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| I. Soweit der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1) - auch hinsichtlich der Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 10.04.2019 - sowie im Hinblick auf die Überprüfung des Beschlusses zur Neuwahl der Dekanin auch gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). |
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| II. Die Klage im Übrigen ist zulässig (dazu 1.) und auch begründet (2.). |
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| 1. Die Klage ist zulässig. |
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| a) Es handelt sich vorliegend um ein sog. hochschulrechtliches (hochschulinternes) Organstreitverfahren, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Organ oder Organteil einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geltend macht, durch ein Organ oder Organteil derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts in einer ihm im Innenrechtsverhältnis durch einen organisationsrechtlichen Rechtssatz zur selbstständigen Wahrnehmung zugewiesenen Rechtsposition verletzt worden zu sein (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 53). Insoweit hat der Kläger die Klage zuletzt zu Recht (nur noch) gegen den Beklagten zu 2) gerichtet und nicht mehr gegen die Beklagte zu 1) (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - Rn 12; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - Rn. 25; VG Hannover, Beschl. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 56). Richtiger Beklagter ist nämlich das Organ, dem die behauptete Kompetenz- oder Rechtsverletzung anzulasten wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, Rn. 22, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.1983 - 9 S 1466/81 -, juris speziell für den Fall des universitätsinternen Organstreits), hier also der Beklagte zu 2), nachdem dieser den vom Kläger angefochtenen Beschluss über dessen Abwahl gefasst hat. |
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| b) Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Feststellung im hochschulrechtlichen Organstreit kann die Rechtswidrigkeit von Beschlüssen des Fakultätsrates sein (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 21 für den Fall einer beanstandeten Wahl eines Dekans; VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris für die Überprüfung eines Senatsbeschlusses). Eine organschaftliche Feststellungsklage setzt in diesem Fall voraus, dass der Beschluss des Fakultätsrates unter Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungsrechte des Mitgliedes zustande gekommen ist. Denn das gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des Fakultätsratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition (OVG NRW, Urt. v. 17.11.2020 - 15 A 3460/18 - juris Rn. 131). |
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| c) Die Kammer geht trotz der Tatsache, dass die Amtszeit des Klägers auch ohne dessen vorzeitige Abwahl am 27.03.2019 bereits am 30.09.2019 (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 5 HRWeitEG) geendet hätte, nicht davon aus, dass sich der Beschluss des Beklagten zu 2) erledigt hat. |
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| Das wäre nur der Fall, wenn dieser keinerlei Rechtswirkungen betreffend den Kläger mehr entfalten würde. Dies trifft indes nicht zu. Denn der Kläger hat vorgetragen, die Ausübung des Amtes als Dekan habe Deputatsreduzierungen zur Folge gehabt. Nach Auskunft der Beklagten wäre es auch noch möglich, diese auszugleichen, sodass der Beschluss insoweit noch Wirkung entfaltet. Zudem hat der Kläger geltend gemacht, dass die mit dem Amt des Dekans verbundene Zulage nach dem Landesbesoldungsgesetz mit der Abwahl entfallen sei und vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit Bescheid vom 10.05.2019 zurückgefordert worden sei, sodass der angefochtene Beschluss auch noch besoldungsrechtliche Auswirkungen hat, die gleichfalls gegen eine Erledigung sprechen. |
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| d) Der Kläger kann sich auch auf eine Klagebefugnis bzw. ein Feststellungsinteresse berufen. |
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| Diese setzt bei hochschulinternen Organstreitverfahren - wie bei einem Kommunalverfassungsstreitbegehren - die Möglichkeit des Bestehens der als verletzt gerügten organschaftlichen (und nur insoweit „subjektiven“) Rechtsposition des Klägers voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1984 - 7 B 187/84 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.10.2004 - 9 S 2089/04 - juris Rn. 2; VG Hannover, Urt. v. 17.04.2012 - 6 A 2562/11 - u. v. 19.06.2003 - 6 B 2398/03 - Rn 55). Ob eine solche geschützte Rechtsposition besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Normen zu ermitteln (vgl. VG Köln, Urt. v. 06.12.2007 - 6 K 4064/06 - juris m.w.N.). |
