Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 3106/19

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der in der Fakultätsratssitzung der Fakultät T. vom 27.03.2019 unter TOP 3 („Abwahl des Dekans“) gefasste Beschluss rechtswidrig ist.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2) die Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger 4/10. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich nach teilweiser Rücknahme der Klage noch gegen seine Abwahl als Dekan durch den Beklagten zu 2).
Er wurde am 29.06.2016 zum Dekan der Fakultät T. bei der Beklagten zu 1) auf dem Campus K. gewählt und war seither Amtsmitglied des Beklagten zu 2).
Auf der 97. Fakultätsratssitzung vom 06.02.2019, an der unter anderem der Kläger teilnahm, wurde ausweislich des Protokolls sowie einer Powerpoint-Präsentation unter TOP 6 „Veranstaltungen und Termine“ als Tag der nächsten Fakultätsratssitzung der 27.03.2019 benannt.
Am 19.03.2019 um 14:54 Uhr erfolgte eine Mitteilung per E-Mail durch den Prodekan Prof. B. an Frau R., die Studiengangsassistentin war, in der sie gebeten wurde, u.a. folgende Tagesordnungspunkte für die nächste Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 aufzunehmen: „1. Abwahl des Dekans nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG; 2. Neuwahl des Dekans / der Dekanin“. Mit E-Mail vom 20.03.2019, 14:37 Uhr informierte Frau R. den Fakultätsrat „im Auftrag des Dekans“ dahingehend, dass die angedachte Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 nicht stattfinde. Um 15:57 Uhr des gleichen Tages schrieb der Prodekan Prof. B. per E-Mail an den Fakultätsrat, der Fakultätsvorstand lade wie vorgesehen am 27.03.2019 zur Fakultätsratssitzung ab 14 Uhr ein. Die Tagesordnung werde in Kürze zugehen. Um 16:10 Uhr des gleichen Tages teilte der Kläger den Mitgliedern des Fakultätsrats per E-Mail mit, dass laut § 24 LHG der Dekan für die Vorbereitung und Durchführung der Fakultätsratssitzungen zuständig sei. Die Vorgehensweise von Prof. B. sei daher rechtswidrig. Es werde am 27.03.2019 keine vom Dekan ordnungsgemäß einberufene Fakultätsratssitzung stattfinden. Es müssten im Vorfeld der nächsten Fakultätsrastsitzung wichtige juristische Fragen geklärt werden, die mit einem Tagesordnungswunsch von Herrn B. zusammenhingen. Mit E-Mail vom 21.03.2019, 12:10 Uhr, von Prodekanin Prof. P. und Prodekan Prof. B. an den Fakultätsrat teilten diese mit, einen Beschluss des Fakultätsvorstandes, der für eine Verlegung des Sitzungstermins nötig sei, gebe es nicht. Daher finde die Sitzung, wie schon lange im Fakultätsrat beschlossen, am 27.03.2019 statt. Nachdem der Dekan sich geweigert habe, die Sitzung fristgerecht vorzubereiten, lüden nun die Prodekane mit der anliegenden Agenda zur Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 ein. Die Einladung gehe wegen der besonderen Themen auf der Tagesordnung zugleich an den Kanzler der Hochschule.
Am 27.03.2019 fand die 98. Fakultätsratssitzung der Fakultät T. statt, an der ausweislich des Protokolls unter anderem der Kläger teilnahm. Aus der von ihm zu Beginn der Fakultätsratssitzung vorgelegten Stellungnahme vom gleichen Tag geht unter anderem hervor, dass keine Sitzung des Fakultätsrates stattfinden könne, weil die angedachte Sitzung von ihm aus notwendigen Gründen verschoben worden sei, keine ordnungsgemäße Ladung zu dieser Sitzung stattgefunden habe, der Prodekan Prof. B. mit E-Mail vom 20.03.2019 zu der Sitzung nicht ordnungsgemäß habe einladen können und die von Prof. B. und Prof. P. mit E-Mail vom 21.03.2019 versandte Tagesordnung die einwöchige Vorlagefrist nicht eingehalten habe. Jegliche Beschlussfassungen in der Sitzung wären rechtswidrig. Die Durchführung der Sitzung werde ausdrücklich beanstandet. Im Protokoll der anschließend abgehaltenen Sitzung heißt es wie folgt:
 „TOP 1: Regularien
Der Fakultätsrat ist mit 18 Mitgliedern beschlussfähig. Dekan [B…] eröffnet die Sitzung, begrüßt die Fakultätsratsmitglieder sowie alle Anwesenden und verliest eine Stellungnahme, die auch als Tischvorlage verteilt wird. Dekan B[…] zweifelt an, dass die Sitzung rechtmäßig einberufen worden sei. Alle Beschlüsse der Sitzung wären dann ungültig. Lt. Prodekan B. ist alles rechtlich geprüft. Herr des Verfahrens sei nicht der Dekan, sondern das Dekanat. Das MWK hat auf Anfrage von Dekan B[…] eine Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Sitzung abgegeben. Der Kanzler erläutert die Stellungnahme des MWK: in der Übergangszeit vom alten zum neuen LHG ist das Abwahlverfahren nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG weiterhin möglich. Nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG kann der Fakultätsrat den Dekan mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder abwählen. Das dreistufige Abwahlverfahren nach § 24a ist eine zusätzliche Möglichkeit der Abwahl, verhindert aber nicht die Abwahlmöglichkeit nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG. Der Termin der Sitzung war festgelegt auf den 27.03.2019. Dieser Termin kann vom Dekan nicht einseitig abgesagt werden. MWK und Rektorat sind der Meinung, dass die Sitzung rechtmäßig stattfindet.
Dekan B[…] hat dazu eine andere Rechtsauffassung. Dekan B[…] übergibt die Sitzungsleitung an Prodekan B.. Dieser erläutert den weiteren Fortgang der Sitzung. Die am 21. März versandte Tagesordnung inklusive des ergänzten TOP 10a wird mit einer Gegenstimme beschlossen.
TOP 2: Bestellung Wahlleiter
10 
Fakultätsratmitglied P[…] wird von Prodekan B. als Wahlleiterin vorgeschlagen. Es gibt keine weiteren Vorschläge. Der Fakultätsrat bestellt Frau P[…] zur Wahlleiterin.
11 
TOP 3: Abwahl des Dekans nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG
12 
Da Herr B. dem Fakultätsrat als Prodekan angehört, hätte sein Platz als gewähltes Mitglied nachbesetzt werden müssen. Das ist in der Vergangenheit nicht passiert. Deshalb rückt Herr N. als Fakultätsratmitglied (H. D und F. E haben abgelehnt) nach. Der Fakultätsrat hat damit 19 stimmberechtigte Mitglieder. Für eine erfolgreiche Abwahl sind daher 13 Ja-Stimmen erforderlich. O., studentisches Mitglied, ist nicht anwesend. Über den Abwahlantrag wird in geheimer Abstimmung abgestimmt.
13 
Ergebnis:
14 
Ja-Stimmen: 16
15 
Nein-Stimmen: 1
16 
Enthaltungen: 1
17 
Damit ist Dekan B[…]abgewählt. Auch alle Prodekane und Studiendekane verlieren ihre Ämter und das Wahlrecht im Fakultätsrat. Alle Studienkommissionen verlieren ihre Legitimation. H. B[…]erkennt das Ergebnis nicht an und kündigt an, beim Verwaltungsgericht Einspruch einzulegen. Die Sitzung wird kurz unterbrochen. Nach Wiedereintritt in die Sitzung teilt Herr S[…]mit, dass für den Fall, dass die Äußerung von Herrn B[…] als Beanstandung der Abwahl im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 4 LHG des abgewählten, kommissarischen Dekans zu werten ist, der Rektor diese Beanstandung nach Unterrichtung durch den Kanzler soeben aufgehoben habe (§ 24 Abs. 1 Sätze 6,6 LHG). Herr B[…]kündigt erneut den Einspruch an.“
18 
Am Tag nach der Sitzung erhob der Kläger gegen die am 27.03.2019 erfolgte Abwahl und Wahl Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, die am 27.03.2019 durchgeführte Sitzung sei rechtswidrig gewesen. In der Fakultätsratssitzung vom 06.02.2019 sei lediglich als Information mitgeteilt worden, dass die nächste Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 stattfinden solle, es sei kein Beschluss gefasst worden. Zudem sei ausschließlich der Dekan zur Ladung berechtigt. Dies ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 LHG. Der Dekan habe nicht zur Sitzung geladen, sondern vielmehr mit Mail vom 20.03.2019 mitgeteilt, dass die angedachte Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 nicht stattfinde. Selbst, wenn man der Meinung sei, dass eine Sitzung bereits für den 27.03.2019 verbindlich vorgesehen gewesen wäre, wäre der Dekan nach TOP 7 der Ankündigung in der Fakultätsratssitzung vom 06.02.2019 berechtigt gewesen, eine Verschiebung vorzunehmen. Über die Notwendigkeit entscheide ausschließlich der Dekan. Es bedürfe hierzu keiner Beschlussfassung durch andere Mitglieder des Dekanats. Die Mitteilung von Prof. B. vom 19.03.2019 sei keine Ladung gewesen, sondern lediglich eine Bitte an Frau R., Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Auch die E-Mail von Herrn Prof. B. vom 20.03.2019 stelle keine Ladung zur Fakultätsratssitzung dar. Herr B. sei nicht Fakultätsvorstand oder Stellvertreter des Dekans. Der Dekan habe im Übrigen mit E-Mail vom 20.03.2019 der vorangegangenen E-Mail von Herrn B. widersprochen. Durch die E-Mail vom Prof. P. und Prof. B. vom 21.03.2019 habe eine wirksame Ladung nicht erfolgen können. Zudem sei durch diese Ladung, selbst wenn Frau P. und Herr B. zur Ladung berechtigt gewesen wären, keine korrekte Ladung ausgesprochen worden, da die Ladungsfrist gemäß § 3 Ziff. 1 GO nicht eingehalten sei. Ein eigenständiges Ladungsrecht durch die übrigen Dekanatsmitglieder gebe es für eine Fakultätsratssitzung auch dann nicht, wenn dort als Tagesordnungspunkt die Abwahl des Dekans vorgesehen sei. Wenn der Dekan sich geweigert hätte, eine Fakultätsratssitzung überhaupt anzuberaumen, hätte nach § 3 Ziff. 2 GO vorgegangen werden können. Eine Abwahl des Dekans hätte im Übrigen vorausgesetzt, dass die Abwahlgründe zumindest dargelegt würden. Es sei ein rechtsstaatliches Erfordernis, dass rechtliches Gehör gewährt werde und dass insoweit nicht ohne Darlegung oder Erläuterung der Gründe einfach gewählt werden könne. Die Abwahl nach § 24 Abs. 3 LHG sei nach Art. 6 Abs. 2 HRWeitEG nur durch den neu gebildeten Fakultätsrat, also erst nach dem 30.09.2019 zulässig gewesen. Diese gesetzliche Regelung sei auch deshalb so getroffen worden, weil dann, wenn eine Abwahl nur durch ein reines Mehrheitsergebnis mit 2/3 ohne Darlegung von Gründen möglich sein solle, zumindest gefordert werden müsse, dass das Gremium so gestaltet sei, dass die Zweidrittelmehrheit sich nicht auf einen sehr kleinen Kreis, wie dies bei dem kleinen Fakultätsrat der Fall sei, beschränke. Der Gesetzgeber habe genau dies beabsichtigt. Durch die Einführung des § 24a LHG sei kein zusätzliches Instrument geschaffen worden.
19 
Durch Widerspruchsbescheid vom 10.04.2019 wies die Beklagte zu 1) den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, weil er mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes nicht statthaft sei.
