Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1467/11.TR

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Beihilfe für einen Klinikaufenthalt seiner Ehefrau in einer Privatklinik.

2

Der Kläger stand bis zu seiner Pensionierung als Oberlehrer der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Er ist wahlleistungsberechtigt im Sinne von § 25 der aktuellen Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz bzw. § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 1. August 2006.

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Am 6. Mai 2010 beantragte der Kläger eine Kostenzusage für einen geplanten stationären Klinikaufenthalt seiner am ... 1931 geborenen Ehefrau ... Beabsichtigt war eine Behandlung in der TCM Klinik am S... in ... wegen diabetischer Polyneuropathie. Dieses Krankheitsbild wird in besagter Klinik nach Methoden der traditionellen chinesischen Medizin behandelt.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei dem geplanten stationären Aufenthalt um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 5a Abs. 1 Beihilfenverordnung - BVO - handle. Aufwendungen hierfür seien nur bis zu der Höhe der Entgelte beihilfefähig, die bei entsprechender Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallen würden. Dies sei in seinem Fall das W...

5

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mit, dass laut Auskunft des W... dort die Behandlung der Polyneuropathie seiner Frau nicht möglich sei. Daraufhin benannte der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 das Klinikum Sa... als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung.

6

Während eines Urlaubsaufenthalts der Frau ... bei ihrer Tochter in ... überwies der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. ... aus O... sie mit Verordnung vom 10. August 2010 wegen akuter Polyneuropathie in die Klinik am S... Dort wurde sie sodann vom 11. August 2010 bis zum 1. September 2010 stationär behandelt.

7

Laut ärztlichem Bericht des Dr. ... vom 19. Februar 2012 sei eine Einweisung der Frau ... in die Klinik am S... akut erforderlich gewesen, da sich ihre Symptome innerhalb einer Woche stark intensiviert hätten. Die Krankheitsbilder der Frau ... würden in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht stationär behandelt. Eine Behandlung im Klinikum Sa... sei daher nicht möglich gewesen.

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Für den Krankenhausaufenthalt der Frau ... stellte die Klinik am S... dem Kläger am 13. September 2010 1.380,23 € für ärztliche Leistungen in Rechnung. Mit Rechnung vom 30. September 2010 forderte sie vom Kläger weitere 7.816,50 €, die sich zusammensetzen aus dem Basispflegesatz von 182,00 €, dem Abteilungspflegesatz von 114,00 € und dem Einbettzimmerzuschlag von 90,50 € jeweils multipliziert mit der Dauer des Aufenthalts der Ehefrau von 21 Tagen. Insgesamt wurden 9.496,73 € abgerechnet. Mit Anträgen vom 22. September und 4. Oktober 2010 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Aufwendungen in besagter Höhe geltend und begehrte hierfür die Zahlung von Beihilfe.

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Mit Bescheiden vom 5. und 21. Oktober 2010 erkannte der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 6.068,80 € als beihilfefähige Aufwendungen an. Dabei berücksichtigte er im Bescheid vom 5. Oktober 2010 die Kosten für ärztliche Leistungen in voller Höhe. Die übrigen Kosten wurden im Bescheid vom 21. Oktober 2010 nur insofern als beihilfefähig anerkannt, als sie nicht über die Kosten des dem Wohnort des Klägers nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, des Klinikums Sa..., hinausgingen. Dessen Kosten berechnete der Beklagte unter Zugrundelegung der von der Klinik am S... angegebenen Diagnosen anhand der DRG-Fallpauschale B 71 D (Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehandlung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie) mit 4.223,31 € nebst Zweibettzimmeraufschlag von 34,16 € pro Tag.

10

Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2010 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2010 Widerspruch. Dr. ... habe seine Ehefrau in die Klinik am S... eingewiesen. Insofern seien die von der Klinik abgerechneten Kosten der Beihilfeberechnung zugrunde zu legen.

11

Mit Schreiben vom 25. März und 11. Mai 2011 legte der Beklagte gegenüber dem Kläger dar, dass eine Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 BVO habe durchgeführt werden müssen, da die Klinik am S... eine Privatklinik sei, die weder dem Krankenhausentgeltgesetz noch der Bundespflegesatzverordnung unterliege. Neben der Fallpauschale hätten daher nur die gesondert berechneten ärztlichen Leistungen als wahlärztliche Leistungen sowie die Aufwendungen für ein Zweibettzimmer der Vergleichsklinik, abzüglich 12,00 € je Tag, berücksichtigt werden können (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 b) BVO).

12

Ergänzend beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2011 eine Beihilfe zu Fahrtkosten und einen Verpflegungszuschuss für den Transport seiner Ehefrau von ... nach ... und von dort zurück an den Wohnort ... Insgesamt veranschlagte er hierfür 199,20 €.

13

Auch diesbezüglich lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2011 die Gewährung von Beihilfe ab. Die Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen möglichen Behandlungsort sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 c) Beihilfenverordnung - BVO - nicht beihilfefähig. Vom Urlaubsort ... aus habe sich die nächstgelegene Klinik in X. befunden. Diese liege 20 Kilometer vom Urlaubsort ... entfernt, die Klinik am S... hingegen 172 Kilometer. Erkrankungen des peripheren Nervensystems wie eine Polyneuropathie würden im Klinikum X. auch behandelt.

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Unter dem 8. August 2011 führte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers aus, dass es sich bei der in der Klinik am S... angewandten Methode um eine von dem rein auf Schmerzlinderung zielenden schulmedizinischen Ansatz grundlegend verschiedene Behandlungsmethode handle, weshalb sich die Anwendung einer Fallpauschale verbiete. Denkbar wäre allenfalls ein Vergleich mit den Kosten einer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik unter Zugrundelegung der dortigen Pflegesätze.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf seine Schreiben vom 25. März, 11. Mai und 9. Juni 2011. Ergänzend führte er aus, dass zu den hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 und 5a Abs. 3 BVO in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung höchstrichterlich geklärt sei, dass bei Inanspruchnahme einer Privatklinik die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die für eine Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten rechtlich zulässig sei. Dabei genüge es, wenn in dem Krankenhaus der Maximalversorgung eine gleichwertige Therapie angeboten werde und somit die medizinisch notwendige und ausreichende Behandlung des Patienten sichergestellt sei. Dies sei beim Klinikum Sa..., das als dem Wohnort des Klägers nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung zum Vergleich herangezogen worden sei, der Fall. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein akuter Krankheitsfall nicht am Wohnort auftrete. Das Risiko, dass wegen einer Urlaubsreise höhere, nicht beihilfefähige Kosten entstünden, habe der Beihilfeberechtigte zu tragen. Dies gehe auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 b) BVO hervor, wonach die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung im Urlaub von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Im Übrigen dürfe, wenn in der Privatklinik mindestens ein Zweibettzimmer belegt worden sei, davon ausgegangen werden, dass im Krankenhaus der Maximalversorgung ebenfalls ein Zweibettzimmer belegt worden wäre (OVG RP, 8.2.2011 - 2 A 11420/10.OVG). Die Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer könnten bei dem durchzuführenden Kostenvergleich nur als wahlärztliche Leistungen berücksichtigt werden. Fahrtkosten schließlich seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 b) und c) nur beihilfefähig, wenn eine geeignete Behandlung im Einzugsgebiet, d. h. in einem Umkreis von 30 Kilometern von der Wohnung, nicht möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sich im Einzugsgebiet von ..., wo sich die Ehefrau des Klägers vor der Behandlung aufgehalten habe, das Klinikum X. befinde.

16

Der Kläger hat am 16. November 2011 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, seine Ehefrau habe im Urlaub in ... einen äußerst schmerzhaften Polyneuropathieschub erlitten, so dass die Notbehandlung in die Klinik am S... erforderlich geworden sei. Diese Klinik sei in besonderer Weise für die Behandlung der akut sich verschlechternden Polyneuropathie bei hinzu gekommener Depressionssymptomatik geeignet gewesen. Sie verzeichne wesentlich bessere Behandlungserfolge als die Schulmedizin. Eine adäquate Behandlung sei im Klinikum Sa... oder in X. daher nicht gewährleistet gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte verkannt, dass die Kosten eines Einbettzimmers als wahlärztliche Leistungen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus begehrte er nach wie vor eine Beihilfe zu den Fahrt- und Verpflegungskosten.