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| Mögliche Rechte des Klägers, die durch den Beschluss des Beklagten zu 2) verletzt sein könnten, ergeben sich hier aus dem Landeshochschulgesetz. Gemäß § 24 Abs. 1 LHG vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrats. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse; zudem hat sie oder er ein Beanstandungsrecht von Beschlüssen des Fakultätsrates. |
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| Durch die Abwahl kann der Kläger diese organschaftlichen Rechte nicht mehr wahrnehmen, sodass insoweit eine mögliche Rechtsverletzung gegeben ist. |
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| e) Dem Kläger kann auch kein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis vorgehalten werden. |
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| Für jedes Rechtsschutzbegehren muss ein solches allgemeines Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1982 - 1 BvL 55/80 - BVerfGE 61, 126 (135)). Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes hat. Hiervon ist grundsätzlich auszugehen. Der Rechtsschutzsuchende soll aber von seiner Rechtsschutzmöglichkeit dann keinen Gebrauch machen können, wenn sich die Inanspruchnahme der Gerichte als unnötig oder rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44.87 - NVwZ 1989, 673). |
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| Von der Rechtsprechung wird bei einer hochschulinternen Streitigkeit der Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses dann angenommen, wenn der Kläger seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue nicht nachkommt. Dieser Grundsatz begründet die Obliegenheit für Fakultätsratsmitglieder, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Beschlussfassung, etwa aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Ladung, in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. Der Grundsatz der Organtreue verlangt insbesondere die rechtzeitige Rüge der beanstandeten Maßnahme gegenüber dem Organ selbst (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 19.06.2020 - 7 K 5890718 - BeckRS 2020, 18166). Sieht sich das Mitglied in seinen organschaftlichen Rechten verletzt, kann es von der Ausübung dieses Rechts nicht vorläufig absehen und sich auf die weitere Sitzung einlassen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.12.2020 - 4 CE 20.2271 -, juris). Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung gegenüber dem Fakultätsrat treuwidrig und deshalb unzulässig (vgl. OVG NRW, Urt. v. 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris Rn. 76). Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. für Abhilfe Sorge zu tragen (vgl. zum Ganzen VG Karlsruhe, Urt. v. 16.02.2021 - 11 K 6472/19 - juris Rn. 24). |
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| Hier hat der Kläger jedoch bereits vor und während der Fakultätsratssitzung gerügt, dass diese einschließlich ihrer Beschlüsse rechtswidrig sei, sodass keine Verletzung seiner Rügepflicht aus dem Grundsatz der Organtreue vorliegt. |
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| 2. Die Klage ist auch begründet. |
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| Der Beschluss zu TOP 3 „Abwahl des Dekans“ vom 27.03.2019 ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Der Kläger kann sich insoweit auf Ladungsmängel berufen (dazu a)). Ob der Kläger zu Recht auch die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang geltend macht, kann daher offenbleiben (dazu b)). Mit seinen weiteren Argumenten dringt der Kläger hingegen nicht durch (dazu c)). |
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| a) Zu Recht rügt der Kläger Mängel der Ladung zur Fakultätsratssitzung. |
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| Der Kläger hat Erfolg mit seinem Vortrag, dass die Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 durch eine nicht dazu berufene Person erfolgt sei (dazu aa)). Zudem ist der Grundsatz der Öffentlichkeit verletzt (dazu bb)). |
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| aa) Vorliegend ist ein Ladungsmangel gegeben, weil die Ladung nicht durch den Kläger als amtierender Dekan und damit zuständige Person erfolgt ist (dazu (1)). Dieser Mangel führt auch zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses (dazu (2)). |
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| (1) Vorliegend ist der Beschluss bereits deswegen rechtswidrig, weil der Kläger als zuständige Person nicht ordnungsgemäß zur Sitzung des Beklagten zu 2) am 27.03.2019 geladen hat. |
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| (a) Das Recht zur Ladung zu den Sitzungen des Fakultätsrates liegt grundsätzlich beim Dekan. |
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| Dies ergibt sich in Ansätzen bereits aus § 24 Abs. 1 LHG. Danach vertritt die Dekanin oder der Dekan die Fakultät. Sie oder er ist Vorsitzender des Dekanats und des Fakultätsrates. Sie oder er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse. Insbesondere aus Satz 3 ergibt sich, dass das Ladungsrecht grundsätzlich dem Dekan zusteht, weil die Ladung zu einer Sitzung als Teil der Sitzungsvorbereitung anzusehen ist. |
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| Auch § 3 GeschäftsO Senat in der zum Zeitpunkt der Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 maßgeblichen Fassung von Juli 2012, der nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten für Vorgänge im Fakultätsrat entsprechend angewendet wird, weil sich die Fakultät T. selbst keine Geschäftsordnung gegeben hat, spricht für ein solches Ladungsrecht des Dekans für Sitzungen des Fakultätsrates. Denn nach § 3 Nr. 1 Satz 1 GeschäftsO Senat wird der Senat durch die Rektorin oder den Rektor schriftlich (per E-Mail) einberufen. Dieses grundsätzliche Recht des Dekans, zu den Sitzungen des Fakultätsrates einzuladen, wird auch vom Beklagten zu 2) nicht in Frage gestellt. |
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| (b) Soweit er allerdings geltend macht, der Kläger sei im vorliegenden Fall für die Sitzung vom 27.03.2019 ausnahmsweise von der Zuständigkeit zur Ladung ausgeschlossen gewesen, kann er damit nicht durchdringen. |
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| Er trägt diesbezüglich vor, der Kläger sei als Dekan selbst Betroffener des angedachten Abwahlverfahrens gewesen und habe daher nicht gleichzeitig Herr des Abwahlverfahrens sein können. Deshalb sei ausnahmsweise nicht er für die Einladung zu der Sitzung des Fakultätsrates vom 27.03.2019 zuständig gewesen, sondern die anderen Mitglieder des Dekanats. Wäre dies anders, könne der von einer Abwahl betroffene Dekan dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern. |
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| Dem kann die Kammer nicht folgen. Zwar enthalten weder das Landeshochschulgesetz noch - mangels Existenz einer Geschäftsordnung des Beklagten zu 2) - die GeschäftsO Senat dezidierte Regelungen für die Abwahl des Dekans und das in diesem Zusammenhang fragliche Ladungsrecht. Vielmehr ergibt sich aus dem Landeshochschulgesetz lediglich eine Regelung für die Wahl (nicht: Abwahl) der hauptamtlichen Rektoratsmitglieder. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 LHG sind Bewerberinnen und Bewerber um das Amt als hauptamtliches Rektoratsmitglied von der Mitwirkung am Verfahren im Rektorat, in der Findungskommission, im Senat, im Hochschulrat und im Wahlpersonengremium ausgeschlossen. Selbst, wenn diese Regelung auf die Abwahl eines Dekans zu übertragen sein sollte, lässt sich daraus eine mangelnde Zuständigkeit des Dekans für die - bloße - Ladung zu einer Sitzung aber nicht ableiten. Vielmehr ergibt sich nach dem Wortlaut der Norm daraus lediglich, dass die zu wählende Person aus dem Wahlpersonengremium ausgeschlossen ist, nicht aber, dass das Recht zur Ladung in diesem Fall einer anderen Person, wie beispielsweise dem Vertreter, zustünde. |
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| Aber auch aus der WahlO ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) nicht, dass eine Mitwirkung des Klägers an der Ladung zur Sitzung des Fakultätsrates am 27.03.2019 ausgeschlossen gewesen wäre. |
