Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart (1. Kammer) - 1 K 1315/26
Leitsatz
1. Die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, bei einer redaktionell gestalteten Sendung nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 20 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien liegen, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überein.(Rn.19) (Rn.24)
2. Die Rundfunkfreiheit berechtigt die Grundrechtsberechtigten, neue Sendungskonzepte zu entwickeln.(Rn.36)
3. Die abgestufte Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG gewährt keinen isolierten Anspruch auf Ausschluss anderer Parteien von Wahlsendungen.(Rn.39)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die derzeitige Konzeption der TV-Sendung „Die Debatte - wer überzeugt Baden-Württemberg“, die durch den Antragsgegner voraussichtlich am 24.02.2026 veranstaltet wird.
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I. Mit seinen - insbesondere auch in Bezug auf den Titel der streitgegenständlichen Sendung sachdienlich gefassten (§§ 88, 122 VwGO) - Anträgen,
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1. den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die derzeit für den 24. Februar 2026 um 20.15 Uhr im SWR-Fernsehen vorgesehene TV-Sendung „Die Debatte - wer überzeugt Baden-Württemberg?“ nicht in der bisherigen Konzeption mit nur drei beteiligten Spitzenkandidaten auszustrahlen, sondern auch den Spitzenkandidaten der FDP (und ggf. die Spitzenkandidaten weiterer Parteien) einzuladen,
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2. hilfsweise hierzu den Kandidaten der AfD nicht einzuladen,
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3. weiter hilfsweise die Sendung abzusagen,
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4. höchst hilfsweise die derzeit für den 24. Februar 2026 um 20.15 Uhr im SWR-Fernsehen vorgesehene TV-Sendung „Die Debatte - wer überzeugt Baden-Württemberg?“ in der bisherigen Konzeption in einem möglichst großen zeitlichen Abstand vor dem Wahltermin der Landtagswahl in Baden-Württemberg am 08. März 2026 sowie ebenfalls unter Wahrung eines hinreichenden zeitlichen Abstands von mindestens einer Woche vor der Sendung „Wahlarena“ am 26. Februar 2026 auszustrahlen,
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hat der Antragsteller keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist teilweise unzulässig und darüber hinaus unbegründet (dazu 1.). Der Antrag zu 2. ist ebenso unbegründet (dazu 2.) wie die Anträge zu 3. und 4. (dazu 3.)
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1. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die derzeit für den 24. Februar 2026 um 20.15 Uhr im SWR-Fernsehen vorgesehene TV-Sendung „Die Debatte - wer überzeugt Baden-Württemberg?“ nicht in der bisherigen Konzeption mit nur drei beteiligten Spitzenkandidaten auszustrahlen, sondern auch den Spitzenkandidaten der FDP (und ggf. die Spitzenkandidaten weiterer Parteien) einzuladen, hat keinen Erfolg.
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a. Der Antrag ist insoweit unzulässig, als „gegebenenfalls“ die Einladung weiterer Spitzenkandidaten anderer Parteien begehrt wird. Zum einen ist der Antrag in dieser Hinsicht in der gestellten Form bereits zu unbestimmt, weil für die Kammer auch bei wohlwollender Auslegung nicht erkennbar ist, unter welchen Umständen welche weiteren Kandidaten zu der Sendung zugelassen werden sollten. Zum anderen fehlt dem Antragsteller für das Begehren, Vertretern anderer Parteien als seiner eigenen aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die chancengleiche Teilhabe an einer TV-Debatte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewähren, offensichtlich die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO.
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b. Der darüber hinaus gemäß § 123 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist in Gänze unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der durch die Anordnung zu sichernde bzw. zu regelnde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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Dabei darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 -, juris Rn. 3). Nach den Maßstäben des Art. 19 Abs. 4 GG kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2022 - 12 B 878/22 -, juris Rn. 4; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 15.08.2024 - 2 M 66/24 -, juris Rn. 5). Dieser Maßstab gilt auch für eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, denn auch sie vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt den Antragsteller, ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte, vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 15.08.2024 - 2 M 66/24 -, juris Rn. 5).
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Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen. Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers und - bei wie hier ausnahmsweise gleichzeitiger Grundrechtsberechtigung und -verpflichtung - des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen - unter Berücksichtigung der mit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eintretenden Folgen für kollidierende Rechtspositionen - wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und - auch im Hinblick auf kollidierende Rechtspositionen - unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 13.03.2024 - 1 S 401/24 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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aa. Der Antragsteller hat jedenfalls für den Antrag zu 1. einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei er entgegen des Vorbringens des Antragsgegners die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nicht selbst widerlegt hat. Nach dem Grundsatz der Selbstwiderlegung gibt ein Antragsteller zu erkennen, dass eine einstweilige Anordnung für ihn nicht „nötig“ ist, wenn er die im Falle einer Versagung des Eilrechtsschutzes zu erwartenden Nachteile selbst herbeigeführt oder es versäumt hat, diese (rechtzeitig) abzuwenden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.05.2023 - 7 CE 23.666 -, juris Rn. 21; HessVGH, Beschluss vom 09.02.1995 - 8 TG 292/95 -, juris Rn. 24; VG Bremen, Beschluss vom 30.01.2025 - 6 V 203/25-, juris Rn. 12; VG Berlin, Beschluss vom 09.08.2022 - 5 L 661/22 -, juris Rn. 29 m.w.N.; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Febr. 2025, § 123 Rn. 87a). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht so früh stellt, dass im Falle einer für ihn positiven Gerichtsentscheidung der Antragserfolg überhaupt noch sinnvoll ausgenutzt werden kann (OVG Bremen, Beschluss vom 16.10.2025 - 1 B 268/25 -, juris Rn. 6). Mit seinem am 06.02.2025 gestellten Eilantrag begehrt der Antragsteller hauptsächlich die Zulassung zu einer Sendung des Antragsgegners am 24.02.2026. Dass dieses Rechtsschutzziel, wie vom Antragsgegner vorgetragen, allein aufgrund des Zeitpunkts der Eilantragstellung nicht mehr erreicht werden könnte oder der Antragsteller zu erwartende Nachteile durch frühere Antragstellung hätte abwenden können, ist für die Kammer nicht erkennbar.
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bb. Mit der vom Antragsteller begehrten Zulassung zu der Debattensendung des Antragsgegners am 24.02.2026 träte eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache ein. Insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich gesteigerten Anforderungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht. Aus Sicht der Kammer besteht keine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm ein im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähiger Anspruch auf (chancengleiche) Teilhabe gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG an der streitgegenständlichen Sendung zusteht.
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(1) Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Sendung um eine redaktionell gestaltete Sendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur baden-württembergischen Landtagswahl am 08.03.2026, deren Konzeption und Durchführung in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG des Antragsgegners fällt. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit gewährleistet auch das Recht der Rundfunkanstalt, die Teilnehmer an einer solchen Sendung nach Ermessen selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2024 -13 B 494/24 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.10.1996 - 10 S 2866/96 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, juris Rn. 9).
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Dabei unterliegt die Auswahl des Teilnehmerkreises bei redaktionellen Sendungen den sich aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden und gerichtlich kontrollierbaren Schranken der abgestuften Chancengleichheit der Parteien. Diese kann durch den Ausschluss von der Teilnahme an Diskussionsrunden und Wahlsendungen, die ein wichtiges Mittel im Wahlkampf der politischen Parteien sind, nachhaltig verschlechtert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1972 - 2 BvR 820/72 -, juris Rn. 11; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, juris Rn. 13 ff.). Stehen sich danach das Recht auf Chancengleichheit und die Rundfunkfreiheit gegenüber, sind beide im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu bringen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13.09.2024 - 3 S 103/24 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben danach die Parteien auch in redaktionellen Sendungen vor Wahlen entsprechend ihrer Bedeutung zu berücksichtigen. Die Bewertung der politischen Bedeutung einer Partei ist dabei Grundlage für die Gewährleistung der Chancengleichheit der Parteien (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 12). Grundsätzlich wird dem Gebot der Chancengleichheit schon dann Rechnung getragen, wenn das Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt ausgewogen ist. Darüber hinaus kann der Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit aber auch in Bezug auf eine einzelne Fernsehsendung Bedeutung gewinnen. Je enger - in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht - die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des Ermessens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises. Zur Bestimmung des Teilnehmerkreises ist insoweit grundsätzlich das Konzept einer redaktionellen Sendung (oder einer Serie gleichartiger Sendungen) als tragfähiges Differenzierungskriterium geeignet, sofern das Konzept seinerseits nicht unter dem Gesichtspunkt der (abgestuften) Chancengleichheit zu beanstanden ist. Wenn eine Partei danach nicht als Teilnehmerin einer konkreten Sendung zu berücksichtigen ist, ist ihrem Anspruch auf Chancengleichheit nur dann Genüge getan, wenn sie im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - auch und gerade unter Einbeziehung der konkreten Sendung - insgesamt entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wird. Ist das nicht der Fall, kann - je nach den Gesamtumständen - auch ein Anspruch auf Teilnahme an einer konkreten Sendung bestehen, wenn anderenfalls die Gefahr einer nachhaltigen Verschlechterung der Wahlchancen einer Partei besteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.1990 - 1 BvR 559/90 -, juris Rn. 15 und vom 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2024 - 13 B 494/24 -, juris Rn. 6 ff; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, juris Rn. 22).