20 
Am 10.05.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei von dem sogenannten kleinen Fakultätsrat der Fakultät für T. am 29.06.2016 zum Dekan gewählt worden. Die Amtszeit des Fakultätsrates habe nach § 12 Abs. 2 der Grundordnung vier Jahre betragen. Die Amtszeit des Dekans laufe nach § 4 GO und § 24 Abs. 3 LHG gleichfalls vier Jahre. Nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 13.03.2018, in Kraft getreten am 30.03.2018, sei sowohl die Amtszeit des Fakultätsrates wie auch die Amtszeit des Dekans bis zum 30.09.2019 verlängert bzw. im Fall des Dekans verkürzt worden. Die Wahlen zum Fakultätsrat hätten am 20./21.05.2014 stattgefunden. Die Amtszeit sei dann vom 01.10.2014 bis 30.09.2018 gelaufen und sei dann durch das HRWeitEG vom 13.03.2018 um ein Jahr bis zum 30.09.2019 verlängert worden. Sofern die Abwahl des Dekans am 27.03.2019 rechtsunwirksam sei, wäre er bis zum 30.09.2019 im Amt des Dekans verblieben. Seinem rechtsschutzwürdigen Interesse an einer Sachentscheidung stehe nicht die Verletzung einer unverzüglichen Rügeobliegenheit aus dem Grundsatz der Organtreue entgegen. Er habe vielmehr sowohl vor der Sitzung als auch danach seine Bedenken ausführlich vorgetragen und widersprochen. Er könne sich daher auch auf alle Verfahrensmängel berufen. Zudem habe die Abwahl des Dekans in der örtlichen Presse eine große Resonanz ausgelöst, wobei er einen großen Reputationsverlust erlitten habe. Außerdem habe die Abwahl als Dekan auch besoldungsrechtliche Auswirkungen, da die mit dem Amt des Dekans verbundene Zulage nach dem Landesbesoldungsgesetz mit der Abwahl entfalle. Die Abwahl habe auch auf die dienstlichen Verpflichtungen deshalb Einfluss, weil mit dem Amt des Dekans auch eine Reduzierung der Lehrverpflichtung verbunden sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung habe am 10.05.2019 einen Rückzahlungsanspruch für die Funktionsleistungsbezüge geltend gemacht. Auch die Hochschule habe mit Bescheid vom 15.04.2019 die Beendigung der Zahlung des Funktionsleistungsbezugs ausgesprochen. Hiergegen sei Widerspruch erhoben worden. Das Verfahren sei noch anhängig, weil der Ausgang des hiesigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden solle.
21 
Die am 27.03.2019 durchgeführte Sitzung sei rechtswidrig gewesen. Durch das HRWeitEG sei eine Abwahl des Dekans mit einer Zweidrittelmehrheit nach § 24 Abs. 3 LHG nach wie vor zulässig gewesen, jedoch nur dann möglich, wenn diese durch den sogenannten großen Fakultätsrat nach § 25 Abs. 3 LHG erfolgt sei. Durch die in Art. 6 Abs. 2 HRWEitEG geschaffene Übergangsregelung sei festgelegt worden, dass sowohl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gewählten Fakultätsräte wie auch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gewählten Dekane bis zum 30.09.2019 in ihrem Amt verblieben. Der Beklagte habe durch die vom Senat am 21.11.2018 beschlossene Grundordnung in § 10 i.V.m. § 12 eingeführt, dass für die Fakultäten ein großer Fakultätsrat gebildet werden solle. Dies habe auch die Fakultät für T. betroffen. Nach der zuvor beschlossenen Grundordnung vom 01.09.2015 sei in § 12 vorgesehen gewesen, dass für die Fakultät T. lediglich ein kleiner Fakultätsrat gebildet werde. Hieraus folge, dass eine Abwahl mit einer Zweidrittelmehrheit jedenfalls dann, wenn dies ohne Darlegung irgendwelcher Gründe möglich gewesen sei, nur durch ein verbreitertes Gremium, nämlich durch den großen Fakultätsrat habe ermöglicht werden sollen. Dies leuchte schon von der Größe der Fakultät her ein. Diese bestehe aus ca. 15.000 Studierenden, ca. 50 Professoren und ca. 60 Mitarbeitern. Die drei Gruppen seien im kleinen Fakultätsrat der betroffenen Fakultät wie folgt repräsentiert: Acht Professoren als Wahlmitglieder, drei Mitarbeiter und fünf Studierende. Dieser Auffassung habe sich im Nachhinein auch das Ministerium dadurch angeschlossen, dass es mit Schreiben vom 26.04.2019 seine Zustimmung zur 2. Satzung zur Änderung der Grundordnung nur mit der Auflage erteilt habe, den in § 11 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung enthaltenen Satz aufzuheben. Hierdurch sei eine dritte Änderung der Grundordnung erforderlich geworden. In § 11 Abs. 3 Satz 2 sei folgender Satz vorgesehen gewesen: „Die Abwahl der Dekanin oder des Dekans richtet sich nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG.“ Damit sei es bei dem vorangegangenen Satz verblieben: Dieser laute: „Das Amt der Dekanin oder des Dekans kann nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG oder des § 24a LHG durch Abwahl vorzeitig beendet werden.“ Hieraus folge, dass die gesetzliche Übergangsregelung so auszulegen gewesen sei, dass nur eine Abwahl des Dekans mit einer Zweidrittelmehrheit habe erfolgen dürfen, wenn dies durch den großen Fakultätsrat und nicht durch den kleinen Fakultätsrat geschehe. Dieser Auslegung stehe auch nicht die Gesetzesbegründung zur Landtagsdrucksache entgegen. Gerade aus dem letzten Satz zu der Erläuterung der Abwahlmöglichkeit gehe eindeutig hervor, dass es bei den bisherigen Möglichkeiten nur dann verbleiben solle, wenn ein übereinstimmendes Votum von mehreren Gremien erfolgt sei. Der letzte Satz laute: „Daneben verbleibt es bei der bisherigen Möglichkeit, durch übereinstimmende Voten von Senat und Hochschulrat mit Zustimmung des Ministeriums die Amtsbeendigung eines Rektoratsmitglieds herbeizuführen“. Ganz ersichtlich beziehe sich dieser Satz nicht auf die Abwahl des Dekans, da hierfür weder die Zustimmung des Senats noch die Zustimmung des Hochschulrates noch des Ministeriums erforderlich gewesen seien. Da die Abwahl durch den kleinen Fakultätsrat erfolgt sei, ergebe sich schon hieraus die Rechtsunwirksamkeit.
22 
Es gebe keinerlei gesetzliche Grundlage dafür, dass der Dekan als von der Abwahl Betroffener nicht Herr des Abwahlverfahrens sein könne und der Dekan deshalb auch nicht für die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrats zuständig sei. In § 24 Abs. 1 LHG sei geregelt, dass der Dekan die Sitzungen der Fakultät vorbereite und die Beschlüsse vollziehe. Die Geschäftsordnung für den Senat der Beklagten zu 1) in der Fassung von Juli 2012 (im Folgenden: GeschäftsO Senat) sei analog im Fakultätsrat aufgrund hochschulinterner Handhabung anzuwenden, wenn es keine Geschäftsordnung der Fakultät gebe. Darin sei in § 3 Abs. 1 geregelt, dass der Rektor die Sitzungen einberufe. Dies gelte auch für den Dekan auf Fakultätsebene. Es gebe weder im Gesetz noch in der GeschäftsO Senat einen Passus, wonach für den Fall, dass der Dekan abgewählt werden solle, dieser die Sitzung nicht einberufen dürfe. Falls sich der Dekan weigere, eine Sitzung einzuberufen, sei § 3 Ziff. 2 Satz 2 GeschäftsO Senat anzuwenden. Der Dekan sei dann, wenn ein entsprechendes Quorum von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die Einberufung verlangt hätte, verpflichtet, eine Sitzung auch formlos und ohne Frist einzuberufen. Bereits hieraus sei erkennbar, dass das Recht, eine Sitzung einzuberufen, ausschließlich und allein beim Dekan liege. Es gebe auch keine originäre Zuständigkeit des Prodekans. Eine solche Zuständigkeit könne nur in Betracht kommen, wenn ein Fall der Verhinderung vorliege. Genau dieser Fall habe jedoch nicht vorgelegen, weil der Dekan weder krank noch auf Dauer abwesend oder aus sonstigen Gründen von seiner Funktion als Dekan entbunden gewesen sei. Der Dekan habe mit E-Mail vom 20.03.2019, 16:10 Uhr, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass am 27.03.2019 keine Fakultätsratssitzung stattfinde und diese zu einem anderen Termin nachgeholt würde. Es sei auch keine Einberufung zu dieser Fakultätsratssitzung auf den 27.03.2019 erfolgt. Die durch E-Mail vom 21.03.2019, 12:10 Uhr erfolgte Benachrichtigung stelle keine wirksame Einberufung zur Sitzung dar, da weder Prof. P. noch Prof. B. ein Einberufungsrecht zugestanden habe.
23 
Die Abwahl sei jedoch auch rechtswidrig, weil § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG nicht eingehalten worden sei. Diese Bestimmung bedeute, dass der Rektor so rechtzeitig einzubinden sei, dass dieser sein Vorschlagsrecht ausüben könne. Die Ausübung des Vorschlagsrechts bedeute, dass dieser entweder vorschlagen könne, die Abwahl vorzunehmen, oder auch vorschlagen könne, die Abwahl nicht vorzunehmen. Der Rektor sei zur Sitzung am 27.03.2019 nicht direkt, sondern nur im Verteiler geladen gewesen. Er sei auch in der Sitzung nicht anwesend gewesen. Auch die Abwahl an sich sei nicht rechtmäßig durchgeführt worden. Nach dem Protokoll der Fakultätsratssitzung sei von Prof. B. Frau P. als Wahlleiterin vorgeschlagen worden. Frau P sei selbst Mitglied des Fakultätsrates als Vertreterin der Mitarbeitenden gewesen. Sie sei damit selbst wahlberechtigt gewesen. Frau P. sei von ihrem „Chef“ vorgeschlagen worden. Sie sei Studiengangsassistentin in dem Studiengang, den Prof. B. leite, und ihm direkt unterstellt und weisungsgebunden. Hierdurch habe ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestanden. Auch dies sei von Relevanz, weil Frau P keine objektive Wahlleiterfunktion habe übernehmen können. In dem Protokoll heiße es lediglich, dass über den Abwahlantrag in geheimer Abstimmung abgestimmt worden sei. Es sei nicht festgehalten, wer zur Abstimmung aufgerufen habe. Weiter sei nicht festgehalten, wie die Abstimmung durchgeführt worden sei. Tatsächlich sei es so gewesen, dass eine Tischwahlkabine aufgebaut worden sei. Danach seien alle Fakultätsratsmitglieder namentlich einzeln aufgerufen und nach vorne gebeten worden. Es sei im Protokoll nicht mehr festgehalten, wer die Stimmen ausgezählt habe. Insbesondere sei auch nicht festgehalten, ob Frau P ihre eigene Stimme selbst kontrolliert und gezählt habe. Das Vieraugenprinzip sei nicht eingehalten worden. Aus dem Protokoll ergebe sich, dass es keine Kontrolle des Zählergebnisses gegeben habe, da kein Wahlhelfer bestellt worden sei. Es sei nicht einmal festgehalten, wer die im Protokoll befindliche Feststellung „Damit ist Dekan B[…]abgewählt“ getroffen habe. Das Protokoll sei von Prof. O und Frau R unterschrieben. Eine Unterschrift der Wahlleiterin befinde sich auf dem Protokoll nicht. Der Wahlvorgang leide an so grundsätzlichen demokratischen Verfahrensmängeln, dass dem Ergebnis dieser Wahl keine Wirkung zukommen könne. Wende man für die Abwahl die in der Satzung der Hochschule für die Durchführung von Wahlen festgelegten Grundsätze vom 01.03.2019 (im Folgenden: WahlO), an, müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass die dort getroffenen Regelungen nicht eingehalten worden seien.
24 
Das Wahlverfahren sei auch dadurch beeinflusst worden, dass der anwesende Kanzler vor dem Abwahlvorgang ausdrücklich betont habe, dass das gewählte Abwahlverfahren rechtlich in Ordnung sei. Ein derartiges Eingriffs- und Beeinflussungsrecht habe dem Kanzler nicht zugestanden. Da es sich um eine massive Wahlbeeinflussung gehandelt habe, werde auch hierdurch die Rechtmäßigkeit der Wahl tangiert. Darüber hinaus habe Prof. B. am Tag vor der Sitzung des Fakultätsrates die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates zu einem „Beeinflussungsgespräch“ geladen und diese einseitig mit Informationen versorgt.