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| Zunächst ist festzustellen, dass nach deren § 1 die WahlO unter anderem nach Ziff. 4 auch für die Wahlen der Dekaninnen oder Dekane gemäß § 24 Abs. 3 LHG gilt. Jedoch ist auch hier keine explizite Regelung für die - hier streitige - Abwahl eines Dekans getroffen. Aber selbst, wenn man mit der Kammer davon ausgeht, dass jedenfalls die Abschnitte 1 („Geltungsbereich, Grundsätze“) und 3 („Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder und der Dekanatsmitglieder; Inkrafttreten“) aufgrund eines vergleichbaren Sachverhalts analog auf die Abwahl des Dekans anzuwenden sind, nicht jedoch der Abschnitt 2 („Wahlen zum Senat und zum Fakultätsrat“), führt dies nicht zu einer fehlenden Zuständigkeit des Klägers zur Ladung zur Fakultätsratssitzung. Denn in § 27 Abs. 1 Satz 3 WahlO, der wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 auch für die Wahl der Dekane gilt, ist zwar geregelt, dass die Wahlleitung nicht übernehmen kann, wer selbst kandidiere. Aus diesem Verbot geht jedoch nicht hervor, dass damit eine umfassende Beschränkung der Sitzungsvorbereitung einhergehen sollte. Vielmehr ist nur klargestellt, dass die Vorgänge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl der Mitwirkung des zu Wählenden entzogen werden sollen, nicht jedoch die Ladung zur Sitzung selbst. |
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| Es ist auch weiter nicht zutreffend, dass die Zuständigkeit des Dekans für die Ladung im Falle seiner beabsichtigten Abwahl deswegen zwingend entfallen müsste, weil er andernfalls dauerhaft eine Abstimmung über seine Person verhindern könnte. Vielmehr hätte in einem solchen Fall ein Drittel der Mitglieder des Fakultätsrates die Möglichkeit, eine Sitzung zu erzwingen. Dies ergibt sich aus § 3 Nr. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Senats, die, wie bereits ausgeführt, für die Sitzungen des Fakultätsrates entsprechend anzuwenden ist. Danach muss der Senat unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangt, sofern der Verhandlungsgegenstand zum Aufgabengebiet des Senats gehört. |
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| Hätte sich der Kläger also - dauerhaft - geweigert, eine Fakultätsratssitzung mit dem TOP „Abwahl des Dekans“ anzuberaumen, wäre dem Beklagten zu 2) damit dennoch eine Möglichkeit an die Hand gegeben, eine Sitzung zu erzwingen. Erst, wenn sich der Dekan auch der sich aus dem genannten Antrag folgenden Einberufungspflicht verweigert hätte, wäre möglicherweise eine Anberaumung der Sitzung durch dessen Vertreterin, Prof. P., in Betracht zu ziehen gewesen. |
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| Dass der Kläger sich vorliegend (dauerhaft) geweigert hätte, eine solche Sitzung anzuberaumen, lässt sich aber weder den vorgelegten Akten noch dem Vortrag des Beklagten zu 2) entnehmen. Nach der vorgelegten E-Mail des Klägers vom 20.03.2019 an die Mitglieder des Fakultätsrats hatte der Kläger im Vorfeld der Sitzung mitgeteilt, es werde am vorgesehenen Datum, dem 27.03.2019, keine Fakultätsratssitzung stattfinden. Es müssten im Vorfeld der nächsten Fakultätsratssitzung wichtige juristische Fragen geklärt werden, die mit einem Tagesordnungswunsch von Herrn B. zusammenhingen. Daraus lässt sich bereits nicht erkennen, dass von ihm eine dauerhafte „Blockade“ der Sitzung beabsichtigt war. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass der Kläger die Anberaumung der Sitzung dauerhaft verweigern könnte, reicht jedenfalls noch nicht aus, um dessen grundsätzliche Zuständigkeit zur Ladung zu umgehen. Zudem hat es der Beklagte zu 2) versäumt, die in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit, die Einberufung der Sitzung durch ein Drittel der Mitglieder zu erzwingen, jedenfalls zu versuchen. |
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| (c) Eine Ladung durch den - für die Ladung zuständigen - Kläger zur Sitzung am 27.03.2019 ist indes nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger mit E-Mail vom 20.03.2019, den Fakultätsrat dahingehend informiert, dass die angedachte Fakultätsratssitzung am 27.03.2019 nicht stattfinde. |
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| (d) Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Termin für die Sitzung am 27.03.2019 habe bereits festgestanden, sodass es keiner Ladung bedurft habe. Zwar ist ihm zuzugeben, dass der Termin - wie nach den Angaben der Beteiligten in der Fakultät für Wirtschaft und Technik üblich - bereits in der vorangegangenen Sitzung am 06.02.2019 mitgeteilt worden war. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Ladung zu diesem Termin entbehrlich gewesen wäre. |
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| (2) Der Mangel der Ladung führt auch zur Rechtswidrigkeit des nachfolgend gefassten Beschlusses. Denn ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267). |
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| Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein ursprünglicher Ladungsmangel durch nachfolgende Ereignisse geheilt werden kann. So führt nach allgemeiner Auffassung eine fehlerhafte Ladung dann nicht zur Beschlussunfähigkeit, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen (Rats-)mitglieder zu der Sitzung vollständig erschienen sind und rügelos an der Beratung teilgenommen haben (vgl. BayVGH, Urt. v. 06.10.1987, a.a.O. u. v. 10.12.1986 - 4 B 85 A 916 - BayVBl 1987, 239/241 = VGH n.F. 40, 16/19 m.w.N.). Denn damit steht schon bei Sitzungsbeginn fest, dass der Verstoß gegen die Ladungsvorschriften keinen der Mandatsträger an der Wahrnehmung seiner organschaftlichen Mitwirkungsrechte gehindert hat. Aus dem gleichen Grund muss die Formwidrigkeit einer Ladung auch dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn der Betroffene zwar der Sitzung fernbleibt, dafür aber bereits im Voraus gegenüber dem Sitzungsleiter persönliche Entschuldigungsgründe angeführt hat (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.03.2006 - 26 N 01.593 - juris Rn. 19). Auch dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich der Ladungsmangel nicht auf die Beratung und Beschlussfassung in der Sitzung ausgewirkt haben kann; das abwesende (Rats)mitglied wäre bei ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls verhindert gewesen. Maßgeblich ist insoweit eine reine Kausalitätsprüfung, so dass es - wie bei der rügelosen Teilnahme an einer fehlerhaft einberufenen Ratssitzung - nicht darauf ankommt, ob ein entschuldigt Abwesender den Ladungsverstoß erkannt und bewusst auf dessen Geltendmachung verzichtet hat (Bay. VGH, Urt. v. 20.06.2018 - 4 N 17.1548 - juris Rn. 40 f.). |
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| Dieser Fall liegt indes hier nicht vor. Denn ausweislich des vorgelegten Protokolls war ein Mitglied des Fakultätsrates, der studentische Vertreter O., bei der Sitzung nicht anwesend. Der Grund ist weder im Protokoll noch sonst vermerkt. Insofern kommt eine Heilung nach den genannten Grundsätzen bereits aus diesem Grund nicht in Betracht. |
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| bb) Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit deswegen vor, weil der Termin der bevorstehenden Abwahl des Klägers als Dekan nicht fakultätsöffentlich bekannt gemacht wurde (dazu (1)). Auch dieser Fehler hat die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses zur Folge (dazu (2)). |
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| (1) Vorliegend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gegeben. |
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| Wie bereits erläutert, geht die Kammer davon aus, dass zumindest der Abschnitt 3 der WahlO für die vorliegende Abwahl des Dekans Anwendung findet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 4 WahlO, die wegen des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 WahlO für die Wahl der Dekaninnen und Dekane entsprechend gilt, findet die Abstimmung in hochschulöffentlicher Sitzung statt. Bezogen auf die Abwahl des Dekans ist die Kammer daher der Auffassung, dass sich daraus der Grundsatz der Öffentlichkeit der (Ab-)Wahl - jedenfalls im Hinblick auf die Fakultät - ergibt. |
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| Der Beklagte zu 2) hat angegeben, dass die in Streit stehende Fakultätsratssitzung tatsächlich fakultätsöffentlich gewesen sei, wofür auch die mit dem Protokoll vorgelegte Anwesenheitsliste spricht, auf der sich auch Unterschriften „fakultätsratsfremder“ Personen befinden. Darauf kommt es allerdings nicht an. Denn es fehlt vorliegend an einer öffentlichen Bekanntmachung über die bevorstehende Abwahl des Klägers. |
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| Nach Auskunft des Vertreters des Beklagten zu 2) in der mündlichen Verhandlung hat es zu der angefochtenen Sitzung wie auch zu dem TOP, der die Abwahl des Klägers beinhaltete, keine Mitteilung an einem (digitalen) schwarzen Brett gegeben. Auch der Einwand, dass sämtliche Fakultätsmitglieder durch eine Mailingliste zu der Sitzung geladen worden seien, verfängt nicht, weil der Vertreter der Beklagten insoweit mitgeteilt hat, dass in diesem Verteiler die Studierenden als - gleichfalls - Angehörige der Fakultät nicht enthalten sind, sodass diese nicht die Möglichkeit hatten, von der bevorstehenden Abwahl Kenntnis zu nehmen. Auch die Tatsache, dass der Termin zu der Fakultätsratssitzung in der vorangegangenen Sitzung auf der Power-Point-Folie mitgeteilt wurde, ist bereits deswegen nicht geeignet, den Mangel der öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu heilen, weil nach den Angaben des Beklagten zu 2) mangels Veröffentlichung der Sitzungsunterlagen nicht alle Studierenden zu diesen Unterlagen Zugang haben. |