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(2) In Anwendung dieser Grundsätze besteht keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Antragsteller ein solcher Teilhabeanspruch zusteht.
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Nach dem redaktionellen Konzept der streitgegenständlichen Sendung (dazu (i)) kommen dieser ein hohes publizistisches Gewicht und eine besondere faktische Werbewirkung zu (dazu (ii)). Sie ist aber unter dem Gesichtspunkt der abgestuften Chancengleichheit nicht zu beanstanden, weil sie der Bedeutung der Parteien (dazu (iii)) angemessen Rechnung trägt. Sie fügt sich zudem in ein redaktionelles Gesamtkonzept aus mehreren Sendungen ein, das insgesamt der abgestuften Chancengleichheit der Parteien Rechnung trägt (dazu (iv)).
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(i) Der Antragsgegner plant derzeit für den 24.02.2026 die Live-Sendung „Die Debatte - wer überzeugt Baden-Württemberg“, die um 20.15 Uhr in seinem dritten Programm ausgestrahlt werden soll. Zu diesem Sendeformat wurden die so genannten „Spitzenkandidaten“ derjenigen Parteien eingeladen, für die nach einer Gesamtschau der in den letzten Monaten durchgeführten Wahlumfragen zur anstehenden Landtagswahl aktuell ein Wahlergebnis von 20 Prozent oder mehr prognostiziert wird und bei denen der Antragsgegner deshalb davon ausgeht, dass sie das politische Geschehen der nächsten Jahre in Baden-Württemberg durch ihre voraussichtlich starke Vertretung im Landtag in besonderem Maße prägen werden. Dabei handelt es sich um die CDU, Bündnis 90/die Grünen sowie die AfD. Nach dem Konzept der Sendung soll eine moderierte 90-minütige Debatte der drei „Spitzenkandidaten“ stattfinden, in der die Kandidaten zunächst zu den drei Themenblöcken „Wirtschaft, Arbeitsplätze und Wohlstandsverlust“, „Migration und Integration“ sowie „Bildung, Gesundheit und Wohnen“ sowohl Fragen der zwei eingesetzten Moderatoren beantworten als auch untereinander diskutieren sollen. Die letzten 15 Minuten der Sendung sind dafür vorgesehen, dass die Kandidaten selbst Themen setzen und sich untereinander hierzu befragen können. Die Sendung soll einen Wettstreit der Argumente ermöglichen und die Unterschiede zwischen den Parteien, die die kommende Legislaturperiode maßgeblich prägen werden, veranschaulichen. Die Begrenzung des Teilnehmerkreises auf drei „Spitzenkandidaten“ soll es ermöglichen, im Rahmen der begrenzten Sendezeit eine argumentativ tiefgreifende Debatte zu führen, in der ausreichend Zeit für kritische Rückfragen verbleibt. Im Anschluss folgt eine 30-minütige Analysesendung, in der Experten und Journalisten die Aussagen der vorangegangenen Debatte einordnen. Beide Sendungen werden online durch einen Live-Blog von SWR-Aktuell begleitet. Der geplante Sendetermin liegt zwölf Tage vor der Landtagswahl am 08.03.2026.
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(ii) Der Debattensendung am 24.02.2026 kommt ein besonderes publizistisches Gewicht zu, weil es sich nach ihrem geplanten Inhalt und Gesamtkontext um eine zentrale Sendung im Rahmen der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners handelt. Sie hebt sich vom regulären Programm des Antragsgegners ab und impliziert mit dem Titel „Die Debatte“ eine Wettkampfsituation, an der zudem die „Spitzenkandidaten“ der besonders einflussreichen Parteien teilnehmen. Die besondere publizistische Bedeutung wird auch durch den Sendeplatz um 20.15 Uhr und damit zur „besten Sendezeit“ sowie die Durchführung als Live-Sendung mit Onlinebegleitung durch einen Live-Ticker deutlich. Dies unterscheidet die Sendung aus Zuschauersicht maßgeblich von den im Wesentlichen über Online-Kanäle ausgespielten Interviews der einzelnen Spitzenkandidaten sowie dem Format „Zur Sache Baden-Württemberg! vor Ort“, das sich mit einem jeweils begrenzten Teilnehmerkreis regionalen Themen widmet. Für die herausgehobene Stellung der Debattensendung im Programm des Antragsgegners spricht auch, dass die Sendung als besonderes Format außerhalb der regelmäßigen Informationssendungen des Antragsgegners (wie z.B. „Zur Sache Baden-Württemberg“, „SWR Aktuell“) und in engem zeitlichen Kontext zur Landtagswahl, die nur zwölf Tage später stattfindet, ausgestrahlt wird. Inhaltlich spiegelt sich die besondere publizistische Bedeutung in dem umfassenden Themenspektrum wider, das vom Antragsgegner danach konzipiert wurde, welche Themen für die Wahlentscheidung der Menschen in Baden-Württemberg nach einer repräsentativen Umfrage möglicherweise besonders ausschlaggebend sind.
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Die Debattensendung dient zudem nach ihrem Konzept in wesentlichen Teilen der Selbstdarstellung der in der Sendung vertretenen Parteien, sodass sie als zumindest faktisch wahlwerbend einzustufen ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 08.10.1990 - 25 CE 90.2929 -, NVwZ 1991, 581). Der Antragsgegner sieht als zentrales Element der Sendung, dass die Teilnehmer auf von den Moderatoren zu den oben dargestellten für die Wahlentscheidung maßgeblichen Themen gestellte Fragen antworten und miteinander diskutieren, sodass das Publikum einen Überblick über verschiedene politische Ansätze bekommt. Der Sache nach bieten die Sendungen den Teilnehmern damit Gelegenheit, ihr politisches Programm für die anstehende Bundestagswahl vorzustellen und in Auseinandersetzung mit den Positionen des politischen Gegners zu bewerben.
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(iii) Dieses redaktionelle Konzept ist nach den vorstehenden Maßstäben unter dem Gesichtspunkt der (abgestuften) Chancengleichheit nicht zu beanstanden. Es trägt der Bedeutung der Parteien angemessen Rechnung.
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Zur Ermittlung der gegenwärtigen Bedeutung der an der anstehenden Wahl beteiligten politischen Parteien kann in der Regel grundsätzlich das vorhergehende Wahlergebnis der entsprechenden (Landtags-)Wahl als ein gewichtiges erstes Indiz herangezogen werden. Die Einstufung der Parteien nach dem letzten Wahlergebnis allein ist jedoch nicht ausreichend, weil eine solche Einstufung die Möglichkeit außer Betracht lassen würde, dass im Gefolge der allgemeinen politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode unter Umständen eine erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden hat. Eine schematische Anknüpfung an die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen würde einer Aufrechterhaltung des status quo Vorschub leisten und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren wäre (so zurecht VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, juris Rn. 29).
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Insbesondere in Bezug auf den Antragsteller kann hieran gemessen das vorangegangene Wahlergebnis allein keine taugliche und tragfähige Grundlage für die Bewertung seiner politischen Bedeutung sein, weil es seit der letzten Landtagswahl zu einer erheblichen Verschiebung der politischen Gewichte der Parteien gekommen ist, die sich für den Antragsteller sowohl in den Ergebnissen der Landtagswahlen der zurückliegenden drei Jahre, wie auch dem Ergebnis der letzten Europawahl sowie der letzten Wahl zum deutschen Bundestag zeigt (so ausdrücklich bezogen auf den Antragsteller bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 21).
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Bei der letzten Landtagswahl in Baden-Württemberg im Jahr 2021 erzielte der Antragsteller ein Ergebnis von 10,5%. Demgegenüber erzielten andere Landesverbände der Partei des Antragstellers bei den jeweiligen Landtagswahlen in den letzten drei Jahren Ergebnisse von 3,0% (Bayern, 2023), 4,6 % (Berlin, 2023), 5,1% (Bremen, 2023), 5,0% (Hessen, 2023), 0,8% (Brandenburg, 2024), 1,1% (Thüringen, 2024), 0,9% (Sachsen, 2024) und 2,3% (Hamburg, 2025). Bei der Europawahl 2024 erzielte die Partei des Antragstellers ein Ergebnis von 5,2%. Bei der letzten Bundestagswahl 2025 erzielte die Bundespartei des Antragstellers ein Erststimmenergebnis von 3,3% sowie ein Zweitstimmenergebnis von 4,3% und zog nicht in den Deutschen Bundestag ein.
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Ein Abstellen auf das Ergebnis der letzten Landtagswahl zur Bemessung der Bedeutung der Partei des Antragstellers würde daher zu einer Fortschreibung eines Status führen, der die politische Wirklichkeit nicht mehr widerspiegelt (vgl. hierzu bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 21). Vielmehr ist es gerade im vorliegenden Fall geboten, noch andere Faktoren außer den Ergebnissen der letzten Parlamentswahlen zu berücksichtigen, um die politische Bedeutung einer Partei zu ermitteln. Hierzu gehören beispielsweise die Zeitdauer ihres Bestehens, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund oder Ländern. Maßgeblich ist eine Würdigung der jeweiligen konkreten Gesamtsituation (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 -, juris Rn. 45 f., 49 [zur Vergabe von Sendezeiten für Wahlwerbung] und Urteil vom 03.12.1968 - 2 BvE 1/67 u.a. -, juris Rn. 176; OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2017 - 5 B 467/17 -, juris Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, juris Rn. 30).
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Der Antragsteller besteht seit 1952 und ist seitdem im Landtag vertreten, ihm gehören ca. 8.500 Mitglieder an. Auf Bundesebene hat die seit 1948 bestehende Partei ca. 68.170 Mitglieder (vgl. https://www.bpb.de/themen/parteien/wer-steht-zur-wahl/bundestagswahl-2025/558918/freie-demokratische-partei/, zuletzt abgerufen am 12.02.2026). Die Partei des Antragstellers ist derzeit in 8 von 16 Landesparlamenten sowie im Europarlament vertreten. Sie ist an den Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt als Koalitionspartner beteiligt.
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Zudem kann zur Ermittlung der politischen Bedeutung von Parteien maßgeblich auf eine Gesamtschau der Ergebnisse der in den letzten Monaten durchgeführten Wahlumfragen abgestellt werden. Zwar weisen Wahlumfragen nur ein begrenztes Maß an Genauigkeit auf und stellen zudem eine bloße Momentaufnahme dar. Ungeachtet dessen stellen sich die in Bezug genommenen Umfragewerte für die Kammer als hinreichend belastbar für die Bemessung der Bedeutung des Antragstellers dar, weil sie sich nicht aus einer einzelnen Umfrage ergeben, sondern aus einer Gesamtschau der Umfragen mehrerer renommierter Meinungsforschungsinstitute über einen mehrmonatigen Zeitraum (vgl. zu diesem Maßstab VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.02.2025 - 13 B 105/25 -, juris Rn. 16). Aus den Umfragewerten der Institute INSA und infratest dimap (https://www.landtagswahl-bw.de/landtagswahl-2026-baden-wuerttemberg/umfragen, zuletzt abgerufen am 12.02.2026) lässt sich in einer Gesamtschau die Schlussfolgerung ziehen, dass der Antragsteller sich bei einem Ergebnis von um die 5 % bewegt und damit aufgrund der Sperrklausel nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG um den Einzug in den Landtag kämpft.
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Demgegenüber stellt sich die Bedeutung der Parteien, die zu der Debattensendung am 24.02.2026 eingeladen wurden, wie folgt dar:
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Der baden-württembergische Landesverband der CDU besteht seit 1971, ihm gehören ca. 52.000 Mitglieder an. Auf Bundesebene hat die Partei ca. 356.700 Mitglieder. Die CDU ist von Beginn am im baden-württembergischen Landtag vertreten und stellte von 1953 bis 2011 durchgehend den Ministerpräsidenten. Bei der letzten baden-württembergischen Landtagswahl 2021 erzielte die CDU ein Ergebnis von 24,1 %. Sie ist in allen Landesparlamenten, dem Europaparlament und dem Bundestag vertreten. Die CDU stellt den Bundeskanzler sowie sieben Ministerpräsidenten und ist an der baden-württembergischen Landesregierung beteiligt. In den Vorwahlumfragen zur anstehenden Landtagswahl wird ihr durchgehend ein Ergebnis von 29 % bis 31 % prognostiziert (vgl. https://www.landtagswahl-bw.de/landtagswahl-2026-baden-wuerttemberg/umfragen, zuletzt abgerufen am 12.02.2026).
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Der baden-württembergische Landesverband der Partei Bündnis 90/die Grünen besteht seit 1979, ihm gehören derzeit 24.000 Mitglieder an. Seit 2011 stellt die Partei den Ministerpräsidenten. Darüber hinaus ist sie an sechs weiteren Landesregierungen beteiligt und in 13 von 16 Landesparlamenten, sowie im Bundestag und im Europaparlament vertreten. Bundesweit gehören ihr ca. 184.000 Mitglieder an. Bei der letzten baden-württembergischen Landtagswahl 2021 erzielte sie ein Ergebnis von 32,6 %; in den Umfragen zur anstehenden Landtagswahl werden Ergebnisse von 17 % bis 23 % prognostiziert (vgl. hierzu https://www.landtagswahl-bw.de/landtagswahl-2026-baden-wuerttemberg/umfragen, zuletzt abgerufen am 12.02.2026).
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Dem seit 2013 bestehenden baden-württembergischen Landesverband der AfD gehören ca. 9000 Mitglieder an. Die Partei ist seit 2016 im Landtag vertreten und erzielte bei der letzten Landtagswahl ein Ergebnis von 9,7 %. Sie ist in 14 von 16 Landesparlamenten, im Bundestag und im Europaparlament vertreten und hat bundesweit ca. 70.000 Mitglieder. In den Umfragen zur anstehenden Landtagswahl erreicht sie Ergebnisse zwischen 19 % und 21 % (vgl. https://www.landtagswahl-bw.de/landtagswahl-2026-baden-wuerttemberg/umfragen, zuletzt abgerufen am 12.02.2026).
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Gemessen an den vorgenannten Maßstäben lässt sich mit Blick auf die anstehende Landtagswahl gegenwärtig feststellen, dass die Parteien CDU, Bündnis 90/die Grünen und AfD hinsichtlich der „realen Chance, ein Ergebnis über 20 Prozent zu erzielen“ gegenüber dem Antragsteller einen derart großen Abstand aufweisen, dass dieser die Nichtberücksichtigung des Spitzenkandidaten des Antragstellers nach der Konzeption der streitgegenständlichen Sendung offensichtlich rechtfertigt. Gegenüber den zu der streitgegenständlichen Sendung eingeladenen Parteien, bei denen es sich um diejenigen handelt, die die politischen Entwicklungen des Landes seit Jahren prägen bzw. aufgrund der derzeitigen Umfrageergebnisse konkrete Aussichten haben, in der kommenden Legislaturperiode eine einflussreiche politische Rolle zu spielen, steht der Antragsgegner in seiner politischen Bedeutung weit zurück; er muss vielmehr um den Einzug in den baden-württembergischen Landtag kämpfen. Dass der Antragsgegner zu einer Sendung, in der nach deren Konzept die voraussichtlich in der kommenden Legislaturperiode einflussreichsten politischen Kräfte intensiv befragt werden sollen, nicht zugelassen wird, entspricht daher ersichtlich seiner aktuellen politischen Bedeutung im Verhältnis zu den zugelassenen Parteien.
