Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (2. Kammer) - 2 K 7599/25

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.07.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2025 wird unter der Auflage, dass der Antragsteller im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, im Hinblick auf die Ausweisung wiederhergestellt und im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu ¾ und der Antragsteller zu ¼.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

ocLayoutMarginTopMore">

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung sowie gegen das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Antragsgegnerin.

2

Er ist kasachischer Staatsangehöriger und besitzt neben einem bis zum 21.05.2030 gültigen kasachischen Reisepass einen bis zum 10.12.2026 gültigen litauischen Aufenthaltstitel („leidimas laikinai gyventi“).

3

Nach seinen eigenen Angaben reiste der Antragsteller erstmals im Dezember 2023 ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. In der Folgezeit arbeitete er hierzulande als Berufskraftfahrer bei verschiedenen deutschen Firmen im Binnengüterverkehr, wobei er das Bundesgebiet zwischenzeitlich immer wieder verließ, um für einige Wochen nach Litauen oder Kasachstan zurückzukehren. Zuletzt reiste er, nachdem er sich über Silvester in Litauen aufgehalten hatte, im Januar 2025 erneut ins Bundesgebiet ein. Fortan arbeitete er bei dem deutschen Transportunternehmen V. A. Dabei schloss er mit diesem - wie schon mit den deutschen Firmen, bei denen er zuvor gearbeitet hatte - keinen Arbeitsvertrag ab, sondern blieb Angestellter einer Firma mit Geschäftssitz in Litauen, zuletzt der Firma U., die ihn im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nach Deutschland entsandt hatte.

4

Am 13.04.2025 wurde der Antragsteller im Zuge einer Kontrolle durch Beamte des Hauptzollamts H. überprüft. Dabei konnte er weder einen deutschen Aufenthaltstitel noch ein Visum vorweisen. Daher wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingeleitet und dieser noch am gleichen Tag als Beschuldigter vernommen. Hierbei gab er u. a. an, er sei nach Deutschland gekommen, „um zu arbeiten, zu heiraten und hier zu bleiben“. Seine Geschwister sowie seine Tante und sein Onkel lebten in F. Er sei bis Ende April von der litauischen Firma U. an das deutsche Transportunternehmen V. A. entliehen worden. Seine Fahrten hätten nur innerhalb Deutschlands stattgefunden. Er habe nicht gewusst, dass er mit seinem litauischen Aufenthaltstitel nicht in Deutschland arbeiten dürfe. Zudem habe er vorgehabt, Ende April nach Kasachstan zurückzukehren. Danach wolle er wieder nach Litauen reisen, um dort weiter zu arbeiten, egal wohin sie ihn dann schickten.

5

In den beiden darauffolgenden Tagen führte der Antragsteller weitere Transportfahrten durch.

6

Mit E-Mail vom 16.04.2025 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bei der Antragsgegnerin und trug im Wesentlichen vor, von einem strafbaren Fehlverhalten des Antragstellers könne nach der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.03.2025 (Az. 3 B 1615/23) nicht mehr ausgegangen werden, weil das Verfahren zur Erlangung eines sog. Vander Elst-Visums, welches die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in vergleichbaren Konstellationen für die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit gefordert habe, europarechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Erfordernis für eine Ausweisung des Antragstellers.

7

Am 17.04.2025 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zur persönlichen Vorsprache gebeten und über seine beabsichtigte Ausweisung informiert. Anschließend, am 21.04.2025, verließ der Antragsteller das Bundesgebiet.

8

Mit Schreiben vom 07.05.2025 antwortete die Antragsgegnerin auf die E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 16.04.2025. Sie führte im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Antragstellers bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, weil er sich durch die illegale Ausübung einer Erwerbstätigkeit strafbar gemacht habe. Es bestehe auch eine Wiederholungsgefahr, weil dem Antragsteller bei der Kontrolle durch das Hauptzollamt H. am 13.04.2025 mitgeteilt worden sei, dass ihm eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Dennoch habe er an den darauffolgenden beiden Tagen weitergearbeitet. Zwar dürfe sich der Antragsteller als Inhaber einer litauischen Aufenthaltserlaubnis nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ befristet ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten. Dies berechtigte ihn aber nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne deutschen Aufenthaltstitel. Aus der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit folge nichts anderes. Denn die Mitgliedstaaten dürften kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, welches Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt. Hierzu diene das Verfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums. Der Antragsteller habe insoweit jedoch keinerlei Bemühungen nachgewiesen. Selbst wenn das Verfahren sich als unionsrechtswidrig herausstellen sollte, könne sich der Antragsteller nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen, weil er nicht nur vorübergehend nach Deutschland entsandt worden sei.

9

Mit Verfügung vom 20.06.2025 wurde der Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet (Ziff. 2) sowie ein auf zwei Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen (Ziff. 3). Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihre vorhergehenden Ausführungen.

10

Am 21.07.2025 hat der Antragsteller den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines am selben Tag eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.06.2025 gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es liege kein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG vor. Eine Verletzung der strafrechtlichen Vorschriften nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 AufenthG komme insbesondere aufgrund seines litauischen Aufenthaltstitels ebenso wenig in Betracht wie die Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Ohnehin begründe die illegale Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III kein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse. Außerdem verfüge er als Arbeitnehmer eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Leiharbeitsunternehmens über ein aus Art. 56 und Art. 57 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Die Einholung eines Vander Elst-Visums sei nicht erforderlich, weil die deutsche Botschaft in Litauen bestätigt habe, dass ein solches Visum bei einer Arbeitnehmerüberlassung mangels Projektbezogenheit generell nicht erteilt werde. Das Verfahren habe damit nicht den Charakter eines bloßen Anmeldeverfahrens, womit es mit Art. 56 und Art. 57 AEUV unvereinbar sei. Dies habe nunmehr auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.03.2025 festgestellt. Schließlich habe die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die genannte Rechtsprechung und Praxis hinsichtlich des Visumverfahrens ebenso wie den Grundsatz europarechtsfreundlichen Verhaltens außer Acht gelassen habe. Darüber hinaus habe sie unverhältnismäßig gehandelt.

11

Die Antragsgegnerin ist dem unter erneuter Wiederholung und weiterer Vertiefung ihrer vorhergehenden Ausführungen entgegengetreten.

>
e="rd_12">12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die zur Sache gehörende Akte der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorliegt, verwiesen.

II.

13

Der Antrag ist zulässig (dazu 1.) und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu 2.)

14

1. Der Antrag ist zulässig. Im Hinblick auf die Ausweisung in Ziff. 1 des Bescheids vom 20.06.2025 ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung angeordnet hat und dem Widerspruch des Antragstellers daher nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wendet, ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 VwGO statthaft, weil dem Widerspruch gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt.

15

2. Der Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

16

Bei der Entscheidung, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder die, die für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt eine Prüfung, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, so besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei dieser Prüfung hingegen als offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen der behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung eine weitere Bewertung der Interessenlage erforderlich, während in den Fällen des gesetzlichen Entfallens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO bereits die Feststellung der offensichtlichen Rechtmäßigkeit in aller Regel ausreicht, um die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts zu rechtfertigen. Lassen sich Aussagen zu den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht treffen, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich. Es sind alle schutzwürdigen Interessen des Betroffenen am Suspensiveffekt zu ermitteln und in die Erwägungen einzubeziehen. Auch die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug sind zu ermitteln und ebenfalls gewichtet in die Abwägung einzubeziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2024 - 12 S 1610/23 - juris Rn. 11). Zur Sicherstellung der Verhältnismäßigkeit der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann diese gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO u. a. an Auflagen geknüpft werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage.

>
17

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als offen zu bewerten (dazu a)). Die danach zu treffende Interessenabwägung fällt (nur) insoweit zugunsten des Antragstellers aus, als gewährleistet ist, dass er in der Bundesrepublik Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (dazu b)).

18

a) Es ist ebenso wahrscheinlich, dass sich der angegriffene Bescheid vom 20.06.2025 im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, wie dass er sich als rechtmäßig erweist.

19

aa) Rechtsgrundlage für die in Ziff. 1 des Bescheids verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die danach erforderliche umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls wird vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 35).

name="rd_20">20</dt>

Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ (Abs. 1) oder als „schwerwiegend“ (Abs. 2). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen dabei zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 AufenthG ist demnach entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 36 m. w. N.). Für verschiedene rechtlich privilegierte Personengruppen hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG ergänzende Vorschriften erlassen, die erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen festlegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 46, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 32, jeweils zu § 53 Abs. 3 in der bis 20.08.2019 geltenden Fassung).

21

bb) Gemessen hieran ist nach der im hiesigen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung offen, ob hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 VwGO erfüllt sind oder nicht. Zwar spricht einiges dafür, dass der Antragsteller grundsätzlich den Tatbestand des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht hat (dazu (1)). Unter Berücksichtigung der praktischen Ausgestaltung des Verfahrens zur Erlangung eines Vander Elst-Visums bei der Deutschen Botschaft in Litauen könnte die Lage jedoch anders zu beurteilen sein (dazu (2)). Dazu bedarf es weiterer Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren.

rd_22">22
<dd>

(1) Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Hs. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 03.11.2023 - 3 B 745/23 - juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 27.04.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 8). Ein Verstoß der in § 54 Abs. 2 Nr. 10 Hs. 1 AufenthG bezeichneten Art setzt dessen objektive Rechtswidrigkeit voraus. Ein Verschulden ist hingegen nicht erforderlich, ebenso wenig bedarf es einer Ahndung des Verstoßes (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 15.09.2023 - 3 B 745/23 - juris Rn. 26 und vom 03.11.2023 - 3 B 2020/22 - juris Rn. 18; Bay. VGH, Beschluss vom 13.04.2023 - 19 ZB 22.79 - juris Rn. 17 m. w. N.).

23

Es spricht einiges dafür, dass der Antragsteller illegal eine Beschäftigung ausgeübt und dadurch eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III begangen hat (vgl. zum außerdem in Betracht kommenden, letztlich aber wohl unanwendbaren Straftatbestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG VG Gießen, Beschluss vom 05.04.2024 - 6 L 111/24.GI - juris Rn. 32 m. w. N.). Denn der Antragsteller dürfte nach seiner visumsfreien Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein. Er verfügte unstreitig über keine nationale Aufenthaltserlaubnis. Zwar war er als Inhaber einer befristeten litauischen Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AufenthV i. V. m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung gilt nach § 17 Abs. 1 AufenthV indes nicht im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 33 f.). Die Ausübung der Erwerbstätigkeit war dem Antragsteller auch nicht aufgrund der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 57 AEUV erlaubt. Denn der Antragsteller konnte sich auf diese jedenfalls deswegen nicht selbst berufen, weil er kein Unionsbürger ist und auch aus der Dienstleistungsfreiheit seines litauischen Arbeitgebers nicht ohne Weiteres ein eigenes Recht, in Deutschland zu arbeiten, folgt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 35 ff.; VG Gießen, Beschluss vom 05.04.2024 - 6 L 111/24.GI - juris Rn. 30; OVG Schlesw.-H., Beschluss vom 06.07.2023 - 4 MB 18/23 - juris Rn. 10 ff.). Vielmehr hätte der Antragsteller grundsätzlich eines Vander Elst-Visums bedurft, um als drittstaatsangehöriger ausländischer Arbeitnehmer, der bei einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ordnungsgemäß beschäftigt ist (hier der Firma U. mit Sitz in Litauen) und der zur Erbringung einer Dienstleistung gemäß Art. 56 und 57 AEUV in das Bundesgebiet entsandt wurde (hier an die in Deutschland ansässige Firma V. A.), hierzulande arbeiten zu dürfen. Der Auffassung, dem Vander Elst-Visum komme keine konstitutive Bedeutung, sondern eine rein deklaratorisch derivative Rechtswirkung zu, kann jedenfalls nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2024 (C-540/22, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - juris) nicht mehr gefolgt werden (vgl. Klaus in BeckOK: Ausländerrecht, 46. Ed. 01.10.2025, § 21 BeschV Rn. 49 ff.).

