Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (5. Kammer) - 5 K 89/10.TR

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die im Handelsregister beim Amtsgericht Wittlich mit Hauptsitz im Bezirk Trier eingetragene Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Kammerbeitrags durch die Beklagte.

2

Mit Bescheid vom 9. November 2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin für das Jahr 2008 zu einem endgültigen Kammerbeitrag in Höhe von 281,67 € und für das Jahr 2009, ausgehend davon, dass bei der Klägerin in diesem Jahr kein Gewerbeertrag zu erwarten sei, zu einem vorläufigen Beitrag in Höhe von 205,00 €, dem in ihrer Satzung vorgesehenen Grundbeitrag.

3

Mit ihrem Widerspruch vom 25. November 2009 wandte sich die Klägerin gegen diese Beitragsveranlagung und machte geltend, dass aus den der Beklagten bekannten Gründen ab 2008 keine Gewerbesteuer mehr anfalle. Insoweit hatte die Klägerin in der Vergangenheit wiederholt vorgetragen, dass ihre Firma zuletzt nur noch bis Ende Dezember 2006 ein Spiel- und Freizeit-Center in ... betrieben habe, das danach verkauft und abgemeldet worden sei. Danach habe die Klägerin ihren gewerblichen Geschäftsbetrieb eingestellt, bestehe jedoch als Personengesellschaft fort und verwalte ihr eigenes Vermögen. Eine Löschung der Firma im Handelsregister sei nicht erfolgt, weil man sich vorbehalte, den Betrieb in Zukunft wieder aufzunehmen, und eine Änderung im Handelsregister kostengünstiger sei als ein Neueintrag. Werde aber die Klägerin seit 2008 nicht mehr zur Gewerbesteuer veranlagt, so gehöre sie gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - nicht mehr der Beklagten an. Soweit für sie - die Klägerin - unter der im vorliegenden Klageverfahren genannten Anschrift am 13. Oktober 2009 seitens des Finanzamts Bernkastel-Wittlich ein Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erlassen worden sei, der für die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.997,85 € und den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festsetzt, beruhten die dortigen Einkünfte auf der unbefristeten Verpachtung des verbliebenen Betriebsvermögens in Form der angemieteten Räumlichkeiten an einen Dritten. Allein die fortbestehende Eintragung der Klägerin im Handelsregister sei nicht geeignet, ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten zu begründen.

4

Mit am 12. Februar 2010 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids ist ausgeführt, dass die Klägerin der Beklagten deshalb als Mitglied angehöre und beitragspflichtig sei, weil die Finanzbehörden der Beklagten mitgeteilt hätten, dass die Klägerin 2008 Einkünfte in Höhe von 34.997,85 € erzielt habe. An diese Mitteilung sei die Beklagte gebunden. Die Klägerin sei Mitglied der Beklagten, weil sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sei. Darauf, ob sie aufgrund der Höhe der erzielten Erträge keine Gewerbesteuer entrichten müsse, komme es für die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer Trier nicht an. Entscheidend sei nur, dass sie im hiesigen Bezirk im Handelsregister eingetragen sei und bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land ein Gewerbe angemeldet habe, das sie allerdings am 25. Juni 2009 rückwirkend zum 2. Januar 2007 abgemeldet habe, so dass sie als im Handelsregister eingetragene Personengesellschaft mit Sitz im Bezirk der Beklagten dem Grunde nach beitragspflichtig sei.

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Auch sei die Höhe der Beitragsveranlagung nicht zu beanstanden. Der Beitrag setze sich nach § 3 Abs. 3 IHKG aus einem Grundbeitrag und Umlagen zusammen. Beide richteten sich in ihrer Höhe nach dem Ertrag, wobei die Umlage 0,39 % des Ertrags betrage und für das Jahr 2009 ein Ertrag in Höhe von 0 € in Ansatz gebracht worden sei.

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Am 5. März 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen der Auffassung, dass sie der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 nicht als Mitglied angehört habe, weil sie für diese Jahre nicht zur Gewerbesteuer veranlagt worden sei, und deshalb auch keinen Kammerbeitrag entrichten müsse. Allein die Eintragung im Handelsregister begründe noch keinen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb. Auch müsse berücksichtigt werden, dass der BFH bereits 1963 entschieden habe, dass die Einkünfte aus der Verpachtung eines Gewerbebetriebs keine der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einnahmen seien. Auch habe die Eintragung im Handelsregister im Hinblick auf eine Gewerbesteuerpflicht keine Bedeutung.

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Sie beantragt,

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den Bescheid der Beklagten 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe der ergangenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass in den Fällen, in denen vom Finanzamt für einen Betrieb kein Gewerbesteuermessbetrag festgestellt worden sei, der von ihm mitgeteilte Gewerbegewinn für eine Beitragsveranlagung maßgebend sei, denn die Beklagte sei an die Gewinnmitteilung der Finanzverwaltung gebunden, wobei die objektive Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaften mit deren Eintragung ins Handelsregister beginne. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € festgesetzt worden sei, denn auch dann bestehe eine objektive Gewerbesteuerpflicht.

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Einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hat die Kammer mit in der Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, denn der von der Klägerin angefochtene Beitragsbescheid stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die Klägerin gehört - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - kraft Gesetzes der Beklagten als Mitglied an und wurde von daher zu Recht von der Beklagten zu Kammerbeiträgen veranlagt.

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Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 IHKG in Verbindung mit den Regelungen des Wirtschaftsplans und der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten. Gemäß § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht, wobei sich der Beitrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IHKG aus einem Grundbeitrag und Umlagen zusammensetzt.

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Vorliegend gehört die Klägerin als im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft der Beklagten als Kammermitglied an. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören u.a. Handelsgesellschaften, welche im jeweiligen Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten, den Industrie- und Handelskammern als Kammermitglied an, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Dabei kommt es zur Überzeugung des Gerichts nur darauf an, ob die Klägerin als im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft dem Grunde nach Gewerbesteuerpflichtig ist, nicht aber darauf, ob sie tatsächlich zur Entrichtung von Gewerbesteuer verpflichtet ist.

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Gemäß 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, wobei unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist.

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Vorliegend gehört die Klägerin als im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft zu diesen gewerblichen Unternehmen, denn gemäß § 161 Handelsgesetzbuch - HGB - kann eine Gesellschaft nur dann eine Kommanditgesellschaft sein kann, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Dies aber hat zur Folge, dass eine im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft dem Grunde nach stets der Gewerbesteuer unterliegt, da ihr Unternehmenszweck, wie er durch die Eintragung im Handelsregister zum Ausdruck kommt, auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte ausgerichtet ist.

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Soweit die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend macht, dass sie tatsächlich keine Gewerbe ausübe, weil sie derzeit nur eigenes Vermögen verwalte, kann sie damit nicht durchdringen, denn gemäß §§ 5, 6 Abs. 1 HGB kann eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft gegenüber demjenigen, der sich - wie die Beklagte - auf die Handelsregistereintragung beruft, nicht geltend machen, dass sie kein Handelsgewerbe betreibe. Diese von der Klägerin behauptete faktische Beschränkung des Geschäftszwecks hat nämlich bislang im Handelsregister keine Berücksichtigung gefunden, so dass die Klägerin als im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft weiterhin als Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts anzusehen ist, denn für die Frage, ob eine Veranlagung zur Gewerbesteuer im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG stattfindet, kommt es allein auf einer dem Grunde nach bestehende Gewerbesteuerpflicht an, nicht aber darauf, ob tatsächlich Gewerbesteuer zu zahlen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -, juris). Insoweit kommt dem Umstand, dass seitens der Finanzverwaltung der Gewerbesteuermessbetrag auf Null € festgesetzt wurde, nicht die Wirkung zu, dass die Klägerin als Kommanditgesellschaft bereits dem Grunde nach nicht gewerbesteuerpflichtig sei. Wie sich nämlich aus § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG ergibt, ist der von der Finanzverwaltung festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag lediglich Bemessungsgrundlage für die in § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG vorgesehene Umlagenerhebung, so dass die Erhebung von Grundbeiträgen von einer Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrag unberührt bleibt.

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Im Übrigen lässt sich das Bestehen einer Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten auch als Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG entnehmen, denn nach dieser Bestimmung sind nur solche nicht in das Handelsregister eingetragene Personengesellschaften vom Beitrag freigestellt, soweit ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird und der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Kammerzugehörigkeit zwar nicht von der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005, 6 C 10/04 -), aber eine Kammerzugehörigkeit bei Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags besteht, so dass es für die Mitgliedschaft nicht von Bedeutung ist, dass der Gewerbesteuermessbetrag bei der Klägerin auf Null € festgesetzt wurde. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerin über den Bescheid vom 13. Oktober 2009 hinaus seitens des Finanzamts Bernkastel-Wittlich keine weiteren Bescheide dahingehend ausgestellt werden, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen können, denn eine derartige Bescheinigung wäre aus den vorliegend dargestellten Gründen für das Bestehen der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten nicht entscheidungserheblich, weil dann auf den nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb abzustellen ist, so dass für das Gericht keine Veranlassung bestand, insoweit - wie in der mündlichen Verhandlung beantragt - Beweis zu erheben..

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Des Weiteren unterhält die Klägerin eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG im Bezirk der Beklagten. Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern enthält keine eigene Definition des Begriffs der Betriebsstätte. Maßgebend ist insoweit vielmehr der steuerrechtliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen. Die Kammerzugehörigkeit ist u.a. an die Veranlagung zur Gewerbesteuer geknüpft. Damit soll im Interesse einer einfachen Handhabung die entsprechende Feststellung der Steuerbehörden nutzbar gemacht werden. Da aber die Veranlagung zur Gewerbesteuer grundsätzlich die Feststellung einer Betriebsstätte im Inland erfordert (§ 2 Abs. 1 GewStG), kann nicht angenommen werden, das Kammerrecht außer an die Veranlagung zur Gewerbesteuer an einen abweichenden Begriff der Betriebsstätte anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2005 - 6 C 10/04 -). Dies bedeutet, dass die im Bescheid des Finanzamts Bernkastel-Wittlich vom 13. Oktober 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen genannte Anschrift gegenüber der Beklagten verbindlich regelt, dass die Klägerin eine Betriebsstätte in Altrich und damit im Kammerbezirk der Beklagten unterhält.

21

Von daher gehört die Klägerin der Beklagten zwangsweise kraft Gesetzes als Kammermitglied an und unterliegt somit der Beitragspflicht. Zweifel an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit einer Zwangsmitgliedschaft werden von der Klägerin nicht vorgebracht und bestehen auch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht (vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 22. Juli 2009 - 5 L 372/09.TR - und Beschwerdebeschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 11. September 2009 - 6 B 10866/09.OVG -). Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin erhobenen Beiträge, gegen deren Kalkulation die Klägerin ebenfalls keine Einwände erhebt und die die erkennenden Kammer in ihrem Urteil vom 20. Januar 2010 - 5 K 371/09.TR -, LKRZ 2010, S. 155, als rechtmäßig erachtet hat.

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Nach alledem kann die Klage mit der auf § 154 Abs. 1 VwGO beruhenden Kostenentscheidung keinen Erfolg haben kann.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO, denn die Frage, ob eine im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft auch dann Mitglied einer Industrie- und Handelskammer bleibt, wenn sie tatsächlich nur eigene Vermögenswerte verwaltet und von daher nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2972 - III R 36/72 -, juris) keine eine Gewerbesteuerpflicht auslösende Tätigkeit ausübt, hat zur Überzeugung der Kammer grundsätzliche Bedeutung.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 486,67 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

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