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Anders als der Antragsteller vorträgt, handelt es sich bei der Debattensendung in ihrer geplanten Form auch nicht um ein in „irgendeiner Weise unzulässiges Format“. Es existiert kein Kontingent feststehender Vorwahlberichtserstattungskonzepte, an das die Rundfunkanstalten gebunden wären. Soweit der Antragsteller vorträgt, die geplante Sendung sei lediglich in der Konzeption als „klassisches TV-Duell oder TV-Triell“, bei der diejenigen Personen gegeneinander antreten, die Aussichten auf das Amt des Ministerpräsidenten hätten, nicht aber in der vom Antragsgegners konzipierten Gestalt erlaubt, weil es ein derartiges Sendekonzept bisher noch nie gegeben habe, verkennt er an mehreren Stellen seines Antrags, dass es dem Antragsgegner im Rahmen der Ausübung seiner grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit ohne Zweifel freisteht, neue, vom Bekannten abweichende und innovative Sendungskonzepte zu entwerfen. Das Entstehen eines „Präzedenzfalls“ im Sinne einer neuartigen Sendung, die vom bislang Bekannten abweicht, ist vor diesem Hintergrund auch nicht im Ansatz als problematisch oder gar unzulässig zu bewerten.
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(iv) Aus seiner Nichtzulassung zu der Debattensendung am 24.02.2026 erwächst für den Antragsteller insbesondere deshalb keine Rechtsverletzung, weil sich die Sendung in ein redaktionelles Gesamtkonzept einfügt, das insgesamt der abgestuften Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung trägt. Gemessen an seiner Bedeutung wird dem Anspruch des Antragsgegners auf (abgestufte) Chancengleichheit durch die Berichterstattung im Gesamtprogramm des Antragsgegners Genüge getan.
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Zwar kommen - wie dargestellt - der streitgegenständlichen Sendung ein besonders hohes publizistisches Gewicht und wahlwerbende Effekte zu. Zudem handelt es sich um Vorwahlberichterstattung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der anstehenden Landtagswahl, sodass ein Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen oder Bevorzugungen nur kurzfristig erfolgen kann. Dies ist aber durch die weitere Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners gewährleistet. Denn bei der Debattensendung handelt es sich nicht um eine singuläre Veranstaltung mit den dargestellten Wirkungen im Programm des Antragsgegners. Vielmehr fügt sich die Sendung in ein berichterstatterisches Gesamtkonzept des Antragsgegners über die Landtagswahl 2026 ein. Dieser plant über die streitgegenständliche Sendung hinaus für den 26.02.2026 um 20.15 Uhr die Live-Sendung „Baden-Württemberg wählt - Die Wahlarena“. Hierzu wurden die „Spitzenkandidaten“ aller Parteien eingeladen, die nach aktuellen Umfragen eine reelle Chance haben, in den Landtag einzuziehen. Hierbei handelt es sich um die CDU, Bündnis 90/die Grünen, die AfD, die SPD, die Linke und den Antragsteller. Der geplante Sendetermin liegt zehn Tage vor der Landtagswahl am 08.03.2026. Nach dem Konzept der 135-minütigen Sendung sollen sich die Kandidaten den Fragen des Studiopublikums stellen sowie untereinander diskutieren können. Die Sendung orientiert sich an den gleichen Themenkomplexen wie die Debattensendung zwei Tage zuvor. Dadurch soll denjenigen Parteien, die nicht Teil der Debattensendung waren, Gelegenheit gegeben werden, sich zu den dort getroffenen Aussagen positionieren zu können. Der „Wahlarena“ sind nach ihrer gesamten Konzeption ebenso starke wahlwerbende Effekte beizumessen wie der Debattensendung (zum publizistischen Gewicht der „Wahlarena“ bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 - juris Rn. 18). Es handelt sich um die zweite zentrale Sendung im Rahmen der Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners, die sich ebenso wie die „Debatte“ von seinem regulären Programm abhebt. Bereits dem Titel nach impliziert auch die „Wahlarena“ eine Wettkampfsituation der Spitzenkandidaten mit Nähe zu den „TV-Duellen“. Zwar nehmen an ihr mehr Kandidaten teil als an der „Debatte“, die Sendung dauert aber auch entsprechend länger, um diesen ausreichend Raum zu geben. Zudem können die Kandidaten mit dem Studiopublikum, dessen Fragen sie beantworten sollen, in Kontakt treten und auf die Aussagen in der Debattensendung zwei Tage zuvor reagieren. Die „Wahlarena“ findet außerdem noch näher als die „Debatte“ zum Termin der Landtagswahl statt und bildet insofern den abschließenden Höhepunkt der Vorwahlberichterstattung des Antragstellers. Dies erhöht ihr publizistisches Gewicht, ihre Wahlwerbungseffekte und damit auch die Ausgleichswirkung, die die Zulassung zu dieser Sendung im Hinblick auf die Chancengleichheit der Parteien für den Antragsteller und die anderen Kandidaten, die an der „Debatte“ nicht teilnehmen, bedeutet. Vor diesem Hintergrund sind die Terminierung der „Debatte“ und der „Wahlarena“ weder im Verhältnis zueinander noch im Hinblick auf ihre Nähe zum Tag der Landtagswahl rechtlich zu beanstanden. Der Antragssteller wird darüber hinaus auch in der sonstigen Vorwahlberichterstattung des Antragsgegners (vgl. Anlage 3 zum Antragserwiderungsschriftsatz, Bl. 87 ff. d. A.) im Hinblick auf seine Bedeutung angemessen berücksichtigt.