ss="RspDL">
24

Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III begründet grundsätzlich einen Rechtsverstoß von erheblichem Gewicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 58; Hamb. OVG, Urteil vom 17.12.2015 - 4 Bf 137/13 - juris Rn. 49; Bay. VGH, Beschluss vom 04.09.2014 - 10 CS 14.1601 - juris Rn. 19; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 12.12.2023 - 7 B 10926/23.OVG - n. v., S. 4 ff.). Hierfür spricht namentlich, dass mit der aufenthaltsrechtlichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse einhergeht, weil nur so die vom Aufenthaltsgesetz bezweckte Steuerung, Gestaltung und Begrenzung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland effektiv verwirklicht werden kann. Außerdem sieht § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III eine Geldbuße in Höhe von 5.000 Euro vor. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 87 Abs. 4 Satz 4 AufenthG kann die Ordnungswidrigkeit daher grundsätzlich nicht als geringfügig angesehen werden. Im vorliegenden Fall dürfte zudem die persönliche Vorwerfbarkeit nicht als unerheblich einzustufen sein. Zwar findet sich im Protokoll des Hauptzollamts H. über die Vernehmung des Antragstellers kein expliziter Hinweis darauf, dass er - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - über die Illegalität der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland belehrt worden ist. Diese dürfte dem Antragsteller aber spätestens im Zuge der Vernehmung bewusst geworden sein, insbesondere nachdem er gefragt wurde, ob er gewusst habe, dass er mit seinem litauischen Aufenthaltstitel nicht in Deutschland arbeiten dürfe. Dennoch arbeitete der Antragsteller an den beiden Tagen nach seiner Vernehmung weiterhin, womit er vorsätzlich gehandelt haben dürfte. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum i. S. d. § 11 Abs. 2 OWiG dürfte daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers möglicherweise schon damals gegenüber dem Antragsteller bzw. dessen litauischem Arbeitgeber die Auffassung vertrat, die Ausübung der Erwerbstätigkeit sei ohne Vander Elst-Visum erlaubt, spätestens nach der Vernehmung nicht mehr in Betracht kommen (generell gegen die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums VG Würzburg, Beschluss vom 26.07.2023 - W 7 S 23.975 - juris Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 02.11.2020 - 8 L 660/20 - juris Rn. 15).

25

Schließlich dürfte die vom Antragsteller grundsätzlich ausgehende Gefahr derzeit auch noch fortbestehen. Zwar hat der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids freiwillig verlassen und den Anweisungen der Antragsgegnerin damit letztlich Folge geleistet. Ob vor diesem Hintergrund eine Wiederholung des Fehlverhaltens des Antragstellers zu befürchten ist, kann an dieser Stelle indes dahingestellt bleiben. Denn das Fortbestehen der Gefahr kann gerade bei Verstößen gegen aufenthalts- und beschäftigungsrechtliche Bestimmungen auch generalpräventiv begründet werden, weil im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Das dürfte hier zu bejahen sein (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 24).

="RspDL">
26

(2) Ein Fehlverhalten des Antragstellers könnte allerdings mit Blick auf die praktische Ausgestaltung und Handhabung des Verfahrens zur Erlangung eines Vander Elst-Visums bei der Deutschen Botschaft in Litauen zu verneinen sein oder hieraus könnte sich zumindest eine geringere persönliche Vorwerfbarkeit ergeben (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 58 ff., der hierauf allerdings inkonsequent erst im Rahmen der Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse eingeht und die Verwirklichung des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG zuvor noch bejaht). Denn das Verfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums ist mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 57 AEUV nur dann vereinbar, wenn es keine unnötigen bürokratischen Hürden errichtet. Zulässig ist insbesondere ein einfaches Anmelde- oder Anzeigeverfahren, das den örtlichen Behörden die geplante Tätigkeit, die Dauer des Aufenthalts und die Identität der entsandten Arbeitnehmer mitteilt, ohne die Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit unverhältnismäßig zu erschweren. Übermäßige Genehmigungen oder Verzögerungen, die die Dienstleistungsfreiheit faktisch verhindern, sind hingegen nicht zulässig, weil der in einem anderen europäischen Mitgliedstaat ansässige Arbeitgeber dadurch gegenüber inländischen Dienstleistern benachteiligt wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 46 ff. m. w. N.). Insoweit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Praxis der Deutschen Botschaft in Litauen eine kurzfristige Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erheblich verzögert und damit unionsrechtswidrig ist. So findet sich auf der Internetseite der Deutschen Botschaft in Litauen unter der Überschrift „Visa für Drittstaatsangehörige, die von ihrem litauischen Arbeitgeber zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt werden (‚Vander Elst‘-Visa)“ der Hinweis, dass die Antragstellung ausschließlich nach vorheriger Terminvergabe über die Webseite der Botschaft möglich ist (vgl. https://vilnius.diplo.de/lt-de/service/05-visaeinreise/2632012-2632012, zuletzt abgerufen am 18.11.2025). Darin enthalten ist ein Link zur Terminvergabe, der auch zu einer speziellen Möglichkeit der Beantragung eines Vander Elst-Visums führt. Bei dem Versuch, einen entsprechenden Termin für die Visumvergabe zu vereinbaren, erscheint allerdings die Mitteilung: „Es sind zur Zeit leider keine Termine verfügbar. Neue Termine werden in regelmäßigen Abständen freigeschaltet.“ Freie Termin werden weder für diesen noch für die kommenden Monate angezeigt. Dieser Zustand scheint auch schon seit längerer Zeit zu bestehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 56 für die Monate März und April 2025; Klaus in BeckOK: Ausländerrecht, 46. Ed. 01.10.2025, § 21 BeschV Rn. 52.6 für den Monat Juni 2025).

27

Selbst wenn die Ausgestaltung und Handhabung des Vander Elst-Visumverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Litauen für nach Deutschland entsandte drittstaatsangehörige Arbeitnehmer eines in Litauen ansässigen Unternehmens nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen sollte, was im Hauptsachverfahren noch genauer zu ermitteln sein wird, führt dies im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilrechtsschutzverfahrens indes nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ausweisung des ohne Vander Elst-Visum eingereisten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmers, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser nicht nur vorübergehend nach Deutschland entsandt wurde. Denn wenn der drittstaatsangehörige Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend nach Deutschland entsandt wurde, liegt von vornherein keine Konstellation vor, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 und Art. 57 AEUV fällt. Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Einzelfall gegeben.

28

Zwar handelt es sich hier unstreitig um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, weil der Antragsteller bei einem litauischen Arbeitgeber angestellt ist und im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen entsandt wurde. Eine unionsrechtlich abschließende Harmonisierung des Bereichs der Arbeitnehmerüberlassung, die diese dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit entziehen würde, besteht ebenfalls nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 3 B 1615/23 - juris Rn. 41 ff. m. w. N.). Unter die Dienstleistungsfreiheit fällt nach Art. 57 Abs. 3 AEUV jedoch nur die vorübergehende Entsendung. Dabei kommt es für den vorübergehenden Charakter der Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur auf die Dauer der Leistung, sondern auch auf ihre Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr oder Kontinuität an. Eine Vorschrift, die eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit ermöglicht, ab der die Erbringung einer Dienstleistung oder einer bestimmten Art von Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung angesehen werden kann, enthält das Unionsrecht nicht. Umgehungen durch serienmäßige Wiederholung der Entsendung insbesondere an den gleichen Einsatzort, auch bei turnusmäßigem Austausch der einzelnen Arbeitnehmer, sind jedenfalls nicht gedeckt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu festgehalten, dass serielle Werkverträge, „die immer wieder für zwei Jahre geschlossen [werden] und keine abgrenzbaren Projekte zum Gegenstand [haben], sondern die laufende Produktion von Betonfertigteilen, begrenzt lediglich durch die vom zeitlichen Rahmen der einzelnen Verträge bestimmte mengenmäßige Beschränkung“ betreffen, nicht mehr als vorübergehende Dienstleistungserbringung anzusehen sind. Wird zwischen einem Dienstleistungsunternehmen aus dem EU-Ausland und einem Auftraggeber ein „längerfristig angelegtes Rotationssystem von Arbeitnehmern zur Unterstützung der Produktionsstätte in Deutschland“ ins Leben gerufen, stellt dies keine unter die Dienstleistungsfreiheit fallende Konstellation mehr dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2019 - 1 B 10/19 - juris Rn. 10). Vor dem Hintergrund, dass sich der Antragsteller nach seinem eigenen Bekunden schon seit dem Jahr 2023 ohne längere Unterbrechungen in Deutschland aufhält und hier als Lkw-Fahrer arbeitet, lässt sich der Verdacht der Antragsgegnerin, der Antragsteller sei nicht nur vorübergehend ins Bundesgebiet entsandt worden, nicht von der Hand weisen. Daher wird es auch insoweit im Hauptsachverfahren einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedürfen.

29

cc) Ist mithin als offen zu bewerten, ob die Ausweisungsentscheidung in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheids im Hauptsachverfahren einer rechtlichen Überprüfung standhalten wird, so muss das auch für das in Ziff. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als Folgeentscheidung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gelten.

30

b) Die nach alledem zu treffende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, soweit er hierzulande keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

31

Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ausweisung sowie des diesbezüglich angeordneten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes besteht insbesondere in der Steuerung der Migration und der Vermeidung der Aufnahme einer illegalen Arbeit. Die Antragsgegnerin ist gehalten, Risiken einer missbräuchlichen Inanspruchnahme unionsrechtlicher Freizügigkeitsrechte sowie der Aufnahme irregulärer Arbeit wirksam zu begegnen. Dies erfordert eine klare und verlässliche Steuerung des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen mit formal bestehendem unionsrechtlichem Aufenthaltsstatus in einem anderen Mitgliedstaat. Auch wenn der Antragsteller das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland letztlich noch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids verlassen hat, besteht zumindest aus generalpräventiven Gründen (siehe oben) ein öffentliches Interesse, Ausländern die Folgen der unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit klar und zeitnah vor Augen zu führen.

32

Dem steht das Interesse des Antragstellers gegenüber, nicht für zwei Jahre und sechs Monate daran gehindert zu sein, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, etwa auch um seine hier lebenden Geschwister zu besuchen, wozu er aufgrund seines litauischen Aufenthaltstitels grundsätzlich berechtigt ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 SDÜ). Die hiermit verbundenen Nachteile des Antragstellers würden auch nicht nachträglich entfallen, sofern er im Hauptsacheverfahren Erfolg hätte.

33

Unter Abwägung dieser widerstreitenden Interessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angegriffenen Bescheid insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen, als dass sie gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der Einhaltung einer Auflage abhängig gemacht wird. Die hier verhängte Auflage, nach der es dem Antragsteller vorläufig untersagt ist, im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben, stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um den mit der Ausweisung verfolgten Zweck - namentlich die Steuerung der Migration sowie die Verhinderung der Aufnahme illegaler Erwerbstätigkeit - wirksam zu sichern. Insbesondere trägt die Auflage dem Umstand Rechnung, dass das maßgebliche öffentliche Interesse nicht unmittelbar auf die bloße Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet gerichtet ist, sondern auf die Unterbindung einer möglichen missbräuchlichen Arbeitsaufnahme auch aus generalpräventiven Gründen. Durch das Beschäftigungsverbot wird der Gefahrenprognose der Antragsgegnerin vorläufig entsprochen, ohne dass der Antragsteller in weitergehendem Maße in seinen Rechten beschränkt wird. Die Auflage stellt mithin eine sachgerechte und weniger eingriffsintensive Alternative zur vollständigen Vollziehung des Einreise- und Aufenthaltsverbots dar. Zugleich gewährleistet die damit verbundene eingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, dass der Antragsteller sein legitimes Interesse an familiären und sozialen Kontakten im Bundesgebiet weiterhin wahrnehmen kann. Dies betrifft insbesondere seine Besuche bei hier lebenden Geschwistern. Die Auflage wahrt damit in angemessenem Umfang den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und vermeidet unzumutbare Belastungen für den Antragsteller, die auch durch einen späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Der durch die Auflage hergestellte Regelungszustand schafft somit einen vorläufig tragfähigen Ausgleich zwischen den Belangen des Antragstellers und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Er verhindert eine irreparable Verkürzung der Rechte des Antragstellers, wahrt zugleich jedoch das öffentliche Interesse auf wirksame Durchsetzung migrationsrechtlicher Regelungsziele.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.

35

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Ziff. 8.2.1 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen