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| Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erforderliche Durchführung eines Vorverfahrens war nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer solchen Nachprüfung nicht, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt. Zwar findet nach § 5 Abs. 5 Satz 1 VIG ein Vorverfahren abweichend von § 68 VwGO auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Da es sich bei dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, das den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, nach § 7 Landesverwaltungsgesetz Baden-Württemberg um eine oberste Landesbehörde handelt, war hier ein Vorverfahren nicht durchzuführen. |
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| Die Klage ist begründet. Zwar lässt sich die Gebührenfestsetzung unter Ziffer 2 des Bescheids des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 08.06.2018 auf eine taugliche Rechtsgrundlage stützen (unter 1.). Allerdings begegnen der Gebührenfestsetzung in formeller Hinsicht durchgreifende Bedenken (unter 2.). Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. |
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| 1. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 7 Abs. 1 VIG i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 14.02.2007 (GebVO-MLR a.F.) i.V.m. Nr. 34.4 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz-MLR a.F.). |
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| Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebühren- und auslagenfrei ist. |
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| Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 LGebG setzen die obersten Landesbehörden für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Nur soweit dies geschehen ist, kann eine Gebührenpflicht entstehen. Allein mit der individuellen Zurechenbarkeit einer Leistung kann die Gebührenpflicht nicht begründet werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2013 - 1 S 733/13 -, juris Rn. 23). Für Leistungen des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gilt insoweit die GebVO-MLR a.F. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GebVO-MLR a.F. werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren in dem als Anlage der Verordnung beigefügten GebVerz-MLR a.F. festgesetzt. Für Verbraucherinformationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz ist nach Nr. 34.1 die Erteilung von Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 EUR sowie die Erteilung von sonstigen Informationen nach dem Verbraucherinformationsgesetz bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 EUR gebührenfrei. Sofern entsprechend Nr. 34.1 der Verwaltungsaufwand überschritten wird, beträgt nach Nr. 34.2.1 die Gebühr bei Erteilung einer Information 100 - 250 EUR, wenn im Einzelfall ein erheblicher Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) entsteht. Wenn im Einzelfall ein hoher Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) entsteht, beträgt die Gebühr 250 - 500 EUR, Nr. 34.2.2. Im Einzelfall kann gemäß Nr. 34.4 GebVerz-MLR a.F. eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden, wenn die Bearbeitung einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dessen Kosten durch eine Gebühr nach Nummer 34.2 bis 34.3 nicht angemessen abgegolten würden. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde ist schließlich in Nr. 34.4 im Einzelnen festgelegt. |
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| Zu Recht hat der Beklagte die Gebührenerhebung für die Erteilung der Information nach dem VIG in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids auf Nr. 34.4 GebVerz-MLR a.F. gestützt (unter a.), wobei diese Vorschrift dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt (unter b.). |
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| a. Die hier mit Zwischenbescheid vom 09.03.2018 und mit Bescheid vom 08.06.2018 erteilte Auskunft unterfällt dem Gebührentatbestand der „Erteilung einer Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz“. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass vorliegend die Gebühr nach Nr. 34.4 des GebVerz-MLR a.F. in Höhe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden kann. Denn die Kosten des tatsächlichen Aufwandes übersteigen mit 3.038,75 EUR deutlich den nach Nr. 34.2 bis 34.3 höchstens für die Erteilung einer Information nach dem VIG vorgesehenen Betrag von 500 EUR. |
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| b. Dieser Gebührentatbestand ist hinreichend bestimmt. |