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Er beantragt,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 5. Oktober 2010 und 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 zu verpflichten, weitere beihilfefähige Aufwendungen von 3.627,03 € anzuerkennen und die entsprechende Beihilfe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011.

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben

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1. darüber, dass die bei dem Krankheitsbild seiner Ehefrau notwendige und sachgerechte ärztliche Behandlung weder im Klinikum Sa..., noch im Klinikum X. möglich ist, durch Sachverständigengutachten,

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2. darüber, dass eine Notbehandlung - Akuteinweisung - in der Klinik am S... notwendig war, durch Zeugnis des Dr. ... und des Leiters der Klinik am S..., Dr. ...

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Die Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Widerspruchsakte des Beklagten (1 Heftung) nebst Dienstaufsichtsbeschwerde (1 Mappe) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage bleibt ohne Erfolg.

28

Soweit der Klageantrag auf Aufhebung des Beihilfenbescheids vom 5. Oktober 2010 abzielt, ist die Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unzulässig. In besagtem Bescheid erkannte der Beklagte sämtliche, vom Kläger mit Antrag vom 22. September 2010 geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig an. Da der Kläger folglich durch den Bescheid nicht beschwert ist, ist dahingehend eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen.

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Die - soweit sie gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 gerichtet ist - im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in der Klinik am S... nicht zu. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

30

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des von ihm geltend gemachten Beihilfeanspruchs, mithin die Beihilfenverordnung - BVO - in der Fassung vom 1. August 2006 (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 222). Aus deren § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b), 12 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch des Klägers für im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau anfallende Behandlungskosten unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v. H. Dieser Anspruch besteht vorliegend nicht in der vom Kläger behaupteten Höhe.

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Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, dass die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. In Anbetracht seiner Verpflichtung zur effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern ist der Dienstherr danach nur gehalten, Beihilfe zu solchen Krankenhausleistungen zu gewähren, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Er hat für den Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 67). Die lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten hingegen wird von ihm nicht verlangt (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286).

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Hinsichtlich voll- und teilstationärer Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - oder die Bundespflegesatzverordnung - BPflV - anwenden, sieht § 5a Abs. 1 Nr. 1 BVO vor, dass allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung beihilfefähig sind. Für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht unter Absatz 1 fallen (Privatkrankenhäuser), bestimmt § 5a Abs. 3 BVO, dass Aufwendungen bis zur Höhe der Entgelte des dem inländischen Wohnort oder dem letzten inländischen Dienstort nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, die im jeweiligen Krankenhausplan eines Landes ausgewiesen sind, beihilfefähig sind. Bezüglich der Inanspruchnahme von Wahlleistungen gilt nach § 5a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BVO, dass diese nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) BVO beihilfefähig sind, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ausdrücklich erklärt hat, Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen und hierfür 13,00 € monatlich entrichtet hat.

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Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen darstellt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14/10 -, juris). Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen gem. § 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 29. April 1996 (GVBl. S. 205) über mehr als 800 Planbetten, Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens zehn weitere Hauptfachabteilungen verfügen. Ihnen sind darüber hinaus besondere Aufgaben der Hochleistungsmedizin zugewiesen. § 5a Abs. 3 BVO ist daher Ausdruck der gesetzlichen Annahme, dass in aller Regel in einem solchen Krankenhaus die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich ist (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286). Indem er die Behandlungskosten dieser Krankenhäuser zum Vergleichsmaßstab bestimmt, bringt der Verordnungsgeber zugleich zum Ausdruck, dass es dem Beamten zumutbar ist, seine Therapie dort durchzuführen (OVG RP, Urteil vom 22. November 2011 - 2 A 10678/11.OVG). Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass der Beamte, wenn er sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entscheidet, unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen muss, ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Diese gebietet es nämlich nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225).

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Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte den Beihilfeanspruch des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 a) BVO zutreffend berechnet.

35

Die streitgegenständliche vollstationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers fand in der Klinik am S... für Chinesische Medizin und biologische Heilverfahren statt. Hierbei handelt es sich um ein Privatkrankenhaus. Die Abrechnung von dort erbrachten Leistungen erfolgt nicht nach Krankenhausentgeltgesetz oder Bundespflegesatzverordnung, sondern nach einem eigenständigen Tarif.

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Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen war deshalb im Wege einer Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 BVO zu bestimmen. Als dem Wohnort des Klägers nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung durfte der Beklagte das Klinikum Sa... heranziehen. Dabei handelt es sich um das dem klägerischen Wohnort ... am nächsten gelegene Krankenhaus der Maximalversorgung, in dem Erkrankungen der peripheren Nerven - um eine solche handelt es sich bei der Polyneuropathie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1532) - behandelt werden. Die Ermittlung der dort für eine vergleichbare vollstationäre Behandlung anfallenden Kosten durch den Beklagten anhand der DRG-Fallpauschale B71D hat der Kläger nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Vergütung voll- und teilstationärer Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz umfasst die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG. Deren Höhe richtet sich nach dem Entgeltkatalog im Sinne von § 9 KHEntgG. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der G-DRG-Fallpauschalen-Katalog 2010, wie er vom Beklagten zur Berechnung herangezogen wurde (Bl. 24 ff. VA). Zur Bestimmung der Fallpauschale legte der Beklagte die von der Klinik am S... vorgenommene Diagnosereihenfolge unter Einstufung der Hauptdiagnose "Polyneuropathie bei Diabetes IIb" nach Ziffer G 62.9 ICD-10 Version 2010 zugrunde.

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Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass § 5a Abs. 3 BVO dahingehend einzuschränken ist, dass die Kostenbegrenzung nur insoweit erfolgen darf, als in dem zur Vergleichsberechnung herangezogenen Krankenhaus der Maximalversorgung eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung tatsächlich gewährleistet ist (BVerwG, a. a. O.; Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 167). Die in der Klinik der Maximalversorgung angebotene Therapie muss im Rahmen des medizinisch Notwendigen der tatsächlich in Anspruch genommenen Therapie gleichwertig sein. Eine Identität der Therapieangebote ist dabei nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 167). Wird die in einer Privatklinik durchgeführte Therapie, wie hier, in keinem nach Fallpauschalen abrechnenden Krankenhaus angeboten, folgt daraus die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Höhe der Entgelte der Standardbehandlung (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/07 -, DÖD 2008, 286). Es genügt mithin, dass die diagnostizierte Krankheit in dem Krankenhaus der Vergleichsberechnung überhaupt therapiert werden kann (VG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 - M 17 K 09.5781 -, juris). Nur wenn hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit in einem Krankenhaus im Sinne von § 5a Abs. 1 BVO gegeben ist oder diese aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint, scheidet eine Vergleichsberechnung aus mit der Folge, dass die Kosten einer Privatklinik dann in voller Höhe beihilfefähig sind (OVG RP, a. a. O.).

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Dahingehend trägt der Kläger vor, die Behandlungsmethode der Klinik am S... unterscheide sich grundlegend von der schulmedizinischen Behandlung einer Polyneuropathie, indem sie nicht nur auf Schmerzlinderung abziele, sondern die Ursachen der Krankheit bekämpfe. Das Klinikum Sa... biete eine gleichwertige Versorgung daher nicht an. Eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau sei weder im Klinikum Sa... noch im Klinikum X. möglich gewesen.

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Dem kann nicht gefolgt werden. Nach oben Gesagtem ist im Rahmen des § 5a Abs. 3 BVO allein ausschlaggebend, ob für eine bestimmte Krankheit eine konventionelle, nicht vollkommen unzumutbare Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Dies ist hier Fall. Diabetische Polyneuropathie ist ein anerkanntes Krankheitsbild, das im Rahmen der Schulmedizin therapierbar ist. Üblicherweise erfolgt die Therapie durch Behandlung der Grunderkrankung und bzw. oder Ausschaltung krankheitserregender Ursachen oder Schadstoffe (Noxen) sowie Pharmakotherapie und Physiotherapie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1532). Weshalb seiner Ansicht nach eine solche konventionelle Behandlung im Fall seiner Ehefrau im Klinikum Sa... oder einem anderen Krankenhaus der Maximalversorgung nicht möglich gewesen sein soll, führt Dr. ... in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 19. Februar 2012 nicht näher aus. Dort heißt es lediglich, die Krankheit der Frau ... sei ausdiagnostiziert und werde in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht stationär behandelt. Dem stehen jedoch die Informationen sowohl der Homepage des Klinikums Sa..., als auch des Klinikums X. entgegen. Danach zählen zum Leistungsspektrum des Klinikums Sa... "Diagnostik und Therapie sämtlicher neurologischer Erkrankungen", u. a. von "Erkrankungen der peripheren Nerven" (www.klinikum-saarbruecken.de/de/fachabteilungen/Neurologie/Seiten/Leistungs-spektrum.aspx). Beim Klinikum X. wird die Behandlung von "Erkrankungen des peripheren Nervensystems (z. B. Polyneuropathie)" sogar als ein Schwerpunkt des neurologischen Leistungsspektrums aufgeführt (www...). Dass die dort angebotene Behandlung objektiv ungeeignet oder unzumutbar ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er macht lediglich geltend, die Schulmedizin werde nur schmerzlindernd tätig, während in der Klinik am S... eine ursächliche Behandlung erfolge. Ob und inwiefern aber die von der Klinik am S... angebotene Behandlungsmethode im Gegensatz zu konventionellen Therapien beispielsweise eine Heilung der Polyneuropathie oder dauerhafte Schmerzfreiheit bewirken kann, so dass demgegenüber - nach objektiven Kriterien - die schulmedizinische Behandlungsmethode als ungeeignet einzustufen wäre, wird vom Kläger nicht dargelegt. Dass die Klinik am S... nach eigenen Angaben durch Anwendung der Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin bessere Behandlungserfolge erzielt als die Schulmedizin, bedeutete - die Richtigkeit der Aussage einmal unterstellt - noch nicht, dass eine im obigen Sinne angemessene Behandlung im Rahmen der konventionellen Medizin nicht gewährleistet ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass das Klinikum Sa... oder ein anderes nach Fallpauschalen abrechnendes Krankenhaus die stationäre Behandlung seiner Ehefrau jemals abgelehnt hätte. Selbst in diesem Fall aber käme eine Anerkennung der vollen Kosten der Privatklinik erst dann in Betracht, wenn die Ablehnung darauf beruhte, dass eine Behandlung medizinisch nicht möglich ist. Würde eine stationäre Behandlung hingegen abgelehnt, weil bei dem entsprechenden Krankheitsbild die Standardbehandlung ambulant durchgeführt werden könnte, wären nach oben Gesagtem nur die Kosten der ambulanten Therapie beihilfefähig.

40

Aus vorstehenden Gründen bedurfte es auch keines Beweises über die Behauptung des Klägers, dass eine Behandlung seiner Ehefrau weder im Klinikum Sa..., noch im Klinikum X. möglich ist. Soweit es auf diese Frage entscheidungserheblich ankam, vermochte das Gericht die entsprechenden Tatsachen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen selbst zu ermitteln, § 173 VwGO i. V. m. § 291 ZPO. Auch im Hinblick auf die weiteren vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen Beweisanregungen, die darauf abzielten, die besondere Eignung der Klinik am S... für die Behandlung des Krankheitsbildes der Frau ... herauszustellen, war mangels Entscheidungserheblichkeit von weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung abzusehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die aus seiner Sicht beste Therapie.

41

Der Umstand schließlich, dass Dr. ... aus ... Frau ... während ihres Urlaubsaufenthalts mit Verordnung vom 10. August 2010 wegen "akuter Polyneuropathie" in die Klinik am S... überwiesen hat, rechtfertigt ebenfalls kein abweichendes Ergebnis. Die Überweisung in eine Privatklinik durch einen behandelnden Arzt begründet für sich genommen noch nicht die Beihilfefähigkeit der dort entstandenen Mehrkosten (VG Köln, Urteil vom 29. August 2011 - 19 K 1191/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers sind im vorliegenden Fall auch nicht die Voraussetzungen einer Notfalleinweisung erfüllt, bei deren Vorliegen ausnahmsweise von einer Vergleichsberechnung abzusehen wäre.

42

Bei einer Notfalleinweisung reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre. Diese medizinische Versorgung muss vielmehr auch tatsächlich zugänglich gewesen sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14/10 -, juris). Dies leuchtet vor dem Hintergrund ein, dass ein Beihilfeberechtigter im Notfall nicht an der Inanspruchnahme der nächstgelegenen verfügbaren medizinischen Hilfe, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls, gehindert werden soll. Eine Notfallbehandlung setzt dabei aber begriffsnotwendig voraus, dass die Einleitung sofortiger medizinischer Maßnahmen erforderlich ist, weil andernfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Eintritt schwerer Schäden bis hin zum Tod des Betroffenen zu befürchten ist.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Frau ..., wie vom Kläger vorgetragen, im Zeitpunkt der Überweisung in die Klinik am S... aufgrund eines akuten Krankheitsschubs unter schweren Schmerzen gelitten hat. Auch wäre, eine Notfallsituation unterstellt, im Zeitpunkt der Überweisung durch Dr. ... eine Behandlung in Sa... nicht zeitnah möglich gewesen. Jedoch hätte die medizinisch gebotene Notfallversorgung vom Urlaubsort ... aus im nahegelegenen Klinikum X. erfolgen können. Dieses bietet, wie gesehen, die Behandlung von Erkrankungen des peripheren Nervensystems an und hat auch eine Notfall-aufnahme. Diagnostik und Therapie von Polyneuropathien und sonstigen Krankheiten des peripheren Nervensystems sind sogar Versorgungsschwerpunkte der dortigen Klinik für Neurologie. Insofern hätten dort jedenfalls die zur Akutbehandlung notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden können. Dass eine Aufnahme im Klinikum X. vergeblich versucht worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Schon aufgrund dessen ist widerlegt, dass bei Frau ... ein Notfall dergestalt vorlag, dass angesichts eines sofortigen medizinischen Handlungsbedarfs keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf das aufzusuchende Krankenhaus bestand. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau noch eine eineinhalb- bis zweistündige Autofahrt zur Klinik am S... in Kauf nahmen, belegt vielmehr im Gegenteil, dass dies gerade nicht der Fall war. Überdies könnte eine Notfallkonstellation ohnehin nur zur Beihilfefähigkeit der für die Erstbehandlung anfallenden Kosten führen. Ist die Notfallversorgung abgeschlossen, hat der Beihilfeberechtigte, will er Kostenerstattung in voller Höhe erreichen, auf seine Verlegung hinzuwirken.

44

Dementsprechend war auch der zweite Beweisantrag des Klägers darüber, dass seine Ehefrau zur Akutbehandlung in die Klinik am S... eingewiesen wurde, abzulehnen. Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Notfallsituation im oben beschriebenen Sinne und der näher gelegenen Behandlungsmöglichkeit in X., besagt der Umstand, dass Dr. ... Frau ... wegen akuter Schmerzen ins Krankenhaus überwies, letztlich nicht mehr, als dass ihre stationäre Behandlung im Zeitpunkt der Einweisung überhaupt erforderlich, d. h. notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO war, was vom Beklagten jedoch nicht in Frage gestellt worden ist. Andernfalls wäre ein Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen gewesen.

45

In der Klinik am S... wurde schließlich auch keine erste Hilfe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO geleistet. Unter Erster Hilfe sind Maßnahmen zu verstehen, die der Lebensrettung oder Erstversorgung bis zum Eintreffen professioneller Hilfe dienen. Die während des 21-tägigen Aufenthalts der Frau ... erbrachten medizinischen Leistungen gehen weit über eine solche medizinische Akutbehandlung hinaus.

46

Darüber hinaus ist der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte bei der Berechnung beihilfefähiger Aufwendungen den im Klinikum Sa... zu entrichtenden Zweibettzimmerzuschlag berücksichtigt hat. Nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) i. V. m. Abs. 2 BVO sind die Kosten einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne von §§ 16 und 17 KHEntgG, § 22 BPflV als Wahlleistung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrags von 12,00 € täglich beihilfefähig, wenn die Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringen der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten einer Einzelzimmerbelegung hat der Beamte selbst zu tragen. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 10/04 -, DVBl. 2005, 1143). Dabei gilt, dass Wahlleistungen grundsätzlich von der nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO vorzunehmenden Vergleichsberechnung ausgenommen sind. Der Beihilfeanspruch hinsichtlich der Kosten für in Anspruch genommene Wahlleistungen besteht mithin auch insoweit, als die Kosten der gesondert berechneten Unterkunft in dem zur Vergleichsberechnung herangezogenen Krankenhaus niedriger gewesen oder gar nicht angefallen wären (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 78/08 -, NVwZ-RR 2010, 693; OVG RP, Urteil vom 22. November 2011 - 2 A 10678/11.OVG). Insofern hätte der Beklagte bei der Ermittlung beihilfefähiger Aufwendungen für Wahlleistungen nicht auf die fiktiven Kosten für deren Inanspruchnahme im Klinikum Sa... abstellen dürfen.

47

Jedoch ergibt sich für den Kläger daraus kein Anspruch auf Berücksichtigung der ihm tatsächlich angefallenen Kosten der Einzelzimmerbelegung. Umfassen nämlich die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits die Kosten der Unterbringung in einem Zweibettzimmer, so gilt nach Ziffer 7.6.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2005 (P 1820 A-416) zur Durchführung der Beihilfenverordnung, dass Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer nicht beihilfefähig sind. Dies gilt sinngemäß für Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden. Erst wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden, sind 50 v. H. dieser Wahlleistung als Zweibettzimmerzuschlag abzüglich 12,00 EUR täglich beihilfefähig.

48

Der Kläger ist zwar wahlleistungsberechtigt im Sinne von § 5a Abs. 2 BVO. Vorliegend sind jedoch in der Klinik am S... die Kosten eines Zweibettzimmers von den allgemeinen Krankenhausleistungen (Tagessätze) umfasst (http://www...). Die 21-tägige Nutzung eines Einzelzimmers, für welche die Klinik am S... dem Kläger 90,50 € pro Tag in Rechnung gestellt hat, stellt daher keine beihilfefähige Aufwendung dar. Soweit also der Beklagte vorliegend bei der Vergleichsberechnung den im Klinikum Sa... für die Unterbringung im Zweibettzimmer zu zahlenden täglichen Zuschlag von 34,16 € abzüglich 12,00 € pro Tag berücksichtigt und hierfür insgesamt 465,36 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat, hatte der Kläger hierauf keinen Anspruch.

49

Ein Anspruch steht dem Kläger des Weiteren insoweit nicht zu, als er die Gewährung von Beihilfe zu den Fahrtkosten für den Transport seiner Ehefrau von ... nach ... und von dort zurück an den Wohnort T... nebst Verpflegungszuschuss in Höhe von insgesamt 199,20 € fordert. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. c BVO gilt, dass die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, nicht beihilfefähig sind. Wie oben dargelegt, wäre vom Urlaubsort ... aus eine geeignete Behandlung im Klinikum L... möglich gewesen. Eine anteilige Anerkennung derjenigen Kosten, die dem Kläger für diese kürzere Fahrt entstanden wären, scheidet ebenfalls aus. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. b BVO, wonach die Kosten der Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Aufenthalts und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet im Sine des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) des Landesumzugskostengesetzes, d. h. in einem Umkreis von 30 Kilometern, nicht beihilfefähig sind. ... ist etwa zwanzig Kilometer von L... entfernt und liegt somit in dessen Einzugsgebiet. Schließlich greift im Hinblick auf den Rücktransport nach T... § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. d BVO, der die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise von der Beihilfefähigkeit ausnimmt. Eine Rechtsgrundlage für die geforderte Beihilfeleistung zu während des Transports angefallenen Verpflegungskosten ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

50

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

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