plangebiets liegt, geltenden Anforderungen an die Art der baulichen Nutzung einhält (dazu 1.). Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan „Streng II“ ist auch nicht funktionslos geworden, so dass sich die Antragstellerin auch nicht auf einen nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 BauGB berufen kann (dazu 2.). Ein dann noch zu prüfender Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt ebenfalls nicht vor (dazu 3.). |
|
| | 1. Die für das Vorhabengrundstück geltenden Anforderungen an die Art der baulichen Nutzung dienen nicht unmittelbar auch dem Schutz der Antragstellerin. Sie hat keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch darauf, dass die unter einer Befreiung von der Art der baulichen Nutzung erteilte Baugenehmigung an den Beigeladenen die für dieses Grundstück geltenden Vorschriften einhält. |
|
| | Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung dienen in der Regel auch dem Schutz der Nachbarn innerhalb des Plangebiets. Diese stehen nämlich mit dem Eigentümer des Baugrundstücks in einem wechselseitigen planungsrechtlichen Austauschverhältnis (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.08.1996 - 4 C 13/94 -, juris m.w.N.): Der Beschränkung der Nutzung des einen Grundstücks, die der Eigentümer hinnehmen muss, entspricht zugleich die Begünstigung, nicht die Auswirkungen einer weitergehenden Nutzung des anderen Grundstücks hinnehmen zu müssen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich ferner, dass ein identischer Nachbarschutz kraft Bundesrechts auch innerhalb von faktischen Baugebieten gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, juris). An einer solchen „bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft“ fehlt es allerdings im Verhältnis eines in einem faktischen Baugebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines innerhalb eines Plangebiets liegenden Grundstücks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32/11 -, juris). |
|
| | Das Grundstück der Antragstellerin liegt in dem durch den Bebauungsplan „Streng II“ der Gemeinde H. festgesetzten Dorfgebiet, während sich das Grundstück des Beigeladenen im nicht überplanten Innenbereich, in einem faktischen Dorf- oder Mischgebiet oder aber auch - was durch eine Inaugenscheinnahme der konkreten Verhältnisse vor Ort zu klären wäre - in einem nicht nach der BauNVO einzuordnenden Gebietstypus befindet. Für Letzteres könnte nach den vorgelegten Unterlagen die eher inhomogen erscheinende Bebauungsstruktur am Ortsrand von H. sprechen. Wäre dies der Fall, käme die Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB zur Anwendung, die nicht per se, sondern von vornherein lediglich über das Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05. 1978 - IV C 9/77 -, juris). Selbst wenn - zugunsten der Antragstellerin unterstellt - das Vorhabengrundstück innerhalb eines faktischen Dorf- oder Mischgebiets liegt, können Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan bzw. einem diesen hinsichtlich des Schutzumfangs gleichgesetzten faktischen Baugebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachbarschützende Funktion allein zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet bzw. faktischen Baugebiet entfalten. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im (faktischen) Plangebiet liegt, hat danach grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden (faktischen) Plangebiet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). Denn der Gedanke des wechselseitigen Austauschverhältnisses lässt sich nicht auch auf das Verhältnis des Eigentümers eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu dem Eigentümer eines Grundstücks übertragen, das zwar in einem faktischen Baugebiet, aber außerhalb des Plangebiets liegt. In diesem Fall sind die Eigentümer der betroffenen beiden Grundstücke gerade nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen und können daher auch nicht von dem jeweils anderen Eigentümer deren Einhaltung verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32/11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben (faktischen) Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, juris). Ein wechselseitiges Austauschverhältnis lässt sich vor diesem Hintergrund auch dann nicht begründen, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie auch das eigene Grundstück in (faktischen) Baugebieten liegen, für die nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.2020 - 4 B 46.19 -, juris; hinsichtlich des Ausschlusses derselben Nutzungsarten in einem Gebiet auch bereits BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, juris). |
|
| | Der Antragstellerin steht Schutz vor gebietsfremden Nutzungen daher lediglich im Plangebiet des Bebauungsplans zu. Sie kann dagegen nicht verlangen, dass auch die Eigentümer von Grundstücken in einem angrenzenden faktischen Baugebiet die dort geltenden Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung einhalten, da das Grundstück der Antragstellerin selbst nicht diesen Regelungen, sondern nur denjenigen des Bebauungsplans unterworfen ist und ein gebietsübergreifender Nachbarschutz, der von einem faktischen Baugebiet ausgeht, nicht denkbar ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.01.2013 - 4 B 48.12 -, juris). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Plangeber bewusst darauf verzichtet hat, das schon bei Planaufstellung bebaute Vorhabengrundstück des Beigeladenen in den Bebauungsplan miteinzubeziehen (s. Begründung des Bebauungsplans S. 1) und ein wechselseitiges Austauschverhältnis offenbar bewusst nicht begründen wollte. |
|
| | 2. Nicht zu folgen vermag das Gericht der zuletzt von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, wonach sie sich auf einen nachbarschützenden Gebietserhaltungsanspruch aus § 34 Abs. 2 BauGB berufen könne, weil die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung in Ziffer 1.1 des Bebauungsplan „Streng II“ - hier die Festsetzung eines Dorfgebiets - funktionslos geworden sei und in diesem Fall das gesamte Gebiet als nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks unter Einschluss des Grundstücks der Antragstellerin zu betrachten wäre. |
|
| | Zwar ist es denkbar, dass die Festsetzung eines Bebauungsplans funktionslos und damit unbeachtlich wird, weil der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Ordnungsfunktion offensichtlich und dauerhaft nicht mehr erfüllen kann. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit des Plans reichen dafür allerdings nicht aus. Voraussetzung ist vielmehr, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und dies so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient (ständige Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.9 -, juris sowie Beschluss vom 22.07.2013 - 7 BN 1.13 -, juris). Dabei kommt es auch nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Geltungsbereich des Planes einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird insbesondere nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48.99 -, juris). Zu würdigen ist grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris). |
|
| | Dorfgebiete i.S.d. § 5 BauNVO dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben; auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.01.1996 - 4 B 7.96 -, juris). Vielmehr wandelt sich der Gebietscharakter eines Dorfgebiets nur dann, wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 - 4 B 33.01 -, juris). |
|
| | Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben dürfte die Festsetzung „Dorfgebiet“ zur Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unter Zugrundelegung des Beteiligtenvortrags und der vorgelegten Akten nicht obsolet und die Festsetzung weiterhin taugliches Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung im Plangebiet sein. |
|
| | Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan diente die Festsetzung in Ziffer 1.1 des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dazu, einerseits die angestrebte wohnbauliche Nutzung zu gewährleisten, andererseits sollte aber auch auf die benachbarten Gärtnereien bzw. landwirtschaftlichen Betriebe größtmöglich Rücksicht genommen werden. Diese Zielsetzung erscheint nach wie vor städtebaulich sachgerecht und in dem flächenmäßig überschaubaren Baugebiet - als Ganzes betrachtet - auch realisierbar. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dorfgebietstypische Nutzungen im gesamten Plangebiet nicht mehr vorhanden sind bzw. mit ihrer Aufnahme endgültig nicht mehr gerechnet werden kann. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass sich in dem Gebiet nicht ausschließlich Wohnhäuser, sondern auch Scheunen befinden, die landwirtschaftlich genutzt würden. Im Übrigen ist das Gebiet noch nicht komplett bebaut, so dass auch die noch unbebauten Flurstücke in dem insgesamt ländlich geprägten Gebiet mit großflächigen Grundstücken einer dorfgebietstypischen Nutzung zugeführt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung seine städtebauliche Ordnungsfunktion offensichtlich und dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar. |
|
| | Mit Blick darauf kann offen bleiben, ob sich die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks unter Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin überhaupt in ein Gebiet der BauNVO einordnen ließe und in welches faktische Baugebiet dieses einzuordnen wäre. Da zudem keine Baugenehmigung unter Befreiung von einer Vorschrift erteilt wurde, die selbst nachbarschützend ist, kommt es auch auf die Frage, ob die Befreiungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB im Einzelnen vorliegen und das Ermessen von der Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt wurde - wofür einiges spricht - nicht an. |
|
| | 3. Schließlich liegt auch kein Verstoß des Vorhabens des Beigeladenen gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor. Kann sich die Antragstellerin weder auf einen gebietsübergreifenden Nachbarschutz berufen noch auf die nachbarschützende Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB, kommt Nachbarschutz gegen eine unter einer Befreiung erteilte Baugenehmigung - selbst wenn die Befreiung zu Unrecht erteilt worden sein sollte - allein nach Maßgabe des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris). |
|
| | Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn das planabweichende Vorhaben die nachbarlichen Belange in qualifizierter Weise stört. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris). |
|
| | Eine weiterreichende Bedeutung kommt dem Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Belange in § 31 Abs. 2 BauGB nicht zu. Insbesondere hat der Nachbar keinen umfassenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin greift der Nachbarschutz daher nicht auch schon unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit oder schon immer dann ein, wenn Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 B 89/01 -, juris). Im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB geht es nicht um eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange, sondern allein darum, ob das Vorhaben die gebotene Rücksicht auf den Nachbarn nimmt oder diese Rücksichtnahme vermissen lässt, weil es ihn unzumutbar beeinträchtigt. |
|
| | Gehen von einem Vorhaben - wie hier - Immissionen aus, so bietet sich bei der Bemessung dessen, was den durch das Vorhaben Belästigten zugemutet werden kann, eine Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.20011 - 8 S 2581/10 -, juris). Dieses verlangt von den Betreibern emittierender Anlagen, mögen diese immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein oder nicht, dass vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen unterbleiben. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 BImSchG alle Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen. Einwirkungen dieses Grades sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zuzumuten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977- 4 C 22.75 -, juris). Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.97 -, juris). Ob die objektiv-rechtliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zugleich nachbarliche Ansprüche auslöst, ist jeweils im Wege einer Einzelfallbewertung zu beantworten, bei der auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, juris). Für die Zumutbarkeit von durch ein Vorhaben verursachten Lärm kommt dabei den Regelungen der TA Lärm und den darin enthaltenen Richtwerten Bedeutung zu. Die TA Lärm stellt Regelungen zur Ermittlung des Lärms auf. Die enthaltenen Richtwerte differenzieren nach unterschiedlichen Gebietsarten und den dementsprechend unterschiedlichen Schutzwürdigkeiten. Zwar stellt die TA Lärm an sich eine aufgrund von § 48 BImSchG erlassene, normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen aus dem Immissionsschutzrecht dar. Ihr kommt in diesem Zusammenhang, obwohl sie lediglich eine Verwaltungsvorschrift darstellt, ausnahmsweise Bindungswirkung für die Gerichte zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2017 - 4 C 2.07 -, juris). Diese Bindungswirkung besteht gleichermaßen bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das Gebot der Rücksichtnahme fordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris). |
|
| | Die TA Lärm ist auch auf das streitgegenständliche Vorhaben anwendbar. Denn sie gilt nach ihrer Ziffer 1 insbesondere für gewerbliche Anlagen wie im vorliegenden Fall (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 -, juris). |
|
| | Die weitere Frage, ob eine für ein Vorhaben erteilte Baugenehmigung, obwohl sie mit Auflagen zum Lärmschutz versehen ist, dennoch Nachbarrechte verletzt, bestimmt sich nach dem allgemeinen Baurecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). Hat die Baugenehmigungsbehörde Lärmrichtwerte in Gestalt von Auflagen zum Lärmschutz in die Baugenehmigung aufgenommen, schöpfen diese den Gehalt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht stets aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 4 B 116.88 -, juris). Vielmehr verlangt das Rücksichtnahmegebot, dass die Nachbarschaft nicht mit Geräuschimmissionen belastet wird, die ihr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse billigerweise nicht zugemutet werden können. Bei der Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich von dem der Genehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1994 - 7 B 73.94 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). |
|
| | Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich eine Unzumutbarkeit des Vorhabens des Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin nicht feststellen. |
|
| | Das Grundstück der Antragstellerin liegt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet, so dass sie auch lediglich den nach den §§ 3, 22 BImSchG i.V.m. der TA Lärm für ein Dorfgebiet im Regelfall gewährleisteten Lärmschutz beanspruchen können dürfte. Dies entspricht im Übrigen auch den konkreten Verhältnissen vor Ort. Das Grundstück der Antragstellerin befindet sich am Rande des durch Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet, unweit zu dem auf dem Grundstück des Beigeladenen schon bisher genehmigten landwirtschaftlichen Gebäude bzw. gewerblich genutzten Holzlager. |
|
| | Die danach maßgeblichen Werte, die in der TA-Lärm in Dorfgebieten vorgesehen sind, werden aller Voraussicht nach durch das genehmigte Vorhaben nicht überschritten. |
|