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| aa. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 - 1 BvL 1/01 -, juris Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 43). Dieses Gebot zwingt den Normgeber zwar nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Entscheidungen des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 -, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88 -, juris Rn. 83; BVerfG, Beschluss vom 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris Rn. 112). Verfahren und gerichtliche Kontrolle sind geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der Rechtsvorschrift bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 -, juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 -, juris Rn. 31; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017 - 9 S 1145/16 -, juris Rn. 40). |
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| Der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt dabei sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris Rn. 16). Im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Soweit es sich um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, bedarf es nicht zwingend der tatbestandlichen Bestimmung eines Abgabesatzes. Hinreichende Bestimmtheit kann vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1/99 -, juris Rn. 175; BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 3 C 7.12 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus muss die Rechtsgrundlage so gefasst sein, dass der (künftige) Gebührenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (BVerfG, Urteil vom 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 -, juris Rn. 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2018 - 1 S 625/18 -, juris Rn. 44). |
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| bb. An diesen Maßstäben gemessen bietet Nr. 34.4 GebVerz-MLR a.F. für den vorliegenden Fall einen hinreichend bestimmten Gebührentatbestand. |
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| Aus einer Gesamtschau der unter Nr. 34 GebVerz-MLR a.F. getroffenen Regelungen wird deutlich, dass die Gebühr nach Nr. 34.4 GebVerz-MLR a.F. für die Erteilung einer Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz bzw. die Einsichtnahme bei der Behörde festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich insbesondere aus der Bezugnahme auf die Nrn. 34.2 und 34.3, nach denen Gebühren für die Erteilung einer Information bzw. die Einsichtnahme bei der Behörde verlangt werden können. Daher ist es unschädlich, dass die öffentliche Leistung, für die die Gebühr nach Nr. 34.4 GebVerz-MLR a.F. erhoben werden kann, dort nicht ausdrücklich erwähnt wird. Zweifel, dass die gebührenpflichtige Leistung die in Nr. 34.2 genannte „Erteilung einer Information“ bzw. die in Nr. 34.3 genannte „Einsichtnahme bei der Behörde“ ist, bestehen nicht. |
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| Auch hinsichtlich der Höhe genügt die Norm den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot. Die auslegungsbedürftige Formulierung „tatsächlicher Aufwand“ lässt sich anhand der übrigen unter Nr. 34 GebVerz-MLR a.F. enthaltenen Regelungen konkretisieren. So richtet sich die Höhe der Gebühr nach den Nrn. 34.2.1 und 34.2.2 nach der Höhe des Bearbeitungsaufwandes. Voraussetzung für die Festsetzung einer Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes ist ein außergewöhnlich hoher Bearbeitungsaufwand. Dies spricht dafür, dass sich auch der „tatsächliche Aufwand“ lediglich auf die Bearbeitungskosten bezieht. Daraus folgt, dass für die Höhe der Gebühr nach Nr. 34.4 der Bearbeitungsaufwand maßgeblich ist. Wie sich Nrn. 34.2.1 und 34.2.2 entnehmen lässt, bemisst sich der Bearbeitungsaufwand anhand der Stundenzahl. Entscheidend für den „tatsächlichen Aufwand“ ist daher die tatsächliche Stundenzahl, die für die Bearbeitung des Antrags aufgewandt wurde. Der Gebührensatz für eine Arbeitsstunde ist schließlich im Einzelnen in Nr. 34.4 festgelegt. Er beträgt für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 65 EUR, für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 52 EUR und für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte 42 EUR. Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. |
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| 2. Die Gebührenfestsetzung erweist sich jedoch in formeller Hinsicht als rechtswidrig. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat gegen die ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG obliegende Hinweispflicht verstoßen (unter a.). Dieser Verfahrensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung (unter b.). |