25 
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Abwahl habe er erklärt, dass er das Ergebnis nicht anerkennen könne. Er sei vom Kanzler nach Bekanntgabe des Abwahlergebnisses gefragt worden, ob er Widerspruch einlege, was er bejaht habe. Daraufhin habe der Kanzler gemeint, er müsse jetzt den Rektor bezüglich des weiteren Sitzungsvorgangs anrufen. Nachdem der Kanzler nach ca. fünf bis zehn Minuten, die er zum Anrufen außerhalb des Sitzungssaals verbrachte habe, zurückgekommen sei, habe er verkündet, dass er das „OK“ des Rektors für die Neuwahl der Dekanin habe. Damit sei das Beanstandungsrecht des Dekans gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LHG verletzt worden. Halte der Dekan einen Beschluss des Fakultätsrates für rechtswidrig, so habe er ihn zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Der Dekan habe den Beschluss beanstandet. Die Beanstandung habe auch aufschiebende Wirkung gehabt. Es hätte eines Einigungsverfahrens zwischen dem Dekan und dem Fakultätsrat bedurft. Dies sei nicht erfolgt. Da keine Einigung zustande gekommen sei, hätte der Rektor unterrichtet werden müssen. Diese Unterrichtung des Rektors habe nur durch den Dekan erfolgen können, jedenfalls nicht durch den Kanzler. Der Rektor hätte dann eine ordentliche Entscheidung treffen und die Beanstandung aufheben oder das Wissenschaftsministerium unterrichten müssen. Nichts davon sei geschehen. Wenn der Kanzler irgendein Telefonat mit dem Rektor führe, könne dies nicht die Aufhebung der Beanstandung sein. Diese müsse gegenüber dem Dekan erfolgen. Auch dieses Verfahren sei nicht ordnungsgemäß und führe dazu, dass die Beanstandung bis heute nicht aufgehoben worden sei.
26 
Die Rechtmäßigkeit der erfolgten Abwahl scheitere jedoch auch daran, dass § 5 GeschäftsO nicht eingehalten worden sei. In § 5 Ziff. 1 Satz 1 sei geregelt, dass in den Anträgen ersichtlich sein müsse, wer den Antrag gestellt habe und worüber informiert, diskutiert, Stellung genommen oder beschlossen werden solle. Es sei weder dem Sitzungsprotokoll noch einer sonstigen Unterlage zu entnehmen, wer den Antrag auf Abwahl gestellt habe. Die am 21.03.2019 versandte Tagesordnung inklusive des ergänzten TOP 10a sei dem Protokoll nicht beigefügt. Aus der Tagesordnung, die der E-Mail vom 21.03.2019 beigefügt gewesen sei, sei nicht ersichtlich, wer den Antrag auf Abwahl gestellt habe. Es reiche in diesem Zusammenhang auch nicht aus, dass die Tagesordnung in der Sitzung vom 27.03.2019 mit einer Gegenstimme beschlossen worden sei. Dies könne schon deshalb nicht genügend sein, weil durch die Aufnahme in die Tagesordnung am Sitzungstag selbst nicht die Bestimmung ausgehebelt werden könne, dass klar sein müsse, von wem welche Anträge gestellt würden. Wenn über einen Antrag abgestimmt werde, müsse ein Antrag gestellt worden sein. Es müsse daher auch klar und deutlich sein, von wem der Antrag eingereicht worden sei. Es komme hinzu, dass alle Mitglieder, auch die nicht anwesenden, vor der Sitzung die Möglichkeit haben müssten, sich darüber klar zu werden, worüber eigentlich abgestimmt werden solle. Hierbei müsse auch klar sein, von wem ein Antrag gestellt worden sei und wie dieser Antrag begründet werde.
27 
Es werde auch daran festgehalten, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei. Er habe im Rahmen der Sitzung keine Möglichkeit gehabt, sich zu den den Antrag begründenden Umständen zu äußern. Es habe nicht einmal eine Aussprache über den Antrag gegeben. Es sei sofort nach Annahme der Tagesordnung eine Wahlleiterin bestellt und zur Wahl geschritten worden.
28 
Auch die Besetzung des Fakultätsrates sei zu beanstanden. In TOP 3 sei festgehalten, dass nach einer Erklärung des Prof. B. Herr Prof. N. als Fakultätsratsmitglied nachrücke. Wie es zu diesem Nachrücken komme, sei nirgends dokumentiert. Herr Prof. B. sei am 14.01.2015 als Prodekan als Vertreter der Studiendekane gewählt worden. Herr Prof. N. habe nicht dadurch Mitglied werden können, dass Herr Prof. B. lediglich die Feststellung treffe, dass Herr Prof. N. nachrücke.
29 
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die in der Fakultätsratssitzung der Fakultät T. vom 27.03.2019 unter TOP 3 und TOP 4 gefassten Beschlüsse, „Abwahl des Dekans“ und „Neuwahl der Dekanin“, aufzuheben, hilfsweise zu diesen Anträgen festzustellen, dass die in der Fakultätsratssitzung der Fakultät T. vom 27.03.2019 unter TOP 3 und 4 gefassten Beschlüsse, „Abwahl des Dekans“ und „Neuwahl der Dekanin“ rechtswidrig waren sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten zu 1) vom 10.04.2019 aufzuheben. Nach einem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Klage gegen die Beklagte zu 1) und die Neuwahl der Dekanin betreffend nicht weiter aufrecht erhalte und beantragt nur noch,
30 
festzustellen, dass der in der Fakultätsratssitzung der Fakultät T. vom 27.03.2019 unter TOP 3 („Abwahl des Dekans“) gefasste Beschluss rechtswidrig ist.
31 
Der Beklagte zu 2) beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Zur Erwiderung trägt er vor, soweit der Kläger eine fehlerhafte Einberufung der Fakultätsratssitzung rüge, sei es gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LHG zwar kraft Amtes Aufgabe des Dekans als Vorsitzender des Fakultätsrates, die Sitzungen des Fakultätsrates vorzubereiten, insbesondere die Tagesordnung aufzustellen, den Sitzungstermin zu bestimmen und die Einladung mit der Tagesordnung zu versenden sowie die Sitzung selbst zu leiten. Im vorliegenden Fall sei der Kläger jedoch als Dekan selbst Betroffener des angedachten Abwahlverfahrens gewesen und habe nicht gleichzeitig Herr des Abwahlverfahrens sein können. Deshalb sei er ausnahmsweise nicht für die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrates vom 27.03.2019 zuständig gewesen, sondern die anderen Mitglieder des Dekanats. Wäre dies anders, könne der von einer Abwahl betroffene Dekan dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern. Das Landeshochschulgesetz, insbesondere § 25 LHG, enthalte keine Regelung über die Einberufung des Fakultätsrates. Auch die Grundordnung der Hochschule H. vom 01.09.2015 (im Folgenden: GrundO) bestimme insoweit nur, dass die Hochschule gemäß § 3 Abs. 1 ihre Angelegenheiten durch Satzung regele, soweit die Grundordnung und die Gesetze keine Vorschriften enthielten. Die WahlO betreffe gemäß § 1 Nr. 4 nur die Wahl der Dekane gemäß § 24 Abs. 3 LHG. Die Satzung der Hochschule H. über das Verfahren zur Abwahl eines Rektoratsmitglieds oder eines Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrer (AbwahlO) vom 26.06.2019 gelte gemäß § 1 Abs. 1 lit. b) nur für die Abwahl eines Dekans nach § 24a LHG. Eine Geschäftsordnung habe sich der Fakultätsrat der Fakultät T. nicht gegeben. Im Zeitpunkt der Wahl habe er sich an der GeschäftsO Senat orientiert. Analog § 3 Abs. 1 der damaligen GeschäftsO Senat werde der Fakultätsrat demzufolge durch den Dekan schriftlich einberufen. Die Einladung habe in der Regel eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu erfolgen. Die Termine für die Sitzungen sollten nach Möglichkeit zu Beginn des Semesters festgelegt werden. Analog § 5 sei der Vorschlag einer Tagesordnung allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung - auch per Mail - zuzustellen. Mit der Tagesordnung seien fristgerecht vorliegende schriftliche Vorlagen und Beschlussanträge sowohl auf Papier als auch per E-Mail zu versenden - für nachgereichte Unterlagen genüge E-Mail-Versand. Aus den Anträgen müsse ersichtlich sein, wer den Antrag gestellt habe und worüber informiert, diskutiert, Stellung genommen oder beschlossen werden solle. Seien Anträge und Beschlussvorlagen den Fakultätsratsmitgliedern nicht mindestens drei Tage vor der Sitzung bekannt, so bedürfe es zu deren Behandlung und Beschlussfassung der Zustimmung des Fakultätsrates. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung, sonstige Anträge und Beschlussvorlagen seien spätestens zwei Wochen vor den Sitzungsterminen an den Dekan per E-Mail zu senden. Später eingehende Anträge würden in der nächsten Fakultätsratssitzung behandelt. Die Einladung werde zusammen mit den Unterlagen eine Woche vor dem Sitzungstermin an die Senatsmitglieder per E-Mail und anschließend auch in Papierform verteilt. Ein Antragsrecht hätten nur die Mitglieder des Fakultätsrates. Über die endgültige Tagesordnung werde zu Beginn der Fakultätsratssitzung beschlossen. Zwar schlage nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg die fehlerhafte Einberufung einer Sitzung auf die Rechtmäßigkeit des in der Sitzung gefassten Beschlusses durch. Ein zur Abwahl anstehender Dekan sei jedoch von der Sitzungsleitung ausgeschlossen und könne weder über die Einberufung einer Sitzung entscheiden noch die Sitzung wirksam verschieben oder schließen, denn ein Verhalten, das offenkundig darauf abziele, die Entscheidung über die eigene Abwahl zu verhindern, verdeutliche anschaulich, warum regelmäßig nicht nur die Mitwirkung über die Beschlussfassung in eigenen Angelegenheiten, sondern auch die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen und die Feststellung entsprechender Beschlüsse ausgeschlossen sein solle. Dies ergebe sich auch aus § 28 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Hochschule H. über die Durchführung von Wahlen (im Folgenden: WahlO) vom 01.03.2019, der die Wahl der Dekane betreffe. Nach dieser Vorschrift i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 WahlO könne niemand Herr des Wahlverfahrens sein, der selbst zur Abstimmung stehe. Dasselbe müsse auch für den actus contrarius gelten. Demnach sei der Kläger weder für die Einberufung der 98. Fakultätsratssitzung zuständig gewesen, noch habe er die Notwendigkeit zu deren Verlegung aussprechen können. An dessen Stelle müsse gemäß § 24 Abs. 4 Satz LHG der Prodekan treten, der als Stellvertreter des Dekans gewählt worden sei. Im Übrigen habe der Kläger die Gründe für eine notwendige Verlegung gegenüber den Fakultätsratsmitgliedern nicht benannt. Prodekanin Prof. P. habe am 21.03.2019 per E-Mail die Tagesordnung zur 98. Fakultätsratssitzung zusammen mit der Einladung zugestellt. Dass womöglich die Frist analog § 5 Abs. 2 Satz 1 der GO nicht eingehalten worden sei, störe nicht, solange gemäß § 5 Abs. 3 der GO die endgültige Tagesordnung letztendlich zu Beginn der Fakultätsratssitzung unter Einschluss des strittigen Tagesordnungspunktes beschlossen werde. Laut Protokoll vom 28.03.2019 sei die Tagesordnung inklusive TOP 3 mit nur einer Gegenstimme mehrheitlich beschlossen worden. Außerdem werde die Frist des Absatzes 2 Satz 1 von der 3-Tages-Frist des Abs. 1 Satz 4 überlagert. Auch störe nicht, dass die Einladung zur 98. Fakultätsratssitzung nur sechs Tage vor dem anberaumten Termin ausgesprochen worden sei, denn analog § 3 Abs. 1 Satz 2 GO habe die Einladung in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Welche Vorlaufzeit für die Einberufung, die Mitteilung der Verhandlungsgegenstände und die Übersendung der Sitzungsunterlagen letztendlich angemessen sei, beurteile sich immer anhand des konkreten Einzelfalls, insbesondere nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen. Im Allgemeinen werde eine Mindestfrist von drei Tagen angenommen. Dementsprechend habe der Kläger darzulegen, weshalb er bei einer Vorlaufzeit von sechs Tagen nicht ausreichend Zeit gehabt haben solle, sich vor der Sitzung mit den Verhandlungsgegenständen vertraut zu machen. Sollte das Mitglied trotz möglicher pflichtgemäßer Vorbereitung dennoch über Einzelheiten im Unklaren gewesen sein, so habe es eventuell noch offene Fragen in der Sitzung zu klären. Stimme das Gremium zudem über einen Tagesordnungspunkt ab, komme darin regelmäßig der konkludente Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit zum Ausdruck, selbst wenn nicht alle Mitglieder in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass ein Mitglied gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben sei. Im streitgegenständlichen Fall komme noch die Besonderheit hinzu, dass alle Termine der Fakultätsratssitzungen analog § 3 Abs. 1 Satz 3 GeschäftsO seit Beginn des Semesters festgestanden hätten. Schon deshalb komme der gesonderten Einladung analog § 3 Abs. 1 Satz 1 GO nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wenn sie - wie hier - von den ohnehin analog § 3 Abs. 1 Satz 3 GO vorgesehenen Terminen abweiche, sei dies ohne Belang, da sich die Mitglieder seit der letzten Fakultätsratssitzung auf den nächsten Sitzungstermin hätten einstellen können.
34 
Soweit der Kläger rüge, dass ihm die Abwahlgründe nicht dargelegt und er hierzu nicht gehört worden sei, sei dem wie folgt zu entgegnen: Werde das 2/3-Quorum des § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG erreicht, sei allein dadurch von einem „wichtigen Grund“ für die Abwahl des Dekans wegen des entsprechenden Vertrauensverlustes auszugehen, ohne dass es der genauen Erforschung und Nennung der einzelnen Beweggründe für den eingetretenen und nachgewiesenen Vertrauensverlust bedürfe. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs sei es ferner ausreichend gewesen, wenn der zur Abwahl anstehende Dekan Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt habe und die Fakultätsratsmitglieder vor der Beschlussfassung Kenntnis von Existenz und Inhalt dieser schriftlichen Stellungnahme erhielten. Laut Protokoll habe der Kläger Gelegenheit gehabt, seine vorgefertigte Stellungnahme zu verlesen und als Tischvorlage zu verteilen. Damit sei dem Anhörungserfordernis hinreichend Rechnung getragen worden. Außerdem sei es nicht geboten, im Detail vorab zu erläutern, wozu rechtliches Gehör gewährt werden solle, wenn der Verlust an Vertrauen bekannt oder sonstwie öffentlich sei.
35 
Auch hinsichtlich des Einwands des Klägers, bei der Abwahl sei das Vorschlagsrecht des Rektors missachtet worden, sei ein Vergleich zwischen der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 8 Hs. 2 LHG und § 18 Abs. 5 Satz 5 LHG anzustellen. Während das Vorschlagsrecht des Rektors oder der Rektorin im Fall der Abwahl einer Dekanin oder eines Dekans nicht bindend sei, könne der Senat die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder nur auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors abwählen. Das Vorschlagsrecht des Rektors sei im Fall der Abwahl eines Dekans oder einer Dekanin schon von vornherein schwach ausgestaltet. Bestätigt werde dies durch einen Vergleich zwischen § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 WahlO. Während bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder der Rektor oder die Rektorin allein das Vorschlagsrecht habe, könnten bei der Wahl der Dekaninnen und Dekane die Fakultätsratsmitglieder gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WahlO neben der Rektorin oder dem Rektor eigene Wahlvorschläge einbringen. Folglich sei es hier nicht zwingend, dass der Rektor oder die Rektorin überhaupt das Erstvorschlagsrecht ausübe, während dies im Fall der Wahl der Prorektorinnen und Prorektoren unabdingbar sei. Nichts anderes könne für den Fall der Abwahl von Dekaninnen und Dekanen gelten.
36 
Wenn der Kläger weiter andeuten wolle, dass es im Abwahlverfahren zu Manipulationen gekommen sei, sei der Vortrag des Klägers insoweit unsubstantiiert.
37 
Auch die angebliche Verletzung des Beanstandungsrechts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 LHG dringe nicht durch. § 24 Abs. 1 Satz 5 LHG könne nicht entnommen werden, dass nur der Dekan dazu befugt sei, den Rektor zu unterrichten und dieser gemäß § 24 Abs. 1 Satz 7 LHG nur gegenüber dem Dekan zur Abgabe seines Votums berechtigt sei.
38 
Soweit der Kläger schließlich beanstande, dass seine Abwahl durch den alten Fakultätsrat wegen Art. 6 Abs. 2 HRWeitEG nur nach § 24a LHG möglich gewesen sei, nicht aber gemäß § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG, übersehe er, dass Art. 6 Abs. 2 Satz 5 HRWeitEG nur eine abweichende Bestimmung zu § 24 Abs. 3 Satz 2 LHG treffe, ohne sich zur vorzeitigen Abwahlmöglichkeit nach § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG zu äußern. Die Einführung des § 24a LHG durch Art. 1 Nr. 15 HRWeitEG sei dem Urteil des VerfGH Baden-Württemberg vom 14.11.2016 geschuldet gewesen, um einen größeren Einfluss der Hochschullehrerschaft auf die Wahl und Abwahl der Leitungsstrukturen an Hochschulen in Baden-Württemberg sicherzustellen. Zum Thema Abwahlmöglichkeit halte der allgemeine Teil der Begründung zum Entwurf des HRWeitEG unter anderem fest, dass es daneben bei der bisherigen Möglichkeit durch übereinstimmende Voten von Senat und Hochschulrat mit Zustimmung des Ministeriums verbleibe, die Amtsbeendigung eines Rektoratsmitglieds herbeizuführen. Im Gleichklang mit den geplanten neuen Regelungen zu Wahl und vorzeitiger Amtsbeendigung bei Rektoratsmitgliedern solle auch die Machtbalance auf Fakultätsebene neu justiert werden. Insofern bleibe es auch hier bei der Abwahlmöglichkeit nach den bisherigen Regelungen, an der durch die Einführung der zusätzlichen Abwahlmöglichkeit nach §§ 18a und 24a LHG nichts habe geändert werden sollen. Art. 6 Abs. 2 HRWeitEG habe daher nur der zügigeren Umsetzung der zusätzlichen Abwahlmöglichkeit nach § 24a LHG gedient, die den bisherigen Fakultätsräten aufgrund ihrer hergebrachten Zusammensetzung auch nach Inkrafttreten des HRWeitEG am 13.03.2019 noch nicht gleich offen gestanden habe.
39 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
40 
I. Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) - auch hinsichtlich der Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 - sowie im Hinblick auf die Überprüfung des Beschlusses zur Neuwahl der Dekanin auch gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
41 
II. Die Klage im Übrigen ist zulässig (dazu 1.) und auch begründet (2.).
42 
1. Die Klage ist zulässig.
43 
a) Es handelt sich vorliegend um ein sog. hochschulrechtliches (hochschulinternes) Organstreitverfahren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch ein Organ oder Organteil derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 53). Insoweit hat der Kläger die Klage zuletzt zu Recht (nur noch) gegen den Beklagten zu 2) gerichtet und nicht mehr gegen die Beklagte zu 1) (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - Rn 12; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - Rn. 25; VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 56). Richtiger Beklagter ist nämlich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, Rn. 22, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.1983 - 9 S 1466/81 -, juris speziell für den Fall des universitätsinternen Organstreits), hier also der Beklagte zu 2), nachdem dieser den vom Kläger angefochtenen Beschluss über dessen Abwahl gefasst hat.
44 
b) Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im hochschulrechtlichen Organstreit kann die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Fakultätsrates sein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 21 für den Fall einer beanstandeten Wahl eines Dekans; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris für die Überprüfung eines Senatsbeschlusses). Eine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss des Fakultätsrates unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Mitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Fakultätsratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition (OVG NRW, Urt. v. 17.11.2020 - 15 A 3460/18 - juris Rn. 131).
45 
c) Die Kammer geht trotz der Tatsache, dass die Amtszeit des Klägers auch ohne dessen vorzeitige Abwahl am 27.03.2019 bereits am 30.09.2019 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 5 HRWeitEG) geendet hätte, nicht davon aus, dass sich der Beschluss des Beklagten zu 2) erledigt hat.
46 
Das wäre nur der Fall, wenn dieser keinerlei Rechtswirkungen betreffend den Kläger mehr entfalten würde. Dies trifft indes nicht zu. Denn der Kläger hat vorgetragen, die Ausübung des Amtes als Dekan habe Deputatsreduzierungen zur Folge gehabt. Nach Auskunft der Beklagten wäre es auch noch möglich, diese auszugleichen, sodass der Beschluss insoweit noch Wirkung entfaltet. Zudem hat der Kläger geltend gemacht, dass die mit dem Amt des Dekans verbundene Zulage nach dem Landesbesoldungsgesetz mit der Abwahl entfallen sei und vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 10.05.2019 zurückgefordert worden sei, sodass der angefochtene Beschluss auch noch besoldungsrechtliche Auswirkungen hat, die gleichfalls gegen eine Erledigung sprechen.
47 
d) Der Kläger kann sich auch auf eine Klagebefugnis bzw. ein Feststellungsinteresse berufen.
48 
Diese setzt bei hochschulinternen Organstreitverfahren - wie bei einem Kommunalverfassungsstreitbegehren - die Möglichkeit des Bestehens der als verletzt gerügten organschaftlichen (und nur insoweit „subjektiven“) Rechtsposition des Klägers voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1984 - 7 B 187/84 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.2004 - 9 S 2089/04 - juris Rn. 2; VG Hannover, Urt. v. 17.04.2012 - 6 A 2562/11 - u. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 55). Ob eine solche geschützte Rechtsposition besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Normen zu ermitteln (vgl. VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris m.w.N.).
49 
Mögliche Rechte des Klägers, die durch den Beschluss des Beklagten zu 2) verletzt sein könnten, ergeben sich hier aus dem Landeshochschulgesetz. Gemäß § 24 Abs. 1 LHG vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse; zudem hat sie oder er ein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Fakultätsrates.
50 
Durch die Abwahl kann der Kläger diese organschaftlichen Rechte nicht mehr wahrnehmen, sodass insoweit eine mögliche Rechtsverletzung gegeben ist.
51 
e) Dem Kläger kann auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorgehalten werden.
52 
Für jedes Rechtsschutzbegehren muss ein solches allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982 - 1 BvL 55/80 - BVerfGE 61, 126 (135)). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes hat. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Der Rechtsschutzsuchende soll aber von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen können, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - NVwZ 1989, 673).
53 
Von der Rechtsprechung wird bei einer hochschulinternen Streitigkeit der Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses dann angenommen, wenn der Kläger seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue nicht nachkommt. Dieser Grundsatz begründet die Obliegenheit für Fakultätsratsmitglieder, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung, etwa aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Ladung, in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 - 7 K 5890718 - BeckRS 2020, 18166). Sieht sich das Mitglied in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, kann es von der Ausübung dieses Rechts nicht vorläufig absehen und sich auf die weitere Sitzung einlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 -, juris). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung gegenüber dem Fakultätsrat treuwidrig und deshalb unzulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76). Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 24).
54 
Hier hat der Kläger jedoch bereits vor und während der Fakultätsratssitzung gerügt, dass diese einschließlich ihrer Beschlüsse rechtswidrig sei, sodass keine Verletzung seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue vorliegt.
55 
2. Die Klage ist auch begründet.
56 
Der Beschluss zu TOP 3 „Abwahl des Dekans“ vom 27.03.2019 ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Kläger kann sich insoweit auf Ladungsmängel berufen (dazu a)). Ob der Kläger zu Recht auch die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang geltend macht, kann daher offenbleiben (dazu b)). Mit seinen weiteren Argumenten dringt der Kläger hingegen nicht durch (dazu c)).
57 
a) Zu Recht rügt der Kläger Mängel der Ladung zur Fakultätsratssitzung.
58 
Der Kläger hat Erfolg mit seinem Vortrag, dass die Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 durch eine nicht dazu berufene Person erfolgt sei (dazu aa)). Zudem ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt (dazu bb)).
59 
aa) Vorliegend ist ein Ladungsmangel gegeben, weil die Ladung nicht durch den Kläger als amtierender Dekan und damit zuständige Person erfolgt ist (dazu (1)). Dieser Mangel führt auch zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses (dazu (2)).