| | Dies ergibt sich aus der von dem Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme der Handwerkskammer Ulm vom 25.05.2020. Die sachkundige und qualifizierte Gutachterin kommt darin zu dem Ergebnis, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Lärmemissionen auf dem Grundstück der Antragstellerin mit einem Beurteilungspegel von 48 dB(A) und einem Spitzenpegel von 66 dB(A) sogar deutlich unter dem Richtwert von 60 dB(A) bzw. dem für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen zulässigen Spitzenpegel von 90 dB(A) bleiben, den die TA Lärm (Nr. 6.1) für ein Dorfgebiet zur hier maßgeblichen Tageszeit vorsieht. Durchgreifende Gründe, um an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens und der ihm zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen und Berechnungen zu zweifeln, sind weder substantiiert vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere werden in der Prognose - die sich an den Vorgaben der TA Lärm orientiert - der dem Gutachten zugrunde gelegte Betriebsablauf als auch der Maschinenbestand im Einzelnen aufgeführt und bestimmte Nutzungsdauern für lärmintensive Maschinen bzw. Fahrzeuge festgelegt. So wurde beispielsweise auch der von der Antragstellerin angesprochene und von dem Beigeladenen genutzte Dieselgabelstapler im Rahmen der für die Baugenehmigung maßgeblichen Maschinenbestandsübersicht und Schallausbreitungsberechnung mit maximal einer Stunde Einsatzdauer pro Tag auf der nördlichen Hoffläche der Berechnung zugrunde gelegt. |
|
| | Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten als überschlägige Prognose ausgestaltet ist, denn nach Ziffer A.2.1 der Anlage zur TA-Lärm ist eine solche in Fällen ausreichend, in denen die nach ihr berechneten Beurteilungspegel - was hier der Fall ist - zu keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen. |
|
| | Die Einhaltung der in der schalltechnischen Stellungnahme aufgeführten Lärmwerte wird durch die der Baugenehmigung beigefügten Auflage in Ziffer 4 der Anlage 2 zur Baugenehmigung gewährleistet, wogegen ebenfalls nichts einzuwenden ist. Danach muss der Betrieb u.a. genau unter den Bedingungen, die der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Stellungnahme zugrunde liegen, geführt werden. Zudem wird klargestellt, dass zusätzliche lärmintensive - auch landwirtschaftliche - Nutzungen nicht zulässig sind. Darüber hinaus dürften auch die von dem Landratsamt Ostalbkreis verfassten Nebenbestimmungen - jedenfalls aufgrund ihrer ausdrücklichen Inbezugnahme in Anlage 3 der Baugenehmigung - Genehmigungsbestandteil geworden sein. Dort sind unter Ziffer 2 sogar noch weitergehende Verpflichtungen des Genehmigungsinhabers bei Lärmbeschwerden festgelegt. |
|
| | Soweit die Antragstellerin Verstöße des Beigeladenen gegen die Baugenehmigung vorbringt bzw. befürchtet, dass der Beigeladene die in der angefochtenen Baugenehmigung enthaltenen Auflagen und die sich daraus ergebenden Beschränkungen des Betriebsumfangs insbesondere im Hinblick auf die Nutzung lärmintensiver Maschinen - wie etwa der von der Antragstellerin angesprochene Tacker, der nach ihrer Auffassung in einer Zimmerei benötigt werde - einhält, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die hier in Frage stehende Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung selbst wird von etwaigen Verstößen gegen die in ihr enthaltenen Regelungen nicht berührt. Bei etwaigen Verstößen gegen die Genehmigung stehen der Genehmigungsbehörde weitreichende Möglichkeiten - bis hin zur Nutzungsuntersagung - zur Verfügung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf baurechtliches Einschreiten von der Antragstellerin erzwungen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 - 8 S 2581/10 -, juris). Die Antragstellerin zeigt insoweit auch keine konkreten Umstände auf, die bereits jetzt auf (absehbare) Vollzugsdefizite der Antragsgegnerin bei der Durchsetzung der in der Baugenehmigung bestimmten Auflagen schließen ließen. So kommt beispielsweise der von der Antragstellerin angesprochene und mit einem Kompressor betriebene Tacker nach den Angaben des Beigeladenen in seiner Zimmerei nicht zum Einsatz. Auch die angebliche Nutzung des genehmigten Anbaus als Holzlager stellt sich - unabhängig von der Frage, ob hierdurch Lärmwerte in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin überhaupt erhöht werden können - unter Berücksichtigung der Ausführungen der übrigen Beteiligten, wonach dieser lediglich landwirtschaftlich genutzt wird, als eine nicht belegte Mutmaßung dar. |
|
| | Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenerstattung des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da er einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an Ziffer 9.7.1 und Ziffer 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2013). Eine Halbierung des Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs ist hier angezeigt, da sich die Antragstellerin maßgeblich gegen die Nutzung des geplanten Vorhabens und nicht auch gegen Beeinträchtigungen durch den Baukörper selbst wendet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.08.2014 - 3 S 1400/14 -, juris). |
|