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| a. Nach 7 Abs. 1 Satz 2 VIG ist der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro gebühren- und auslagenfrei, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen zu informieren. |
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| aa. Erforderlich ist die Angabe eines bestimmten, geschätzten Betrags. Allein der Hinweis, dass der Freibetrag von 250 EUR bzw. 1.000 EUR überschritten werden wird und demnach Gebühren anfallen, reicht nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass eine Hinweispflicht nur in den Fällen besteht, in denen der Freibetrag überschritten wird und Gebühren anfallen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, dass der Antragsteller über „die voraussichtliche Höhe“ und nicht lediglich über die Tatsache, dass Gebühren anfallen, zu informieren ist. Angesichts dieser Formulierung genügt eine bloße Information über die geplante Kostenerhebung der Hinweispflicht jedenfalls nicht. |
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| Gestützt wird eine solche Auslegung durch die Gesetzesbegründung. Danach sei der Fragesteller über die Tatsache der geplanten Kostenerhebung sowie über die voraussichtliche Höhe der zu erwartenden Kosten vorab zu informieren. Durch diesen verpflichtend vorgeschriebenen „Kostenvoranschlag“ werde sichergestellt, dass auch die Kosten der Antragstellung verbraucherfreundlich und transparent gestaltet sind (Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 19.10.2011, BT-Drs. 17/7374 (im Folgenden: BT-Drs. 17/7374), S. 19). Die Verwendung des Begriffs „Kostenvoranschlag“ deutet auf eine hinreichend konkrete Angabe der Höhe hin. Bei einem „Kostenvoranschlag“ bzw. „Kostenanschlag“ (so der Wortlaut des § 649 Abs. 1 BGB) handelt es sich um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännisch gutachterlichen Äußerung des Unternehmers (OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.11.2014 - 2 U 172/13 -, juris Rn. 21 m.w.N.). Er zeichnet sich dadurch aus, dass er konkret und verlässlich wirkt (Peters, in Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 2019, § 649 Rn. 20). Die Umschreibung der Hinweispflicht mit dem zivilrechtlichen Begriff „Kostenvoranschlag“ lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Hinweispflicht in § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG die Behörde zur Nennung eines konkreten Betrags verpflichten wollte. |
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| Darüber hinaus spricht auch der Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG für eine Verpflichtung der Behörde, hinreichend konkrete Angaben hinsichtlich der Höhe der Kosten zu machen. Mit diesem Hinweis soll dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben werden, zu entscheiden, ob er an seinem Antrag festhalten oder ihn vor dem Hintergrund der mitgeteilten Höhe der voraussichtlichen Kosten zurücknehmen möchte (vgl. Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL, Juli 2020, § 7 VIG Rn. 6; Sicko, in Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage, 2017, § 7 VIG Rn. 7). Diesem Zweck würde mit einem Hinweis, dass der Freibetrag überschritten werden wird, nicht hinreichend Rechnung getragen. Denn für die Entscheidung, ob an dem Antrag trotz einer Kostentragungspflicht festgehalten werden soll, ist gerade die Höhe der voraussichtlichen Kosten entscheidend. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben werden. Das VIG folgt damit dem Kostendeckungsprinzip, das sich auch in § 7 Abs. 1 LGebG findet und nach dem bei der Gebührenbemessung grundsätzlich die gesamten Verwaltungskosten für die öffentliche Leistung zu berücksichtigen sind (Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 03.08.2004 (im Folgenden: LT-Drs. 13/3477), S. 45; Martens, in: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: Juni 2020, § 7 LGebG Rn. 84). In den Fällen, in denen der Freibetrag überschritten wird, sind dem Antragsteller daher die gesamten Verwaltungskosten aufzuerlegen. Damit unterscheidet sich diese Kostenregelung wesentlich von den Kostenregelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Für das IFG bestimmt die Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV), dass die dem Antragsteller aufzuerlegenden Kosten den Betrag in Höhe von 500 EUR nicht übersteigen dürfen. Entsprechendes gilt nach der Verordnung des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Finanzministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Sozialministeriums, des Justizministeriums, des Verkehrsministeriums und des Rechnungshofs zur Schaffung von Gebührenregelungen zum Landesinformationsfreiheitsgesetz vom 06.12.2018 (GBl. 2018, 1562), der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 11.12.2018 (GBl. 2018, 1577) und der Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich vom 03.03.2017 (GBl. 2017, 181) für die Gebührenerhebung nach dem LIFG. Im Rahmen der Kostenregelung nach dem VIG hat der Gesetzgeber auf eine solche Obergrenze der vom Antragsteller zu tragenden Kosten bewusst verzichtet. Durch den Kostendeckungsgrundsatz soll vermieden werden, dass der Verwaltung entstehende Kosten auch dann dem Steuerzahler aufgebürdet werden, wenn „institutionelle Fragesteller“ Bearbeitungskosten von mehreren Tausend Euro verursachen (BT-Drs. 17/7374, 19). Vielmehr sollen - im Falle der Überschreitung des Freibetrags - die gesamten Verwaltungskosten dem Fragesteller auferlegt werden. Dieses für den Fragesteller erhebliche Kostenrisiko soll allerdings durch den verpflichtenden „Kostenvoranschlag“ abgefedert werden (vgl. Schoch, Das Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation, NVwZ 2012, 1497, 1501). Der ordnungsgemäßen Erfüllung der Hinweispflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG kommt schließlich auch deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil der Gesetzgeber mit dem Grundsatz der Kostendeckung bei Überschreitung der Freigrenze in § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VIG von dem das Informationsfreiheitsrecht prägenden Verbot der prohibitiven Gebührenfestsetzung (vgl. hierzu zuletzt: BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 10 C 23.19 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021 - 10 S 2102/20 -, juris) abweicht und eine gegebenenfalls auch „abschreckende“ Wirkung der Kostenhöhe hier gerade in Kauf nimmt. Der VIG-Antragsteller kann die ihm obliegende Entscheidung, ob sein Interesse am Zugang zu den beantragten Informationen die Übernahme der vollen Kostenlast rechtfertigt, nur dann treffen, wenn ihm ein bezifferter Betrag der prognostizierten Kosten mitgeteilt worden ist. |
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| Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es - wie bei Prognosen im Regelfall - unter Umständen nicht möglich sein wird, die exakten Gebühren vorab zu bestimmen und damit für die auskunftgebende Behörde das Risiko besteht, dass eventuelle über den geschätzten Betrag hinausgehende Kosten nachträglich nicht mehr in Rechnung gestellt werden können. Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist aber davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dieses Risiko bewusst der auskunftgebenden Behörde auferlegen wollte. |
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| bb. Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg die Klägerin nicht ausreichend über die voraussichtliche Höhe der Gebühren informiert. Einen konkreten, geschätzten Betrag hat der Beklagte der Klägerin vor der Festsetzung der Gebühren nicht genannt. Zwar hat er darauf hingewiesen, dass der Freibetrag voraussichtlich deutlich überschritten werden werde und dass aufgrund der Vielzahl der notwendigen Anhörungen bei der vorliegenden Fragestellung mit erheblichen Kosten zu rechnen sei. Dies ist nach dem zuvor Ausgeführten aber nicht ausreichend, um den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG zu genügen. |
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| cc. Die Hinweispflicht des Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf die fachliche Kompetenz der Klägerin als Verbraucherschutzorganisation zu relativieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang die Behörde über die Höhe der Kosten zu informieren hat, kein individueller, auf den jeweiligen Antragsteller abzustellender Maßstab anzuwenden. Vielmehr hat die Behörde ungeachtet etwaiger Vorkenntnisse des Fragestellers im Bereich des Verbraucherinformationsrechts über die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren und einen geschätzten Betrag zu nennen. Eine Differenzierung in der Hinsicht, dass bei Antragstellern, die in der Vergangenheit Anfragen nach dem VIG gestellt haben, geringere Anforderungen an die sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG ergebende Informationspflicht zu stellen sind, findet im Gesetz keine Stütze. Gegen eine solche unterschiedliche Behandlung der Fragesteller spricht insbesondere der Umstand, dass es sich bei dem Anspruch nach § 2 VIG - wie bei den Ansprüchen auf Informationszugang nach dem IFG und dem LIFG - um einen voraussetzungslosen Anspruch handelt (vgl. Debus, Informationszugangsrecht Baden-Württemberg, 1. Auflage 2017, § 2 VIG Rn. 5 m.w.N.). Sind weder die individuellen Verhältnisse des Antragstellers noch dessen Motivlage bei der Geltendmachung des Anspruchs relevant, können sie auch nicht bei den Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG berücksichtigt werden (zur ähnlichen Problematik bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 10 Abs. 2 IFG: BVerwG, Urteil vom 13.10.2020 - 10 C 23.19 -, juris Rn. 20). Es ist deshalb nicht maßgeblich, ob die Klägerin aufgrund von Erfahrungen mit VIG-Anfragen dazu in der Lage gewesen wäre, einen zumindest groben Kostenrahmen abzuschätzen. Diese Argumentation des Beklagten überzeugt schon deshalb nicht, weil eine solche ungefähre Kostenprognose dann in gleicher Weise auch ihm selbst möglich gewesen wäre und er seiner Hinweispflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG hätte nachkommen können. |
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| b. Der Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG führt zur Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung (a.A. Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL, Juli 2020, § 7 VIG Rn. 7). Bei § 7 Abs. 1 Satz 3 VIG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die - ebenso wie die allgemeine Beratungspflicht nach § 25 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) - eine Hinweispflicht statuiert. Für derartige Hinweis- und Beratungspflichten ist anerkannt, dass ihre Verletzung einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 ME 444/07 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 29.12.1987 - 3 B 64.87 -, juris Rn. 6). Das VIG selbst enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen eines Verfahrensfehlers, sodass gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 VIG das LVwVfG ergänzend Anwendung findet. |
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| Nach § 46 LVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Aufhebung kann danach nur beansprucht werden, wenn der Verfahrensfehler für den die Klägerin belastenden Verwaltungsakt - hier die Gebührenfestsetzung - kausal war. Die offensichtlich fehlende Kausalität des Verfahrensfehlers für die Sachentscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 - 2 C 14.17 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16.11 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 40). Die Vorschrift geht im Grundsatz von der Relevanz des Fehlers aus und führt nur dann zur Unbeachtlichkeit, wenn offenkundig ist, dass der Fehler im Entscheidungsprozess der Behörde keine Rolle gespielt haben kann. Schon ein denkbares Alternativergebnis, auch die Möglichkeit eines Nicht-Erlasses des Verwaltungsakts, schließt die Anwendung von § 46 LVwVfG aus (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 19. Auflage 2018, § 46 Rn. 27; vgl. auch OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.02.1982 - 9 OVG A 29/80 -, MDR 1983, 784). |
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| Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nicht jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen, dass die unvollständige Information des Beklagten über die Höhe der voraussichtlichen Kosten auf die Gebührenfestsetzung keinen Einfluss gehabt hat. Ein korrekt gegebener Hinweis hätte dazu führen können, dass die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung einer Information nach dem VIG zurücknimmt oder einschränkt. Es ist keinesfalls offensichtlich, dass die Klägerin an dem Antrag festgehalten hätte, wenn sie Kenntnis von der Höhe der hier festgesetzten Gebühr gehabt hätte. Ob die Rücknahme bzw. Beschränkung des Antrags zwingend eine Gebührenfreiheit zur Folge hätte (so wohl Heinicke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 177. EL, Juli 2020, § 7 VIG Rn. 6), lässt die Kammer offen. Denn unabhängig davon hätte eine Rücknahme oder Beschränkung des Antrags Einfluss auf die konkret festzusetzende Gebührenhöhe gehabt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VIG werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Das VIG folgt damit dem Kostendeckungsprinzip, das sich auch in § 7 Abs. 1 LGebG findet und nach dem bei der Gebührenbemessung grundsätzlich die gesamten Verwaltungskosten für die öffentliche Leistung zu berücksichtigen sind (LT-Drs. 13/3477, S. 45; Martens, in: Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung in Baden-Württemberg, Stand: Juni 2020, § 7 LGebG Rn. 84). Da sich der Verwaltungsaufwand hier in erster Linie nach dem Bearbeitungsaufwand, also der Zahl der Arbeitsstunden bemisst (vgl. Nr. 34 GebVerz-MLR a.F.), hätte sich dieser Verwaltungsaufwand im Fall der Antragsrücknahme oder -beschränkung verringert. |
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