60 
(1) Vorliegend ist der Beschluss bereits deswegen rechtswidrig, weil der Kläger als zuständige Person nicht ordnungsgemäß zur Sitzung des Beklagten zu 2) am 27.03.2019 geladen hat.
61 
(a) Das Recht zur Ladung zu den Sitzungen des Fakultätsrates liegt grundsätzlich beim Dekan.
62 
Dies ergibt sich in Ansätzen bereits aus § 24 Abs. 1 LHG. Danach vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrates. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Insbesondere aus Satz 3 ergibt sich, dass das Ladungsrecht grundsätzlich dem Dekan zusteht, weil die Ladung zu einer Sitzung als Teil der Sitzungsvorbereitung anzusehen ist.
63 
Auch § 3 GeschäftsO Senat in der zum Zeitpunkt der Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 maßgeblichen Fassung von Juli 2012, der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten für Vorgänge im Fakultätsrat entsprechend angewendet wird, weil sich die Fakultät T. selbst keine Geschäftsordnung gegeben hat, spricht für ein solches Ladungsrecht des Dekans für Sitzungen des Fakultätsrates. Denn nach § 3 Nr. 1 Satz 1 GeschäftsO Senat wird der Senat durch die Rektorin oder den Rektor schriftlich (per E-Mail) einberufen. Dieses grundsätzliche Recht des Dekans, zu den Sitzungen des Fakultätsrates einzuladen, wird auch vom Beklagten zu 2) nicht in Frage gestellt.
64 
(b) Soweit er allerdings geltend macht, der Kläger sei im vorliegenden Fall für die Sitzung vom 27.03.2019 ausnahmsweise von der Zuständigkeit zur Ladung ausgeschlossen gewesen, kann er damit nicht durchdringen.
65 
Er trägt diesbezüglich vor, der Kläger sei als Dekan selbst Betroffener des angedachten Abwahlverfahrens gewesen und habe daher nicht gleichzeitig Herr des Abwahlverfahrens sein können. Deshalb sei ausnahmsweise nicht er für die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrates vom 27.03.2019 zuständig gewesen, sondern die anderen Mitglieder des Dekanats. Wäre dies anders, könne der von einer Abwahl betroffene Dekan dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern.
66 
Dem kann die Kammer nicht folgen. Zwar enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch - mangels Existenz einer Geschäftsordnung des Beklagten zu 2) - die GeschäftsO Senat dezidierte Regelungen für die Abwahl des Dekans und das in diesem Zusammenhang fragliche Ladungsrecht. Vielmehr ergibt sich aus dem Landeshochschulgesetz lediglich eine Regelung für die Wahl (nicht: Abwahl) der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LHG sind Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Selbst, wenn diese Regelung auf die Abwahl eines Dekans zu übertragen sein sollte, lässt sich daraus eine mangelnde Zuständigkeit des Dekans für die - bloße - Ladung zu einer Sitzung aber nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nach dem Wortlaut der Norm daraus lediglich, dass die zu wählende Person aus dem Wahlpersonengremium ausgeschlossen ist, nicht aber, dass das Recht zur Ladung in diesem Fall einer anderen Person, wie beispielsweise dem Vertreter, zustünde.
67 
Aber auch aus der WahlO ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) nicht, dass eine Mitwirkung des Klägers an der Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 ausgeschlossen gewesen wäre.
68 
Zunächst ist festzustellen, dass nach deren § 1 die WahlO unter anderem nach Ziff. 4 auch für die Wahlen der Dekaninnen oder Dekane gemäß § 24 Abs. 3 LHG gilt. Jedoch ist auch hier keine explizite Regelung für die - hier streitige - Abwahl eines Dekans getroffen. Aber selbst, wenn man mit der Kammer davon ausgeht, dass jedenfalls die Abschnitte 1 („Geltungsbereich, Grundsätze“) und 3 („Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder und der Dekanatsmitglieder; Inkrafttreten“) aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts analog auf die Abwahl des Dekans anzuwenden sind, nicht jedoch der Abschnitt 2 („Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat“), führt dies nicht zu einer fehlenden Zuständigkeit des Klägers zur Ladung zur Fakultätsratssitzung. Denn in § 27 Abs. 1 Satz 3 WahlO, der wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 auch für die Wahl der Dekane gilt, ist zwar geregelt, dass die Wahlleitung nicht übernehmen kann, wer selbst kandidiere. Aus diesem Verbot geht jedoch nicht hervor, dass damit eine umfassende Beschränkung der Sitzungsvorbereitung einhergehen sollte. Vielmehr ist nur klargestellt, dass die Vorgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl der Mitwirkung des zu Wählenden entzogen werden sollen, nicht jedoch die Ladung zur Sitzung selbst.
69 
Es ist auch weiter nicht zutreffend, dass die Zuständigkeit des Dekans für die Ladung im Falle seiner beabsichtigten Abwahl deswegen zwingend entfallen müsste, weil er andernfalls dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern könnte. Vielmehr hätte in einem solchen Fall ein Drittel der Mitglieder des Fakultätsrates die Möglichkeit, eine Sitzung zu erzwingen. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senats, die, wie bereits ausgeführt, für die Sitzungen des Fakultätsrates entsprechend anzuwenden ist. Danach muss der Senat unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangt, sofern der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Senats gehört.
70 
Hätte sich der Kläger also - dauerhaft - geweigert, eine Fakultätsratssitzung mit dem TOP „Abwahl des Dekans“ anzuberaumen, wäre dem Beklagten zu 2) damit dennoch eine Möglichkeit an die Hand gegeben, eine Sitzung zu erzwingen. Erst, wenn sich der Dekan auch der sich aus dem genannten Antrag folgenden Einberufungspflicht verweigert hätte, wäre möglicherweise eine Anberaumung der Sitzung durch dessen Vertreterin, Prof. P., in Betracht zu ziehen gewesen.
71 
Dass der Kläger sich vorliegend (dauerhaft) geweigert hätte, eine solche Sitzung anzuberaumen, lässt sich aber weder den vorgelegten Akten noch dem Vortrag des Beklagten zu 2) entnehmen. Nach der vorgelegten E-Mail des Klägers vom 20.03.2019 an die Mitglieder des Fakultätsrats hatte der Kläger im Vorfeld der Sitzung mitgeteilt, es werde am vorgesehenen Datum, dem 27.03.2019, keine Fakultätsratssitzung stattfinden. Es müssten im Vorfeld der nächsten Fakultätsratssitzung wichtige juristische Fragen geklärt werden, die mit einem Tagesordnungswunsch von Herrn B. zusammenhingen. Daraus lässt sich bereits nicht erkennen, dass von ihm eine dauerhafte „Blockade“ der Sitzung beabsichtigt war. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Kläger die Anberaumung der Sitzung dauerhaft verweigern könnte, reicht jedenfalls noch nicht aus, um dessen grundsätzliche Zuständigkeit zur Ladung zu umgehen. Zudem hat es der Beklagte zu 2) versäumt, die in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit, die Einberufung der Sitzung durch ein Drittel der Mitglieder zu erzwingen, jedenfalls zu versuchen.
72 
(c) Eine Ladung durch den - für die Ladung zuständigen - Kläger zur Sitzung am 27.03.2019 ist indes nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger mit E-Mail vom 20.03.2019, den Fakultätsrat dahingehend informiert, dass die angedachte Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 nicht stattfinde.
73 
(d) Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Termin für die Sitzung am 27.03.2019 habe bereits festgestanden, sodass es keiner Ladung bedurft habe. Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Termin - wie nach den Angaben der Beteiligten in der Fakultät für Wirtschaft und Technik üblich - bereits in der vorangegangenen Sitzung am 06.02.2019 mitgeteilt worden war. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Ladung zu diesem Termin entbehrlich gewesen wäre.
74 
(2) Der Mangel der Ladung führt auch zur Rechtswidrigkeit des nachfolgend gefassten Beschlusses. Denn ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267).
75 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein ursprünglicher Ladungsmangel durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden kann. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen (Rats-)mitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.1987, a.a.O. u. v. 10.12.1986 - 4 B 85 A 916 - BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.). Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat. Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.03.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19). Auch dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Ladungsmangel nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann; das abwesende (Rats)mitglied wäre bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen. Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (Bay. VGH, Urt. v. 20.06.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40 f.).
76 
Dieser Fall liegt indes hier nicht vor. Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls war ein Mitglied des Fakultätsrates, der studentische Vertreter O., bei der Sitzung nicht anwesend. Der Grund ist weder im Protokoll noch sonst vermerkt. Insofern kommt eine Heilung nach den genannten Grundsätzen bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
77 
bb) Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit deswegen vor, weil der Termin der bevorstehenden Abwahl des Klägers als Dekan nicht fakultätsöffentlich bekannt gemacht wurde (dazu (1)). Auch dieser Fehler hat die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses zur Folge (dazu (2)).
78 
(1) Vorliegend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gegeben.
79 
Wie bereits erläutert, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der Abschnitt 3 der WahlO für die vorliegende Abwahl des Dekans Anwendung findet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 WahlO, die wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO für die Wahl der Dekaninnen und Dekane entsprechend gilt, findet die Abstimmung in hochschulöffentlicher Sitzung statt. Bezogen auf die Abwahl des Dekans ist die Kammer daher der Auffassung, dass sich daraus der Grundsatz der Öffentlichkeit der (Ab-)Wahl - jedenfalls im Hinblick auf die Fakultät - ergibt.
80 
Der Beklagte zu 2) hat angegeben, dass die in Streit stehende Fakultätsratssitzung tatsächlich fakultätsöffentlich gewesen sei, wofür auch die mit dem Protokoll vorgelegte Anwesenheitsliste spricht, auf der sich auch Unterschriften „fakultätsratsfremder“ Personen befinden. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn es fehlt vorliegend an einer öffentlichen Bekanntmachung über die bevorstehende Abwahl des Klägers.
81 
Nach Auskunft des Vertreters des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung hat es zu der angefochtenen Sitzung wie auch zu dem TOP, der die Abwahl des Klägers beinhaltete, keine Mitteilung an einem (digitalen) schwarzen Brett gegeben. Auch der Einwand, dass sämtliche Fakultätsmitglieder durch eine Mailingliste zu der Sitzung geladen worden seien, verfängt nicht, weil der Vertreter der Beklagten insoweit mitgeteilt hat, dass in diesem Verteiler die Studierenden als - gleichfalls - Angehörige der Fakultät nicht enthalten sind, sodass diese nicht die Möglichkeit hatten, von der bevorstehenden Abwahl Kenntnis zu nehmen. Auch die Tatsache, dass der Termin zu der Fakultätsratssitzung in der vorangegangenen Sitzung auf der Power-Point-Folie mitgeteilt wurde, ist bereits deswegen nicht geeignet, den Mangel der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu heilen, weil nach den Angaben des Beklagten zu 2) mangels Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen nicht alle Studierenden zu diesen Unterlagen Zugang haben.
82 
(2) Der Mangel der Bekanntmachung führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.
83 
Wie bereits ausgeführt, ist ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen - wie hier - keine Kenntnis von der Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267, Beschl. v. 26.02.2016, a. a. O. Rn. 25 u. Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - juris Rn. 31; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung).
84 
b) Ob der Kläger sich zu Recht auch auf die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang beruft, kann daher offen bleiben.
85 
Nachdem die Ladung zur Fakultätsratssitzung durch eine unzuständige Person erfolgte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die E-Mail von Prof. B. und Prof. P. vom 21.03.2019 die gemäß § 3 Abs. 1 GeschäftsO Senat (regelhaft) festgelegte einwöchige Ladungsfrist hätten wahren können.
86 
Soweit der Kläger weiter rügt, dass § 5 Ziff. 1 Satz 2 GeschäftsO Senat nicht eingehalten worden sei, weil weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus einer sonstigen Unterlage zu entnehmen sei, wer den Antrag auf Abwahl gestellt habe, hat der Beklagte zu 2) dem entgegenhalten, nachdem Prof. B. den Punkt der Abwahl des Klägers auf die Tagesordnung gesetzt habe, sei jedenfalls aus den Umständen zu erkennen gewesen, wer den Antrag initiiert habe. Ob dies zur Wahrung der Vorgaben der Geschäftsordnung ausreichend ist, kann jedoch dahinstehen, nachdem der Beschluss bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
87 
Gleiches gilt für die vielfachen vom Kläger gerügten Mängel des Wahlvorgangs.
88 
c) Zu Unrecht rügt der Kläger dagegen die mangelnde Zuständigkeit des kleinen Fakultätsrates für den Beschluss (dazu aa)), die fehlende Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl (dazu bb)), die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors (dazu cc)), die Besetzung des Abwahlgremiums (dazu dd)), eine Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan (dazu ee)), die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung (dazu ff)) oder einen Mangel bei der Einbeziehung des Rektors in das durch die Rüge des Klägers ausgelöste Verfahren (dazu gg)).
89 
aa) Soweit der Kläger die mangelnde Zuständigkeit des Fakultätsrates für den Beschluss rügt, verfängt dieser Einwand nicht.
90 
(1) Er macht in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht geltend, die Abwahl nach § 24 Abs. 3 LHG sei nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 nur durch den „neugebildeten Fakultätsrat“, also erst nach dem 30.09.2019, zulässig gewesen.
91 
Danach werden die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Wahlmitglieder der Senate, Fakultätsräte oder Sektionsräte und des Örtlichen Senats mit Ausnahme der Amtszeiten der Studierendenvertreterinnen und -vertreter bis zum Ablauf des 30.09.2019 verlängert. Amtszeiten nach Satz 1, die über den 30.09.2019 hinausgehen würden, enden mit Ablauf des 30.09.2019. Bis dahin gelten für die Zusammensetzung der Senate, Fakultätsräte und Sektionsräte und des Örtlichen Senats die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 und § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 27c Absatz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Über den 30.09.2019 hinaus findet eine Amtsfortführung nicht statt. Die Amtszeiten und Dekane enden mit Ablauf des 30.09.2019; dies gilt nicht für Dekaninnen und Dekane, die ihr Amt gemäß § 24 Absatz 3 Satz 9 LHG hauptamtlich wahrnehmen.
92 
Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nur eine grundsätzliche Verlängerung der Amtszeiten bis 30.09.2019; sie schließt hingegen ihrem Wortlaut nach eine vorzeitige Abwahl aufgrund der bestehenden Vorschriften nicht aus. Vielmehr übersieht der Kläger im Hinblick auf sein Argument, er habe nur nach dem 30.09.2019 durch den Fakultätsrat abgewählt werden können, dass seine Amtsperiode nach diesem Zeitpunkt ohnehin kraft Gesetzes beendet worden wäre. Dass für den Zeitraum bis zum 30.09.2019 eine „Unabwählbarkeit“ der Dekane gewollt gewesen wäre, lässt sich der Vorschrift weder dem Wortlaut nach noch unter Einbeziehung ihres Zwecks entnehmen.
93 
(2) Auch soweit er vorträgt, seine Abwahl sei nur zulässig gewesen, wenn während der laufenden Amtsperiode die Bildung eines „Großen Fakultätsrats“ vollzogen worden wäre, hat dies keinen Erfolg.
94 
Dies gilt bereits deshalb, weil in der zum Zeitpunkt der Abwahl des Klägers geltenden Fassung der Grundordnung vom 01.09.2015 die Bildung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. nicht vorgesehen war. Vielmehr sollte ein solcher nach § 13 Abs. 1 der Grundordnung nur in den Fakultäten „M.“, „T.P.“, „I.“ und „I.“ gebildet werden. Die Einrichtung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. wurde erst in der nachfolgenden Grundordnung festgeschrieben, die jedoch erst nach der Abwahl des Klägers in Kraft trat.
95 
(3) Auch, soweit der Kläger eine fehlende Anwendung von § 24a LHG geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.
96 
Danach können die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben.
97 
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 24a LHG bereits dem Wortlaut nach lediglich eine zusätzliche Möglichkeit einer Abwahl des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrer vorsieht, demnach nicht die Stelle des § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG treten sollte (vgl. Herberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2021 Rn 423 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Dass der Beklagte zu 2) den Weg über § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG gewählt hat, bleibt demnach seiner Entscheidung überlassen und ist nicht zu beanstanden.
98 
bb) Ohne Belang ist hier ferner die vom Kläger bemängelte Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl.
99 
Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, dass in der vorangegangenen Sitzung des Fakultätsrates kein Beschluss gefasst worden sei, dass die nächste Sitzung am 27.03.2019 stattfinden solle. Eines solchen bedurfte es jedoch nicht. Der Kläger hat selbst in seiner E-Mail vom 24.03.2019 an das Ministerium W. mitgeteilt, Sitzungstermine des Fakultätsrates würden in der Fakultät jedoch nicht beschlossen, sondern als geplanter Termin in jedes Protokoll als Information am Ende jeder Fakultätsratssitzung aufgenommen. Dies geschehe immer verbunden mit dem expliziten Hinweis, dass die Termine bei Notwendigkeit verschoben würden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger dies nun entgegen der - auch seiner Meinung nach bestehenden - gängigen Praxis rügt.
100 
cc) Auch sein Vortrag, die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors führe zur Rechtswidrigkeit seiner Abwahl, geht fehl.
101 
Er rügt insoweit, dass der Rektor der Beklagten zu 1) nicht ausreichend in den Abwahlvorgang einbezogen worden sei, weil er nur über den Verteiler geladen und in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei. Ein zwingendes Vorschlagsrecht für die Abwahl des Dekans kann die Kammer § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG jedoch nicht entnehmen. Danach hat der Rektor zwar ein Vorschlagsrecht, dieses ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nicht bindend. Der durch das 3. HRÄG in S. 9 eingefügte Halbsatz stellt klar, dass der Fakultätsrat das Abwahlrecht auch dann habe, wenn der Rektor/Präsident von seinem weiterbestehenden Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht. Dafür spricht auch, dass in der Vorgängerregelung das Vorschlagsrecht bindend war, dies jedoch nach der Gesetzesbegründung gerade nicht aufrechterhalten werden sollte (LT-Drucks. 17/3248, S. 37: „Damit werden der Fakultätsrat und die in ihm vertretenden Mitglieder der Hochschule gestärkt“).
102 
dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine falsche Besetzung des Abwahlgremiums berufen.
103 
Er bemängelt an dieser Stelle, dass unklar sei, wieso Prof. N. in den Fakultätsrat nachgerückt sei, sodass die Besetzung des Fakultätsrats fehlerhaft gewesen sei. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob das Nachrücken von Prof. N. rechtmäßig erfolgte, weil insoweit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG Anwendung finden, sodass selbst eine falsche Besetzung des Fakultätsrates unschädlich wäre.
104 
Danach führt ein Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
105 
Die vom Landeshochschulgesetz angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers ging dahin, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen. Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2014 - 9 S 885/13 - juris Rn. 25 - 26).
106 
ee) Die Kammer kann auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan nicht erkennen.
107 
Der Kläger rügt in diesem Kontext, der Kanzler habe unzulässigen Druck auf die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates ausgeübt. Hier fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, inwieweit „Druck“ auf einzelne studentische Mitglieder ausgeübt worden sein soll.
108 
ff) Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung zulasten des Klägers vorliegt.
109 
Der Kläger rügt diesbezüglich, er habe im Rahmen der Sitzung keinerlei Möglichkeit gehabt, sich zu den den Antrag begründenden Umständen zu äußern. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger ausweislich des Protokolls unter TOP 1 ausreichend Gelegenheit hatte, seine Stellungnahme zu verteilen, zu verlesen und seine Rechtsauffassung darzulegen. Darüber hinaus sind Entscheidungen der Fakultätsratsmitglieder deren persönlichen Überlegungen überantwortet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016, juris Rn 67).
110 
gg) Auch ohne Erfolg ist die Behauptung des Klägers, sein Rügerecht sei dadurch missachtet worden, dass der Rektor über den Kanzler informiert worden sei und im Gegenzug der Kanzler die Reaktion des Rektors dem Beklagten zu 2) überbracht habe.
111 
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er nach § 24 Abs. 1 Satz 4 LHG das Beanstandungsrecht besitzt. Dieses wurde durch ihn jedoch auch unstreitig ausgeübt. Aus § 24 Abs. 1 LHG geht aber nicht hervor, wer konkret den Rektor zu informieren hat, falls keine Einigung zwischen dem Fakultätsrat und dem Dekan zustande kommt. Es heißt in § 24 Abs. 1 Satz 5 LHG lediglich: „ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten“. Ebenso trifft die Norm keine Regelung in Bezug darauf, wer die Aufhebung der Beanstandung durch den Rektor gegenüber dem Fakultätsrat kommunizieren darf, bzw., dass dieses Recht ausschließlich dem Dekan zustünde.
112 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO.
113 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Vorliegen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht zu erkennen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
114 
Beschluss vom 13.01.2022
115 
Der Streitwert wird auf
116 
12.123,03 EUR
117 
festgesetzt.
118 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Auffassung der Kammer entfallen 6.123,03 EUR auf den streitig entschiedenen Teil der Klage, nämlich die Feststellung des Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten zu 2) über die Abwahl des Klägers, nachdem der Kläger insoweit einen Vermögensnachteil in dieser Höhe geltend gemacht hat. Im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen auf die ursprünglich begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheids weitere 1.000,00 EUR sowie 5.000,00 EUR auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Abwahl der Dekanin.

Gründe

 
40 
I. Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) - auch hinsichtlich der Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 - sowie im Hinblick auf die Überprüfung des Beschlusses zur Neuwahl der Dekanin auch gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
41 
II. Die Klage im Übrigen ist zulässig (dazu 1.) und auch begründet (2.).
42 
1. Die Klage ist zulässig.
43 
a) Es handelt sich vorliegend um ein sog. hochschulrechtliches (hochschulinternes) Organstreitverfahren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch ein Organ oder Organteil derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 53). Insoweit hat der Kläger die Klage zuletzt zu Recht (nur noch) gegen den Beklagten zu 2) gerichtet und nicht mehr gegen die Beklagte zu 1) (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - Rn 12; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - Rn. 25; VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 56). Richtiger Beklagter ist nämlich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, Rn. 22, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.1983 - 9 S 1466/81 -, juris speziell für den Fall des universitätsinternen Organstreits), hier also der Beklagte zu 2), nachdem dieser den vom Kläger angefochtenen Beschluss über dessen Abwahl gefasst hat.
44 
b) Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im hochschulrechtlichen Organstreit kann die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Fakultätsrates sein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 21 für den Fall einer beanstandeten Wahl eines Dekans; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris für die Überprüfung eines Senatsbeschlusses). Eine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss des Fakultätsrates unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Mitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Fakultätsratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition (OVG NRW, Urt. v. 17.11.2020 - 15 A 3460/18 - juris Rn. 131).
45 
c) Die Kammer geht trotz der Tatsache, dass die Amtszeit des Klägers auch ohne dessen vorzeitige Abwahl am 27.03.2019 bereits am 30.09.2019 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 5 HRWeitEG) geendet hätte, nicht davon aus, dass sich der Beschluss des Beklagten zu 2) erledigt hat.
46 
Das wäre nur der Fall, wenn dieser keinerlei Rechtswirkungen betreffend den Kläger mehr entfalten würde. Dies trifft indes nicht zu. Denn der Kläger hat vorgetragen, die Ausübung des Amtes als Dekan habe Deputatsreduzierungen zur Folge gehabt. Nach Auskunft der Beklagten wäre es auch noch möglich, diese auszugleichen, sodass der Beschluss insoweit noch Wirkung entfaltet. Zudem hat der Kläger geltend gemacht, dass die mit dem Amt des Dekans verbundene Zulage nach dem Landesbesoldungsgesetz mit der Abwahl entfallen sei und vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 10.05.2019 zurückgefordert worden sei, sodass der angefochtene Beschluss auch noch besoldungsrechtliche Auswirkungen hat, die gleichfalls gegen eine Erledigung sprechen.
47 
d) Der Kläger kann sich auch auf eine Klagebefugnis bzw. ein Feststellungsinteresse berufen.
48 
Diese setzt bei hochschulinternen Organstreitverfahren - wie bei einem Kommunalverfassungsstreitbegehren - die Möglichkeit des Bestehens der als verletzt gerügten organschaftlichen (und nur insoweit „subjektiven“) Rechtsposition des Klägers voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1984 - 7 B 187/84 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.2004 - 9 S 2089/04 - juris Rn. 2; VG Hannover, Urt. v. 17.04.2012 - 6 A 2562/11 - u. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 55). Ob eine solche geschützte Rechtsposition besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Normen zu ermitteln (vgl. VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris m.w.N.).
49 
Mögliche Rechte des Klägers, die durch den Beschluss des Beklagten zu 2) verletzt sein könnten, ergeben sich hier aus dem Landeshochschulgesetz. Gemäß § 24 Abs. 1 LHG vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse; zudem hat sie oder er ein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Fakultätsrates.
50 
Durch die Abwahl kann der Kläger diese organschaftlichen Rechte nicht mehr wahrnehmen, sodass insoweit eine mögliche Rechtsverletzung gegeben ist.
51 
e) Dem Kläger kann auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorgehalten werden.
52 
Für jedes Rechtsschutzbegehren muss ein solches allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982 - 1 BvL 55/80 - BVerfGE 61, 126 (135)). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes hat. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Der Rechtsschutzsuchende soll aber von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen können, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - NVwZ 1989, 673).
53 
Von der Rechtsprechung wird bei einer hochschulinternen Streitigkeit der Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses dann angenommen, wenn der Kläger seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue nicht nachkommt. Dieser Grundsatz begründet die Obliegenheit für Fakultätsratsmitglieder, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung, etwa aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Ladung, in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 - 7 K 5890718 - BeckRS 2020, 18166). Sieht sich das Mitglied in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, kann es von der Ausübung dieses Rechts nicht vorläufig absehen und sich auf die weitere Sitzung einlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 -, juris). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung gegenüber dem Fakultätsrat treuwidrig und deshalb unzulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76). Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 24).
54 
Hier hat der Kläger jedoch bereits vor und während der Fakultätsratssitzung gerügt, dass diese einschließlich ihrer Beschlüsse rechtswidrig sei, sodass keine Verletzung seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue vorliegt.
55 
2. Die Klage ist auch begründet.
56 
Der Beschluss zu TOP 3 „Abwahl des Dekans“ vom 27.03.2019 ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Kläger kann sich insoweit auf Ladungsmängel berufen (dazu a)). Ob der Kläger zu Recht auch die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang geltend macht, kann daher offenbleiben (dazu b)). Mit seinen weiteren Argumenten dringt der Kläger hingegen nicht durch (dazu c)).
57 
a) Zu Recht rügt der Kläger Mängel der Ladung zur Fakultätsratssitzung.
58 
Der Kläger hat Erfolg mit seinem Vortrag, dass die Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 durch eine nicht dazu berufene Person erfolgt sei (dazu aa)). Zudem ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt (dazu bb)).
59 
aa) Vorliegend ist ein Ladungsmangel gegeben, weil die Ladung nicht durch den Kläger als amtierender Dekan und damit zuständige Person erfolgt ist (dazu (1)). Dieser Mangel führt auch zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses (dazu (2)).
60 
(1) Vorliegend ist der Beschluss bereits deswegen rechtswidrig, weil der Kläger als zuständige Person nicht ordnungsgemäß zur Sitzung des Beklagten zu 2) am 27.03.2019 geladen hat.
61 
(a) Das Recht zur Ladung zu den Sitzungen des Fakultätsrates liegt grundsätzlich beim Dekan.
62 
Dies ergibt sich in Ansätzen bereits aus § 24 Abs. 1 LHG. Danach vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrates. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Insbesondere aus Satz 3 ergibt sich, dass das Ladungsrecht grundsätzlich dem Dekan zusteht, weil die Ladung zu einer Sitzung als Teil der Sitzungsvorbereitung anzusehen ist.
63 
Auch § 3 GeschäftsO Senat in der zum Zeitpunkt der Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 maßgeblichen Fassung von Juli 2012, der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten für Vorgänge im Fakultätsrat entsprechend angewendet wird, weil sich die Fakultät T. selbst keine Geschäftsordnung gegeben hat, spricht für ein solches Ladungsrecht des Dekans für Sitzungen des Fakultätsrates. Denn nach § 3 Nr. 1 Satz 1 GeschäftsO Senat wird der Senat durch die Rektorin oder den Rektor schriftlich (per E-Mail) einberufen. Dieses grundsätzliche Recht des Dekans, zu den Sitzungen des Fakultätsrates einzuladen, wird auch vom Beklagten zu 2) nicht in Frage gestellt.
64 
(b) Soweit er allerdings geltend macht, der Kläger sei im vorliegenden Fall für die Sitzung vom 27.03.2019 ausnahmsweise von der Zuständigkeit zur Ladung ausgeschlossen gewesen, kann er damit nicht durchdringen.
65 
Er trägt diesbezüglich vor, der Kläger sei als Dekan selbst Betroffener des angedachten Abwahlverfahrens gewesen und habe daher nicht gleichzeitig Herr des Abwahlverfahrens sein können. Deshalb sei ausnahmsweise nicht er für die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrates vom 27.03.2019 zuständig gewesen, sondern die anderen Mitglieder des Dekanats. Wäre dies anders, könne der von einer Abwahl betroffene Dekan dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern.
66 
Dem kann die Kammer nicht folgen. Zwar enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch - mangels Existenz einer Geschäftsordnung des Beklagten zu 2) - die GeschäftsO Senat dezidierte Regelungen für die Abwahl des Dekans und das in diesem Zusammenhang fragliche Ladungsrecht. Vielmehr ergibt sich aus dem Landeshochschulgesetz lediglich eine Regelung für die Wahl (nicht: Abwahl) der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LHG sind Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Selbst, wenn diese Regelung auf die Abwahl eines Dekans zu übertragen sein sollte, lässt sich daraus eine mangelnde Zuständigkeit des Dekans für die - bloße - Ladung zu einer Sitzung aber nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nach dem Wortlaut der Norm daraus lediglich, dass die zu wählende Person aus dem Wahlpersonengremium ausgeschlossen ist, nicht aber, dass das Recht zur Ladung in diesem Fall einer anderen Person, wie beispielsweise dem Vertreter, zustünde.
67 
Aber auch aus der WahlO ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) nicht, dass eine Mitwirkung des Klägers an der Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 ausgeschlossen gewesen wäre.
68 
Zunächst ist festzustellen, dass nach deren § 1 die WahlO unter anderem nach Ziff. 4 auch für die Wahlen der Dekaninnen oder Dekane gemäß § 24 Abs. 3 LHG gilt. Jedoch ist auch hier keine explizite Regelung für die - hier streitige - Abwahl eines Dekans getroffen. Aber selbst, wenn man mit der Kammer davon ausgeht, dass jedenfalls die Abschnitte 1 („Geltungsbereich, Grundsätze“) und 3 („Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder und der Dekanatsmitglieder; Inkrafttreten“) aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts analog auf die Abwahl des Dekans anzuwenden sind, nicht jedoch der Abschnitt 2 („Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat“), führt dies nicht zu einer fehlenden Zuständigkeit des Klägers zur Ladung zur Fakultätsratssitzung. Denn in § 27 Abs. 1 Satz 3 WahlO, der wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 auch für die Wahl der Dekane gilt, ist zwar geregelt, dass die Wahlleitung nicht übernehmen kann, wer selbst kandidiere. Aus diesem Verbot geht jedoch nicht hervor, dass damit eine umfassende Beschränkung der Sitzungsvorbereitung einhergehen sollte. Vielmehr ist nur klargestellt, dass die Vorgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl der Mitwirkung des zu Wählenden entzogen werden sollen, nicht jedoch die Ladung zur Sitzung selbst.
69 
Es ist auch weiter nicht zutreffend, dass die Zuständigkeit des Dekans für die Ladung im Falle seiner beabsichtigten Abwahl deswegen zwingend entfallen müsste, weil er andernfalls dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern könnte. Vielmehr hätte in einem solchen Fall ein Drittel der Mitglieder des Fakultätsrates die Möglichkeit, eine Sitzung zu erzwingen. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senats, die, wie bereits ausgeführt, für die Sitzungen des Fakultätsrates entsprechend anzuwenden ist. Danach muss der Senat unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangt, sofern der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Senats gehört.
70 
Hätte sich der Kläger also - dauerhaft - geweigert, eine Fakultätsratssitzung mit dem TOP „Abwahl des Dekans“ anzuberaumen, wäre dem Beklagten zu 2) damit dennoch eine Möglichkeit an die Hand gegeben, eine Sitzung zu erzwingen. Erst, wenn sich der Dekan auch der sich aus dem genannten Antrag folgenden Einberufungspflicht verweigert hätte, wäre möglicherweise eine Anberaumung der Sitzung durch dessen Vertreterin, Prof. P., in Betracht zu ziehen gewesen.
71 
Dass der Kläger sich vorliegend (dauerhaft) geweigert hätte, eine solche Sitzung anzuberaumen, lässt sich aber weder den vorgelegten Akten noch dem Vortrag des Beklagten zu 2) entnehmen. Nach der vorgelegten E-Mail des Klägers vom 20.03.2019 an die Mitglieder des Fakultätsrats hatte der Kläger im Vorfeld der Sitzung mitgeteilt, es werde am vorgesehenen Datum, dem 27.03.2019, keine Fakultätsratssitzung stattfinden. Es müssten im Vorfeld der nächsten Fakultätsratssitzung wichtige juristische Fragen geklärt werden, die mit einem Tagesordnungswunsch von Herrn B. zusammenhingen. Daraus lässt sich bereits nicht erkennen, dass von ihm eine dauerhafte „Blockade“ der Sitzung beabsichtigt war. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Kläger die Anberaumung der Sitzung dauerhaft verweigern könnte, reicht jedenfalls noch nicht aus, um dessen grundsätzliche Zuständigkeit zur Ladung zu umgehen. Zudem hat es der Beklagte zu 2) versäumt, die in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit, die Einberufung der Sitzung durch ein Drittel der Mitglieder zu erzwingen, jedenfalls zu versuchen.
72 
(c) Eine Ladung durch den - für die Ladung zuständigen - Kläger zur Sitzung am 27.03.2019 ist indes nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger mit E-Mail vom 20.03.2019, den Fakultätsrat dahingehend informiert, dass die angedachte Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 nicht stattfinde.
73 
(d) Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Termin für die Sitzung am 27.03.2019 habe bereits festgestanden, sodass es keiner Ladung bedurft habe. Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Termin - wie nach den Angaben der Beteiligten in der Fakultät für Wirtschaft und Technik üblich - bereits in der vorangegangenen Sitzung am 06.02.2019 mitgeteilt worden war. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Ladung zu diesem Termin entbehrlich gewesen wäre.
74 
(2) Der Mangel der Ladung führt auch zur Rechtswidrigkeit des nachfolgend gefassten Beschlusses. Denn ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267).
75 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein ursprünglicher Ladungsmangel durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden kann. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen (Rats-)mitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.1987, a.a.O. u. v. 10.12.1986 - 4 B 85 A 916 - BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.). Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat. Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.03.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19). Auch dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Ladungsmangel nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann; das abwesende (Rats)mitglied wäre bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen. Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (Bay. VGH, Urt. v. 20.06.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40 f.).
76 
Dieser Fall liegt indes hier nicht vor. Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls war ein Mitglied des Fakultätsrates, der studentische Vertreter O., bei der Sitzung nicht anwesend. Der Grund ist weder im Protokoll noch sonst vermerkt. Insofern kommt eine Heilung nach den genannten Grundsätzen bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.
77 
bb) Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit deswegen vor, weil der Termin der bevorstehenden Abwahl des Klägers als Dekan nicht fakultätsöffentlich bekannt gemacht wurde (dazu (1)). Auch dieser Fehler hat die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses zur Folge (dazu (2)).
78 
(1) Vorliegend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gegeben.
79 
Wie bereits erläutert, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der Abschnitt 3 der WahlO für die vorliegende Abwahl des Dekans Anwendung findet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 WahlO, die wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO für die Wahl der Dekaninnen und Dekane entsprechend gilt, findet die Abstimmung in hochschulöffentlicher Sitzung statt. Bezogen auf die Abwahl des Dekans ist die Kammer daher der Auffassung, dass sich daraus der Grundsatz der Öffentlichkeit der (Ab-)Wahl - jedenfalls im Hinblick auf die Fakultät - ergibt.
80 
Der Beklagte zu 2) hat angegeben, dass die in Streit stehende Fakultätsratssitzung tatsächlich fakultätsöffentlich gewesen sei, wofür auch die mit dem Protokoll vorgelegte Anwesenheitsliste spricht, auf der sich auch Unterschriften „fakultätsratsfremder“ Personen befinden. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn es fehlt vorliegend an einer öffentlichen Bekanntmachung über die bevorstehende Abwahl des Klägers.
81 
Nach Auskunft des Vertreters des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung hat es zu der angefochtenen Sitzung wie auch zu dem TOP, der die Abwahl des Klägers beinhaltete, keine Mitteilung an einem (digitalen) schwarzen Brett gegeben. Auch der Einwand, dass sämtliche Fakultätsmitglieder durch eine Mailingliste zu der Sitzung geladen worden seien, verfängt nicht, weil der Vertreter der Beklagten insoweit mitgeteilt hat, dass in diesem Verteiler die Studierenden als - gleichfalls - Angehörige der Fakultät nicht enthalten sind, sodass diese nicht die Möglichkeit hatten, von der bevorstehenden Abwahl Kenntnis zu nehmen. Auch die Tatsache, dass der Termin zu der Fakultätsratssitzung in der vorangegangenen Sitzung auf der Power-Point-Folie mitgeteilt wurde, ist bereits deswegen nicht geeignet, den Mangel der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu heilen, weil nach den Angaben des Beklagten zu 2) mangels Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen nicht alle Studierenden zu diesen Unterlagen Zugang haben.
82 
(2) Der Mangel der Bekanntmachung führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.
83 
Wie bereits ausgeführt, ist ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen - wie hier - keine Kenntnis von der Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267, Beschl. v. 26.02.2016, a. a. O. Rn. 25 u. Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - juris Rn. 31; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung).
84 
b) Ob der Kläger sich zu Recht auch auf die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang beruft, kann daher offen bleiben.
85 
Nachdem die Ladung zur Fakultätsratssitzung durch eine unzuständige Person erfolgte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die E-Mail von Prof. B. und Prof. P. vom 21.03.2019 die gemäß § 3 Abs. 1 GeschäftsO Senat (regelhaft) festgelegte einwöchige Ladungsfrist hätten wahren können.
86 
Soweit der Kläger weiter rügt, dass § 5 Ziff. 1 Satz 2 GeschäftsO Senat nicht eingehalten worden sei, weil weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus einer sonstigen Unterlage zu entnehmen sei, wer den Antrag auf Abwahl gestellt habe, hat der Beklagte zu 2) dem entgegenhalten, nachdem Prof. B. den Punkt der Abwahl des Klägers auf die Tagesordnung gesetzt habe, sei jedenfalls aus den Umständen zu erkennen gewesen, wer den Antrag initiiert habe. Ob dies zur Wahrung der Vorgaben der Geschäftsordnung ausreichend ist, kann jedoch dahinstehen, nachdem der Beschluss bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
87 
Gleiches gilt für die vielfachen vom Kläger gerügten Mängel des Wahlvorgangs.
88 
c) Zu Unrecht rügt der Kläger dagegen die mangelnde Zuständigkeit des kleinen Fakultätsrates für den Beschluss (dazu aa)), die fehlende Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl (dazu bb)), die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors (dazu cc)), die Besetzung des Abwahlgremiums (dazu dd)), eine Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan (dazu ee)), die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung (dazu ff)) oder einen Mangel bei der Einbeziehung des Rektors in das durch die Rüge des Klägers ausgelöste Verfahren (dazu gg)).
89 
aa) Soweit der Kläger die mangelnde Zuständigkeit des Fakultätsrates für den Beschluss rügt, verfängt dieser Einwand nicht.
90 
(1) Er macht in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht geltend, die Abwahl nach § 24 Abs. 3 LHG sei nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 nur durch den „neugebildeten Fakultätsrat“, also erst nach dem 30.09.2019, zulässig gewesen.
91 
Danach werden die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Wahlmitglieder der Senate, Fakultätsräte oder Sektionsräte und des Örtlichen Senats mit Ausnahme der Amtszeiten der Studierendenvertreterinnen und -vertreter bis zum Ablauf des 30.09.2019 verlängert. Amtszeiten nach Satz 1, die über den 30.09.2019 hinausgehen würden, enden mit Ablauf des 30.09.2019. Bis dahin gelten für die Zusammensetzung der Senate, Fakultätsräte und Sektionsräte und des Örtlichen Senats die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 und § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 27c Absatz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Über den 30.09.2019 hinaus findet eine Amtsfortführung nicht statt. Die Amtszeiten und Dekane enden mit Ablauf des 30.09.2019; dies gilt nicht für Dekaninnen und Dekane, die ihr Amt gemäß § 24 Absatz 3 Satz 9 LHG hauptamtlich wahrnehmen.
92 
Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nur eine grundsätzliche Verlängerung der Amtszeiten bis 30.09.2019; sie schließt hingegen ihrem Wortlaut nach eine vorzeitige Abwahl aufgrund der bestehenden Vorschriften nicht aus. Vielmehr übersieht der Kläger im Hinblick auf sein Argument, er habe nur nach dem 30.09.2019 durch den Fakultätsrat abgewählt werden können, dass seine Amtsperiode nach diesem Zeitpunkt ohnehin kraft Gesetzes beendet worden wäre. Dass für den Zeitraum bis zum 30.09.2019 eine „Unabwählbarkeit“ der Dekane gewollt gewesen wäre, lässt sich der Vorschrift weder dem Wortlaut nach noch unter Einbeziehung ihres Zwecks entnehmen.
93 
(2) Auch soweit er vorträgt, seine Abwahl sei nur zulässig gewesen, wenn während der laufenden Amtsperiode die Bildung eines „Großen Fakultätsrats“ vollzogen worden wäre, hat dies keinen Erfolg.
94 
Dies gilt bereits deshalb, weil in der zum Zeitpunkt der Abwahl des Klägers geltenden Fassung der Grundordnung vom 01.09.2015 die Bildung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. nicht vorgesehen war. Vielmehr sollte ein solcher nach § 13 Abs. 1 der Grundordnung nur in den Fakultäten „M.“, „T.P.“, „I.“ und „I.“ gebildet werden. Die Einrichtung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. wurde erst in der nachfolgenden Grundordnung festgeschrieben, die jedoch erst nach der Abwahl des Klägers in Kraft trat.
95 
(3) Auch, soweit der Kläger eine fehlende Anwendung von § 24a LHG geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.
96 
Danach können die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben.
97 
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 24a LHG bereits dem Wortlaut nach lediglich eine zusätzliche Möglichkeit einer Abwahl des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrer vorsieht, demnach nicht die Stelle des § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG treten sollte (vgl. Herberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2021 Rn 423 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Dass der Beklagte zu 2) den Weg über § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG gewählt hat, bleibt demnach seiner Entscheidung überlassen und ist nicht zu beanstanden.
98 
bb) Ohne Belang ist hier ferner die vom Kläger bemängelte Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl.
99 
Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, dass in der vorangegangenen Sitzung des Fakultätsrates kein Beschluss gefasst worden sei, dass die nächste Sitzung am 27.03.2019 stattfinden solle. Eines solchen bedurfte es jedoch nicht. Der Kläger hat selbst in seiner E-Mail vom 24.03.2019 an das Ministerium W. mitgeteilt, Sitzungstermine des Fakultätsrates würden in der Fakultät jedoch nicht beschlossen, sondern als geplanter Termin in jedes Protokoll als Information am Ende jeder Fakultätsratssitzung aufgenommen. Dies geschehe immer verbunden mit dem expliziten Hinweis, dass die Termine bei Notwendigkeit verschoben würden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger dies nun entgegen der - auch seiner Meinung nach bestehenden - gängigen Praxis rügt.
100 
cc) Auch sein Vortrag, die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors führe zur Rechtswidrigkeit seiner Abwahl, geht fehl.
101 
Er rügt insoweit, dass der Rektor der Beklagten zu 1) nicht ausreichend in den Abwahlvorgang einbezogen worden sei, weil er nur über den Verteiler geladen und in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei. Ein zwingendes Vorschlagsrecht für die Abwahl des Dekans kann die Kammer § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG jedoch nicht entnehmen. Danach hat der Rektor zwar ein Vorschlagsrecht, dieses ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nicht bindend. Der durch das 3. HRÄG in S. 9 eingefügte Halbsatz stellt klar, dass der Fakultätsrat das Abwahlrecht auch dann habe, wenn der Rektor/Präsident von seinem weiterbestehenden Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht. Dafür spricht auch, dass in der Vorgängerregelung das Vorschlagsrecht bindend war, dies jedoch nach der Gesetzesbegründung gerade nicht aufrechterhalten werden sollte (LT-Drucks. 17/3248, S. 37: „Damit werden der Fakultätsrat und die in ihm vertretenden Mitglieder der Hochschule gestärkt“).
102 
dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine falsche Besetzung des Abwahlgremiums berufen.
103 
Er bemängelt an dieser Stelle, dass unklar sei, wieso Prof. N. in den Fakultätsrat nachgerückt sei, sodass die Besetzung des Fakultätsrats fehlerhaft gewesen sei. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob das Nachrücken von Prof. N. rechtmäßig erfolgte, weil insoweit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG Anwendung finden, sodass selbst eine falsche Besetzung des Fakultätsrates unschädlich wäre.
104 
Danach führt ein Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend.
105 
Die vom Landeshochschulgesetz angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers ging dahin, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen. Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2014 - 9 S 885/13 - juris Rn. 25 - 26).
106 
ee) Die Kammer kann auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan nicht erkennen.
107 
Der Kläger rügt in diesem Kontext, der Kanzler habe unzulässigen Druck auf die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates ausgeübt. Hier fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, inwieweit „Druck“ auf einzelne studentische Mitglieder ausgeübt worden sein soll.
108 
ff) Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung zulasten des Klägers vorliegt.
109 
Der Kläger rügt diesbezüglich, er habe im Rahmen der Sitzung keinerlei Möglichkeit gehabt, sich zu den den Antrag begründenden Umständen zu äußern. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger ausweislich des Protokolls unter TOP 1 ausreichend Gelegenheit hatte, seine Stellungnahme zu verteilen, zu verlesen und seine Rechtsauffassung darzulegen. Darüber hinaus sind Entscheidungen der Fakultätsratsmitglieder deren persönlichen Überlegungen überantwortet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016, juris Rn 67).
110 
gg) Auch ohne Erfolg ist die Behauptung des Klägers, sein Rügerecht sei dadurch missachtet worden, dass der Rektor über den Kanzler informiert worden sei und im Gegenzug der Kanzler die Reaktion des Rektors dem Beklagten zu 2) überbracht habe.
111 
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er nach § 24 Abs. 1 Satz 4 LHG das Beanstandungsrecht besitzt. Dieses wurde durch ihn jedoch auch unstreitig ausgeübt. Aus § 24 Abs. 1 LHG geht aber nicht hervor, wer konkret den Rektor zu informieren hat, falls keine Einigung zwischen dem Fakultätsrat und dem Dekan zustande kommt. Es heißt in § 24 Abs. 1 Satz 5 LHG lediglich: „ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten“. Ebenso trifft die Norm keine Regelung in Bezug darauf, wer die Aufhebung der Beanstandung durch den Rektor gegenüber dem Fakultätsrat kommunizieren darf, bzw., dass dieses Recht ausschließlich dem Dekan zustünde.
112 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO.
113 
Die Berufung war nicht zuzulassen, da ein Vorliegen der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht zu erkennen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
114 
Beschluss vom 13.01.2022
115 
Der Streitwert wird auf
116 
12.123,03 EUR
117 
festgesetzt.
118 
Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Auffassung der Kammer entfallen 6.123,03 EUR auf den streitig entschiedenen Teil der Klage, nämlich die Feststellung des Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten zu 2) über die Abwahl des Klägers, nachdem der Kläger insoweit einen Vermögensnachteil in dieser Höhe geltend gemacht hat. Im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen auf die ursprünglich begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheids weitere 1.000,00 EUR sowie 5.000,00 EUR auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Abwahl der Dekanin.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen