Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1053/11.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld).
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Sie ist die Witwe des am ... 1964 geborenen ..., der als Beamter bei der Beklagten beschäftigt war. Die Klägerin und Herr ... lebten über längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft. Ende 2004 verlobten sie sich mit einer geplanten Verlobungszeit von drei Jahren. Im Jahr 2008 begannen die Klägerin und ... mit Hochzeitsvorbereitungen. Wegen der beruflichen Inanspruchnahme und Zusatzausbildungen beider Eheleute traten die Heiratspläne dann wieder in den Hintergrund. Schließlich sollte die Hochzeit nach dem Abschluss der Ausbildung der Klägerin im Lauf des Jahres 2011 stattfinden.
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Im Herbst 2010 wurde bei ... akute myeloische Leukämie (AML) diagnostiziert. Die aggressive Blutkrebs-Erkrankung führt unbehandelt in 100 Prozent der Fälle innerhalb weniger Wochen bzw. Monate zum Tod. Unter Behandlung endet sie bei etwa 30 bis 40 Prozent der Betroffenen tödlich.
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... unterzog sich im November und Dezember 2010 zwei Induktionstherapien, auf die er gut ansprach. Sie führten ausweislich eines Arztberichts des behandelnden Arztes, Prof. Dr. H..., vom 18. Januar 2011 zu einer kompletten Remission. Da die Leukämieerkrankung des Verstorbenen jedoch aufgrund einer extrem hohen Leukämiezellzahl bei Erstdiagnose und einer FLT3-Längenmutation als Hochrisiko-Erkrankung einzustufen war, wurde eine allogene Blutstammzelltransplantation für indiziert erachtet. Mit höchster Wahrscheinlichkeit, so Prof. Dr. H... in einem Schreiben vom 30. März 2011, war die Erkrankung nur durch eine solche Transplantation zu heilen. Die Überlebenschance des Patienten innerhalb des ersten Jahres nach der Transplantation setzte Prof. Dr. H... bei 60 bis 80 Prozent an.
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Vor der Durchführung der Transplantation heirateten die Klägerin und ... am 28. Januar 2011. Herr ... wurde am 31. Januar 2011 stationär aufgenommen, die Blutstammzelltransplantation erfolgte am 8. Februar 2011. Innerhalb der ersten beiden Wochen nach der Transplantation erlitt Herr ... eine schwere Lungenentzündung, an der er am 18. März 2011 verstarb. Lungenentzündung ist laut Prof. Dr. H... die häufigste Akutkomplikation nach allogener Transplantation.
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Am 24. März 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) zu zahlen. Der im Fall des Bestehens eines entsprechenden Anspruchs der Klägerin von der Beklagten zu leistende Versorgungsbetrag beläuft sich auf etwa 1.500 Euro pro Monat.
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Zur Begründung führte die Klägerin aus, weder sie noch ihr Ehemann hätten die Eheschließung jemals unter dem Aspekt der späteren Versorgung gesehen. Die 2010 diagnostizierte Erkrankung ihres verstorbenen Ehemannes habe nach einer intensiven Berufsphase das Private wieder stärker in den Fokus gerückt, so dass sie ihren seit 2004 bestehenden Heiratsentschluss im Januar 2011 in die Tat umgesetzt hätten. Bis zum Tod ihres Ehemannes habe sie, die Klägerin, sich über die beamtenrechtliche Versorgung nie Gedanken gemacht.
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Wenn eine Ehe kürzer als ein Jahr gedauert habe, bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass es sich um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, die nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Die volle Beweislast für das Gegenteil liege bei der Klägerin. Sei der lebensbedrohende Charakter einer Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, könne die gesetzliche Vermutung nur widerlegt werden, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines Heiratsentschlusses, der bereits vor Kenntnis der Erkrankung bestanden habe, darstelle. Soweit die Klägerin vortrage, dass sie und ihr verstorbener Ehemann seit langem in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätten und seit 2004 verlobt gewesen seien, vermöge dies die gesetzliche Vermutung nicht zu erschüttern. Entscheidend seien nämlich allein die Gründe für die Heirat zu dem Zeitpunkt, in dem sie tatsächlich geschlossen worden sei. Werde die Eheschließung trotz jahrelanger Bindung bis auf einen kurz vor dem Tod liegenden Zeitpunkt hinausgeschoben oder bestehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, deren formelle Legalisierung bis zu diesem Zeitpunkt unterbleibe, werde durch die späte Heirat der Verdacht der Versorgungsehe eher bekräftigt.
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Am 10. Juni 2011 legte die Klägerin Widerspruch ein. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei vorliegend widerlegt, weil zum Zeitpunkt der Eheschließung keine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen habe. Ihr Ehemann habe sich in einer Genesungsphase befunden, sein Heilungsverlauf sei von den Ärzten sehr positiv bewertet worden. Erst die später aufgetretene und zur Zeit der Heirat nicht vorhersehbare Lungenentzündung sei lebensbedrohlich gewesen und habe den Tod von ... verursacht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führte sie aus, der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehemann sei im Zeitpunkt der Eheschließung die lebensbedrohende Erkrankung des Herrn ... bekannt gewesen. Die akute myeloische Leukämie sei eine lebensbedrohende Hochrisiko-Erkrankung. Dass beim Ehemann der Klägerin letztendlich eine Lungenentzündung zum Tod geführt habe, sei auf die Grunderkrankung des Herrn ... zurückzuführen gewesen, da Erkrankung und Therapie dessen Immunsystem geschwächt hätten. Zumindest in der Laiensphäre sei der Klägerin die Dramatik der Erkrankung auch bewusst gewesen.
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Am 3. August 2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, dass sie und ihr Ehemann im Zeitpunkt der Eheschließung überzeugt gewesen seien, dass dieser die Krankheit überstanden habe. Dies zeige sich unter anderem darin, dass sie ein großes Hochzeitsfest geplant hätten. Auch tatsächlich habe im Zeitpunkt der Eheschließung keine "Lebensgefährlichkeit" der Erkrankung des Verstorbenen mehr vorgelegen. Sein Tod sei letztendlich weder als Folge des Krebsleidens noch einer typischen Nebenwirkung der Krankheit eingetreten. Vielmehr sei die tödliche Lungenentzündung eine Begleiterscheinung der zusätzlich und vorsorglich durchgeführten Stammzelltransplantationstherapie gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2011 zu verpflichten, an sie Hinterbliebenenversorgung nach ihrem am 18. März 2011 verstorbenen Ehemann zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren angeführten Gesichtspunkte.
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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten und Zeugnis des Prof. Dr. H... darüber, dass
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1. für den Tod des Herrn ... nicht seine Leukämieerkrankung oder eine typische Nebenwirkung derselben ursächlich war, sondern dieser infolge einer Begleiterscheinung der zusätzlich und vorsorglich durchgeführten Stammzellentransplantationstherapie eingetreten ist,
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2. zum Zeitpunkt der Eheschließung das Sterberisiko so weit gesunken war, dass von einer "Lebensgefährlichkeit" zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden konnte,
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3. sich nicht die Lebensbedrohlichkeit der Krankheit als solcher konkretisiert hat, sondern vielmehr die Gefährlichkeit einer Lungenentzündung, welche sich der Verstorbene erst bei seinem stationären Aufenthalt zugezogen hat,
sowie durch Zeugnis der Frau L..., der Frau S..., des Herrn S..., des evangelischen Pfarrers J..., des Herrn Wa... darüber, dass
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4. der ernsthafte Beschluss zu heiraten bereits seit 2008 bestand, also zu einem Zeitpunkt, als die Krebserkrankung des Verstorbenen noch lange nicht bekannt war und wohl auch objektiv noch nicht vorlag.
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Die Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die beigezogene Versorgungsakte der Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Weigerung der Beklagten, der Klägerin Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Witwengeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I, S. 150) nicht zu. Danach erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 erfüllt hat, Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Demzufolge besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass eine sog. Versorgungsehe geschlossen wurde, wenn der verstorbene Beamte und die Hinterbliebene weniger als ein Jahr verheiratet waren. Mit dieser - verallgemeinernden - Regelung wollte der Gesetzgeber die Versorgungsträger von der Ausforschung der privaten Lebenssphäre entbinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24. August 2011 - 14 ZB 09.1067 -, juris; VGH BW, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 9 S 2062/01 -, NJW 2003, 374, m. w. N.). Von der Vermutung sind auch Fälle erfasst, in denen trotz langjähriger Bindung die Eheschließung bis kurz vor dem Tod eines Partners hinausgeschoben wurde (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 2 A 10800/07.OVG -, ESRiA).
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Unter Anwendung dieser Grundsätze wird eine Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im vorliegend zu entscheidenden Fall vermutet. Zwar war der verstorbene Ehemann der Klägerin Beamter auf Lebenszeit und ruhegehaltsberechtigt im Sinne des § 4 Abs. 1 BeamtVG. Jedoch fand trotz langjähriger Beziehung und eines Lebens in eheähnlicher Gemeinschaft die Eheschließung erst zwei Monate vor dem Tod des Verstorbenen statt.
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Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG möglich, wenn besondere, objektiv erkennbare Umstände dargetan sind, die einen anderen Zweck der Ehe als den der Versorgung mindestens wahrscheinlich machen (BayVGH, Beschluss vom 19. September 2006 - 14 ZB 04.2400 -, juris). Maßgeblich ist dabei, ob nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung die Versorgungsabsicht im Vordergrund gestanden hat. Hatten die Eheleute bei Eheschließung Kenntnis von einer grundsätzlich lebensbedrohenden Erkrankung des Beamten sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung desselben, ist eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung in aller Regel ausgeschlossen (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 18. April 1991 - 2 C 7/90 -, Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 230; Beschluss vom 19. Januar 2009 - 2 B 14/08 -, juris; OVG RP, a. a. O.). Sie kann in diesen Fällen nur gelingen, wenn der Beamte unvorhergesehen verstorben ist oder sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines schon vor dem Auftreten der lebensbedrohenden Erkrankung des Partners bestehenden Heiratsentschlusses erweist (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 2 A 10800/07.OVG -, ESRiA).
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Beides ist vorliegend nicht der Fall. Besondere, objektiv erkennbare Umstände, durch welche die hier bestehende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt würde, liegen nicht vor.
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Insbesondere ist der Ehemann der Klägerin nicht unvorhergesehen oder überraschend verstorben. Im Herbst 2010 wurde bei ihm eine akute myeloische Leukämie (AML) diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um eine objektiv lebensbedrohende Krankheit, da Leukämie unbehandelt zum Tod führt (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 1093). Zum Zeitpunkt der Eheschließung am 28. Januar 2011 war diese Krankheit - objektiv - noch nicht überwunden. Zwar hatten die beiden im November und Dezember 2010 durchgeführten Induktionstherapien zu einer "kompletten Remission" geführt, wie der behandelnde Arzt, Prof. Dr. H..., in seinem Bericht vom 18. Januar 2011 feststellte. Dieser Begriff bezeichnet einen Zustand nach Therapie, der eine Krankheitsfeststellung mit den üblichen Mitteln nicht mehr ermöglicht. Der Patient fühlt sich vollkommen gesund und es liegt eine "scheinbare Heilung" vor (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage 2007, S. 1645). Die Remissionsrate im Fall der akuten myeloischen Leukämie ist generell relativ hoch (60-70% bei unter 65-Jährigen), der Anteil der 5 Jahre rezidivfrei Überlebenden liegt jedoch bei nur 20% (a. a. O., S. 1094). Maßgeblich ist, dass ein Leukämiepatient auch im Fall einer solchen kompletten Remission nicht als geheilt gilt (vgl. auch Deutsche Krebsgesellschaft, Leukämie - Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation, www.krebsgesellschaft.de). Mit Blick auf Herrn ... wird dies bestätigt durch das Schreiben des Prof. Dr. H... vom 30. März 2011, in dem er ausführt, dass die Leukämie des Herrn ... - nach dem erfolgreichen Abschluss der Induktionstherapie - aufgrund der extrem hohen Leukämiezellzahl bei Erstdiagnose und der Expression des FLT3-ITD-Gens (Längenmutation) mit höchster Wahrscheinlichkeit nur durch eine Blutstammzelltransplantation heilbar war. Er attestierte Herrn ... eine Überlebenschance von 60 bis 80% im Lauf des ersten Jahres nach der Transplantation. Hieraus folgt, dass Herr ... im Januar 2011 objektiv noch nicht geheilt war.
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Dass die Eheleute, wie von der Klägerin vorgetragen, die Krankheit im Zeitpunkt der Eheschließung überwunden glaubten, lässt vorliegend keine andere Bewertung zu, da Herr ... im Zeitpunkt der Eheschließung an einer objektiv lebensbedrohlichen Krankheit litt, deren Schwere der Klägerin und ihrem Ehemann auch bewusst war. Es kommt daher nicht darauf an, wie die Eheleute den Verlauf der Krankheit subjektiv einschätzten, wenn anhand objektiv erkennbarer Umstände von einer Heilung noch nicht ausgegangen werden konnte (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 2 A 10800/07.OVG -, ESRiA). Dass letzteres vorliegend nicht der Fall war, folgt nicht zuletzt aus dem Arztbericht des Prof. Dr. H... vom 18. Januar 2011.
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Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Ehemann nicht an Leukämie, sondern an einer in Zusammenhang mit der vorsorglich durchgeführten Blutstammzelltransplantation eingetretenen Lungenentzündung verstorben ist, vermag auch dies im Ergebnis nichts zu ändern. Im Rahmen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG kommt es nämlich darauf an, ob im Zeitpunkt der Eheschließung die Eheleute Kenntnis vom grundsätzlich lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung des Beamten und dessen daher eingeschränkter Lebenserwartung hatten (BayVGH, Beschluss vom 24. August 2008 - 14 ZB 09.1067 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 11. November 2010 - 13 A 3678/09 -, juris). Ob letztlich genau diese Krankheit innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung zum Tod geführt hat oder nicht, ist für die rechtliche Bewertung ohne Belang.
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Aber auch wenn dem nicht so wäre, ließen die Umstände vorliegend keine andere Bewertung zu. Mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin hat sich nämlich kein allgemeines Lebensrisiko, sondern ein typisches Krankheitsrisiko der Leukämie realisiert, das im Zeitpunkt der Eheschließung auch bekannt war. Bei Leukämiekranken wird sehr häufig, nachdem eine Chemotherapie einen Großteil oder sämtliche Krebszellen zerstört hat, eine Transplantation allogener, d. h. von Geschwistern oder Fremdspendern stammender Blutstammzellen vorgenommen. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, eine Hochrisikokonstellation vorliegt. Um eine Abstoßungsreaktion (Transplantat-gegen-Wirt-Erkrankung) zu verhindern, erhält der Patient nach der Transplantation Immunsuppressiva, um die Immunreaktion zu unterdrücken. Aufgrund dieser Behandlung besteht über längere Zeit eine erhöhte Infektionsgefahr. Nach Angaben des Prof. Dr. H... ist das Auftreten einer schweren Lungenentzündung die häufigste Akutkomplikation nach allogener Transplantation (vgl. auch Deutsche Krebsgesellschaft, Leukämie - Knochenmark- und Blutstammzelltransplantation, www.krebsgesellschaft.de). Die Blutstammzelltransplantation war mithin vorliegend erforderlich, um die lebensbedrohliche Leukämieerkrankung des Herrn ... zu bekämpfen. Mit der Lungenentzündung hat sich ein dieser Behandlungsform innewohnendes Risiko realisiert. Der Ehemann der Klägerin ist folglich nicht an einer zufällig während der Dauer der Krebsbehandlung zusätzlich aufgetretenen Erkrankung gestorben, sondern an einer Komplikation, die typischerweise in Verbindung mit der Behandlung der akuten myeloischen Leukämie auftritt.
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Durchzudringen vermag die Klägerin schließlich auch nicht mit der Argumentation, dass sie und ihr verstorbener Ehemann den Entschluss zu heiraten bereits vor dessen Erkrankung oder jedenfalls vor Kenntnis derselben gefasst haben. Ein solcher, vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Krankheit gefasster Heiratsentschluss vermag die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nämlich nur zu widerlegen, wenn die tatsächlich erfolgte Eheschließung sich als konsequente Umsetzung dieses Entschlusses darstellt (BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 2 B 14/08 -, juris). Eine solche kann nur angenommen werden, wenn der Heiratswille sich bereits nach außen manifestiert hat, der einmal gefasste Entschluss bis zur Eheschließung im Wesentlichen unverändert geblieben und letztere innerhalb eines angemessen Zeitraums erfolgt ist, soweit dem nicht besondere Umstände objektiv entgegen standen (OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 2 A 10800/07.OVG -, ESRiA). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die späteren Eheleute verlobten sich Ende 2004 mit einer geplanten Verlobungszeit von drei Jahren. Im Jahr 2008 begonnene Hochzeitsvorbereitungen wurden wegen beruflicher Prioritäten zurückgestellt. Zuletzt war geplant, die Hochzeit nach dem Abschluss der Zusatzausbildung der Klägerin zur Fremdsprachensekretärin im Lauf des Jahres 2011 stattfinden zu lassen. Tatsächlich heirateten die Klägerin und Herr ... letztlich im Januar 2011, bevor die Klägerin ihre Ausbildung abgeschlossen hatte. Den Entschluss hierzu fassten die Eheleute nach Angaben der Klägerin, weil aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes das Private wieder einen höheren Stellenwert gewonnen habe. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass sie den Entschluss zu der Heirat, wie sie letztlich stattfand, unter dem Eindruck und nicht unabhängig von der Erkrankung des Herrn ... fassten.
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Darüber hinaus lag auch zwischen der spätestens Anfang 2008 gefassten Entscheidung zu heiraten und der tatsächlichen Hochzeit ein Zeitraum von mehreren Jahren, angesichts dessen Anhaltspunkte für eine konsequente Umsetzung des Eheentschlusses hier nicht vorzufinden sind, zumal einer Eheschließung objektive Hindernisse nicht im Weg standen. Zeitliche Beanspruchung durch Beruf und nebenberufliche Weiterbildungsmaßnahmen sind hierfür nicht ausreichend.
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Sonstige besondere, nach außen erkennbare Umstände im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG, die hinreichend verlässliche Schlüsse darauf zulassen, dass zumindest einer der Eheleute mit der Heirat überwiegend andere als Versorgungszwecke verband, sind nicht ersichtlich.
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Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht des weiteren Beweises. Die in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen. Die Beweisanträge 1. und 3., die im Wesentlichen inhaltsgleich sind, zielen darauf ab zu beweisen, dass der Ehemann der Klägerin nicht an seiner Krebserkrankung, sondern an einer Lungenentzündung verstorben ist, die als Begleiterscheinung der zusätzlich und vorsorglich durchgeführten Blutstammzelltransplantation aufgetreten ist. Dass dem so ist, wurde vom Gericht nicht in Zweifel gezogen, war rechtlich jedoch, wie oben dargelegt, unerheblich. Soweit die Klägerin mit ihrem unter 2. aufgeführten Beweisantrag durch Sachverständigengutachten und Zeugnis des Prof. Dr. H... beweisen will, dass das Sterberisiko für ... zum Zeitpunkt der Eheschließung so weit gesunken war, dass von einer "Lebensgefährlichkeit" zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden konnte, stehen dem, wie ebenfalls oben dargelegt, der Arztbericht des Prof. Dr. H... vom 18. Januar 2011 sowie sein Schreiben vom 30. März 2011 entgegen. Aus diesen geht gerade hervor, dass Herr ... vor der Transplantation noch nicht als geheilt galt. Die beiden Schreiben des Prof. Dr. H... sind schlüssig, nachvollziehbar und verständlich, so dass es einer Zeugeneinvernahme des Autors nicht bedurfte. Soweit die Klägerin die darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen in Frage stellen will, hat sie diese zum einen nicht substantiiert bestritten und zum anderen nicht dargelegt, welche neuen, von jenen des Prof. Dr. H... abweichenden Erkenntnisse von einem neuen Sachverständigengutachten zu erwarten sind. Schließlich kam es auch auf die unter 4. unter Beweis gestellte Tatsache, dass der ernsthafte Beschluss zu heiraten bereits seit 2008 bestanden habe, nicht an, weil ein dahingehender Entschluss jedenfalls nicht konsequent in die Tat umgesetzt wurde. Insofern war die Beweistatsache für die Urteilsfindung unerheblich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Kostentragungspflicht danach der Klägerin obliegt, war über ihren Antrag, die Hinzuziehung ihrer Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu befinden.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.000,00 € festgesetzt (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG).
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Gründe
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Nach § 42 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz ist bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis für den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht, was vorliegend nicht der Fall ist, der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Januar 2008 - 2 A 10800/07 -, LKRZ 2008, 113).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
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- VwGO § 2 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- §§ 42 Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BeamtVG § 19 Witwengeld 5x
- BeamtVG § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts 1x
- VwGO § 86 1x
- VwGO § 154 1x
- § 68 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 2062/01 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10800/07 5x (nicht zugeordnet)
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