| Die Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung durch die Kammer als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 AsylG entscheidet (§ 87 Abs. 2, 3 VwGO), ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. |
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| Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Klägers verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig. Die in § 75 VwGO normierten Anforderungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt. Der Kläger hat am 04.11.2020 beim Landratsamt O. die Berichtigung seiner Einbürgerungsurkunde beantragt. Ein Bescheid ist nicht ergangen. Einen zureichenden Grund für eine Untätigkeit hat der Beklagte nicht geltend gemacht, sondern sich lediglich darauf berufen, dass dem Kläger kein entsprechender Anspruch zustehe. Auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist ein zureichender Grund im Sinne von § 75 Satz 1 und Satz 3 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Antrag des Klägers nicht ersichtlich. |
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| Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berichtigung seiner Einbürgerungsurkunde. Für den geltend gemachten Anspruch ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. |
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| a. § 42 VwVfG, wonach die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen kann, scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Das Begehren des Klägers ist nicht auf eine Berichtigung i.S. des § 42 VwVfG gerichtet, sondern auf eine Änderung des ursprünglichen Beurkundungsinhalts. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt nicht vor. |
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| b. Ein Anspruch auf Abänderung einer Einbürgerungsurkunde nach Wechsel der Identität des Eingebürgerten ergibt sich nicht aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Das Gesetz sieht einen solchen Anspruch auch in seiner aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) nicht vor. |
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| c. Der Kläger hat auf die gerichtliche Aufforderung zur Darlegung, auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Änderung der Urkunde bestehen soll, auf § 49 Abs. 2 AufenthG abgestellt. Diese Vorschrift regelt im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität von Ausländern, dass jeder Ausländer verpflichtet ist, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu seinem Alter, seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen und die von der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder vermutlich besitzt, geforderten und mit dem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen im Rahmen der Beschaffung von Heimreisedokumenten abzugeben. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ist ersichtlich, dass hier nur eine Verpflichtung des Ausländers geregelt wird, nicht aber eine Verpflichtung der Behörde zu einem bestimmten Verhalten, auch nicht zu einer Berichtigung von Dokumenten, die im Zusammenhang mit der Klärung der Identität von Ausländern stehen. |
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| d. Auch ein Anspruch aus Art. 16 Satz 1 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung – VO (EU) 2016/679) scheidet aus. |
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| Nach dieser Vorschrift hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Die Vorschrift ist als Rechtsgrundlage etwa für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/19 – juris.). |
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| Um aus Art. 16 DSGVO einen entsprechenden Anspruch ableiten zu können, müsste die DSGVO indes auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt anwendbar sein. Dies ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Art. 2 DSGVO regelt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung und bestimmt deren Geltung “für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. |
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| Im vorliegenden Fall geht es allein um ein einziges Dokument, es werden auch keine Daten automatisiert verarbeitet. Es erfolgt keine Speicherung von Daten in einem Dateisystem. Ein Anspruch nach Art. 16 DSGVO besteht nicht, wenn Daten zwar gespeichert sind, die Speicherung aber nicht automatisiert erfolgt oder in strukturierten Karteien (vgl. Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand September 2021, Art. 16 DSGVO, Rn 2). Vorliegend geht es um Daten des Klägers, die auf einer Einbürgerungsurkunde aufgeführt sind. Es liegt kein Dateisystem vor und keine automatisierte Speicherung. |
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| Dahinstehen kann, ob einer Abänderung der Einbürgerungsurkunde darüber hinaus bereits entgegensteht, dass der Kläger weiterhin melderechtlich und im Rechtsverkehr unter seiner früheren Identität auftritt. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann (BVerwG Urt. v. 01.09.11 – 5 C 27/10 - juris). Hätte die vorliegende Klage Erfolg, würde der Kläger Inhaber einer Einbürgerungsurkunde, die auf Personalien lautet, die nicht mit seiner melderechtlichen Identität übereinstimmen. Daher müsste das primäre Anliegen des Klägers zunächst darin liegen, bei der Meldebehörde seine Identität berichtigen zu lassen. |
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| Dahinstehen kann des Weiteren, ob im vorliegenden Fall eine Unrichtigkeit der Einbürgerungsurkunde gegeben ist. Denn zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde entsprach die Beurkundung der Identität, unter welcher der Kläger im Rechtsverkehr allgemein aufgetreten ist. Es erscheint nicht von Vornherein ausgeschlossen, den Wechsel einer Identität zur Beseitigung einer vorangegangenen - unter Führung eines unrichtigen Namens und einer unrichtigen Staatsangehörigkeit begangenen - Täuschung so zu behandeln wie eine Namensänderung etwa nach Heirat, bei welcher – nach der vom Beklagten geschilderten Verwaltungspraxis – keine Berichtigung der auf den früheren Namen ausgestellten Urkunden erfolgt. |
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| Beschluss vom 26.07.2022 Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG, vgl. Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs 2013). |
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