Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 320/08.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung und Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung'2005 für landwirtschaftliche Betriebe. Zwischen ihnen ist die Frage streitig, ob der Nachweis, dass eine Fläche 2003 nicht als Dauergrünland, sondern als Ackerland genutzt wurde, durch eine schriftliche Erklärung des seinerzeitigen Eigentümers erbracht werden kann. Der Klage liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:
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Mit am 13. Mai 2005 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Beigeladene u.a. eine Betriebsprämie im Rahmen der Agrarförderung 2005. Dem Antrag lagen bei eine Erklärung zum Flächennachweis und eine Anlage "Betriebsprämie 2005". Im Flächennachweis wurde u.a. das Flurstück Nr. 123/3, Gemarkung ..., Flur 2, mit einer Größe von 0,2598 ha und der Kulturart Grassamen aufgeführt. Außerdem führte der Beigeladene aus, dass er für seinen Betrieb im Jahr 2003 keinen Flächennachweis abgegeben habe.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 teilte der Beigeladene dann mit, dass die vorgenannte Parzelle vom Vorbesitzer, der keinen Antrag auf Flächenprämie gestellt und auch keinen Flächennachweis abgegeben habe, immer als Acker genutzt worden sei. Dies gehe auch aus einem beigefügten Luftbild hervor.
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Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies der Beklagte sodann dem Beigeladenen 7,97 Acker-Zahlungsansprüche (Acker-ZA) mit einem Wert von 276,89 €/Acker-ZA und 2,6 Grünland-Zahlungsansprüche (Grünland-ZA) mit einem Wert von 48,45 €/ Grünland-ZA zu. Dabei wurde die vorstehend genannte Parzelle nicht als Ackerland, sondern lediglich als Grünland berücksichtigt.
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Mit seinem am 7. März 2006 eingelegten Widerspruch machte der Beigeladene erneut geltend, dass das Flurstück Nr. 123/3, Gemarkung ..., Flur 2, mit einer Größe von 0,2598 ha schon immer als Acker genutzt worden sei und nicht bei den Grünland-Zahlungsansprüchen, sondern bei den Acker-Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden müsse. Die Nutzung werde durch ein Luftbild belegt.
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Mit weiterem Bescheid vom 30. Mai 2006 bewilligte der Beklagte dem Beigeladenen sodann auf der Grundlage des Bescheids vom 20. Februar 2006 eine Abschlusszahlung in Höhe von 358,09 €. Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene ungeachtet eines Hinweises der Beklagten, dass er bei Weiterverfolgung seines Widerspruchs auch insoweit Widerspruch einlegen müsse, keinen Rechtsbehelf ein.
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Der Beklagte half dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2006 nicht ab und vertrat die Ansicht, dass die Luftaufnahme keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Nutzung der Fläche als Ackerland zulasse. Flächen, die erstmals im Antrag 2005 aufgeführt würden, erhielten automatisch den Status "Dauergrünland". Eine Ausnahme könne nur greifen, wenn der Landwirt nachweise, dass auf der Fläche in den Jahren 1998 bis 2003 nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben worden sei. Dies ergebe sich aus Art. 32 Abs. 4 b der VO(EG) Nr. 595/2004 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der VO(EG) Nr. 796/2004.
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Hierzu gab der Beigeladene an, dass er zwar die Ansicht des Beklagten teile, dass die Luftbildaufnahme letztlich nicht eindeutig sei. Er beziehe sich indessen auf eine schriftliche Erklärung des Vorbesitzers ... vom 10. März 2008, in der dieser ausgeführt hat, dass er die Fläche bis zu ihrem Verkauf im Januar 2005 immer als Ackerland genutzt habe - 2003 sei Getreide angebaut worden -, einen Flächennachweis habe er damals wegen der geringen Größe nicht abgegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008, der der Klägerin am 3. April 2008 zugestellt wurde, verpflichtete der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen, zugunsten des Beigeladenen in Abänderung der angefochtenen Entscheidung für die streitige Fläche einen Zahlungsanspruch für Ackerland festzusetzen, und stützte seine Entscheidung auf die schriftliche Erklärung des Vorbesitzers. Anhaltspunkte dafür, dass diese Erklärung nicht den Tatsachen entspreche, lägen nicht vor. Soweit seitens der Ausgangsbehörde die Auffassung vertreten werde, dass ausschließlich Kartenmaterial, nicht aber Erklärungen des Vorbesitzers oder des Ortsbürgermeisters geeignet seien, eine Nutzung als Ackerland zu belegen, fehle es an einer rechtlichen Grundlage für diese Ansicht.
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Am 30. April 2008 hat die Klägerin sodann Beanstandungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass eine bloße Erklärung eines Vorbesitzers generell nicht den erforderlichen Nachweis erbringen könne, dass eine Fläche als Ackerland genutzt worden sei. Dies gelte ungeachtet dessen, dass keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der vorgelegten schriftlichen Erklärung bestünden. Erforderlich sei vielmehr die Vorlage objektiv nachprüfbarer Belege. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass die Europäische Kommission in einem Schriftsatz vom 19. September 2005 ausgeführt habe, dass in Rheinland-Pfalz die Billigung von Bestätigungsschreiben von Bürgermeistern höchst fraglich erscheine, wenn Luftbildaufnahmen aus früheren Jahren nicht gesammelt worden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 1. April 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheids,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag stellt, teilt die Auffassung des Kreisrechtsausschusses.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 17 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - zulässige Klage ist nicht begründet, denn der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 1. April 2008 stellt sich als rechtmäßig dar. Der Kreisrechtsausschuss hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, im Hinblick auf das Flurstück Nr. 123/3, Flur 2, Gemarkung ... anstelle der im Bescheid vom 20. Februar 2006 erfolgten Zuerkennung von Zahlungsansprüchen für Dauergrünland solche für Ackerland festzusetzen und zuzuweisen.
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Gemäß Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004, des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsgesetz-BetrPrämDurchfG -, der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsverordnung-BetrPrämDurchfV - und der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regelungen für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 3. Dezember 2004 - InVeKoS-Verordnung-InVeKoSV - setzt der Beklagte Zahlungsansprüche für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung fest, die die Grundlage für die jährlichen Prämienzahlungen beinhalten und sich in ihrem Wert in Bezug auf Ackerland und Dauergrünland unterscheiden.
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Dass Ackerflächen einen anderen Wert als Dauergrünlandflächen haben, beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen. Deshalb war sie nach Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermächtigt, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Hektarflächen (insbesondere Ackerland) unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. In Umsetzung des gewählten Kombinationsmodells bestimmt § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG, dass sich der Wert des Zahlungsanspruchs aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB) zusammensetzt. Letzterer berechnet sich für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG, indem zunächst die Summe der betriebsindividuellen Beträge für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze abgezogen und sodann der nach dem Abzug verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Art. 59 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeteilt wird. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und anderen Flächen. Hierzu ist in Anlage 2 zu § 5 BetrPrämDurchfG für Rheinland-Pfalz für Dauergrünland ein Wertverhältnis von 0,175 festgelegt, was zu einem entsprechend niedrigeren Basiswert des Zahlungsanspruchs je Hektar Dauergrünland gegenüber Ackerland führt.
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Ob eine Fläche als Dauergrünland im Sinne des Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG einzuordnen ist, richtet sich nach Art. 32 Abs. 4 Satz 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Danach gelten als für die Anwendung von Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen,
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a) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und
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b) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
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Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 geht aufgrund der Verweisung auf den vorliegend einschlägigen Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor. Anders als diese zuletzt genannte Vorschrift, nach der für die Dauer von fünf Jahren der Fruchtfolge entzogene, grasbewachsene Flächen als Dauergrünland einzuordnen sind, stellt Art. 32 Abs. 4 Satz 1 a VO (EG) Nr. 1974/2004 allein auf die Anmeldung der Fläche als Dauergrünland im Antrag auf Agrarförderung 2003 ab. Insoweit enthält die Regelung eine Fiktion, die der Behörde die entsprechenden Feststellungen erleichtern soll. Maßgeblich ist damit in erster Linie die Anmeldung der betreffenden Flächen als Dauergrünland im Antrag auf Agrarförderung 2003 (vgl. zu alledem: VG Hannover, Urteil vom 23. Mai 2008 - 11 A 6143/07 -, juris). Vorliegend wurde die fragliche Fläche 2003 indessen nicht zur Förderung angemeldet, so dass entscheidend ist, ob der Beigeladene im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 nachgewiesen hat, dass die Fläche 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurde.
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Letzteres ist indessen zur Überzeugung der Kammer der Fall. Weder Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 noch sonstige gesetzliche Bestimmungen enthalten Angaben dazu, welche inhaltlichen Anforderungen an mögliche Beweisunterlagen zu stellen sind und ob die Beweisunterlagen zusammen mit dem Flächennachweis innerhalb der Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV, innerhalb der Angaben zu der Art der Flächennutzung gemacht werden müssen, vorzulegen sind. Dies bedeutet, dass die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, 26 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Anwendung finden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG kann die Behörde indessen zur Ermittlung eines Sachverhalts insbesondere schriftliche Äußerungen von Beteiligten und Zeugen einholen, wobei nach Absatz 2 der Norm die Verfahrensbeteiligten bei der Mitwirkung des Sachverhalts mitwirken sollen. Von daher sind schriftliche Erklärungen Dritter grundsätzlich geeignete Beweismittel zur Aufklärung eines Sachverhalts in einem Verwaltungsverfahren, so dass der Auffassung der Klägerin, sie seien von vornherein ungeeignet, nicht gefolgt werden kann, zumal die dieser Auffassung zugrunde liegenden Erwägungen im Gesetz nicht erwähnt werden.
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Da auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die schriftliche Erklärung des Herrn ... inhaltlich unzutreffend sein könnte, hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten diesen zu recht verpflichtet, die fragliche Fläche bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen als Ackerland in Ansatz zu bringen.
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Demnach kann die Klage keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, denn der Beigeladene hat sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrags dem Risiko ausgesetzt, im Falle des Unterliegens gemäß § 154 Abs. 3 VwGO mit Verfahrenskosten belastet zu werden (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 1995 - 8 A 12977/94.OVG -).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.
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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Rechtssache in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen an das Erbringen eines Beweises im Sinne des Art. 32 Abs. 4 Satz 1 b VO (EG) Nr. 795/2004 zu stellen sind, grundsätzliche Bedeutung hat.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
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- § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 26 Beweismittel 1x
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 6143/07 1x
- 8 A 12977/94 1x (nicht zugeordnet)