Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 1267/11.TR

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, „die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Anfrage des Antragstellers vom 19.09.2011 zur NPD-Demonstration am 17. September 2011 in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Trier am 22.09.2011, ab 16.30 Uhr zu beantworten“, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Anordnung (Eilbedürfnis) müssen glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass – wenn auch nur für bestimmte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens – die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Klageverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. A., § 123 Rz. 14 ff. m.w.N.).

4

Hier besteht bereits kein Anordnungsanspruch. Zum einen ist die Antragsgegnerin für den einzig im kommunalen Organstreit zulässigen Antrag nicht passivlegitimiert, weil Anspruchsverpflichteter gemäß § 33 Abs. 4 GemO, § 19 Geschäftsordnung des Rates der Stadt Trier (GO) nicht die Gebietskörperschaft, sondern ausschließlich der Oberbürgermeister in seinem organschaftlichen Kompetenzbereich innerhalb der Gemeinde ist.

5

Der Anspruch bestünde davon abgesehen aber auch nicht gegenüber dem Oberbürgermeister. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 GemO sind schriftliche Anfragen eines Ratsmitglieds über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung „binnen angemessener Frist“ vom (Ober-)Bürgermeister zu beantworten. Das Nähere ist der autonomen Regelung durch den Rat in der Geschäftsordnung vorbehalten (§ 33 Abs. 4 Satz 2 GemO). Nach dem Konzept des § 19 Abs. 2 und 3 GO kann der Oberbürgermeister die für die nächste Stadtratssitzung beantragte mündliche Beantwortung einer schriftlichen Anfrage auf die darauf folgende Sitzung des Stadtrates verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen hat.

6

Vorliegend hat die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstag vorgelegen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 1 BGB begann die Frist am Montag, den 19. September 2011 um 0.00 Uhr. Die Anfrage erfolgte am Montag den 19. September 2011, 11.15 Uhr per E-Mail an die Stadtverwaltung. Da der Sitzungstag selbst nach § 19 Abs. 3 a GO nicht hinzuzuzählen ist, endete die Frist am 21. September 2011 um 24.00 Uhr. Damit sind keine drei Arbeitstage vor dem Sitzungstage verstrichen. Die Antragsgegnerin hat sich freilich nicht auf die Nichteinhaltung der Frist berufen.

7

Dennoch käme eine Beantwortung in der nichtöffentlichen Sitzung am 22. September 2011 nicht in Betracht. Nach § 19 Abs. 3 b erfolgt die Beantwortung schriftlicher Anfragen am Beginn der öffentlichen Sitzung. Nur Angelegenheiten, die von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen sind, werden am Beginn einer nichtöffentlichen Sitzung beantwortet. Hier erging die rechtzeitig erfolgte Einladung ausschließlich zu einer gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 GO nichtöffentlichen Sitzung. Bezüglich des Gegenstandes der Anfrage besteht dagegen kein Grund, vom Grundsatz der Öffentlichkeit abzusehen. Insofern widerspräche eine Beantwortung der Anfrage am Beginn der Sitzung Wortlaut und Sinn des § 19 Abs. 3 b GO und dem Interesse der Öffentlichkeit, weitgehend die Beratungen des Rates und die Erklärungen der städtischen Organe verfolgen zu können.

8

Ein Anspruch des Antragstellers auf Einberufung einer öffentlichen Sitzung ergibt sich dagegen aus der Gemeindeordnung nicht. Selbst die Aufnahme einer Angelegenheit auf die Tagesordnung bedarf des Antrags eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion (§ 34 Abs. 5 GemO). Das Erfordernis eines Viertels der Ratsmitglieder gilt auch für die Einberufung einer Sitzung (§ 34 Abs. 1 Satz 4 GemO). Die Beratung von Gegenständen, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, kann der Gemeinderat sogar nur bei Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen (§ 34 Abs. 7 GemO). Daraus folgt, dass ein einzelnes Ratsmitglied weder eine öffentliche Sitzung noch im Vorhinein die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung erzwingen kann.

9

Soweit der Antragsteller einwendet, wegen des von ihm erwarteten Ausschlusses aus dem Stadtrat verliere er das Recht auf Beantwortung der Frage endgültig und es sei zweifelhaft, ob die Behandlung des Ausschlusses in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen dürfe, sind diese Fragen in einem eventuellen Verfahren gegen einen noch nicht ergangenen Beschluss des Rates zu klären und entziehen sich einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren.

10

Der Antrag war daher abzulehnen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziff. 22.7, 1.5 Streitwertkatalog.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen