Beschluss vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 L 1546/11.TR

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. Dezember 2011 gegen die am 21. November 2011 ergangene Verfügung des Antragsgegners wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und damit zulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 1. der Verfügung getroffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragstellerin richtet. Diese erklärte der Antragsgegner unter Ziffer 4. des Bescheids für sofort vollziehbar. Insofern als die Antragstellerin unter Verfügungspunkt 2. zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 6. Dezember 2011 vorgeladen wurde und ihr für den Fall des Nichterscheinens zum angegebenen Termin ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € sowie für den Fall der Erfolglosigkeit eines gegebenenfalls festgesetzten Zwangsgelds die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht wurde (3.), ist der Antrag unzulässig, weil sich die Verfügung wegen Zeitablaufs nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - insoweit erledigt hat.

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Der Antrag bleibt jedoch, soweit er zulässig ist, in der Sache ohne Erfolg.

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Die Anordnung des Sofortvollzugs der unter Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids vom 21. November 2011 angeordneten erkennungsdienstlichen Behandlung der Antragstellerin ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausnahmsweise auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsakts Bezug genommen werden darf, wenn aus dieser bereits die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung hervorgeht und die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar ist (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Auflage 2009, § 80 Rn. 86). Vorliegend hat der Antragsgegner das besondere Interesse am Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO unter Bezugnahme auf den konkreten Fall und nicht bloß formelhaft begründet und damit gezeigt, dass er sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst war. Er hat dargelegt, dass die Antragstellerin derzeit eines versuchten Ladendiebstahls verdächtigt werde und bereits in der Vergangenheit wegen Ladendiebstahls strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Daher sei zu erwarten, dass sie innerhalb kurzer Zeit und insbesondere noch vor Bestandskraft der behördlichen Entscheidung erneut straffällig werden könnte. Um die Aufklärung zu befürchtender weiterer Straftaten zu gewährleisten, müsse die Polizei schnellstmöglich erkennungsdienstliche Unterlagen über die Antragstellerin erhalten. Dass die Begründung für die tatbestandlich von § 81 b 2. Alt. Strafprozessordnung - StPO - in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I, S. 1074, 1319) vorausgesetzte Wiederholungsgefahr und die für die Anordnung des Sofortvollzugs geforderte Dringlichkeit sich zum Teil überschneiden, liegt in der Natur der Sache, da für beide Merkmale dieselben Umstände maßgeblich sind.

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Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. November 2011 überwiegt auch vorliegend das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da der Bescheid nach der im Verfahren des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und im Hinblick auf die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ein besonderes, überwiegendes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung besteht.

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Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke der Beschuldigten auch gegen ihren Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihr vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.

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Voraussetzung für die Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist folglich zunächst, dass ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene schwebt bzw. im Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung geschwebt hat. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 a.a.O.).

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Die Antragstellerin ist derzeit Beschuldigte in dem unter Az. 8113 Js 25905/11 geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier. Sie wird verdächtigt, am 30. Oktober 2011 im Kaufhaus ... in Trier einen Ladendiebstahl unter Verwendung atypischen Diebeswerkzeugs (Bastelschere, Sicherungsstifte, Magnet) sowie einen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Dem Vortrag der Antragstellerin zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen und dem ihrer Ansicht nach geringen Verdachtsgrad ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen. Die Ermittlung der Tatsachen und die sich hieraus ergebende rechtliche Würdigung sind alleine dem Strafverfahren vorbehalten.

8

Zu Unrecht bestreitet die Antragstellerin vorliegend die Erforderlichkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen die Betroffene gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der der Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, ihrer Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen sie strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass die Betroffene künftig oder gegenwärtig in anderer Sache mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - die Betroffene schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Deren Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dienen nach dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei im Hinblick auf die Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch die Vorschrift des § 163 StPO zugewiesen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, BVerwGE 66, 192, und Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 2.05 - NJW 2006, 1225).

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der Notwendigkeit unterliegt der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Allerdings ist das der polizeilichen Prognose über das zukünftige Verhalten des Betreffenden zugrunde liegende Wahrscheinlichkeitsurteil einer gerichtlichen Kontrolle nur insoweit zugänglich, als sich die gerichtliche Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die Prognose auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie nach gegebenem Erkenntnisstand und kriminalistischem Erfahrungswissen sachgerecht und vertretbar ist (VG Trier, Urteil vom 22. November 2011 - 1 K 1363/11.TR).

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Dies vorausgeschickt, liegen hier ausreichende Anhaltspunkte für die Prognose vor, dass die Antragstellerin auch in der Zukunft strafrechtlich in Erscheinung treten bzw. dass sie im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten als Täterin auszuschließen sein könnte. Die konkret in Rede stehenden Verhaltensweisen deuten, ausgehend vom derzeitigen Ermittlungsstand, auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie hin. Im Anlassverfahren wird der Antragstellerin zur Last gelegt, sie habe im Kaufhaus ... mit einer mitgeführten Schere das Markenetikett und das Preisschild eines Damen T-Shirts im Wert von 39,90 € abgetrennt und in ihre Handtasche gesteckt sowie das T-Shirt zur späteren Mitnahme in der Umkleidekabine bereit gelegt. Zur Entsicherung der Ware habe sie einen Magneten bei sich geführt. Hinzu kommt, dass das besagte Kaufhaus wegen eines früheren Diebstahls der Antragstellerin am 23. Oktober 2009 ein Hausverbot gegen sie verhängt hatte. Wegen dieser Tat erging am 18. Januar 2010 ein Strafbefehl des Amtsgerichts ... (Az. 8054 Js 29856/09), durch den sie zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt wurde. Die Tilgungsfrist für diese Tat ist gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Bundeszentralregistergesetz noch nicht abgelaufen. Mit diesem Verfahren waren zwei weitere Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls verbunden (8054 Js 30006 und 30007/09). Hinsichtlich dieser kam es jedoch nicht zur Hauptverhandlung, da die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 1 StPO auf das führende Verfahren beschränkt wurde. Ein weiteres Verfahren wurde wegen unbekannten Aufenthalts der Antragstellerin nach § 154 f StPO vorläufig eingestellt.

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Angesichts des planmäßigen Vorgehens der Antragstellerin und der geschilderten Vorgeschichte ist es, gerade auch unter Berücksichtigung der bekanntermaßen hohen Dunkelziffer im Bereich von Ladendiebstahlsdelikten, nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung - nachvollziehbarer - allgemeiner polizeilicher Erfahrungswerte davon ausgeht, dass weitere Ermittlungen wegen bereits begangener oder künftig zu erwartender Taten gegen die Antragstellerin zu führen sein werden.

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Es ist des Weiteren auch davon auszugehen, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen für mögliche zukünftige polizeiliche Ermittlungen bei der Aufklärung von Straftaten förderlich sind. So ist es beispielsweise im Rahmen von Zeugenvernehmungen oder zum Abgleich mit Videoaufzeichnungen von Nutzen, wenn die Polizei auf Lichtbilder der Antragstellerin zurückgreifen kann. Ferner kann es zur Klärung einer Tatbeteiligung zweckdienlich sein, zum Abgleich Fingerabdrücke vorzuhalten. Dabei dienen die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dem Zweck, die Antragstellerin unter Umständen gerade als Täterin auszuschließen.

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Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. Bei dem der Antragstellerin zur Last gelegten Ladendiebstahl handelt es sich nicht, wie die Antragstellerin meint, um ein Bagatelldelikt. Zwar bewegt sich die Tat im Bereich einfacher Kriminalität, jedoch ist die Schwelle des § 248 a Strafgesetzbuch überschritten. Danach liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen vor, wenn der Verkehrswert des Diebesguts unter 25 € beträgt (Wittig, in: Beck'scher Online-Kommentar StGB, Stand: 1.12.2011, § 248 a Rn. 1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Allgemeinheit hat außerdem ein starkes Interesse an der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten der geschilderten Art, da die volkswirtschaftlichen Folgekosten von Ladendiebstahl angesichts der Vielzahl solcher Delikte und der Schwierigkeit ihrer Verfolgung sehr hoch sind. Schließlich verlangt § 81 b StPO im Gegensatz zu beispielsweise § 81 g StPO gerade nicht, dass die Anlasstat eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

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Da die Regelung des § 81 b 2. Alternative StPO der Strafverfolgungsvorsorge dient und die begründete Sorge besteht, dass die Antragstellerin erneut versuchen wird, Eigentumsdelikte zu verüben, besteht auch materiell das von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO geforderte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziffern 1.5, 35.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

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