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| (2) Der Mangel der Bekanntmachung führt ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. |
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| Wie bereits ausgeführt, ist ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig. Ein Einberufungsmangel kann sich auch aus der fehlerhaften Bekanntmachung eines Sitzungstermins ergeben. Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist es nämlich nicht nur, dass die Sitzung selbst öffentlich abgehalten, es also grundsätzlich allen Interessierten nach einheitlichen Grundsätzen ermöglicht wird, den Sitzungsraum zu betreten und dem Sitzungsablauf zu folgen. Denn wenn die Betroffenen - wie hier - keine Kenntnis von der Sitzung erhalten, läuft der Schutzzweck auch dann leer, wenn nachfolgend die Sitzung selbst frei zugänglich abgehalten wird. Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267, Beschl. v. 26.02.2016, a. a. O. Rn. 25 u. Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - juris Rn. 31; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; „Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung). |
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| b) Ob der Kläger sich zu Recht auch auf die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist, Mängel des Protokolls oder einen mangelhaften Wahlvorgang beruft, kann daher offen bleiben. |
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| Nachdem die Ladung zur Fakultätsratssitzung durch eine unzuständige Person erfolgte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die E-Mail von Prof. B. und Prof. P. vom 21.03.2019 die gemäß § 3 Abs. 1 GeschäftsO Senat (regelhaft) festgelegte einwöchige Ladungsfrist hätten wahren können. |
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| Soweit der Kläger weiter rügt, dass § 5 Ziff. 1 Satz 2 GeschäftsO Senat nicht eingehalten worden sei, weil weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus einer sonstigen Unterlage zu entnehmen sei, wer den Antrag auf Abwahl gestellt habe, hat der Beklagte zu 2) dem entgegenhalten, nachdem Prof. B. den Punkt der Abwahl des Klägers auf die Tagesordnung gesetzt habe, sei jedenfalls aus den Umständen zu erkennen gewesen, wer den Antrag initiiert habe. Ob dies zur Wahrung der Vorgaben der Geschäftsordnung ausreichend ist, kann jedoch dahinstehen, nachdem der Beschluss bereits aus anderen Gründen rechtswidrig ist. |
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| Gleiches gilt für die vielfachen vom Kläger gerügten Mängel des Wahlvorgangs. |
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| c) Zu Unrecht rügt der Kläger dagegen die mangelnde Zuständigkeit des kleinen Fakultätsrates für den Beschluss (dazu aa)), die fehlende Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl (dazu bb)), die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors (dazu cc)), die Besetzung des Abwahlgremiums (dazu dd)), eine Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan (dazu ee)), die Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung (dazu ff)) oder einen Mangel bei der Einbeziehung des Rektors in das durch die Rüge des Klägers ausgelöste Verfahren (dazu gg)). |
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| aa) Soweit der Kläger die mangelnde Zuständigkeit des Fakultätsrates für den Beschluss rügt, verfängt dieser Einwand nicht. |
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| (1) Er macht in diesem Zusammenhang zunächst zu Unrecht geltend, die Abwahl nach § 24 Abs. 3 LHG sei nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts vom 13.03.2018 nur durch den „neugebildeten Fakultätsrat“, also erst nach dem 30.09.2019, zulässig gewesen. |
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| Danach werden die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Wahlmitglieder der Senate, Fakultätsräte oder Sektionsräte und des Örtlichen Senats mit Ausnahme der Amtszeiten der Studierendenvertreterinnen und -vertreter bis zum Ablauf des 30.09.2019 verlängert. Amtszeiten nach Satz 1, die über den 30.09.2019 hinausgehen würden, enden mit Ablauf des 30.09.2019. Bis dahin gelten für die Zusammensetzung der Senate, Fakultätsräte und Sektionsräte und des Örtlichen Senats die Bestimmungen von § 19 Absatz 2 und § 25 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 27c Absatz 2 LHG in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Über den 30.09.2019 hinaus findet eine Amtsfortführung nicht statt. Die Amtszeiten und Dekane enden mit Ablauf des 30.09.2019; dies gilt nicht für Dekaninnen und Dekane, die ihr Amt gemäß § 24 Absatz 3 Satz 9 LHG hauptamtlich wahrnehmen. |
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| Aus dieser Vorschrift ergibt sich jedoch nur eine grundsätzliche Verlängerung der Amtszeiten bis 30.09.2019; sie schließt hingegen ihrem Wortlaut nach eine vorzeitige Abwahl aufgrund der bestehenden Vorschriften nicht aus. Vielmehr übersieht der Kläger im Hinblick auf sein Argument, er habe nur nach dem 30.09.2019 durch den Fakultätsrat abgewählt werden können, dass seine Amtsperiode nach diesem Zeitpunkt ohnehin kraft Gesetzes beendet worden wäre. Dass für den Zeitraum bis zum 30.09.2019 eine „Unabwählbarkeit“ der Dekane gewollt gewesen wäre, lässt sich der Vorschrift weder dem Wortlaut nach noch unter Einbeziehung ihres Zwecks entnehmen. |
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| (2) Auch soweit er vorträgt, seine Abwahl sei nur zulässig gewesen, wenn während der laufenden Amtsperiode die Bildung eines „Großen Fakultätsrats“ vollzogen worden wäre, hat dies keinen Erfolg. |
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| Dies gilt bereits deshalb, weil in der zum Zeitpunkt der Abwahl des Klägers geltenden Fassung der Grundordnung vom 01.09.2015 die Bildung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. nicht vorgesehen war. Vielmehr sollte ein solcher nach § 13 Abs. 1 der Grundordnung nur in den Fakultäten „M.“, „T.P.“, „I.“ und „I.“ gebildet werden. Die Einrichtung eines großen Fakultätsrates für die Fakultät T. wurde erst in der nachfolgenden Grundordnung festgeschrieben, die jedoch erst nach der Abwahl des Klägers in Kraft trat. |
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| (3) Auch, soweit der Kläger eine fehlende Anwendung von § 24a LHG geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. |
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| Danach können die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 1 das Amt der Dekanin oder des Dekans durch Abwahl vorzeitig beenden, wenn sie das Vertrauen in ihre oder seine Amtsführung verloren haben. |
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| Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass § 24a LHG bereits dem Wortlaut nach lediglich eine zusätzliche Möglichkeit einer Abwahl des Dekans durch die Gruppe der Hochschullehrer vorsieht, demnach nicht die Stelle des § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG treten sollte (vgl. Herberger in Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2021 Rn 423 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung). Dass der Beklagte zu 2) den Weg über § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG gewählt hat, bleibt demnach seiner Entscheidung überlassen und ist nicht zu beanstanden. |
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| bb) Ohne Belang ist hier ferner die vom Kläger bemängelte Beschlussfassung über den Termin zur Abwahl. |
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| Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang, dass in der vorangegangenen Sitzung des Fakultätsrates kein Beschluss gefasst worden sei, dass die nächste Sitzung am 27.03.2019 stattfinden solle. Eines solchen bedurfte es jedoch nicht. Der Kläger hat selbst in seiner E-Mail vom 24.03.2019 an das Ministerium W. mitgeteilt, Sitzungstermine des Fakultätsrates würden in der Fakultät jedoch nicht beschlossen, sondern als geplanter Termin in jedes Protokoll als Information am Ende jeder Fakultätsratssitzung aufgenommen. Dies geschehe immer verbunden mit dem expliziten Hinweis, dass die Termine bei Notwendigkeit verschoben würden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger dies nun entgegen der - auch seiner Meinung nach bestehenden - gängigen Praxis rügt. |
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| cc) Auch sein Vortrag, die angeblich fehlende Ausübung des Vorschlagsrechts des Rektors führe zur Rechtswidrigkeit seiner Abwahl, geht fehl. |
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| Er rügt insoweit, dass der Rektor der Beklagten zu 1) nicht ausreichend in den Abwahlvorgang einbezogen worden sei, weil er nur über den Verteiler geladen und in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei. Ein zwingendes Vorschlagsrecht für die Abwahl des Dekans kann die Kammer § 24 Abs. 3 Satz 8 LHG jedoch nicht entnehmen. Danach hat der Rektor zwar ein Vorschlagsrecht, dieses ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut nicht bindend. Der durch das 3. HRÄG in S. 9 eingefügte Halbsatz stellt klar, dass der Fakultätsrat das Abwahlrecht auch dann habe, wenn der Rektor/Präsident von seinem weiterbestehenden Vorschlagsrecht keinen Gebrauch macht. Dafür spricht auch, dass in der Vorgängerregelung das Vorschlagsrecht bindend war, dies jedoch nach der Gesetzesbegründung gerade nicht aufrechterhalten werden sollte (LT-Drucks. 17/3248, S. 37: „Damit werden der Fakultätsrat und die in ihm vertretenden Mitglieder der Hochschule gestärkt“). |
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| dd) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine falsche Besetzung des Abwahlgremiums berufen. |
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| Er bemängelt an dieser Stelle, dass unklar sei, wieso Prof. N. in den Fakultätsrat nachgerückt sei, sodass die Besetzung des Fakultätsrats fehlerhaft gewesen sei. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob das Nachrücken von Prof. N. rechtmäßig erfolgte, weil insoweit § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG Anwendung finden, sodass selbst eine falsche Besetzung des Fakultätsrates unschädlich wäre. |
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| Danach führt ein Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt. Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend. |
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| Die vom Landeshochschulgesetz angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers ging dahin, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen. Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.02.2014 - 9 S 885/13 - juris Rn. 25 - 26). |
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| ee) Die Kammer kann auch eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Kanzler und Prodekan nicht erkennen. |
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| Der Kläger rügt in diesem Kontext, der Kanzler habe unzulässigen Druck auf die studentischen Mitglieder des Fakultätsrates ausgeübt. Hier fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, inwieweit „Druck“ auf einzelne studentische Mitglieder ausgeübt worden sein soll. |
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| ff) Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Sitzung zulasten des Klägers vorliegt. |
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| Der Kläger rügt diesbezüglich, er habe im Rahmen der Sitzung keinerlei Möglichkeit gehabt, sich zu den den Antrag begründenden Umständen zu äußern. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Kläger ausweislich des Protokolls unter TOP 1 ausreichend Gelegenheit hatte, seine Stellungnahme zu verteilen, zu verlesen und seine Rechtsauffassung darzulegen. Darüber hinaus sind Entscheidungen der Fakultätsratsmitglieder deren persönlichen Überlegungen überantwortet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2016, juris Rn 67). |
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| gg) Auch ohne Erfolg ist die Behauptung des Klägers, sein Rügerecht sei dadurch missachtet worden, dass der Rektor über den Kanzler informiert worden sei und im Gegenzug der Kanzler die Reaktion des Rektors dem Beklagten zu 2) überbracht habe. |
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| Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er nach § 24 Abs. 1 Satz 4 LHG das Beanstandungsrecht besitzt. Dieses wurde durch ihn jedoch auch unstreitig ausgeübt. Aus § 24 Abs. 1 LHG geht aber nicht hervor, wer konkret den Rektor zu informieren hat, falls keine Einigung zwischen dem Fakultätsrat und dem Dekan zustande kommt. Es heißt in § 24 Abs. 1 Satz 5 LHG lediglich: „ist die Rektorin oder der Rektor zu unterrichten“. Ebenso trifft die Norm keine Regelung in Bezug darauf, wer die Aufhebung der Beanstandung durch den Rektor gegenüber dem Fakultätsrat kommunizieren darf, bzw., dass dieses Recht ausschließlich dem Dekan zustünde. |
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| Die Wertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Auffassung der Kammer entfallen 6.123,03 EUR auf den streitig entschiedenen Teil der Klage, nämlich die Feststellung des Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Beklagten zu 2) über die Abwahl des Klägers, nachdem der Kläger insoweit einen Vermögensnachteil in dieser Höhe geltend gemacht hat. Im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfallen auf die ursprünglich begehrte Aufhebung des Widerspruchsbescheids weitere 1.000,00 EUR sowie 5.000,00 EUR auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses über die Abwahl der Dekanin. |
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