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2. Der Antrag zu 2. ist wohl mangels Antragsbefugnis schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Bei dem Antrag handelt es sich konzeptionell um einen (rein) negativen Konkurrentenantrag, mit dem in einem Konkurrenzverhältnis nicht eine eigene Begünstigung erstritten werden, sondern ausschließlich die Begünstigung eines Dritten beseitigt werden soll (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 110). Dies kommt nach den allgemeinen Grundsätzen des subjektiv ausgestalteten Rechtsschutzsystems der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 05.04.2016 - 1 C 3.15 -, juris Rn. 16) allerdings nur dann in Betracht, wenn bereits aus der bloßen Begünstigung des Dritten, und nicht erst aus der damit zusammenhängenden Versagung einer eigenen Begünstigung, eine Rechtsverletzung des Rechtsschutzsuchenden erwächst. Vorliegend könnte sich eine solche allenfalls aus einer Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergeben. In ihrer Ausgestaltung durch die ober- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung ergeben sich aus der Chancengleichheit der Parteien im Verhältnis zu öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allerdings zuvörderst Teilhaberechte, die eigene Zulassungsansprüche zu redaktionellen Sendungen stützen (so deutlich etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 10). Dass das Recht auf Chancengleichheit der Parteien auch einen isolierten, drittbezogenen Abwehrcharakter hätte, ist hingegen aus der bisherigen Rechtsprechung für die Kammer nicht ersichtlich.
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3. Die Anträge zu 3. und 4. sind ebenfalls unbegründet. Wie unter 1. ausgeführt, stellt sich das Sendungskonzept des Antragsgegners insgesamt und insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht als rechtmäßig dar, sodass weder ein Anspruch auf Absetzung noch auf Verlegung der Sendung besteht.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.1.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Bei den Anträgen auf eigene Zulassung zu, Ausschluss eines Dritten von, Absage und Verlegung einer TV-Sendung handelt es sich um vier inhaltlich und wirtschaftlich selbstständige Anträge, die jeweils mit dem Auffangwert zu bemessen sind (vgl. bezogen auf die Teilnahme an der „Wahlarena“ VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 - 1 S 164/25 -, juris Rn. 33). Der Streitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes wegen vollständiger Vorwegnahme der Hauptsache nicht herabzusetzen.
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Referenzen
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- 2 BvR 338/08 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 9.12 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 878/22 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 66/24 2x (nicht zugeordnet)
- 1 S 401/24 1x (nicht zugeordnet)
- 7 CE 23.66 1x (nicht zugeordnet)
- 8 TG 292/95 1x (nicht zugeordnet)
- 6 V 203/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 L 661/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 268/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 559/90 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 494/24 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2866/96 1x (nicht zugeordnet)
- 6 L 81/25 4x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 820/72 1x (nicht zugeordnet)
- 3 S 103/24 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 164/25 9x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 559/90 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1332/02 1x (nicht zugeordnet)
- 25 CE 90.29 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 81/25 1x
- 2 BvR 158/62 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvE 1/67 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 467/17 1x (nicht zugeordnet)
- 13 B 105/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 3.15 1x (nicht zugeordnet)